Beschluss
2-13 O 35/21
LG Frankfurt 13. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2021:0218.2.13O35.21.00
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Leitsätze
Die ab 2021 bei Landgerichten eingehenden Insolvenzstreitigkeiten im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG sind originäre Kammersachen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.
Tenor
In dem Rechtsstreit
[…]
stellt die Kammer nach § 348 Abs. 2 ZPO ihre Zuständigkeit fest.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die ab 2021 bei Landgerichten eingehenden Insolvenzstreitigkeiten im Sinne von § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG sind originäre Kammersachen gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO. In dem Rechtsstreit […] stellt die Kammer nach § 348 Abs. 2 ZPO ihre Zuständigkeit fest. I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung wegen Insolvenzanfechtung (§ 129 ff. InsO). II. Nicht der Einzelrichter nach § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern die Kammer ist nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG zuständig. Nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO ist statt des Einzelrichters zunächst – vorbehaltlich späterer Übertragung auf den Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO – die Kammer zuständig, wenn die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den Sachgebieten begründet ist, die sodann im Einzelnen unter den Buchst. a) bis k) aufgeführt werden. Insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden, Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, wie sie § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG nennt, finden sich in jener Aufzählung des § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO jedoch nicht. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht eindeutig (vgl. (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 348 Rn. 4). Die Norm kann auf zwei verschiedene Arten gelesen werden, worauf der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zur jüngsten Änderung der Vorschrift (Gesetz v. 12.12.2019, BGBl. I 2633 - Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften) hinwies (BR-Drs. 366/19, S. 5f.): „348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO-E lässt nach seinem Wortlaut zwei unterschiedliche Lesarten mit abweichendem Inhalt zu, was Rechtsunsicherheiten hervorrufen kann: Variante 1 „Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn 1. … 2. die Zuständigkeit der Kammer [nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts]∗ wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: …“ In dieser Variante wäre die Kammer als Dreiergremium – unabhängig davon, ob die Einrichtung des Spezialspruchkörpers aufgrund bundesgesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines „freien“ Präsidiumsbeschlusses erfolgt ist – immer nur dann originär zuständig, wenn kumulativ eines der im Gesetz nachfolgend aufgeführten Sachgebiete betroffen ist. Variante 2 „Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn 1. … 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder [nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten]∗ begründet ist: …“ In diesem Fall wäre die Kammer als Dreiergremium in den Fällen des § 72a GVG immer originär zuständig, gleich ob eines der nachfolgend aufgeführten Sachgebiete betroffen ist oder nicht. Letzteres wäre nur bei der Einrichtung von Spezialkammern durch „freien“ Präsidiumsbeschluss von Bedeutung. ∗ Die Klammerung erfolgt nur zur Verdeutlichung. Solange und soweit sich die Aufzählungen der Sachgebiete in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO einerseits und § 72a Abs. 1 GVG andererseits deckten, konnte dahinstehen, wie die Formulierung in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO auszulegen ist. Nun ist hingegen, u.a. mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Streitigkeiten eine Entscheidung über die Auslegungsfrage vonnöten. Die Kammer entscheidet die Frage dahingehend, dass die Zuständigkeit der Kammer bereits dann gegeben ist, wenn ein Fall von § 72a Abs. 1 GVG vorliegt, unabhängig davon, ob zusätzlich eines der in § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis k) genannten Sachgebiete einschlägig ist. Hierbei stützt sich die Kammer auf den Wortlaut, den eindeutigen Willen des Gesetzgebers und den Sinn und Zweck der Vorschriften. Der Wortlaut von § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 deutet bereits daraufhin, dass die Zuordnung zu einem der genannten Sachgebiete für eine Begründung der Zuständigkeit auf Grundlage von § 72a Abs. 1 oder Abs. 2 GVG nicht zusätzlich vorliegen muss. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch insoweit die Kammerzuständigkeit nur begründet ist, wenn die Rechtsstreitigkeit zusätzlich einem der genannten Sachgebiete zugeordnet werden kann, so hätte es nahegelegen, die Konjunktion „und“ zu verwenden ("[…] oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, und wegen der Zuordnung […]“), um deutlich zu machen, dass die Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen müssen (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Rn. 90, abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF/Themenseiten/RechtssetzungBuerokratieabbau/HandbuchDerRechtsfoermlichkeit_deu.pdf?__blob=publicationFile). Hingegen war dies gerade nicht der Wille des Gesetzgebers. Bereits der Bundesrat ging davon aus, dass die Regelung so zu verstehen sei, dass die Kammerzuständigkeit in den Fällen des § 72a GVG begründet werde, gleich ob eines der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GVG aufgeführten Sachgebiete betroffen ist oder nicht (BR-Drs. 366/19, S. 6). Hiernach äußerte die Bundesregierung, § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 könne „sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass eine Ausnahme vom Prinzip des originären Einzelrichters stets ohne Weiteres gegeben ist, wenn ein Spezialspruchkörper nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Entwurfsfassung (GVG-E) vorgesehen ist. Schon für die bisherigen Spezialspruchkörper war anerkannt, dass das Prinzip der originären Zuständigkeit des Einzelrichters in den Fällen des § 72a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), bei denen die Spezialzuständigkeit auf einer gesetzlichen Regelung beruht, nicht gelten soll (vergleiche Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung – Bundestagsdrucksache 18/11473, S. 46). An diesem Grundsatz soll auch für die neu hinzutretenden Spezialspruchkörper festgehalten werden.“ (BT-Drs. 19/13828, S. 31). Schließlich entspricht diese Auslegung auch Sinn und Zweck der zusammenwirkenden Regelungen von § 348 ZPO und 72a GVG. Die Einrichtung von Spezialkammern nach § 72a GVG soll zu einem Anwachsen vertiefter Kenntnisse bei den in einer Kammer tätigen Richter und damit im Ergebnis zu einer beschleunigten Bearbeitung der Verfahren, einer Steigerung der Qualität der Rechtsprechung und einer Erhöhung ihrer Akzeptanz führen (BeckOK GVG/Feldmann, 9. Ed. 15.11.2020, GVG § 72a Rn. 1a). Damit einher geht die Stärkung des Kammerprinzips in den Spezialgebieten (BeckOK GVG/Feldmann, 9. Ed. 15.11.2020, GVG § 72a Rn. 3a), weshalb es auch einen Wertungswiderspruch bedeutete, wollte man bei Spezialisierung des Spruchkörpers eine originäre Zuständigkeit des Einzelrichters annehmen (BR-Drs. 366/19, S. 6). Schließlich entwickelt sich Spezialwissen schneller in der Zusammenarbeit und im Diskurs der Richter der Kammer in den Beratungsgesprächen, als wenn nur der spezialisierte Einzelrichter den Fall bearbeitet (BeckOK ZPO/Fischer, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 348 Rn. 13.4). Die so in der Kammertätigkeit erworbenen Spezialkenntnisse können sodann auch später vom obligatorischen Einzelrichter gewinnbringend eingesetzt werden (BeckOK ZPO/Fischer, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 348 Rn. 13.2). […] ... ... ...