Urteil
12 S 1782/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nichtverschaffung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz verpflichtet sein.
• Die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern erfüllt den Verschaffungsanspruch des Jugendhilfeträgers nicht; sie kann den Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandeln.
• Der Aufwendungsersatz bemisst sich im Regelfall nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich der Aufwendungen, die bei rechtmäßiger Gewährung der Leistung angefallen wären; der Träger muss eine behauptete Unwirtschaftlichkeit darlegen.
• Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht für Entgelte, die vor Entstehen des Rechtsanspruchs (01.08.2013) fällig geworden sind, etwa eine zuvor erhobene Anmeldegebühr.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz für selbstbeschafften U3‑Betreuungsplatz bei Nichtverschaffung durch Jugendhilfe (§ 36a SGB VIII analog) • Bei Nichtverschaffung eines Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 36a Abs. 3 SGB VIII zur Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz verpflichtet sein. • Die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern erfüllt den Verschaffungsanspruch des Jugendhilfeträgers nicht; sie kann den Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandeln. • Der Aufwendungsersatz bemisst sich im Regelfall nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich der Aufwendungen, die bei rechtmäßiger Gewährung der Leistung angefallen wären; der Träger muss eine behauptete Unwirtschaftlichkeit darlegen. • Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht für Entgelte, die vor Entstehen des Rechtsanspruchs (01.08.2013) fällig geworden sind, etwa eine zuvor erhobene Anmeldegebühr. Die Eltern meldeten den Betreuungsbedarf ihres Kindes frühzeitig beim städtischen Jugendamt und beantragten einen Krippenplatz ab August 2013. Mangels verfügbarer städtischer Plätze schlossen die Eltern bereits zum 01.03.2013 einen Vertrag mit einer privaten Krippe (E... B... Club) und zahlten dort Beiträge, Anmelde- und Jahresgebühren. Mit Inkrafttreten des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 beantragten sie bei der Beklagten die Übernahme der Mehrkosten; die Beklagte lehnte ab, weil keine freien Plätze vorhanden seien und verwies auf Fördermöglichkeiten für freie Träger. Die Eltern klagten auf Erstattung der Mehrkosten für August 2013 bis November 2014. Das VG verpflichtete die Beklagte weitgehend zur Kostenerstattung; die Beklagte legte Berufung ein. Der VGH änderte das Urteil nur insoweit, dass einmalige Anmeldegebühren und ein Teil der Jahresgebühr nicht erstattungsfähig seien, sonst blieb die Klage überwiegend erfolgreich. • Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regel des § 36a Abs. 3 SGB VIII: Träger hat Aufwendungsersatz zu leisten, wenn der Leistungsberechtigte vor Selbstbeschaffung den Hilfebedarf angezeigt hat, die Voraussetzungen der Hilfe vorlagen und die Deckung keinen zeitlichen Aufschub duldete. • § 24 Abs. 2 SGB VIII begründet den Primäranspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung; dieser Anspruch ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur aktiven Verschaffung zugewiesen. Die Selbstbeschaffung durch freie Träger führt nicht zur Erfüllung des Verschaffungsanspruchs; sie kann vielmehr einen Sekundäranspruch auf Kostenerstattung auslösen. • Die Voraussetzungen des Analogieschlusses zu § 36a Abs. 3 SGB VIII sind gegeben, weil Kinderbetreuung, die trotz Rechtsanspruch nicht rechtzeitig bereitgestellt wird, irreversibel unerfüllt bleibt und Betroffene zur Selbstbeschaffung gezwungen sein können. • Die Eltern haben den Bedarf rechtzeitig und nachdrücklich angezeigt; die Beklagte konnte im relevanten Zeitraum keinen zumutbaren Platz verschaffen und hat dies auch wiederholt so kommuniziert. • Zur Höhe des Erstattungsanspruchs: Erstattet werden regelmäßig die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich derjenigen Kosten, die bei rechtmäßiger Gewährung der Leistung angefallen wären (Vorteilsausgleich, z. B. fiktive städtische Beiträge oder Berücksichtigung von § 90 SGB VIII). Luxusaufwendungen sind ausgeschlossen, die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Unwirtschaftlichkeit. • Keine Erstattung besteht für Entgelte, die vor Entstehen des Rechtsanspruchs fällig wurden (Anmeldegebühr), wohingegen monatliche Mehrkosten, Verpflegung und anteilige Jahresgebühr grundsätzlich ersatzfähig sind; ein Rückerstattungsanspruch gegen die Einrichtung mindert den Aufwendungsersatz. • Die Beklagtenvorbringen zur Verletzung der Aufklärungspflicht, zur angeblich bestehenden Möglichkeit der Verweisung auf Tagespflege oder zu einem erstattungsfreien Umfang der Betreuung (kindeswohl- oder zeitliche Obergrenze) greifen nicht durch; die Gewährleistungsverpflichtung des Trägers bleibt bestehen und die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf die Erforderlichkeit und Vertretbarkeit ex ante der gewählten Selbsthilfe. Der Kläger hat überwiegend gewonnen: Die Beklagte ist zur Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Krippe im Wesentlichen in dem geltend gemachten Umfang verurteilt; insoweit besteht ein Anspruch nach entsprechender Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII wegen Nichterfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. Ausgenommen sind einmalig fällige Entgelte, die vor Inkrafttreten des Anspruchs entstanden sind (hier Anmeldegebühr) sowie um 10 EUR zu kürzende Ansprüche wegen anteiliger Jahresgebühr für Dezember 2014. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Eltern den Bedarf rechtzeitig angezeigt und die Beklagte keinen zumutbaren Platz bereitgestellt hat; die ersatzfähigen Aufwendungen bemessen sich an den tatsächlich entstandenen Mehrkosten abzüglich der fiktiven Kosten einer städtischen Unterbringung bzw. sonstiger angerechneter Vorteile.