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Beschluss

II Qs 63/21

LG Flensburg 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2021:1230.II.QS63.21.00
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Leitsätze
1. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO durch die Begehung von Betrugstaten nach § 263 StGB gegeben ist, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind.(Rn.40) 2. Die Höhe des Vermögensschadens stellt insoweit lediglich einen von mehreren Umständen dar, durch welche der Unrechtsgehalt der (Betrugs-) Tat bestimmt wird. Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden.(Rn.40)
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Flensburg wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Niebüll vom 29.11.2021 (Az. 16 Gs 129/21) gegen den Beschuldigten D W, geb. S, geboren am XX.XX.1977 die Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in E-H und an anderen Orten zwischen dem 16.02.2021 und dem 04.08.2021 durch 7 selbständige Handlungen jeweils (1. - 7.), gewerbsmäßig in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte. Zu 1. - 7.: Der Beschuldigte, der vor seiner zweiten Hochzeit D L hieß, bot im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 04.08.2021 über das Internet, über die Plattformen "Facebook" und "eBay Kleinanzeigen" sowie in einem Fall (Tat 3.) über eine direkte Kontaktaufnahme zu einem Händler, diverse Modelleisenbahnen und Zubehör sowie in 2 Fällen (Taten 6. und 7.) Smartphones zum Verkauf an, indem er entsprechende Angebote inserierte bzw. Kontakt zu potentiellen Käufern aufnahm. Er veranlasste die Käufer zur Überweisung des jeweiligen Kaufpreises oder einer Anzahlung auf sein jeweils im Rahmen der Veräußerung angegebenes Konto bei der "…“-Bank, IBAN "DE...", ohne dass er gewillt und ohne dass er in der Lage war, die angebotenen Waren vereinbarungsgemäß zu liefern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. (FA 2) Am 16.02.2021 erwarb der Zeuge S aus S über die Plattform "Facebook" einen "Piko 53120 DC H0 Doppelstock-Gliederzug DB" für eine Modellbahn im Maßstab "H0" zum Preis von 357,50,- € inklusive Versandkosten und überwies den Kaufpreis am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 2. (FA 1) Am 21.02.2021 erwarb der Zeuge W aus G über die Plattform "Facebook" einen "Doppelstockwagen" der Firma "Kühne" zum Preis von 120,- € und überwies den Kaufpreis noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 3. (FA 3) Am 08.04.2021 kontaktierte der Beschuldigte über den Nachrichtendienst "WhatsApp" den Zeugen K 1 aus K, welcher als Mitarbeiter für einen Online-Handel für Modelleisenbahnen der Zeugin K 2 tätig ist. Der Beschuldigte bot dem Zeugen diverse Modelleisenbahnartikel zum Kauf an. Der Zeuge einigte sich daraufhin mit dem Beschuldigten zum Kauf einer Lok "Krokodil" mit 6 Anhängern nebst Gepäckwagen, eine "Arosa"-Lok mit 4 Anhängern und Steuerwagen, ein "Bernina Set" mit 2 gelben Wagen und einem roten Wagen, eine "Arosa"-Bahn als Dreiteiler mit Triebwagen, eine Dampflok mit 2 Wagen in braun/beige, eine Dampflok in grün sowie einer Lok "Krokodil" in braun zum Gesamtpreis von 3.000,- €. Der Beschuldigte vereinbarte dabei mit dem Zeugen die Leistung einer Vorauszahlung von 1.500,- €. Der Zeuge überwies den Betrag vom Konto der Zeugin K 2 am 09.04.2021 auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 4. (FA 4) Am 27.04.2021 erwarb der Zeuge G aus B über die Plattform "eBay Kleinanzeigen" eine "LGB Garenbahn" zum Preis von 407,49,- € inklusive Versandkosten und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 5. (Hauptband) Am 10.05.2021 erwarb der Zeuge R aus H über die Plattform "eBay Kleinanzeigen" einen "LGB Zug" zum Preis von 1.110,49,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 6. (FA 5) Am 31.07.2021 erwarb der Zeuge O aus D über die Plattform "Facebook" ein Smartphone "Samsung Z-Flip" zum Preis von 300,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 7. (FA 6) Am 04.08.2021 erwarb der Zeuge B aus T über die Plattform "Facebook" ein Smartphone zum Preis von 400,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag per "Blitzüberweisung" auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen (1. – 7.), um die Gelder der Zeugen nach Eingang auf seinem Konto ohne Erbringung der vereinbarten Gegenleistung für sich zu behalten und sich durch diese und weitere Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Zu einer Übersendung der veräußerten Waren an die Käufer kam es, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, in keinem Fall. Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO durch die Begehung von Betrugstaten nach § 263 StGB gegeben ist, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind.(Rn.40) 2. Die Höhe des Vermögensschadens stellt insoweit lediglich einen von mehreren Umständen dar, durch welche der Unrechtsgehalt der (Betrugs-) Tat bestimmt wird. Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden.(Rn.40) Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Flensburg wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Niebüll vom 29.11.2021 (Az. 16 Gs 129/21) gegen den Beschuldigten D W, geb. S, geboren am XX.XX.1977 die Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, in E-H und an anderen Orten zwischen dem 16.02.2021 und dem 04.08.2021 durch 7 selbständige Handlungen jeweils (1. - 7.), gewerbsmäßig in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen anderer dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte. Zu 1. - 7.: Der Beschuldigte, der vor seiner zweiten Hochzeit D L hieß, bot im Zeitraum vom 16.02.2021 bis zum 04.08.2021 über das Internet, über die Plattformen "Facebook" und "eBay Kleinanzeigen" sowie in einem Fall (Tat 3.) über eine direkte Kontaktaufnahme zu einem Händler, diverse Modelleisenbahnen und Zubehör sowie in 2 Fällen (Taten 6. und 7.) Smartphones zum Verkauf an, indem er entsprechende Angebote inserierte bzw. Kontakt zu potentiellen Käufern aufnahm. Er veranlasste die Käufer zur Überweisung des jeweiligen Kaufpreises oder einer Anzahlung auf sein jeweils im Rahmen der Veräußerung angegebenes Konto bei der "…“-Bank, IBAN "DE...", ohne dass er gewillt und ohne dass er in der Lage war, die angebotenen Waren vereinbarungsgemäß zu liefern. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: 1. (FA 2) Am 16.02.2021 erwarb der Zeuge S aus S über die Plattform "Facebook" einen "Piko 53120 DC H0 Doppelstock-Gliederzug DB" für eine Modellbahn im Maßstab "H0" zum Preis von 357,50,- € inklusive Versandkosten und überwies den Kaufpreis am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 2. (FA 1) Am 21.02.2021 erwarb der Zeuge W aus G über die Plattform "Facebook" einen "Doppelstockwagen" der Firma "Kühne" zum Preis von 120,- € und überwies den Kaufpreis noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 3. (FA 3) Am 08.04.2021 kontaktierte der Beschuldigte über den Nachrichtendienst "WhatsApp" den Zeugen K 1 aus K, welcher als Mitarbeiter für einen Online-Handel für Modelleisenbahnen der Zeugin K 2 tätig ist. Der Beschuldigte bot dem Zeugen diverse Modelleisenbahnartikel zum Kauf an. Der Zeuge einigte sich daraufhin mit dem Beschuldigten zum Kauf einer Lok "Krokodil" mit 6 Anhängern nebst Gepäckwagen, eine "Arosa"-Lok mit 4 Anhängern und Steuerwagen, ein "Bernina Set" mit 2 gelben Wagen und einem roten Wagen, eine "Arosa"-Bahn als Dreiteiler mit Triebwagen, eine Dampflok mit 2 Wagen in braun/beige, eine Dampflok in grün sowie einer Lok "Krokodil" in braun zum Gesamtpreis von 3.000,- €. Der Beschuldigte vereinbarte dabei mit dem Zeugen die Leistung einer Vorauszahlung von 1.500,- €. Der Zeuge überwies den Betrag vom Konto der Zeugin K 2 am 09.04.2021 auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 4. (FA 4) Am 27.04.2021 erwarb der Zeuge G aus B über die Plattform "eBay Kleinanzeigen" eine "LGB Garenbahn" zum Preis von 407,49,- € inklusive Versandkosten und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 5. (Hauptband) Am 10.05.2021 erwarb der Zeuge R aus H über die Plattform "eBay Kleinanzeigen" einen "LGB Zug" zum Preis von 1.110,49,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 6. (FA 5) Am 31.07.2021 erwarb der Zeuge O aus D über die Plattform "Facebook" ein Smartphone "Samsung Z-Flip" zum Preis von 300,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. 7. (FA 6) Am 04.08.2021 erwarb der Zeuge B aus T über die Plattform "Facebook" ein Smartphone zum Preis von 400,- € und überwies den Betrag noch am selben Tag per "Blitzüberweisung" auf das vom Beschuldigten angegebene Konto. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen (1. – 7.), um die Gelder der Zeugen nach Eingang auf seinem Konto ohne Erbringung der vereinbarten Gegenleistung für sich zu behalten und sich durch diese und weitere Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Zu einer Übersendung der veräußerten Waren an die Käufer kam es, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, in keinem Fall. Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB. I. Die Staatsanwaltschaft Flensburg führt gegen den einschlägig vorbestraften Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges in 7 Fällen. Am 19.11.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Flensburg beim zuständigen Amtsgericht Niebüll - Ermittlungsrichter - aufgrund der genannten Tatvorwürfe die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen und stützte dies auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO. Das Amtsgericht Niebüll hat den Antrag mit Beschluss vom 29.11.2021 abgelehnt. Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer schwerwiegenden Anlasstat im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO liege nicht vor, da sich die Werte der Vermögensschäden unter dem von der Rechtsprechung geforderten Grenzwert von 2.000 € pro Tat hielten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 07.12.2021. Das Amtsgericht Niebüll hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2021 nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO liegen vor. 1. Dringender Tatverdacht a. Der Beschuldigte ist des siebenfachen gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht beruht auf den kriminalpolizeilichen Ermittlungen, insbesondere den jeweiligen Angaben der in der Konkretisierung des Haftbefehls genannten Zeugen, der Bankauskunft der "…"-Bank zu dem Konto mit der IBAN "DE…" und auf den Erkenntnissen aus gleichgelagerten Verfahren, in denen der Beschuldigte bereits (noch nicht rechtskräftig) wegen gleichgelagerten Betrugstaten verurteilt worden ist. Zu 1.: Der Zeuge S sagte aus, dass er am 16.02.2021 den in der Konkretisierung genannten Gegenstand über das soziale Netzwerk „Facebook“ erworben und den fälligen Betrag in Höhe von 357,50 € auf das Konto des Beschuldigten überwiesen habe. Das Produkt sei jedoch nicht geliefert worden. Der Verkäufer habe auf seine Anfragen nicht geantwortet. Der Ablauf des Geschäfts sei über den „Facebook-Messenger" gelaufen. Recherchen im Internet hätten ergeben, dass die Person mit mehreren Kennungen unterwegs sei und Betrugshandlungen vornehme. Dieser sei auch bei „eBay Kleinanzeigen“ zu finden. Den überwiesenen Geldbetrag habe er nicht zurückerlangen können. (Bl. 4, 5 d. FA 2). Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch das Lichtbild des Überweisungsbelegs über die Zahlung von 357,50 € auf das Konto mit der IBAN "DE…" sowie den Ausdrucken des Chatverlaufs zwischen dem Zeugen und dem Verkäufer (Bl. 8 - 14 d. FA 2). Eine im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen durchgeführte BaFin-Auskunft führte zu dem Ergebnis (Bl. 16 d. FA 2), dass das Konto auf den Beschuldigten registriert ist. Der Beschuldigte hat sich gegenüber der Kriminalpolizeistelle Niebüll zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen (Bl. 23 d. FA 2). Zu 2.: Der Zeuge W sagte aus, dass er als Mitglied der „Facebook“-Gruppe „TT-Modellbahnfans …“ einen Post getätigt habe, in welchem er nach „Doppelstockwagen“ der Firma „Kühne“ gesucht habe. Daraufhin sei er von dem Beschuldigten kontaktiert worden, dies sei am 19.11.2020 gewesen. Es sei ein Verkaufsgespräch entstanden, ein Geschäft sei jedoch vorerst nicht zustande gekommen. Grund hierfür sei der geforderte Preis in Höhe von 200 € gewesen. Am 20.02.2021 sei er erneut durch den Beschuldigten kontaktiert und gefragt worden, ob er noch Interesse an den Objekten habe. Es sei eine erneute Verhandlung über einen Preis von 120 € entstanden, welche letztlich dazu geführt habe, dass er am 21.02.2021 eine Echtzeit-Überweisung getätigt habe. Der Beschuldigte habe ihm hierzu ein Bild seiner EC-Karte übermittelt. Am 26.02.2021 habe ihm der Verkäufer eine Nummer für eine Sendungsverfolgung übermittelt. Er habe später herausgefunden, dass das Paket zwar existiere, jedoch nicht an ihn adressiert worden sei. Rücksprache mit Mitgliedern der „Facebook“-Gruppe hätten ergeben, dass es sich bei dem Profil des Beschuldigten um einen „Betrüger“ handeln könne. Erneute Kontaktaufnahmen seien erfolglos gewesen, das Konto sei augenscheinlich deaktiviert worden (Bl. 2, 3 d. FA 1). Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die zu den Akten gereichten Ausdrucke der Konversation über den Nachrichtendienst auf der Plattform „Facebook“ (Bl. 7-58 d. FA 1) sowie dem Lichtbild des Überweisungsbelegs vom 21.02.2021 über die Überweisung eines Betrages in Höhe von 120 € (Bl. 59 d. FA 1). Eine polizeiliche Anfrage gegenüber der „…“-Bank führte zu Übermittlung der Kontoeröffnungsunterlagen (Bl. 62-67 d. FA 1). Das Konto ist dabei auf den Beschuldigten registriert. Zu 3.: Ausweislich der Strafanzeige der Kreispolizeibehörde Kleve betreibt die Zeugin K 2 einen Online-Handel für gebrauchte Modelleisenbahnen. Diese habe auf „eBay Kleinanzeigen“ Werbeanzeigen geschaltet, wo sie ihre „WhatsApp“-Kontaktdaten angebe und die Verkäufer auf diesem Wege Bilder der zu verkaufenden Sammlungen schicken können. Am 08.04.2021 habe ihr ein Verkäufer mehrere Bilder geschickt und eine Sammlung sowie eine große Dampflok zum Kauf angeboten. Man habe sich auf einen Preis von 3000 € geeinigt, die Hälfte des Geldes sei überwiesen worden, der Rest habe bei Lieferung überwiesen werden sollen. Die Ware sei nicht geliefert worden und mit dem Verkäufer habe kein Kontakt mehr hergestellt werden können (Bl. 3 d. FA 3). Die Angaben werden bestätigt durch das Schreiben der Zeugen K 2 und K 1 vom 29.04.2021 nebst den beigefügten Ausdrucken des Chatverlaufs über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ (Bl. 6-14 d. FA 3.), dem Ausdruck des Überweisungsbelegs über die Zahlung einer Summe in Höhe von 1500 € (Bl. 15 d. FA 3) sowie den Lichtbildern des Personalausweises und der EC-Karte des Beschuldigten (Bl. 18 - 20 d. FA 3). Die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen veranlasste BaFin-Auskunft führte erneut zu dem Ergebnis (Bl. 23 d. FA 3), dass das Konto auf den Beschuldigten registriert ist. Zu 4.: Der Zeuge G sagte im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige aus, dass er auf der Internetplattform „eBay Kleinanzeigen“ am 27.04.2021 auf eine „LBG Garenbahn“ im Wert von 400 € gestoßen sei. Er sei mit dem Verkäufer im Chat noch am selben Morgen in Verbindung getreten, um die Modellbahn zu erwerben. Der Anbieter habe ihm ein Bild eine EC-Karte der „...“-Bank geschickt. Zudem habe der Anbieter ihm die Versandkosten in Höhe von 7,49 € genannt. Auch habe dieser ihm ein Bild seines Personalausweises geschickt. Sowohl der Personalausweis als auch die EC-Karte wären auf den Beschuldigten ausgestellt gewesen. Er habe am selben Tag den Betrag in Höhe von 407,49 € auf das genannte Konto überwiesen. Der Verkäufer habe ihm anschließend eine Sendungsnummer übermittelt. Es habe zu dieser keine Informationen bei dem Versanddienstleister „DHL“ gegeben. Als er sich bei dem Anbieter nach dem Versand nochmals habe erkundigen wollen, habe er keine Antwort mehr erhalten. Er habe den Verkäufer am 27.04.2021 über einen weiteren Account kontaktiert und vorgespiegelt, die Modellbahn nur kaufen zu wollen, wenn er eine Handynummer von dem Verkäufer erhalte. Er habe den Verkäufer anschließend am 28.04.2021 über dessen Handy kontaktiert. Er habe sich als Käufer der besagten Modellbahn zu erkennen gegeben und den Verkäufer gefragt, warum er ihm die Ware nicht liefern würde. Dieser habe daraufhin nicht reagiert. Er habe nur sinngemäß gemeint, dass der Zeuge „mal stillhalten“ solle. Es habe ihm nicht interessiert, dass er ihm gegenüber angekündigt habe, eine Anzeige zu erstatten. Die „...“-Bank habe ihm mitgeteilt, dass sein Geld auf dem Konto eingegangen wäre, die Bank aber nichts weiter für ihn tun könne. Er habe die bezahlte Ware bis zum Tag der Anzeigenerstattung am 07.05.2021 nicht erhalten (Bl. 6, 6 R d. FA 4). Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die beigefügten Ausdrucke des Angebots auf „eBay Kleinanzeigen“, des Überweisungsbelegs und des übermittelten Bildes der EC-Karte, des übermittelten Bildes des Personalausweises und des Ausdrucks des Chatverlaufs (Bl. 7 - 14 d. FA 4). Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen ergab eine Abfrage zu der dem Zeugen genannten Mobilfunknummer, dass diese auf den Beschuldigten registriert ist (Bl. 15 d. FA 4). Darüber hinaus teilte auch in diesem Fall die „...“-Bank im Rahmen einer Bankauskunft mit, dass das Konto auf den Beschuldigten registriert wurde (Bl. 19-29 R d. FA 4). Ausweislich der beigefügten Umsätze ging der Betrag des Zeugen am 27.04.2021 auf dem Konto des Beschuldigten ein (Bl. 26 R d. FA 4). Zu 5.: Der Zeuge R sagte im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige aus, dass er am 10.05.2021 bei „eBay Kleinanzeigen“ von einem Verkäufer namens „G.“ einen „LGB“-Zug für 1100 € erworben habe. Der Verkäufer habe ihm die Kontodaten des Beschuldigten übermittelt. Auf dieses Konto habe er den Kaufbetrag zuzüglich Transportkosten in Höhe von 10,49 € überwiesen. Nachdem er das Geld überwiesen habe, habe sich der Verkäufer auf seine mehrfachen Rückfragen nicht mehr gemeldet (Bl. 3 d. A.). Die Angaben des Zeugen werden bestätigt durch die beigefügten Ausdrucke des Angebots auf „eBay Kleinanzeigen“, des Chatverlaufs sowie des Überweisungsbelegs (Bl. 8-10 d. A.). Die „...“-Bank teilte zu dem Konto, auf welches der Zeuge den Kaufpreis überwiesen haben will, wiederum mit, dass das Konto auf den Beschuldigten registriert ist (Bl. 22-28 d. A.). Der Kaufpreis ging ausweislich der übermittelten Kontoumsätze am 10.05.2021 auf dem Konto ein (Bl. 28 R d. A.). Zu 6.: Der Zeuge O sagte bei Erstattung der Strafanzeige aus, dass er über das Portal „Facebook“-Marktplatz am 31.07.2021 ein „Samsung Z-Flip“ für 300 € gekauft und das Geld auf das Konto bei der „...“-Bank überwiesen habe. Als Kontoinhaber und Verkäufer benannte der Zeuge den Beschuldigten (Bl. 3 d. FA 5). Die Angaben werden bestätigt durch die beigefügten Ausdrucke der Konversation über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ sowie im Lichtbild des Überweisungsbelegs über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 300 € (Bl. 8 - 10 d. FA 5). Bei dem Konto handelt es sich ausweislich der durchgeführten Anfrage gegenüber der BaFin erneut um das Konto des Beschuldigten (Bl. 12 d. FA 5). Zu 7.: Der Zeuge B sagt im Rahmen der Erstattung der Strafanzeige aus, dass er über einen Arbeitskollegen auf einen Eintrag auf der Plattform „Facebook“ aufmerksam gemacht worden sei, in welchem ein grundlegend teures Smartphone zum Preis von 400 € angeboten worden sei. Im Angebot sei durchaus der Hinweis erschienen, dass das Display leicht defekt sei. Er habe den Anbieter dann über den Account seines Arbeitskollegen angeschrieben. Der Verkäufer sei dort als D L verzeichnet gewesen. Er habe sich mit dem Verkäufer auf 400 € geeinigt, die als Blitzüberweisung bezahlt werden sollten. Er habe sich dazu entschlossen, das Geld über sein Konto auf das angegebene Konto bei der „...“-Bank zu überweisen. Im Anschluss habe der Verkäufer nicht mehr auf Kontaktaufnahmen reagiert, er habe dem Verkäufer in der Folge keine Nachricht mehr schicken können (Bl. 2, 3 d. FA 6). Die „...“-Bank übersandte im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen die Kontoeröffnungsunterlagen aus denen sich ergibt (Bl. 8-14 d. FA 6), dass das Konto auf den Beschuldigten registriert ist. 2. Haftgrund der Wiederholungsgefahr Es liegt auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr vor. Die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat aus dem in § 112a Abs. 1 S.1 Nr. 2 StPO aufgeführten Katalog begangen zu haben und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten begehen oder die Straftat fortsetzen wird, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist (MüKoStPO/Böhm § 112a Rn. 20). a. Der Beschuldigte ist der wiederholten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB – hier des gewerbsmäßigen Betruges in 7 Fällen, dringend verdächtig. b. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten stellen auch „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten“ im Sinne des § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO dar. Darunter ist zu verstehen, dass die wiederholt begangene Anlasstat in ihrer konkreten Gestalt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört (BVerfGE 35, 185 (191f.); MüKoStPO/Böhm § 112a Rn. 39f. m.w.N.). Im Einzelnen ist dabei erforderlich, dass die Anlasstaten einen überdurchschnittlichen Schweregrad aufweisen, das heißt sie müssen mindestens im oberen Bereich der mittelschweren Straftaten liegen (MüKoStPO, a.a.O.). Die Bewertung dessen richtet sich wiederum insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfGE a.a.O.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Einzelschadens bestimmt, welcher erheblich sein muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 Ws 1/15, NStZ-RR 2015, 115). Die Taten müssen dabei jedoch nicht nur im Unrechtsgehalt, wozu auch Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat Vorleben und Nachtatverhalten des Täters gehören und im Schweregrad überdurchschnittlich, sondern auch geeignet sein, in weiten Kreisen das Gefühl der Geborgenheit im Recht zu beeinträchtigen (vgl. Meyer/Goßner/Schmitt StPO, § 112a Rn. 9). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten erreichen jede für sich den nach diesen Grundsätzen erforderlichen Schweregrad. aa. Dieser Bewertung steht zunächst nicht entgegen, dass der jeweilige Vermögensschaden auf Grund der dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrugstaten eine Schadenssumme von 1.500 € nicht übersteigt, sondern sich jeweils zwischen 120 € und 1.500 € bewegt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Voraussetzungen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr – hier an den erforderlichen Schwergrad jeder einzelnen Tat - bei gewerbsmäßigem Betrug stellt. Die den Geschädigten jeweils durch die Taten entstandene Vermögensschäden – zwischen 120 € und 1500 € - sind zwar nicht überdurchschnittlich einzuordnen, übersteigen jedoch die Bagatellgrenze - insb. aus der Sicht einer Privatperson deutlich. Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten iSv. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann in aller Regel als ungeeignet gelten, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000 € nicht überschreitet (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- € (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 – 3 Ws 161/10) sowie zwischen 100,- und 330,- € je Tat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 – 1 Ws 126/09 ), ist dem - jedenfalls in diesem Fall - nicht zu folgen. bb. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Tat gegeben ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2021, 2 Ws 145/21 – NStZ 2021, 637; OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020, 2 Ws 49/20; OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15; vgl. Meyer/Goßner/Schmitt StPO, § 112a Rn. 9). Die Höhe des Vermögensschadens stellt insoweit lediglich einen von mehreren Umständen dar, durch welche der Unrechtsgehalt der (Betrugs-) Tat bestimmt wird. Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 Ws 1/15) oder aber auch durch eine überdurchschnittliche Rechtsfeindlichkeit der Tatbegehung bzw. durch eine massive Verletzung grundlegender Regeln, die das Zusammenleben in der Rechtsordnung prägen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020, 2 Ws 49/20). Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik (vgl. dazu eingehend OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2020 - 2 Ws 49/20, BeckRS 2020, 2194 Rn. 24ff.). Dafür spricht darüber hinaus, dass bei Vorliegen von Fällen gewerbsmäßiger Betrugsserien unter Zuhilfenahme von An- und Verkaufsplattformen im Internet durch das Ansetzen fester Wertgrenzen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gerade jener Täter privilegiert werden könnte, der viele Taten mit Beträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 € begeht, gegenüber jenem Täter, der weniger Taten mit Beträgen über dieser Wertgrenze begeht. Die äußeren Umstände der Tat müssen mithin billigerweise in der gebotenen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden. cc. Der erforderliche Schweregrad ist hier insbesondere deswegen erreicht, da der Beschuldigte wegen vergleichbarer Betrugstaten ganz erheblich vorbestraft ist, er sich von diesen offenbar nicht beeindruckt gezeigt hat und somit eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung an den Tag legt. Sein Bundeszentralregister weist in einem Zeitraum von dem Jahr 2000 bis in das Jahr 2017 14 Eintragungen auf. Hervorzuheben sind die Entscheidungen des Amtsgerichts Halle vom 27.06.2006 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten, wodurch er im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung am 15.02.2008 wegen Betruges in 33 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zudem ist er neben weiteren Betrugstaten im Wege der Gesamtstrafenbildung am 04.03.2011 unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 27.11.2007 und 21.07.2010 wegen Betruges in 25 Fällen sowie versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten verurteilt worden. Es folgen in den Jahren 2014, 2015 und 2017 weitere Verurteilungen wegen Betruges. Der Beschuldigte hat aufgrund dieser Verurteilungen insgesamt bereits mehr als 5 Jahre Strafhaft verbüßt. Dazu kommt - und auch dies wiegt für jede der Taten, derer er dringend verdächtig ist, besonders schwer -, dass der Beschuldigte sich jeweils noch unter laufender Führungsaufsicht befand (siehe Ziffer 10. des Auszugs des BZR vom 29.12.2021). Darüber hinaus ist der Beschuldigte kurz vor den dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten am 12.01.2021 - namentlich nur einen Monat vor der Tat zu 1. - durch das Amtsgericht Niebüll - Schöffengericht - wegen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen und wegen Betruges in 5 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Fälschen von beweiserheblichen Daten zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden (Az. 6 Ls 109 Js 26167/18). Auf die in der Berufungsverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung hat das Landgericht Flensburg den Beschuldigten am 23.11.2021 in dieser Sache wegen Betruges in 17 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Fälschen von beweiserheblichen Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt (Az. III Ns 109 Js 26167/18). Es steht damit - unabhängig von der gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg eingelegten Revision - rechtskräftig fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 01.04.2017 und dem 09.04.2020 weitere 17 Betrugstaten begangen hat. Die Taten sind auch vergleichbar, denn in diesen Fällen bot der Beschuldigte in betrügerischer Absicht u.a. Waren Privatpersonen an, um sich bereichern. Der Beschuldigte war somit selbst durch die Verurteilung im Januar nicht davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Wie schon sein Auszug des Bundeszentralregisters zeigt, hatten die zahlreichen Verurteilungen auf ihn bislang keinerlei Wirkungen. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten stellen sich damit - unabhängig von den durch sie ausgehenden Schäden - als überdurchschnittlich rechtsfeindlich und als massive Verletzung grundlegender Regeln der Rechtsordnung dar. Außerdem dokumentieren die neuerlich vorgeworfenen Taten eine enorme, überdurchschnittlich hohe Rückfallgeschwindigkeit. Da die genannten Umstände bei jeder einzelnen Tat zugrunde zu legen sind, wohnt selbst der Tat zu 2 des Haftbefehls - in welcher der Vermögensschaden 120 € (geringster Wert) beträgt - der erforderliche Schweregrad inne. Hier sei anzumerken, dass selbst bei dieser Tat unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 2 StGB und unter Würdigung aller Umstände im Rahmen der Strafzumessung eine Einzelstrafe von Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr prognostiziert werden kann. Auch war jede Tat für sich geeignet, in weiten Kreisen das Gefühl der Geborgenheit im Recht zu beeinträchtigen. In den hier verfahrensgegenständlichen Taten stellte der Beschuldigte seine Angebote auf für Jedermann zugängliche Internet-Plattformen ein bzw. meldete sich in einem Fall von sich aus bei Dritten, die eine solche Anzeige geschaltet hatten. Er erweckte damit nicht nur für die späteren Geschädigten, sondern für Jedermann, welcher die Plattform als An- oder Verkäufer nutzt, den Eindruck, über die Waren zu verfügen und diese auch tatsächlich verkaufen zu wollen. Zudem sind die Adressaten, die solche Plattformen nutzen, überwiegend - wie auch in den Fällen 1. - 2. und 4. - 7. - Privatpersonen. Anders als große Versandhandelsunternehmen, welche mit einem gewissen Prozentsatz mit zahlungsunwilligen- und zahlungsunfähigen Kunden rechnen und sich für diese Fälle absichern können, gilt dies für Privatpersonen, die diese An- und Verkaufsplattformen nutzen, nicht, da die Geschäfte dort in aller Regel auf Vertrauen basieren und gerade nicht abgesichert sind. Gerade diese Privatpersonen können auch durch Vermögensschäden weit unter 2.000 € in erhebliche finanzielle Not geraten. c. Auch liegen Tatsachen vor, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten begehen wird und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. Auch hier ist auf die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit und auf die hohen Tatfrequenzen abzustellen. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass zu besorgen ist, dass die Warnfunktion etwaiger Verurteilungen nach wie vor nicht zu ihm durchgedrungen ist und er jegliche strafrechtlichen Folgen schlicht ignoriert. Der Beschuldigte lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und 4 Kindern zusammen und bezieht Hartz IV. Er verfügt ausweislich der Urteilsgründe des Amtsgerichts Niebüll - Strafrichter - vom 07.10.2021 weder über einen Schulabschluss noch über eine abgeschlossene Ausbildung. Eine andere Einnahmequelle und somit eine Motivation, keine Betrugstaten mehr zu begehen, gibt es nicht. Es ist weiterhin aktenkundig, dass der Beschuldigte sein Tun seit dem 04.08.2021 (Tat zu 7.) unbeirrt fortsetzt, obwohl er zwischenzeitlich erneut durch das Amtsgericht Niebüll - Strafrichter - wegen des versuchten Betruges und des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt worden ist (Az. 16 Ds 115 Js 10872/21). Er ist nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Niebüll vom 07.10.2021 - welches noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - einer weiteren versuchten Betrugstat begangen am 08.03.2021 dringend verdächtig. Nun führt die Staatsanwaltschaft Flensburg unter dem Aktenzeichen 115 Js 30157/21 (Beiakte) ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Es besteht demnach der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte auf der Internetplattform „Ebay“ „Modellbahngegenstände“ im Wert von etwa 2.500 € erlangen wollte, ohne dem Geschädigten die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Die Tatzeit liegt zwischen dem 11.11.2021 und dem 15.11.2021 und damit nach der erneuten Verurteilung durch das Amtsgericht Niebüll vom 07.10.2021 und nur wenige Tage vor dem Berufungshauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Flensburg vom 23.11.2021. Dies alles lässt eine starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen, was die Besorgnis begründet, dass er weitere Straftaten gleicher Art begehen wird. In Anbetracht der erheblichen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit ist, wie oben bereits erwähnt, für jede einzelne Tat unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB - Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahre - eine Einzelstrafe pro Tat von über einem Jahr zu erwarten. Die Umstände rechtfertigen und erfordern es, die Strafen gerade nicht dem unteren Rand des Strafrahmens zu entnehmen, sondern diese deutlich höher anzusetzen. 3. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO. Sie steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis. Mildere Maßnahmen sind nicht geeignet. Es drängen sich keine geeigneten Auflagen und Weisungen im Sinne des § 116 Abs. 3 StPO auf, durch die der Beschuldigte im Falle der Haftverschonung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten abgehalten werden könnte.