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Urteil

8 O 201/14

Landgericht Flensburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGFLENS:2017:0906.8O201.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.344,04 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2013 sowie weitere 5,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen für Stromlieferung. 2 Die Beklagte war im August 2007 und bis jedenfalls Ende des Jahres 2007/Anfang des Jahres 2008 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks z. P. X in XXX H. und der beiden darin befindlichen (Eigentums-)wohnungen. Beide Wohnungen verfügten über getrennte Stromzähler, wobei die Wohnung im Dachgeschoss durchgehend vermietet war, während die Beklagte mit ihrem Ehemann die im Erdgeschoss gelegene Wohnung, zu welcher der Stromzähler mit der Nummer 876036 gehörte, selbst bewohnte. Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann im Juli 2007 einen Kaufvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss, in dem als Übergabetag der 1.8.2007 vorgesehen war. Zu einer Eigentumsübertragung auf den Ehemann der Beklagten kam es nicht. Im Jahr 2010 verkaufte die Beklagte die Immobilie z. P. X in H. an Herrn M. S.; die Übergabe erfolgte am 1.8.2010. 3 Im Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.7.2007 wurde die Beklagte an der Verbrauchsstelle z. P. in H. durch die E.ON Hanse Vertrieb GmbH im Wege der Ersatzversorgung mit Strom versorgt. Für diesen Zeitraum stellte die EOn Hanse Vertrieb GmbH der Beklagten mit Rechnungsschreiben vom 11.12.2007, welches der Beklagten zuging, einen Betrag von 1.083,47 € für verbrauchten Strom in Rechnung. 4 Die E.ON Hanse Vertrieb GmbH belieferte jedenfalls zunächst ab dem 1.8.2007 als Grundversorger die Verbrauchsstelle z. P. X in H., soweit es die Wohnung im Erdgeschoss mit dem Stromzähler mit der Nr. 876036 betrifft, mit Strom. 5 Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin nicht vor dem 9.1.2011 die Kündigung. 6 Die Beklagte verlangte gegenüber der Klägerin nicht die Überprüfung der Messeinrichtung. 7 Aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 22.8.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung verschmolz unter anderem die E.ON Hanse Vertrieb GmbH als übertragende Rechtsträger mit der E.ON Bayern Vertrieb GmbH als übernehmendem Rechtsträger (Anlage K1, Blatt 6 der Akten). Die Gesellschafterversammlung der E.ON Bayern Vertrieb GmbH beschloss am 22. August 2013 die Änderung der Firma in E.ON Energie Deutschland GmbH, die ins Handelsregister eingetragen wurde (Anlage K1). 8 Mit Rechnungsschreiben jeweils vom 15.5.2013 stellte die Klägerin der Beklagten für an die Verbrauchsstelle z. P. X in H., Stromzähler-Nr. 876036, im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.10.2008 gelieferten Strom einen Gesamtbetrag von 5.177,82 € (Anlage K4, Blatt 13-14 der Akten), für im Zeitraum vom 1.11.2008 bis 31.12.2009 gelieferten Strom einen Gesamtbetrag von 5.275,84 € (Anlage K3, Blatt 10-12 der Akten) und für im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 9.1.2011 gelieferten Strom einen Gesamtbetrag von 4.890,38 € (Anlage K2, Blatt 7-9 der Akten), mithin insgesamt einen Betrag von 15.344,04 € in Rechnung. Für die Begleichung der Forderung für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis 31.10.2008 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis 6.6.2013 (Blatt 14 der Akten), für die Begleichung der Forderung für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis 31.12.2009 eine Frist bis 21.6.2013 (Blatt 11 der Akten) für die Begleichung der Forderung für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 9.1.2011 eine Frist bis 8.7.2013 (Blatt 8 der Akte). Der Zählerstand von 82.433 kWh des Stromzählers mit der Nummer 876036 am 9.1.2011 wurde durch Ablesung ermittelt; die Verteilung des Stromverbrauchs auf den Gesamtzeitraum vom 1.8.2007 bis 9.1.2011 nahm die Klägerin anteilig vor. Die Rechnungsschreiben gingen der Beklagten zu. Zahlungen auf die Forderungen leistete die Beklagte nicht. 9 Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der Rechnungsbeträge mit Mahnschreiben vom 17. Juni, 23. September und 21. Oktober 2013 sowie vom 5. Mai, 3. Juli und 11. August 2014. 10 Die Klageschrift vom 23.10.2014 wurde der Beklagten am 25.11.2014 zugestellt (Blatt 19 der Akten). 11 Die Klägerin behauptet, sie habe die Verbrauchsstelle z. P. X in H. im gesamten Zeitraum vom 1.8.2007 bis 9.1.2011 mit Strom beliefert. 12 Die Klägerin beantragt, 13 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.344,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.7.2013, hilfsweise seit dem 23. 9. 2013, zu zahlen. 14 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 30,00 € zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 23.12.2014 zunächst behauptet hat, dass sie in der hier maßgeblichen Zeit nur etwa 2 Jahre Strom von der Klägerin bezogen habe und im Übrigen einen Versorgungsvertrag mit Yellow Strom unterhalten habe, hat sie mit Schriftsatz vom 19.2.2015 vorgetragen, sie habe nach ihrer Erinnerung ab 2007 Strom von Yellow Strom bezogen. Wann genau die Änderung eingetreten sei, erinnere sie nicht. Die gesamten Unterlagen seien ihr nicht zugänglich. Mit Schriftsatz vom 15.4.2015 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe in den Jahren 2008 und 2009 ihren Strom bei der Firma Yello Strom bezogen; für das Jahr 2010 sei es die Firma Löwenzahn GmbH gewesen. 18 Sie habe über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren Abschlagszahlungen an die Klägerin erbracht, nach ihrer Erinnerung in Höhe von 440 € alle zwei Monate. 19 Die Wohnung im Erdgeschoss habe der Kaufmann M. W. in der Zwangsversteigerung 2007/2008 erworben. 20 Sie und ihr Ehemann hätten hätten Strom in dem aus den Anlagen K2 bis K4 ersichtlichen Umfang nicht verbraucht; ihr Energieverbrauch liege regelmäßig zwischen 5.000 und 7.000 kWh. 21 Die Beklagte meint, die auf Schätzungen basierende Abrechnung der Klägerin sei unzulässig. Etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt oder jedenfalls verwirkt. 22 Im Übrigen wird auf sämtliche von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten, Az.: 7 S 86/12 des Landgerichts Flensburg, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. I. 24 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.344,04 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB analog. 25 Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 433 Abs. 2 BGB analog Zahlung für die Lieferung von Strom im Abrechnungszeitraum vom 1.8.2007 bis 31.10.2008 in Höhe von 5.177,82 €, im Abrechnungszeitraum vom 1.11.2008 bis 31.12.2009 in Höhe von 5.275,84 € und im Abrechnungszeitraum vom 1.1.2010 bis 9.1.2011 in Höhe von 4.890,38 € verlangen. 26 Zwischen den Parteien ist ab dem 1.8.2007 ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom für das Objekt z. P. X in XXX H., Erdgeschoßwohnung (Zähler-Nr. 876036) dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin als Grundversorger im Sinne des § 1 Abs. 3 StromGVV i. V. m. § 36 EnWG Strom an der Abnahmestelle z. P. X in H. zur Verfügung gestellt und die Beklagte diese Realofferte der Klägerin durch tatsächliche Entnahme von Strom im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 StromGVV angenommen hat. 27 Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrag ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 2.7.2014, Az.: VIII ZR 316/13, Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer, sofern nicht ein anderer als er die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, am angegebenen Ort, Rn. 13). 28 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Stromversorgungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits ab dem 1.8.2007 zustande gekommen. Denn zu diesem Zeitpunkt übte die Beklagte als Eigentümerin und Bewohnerin der Erdgeschoßwohnung, für welche der Stromzähler mit der Nummer 876036 vorgesehen war, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt aus. 29 Dieser Stromversorgungsvertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten bestand vom 1.8.2007 bis zum 9.1.2011. 30 Denn eine gemäß § 20 StromGVV zur Beendigung des Grundversorgungsvertrages erforderliche Kündigung ist (auch) durch die Beklagte jedenfalls vor dem 9.1.2011 nicht erfolgt. Eine solche ist jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 20 Strom GVV eindeutig ergibt, erforderlich. Eine automatische Vertragsbeendigung durch Einstellung des Verbrauchs als Pendant zum Vertragsschluss durch Entnahme nach § 2 Abs. 2 Strom GVV gibt es nicht (Danner/Theobald/ Hartmann, Energierecht, Bd. 2, § 20 StromGVV, Rn. 21). 31 Angesichts dessen kommt es letztlich auf das Vorbringen der Beklagten, der Kaufmann W. habe die Erdgeschoßwohnung 2007/2008 in der Zwangsversteigerung erworben - abgesehen davon, dass die Beklagte schon keinen genauen Zeitpunkt des Eigentumsübergang benennt - nicht mehr an. Insofern kommt es letztlich auch nicht darauf an, dass gegen dieses Vorbringen der Beklagten einerseits spricht, dass sie selbst zunächst mit der Klageerwiderung vorgetragen hat, sie habe die Immobilie (erst) 2010 verkauft; die Übergabe sei am 1.8.2010 erfolgt und sie weiter vorgetragen hat, sie habe im hier in Rede stehenden Zeitraum (nur) zwei Jahre lang Strom von der Klägerin bezogen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte, wie sich aus Anlage K5, Blatt 36 der Beiakten zum Aktenzeichen 7 S 86/12 ergibt, der Rechtsvorgängerin der Klägerin noch am 9.2.2008 zur Zähler-Nr. 876036 den am 7.2.2008 gelesenen Zählerstand mitteilte und dieser, wie sich aus Blatt 123 der Beiakten ergibt, noch am 13.5.2009 mitteilte, der in den 14 Monaten seit dem 9.2.2008 nunmehr bestehende Zählerstand sei mit einem Stromverbrauch ohne Swimmingpool, Nachtstromheizung etc. nicht zu begründen, woraus folgt, dass die Beklagte jedenfalls noch zu diesen Zeitpunkten die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt innehatte. 32 Soweit die Beklagte zunächst vorgetragen hat, sie habe nach ihrer Erinnerung im streitgegenständlichen Zeitraum nur etwa zwei Jahre lang Strom von der Klägerin bezogen, sie später dargelegt hat, sie habe nach ihrer Erinnerung ab 2007 den Strom von Yellow-Strom bezogen, und sie schließlich vorgetragen hat, sie habe in den Jahren 2008 und 2009 den Strom bei der Firma Yellow Strom und im Jahr 2010 von der Firma Löwenzahn GmbH bezogen, ergibt sich aus diesem Vorbringen weder, dass ein Grundversorgungsvertrag der Parteien ab dem 1.8.2007 nicht zustande gekommen ist noch, dass dieser vor dem 9.1.2011 endete. 33 Denn die Beklagte stellt mit diesem Vorbringen weder infrage, dass sie am 1.8.2010 und (zunächst) danach Eigentümerin der Versorgungsstelle z. P. X in H. war, noch ergibt sich daraus eine Kündigung des Grundversorgungsvertrages vor dem 9.1.2011. Überdies bleibt das Vorbringen hinsichtlich der Zeiträume wage, ist in sich widersprüchlich und bereits deshalb unbeachtlich. 34 Der Einwand der Beklagten, es könne nicht sein, dass sie und ihr Ehemann in einem Haushalt von zwei Personen die sich aus den Rechnungen vom 15.5.2013, Anlage K2 bis K4, ergebende Anzahl von Kilowattstunden verbraucht hätten; die Abrechnungen seien offensichtlich fehlerhaft, ist dieses Vorbringen unerheblich. 35 Denn dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 StromGVV an zur Zahlungsverweigerung berechtigende Einwände gegen Rechnungen zu stellen sind. Nach dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 36 1) soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 37 2) sofern 38 a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und 39 b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt 40 und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Meßgeräts festgestellt ist. 41 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 42 An den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 StromGVV normierten Voraussetzungen fehlt es bereits deshalb, weil die Beklagte keine Überprüfung der Messeinrichtung verlangt hat, obwohl ihr jedenfalls seit Zugang des Rechnungsschreibens vom 11.12.2007 im Dezember 2007 bekannt war, dass die Klägerin ihr für die Ersatzversorgung im Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31 7.2007, also für lediglich drei Monate, für Stromverbrauch einen Betrag von 1.083,47 € in Rechnung gestellt hatte, was hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um „warme“ Monate handelt, in denen der Stromverbrauch üblicherweise geringer ist, jedenfalls in etwa dem der hiesigen Klage zu Grunde liegenden Stromverbrauch entspricht. 43 Auch die Voraussetzungen der in § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StromGVV normierten ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnungen liegen nicht vor. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ist etwa bei eindeutigen Rechen- oder Ablesefehlern gegeben, nicht aber dann, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung angestellt werden müssen (Hartmann, am angegebenen Ort, § 17 StromGVV Rn. 10). 44 Vor diesem Hintergrund genügt das Vorbringen der Beklagten nicht, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers zu begründen. 45 Dies gilt auch angesichts des Vortrags der Beklagten, dass sie ihrem Ehemann für Stromverbrauch im Zeitraum vom 6.5.2010 bis 3.5.2011 in der von ihr selbst und ihrem Ehemann bewohnten Verbrauchsstelle K. Xx in XXX F. lediglich einen Betrag von 1.043,52 € in Rechnung gestellt hat, und der dazu vorgelegten Rechnung vom 12.5.2011. Zwar kann die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung sich nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StromGVV gegebenenfalls aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen unter anderem einer nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben (OLG Celle, NZM 2016, 838). Allerdings genügt der Vortrag der Beklagten dazu in diesem Fall nicht. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine - mit einer kurzen zeitlichen Zwischenspanne - nachfolgende Abrechnungsperiode für den Stromverbrauch handelt, der in einer völlig anderen Verbrauchsstelle entnommen wurde, und überdies keine ausreichenden Einzelheiten zu den Verbrauchsgewohnheiten, insbesondere der Größe der Verbrauchsstelle und deren Ausstattung mit stromverbrauchenden Geräten vorgetragen sind. 46 Vergleicht man den Stromverbrauch mit der unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperiode, nämlich derjenigen für die Ersatzversorgung im Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.7.2007 (5131 kWh), so sind keine nennenswerten Abweichungen zur Höhe des Stromverbrauchs im Zeitraum vom 1.8.2007 bis 9.1.2011 (82.433 - 12.421 = 70.012 kWh) festzustellen. 47 Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe den Stromverbrauch geschätzt, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei, trifft nicht zu. Denn unstreitig ist der Zählerstand von 82.433 kWh am 9.1.2011 durch Ablesung festgestellt worden. Eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs - wie sie die Klägerin vorgenommen hat - war angesichts dessen, dass es sich um ein Grundversorgungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV handelte, zulässig (§ 12 Abs. 3 StromGVV). 48 Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Auf den zwischen den Parteien vom 1.8.2007 bis 9.1.2011 bestehenden Grundversorgungsvertrag finden die Bestimmungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Gemäß § 199 Abs. 1 Nummer 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, wenn er fällig ist und im Klagewege geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 3; LG Kiel, Urteil vom 10.6.2015, Az.: 12 O 351/14, Rn. 72, zitiert nach juris). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV werden Rechnungen zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Damit wurden alle Beträge, um die es mit der vorliegenden Klage geht, erst im Jahr 2013, nämlich zu den von der Klägerin jeweils angegebenen Zeitpunkten (vom 6.6.2013 bis zum 8.7.2013) fällig, auch wenn sie Abrechnungszeiträume betreffen, die weit vor dem Jahr 2013, nämlich im Zeitraum 2007 bis Anfang 2011, liegen (vergleiche BGH, Urteil vom 25.1.2017, Az.: VII ZR 215/15, Rn. 9 f., zitiert nach juris; LG Kiel, am angegebenen Ort, Rn. 72; AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 78/11, Rn. 20, zitiert nach juris; AG Brandenburg, Az.: 34 C 119/09, Rn. 27, zitiert nach juris; für die vergleichbare Regelung des § 24 Abs. 1 AVBGasV: BGH, NJW-RR 1987, 237 (238)). Hingegen kommt es für die Fälligkeit nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Rechnung (spätestens) hätte erstellen können und/oder müssen (vgl. LG Kiel, am angegebenen Ort, Rn. 80; AG Bad Segeberg, am angegebenen Ort, Rn. 21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2009, Az.: 3 U 28/08, Rn. 55, zitiert nach juris; BGH, NJW-RR 1987, 237 (239). 49 Ein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ergibt sich insbesondere nicht unter Berücksichtigung der Regelung des § 40 Abs.3 S. 1 EnWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromGVV oder dem - ohnehin erst seit dem 28.12.2012 geltenden - § 40 Abs. 4 EnWG. Nach diesen Vorschriften müssen Lieferanten den Energieverbrauch in Zeitabschnitten, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abrechnen und müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. 50 Nach Ansicht des Gerichts haben diese Vorschriften keine Auswirkungen auf den Eintritt der - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 StromGVV durch diese Vorschrift normierten - Fälligkeit der Forderung (LG Kiel, am angegebenen Ort, Rn. 80; so wohl auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.4.2016, Az.: 8 U 129/15, Rn. 13, zitiert nach juris; und Hellermann, in: Berliner Kommentar zum Energierecht, § 40 EnWG Rn. 32). Für diese Auslegung spricht der Wortlaut des § 40 Abs. 3, 4 EnWG, der, anders als § 17 Absatz 1 Satz 1 StromGVV, den Begriff „fällig“ nicht enthält und auch nicht erkennen lässt, dass die Nichteinhaltung der maximalen Abrechnungszeitabschnitte von 12 Monaten oder der 6-Wochen-Frist für die Übermittlung der Abrechnung Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Lieferanten, etwa auf dessen Verjährung, haben soll. 51 Zwar mögen bei Verstoß des Lieferanten gegen die Vorgaben des § 40 Abs. 3 EnWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromGVV bzw. die 6-Wochen-Frist des § 40 Abs. 4 EnWG gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Stromkunden gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung bestehen. Einen ihr aus dieser Pflichtverletzung entstandenen Schaden legt die Beklagte jedoch bereits nicht dar. 52 Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Voraussetzung dafür wäre, dass a) seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist, und b) besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßend erscheinen lassen. 53 Vorliegend kann dahinstehen, ob - was nicht fern liegt - das Zeitmoment für die den Stromverbrauch der Jahre 2007 und 2008 betreffenden Forderungen bereits erfüllt ist. Denn jedenfalls fehlt es am Umstandsmoment. Dieses ist erfüllt, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und ihm die verspätete Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987,945 (946)). Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Denn im Falle einer jahrelangen Belieferung mit Energie ohne Abrechnung drängt sich dem Kunden auf, dass dieses Verhalten eines Energieversorgungsunternehmens auf einem Fehler im technisch-organisatorischen Bereich beruhen muss (OLG Düsseldorf, am angegebenen Ort, Seite 946). Die Möglichkeit, dass das Versorgungsunternehmen den Kunden über Jahre hinweg unentgeltlich beliefert hat und weiterhin unentgeltlich beliefern will, scheidet aus ((OLG Düsseldorf, am angegebenen Ort, Seite 946 f.). Überdies hat die Beklagte vorliegend nicht hinreichend dargelegt, sich darauf eingerichtet und insbesondere im Vertrauen auf die unterbleibende Geltendmachung der Forderung konkrete Vermögensdispositionen getroffen zu haben (vergleiche LG Kiel, am angegebenen Ort, Rn. 81). 54 Dem Beweisangebot der Beklagten, zum Beweis ihrer Behauptung, sie habe über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren nach ihrer Erinnerung alle zwei Monate 440 € als Abschläge an die Klägerin gezahlt, den Zeugen W. K. zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Denn das von der Klägerin bestrittene Vorbringen der Beklagten zu geleisteten Zahlungen ist (jedenfalls) nicht ausreichend substantiiert. Abgesehen davon dass, wie dargelegt, der Vortrag der Beklagten insoweit in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich ist, grenzt die Beklagte noch nicht einmal ungefähr den Zeitraum ein, in welchem sie nach ihrer Erinnerung alle zwei Monate 440 € an die Klägerin gezahlt haben will. II. 55 Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Absatz 2 Nr.1 BGB. Denn dadurch, dass die Klägerin mit den Rechnungsschreiben konkrete Zahlungszeitpunkte bestimmt hat, hat sie von dem ihr als Grundversorger gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV eingeräumten einseitigen Recht Gebrauch gemacht, im Sinne des § 315 BGB die Fälligkeit und die Leistungszeit zu bestimmen (vergleiche BGH, VIII ZR 215/15, Rn. 9). Damit befand sich die Beklagte mit der Begleichung der Forderungen (spätestens) am 9.7.2013 in Verzug. III. 56 Die Klägerin hat allerdings lediglich einen Anspruch auf Mahnkosten in Höhe von 5 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nummer 1 BGB. Der nach Ansicht des Gerichts sind pro eigenem Mahnschreiben 2,50 € erstattungsfähig und mehr als zwei eigene Mahnschreiben grundsätzlich nicht sinnvoll. IV. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.