Beschluss
5/31 Qs 22/21
LG Frankfurt 31. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0930.5.31QS22.21.00
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Tenor
In dem Ermittlungsverfahren …
wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.08.2021 (Az. 921 Gs – 858 Js 18941/21) auf die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 aufgehoben.
Dem ehemals Beschuldigten … wird Rechtsanwältin …, rückwirkend als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
In dem Ermittlungsverfahren … wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.08.2021 (Az. 921 Gs – 858 Js 18941/21) auf die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 aufgehoben. Dem ehemals Beschuldigten … wird Rechtsanwältin …, rückwirkend als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. I. Die Amtsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erschleichens von Leistungen. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 03.08.2021 gemäß § 154 StPO eingestellt (Bl. 51 d.A.). Seit 16.06.2021 befand sich der Beschuldigte in Untersuchungs-, seit dem 12.07.2021 in Strafhaft, jeweils in anderer Sache. Bereits mit Schreiben vom 30.07.2021 beantragte die Verteidigerin die Beiordnung als Pflichtverteidigerin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 StPO. Dies hat das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25.08.2021 (Bl. 55 d.A.) abgelehnt und zur Begründung angeführt, nach Bekanntwerden des Aufenthaltsorts des Beschuldigten sei – wie dann auch erfolgt – die zeitnahe Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO beabsichtigt gewesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde vom 02.09.2021 mit der Begründung, § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO, wonach bei beabsichtigter zeitnaher Einstellung von der Beiordnung abgesehen werden könne, gelte nur bei der Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO, nicht aber bei der beantragten Beiordnung nach § 141 Abs. 1 StPO. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor, denn der Beschuldigte befand und befindet sich – in anderer Sache – in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (siehe Vollstreckungsblatt Bl. 45 d.A.). Zu der von § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfassten Anstaltsunterbringung gehören insbesondere Straf- und Untersuchungshaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 140, Rn. 16, m.w.N.). Dass die Inhaftierung in anderer Sache erfolgte, spielt keine Rolle, denn die Verteidigung wird hierdurch ebenfalls erschwert (BeckOK-StPO/Krawczyk, 40. Edition, Stand: 01.07.2021, § 140, Rn. 12, m.w.N.). Auch aus der beabsichtigten – und sodann erfolgten – Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO folgt nicht der Ausschluss der Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Möglichkeit, von einer Bestellung in denjenigen Fällen abzusehen, in denen beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen (§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO), gilt nicht für Fälle einer beantragten Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern nur für die antragsunabhängige Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 141 Abs. 2 StPO (vgl. BeckOK-StPO/ Krawczyk, a.a.O., § 141, Rn. 23, m.w.N.; LG Flensburg, Beschluss v. 09.12.2020, Az. II Qs 43/20, BeckRS 2020, 35948). Wenn – wie vorliegend – die Pflichtverteidigerbeiordnung ausdrücklich beantragt ist (§ 141 Abs. 1 StPO) und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, kommt die Anwendung von § 141 Abs. 2 Satz 3, die bereits nach Wortlaut und Systematik ausgeschlossen ist, weder unmittelbar noch analog in Betracht (ebenso LG Freiburg, Beschl. v. 26.08.2020, Az. 16 Qs 40/20, NStZ 2021, 191). Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.