Urteil
8 O 75/19
LG Frankenthal 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. das Fahrzeug Audi SO 5 3.0 TDI XXXX dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten hat die Klagepartei 93 % und die Beklagte zu 2) 7 % zu tragen. Die Klagepartei hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat 7 % der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei zu tragen. Die Klagepartei hat 1/3 der Kosten der Beklagten zu 2) zu bezahlen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger und die Beklagte zu 2) können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. das Fahrzeug Audi SO 5 3.0 TDI XXXX dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten hat die Klagepartei 93 % und die Beklagte zu 2) 7 % zu tragen. Die Klagepartei hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Die Beklagte zu 2) hat 7 % der außergerichtlichen Kosten der Klagepartei zu tragen. Die Klagepartei hat 1/3 der Kosten der Beklagten zu 2) zu bezahlen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger und die Beklagte zu 2) können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 71 GVG, 12, 17, 32 ZPO, da die Beklagte zu 1) im hiesigen Bezirk ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und betreffend die Beklagte zu 2) ein (vorgetragener) Schaden bzw. die Vermögensbeeinträchtigung damit im Bezirk des angerufenen Gerichts eingetreten ist, da die Klagepartei im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnte. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2. auch als Feststellungsklage zulässig, § 256 ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da nach dem Vortrag der Klagepartei eine Vermögensgefährdung droht und zudem derzeit möglich erscheint, aber nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang etwaige Fahrverbote oder sonstige Nachteile auch das Fahrzeug der Klagepartei in der aktuellen Konfiguration betreffen. Der Feststellungsantrag ist auch in der vorliegenden Fassung hinreichend bestimmt, da er sich ausdrücklich auf die Folgen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezieht beschränkt und diese von anderen Ursachen abgegrenzt werden können. Auch der Vorrang der Leistungsklage gebietet hier nicht die Erhebung einer solchen, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Die Klage ist nur teilweise begründet. A. (betreffend die Beklagten zu 1. als Verkäuferin) Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist vollständig unbegründet. 1. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und/oder Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sämtliche etwaigen kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen der Klagepartei gegen die Beklagte zu 1. sind verjährt. a. Entsprechend § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche grundsätzlich nach 2 Jahren, wobei maßgeblich die Ablieferung der Sache an den Käufer ist, § 438 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei Annahme der regelmäßigen Verjährung die Ansprüche spätestens im Jahr 2018 verjährt waren, sodass die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagte zu 1. im Jahr 2019 sowie die 2019 erfolgte Klageerhebung alle zu einem Zeitpunkt erfolgten, in welchem die Verjährung bereits sicher eingetreten war. b. Zwar bestimmt § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass dann, wenn Mängel arglistig verschwiegen worden sind, die Mängel innerhalb der regelmäßigen Verjährung, also nach den Vorschriften der §§ 195 ff. BGB verjähren. Dies setzt jedoch tatbestandlich ein arglistiges Handeln des Verkäufers voraus. Dieses liegt hier nicht vor. Die Klagepartei hat weder schlüssig dargetan noch hinreichend unter Beweisantritt gestellt, dass der Beklagten zu 1. oder den für sie im Zeitpunkt des Abschlusses des hier gegenständlichen Kaufvertrages tätigen Personen oder gesetzlichen Vertretern der Umstand, dass hier eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist, bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Liegt aber keine dieser beiden vorgenannten Varianten vor, so ist ein arglistiges Verschweigen durch die Beklagte zu 1. nicht möglich. Soweit die Klagepartei die Kenntnis der Beklagten zu 2. bzw. der für sie tätigen gewordenen Personen oder gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1. zurechnet, um die Arglist zu begründen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dies würde nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB durchgreifen, die hier nicht gegeben sind Die Klagepartei konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte 1. zurechenbar einen Rechtsschein dergestalt gesetzt hätte, in die Organisation der Beklagten zu 2. als Hersteller des Fahrzeugs eingebunden zu sein. Allein die Verwendung des Logos, Werbung als Händler, Verwendung von Infomaterial und ähnliches kann die Annahme eines solchen Rechtsscheins nicht tragen. Es handelt sich bei all diesen Maßnahmen letztlich für den Käufer erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss. Die Beklagte zu 1. steht vielmehr der Beklagten zu 2. als eigenständige juristische Person gegenüber, die die mit dem Absatz der Waren sowie den marktspezifischen Investitionen verbundenen Risiken selbst trägt, wodurch die XXX im Verhältnis zur Beklagten zu 1. lediglich Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. Dementsprechend könnte die Klagepartei den Kaufvertrag nur dann anfechten könnte, wenn die Beklagte die (behauptete) Täuschung der XXX kannte oder kennen musste. Entsprechende Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht schlüssig dargetan. c. Auch der Einwand der Klagepartei, die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte zu 1. stehe der Einwand des § 242 BGB entgegen, vermag nicht durchzudringen. Etwaige Erklärungen der Beklagten zu 2. gegenüber staatlichen Stelle hinsichtlich eines Verzichtes auf die Einrede der Verjährung haben aufgrund der fehlenden Personenidentität der Beklagten für die Beklagte zu 1. grundsätzlich keine Wirkung. Hieran ändert sich im Verhältnis zur Klagepartei auch nichts durch eine etwaige Absprache oder Anweisung im Innenverhältnis der Beklagten zueinander, da die Klagepartei hieraus mangels Vorlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage keine Rechte für sich selbst herzuleiten vermag. Ein etwaiger Verstoß der Beklagten zu 1. würde sich allein im Innenverhältnis zwischen den Beklagten auswirken. 2. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass dem Kläger weder ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag noch ein Recht zur Anfechtung dieses zusteht, so dass er auch nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann. Folglich stehen dem Kläger auch keine Nebenansprüche zu, so dass die Klage auch aus diesem Grund gegen die Beklagte zu 1. in allen Anträgen abzuweisen ist. a. Ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gern. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB) gesetzt hat. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sog.,,Abgasskandal" betroffen ist, also mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und es die geltenden Abgasgrenzwerte der jeweils maßgeblichen „Euro-Norm" deshalb nur scheinbar einhält, als Fahrzeugmangel anzusehen ist (vgl. hierzu auch LG Frankenthal/Pfalz, Urteil vom 12.05.2016, Az. 8 0 208/15, juris, Tz. 21 m.w.N.) und er deshalb grundsätzlich nach seiner Wahl Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Nacherfüllung hat der Kläger aber nicht verlangt und verlangt eine solche auch im Rechtsstreit nicht. Ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag setzt gern. § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer vergeblich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Hieran fehlt es vorliegend. Ein solches Nacherfüllungsverlangen war auch nicht (ausnahmsweise) entbehrlich (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 10.04.2018 - 6 U 78/17 m.w.N.). Eine objektive Unmöglichkeit der Nacherfüllung gern. § 326 Abs. 5, 275 BGB liegt nicht vor. Es handelt sich um einen behebbaren Mangel, der durch eine einfache technische Überarbeitung in Form eines Software-Updates (und ggf. eines zusätzlichen Bauteils in Form eines Strömungsgleichrichters) mit geringem finanziellen Aufwand beseitigt werden kann (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, 2 U 4/17, BeckRS 2017, 127983). Dass diese Maßnahmen nicht per se ungeeignet sind, ergibt sich aus der allgemein bekannten Akzeptanz dieser Maßnahmen durch das Kraftfahrtbundesamt. Grundsätzlich ist damit davon auszugehen, dass die Nachbesserung möglich ist, zumal das Risiko des Fehlschlagens der Nacherfüllung nicht beim Kläger liegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine erfolgreiche Nachbesserung nicht möglich sei, liegen angesichts dieser behördlichen Genehmigung selbst dann nicht vor, wenn - wie klägerseits behauptet - bei einzelnen nachgebesserten Fahrzeugen gelegentlich weitere Nachbesserungsleistungen erforderlich werden. Zu solchen weiteren Maßnahmen wäre die Beklagte dann ggf. ebenfalls verpflichtet und es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass diese solche ggf. erforderlich werdenden weiteren Maßnahmen ernsthaft und bestimmt verweigern würde. Angesichts der behördlichen Genehmigung der herstellerseits für den Motortyp vorgesehenen Maßnahmen vermag die Kammer auch die Behauptung der Klägerseite nicht nachzuvollziehen, der illegale Zustand werde fortgeführt. Die Kammer beurteilt diese Behauptung im Anschluss an den Beschluss des OLG Koblenz vom 27.09.2017, a.a.O, Tz. 29) als „ins Blaue hinein aufgestellt", mit der Folge, dass hierzu kein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Auch der Kläger musste zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung von einer Behebbarkeit des Mangels ausgehen, auch wenn ihm zu diesem Zeitpunkt die behördliche Genehmigung der vom Hersteller des Motors vorgesehenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen noch bekannt gewesen sein sollte. Aus vielfältigen Presseberichten allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, dass das Kraftfahrtbundesamt zunächst mit Bescheid vom 14.10.2015 (400-52.V/001#018) die Volkswagen AG, sodann mit Bescheid vom 15.10.2015 (400-52.V/001#018) die Seat S.A. und sodann mit Bescheid vom 11.12.2015 (400-500924) die Audi AG verpflichtete, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem betroffenen Aggregat die unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Allgemein bekannt war in der Folge, dass die jeweiligen Hersteller alsdann an der Entwicklung einer Softwarelösung zur Behebung des Mangels arbeiteten. Die Entwicklung dieser Lösung abzuwarten, war für den Käufer zumutbar, da er keinerlei Einschränkungen in der Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs zu vergegenwärtigen hatte. Insoweit waren durch die zuständigen Behörden den Fahrern, Haltern oder Eigentümern der betroffenen Fahrzeuge keine Konsequenzen für die Fortnutzung des Fahrzeuges bis zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten auch nur in Aussicht gestellt worden. Die vorrangige Anbringung eines Nacherfüllungsverlangen durch den Kläger war auch nicht aufgrund einer Unzumutbarkeit der Nachbesserung gemäß § 440 BGB wegen eines der Beklagten zuzurechnenden arglistigen Verhaltens entbehrlich. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist zwar in der Regel davon auszugehen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2006 - V ZR 249/05 -, Rn. 13, juris). Ein arglistiges Verhalten der Beklagten ist aber vorliegend nicht feststellbar. Dass bei bestimmten Diesel-Kraftfahrzeugen des Volkswagenkonzerns die Motorsteuerung mittels einer speziellen Software gezielt manipuliert worden war, wurde erst im September 2015 bekannt (Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste -,,Überblick über rechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit dem Rückruf von Kraftfahrzeugen durch das Kraftfahrt-Bundesamt", veröffentlicht u.a. unter https://www.bundestag.de/blob/487662/.. ./wd102pdf-data.pdf m.w.N.). Davon, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerung gehabt hätte, kann daher nicht ausgegangen werden. Der Vertragshändler muss sich auch nicht das Wissen der Herstellerin zurechnen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 07.09.2017, 1 U 302/17, BeckRS 2017, 127511 sowie Beschluss vom 27.09.2017, 2 U 4/17, BeckRS 2017, 127983, Tz. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2017 - 28 U 201/16 -, Rn. 34, juris; OLG Celle, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 7 W 26/16 -, Rn. 8, juris), weil dieser nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13, NJW 2014, 2183 Tz 31 m.w.N, s. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn 1247). Daran ändert sich auch durch einen Rückgriff auf die EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nichts. Offenbleiben kann hier, ob der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie zutreffend umgesetzt hat, was klägerseits in Zweifel gezogen zu werden scheint. Denn auch die Richtlinie geht jedenfalls von dem Verstreichen einer hinreichenden Frist zur Nacherfüllung aus, die lediglich möglicherweise nicht ausdrücklich durch den Käufer gesetzt zu werden braucht. Da der Kläger hier aber ohne eine hinreichende Fristsetzung direkt den Rücktritt erklärt hat, mangelt es hieran. Daran ändert sich auch nichts, wenn man auf den Zeitpunkt der Klageerhebung oder der letzten mündlichen Verhandlung abstellt, denn der Kläger ist hinsichtlich der Nacherfüllungsarbeiten grundsätzlich mitwirkungspflichtig dergestalt, dass er die Nacherfüllung an der Sache zulassen muss. Dass er dazu bereit gewesen wäre, ist für die Kammer nicht feststellbar. Soweit die Klagepartei vorgerichtlich die Lieferung eines Neuwagens verlangt hatte, ist gerichtsbekannt, dass der konkrete Fahrzeugtyp der Klagepartei so nicht mehr als Neuwagen produziert wird, sodass die Klagepartei die Beklagte zu 1. zu einer objektiv unmöglichen Handlung aufforderte. Eine solche Aufforderung vermag aber eine ordnungsgemäße Fristsetzung im Sinne des Kaufmängelgewährleistungsrechts nicht darzustellen oder zu ersetzen. b. Die Voraussetzungen der Anfechtung des Kaufvertrages und einer in Folge dessen auf bereicherungsrechtliche Grundlagen gestützten Rückabwicklung liegen nicht vor. Die Klägerpartei konnte nicht schlüssig darlegen, dass die Beklagte zurechenbar einen Rechtsschein dergestalt gesetzt hätte, in die Organisation der XXX als Hersteller des Fahrzeugs eingebunden zu sein. Allein die Verwendung des Logos, Werbung als Händler, Verwendung von Infomaterial und ähnliches kann die Annahme eines solchen Rechtsscheins nicht tragen. Es handelt sich bei all diesen Maßnahmen letztlich für den Käufer erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss. Die Beklagte steht vielmehr der XXX als eigenständige juristische Person gegenüber, die die mit dem Absatz der Waren sowie den marktspezifischen Investitionen verbundenen Risiken selbst trägt, wodurch die XXX im Verhältnis zur Beklagten lediglich Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist. Dementsprechend könnte die Klagepartei den Kaufvertrag nur dann anfechten könnte, wenn die Beklagte die (behauptete) Täuschung der XXX kannte oder kennen musste. Entsprechende Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht behauptet. Vielmehr hat sie bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass die Beklagte selbst nicht getäuscht habe, was logisch notwendig bedeutet, dass sie auch die Täuschung nicht kannte, da es sich anderenfalls um einen offenbarungspflichtigen Umstand gehandelt hätte, dessen Nichtaufdeckung zugleich eine Täuschung darstellt (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2017 - 1 U 302/17 -, juris). c. Sonstige Anspruchsgrundlagen - etwa im schadensersatzrechtlichen Bereich - scheitern zumindest daran, dass bei der Beklagten zu 1. bzw. den für sie handelnden Personen das erforderliche Verschulden fehlt, da diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Manipulationen durch den Hersteller keine Kenntnis hatten. Mangels Anspruchs in der Hauptsache stehen der Klagepartei auch die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht zu. B. (betreffend die Beklagten zu 2) als Herstellerin) I. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Manipulation der Motorsteuerung in Gestalt der Abschalteinrichtungen zu. 1. Die Beklagte hat der Klagepartei einen Schaden zugefügt. Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nur dann zu bejahen, wenn sich die Vermögenslage der Klagepartei durch das schädigende Verhalten verschlechtert hat. Vielmehr liegt ein ausreichender Schaden im Rahmen einer Haftung nach § 826 BGB schon dann vor, wenn zwar Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGHZ 161, 361, 367 m.w.N.) und dessen Leistung für den Geschädigten nicht voll brauchbar ist (BGHZ 161, 361, 367; BGH VersR 1998, 905, 907). Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1981, 976; VersR 1998, 905, 907; BGHZ (GSZ) 98, 212, 217, jeweils m.w.N.). Dazu ist die Vermögenslage der Klagepartei zu vergleichen, und zwar die Gesamtvermögenslage (vgl. nur BGHZ 86, 128, 130 ff.; BGH VersR 1998, 905, 907), wie sie sich nach Abschluss des auf den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges gerichteten Vertrags darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne selbigen entwickelt hätte. Ein Schaden liegt dann vor, wenn bei diesem Vergleich ein rechnerisches Minus verbleibt, wenn also der Vertragsschluss für die Klagepartei wirtschaftlich nachteilig gewesen ist. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das erworbene Fahrzeug den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Bei dieser Gegenüberstellung sind die Rechnungsposten allerdings, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes, wertend zu bestimmen (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 217 m.w.N.). Die Differenzhypothese hat sich einer normativen Kontrolle zu unterziehen, die sich einerseits an der jeweiligen Haftungsgrundlage, konkret also an dem sie ausfüllenden haftungsbegründenden Ereignis, und andererseits an der darauf beruhenden Vermögensminderung orientiert (vgl. BGHZ 99, 182, 196) und die dabei auch die Verkehrsanschauung berücksichtigt (vgl. BGHZ (GSZ) 98, 212, 213 ff, 223; BGH VersR 1998, 905, 907). Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall kann ein Schaden der Klagepartei durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht verneint werden; ein solcher liegt vielmehr eindeutig vor. a.) Offenbleiben kann, ob das Fahrzeug durch den Einsatz der Software oder durch das spätere Bekanntwerden der Unzulässigkeit der programmierten Abschalt- und/oder sonstigen Motorsteuerungseinrichtungen einen Wertverlust - die Klagepartei mithin beim gebotenen Vermögensvergleich mit und ohne schädigendes Verhalten einen Vermögensschaden - erlitten hat. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Selbst wenn die Kammer hier zu Gunsten der Beklagten annimmt, ein Schaden in Gestalt eines Wertverlustes oder Minderwertes des Fahrzeuges liege nicht vor, führt dies nicht zur Unbegründetheit der Klage, denn damit scheidet ein Schaden im Sinne des § 826 BGB nicht per se aus. Vielmehr kann ein Vermögensschaden schon darin liegen, dass die Klagepartei als von dem schuldhaften Pflichtverstoß Betroffene in ihren konkreten Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen (BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.). b.) Die Klagepartei ist in Folge des Kaufs des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit einer ungewollten Verpflichtung belastet, wobei die vertragsgemäße Leistung der Beklagten für die Klagepartei nicht voll brauchbar ist. aa.) Der Kaufvertrag über das Fahrzeug stellt die Belastung mit einer Verpflichtung zumindest in Gestalt der Kaufpreiszahlung dar, den die Klagepartei so nicht gewollt hat. Die Beklagte hat der Klagepartei mittelbar zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verleitet, den die Klagepartei bei vollständiger Kenntnis der Umstände so nicht geschlossen hätte. Dies hat sie getan, indem sie ein Fahrzeug produzierte und auf den Markt brachte, dessen tatsächliche Schadstoffausstoßwerte nicht mit den von der Beklagten suggerierten Werten übereinstimmten und indem sie bei der Klagepartei mittelbar durch die Veröffentlichung von falschen Produktdaten sowie durch die Erwirkung einer falschen Typengenehmigung bzw. Übereinstimmungsbescheinigung den Irrtum erzeugte, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der entsprechenden Euro-Norm im „normalen" Straßenverkehr einhalte. Anders formuliert: In der Bewerbung oder schlicht der herstellerseitigen Zuweisung einer bestimmten Euro-Norm für das Abgasverhalten eines Kraftfahrzeuges liegt zeitgleich stets die Erklärung des Herstellers, dieser Wert werde im „gewöhnlichen Betrieb" unter Beachtung der geltenden Rechtslage erreicht. Wird jedoch - wie sich aus den entsprechenden Bescheiden des Kraftfahrtbundesamtes zur Überzeugung der Kammer ergibt - der Wert nur durch die Verwendung von unzulässigen Programmierungen im Rahmen der Motorsteuerung u.ä. lediglich scheinbar im „gewöhnlichen Betrieb" erreicht, weil unzulässigerweise im Rahmen des Testverfahrens eine Programmierung den Schadstoffausstoß günstig beeinflusst, die im „Regelbetrieb" nicht zur Anwendung kommt, ist diese allgemeine Zuweisung der Euro-Norm unzutreffend. (1) Der Einwand der Beklagten, das Fahrzeug sei gar nicht fehlerhaft und sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden, ist - vorsichtig formuliert - befremdlich. Insoweit mag zwar bei den - nach den entsprechenden europarechtlichen Rahmenbedingungen - erfolgten Ermittlungen des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs die Käuferschaft der Fahrzeuge wissen, dass es sich hierbei um Werte handelt, die von denen abweichen, die im „normalen" Straßenverkehr erzielt werden. Dies gilt jedoch für die Abgaswerte und die damit einhergehende Eingruppierung in die entsprechende Euro-Norm mit allen darauf beruhenden Vorteilen - bspw. in Gestalt der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer - in keinem Fall. Jedermann und insbesondere jeder vernünftige Kaufinteressent, der sich über die Fahrzeugdaten informiert, geht selbstverständlich davon aus, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird, wie im normalen Straßenverkehr. Daraus folgt, dass der Erwerber zurecht annimmt, dass er auch im normalen Betrieb jedenfalls unter den entsprechenden Bedingungen die auf dem Prüfstand gemessenen Grenzwerte erreichen kann. (2) Demgegenüber kann die Beklagte nicht ernsthaft annehmen, dass irgendjemand auf die Idee gekommen wäre, dass auf dem Prüfstand ein anderer Betriebsmodus getestet würde, als im normalen Straßenverkehr. Denn eine Prüfung der Fahrzeuge wäre vollkommen sinnlos, wenn mit dem Test nicht versucht würde, zumindest annäherungsweise den Schadstoffausstoß zu ermitteln, den die Fahrzeuge auch im normalen Betrieb erreichen bzw. unter optimalen Bedingungen erreichen können. Dass auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen geringfügige Abweichungen vorkommen mögen, mag sein. Bei diesen Abweichungen handelt es sich aber schon vom Grundsatz her um gänzlich andere Werte, als solche, die durch eine gezielte Manipulation des Prüfungsverfahrens durch die von der Beklagten eingesetzte Software erreicht werden. (3) Dadurch, dass die Klagepartei nicht das Fahrzeug erhielt, zu dessen Kauf sie sich bei ihrer Willensbildung entschlossen hatte, ist sie an einer auf ihrer freien Willensbildung beruhenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden. Dies ist auch von der Beklagten verursacht worden. Denn ohne die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hätte die Klagepartei es nicht erwerben können. Ohne die vorgenannte öffentliche Suggestion der Beklagten, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der jeweiligen Euro-Norm im Rahmen der rechtlichen Bedingungen stets ein, hätte die Klagepartei das Fahrzeug ebenfalls nicht erworben. (a) Wenn die Beklagte offen eingeräumt hätte, dass in dem Fahrzeug die in Rede stehende Software installiert ist und dass das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalten kann, weil es dort in einem alternativen Modus mit einem per se höheren Schadstoffausstoß betrieben werde, wäre das Fahrzeug schon gar nicht durch die zuständigen Stellen zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden. (b) Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Klagepartei sich in Kenntnis der wahren Umstände nicht - jedenfalls nicht zu dem fraglichen Zeitpunkt und zu den fraglichen Konditionen - zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen hätte, wobei für die Klagepartei bereits der Beweis des ersten Anscheins bzw. die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens spricht. (aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es für die Darlegung eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer Täuschung und der Abgabe einer Willenserklärung ausreicht, dass der Getäuschte Umstände darlegt, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. schon BGH NJW 1995, 2361). In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Täuschung auf die Willensentschließung Einfluss gehabt hat (BGH MDR 1976, 388). Diese Grundsätze sind auch hier anwendbar. (bb) Die Klagepartei hat vorliegend ausreichend dargelegt, dass sie das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie Kenntnis von der eingesetzten Software und den tatsächlichen Schadstoffwerten gehabt hätte. Das ist auch plausibel. Einerseits liegt es auf der Hand, dass kein Käufer ein solches Fahrzeug in dem Wissen erworben hätte, dass dies mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht. Andererseits hätte ein Käufer das Fahrzeug jedenfalls nicht zu dem hier in Rede stehenden Preis erworben. Wenn das Fahrzeug, das der Käufer erwirbt, tatsächlich schlechter gewesen ist, als das, was er erwarten durfte, wäre nach den allgemeinen Grundsätzen der Kaufpreis entsprechend geringer gewesen. Es ist insoweit allgemein bekannt, dass mindere Qualität/Leistung zu einem geringeren Kaufpreis am Markt führt. Den sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie hat schon keine Tatsachen vorgetragen, die zur Erschütterung geeignet wären. (cc) Wäre die Klagepartei darüber hinaus von der Beklagten über die Verwendung einer nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Motorsteuerungssoftware und den hieraus folgenden potentiellen rechtlichen Konsequenzen bei Aufdeckung durch die zuständigen Stellen in Gestalt des Anfalls einer höheren Kraftfahrzeugsteuer, einem drohenden Verlust der Zulassung etc. aufgeklärt worden, so spricht zudem die etwa aus dem Kapitalanlage- oder dem Arzt- oder Anwaltsrecht allgemein anerkannte Vermutung beratungsgerechten Verhaltens dafür, dass die Klagepartei den Vertrag über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht abgeschlossen hätte. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene, und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 0 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 0 385/15; LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 0 4153/16 - jeweils zitiert nach juris), schließt sich die Kammer diesen Gerichten nicht an. Eine Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 0 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 0 174/16 - jeweils zitiert nach juris). Es steht auch nicht zu befürchten, dass es andernfalls zu einer Ausuferung der Haftung kommen würde. Der Schädiger haftet allein für die durch seine sittenwidrige Schädigung verursachten Vermögensschäden, der Kreis der Ersatzberechtigten wird dadurch eingegrenzt, dass der Schädiger hinsichtlich der Schädigung mit Vorsatz handeln muss und dadurch diejenigen Personen, deren Vermögensschäden zu ersetzen sind, von vornherein ausreichend genau bestimmt werden. Erfasst werden im vorliegenden Fall nämlich nur die Erwerber der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge. Im Übrigen übersieht die vorzitierte Rechtsauffassung, dass der Beklagten nicht allein ein Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren anzulasten ist, sondern insbesondere, dass sie der Allgemeinheit und den betroffenen Fahrzeugkäufern durch ihre öffentlichen Angaben und die - von ihr zu verantwortenden Übereinstimmungsbescheinigungen - suggeriert, dass die Fahrzeuge bestimmte technische Eigenarten aufweisen, die tatsächlich nicht gegeben sind. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hängt schließlich auch nicht davon ab, ob der Käufer seinen Vermögensschaden von einer anderen Person ersetzt verlangen kann. Das Bestehen von (etwaigen) kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nämlich keinesfalls aus (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 0 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 0 174/16, LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018-10178/17, jeweils zitiert nach juris). bb.) Durch dieses Verhalten in Gestalt des lnverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit der unzulässigen Motorsteuerung und der unterbliebenen Aufklärung über diesen Umstand sowie die daraus ggf. resultierenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen hat die Beklagte die Klagepartei zum Abschluss eines Vertrags verleitet, den sie sonst nicht geschlossen hätte. Die Klagepartei hatte sich zu dem Kauf eines Fahrzeugs entschlossen, das von seiner Beschaffenheit her dem von der Beklagten beworbenen Zustand entsprechen und das insbesondere die Grenzwerte der entsprechend durch die Beklagte angegebenen Euro-Norm einhalten sollte. Ein solches Fahrzeug hat sie jedoch nicht erhalten. Vielmehr hat die Klagepartei ein Fahrzeug erworben, das mit der rechtswidrigen Software zur Manipulation der Schadstoffausstöße ausgestattet war und das tatsächlich die Grenzwerte nicht einhielt. cc.) Damit war die Leistung, die die Beklagte in Gestalt des von ihr hergestellten Fahrzeuges auf den Markt gebracht hat, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.) auch nicht „voll brauchbar". (1) Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH VersR 1998, 905, 907 m.w.N.). Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGHSt 16, 321, 325 ff). Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH VersR 1998, 905, 907). Dies ist hier der Fall, da die Verkehrsanschauung schon die Eingehung eines Vertrages über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, welches aus Gründen im Bereich des Herstellers nicht die von diesem dem Fahrzeug zugeordnete und beworbene Euro-Norm bzgl. der Schadstoffemissionen einhält, als negativ bewertet. Der objektive Dritte wertet - jeden der nachfolgenden Aspekte für sich genommen, aber insbesondere auch die Gesamtheit der Umstände betrachtend - die mit der Nichterfüllung einhergehenden Risiken der (nachträglichen) Heranziehung zu der auf dem tatsächlichen Schadstoffausstoß beruhenden Kraftfahrzeugsteuer sowie aus der Nichteinhaltung etwaig drohender Einschränkungen in der Benutzbarkeit und den Makel des Fahrzeuges als solches aus dem sog.,,Abgasskandal" als nicht den konkreten Vermögensinteressen bei Abschluss des Kaufvertrages angemessen und damit nachteilig. Dies gilt umso mehr, als sich das Nichterfüllen der zugewiesenen Euro-Norm zugleich auch als Mangel im Sinne des § 434 BGB darstellt. (2) Das von der Beklagten nunmehr in Verkehr gebrachte Update der Motorsteuerung und damit des Schadstoffausstoßes vermag an dieser Lage nichts zu verändern. So kennt die deliktische Haftung auf der Grundlage des § 826 BGB anders als vertragliche Schuldverhältnisse kein Recht zur Nachbesserung. Zudem vermag ein derartiges Update die Eingehung des Vertrages über ein nicht der entsprechenden Euro-Norm entsprechendes Fahrzeug ohnehin nicht zu beseitigen und ermöglicht - wenn überhaupt - lediglich die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben ab dem Zeitpunkt der Installation. 2. Das Verhalten der Beklagten war auch sittenwidrig. Nach der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGHZ 10, 228; BGH VersR 2010, 1659; NJW 2014, 1098). Zwar genügt nicht jeder Gesetzesverstoß zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2001, 3702; NJW-RR 2013, 550; NJW 2014, 1380). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. a.) Bei entsprechender Würdigung der Verwendung der Software durch die Beklagte sind für die Grundlage oder Motivation der Verwendung nur zwei logische Schlussfolgerungen nach Überzeugung der Kammer möglich. aa.) Entweder hat die Beklagte die Software verwendet, weil sie ohne ihren Einsatz technisch oder sonst tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, zu dem jeweiligen Zeitpunkt auf andere Art und Weise Fahrzeuge zu entwickeln und in den Verkehr zu bringen, die die jeweilige Euro-Norm auch im regelkonformen Betriebszustand sowohl auf der Testanlage im Testbetrieb als auch im Straßenverkehr einhielten. Oder die Beklagte war hierzu zwar grund- und tatsächlich in der Lage, scheute aber die mit der entsprechenden Entwicklung und Produktion im Vergleich zu der nunmehr streitgegenständlichen Konstellation höheren Entwicklungs- und sonstigen Kosten und setzte sich vielmehr aus rein egoistischen Gründen in Gestalt der Optimierung des Aufwandes und der Gewinnmarge über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg. bb.) In beiden denkbaren Konstellationen diente der Einsatz der Software dazu, Fahrzeuge zu produzieren und zu verkaufen, die andernfalls keine oder zumindest in relevantem Umfang weniger Abnehmer gefunden hätten oder bereits aufgrund der Nichterfüllung der bei Neufahrzeugen geforderten Schadstoffhöchstwerte nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen worden und damit schlicht unverkäuflich wären. Das Verhalten der Beklagten zielte damit darauf ab, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch die (höheren) Schadstoffwerte gefährdet bzw. geschädigt werden, den Umsatz der Beklagten zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten zu erhalten oder sogar weiter auszubauen. (1) Der entsprechende Vortrag der Klagepartei gilt als zugestanden, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat nämlich keinen vernünftigen Grund benannt, warum sie die Software sonst hätte einsetzen sollen. (2) Im Übrigen liegen diese Ziele der Beklagten angesichts der Art und Weise der Manipulation auf der Hand. Schon der Zweck, also das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen, weil er mit den Regeln eines geordneten Zusammenlebens nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral nicht vereinbar ist. b.) Auch sind die Mittel, nämlich durch den Einsatz der Software die technischen Unzulänglichkeiten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfungs- und Zulassungsbehörden planmäßig zu verschleiern, sowie die sich daraus mittelbar ergebende Täuschung der Käufer über die zu erwartenden Eigenschaften der Fahrzeuge, nach den vorgenannten Grundsätzen als verwerflich anzusehen. Dasselbe gilt für die von rücksichtslosem Gewinnstreben auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und der einzelnen Käufer geprägte Gesinnung der Beklagten. Diese Umstände führen schon jeweils allein und erst recht in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das Verhalten der Beklagten als grob sittenwidrig einzustufen ist (vgl. u.a. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 0 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 0 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 0 119/16; LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 - 12 0 228/16; LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 - 1 0 25/17; LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017 - 1 0 29/17; LG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2017 - 12 0 104/16; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 17.07.2017 - 13 0 174/16; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017 - 22 0 59/17; LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017 - 7 0 147/16; LG Essen, Urteil vom 28.08.2017 - 4 0 114/17; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 - 60149/16; im Ergebnis wohl ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017 - 1-4 U 87/17; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 1 0 178/17 - jeweils zitiert nach juris). 3. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Nach ganz herrschender Meinung muss sich der Vorsatz dabei sowohl auf die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, als auch auf die Schädigung beziehen. Hinsichtlich der Schädigung ist der Vorsatz zu bejahen, wenn der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 1991, 634; NJW 2000, 393). Dies ist vorliegend der Fall. a.) Die den Schadstoffausstoß beeinflussende Software muss willentlich entwickelt und installiert worden sein und kann nicht versehentlich in das Fahrzeug eingebaut worden sein. Die Wirkungsweise der Software war ebenfalls gewollt, denn gerade das Durchlaufen des Prüfzyklus nach den Maßstäben des „NEFZ" auf einem Prüfstand wird durch die Software erkannt, die sodann den Schadstoffausstoß während der behördlichen Prüfung durch eine gegenüber dem „Regelbetrieb" veränderte Motorkonfiguration verändert, um so durch die vorgetäuschte Einhaltung der Grenzwerte der Schadstoffe die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Aus dem Umstand, dass die Software überhaupt entwickelt, eingebaut und genutzt worden ist, folgt, dass den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst war, dass der von ihr entwickelte Fahrzeugtyp die gesetzlich geforderten Grenzwerte nicht einhält und dass ohne dessen Entwicklung und Einsatz keine Genehmigung nach der entsprechenden Euro-Norm erteilt werden könne. In jedem anderen denkbaren Fall wäre der Einsatz und/oder die Entwicklung einer solchen Software schlicht sinnlos oder unverständlich. b.) Dass durch die Überschreitung der Grenzwerte bzw. den höheren Schadstoffausstoß höhere Gefahren für die Umwelt, den Menschen und anderen Lebewesen drohen, liegt auf der Hand und muss jedem Mitarbeiter der Beklagten bewusst gewesen sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass in Folge der tatsächlichen Nichterfüllung der entsprechenden Euro-Norm die mit dem Erfüllen der höheren Abgasnorm einhergehenden Vergünstigungen des Fahrzeugs bzw. für den Fahrzeughalter - bspw. die im Verhältnis zur „schlechteren Euro-Norm" geringere Kraftfahrzeugsteuer oder die positiven Auswirkungen auf etwaige Einfahrtverbote in Umweltzonen - nicht eintreten. c.) Indem die Verantwortlichen das Fahrzeug trotzdem produziert und in Verkehr gebracht haben, haben sie die sich daraus ergebenden Schäden an den vorgenannten Rechtsgütern und Personen zumindest billigend in Kauf genommen. Dies geschah gerade in der Absicht, den Gewinn zu steigern und die Marktstellung der Beklagten zu verbessern, weil der Einsatz der Software gerade den Verkauf der Fahrzeuge ermöglichen bzw. fördern sollte. Aus dem Vorgenannten folgt im Übrigen, dass auch die Täuschung der Käufer und damit die Beeinflussung ihrer freien Willensbildung bei der Kaufentscheidung gewollt gewesen ist. Dass die Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer bestimmten Euro-Norm zugelassen ist, davon ausgehen, dass jedenfalls bei optimalem „Regelbetrieb" die Grenzwerte dieser Norm eingehalten werden, ist jedermann, erst recht jedem Mitarbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers, bekannt. Damit bestand auf Seiten der Beklagten auch Kenntnis davon, dass die verkauften Fahrzeuge die am Markt erwarteten Eigenschaften nicht aufwiesen und dass dies den Käufern nicht bekannt war. Man wusste mithin, dass die Käufer ihre Kaufentscheidungen auf unzutreffender Tatsachengrundlage treffen würden. Indem die für die Beklagte in verantwortlicher Position Handelnden in diesem Wissen veranlassten bzw. hinnahmen, dass Fahrzeuge mit der manipulierenden Software verkauft wurden, ohne dass die Abweichung von den Erwartungen der Käufer offengelegt wurde, nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass die Käufer Fahrzeuge erhielten, deren Eigenschaften hinter den berechtigten Erwartungen der Marktgegenseite zurückblieben. Schließlich fand sich die Beklagte auch damit ab, dass dieser Irrtum nicht nur bei ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch bei Käufern von Neuwagen bei Vertragshändlern und späteren Gebrauchtwagenkäufern auftreten würden. Denn die Beklagte wusste, dass die von ihr suggerierten Schadstoffausstoßwerte auch von solchen Käufern von Neu- oder Gebrauchtwagen wesentlich berücksichtigt werden, die die Fahrzeuge nicht unmittelbar von der Beklagten erwerben. Damit nahm die Beklagte die Schädigung der Klagepartei zumindest billigend in Kauf. Dass die Person der Klagepartei noch nicht bekannt war bzw. feststand, ist unerheblich, weil es ausreicht, dass sich der Vorsatz auf die Schädigung irgendeines Käufers bezog. 4. Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person auf der Grundlage des § 826 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH NJW 2017, 250). Davon ist für die hier zu treffende Entscheidung in Gestalt des Einsatzes der nicht rechtskonformen Motorsteuerungssoftware auszugehen. a.) Die Klagepartei hat hier vorgetragen, dass Mitglieder des Vorstandes der Beklagten, als gemäß §§ 76, 78 AktG maßgeblichem Leitungsorgans, von dem Einsatz der Software wussten und diesen ausdrücklich zumindest gebilligt haben oder zumindest dagegen nicht eingeschritten sind. Das Verhalten der Mitglieder des Vorstandes ist der Beklagten gemäß § 31 BGB analog (BGH NJW 2005, 2450, 2451 f.) zuzurechnen. Soweit die Beklagte dies bestreitet und dazu vorträgt, Mitglieder des Vorstandes hätten hier nicht gehandelt und die diesbezüglichen (internen) Ermittlungen dauerten noch an, genügt dies den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten sowie den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht, sodass dieser Vortrag unerheblich ist. aa.) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe oder Organmitglieder Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen und hat sich im Schriftsatz vom 05.04.2018 lediglich auf das Halten von Rechtsvortrag hierzu beschränkt. bb.) Aus der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten folgt, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016. Dort hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung" nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. auch BGH NJW 2008, 982, 984; BeckOK-ZPO/Bacher, 28. Edition (Stand 1.3.18) § 284 Rn. 85 ff. m.zahlr.w.N.). Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Dies ist hier der Fall. Die Klagepartei hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klagepartei zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht, die dem Vorstand zumindest ab dem XXX bekannt ist, da der damalige Vorsitzende des Vorstandes - XXX - an diesem Tag eine Ad-hoc-Mitteilung auf der Grundlage des WpHG abgegeben hat. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgern darzulegen. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde (vgl. auch BeckOK-ZPO/Bacher, 28. Edition (Stand 1.3.18), § 284 Rn. 85 ff.). (2) Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation aber auch nach der Ad-hoc-Nachricht im herbst 2015 ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen der Klagepartei entgegenzutreten, unzureichend. Mit der Behauptung, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltsleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite. Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 14. März 2018 - Ve 6 0 320/17 -, zitiert nach juris). Da die Beklagte nicht einmal vorträgt, an welcher Stelle innerhalb der internen Betriebsstruktur der Beklagten bei welchem Mitarbeiter die Kette hin zum Vorstand der Beklagten bezüglich der Kenntnis und Billigung reißt, kommt die Beklagte ihren Pflichten aus der sekundären Darlegungslast nicht nach. Zugleich liegt damit aber auch kein ausreichendes Bestreiten vor, denn nach der Durchführung von angeblich umfangreichen internen Ermittlungen, deren Ergebnisherausgabe die Beklagte durch einstweiligen Rechtsschutz seitens des Bundesverfassungsgerichts allgemein bekannt - zumindest einstweilen und derzeit - verhindert hat, muss der Beklagten bekannt sein, an welcher Position innerhalb ihres Unternehmens „die Kette gerissen sein soll". Zumindest dieser Vortrag und der Name des Mitarbeiters sowie des nächsten „in der Kette" wäre vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung erforderlich gewesen und der Beklagten zumutbar und möglich; ist aber nicht erfolgt. b.) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine juristische Person über die Mitglieder des Vertretungsorgans hinaus auch für das Verhalten sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter sowie für alle sonstigen Personen haftet, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (st. Rspr., vgl. nur BGH, VersR 1962, 664; BGHZ 49, 19; BGH NJW 2017, 250). Es ist nicht notwendig, dass die betreffende Person in der geschäftsführenden Verwaltung tätig ist. Entscheidend ist vielmehr, es sich um einen leitenden Angestellten handelt, der aufgrund der Organisation der juristischen Person eine gewisse Selbständigkeit der Entschließung und dementsprechend ein gewisses Maß von Eigenverantwortung für einen größeren Verwaltungsbereich hat. So hat etwa die Rechtsprechung die Haftung einer juristischen Person auf Sachbearbeiter erstreckt, denen wichtige Angelegenheit zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind (vgl. RGZ 162, 129), sowie auf einen Chefarzt eines Krankenhauses und einer Krankenhausabteilung und dessen Vertreter, wenn sie im medizinischen Bereich weisungsfrei arbeiten (BGHZ 77, 74). In Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haftet ein Unternehmen, das Kraftfahrzeuge entwickelt und herstellt, insbesondere für solche Personen, denen innerhalb der Unternehmensstruktur leitende und eigenverantwortliche Tätigkeiten bezüglich der Fahrzeugentwicklung - insbesondere hinsichtlich zentraler Bauteile wie Motoren -, der Produktsicherheit, der Genehmigungsverfahren und der Produktion übertragen sind. Dass die entsprechenden Mitarbeiter in den benannten Positionen und Funktionen keine Kenntnisse hatten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und zudem - vorsichtig formuliert - nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest nicht sehr naheliegend. 5. Die Beklagte haftet der Klagepartei dem Grunde nach auf Schadensersatz im Rahmen der §§ 249 ff. BGB. Da die Steuerverwaltung im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung und den hieraus folgenden Konsequenzen zur Festsetzung der richtigen Steuer bei Erkenntnisgewinn der Anwendung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen unter Abänderung der ergangenen und noch abänderbaren Kraftfahrzeugsteuerbescheide verpflichtet ist (etwa auf der Grundlage von § 173 AO), kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klagepartei mit den entsprechenden Nachforderungen aus der „schlechteren" Euro-Norm, die das streitgegenständliche Fahrzeug seit Inverkehrbringen tatsächlich erfüllt hat und die bspw. zu einem höheren Steuersatz (vgl. § 9 KraftStG) führt, belastet wird. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Feststellung der Ersatzpflicht ausreichend, sodass die Beklagte insoweit antragsgemäß zu verurteilen war. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klagepartei weitere Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Fahrzeuges drohen, wie sie allgemein bekannt derzeit etwa durch Stilllegungsverfügungen oder Fahrverboten tatsächlich bereits praktiziert werden oder jedenfalls ernsthaft zu befürchten sind. II Auch wenn man die Vorlage der Zurechnung nach § 31 BGB hier zu Gunsten der Beklagten verneinen wollte, ändert dies am Erfolg der Klage nichts, denn diese ist jedenfalls nach § 831 BGB in gleichem Maße begründet. Dass die Beklagte die für die Motorenentwicklung einschließlich der entsprechenden Steuerungssoftware verantwortlichen Mitarbeiter ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht hat, trägt sie bereits selbst nicht vor. Selbiges liegt retrospektiv betrachtet - vorsichtig formuliert - auch mehr als fern. III. Auch wenn der Klagepartei grundsätzlich gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung auf der Grundlage des § 826 BGB i.V.m. §§ 249 Abs. 1, 257 BGB zusteht, liegen die diesbezüglichen Voraussetzungen im konkreten Rechtsstreit nicht vor. 1. Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Diese gelten hier in gleicher Weise. 2. Jedoch hat die Klagepartei nicht hinreichend vorgetragen, dargelegt und unter Beweisantritt gestellt, dass ihre Prozessbevollmächtigten hier auch nur irgendeine Tätigkeit entfaltet haben, die als erforderlich und zweckmäßig im Sinne des Schadensersatzrechtes sich darstellen würde. Damit fehlt es bereits insoweit an einem erforderlichen Tatbestandsmerkmal zur Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen über die sog. ,,Baumbach'sche Kostenverteilung". Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkw im Rahmen des sog. ,,VW-Abgasskandals". Die Klagepartei erwarb im Juli 2015 von der Beklagten zu 1) einen Pkw Audi SO 5 als Neuwagen mit einer damaligen Laufleistung von 8 km zum Bruttokaufpreis von 75.600 €. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 73 Bezug genommen. Das Fahrzeug verfügt über einen Motor, der vom sog. ,,VW-Abgasskandal" betroffen ist. Der Rückruf des Fahrzeuges erfolgte durch einen Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 23.01.2018. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2019 (Anlage K 74) ließ die Klagepartei die Beklagte zu 1. anschreiben und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung für die Rückabwicklung bis zum 19.03.2019. Die Beklagte zu 2. ist die Herstellerin des von der Klagepartei erworbenen Fahrzeuges, welches bzgl. der Motorsteuerung über vom Kraftfahrtbundesamt bestandskräftig beanstandete unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt. Die Klagepartei behauptet, beim Abschluss des Kaufvertrages habe sie ein umweltfreundliches, wertstabiles und gesetzeskonformes Fahrzeug erwerben wollen. Diese Anforderungen erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Dies habe die Beklagte zu 2. auch gewusst und das Fahrzeug mit straßenverkehrs- und straßenzulassungsrechtlich unzulässiger Softwarekonfiguration auf den Markt gebracht und die Marktgegenseite hierüber vorsätzlich getäuscht. Der Vorstand der Beklagten habe von den entsprechenden Umständen Kenntnis gehabt. Die Beklagte zu 1. habe sich das Wissen zurechnen zu lassen. Das Fahrzeug sei mangelhaft, da es in der Konfiguration, wie es auf den Markt gebracht worden und auch später an die Klagepartei veräußert worden sei, die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die herstellerseits zugewiesene Schadstoffemissionsklasse nicht erfülle. Für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten sei eine 2,0 Geschäftsgebühr aus dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeuges wegen der Schwierigkeit und des Umfangs sowie der Bedeutung der Sache angemessen. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 75.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi SO 5 3.0 TDI, XXX, und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 €, für die Nutzung des vorgenannten Pkw. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. das Fahrzeug Audi SO 5 3.0 TDI XXX dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise zu 2.: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2. in den Motor Typ 3.0 L V6 Dieselmotor, des Fahrzeuges Audi SO 5 3.0 TDI, XXX eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) entstehen und Sickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Höchsthilfsweise: 2a. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klagepartei 75.600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Audi SO 5 3.0 TDI, XXX und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 €, für die Nutzung des vorgenannten Pkw. 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2. das Fahrzeug Audi SO 5 3.0 TDI XXX dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise zu 2b.: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2. verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2. in den Motor Typ 3.0 L V6 Dieselmotor, des Fahrzeuges Audi SO 5 3.0 TDI, XXX eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide (NOx) entstehen und Sickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2. mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. 4. Die beklagten Parteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.196,34 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1. erhebt die Einrede der Verjährung. Sie selbst habe zudem nicht getäuscht und müsse sich das Verhalten und die Kenntnis der Beklagten zu 2. auch nicht zurechnen lassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch ein zur Verfügung stehendes Softwareupdate ein etwaiger Mangel beseitigbar sei. Es fehle am Vorsatz und an der Kenntnis der vertretungsberechtigten Personen der Beklagten. Auch habe die Klagepartei keinen Schaden erlitten. Zudem sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, da die Klagepartei insoweit kein Feststellungsinteresse habe und dieser zu unbestimmt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.