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Beschluss

2 Ws 49/20

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2020:0311.2WS49.20.00
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Leitsätze
1. Die Berichterstattung über eine strafrechtliche Hauptverhandlung beschränkende sitzungspolizeiliche Anordnungen sind mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.19) 2. Ob der Vorsitzende das ihm bei dem Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht nur überprüfen, wenn die Begründung der Entscheidung die Abwägung der dabei zu berücksichtigenden Rechtsgüter und Interessen nachvollziehbar macht.(Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der laufenden Hauptverhandlung beschränkenden Anordnungen in den Verfügungen der Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 26.2.2020 und vom 2.3.2020 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berichterstattung über eine strafrechtliche Hauptverhandlung beschränkende sitzungspolizeiliche Anordnungen sind mit der Beschwerde anfechtbar.(Rn.19) 2. Ob der Vorsitzende das ihm bei dem Erlass einer sitzungspolizeilichen Anordnung eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann das Beschwerdegericht nur überprüfen, wenn die Begründung der Entscheidung die Abwägung der dabei zu berücksichtigenden Rechtsgüter und Interessen nachvollziehbar macht.(Rn.25) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal außerhalb der laufenden Hauptverhandlung beschränkenden Anordnungen in den Verfügungen der Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Freiburg vom 26.2.2020 und vom 2.3.2020 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Die Beschwerdeführerin ist ein Medienunternehmen, das sich gegen die Beschränkung von Bild- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal in einem laufenden Schwurgerichtsverfahren vor dem Landgericht Freiburg wendet, in dem sich der Angeklagte wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten muss, weil er im Auftrag eines anderen - eines zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts - einen Dritten mit zwei Kopfschüssen getötet haben soll. Die Hauptverhandlung hat bislang am 2., 5. und 6.3.2020 stattgefunden, weitere Verhandlungstage sind für den 16., 18. und 19.3.2020 vorgesehen. Am 26.2.2020 ordnete die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer „nach Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Allgemeinheit“ u.a. Folgendes an: „Bild- und Tonaufnahmen der Presse sind im Sitzungssaal an jedem Hauptverhandlungstag bis 5 Minuten vor Beginn der Sitzung gestattet. [...] Da das Schutzbedürfnis von Privatpersonen an einer sie nicht identifizierenden Bildberichterstattung das Informationsinteresse der Medien und der Allgemeinheit überwiegt, sind Bildaufnahmen dieser Personen ohne ihr ausdrückliches Einverständnis im Gerichtssaal nicht gestattet. Film oder Bildaufnahmen des Angeklagten und der Nebenkläger dürfen ohne deren ausdrückliches Einverständnis nur veröffentlicht werden, wenn durch technische Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) die Anonymisierung sichergestellt ist.“ Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 28.2.2020 eingelegten, mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Anordnungen verbundenen Beschwerde, die in den getroffenen Anordnungen eine unzulässige Beschränkung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sieht, wobei in der ausführlichen Begründung eine unzureichende Begründung und Abwägungsmängel beanstandet werden. Die Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hat darauf hin am 2.3.2020 die Verfügung vom 26.2.2020 dahin ergänzt, dass getroffenen Anordnungen aufrechterhalten, jedoch hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung von Bild- und Tonaufnahmen dahin abgeändert wurden, dass am ersten Sitzungstag bis zum Aufruf der Sache und am letzten Sitzungstag bis unmittelbar vor der Urteilsverkündung Aufnahmen gestattet wurden. Zur Begründung der Anordnungen wird ausgeführt: „Die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, im Sitzungssaal Ton- und Bildaufnahmen zu fertigen - keine Aufnahmen innerhalb der letzten 5 Minuten vor Beginn eines jeden Verhandlungsabschnittes nach dem Aufruf der Sache und vor der Urteilsverkündung - ist notwendig, um die reibungslose Organisation der Verhandlung zu sichern und steht unter dem Vorbehalt der jederzeit möglichen Änderung durch mündliche Anordnung der Vorsitzenden vor Ort, sofern die aktuelle Situation dies erfordert. Privatpersonen im Sinne dieser Verfügung sind Zuschauer und Zeugen. Das Verbot, Zuschauer ohne ihr Einverständnis zu fotografieren, ist zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte erforderlich und dient darüber hinaus der Sicherstellung der Saalöffentlichkeit. Es soll auch verhindert werden, dass interessierte Personen der Hauptverhandlung fernbleiben, weil sie befürchten müssen, ohne ihren Willen öffentlich gemacht zu werden. Das Verbot, zum Erscheinen vor Gericht verpflichtete Zeugen ohne ihr ausdrückliches Einverständnis zu fotografieren, ist zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte erforderlich. Keiner der derzeit geladenen Zeugen hat - soweit bekannt - bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder ist aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund seines/ihres Amtes oder seiner/ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Auslöser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren. Die Anwendung technischer Verfahren („Verpixeln“, schwarzer Balken o.ä.) zur Anonymisierung ist bei den genannten Privatpersonen unter Abwägung ihrer Persönlichkeitsrechte gegen das Informationsinteresse der Medien und der Allgemeinheit nicht ausreichend. Die Pflicht zur Anonymisierung der Gesichter des Angeklagten und der Nebenkläger ist zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte geboten. Weder der Angeklagte noch die Nebenkläger haben bislang von sich aus die mediale Öffentlichkeit gesucht oder sind aus sonstigen Gründen - etwa aufgrund ihres Amtes oder ihrer Prominenz - im Blickfeld der Öffentlichkeit. Auslöser für die mediale Aufmerksamkeit ist ausschließlich das vorliegende Strafverfahren, dessen Angeklagter im Übrigen nicht personenidentisch ist mit dem mitbeschuldigten und zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt, der im Mittelpunkt des seinerzeit großen medialen Interesses während des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens stand. Bei dem Angeklagten ist eine Anonymisierung zudem aufgrund der bis zur Verurteilung zu seinen Gunsten sprechenden Unschuldsvermutung geboten, woran sich nichts dadurch ändert, dass er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Geständnis abgelegt haben soll. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen die genannten schutzwürdigen Belange des Angeklagten und der Nebenkläger - insoweit als nahe Angehörige des mutmaßlich getöteten Opfers besonders schutzwürdig - das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer nichtanonymisierten Berichterstattung.“ Die Beschwerdeführerin hat nach Bekanntgabe dieser Verfügung am 2.3.2020 mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom selben Tag mitgeteilt, an der Beschwerde festzuhalten. Die am 5.3.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Akten lagen dem Senat am 6.3.2020 vor. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Bezüglich der Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 304 StPO gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen schließt sich der Senat der in der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass die Beschwerde jedenfalls dann eröffnet ist, wenn mit den Anordnungen eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung verbunden ist und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des davon Betroffenen dauerhaft berührt sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.4.2015 - 1 BvR 3276/08 = NJW 2015, 2175; OLG Karlsruhe - Senat - NJW 1977, 309; OLG Celle NStZ-RR 2016, 26; OLG Bremen StV 2016, 549; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383, jew. m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschränkung der Berichterstattung durch Medienunternehmen vor (OLG Bremen a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Die Beschränkung des § 305 Satz 1 StPO greift nicht, weil diese nach der in § 305 Satz 2 StPO getroffenen gesetzlichen Regelung bei Entscheidungen, durch die dritte Personen, also nicht unmittelbar an dem Verfahren Beteiligte, betroffen sind, nicht gilt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. a) Gesetzliche Grundlage der getroffenen Anordnungen ist § 176 GVG, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden zuweist und ihn zu Maßnahmen ermächtigt, die erforderlich sind, um den störungsfreien Ablauf der Sitzung zu sichern. Dies dient der Sicherung einer geordneten Rechtspflege sowie dem Schutz des Prozesses der Wahrheits- und Rechtsfindung und der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritter (BVerfGE 50, 234; NJW 1996, 310; OLG Bremen a.a.O.). Art und Umfang der sitzungspolizeilichen Maßnahmen sind hingegen nicht festgelegt. Die Ausübung der sitzungspolizeilichen Gewalt obliegt dem Vorsitzenden, setzt sie doch Prognosen sowohl über die Intensität und die Bedeutung von Gefahren für die Ordnung der Sitzung als auch über die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen voraus, die allein dem Vorsitzenden aufgrund der größeren Sachnähe, einschließlich der Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck von den Verfahrensbeteiligten, den Zuhörern und sonstigen Anwesenden zu verschaffen, möglich sind. Es ist deshalb in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vorsitzenden der durch § 176 GVG eingeräumten Befugnisse ein Ermessen zusteht, das vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft wird, insbesondere dahin, ob er seiner Entscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und die getroffene Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 119, 309; OLG Celle a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). b) Wird durch sitzungspolizeiliche Anordnungen die Berichterstattung durch Medien beschränkt, so muss die getroffene Maßnahme vor allem der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit Rechnung tragen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt neben der Freiheit der Verbreitung von Nachrichten den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu welcher auch die Informationsbeschaffung gehört. Sie schließt grundsätzlich das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, über Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung durch Bildberichterstattung zu informieren. Die Pressefreiheit findet allerdings nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 176 GVG zählt. Die im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Anordnung erforderliche Ermessensausübung hat danach einerseits die Pressefreiheit und andererseits den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung und des sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Anspruchs der Beteiligten auf ein faires Verfahren zu beachten. Die Befugnis der Medien zur Gewinnung und Veröffentlichung visueller Aufzeichnungen der bei einer Verhandlung anwesenden Personen ist insbesondere an dem Recht am eigenen Bild als Konkretisierung des Persönlichkeitsrechts zu messen, das dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten nicht nur über die Verwendung, sondern auch für die Anfertigung von Fotografien und Aufzeichnungen seiner Person durch andere bietet (vgl. BVerfGE 101, 361). Die für die einwilligungslose Verbreitung von Personenbildnissen durch die Massenmedien entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. dazu BVerfGE 35, 202; 101, 361) sind auch zu beachten, wenn über die Anfertigung bestimmter Personenbildnisse am Rande der Hauptverhandlung mit dem Ziel der Verbreitung in den Massenmedien zu entscheiden ist. Danach sind Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334; 91, 125). Bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild ist allerdings zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Verfahrensbeteiligten sich regelmäßig in einer für sie ungewohnten und belastenden Situation befinden. Sie sind vielfach - etwa die Zeugen oder der Angeklagte eines Strafverfahrens - zur Anwesenheit verpflichtet. Speziell auf Seiten der Angeklagten sind auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können (BVerfGE 35, 202; 103, 44). Hinsichtlich der Zeugen und Nebenkläger ist deren besondere Belastungssituation zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie Opfer der Tat sind, über die gerichtlich verhandelt wird. Vergleichbares gilt für Nebenkläger, die Angehörige eines Tatopfers sind. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in anderer Position als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben dagegen nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (BVerfGE 103, 44; 119, 309). Stellt eine Anordnung nach § 176 GVG einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, bedarf es der nachvollziehbaren Darlegung konkreter, auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe, wenn diese nicht auf der Hand liegen (zum Ganzen BVerfGE 119, 309; NJW 2009, 350; 2014, 3013; 2020, 38). c) Den sich daraus ergebenden Anforderungen werden die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Anordnungen nicht vollständig gerecht. 1) Soweit die zeitliche Beschränkung von Bild- und Tonaufnahmen in der Verfügung vom 2.3.2020 mit der Gewährleistung einer reibungslosen Organisation der Verhandlung begründet wird, handelt es sich um eine wertende Beschreibung, deren Tragfähigkeit der Senat mangels Mitteilung der tatsächlichen Grundlagen nicht beurteilen kann. Dass die Anwesenheit von Medienvertretern im Zusammenhang mit der Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen den Ablauf der Sitzung in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass es des zeitweiligen Verbots solcher Aufnahmen bedarf, versteht sich auch keineswegs von selbst, zumal sich nicht erschließt, weshalb die Vorsitzende diese Beschränkung nunmehr am ersten und letzten Verhandlungstag - an denen erfahrungsgemäß mit dem größten Andrang von Medienvertretern zu rechnen ist - nicht mehr für erforderlich hält. 2) Die Beschränkung bezüglich der Film- und Bildaufnahmen von Angeklagtem, Nebenklägern und Zeugen ist ebenfalls nicht ausreichend begründet. Die Verfügungen lassen auch in der Zusammenschau die gebotene Gewichtung der in die Abwägung einzustellenden Interessen vermissen; sie setzen sich zudem nicht hinreichend mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere lässt sich der Begründung nicht hinreichend entnehmen, ob bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit alle dafür bedeutsamen Umstände in die Beurteilung mit dem ihnen zukommenden Gewicht einbezogen wurden. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei vor allem der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in Strafverfahren insbesondere die Schwere der angeklagten Straftat von Bedeutung. Daneben ist aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die die Tat aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor der Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern oder ihren Angehörigen gewonnen hat, zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Informationsinteresse umso mehr Bedeutung zu, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (BVerfGE 35, 202; 199, 309). Soweit das mediale Interesse an dem Verfahren nach der Begründung der angefochtenen Verfügungen maßgeblich durch die Person des Auftraggebers begründet sein soll, steht dies in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ein besonderes öffentliches Interesse an einer Berichterstattung auch aus den übrigen Umständen der als „Auftragsmord“ bezeichneten Tat ableitet, worauf in den angefochtenen Begründungen nicht eingegangen wird. Bereits wegen dieses Begründungsdefizits können die diesbezüglichen Anordnungen keinen Bestand haben. Der Senat betont allerdings, dass damit keine Aussage über die inhaltliche Zulässigkeit der getroffenen Anordnungen verbunden ist. Vielmehr legen die in der Verfügung vom 2.3.2020 angeführten Gründe nahe, dass ein überwiegendes Interesse an nicht anonymisierten Aufnahmen der Nebenkläger nicht besteht. Auch bezüglich des Angeklagten wird ein Interesse an nicht anonymisierten Aufnahmen unter Berücksichtigung der auch für einen geständigen Angeklagten geltenden Unschuldsvermutung im Ergebnis wohl nur zu bejahen sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ein Interesse gerade an der persönlichen Identifizierung des Angeklagten besteht. Hinsichtlich des allein auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen gestützten vollständigen Verbots von Bildaufnahmen von Zeugen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in der Verfügung vom 2.3.2020 vorgenommene Bewertung, dass eine Anonymisierungsanordnung insoweit nicht ausreiche, ohne nähere Ausführungen dazu (vgl. BVerfG NJW 2009, 350; 2020, 38) nicht nachzuvollziehen ist. Die generalisierende Beurteilung lässt zudem nicht erkennen, ob Unterschiede in der Schutzbedürftigkeit von Zeugen berücksichtigt worden sind. So werden Zeugen, die - wie Polizeibeamte - wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Zeugen auftreten, durch die Veröffentlichung von Bildaufnahmen regelmäßig weniger belastet sein, als solche Personen, die nur in einem zufälligen Zusammenhang mit der Tat stehen (vgl. BVerfGE 119, 309; NJW 2020, 38). 3) Das Verbot der Veröffentlichung nicht anonymisierter Bildaufnahmen von Zuschauern wird von der Begründung in der Verfügung vom 2.3.2020 ebenfalls nicht getragen. Zuschauer einer öffentlichen Gerichtsverhandlung begeben sich freiwillig in die Öffentlichkeit, woraus ein gegenüber der Privatsphäre reduziertes Schutzbedürfnis resultiert. Zudem lässt die getroffene Anordnung unberücksichtigt, dass eine herausgehobene Berichterstattung über Zuschauer einer Gerichtsverhandlung regelmäßig nicht zu erwarten ist, eine Identifizierung in aller Regel nur Personen, die mit den Aufgenommenen persönlich bekannt sind, möglich sein wird und nachteilige Folgen des bildlichen Festhaltens des Besuchs einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in Strafsachen regelmäßig auszuschließen sein werden. Dass sich an einem Besuch Interessierte davon wegen der Möglichkeit abhalten lassen, dass dabei nicht anonymisierte Bildaufnahmen von ihnen gefertigt werden, liegt danach fern. 3. Die Vorsitzende Richterin wird zu prüfen haben, ob sie eine neue Anordnung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der sich daraus ergebenden Begründungsanforderungen erlässt. III. Mit der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Anordnungen gegenstandslos. IV. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 3 StPO.