OffeneUrteileSuche
Urteil

5/14 KLs 12/20 7830 Js 2225988/15 (12/20)

LG Frankfurt 14. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:0806.5.14KLS12.20.7830.00
25Zitate
48Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 48 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Möglichkeit der Schadensschätzung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB Die gleichzeitige Förderung der unrichtigen Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Klammerwirkung für die in diesem Jahr begangenen weiteren Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Klammerwirkung einer Beihilfe zur Umsatzsteuerjahreserklärung sind auf die jährlich abzugebende Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (BauGB) zu übertragen. Zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der täterschaftlich begangenen Verkürzung von Sozialbeiträgen bei Einschaltung eines nicht eingeweihten Steuerberaters.
Tenor
Der Angeklagte AL. ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 63 Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte T. ist der Beihilfe zu drei Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. ist der Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zu fünf Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten AL. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 189.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten T. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 161.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.600,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.623.467,92 € angeordnet, wobei sie jeweils in Höhe von 189.000,-- € mit dem Angeklagten AL., in Höhe von 70.600,-- € mit dem Angeklagten A., in Höhe von 977.784,27 € mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und in Höhe von 2.524,291,05 € mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. In Höhe von weiteren 62.000,-- € haftet die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und dem Angeklagten T. als Gesamtschuldner. In Höhe von weiteren 161.000,-- € haftet die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH und dem Angeklagten C. als Gesamtschuldner. Gegen die Einziehungsbeteiligte C. GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.039.784,27 € angeordnet, wobei sie in Höhe von 62.000,-- € mit dem Angeklagten T. und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und in Höhe von weiteren 977.784,27 € mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.685.291,05 € angeordnet, wobei sie in Höhe von 161.000,-- € mit dem Angeklagten C. und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und in Höhe von weiteren 2.524.291,05 € mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre Beteiligung etwaig jeweils erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Angewendete Vorschriften:  Angeklagter AL.:  § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 3 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB;  Angeklagter T.:  § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, §§ 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB  Angeklagter C.:  § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB  Angeklagter A.:  § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB  Einziehungsbeteiligte:  §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Möglichkeit der Schadensschätzung beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB Die gleichzeitige Förderung der unrichtigen Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Klammerwirkung für die in diesem Jahr begangenen weiteren Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Klammerwirkung einer Beihilfe zur Umsatzsteuerjahreserklärung sind auf die jährlich abzugebende Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (BauGB) zu übertragen. Zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung der täterschaftlich begangenen Verkürzung von Sozialbeiträgen bei Einschaltung eines nicht eingeweihten Steuerberaters. Der Angeklagte AL. ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in 63 Fällen schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte T. ist der Beihilfe zu drei Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte C. ist der Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. ist der Beihilfe zu fünf Fällen der Steuerhinterziehung und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten AL. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 189.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten T. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten C. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 161.000,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 70.600,-- € angeordnet, wobei er in voller Höhe mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.623.467,92 € angeordnet, wobei sie jeweils in Höhe von 189.000,-- € mit dem Angeklagten AL., in Höhe von 70.600,-- € mit dem Angeklagten A., in Höhe von 977.784,27 € mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und in Höhe von 2.524,291,05 € mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. In Höhe von weiteren 62.000,-- € haftet die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH mit der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und dem Angeklagten T. als Gesamtschuldner. In Höhe von weiteren 161.000,-- € haftet die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH und dem Angeklagten C. als Gesamtschuldner. Gegen die Einziehungsbeteiligte C. GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.039.784,27 € angeordnet, wobei sie in Höhe von 62.000,-- € mit dem Angeklagten T. und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und in Höhe von weiteren 977.784,27 € mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Gegen die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.685.291,05 € angeordnet, wobei sie in Höhe von 161.000,-- € mit dem Angeklagten C. und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und in Höhe von weiteren 2.524.291,05 € mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Gesamtschuldner haftet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre Beteiligung etwaig jeweils erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Angewendete Vorschriften: Angeklagter AL.: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 3 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB; Angeklagter T.: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, §§ 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB Angeklagter C.: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB Angeklagter A.: § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AO, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2, §§ 27, 28 Abs. 1 und 2, 52, 53 Abs. 1, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB Einziehungsbeteiligte: §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB. I. Die Angeklagten AL. und A. sind Cousins. Die Angeklagten A., T. und C. sind langjährige, sehr gute Freunde. 1. Angeklagter AL. Der Angeklagte AL. wurde am [X] in [X] geboren. Er lebte mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern und besuchte in der Türkei acht Jahre die Schule. Sein Vater kam in den 80er-Jahren als Lastkraftwagenfahrer nach Deutschland und war ab dann nur noch sporadisch zu Hause in der Türkei. 1989, mit etwa 15 Jahren, zog der Angeklagte AL. allein nach Deutschland zu seinem Vater. Er ging hier zur Schule und machte einen Sprachkurs. Mit 17 Jahren begann er, als Gebäudereiniger zu arbeiten. 1996 heiratete der Angeklagte AL.. Er hat mit seiner Ehefrau drei Kinder im Alter von heute 8, 14 und 22 Jahren. Seine älteste Tochter studiert, die anderen Kinder gehen noch in die Schule. 1998 bis 2000 machte der Angeklagte AL. sich mit einem Supermarkt selbständig, den er aber später mangels geschäftlichem Erfolg schließen musste. Danach gründete er im Jahr 2000 ein Einzelunternehmen für Reinigungsarbeiten, welches bis 2006 gut lief. Parallel gründete sein Bruder die Einziehungsbeteilige PA Gebäudemanagement GmbH. Der Angeklagte AL. schloss daraufhin sein Einzelunternehmen und arbeitete für seinen Bruder. Sein Bruder ging 2013 zurück in die Türkei. Deshalb leitete der Angeklagte AL. die Einziehungsbeteilige PA Gebäudemanagement GmbH ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Inhaftierung selbst. Der Angeklagte AL. engagierte sich in der Türkei für gemeinnützige Organisationen, die beispielsweise Rollstühle für Bedürftige bereitstellten. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH leistete hierzu auch Beiträge. Der Angeklagte AL. ist nicht vorbestraft. Der Angeklagte AL. wurde in dieser Sache am 18.02.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [*] vom 05.02.2020 (Az.: [*]). Durch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zu erfüllenden Auflagen verschont. Der Angeklagte AL. litt sehr unter der Haftsituation während der anhalten Corona-Pandemie. Insbesondere den fehlenden Kontakt zu seiner Frau und den Kindern empfand er als unerträglich. Seine achtjährige Tochter hat er während der Untersuchungshaft nicht mehr gesehen. 2. Angeklagter T. Der [*] in [*] geborene und hier aufgewachsene Angeklagte T. ist italienischer Staatsangehöriger und ledig. Sein Vater war Lokführer, seine Mutter Verkäuferin. Die Eltern trennten sich [*] nach 35-jähriger Ehe und ließen sich scheiden, was den Angeklagten T. schwer erschütterte. Er kümmert sich noch immer um seine herzkranke Mutter, die zuletzt im Krankenhaus war, lebte nach der Trennung aber bei seinem Vater. Der Angeklagte besuchte eine Gesamtschule und machte einen Hauptschulabschluss. Er spricht Schulenglisch und hat einfache Computerkenntnisse. 2002 absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr. Er suchte lange nach einer Ausbildung, konnte aber keine finden, weshalb er oft nur kurz beschäftigt war. Von Juni bis September 2013 arbeitete er als Paketfahrer. Der Angeklagte T. war darüber hinaus zu verschiedenen Zeitpunkten bei einem Transportunternehmen, als Kommissionierer, als Paketfahrer und als Aushilfe in einem Café beschäftigt. Der Angeklagte T. hat vier Geschwister, die alle in [*] geboren und auch hier berufstätig sind. Er ist Onkel von drei Neffen. Die Familie hat einen starken Zusammenhalt. Er und seine Familie litten sehr unter seiner Haftsituation. Der Angeklagte T. ist vorbestraft, sein Bundeszentralregisterauszug vom 11.12.2020 enthält sechs Eintragungen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 05.05.2008, rechtskräftig seit 22.05.2008, wurde gegen den Angeklagte T. wegen einer am 01.12.2007 begangenen Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 315c Abs. 3 Nr. 2, §§ 69, 69a StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 13.01.2011, rechtskräftig seit 04.02.2011, wurde gegen den Angeklagte T. wegen Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verhängt (Datum der letzten Tat: 06.12.2010). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 11.07.2011, rechtskräftig seit 29.07.2011, wurde gegen den Angeklagte T. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung sowie Bedrohung am 23.02.2011 (§ 241 Abs. 1, § 223 Abs. 1, § 113 Abs. 1, §§ 53, 23 StGB) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25,00 € verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 17.10.2012, rechtskräftig seit 17.12.2012, wurde gegen den Angeklagte T. wegen Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG, §§ 44, 53 StGB) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,00 € verhängt (Datum der letzten Tat: 14.04.2012). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 04.02.2015, rechtskräftig seit 17.06.2015, wurde gegen den Angeklagte T. wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung mittels Waffengewalt (§ 241 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 223 Abs. 1, §§ 74, 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2a, § 10 Abs. 4, § 2 Abs. 2 WaffG) eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 8,00 € verhängt (Datum der letzten Tat: 27.07.2014). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 12.08.2016, rechtskräftig seit 20.08.2016, wurde gegen den Angeklagte T. wegen einer am 20.11.2015 ausgesprochenen Beleidigung (§§ 194, 185, 44 StGB) eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Der Angeklagte T. wurde in dieser Sache am 18.02.2020 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [*] vom 17.01.2020 [*] seit dem 18.02.2020 bis zum 16.06.2021 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2021 [*] wurde der Angeklagte T. vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl vom 17.01.2020 wurde durch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 aufgehoben. 3. Angeklagter C. Der Angeklagte C. wurde in Italien geboren, kam mit fünf Jahren mit seiner Schwester und seinen Eltern nach Deutschland und ging hier zur Schule. Die Mutter arbeitete als Putzhilfe, sein Vater im Landschaftsbau. Sein jüngerer Bruder wurde in Deutschland geboren. Die von ihm besuchte Gesamtschule verließ er 2001 ohne Hauptschulabschluss. 2003 bis 2005 arbeitete er im Landschaftsbau, wo auch sein Vater tätig war. 2007 machte er eine überbetriebliche Ausbildung im Verkauf, die er abbrach. Danach arbeitete er auf verschiedenen Positionen: 2009 bis 2010 bei einer Bank, 2011 übernahm er die Fahrzeugprüfung für Leasingrückläufer, 2013 bis 2014 arbeitete er bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement, 2014 machte er eine Berufskraftfahrerausbildung. Im Anschluss arbeitete er bei XX Transporte und machte bei M. Lkw Auslieferungsfahrten. Danach war er arbeitslos. Der Angeklagte C. hat eine Lebensgefährtin, die ein zweijähriges Kind mit in die Beziehung gebracht hat, und die vom Angeklagten C. ein weiteres Kind erwartet. Der Angeklagte C. ist vorbestraft, sein Bundeszentralregisterauszug vom 11.12.2020 enthält 11 Eintragungen. Wegen verschiedener Delikte wurde nach § 45 Abs. 2 und Abs. 3 JGG von der Verfolgung des Angeklagten C. abgesehen oder das jeweilige Verfahren nach § 47 JGG eingestellt. In zwei Fällen wurde Jugendarrest gegen den Angeklagten C. verhängt. Das Amtsgericht [*] hat den Angeklagten C. mit Urteil vom 03.07.2008, rechtskräftig seit 11.07.2008, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, §§ 22, 23, 53, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt (Datum der letzten Tat: 26.08.2007). Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14.03.2012 erlassen. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 29.07.2009, rechtskräftig seit 22.08.2009, wurde gegen den Angeklagte C. wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 21.05.2009 (§ 316 Abs. 1 u. 2, §§ 69, 69a StGB) eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 € und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 28.05.2010 verhängt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [*] vom 01.12.2011, rechtskräftig seit 21.12.2011, wurde gegen den Angeklagte C. wegen Unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verhängt (Datum der letzten Tat: 28.07.2011). Der Angeklagte C. wurde in dieser Sache am 18.02.2020 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [*] vom 17.01.2020 [*] seit dem 18.02.2020 bis zum 22.12.2020 in Untersuchungshaft. Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2020 [*] wurde der Angeklagte C. vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl vom 17.01.2020 wurde durch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 aufgehoben. Der Angeklagte C. litt unter der Haftsituation während der anhalten Corona-Pandemie. Bei ihm wurde eine Schuppenflechte diagnostiziert und er äußerte sich dahingehend, unter einer Corona-Phobie zu leiden. Angeklagter A. Der Angeklagte A. wurde 1985 in den Niederlanden geboren. 1996 zog er mit 11 Jahren mit seiner Mutter nach Deutschland. Dort besuchte er bis 2000 die Gesamtschule und machte einen Hauptschulabschluss. 2001 machte er ein Berufsvorbereitungsjahr in Elektrotechnik. 2002 bis 2004 absolvierte er eine Lehre als Gebäudereiniger mit Abschluss. 2009 heiratete der Angeklagte A. Ab 2011 arbeitete er wieder als Gebäudereiniger. Diese Tätigkeit setzte er bis 2013 bei einem anderen Unternehmen fort. 2012 wurde seine Tochter geboren, 2016 folgte die Geburt seines Sohnes. Sein Vater starb 2013 oder 2014. Seine Mutter lebt noch und pendelt zwischen Deutschland und der Türkei hin und her. Von seinen 11 Onkeln und Tanten wohnen vier in Deutschland. Er hat sehr viele Cousinen und Cousins. Die Frau des Angeklagten A. arbeitet als Kassiererin in Teilzeit, sie ist gelernte Bürokauffrau. Seit 2018 wohnt die Familie in einem Eigenheim, das der Ehefrau des Angeklagten A. gehört. Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagte A. enthält keine Eintragungen. Der Angeklagte A. wurde in dieser Sache am 18.02.2020 vorläufig festgenommen und befand sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts [*] vom 17.01.2020 [*]. Durch Beschluss der Kammer vom 06.08.2021 wurde er vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch zu erfüllenden Auflagen verschont. Der Angeklagte A. litt sehr unter der Haftsituation während der anhalten Corona-Pandemie, weil der Kontakt zu seiner Familie pandemiebedingt sehr eingeschränkt war. II. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest: 1. Grundsätzliche Feststellungen zum Geschäftsmodell a). PA Gebäudemanagement GmbH Mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.2010 wurde die hiesige Einziehungsbeteiligte, die PA Gebäudemanagement GmbH, mit Sitz in [*] gegründet, welche am 18.11.2010 unter HRB [*] im Handelsregister des Amtsgerichts [*] mit einem Stammkapital von 25.000,-- € eingetragen wurde. Im Jahr 2013 wurde der Angeklagte AL. alleinige Gesellschafter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und von der Gesellschafterversammlung als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt. Unter dem 13.02.2014 wurde er als solcher im Handelsregister des Amtsgerichts [*] eingetragen. Der Angeklagte AL. vertrat die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH ab diesem Zeitpunkt nach innen und außen, obwohl er Deutsch in Wort und Schrift nur mit Einschränkungen beherrscht und Türkisch seine Muttersprache ist. Spätestens ab Januar 2014 begann der Angeklagte A. in Teilzeit bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ausgestattet mit umfassender Generalvollmacht als Buchhalter und rechte Hand des Angeklagten AL. zu arbeiten, nachdem er dort zunächst als Gebäudereiniger tätig geworden war. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH war ein im Reinigungsgewerbe und Gartenbau tätiges Unternehmen, welches etwa ab 2019 auch hausmeisternahe Dienstleistungen, wie beispielsweise Bademeisterservices anbot. Das Geschäftsmodell bestand zunächst darin, Reinigungsaufträge für im Wesentlichen öffentliche Auftraggeber zu übernehmen und wurde im Laufe der Zeit um weitere hausmeisterähnliche Dienstleistungen und den Bereich Gartenbau erweitert. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH war von Anfang an einer starken Konkurrenzsituation ausgesetzt, da der Markt um öffentliche Auftraggeber – insbesondere im Reinigungsgewerbe – umkämpft war. Trotzdem erzielte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2019 ein Umsatzvolumen von insgesamt über 30 Mio. €. b) Geschäftsmodell der PA Gebäudemanagement GmbH Zur Erfüllung ihrer Aufträge setzte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH eigene Arbeitnehmer ein. Um deren Lohnkosten zu drücken, sich bei der Auftragserlangung gegen entsprechende Konkurrenzfirmen mittels günstiger Angebotsabgaben und Preise durchsetzen zu können sowie um überhaupt Gewinne zu erwirtschaften, verwendeten der Angeklagte AL. als Geschäftsführer und der Angeklagte A. als mit weitgehenden Vollmachten ausgestatteter Buchhalter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Tatzeitraum Subunternehmen als sogenannte „Servicefirmen“, um die Entlohnung von Schwarzarbeit bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu ermöglichen und Schwarzarbeit zu verdecken. Bei den so eingesetzten Serviceunternehmen handelte es sich zunächst um die S. GmbH, Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH, die B. GmbH, N. Dienstleistungen GmbH und die M. GmbH, ab August 2017 im Wesentlichen um die Einziehungsbeteiligte C. GmbH und ab März 2018 daneben auch um die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH (im Folgenden alle zusammen: „die Serviceunternehmen“ und jeweils einzeln „ein Serviceunternehmen“). Durch das Einbuchen von fingierten Rechnungen der Serviceunternehmen, denen keinerlei Leistungserbringung in den Bereichen Reinigung, Gartenarbeit oder Schwimmbadservices zugrunde lagen, war es den Angeklagten AL. und A. möglich, Bargelder für Schwarzlohnzahlungen der Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu generieren. Der Angeklagte AL. übernahm es dabei, den jeweils konkreten Schwarzlohnbedarf der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH der Höhe nach zu bestimmen. Anhand seiner Vorgaben wies der Angeklagte A. die jeweils eingesetzten Serviceunternehmen an, Scheinrechnungen (Abdeckrechnungen) an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH für angebliche Subunternehmertätigkeiten für Reinigungs- oder Gartenbauarbeiten sowie später auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern zu stellen. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH überwies sodann auf Anweisung des Angeklagten A. die entsprechenden Rechnungsbeträge auf die angegebenen Konten der Serviceunternehmen oder erweckte vereinzelt auch durch Vermerke und Quittungen den Eindruck einer Barzahlung. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH verbuchte dabei die Abdeckrechnungen in der eigenen Buchhaltung als Subunternehmerleistungen. Sobald auf dem Bankkonto des jeweiligen Serviceunternehmens der Überweisungsbetrag, der der Abdeckrechnung der Höhe nach entsprach, eingegangen war, wurde er durch den jeweils formellen oder faktischen Geschäftsführer des jeweils eingesetzten Serviceunternehmens abgehoben und anschließend unter Abzug einer vereinbarten Provision von 7% der Rechnungssumme für die Bereitstellung dieser „Dienstleistung“ an den Angeklagten A. ausbezahlt, wobei dieser das Bargeld für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH in Empfang nahm. Das überbrachte Bargeld setzte der Angeklagte AL. sodann ein, um im Namen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH Schwarzgeldzahlungen an die eingesetzten Mitarbeiter vorzunehmen, wobei die jeweiligen Zahlungsempfänger und die Höhe der einzelnen Schwarzgeldzahlungen nicht mehr feststellbar waren. Er übergab die von ihm beschrifteten und mit abgezähltem Bargeld versehenen Umschläge um den 15. eines Monats herum den jeweiligen Mitarbeitern in seinem Büro. Er führte hierzu Schattenaufzeichnungen neben der offiziellen Lohnbuchhaltung. Bei diesen Treffen erfolgte die Kommunikation mit den Mitarbeitern meistens auf Türkisch. Der Angeklagte AL. bediente sich, um für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH die fälligen Erklärungen bei den Finanzbehörden abzugeben, eines nicht eingeweihten Steuerberatungsbüros und er nahm für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH auch nicht eingeweihte Hilfspersonen in Anspruch, um gegenüber den Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die hierfür notwendigen Verträge hatte der Angeklagte AL. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH geschlossen. Die Angeklagten AL. und A. bereiteten gemeinsam die monatlichen Meldungen gegenüber den Finanzbehörden vor und übersandten jeden Monat im gegenseitigen Einverständnis und Wissen dem Steuerbüro die um die Schwarzgeldzahlungen bereinigten und diesbezüglich unvollständigen Informationen. Ebenso verfuhren sie hinsichtlich der monatlichen Meldungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der Meldung der Steuer und der Sozialversicherungsbeiträge zeitlich getrennt erfolgten. c) Mitarbeiterstruktur der PA Gebäudemanagement GmbH Insgesamt stand der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ein wachsender Pool an Mitarbeitern zur Verfügung, der zunächst in den Jahren 2014 bis Ende 2016 bis auf etwa 200 Mitarbeiter anstieg, im Jahr 2017 etwa 238 Mitarbeiter, im Jahr 2018 etwa 260 Mitarbeiter und im Jahr 2019 sogar 316 Mitarbeiter umfasste. Nicht alle Mitarbeiter, die der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH grundsätzlich aus dem Mitarbeiterpool zum Einsatz zur Verfügung standen, wurden von dieser auch tatsächlich monatlich eingesetzt, selbst wenn sie mit einer geringen Lohnquote offiziell gemeldet waren und entlohnt wurden. Die bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter verteilten sich in etwa wie folgt: 50 % waren „Minijobber“ (Gehalt bis 450,00 € monatlich), 25 % waren innerhalb der Gleitzone gemeldet (Gehalt von 450,01 € bis 850,00 €) sowie ca. 25% waren mit einem Entgelt oberhalb der Gleitzone angemeldet, wobei es sich bei letzterer Gruppe im Wesentlichen um Vollzeitmitarbeiter handelte. Vereinzelt wurden Mitarbeiter auch komplett „schwarz“ entlohnt und folglich gar nicht gemeldet. Die für Arbeitsaufträge bei Kunden eingesetzten Mitarbeitern wurden in der überwiegenden Zahl der Fälle nur zu einem geringen Teil ihrer Arbeitsleistung bei der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Die allermeisten als Minijobber oder in der Gleitzone von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter wurden zusätzlich zum offiziell angemeldeten Lohnanteil „schwarz“ bezahlt. Die Höhe des jeweiligen Schwarzlohnanteils oder, für die Fälle, dass keine Anmeldung vorlag, des gesamten Schwarzlohns, konnte nicht mehr festgestellt werden. Der Umfang des „schwarz“ bezahlten Lohns und der eingesetzten Mitarbeiter war von einer Vielzahl von Faktoren abhängig: Einerseits schwankte der Schwarzlohn aufgrund des jeweils vereinbarten Stundenlohns, der nur bei einem geringen Teil der Mitarbeiter ermittelbar war. Andererseits war der tatsächliche Einsatz der Mitarbeiter und auch der Umfang der von eingesetzten Mitarbeitern monatlich geleisteten Stunden von der Auftragslage der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH abhängig, beispielsweise davon, ob stundenintensive Sonderarbeiten anstanden. Der (monatlich) gezahlte Schwarzlohn war auch dann niedriger, wenn das angemeldete und regelmäßig gezahlte Gehalt wegen vorheriger Abwesenheitszeiten des Mitarbeiters auf später geleistete Arbeitsstunden angerechnet wurde oder umgekehrt. Umfassende Stundenaufzeichnungen oder Mitarbeiterlisten, die eine konkrete Ermittlung der tatsächlich an Mitarbeiter geleisteten Zahlungen ermöglicht hätten, standen für den Tatzeitraum nicht mehr zur Verfügung. Die allermeisten der (auch) „schwarz“ entlohnten Mitarbeiter hatten neben den von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erhaltenen Lohnzahlungen, die sich ganz überwiegend aus einem „Weißlohnanteil“ und einem „Schwarzlohnanteil“ zusammensetzten, noch weitere Einkünfte. Beispielsweise erhielten sie Arbeitslosengeld oder sie und ihre Familien bezogen Hartz IV-Leistungen in Deutschland oder äquivalente Leistungen im Ausland, teilweise arbeiteten die Mitarbeiter für andere Unternehmen oder bezogen Rentenleistungen. Neben der eigenen Steuerersparnis war dies oft auch ein Grund, warum die Mitarbeiter „Schwarzlohn“ akzeptierten oder gar bevorzugten. Sie fürchteten die Kürzung ihrer sonstigen Leistungen, was insbesondere die Angeklagten AL. und A. wussten und sich im Rahmen ihres Geschäftsmodells zu Nutze machten, weil es neben der Ersparnis von Lohnsteuer und Sozialleistungen zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auch zu einer vereinfachten Akquise von Mitarbeitern führte. Ein – nicht mehr feststellbarer – Teil der jeweils eingesetzten Mitarbeiter war verheiratet, hatte Kinder oder beides. Zur Unterbringung einiger ihrer Mitarbeiter mietete die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH ein Haus mit etwa 10 Wohnungen zu einer Gesamtmonatsmiete von etwa 6.000,-- €. Von ihren Mitarbeitern vereinnahmte sie pro Wohnung und Monat etwa 500,--€ bis 700,--€ Miete, die vom Schwarzlohn des jeweiligen Mitarbeiters einbehalten wurde. Die Angeklagten AL. und A. wussten, dass die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH Arbeitgeberin für alle von ihr eingesetzten Mitarbeiter war, auch wenn diese zum Teil schwarz entlohnt wurden. Die Angeklagten AL. und A. wussten näherungsweise, welche Beiträge zur Sozialversicherung, zur BG-BAU und zur Lohnsteuer für den Schwarzlohnanteil hätten abgeführt werden müssen. Sie wussten und wollten, indem sie die Schwarzlöhne nicht angaben, im Namen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH fällige Beiträge zur Sozialversicherung nicht abführen und gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben machen. Sie nahmen all dies billigend in Kauf, weil hierdurch der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ein Vermögensvorteil zufloss, der ihnen im Wege von Gehaltszahlungen und Entnahmen eine dauerhafte Einnahmequelle ermöglichte und den Fortbestand des Unternehmens sicherte. Sie wussten, dass die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH nur aufgrund des Einsatzes von Serviceunternehmen überhaupt Gewinn erwirtschaftete. Die Angeklagten AL. und A. wussten zudem, dass den Angeklagten AL. als Organ der Gesellschaft die Pflicht traf, für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zu sorgen und die Arbeitgeberstellung für die Gesellschaft wahrzunehmen. Offiziell zahlte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH dem Angeklagten AL. zuletzt ein Monatsgehalt von 7.000,-- € brutto. Das Monatsgehalt des Angeklagten A. betrug 2.500,-- € brutto, weil er für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH nur in Teilzeit tätig war und daneben einen Autohandel betrieb (Go Car Automobile). Die Angeklagten AL. und A. entnahmen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement darüber hinaus jeweils monatlich mindestens 3.000,-- € für private Zwecke zusätzlich zu ihrem regulären und buchhalterisch ordnungsgemäß verbuchten Geschäftsführergehalt (Angeklagter AL.) beziehungsweise Angestelltengehalt (Angeklagter A.), wobei sich die Entnahmen aus Taterträgen speisten. d) Serviceunternehmen Die Aufgabe der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH dem Anschein nach eingesetzten Subunternehmen übernahmen die Serviceunternehmen, die im Tatzeitraum von unterschiedlichen Personen formell und faktisch geführt wurden. Entgegen der Rechnungstellung lag keiner der Überweisungen eine tatsächliche Reinigungs-, Gartenarbeit oder sonstige in Rechnung gestellte Serviceleistung zu Grunde. Auf die Abdeckrechnungen getätigten Überweisungen dienten allein der Schwarzgeldgewinnung und Verschleierung von Arbeitsleistung nach oben genanntem Muster. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH betrieb spätestens ab 2014 mit den Serviceunternehmen S. GmbH, Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH und B. GmbH das oben beschriebene System der Abdeckrechnungen, wobei es spätestens ab Oktober 2014 Aufgabe des Angeklagten A. war, die Geschäftsabwicklung mit den jeweiligen Serviceunternehmen zu gestalten. Der gesondert Verfolgte [*]., der faktischer Geschäftsführer der Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH und B. GmbH war, und die Angeklagten AL. und A. hatten spätestens ab Oktober 2014 die Abrede getroffen, auf Dauer zusammenzuarbeiten und sich durch das System von Abdeckrechnungen und Schwarzgeldzahlungen jeweils eine dauerhafte Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Ziel ihres arbeitsteiligen Zusammenarbeitens war dabei auch, zugunsten der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur BG-BAU und Lohnsteuer vorzuenthalten beziehungsweise dabei Hilfe zu leisten. Die gleiche Abrede bestand mit dem Serviceunternehmen S. GmbH. Zwischen den oben genannten „Y.-Gesellschaften“ und dem Angeklagten A. wurden dabei auch konkrete Absprachen zur Abwicklung des Scheinrechnungsgeschäfts getroffen, etwas hinsichtlich der Verwendung bestimmter Rechnungsnummern oder einzelner Rechnungsbeträgen. Nachdem es bei der Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH zu Durchsuchungsmaßnahmen gekommen war und auf eine Abdeckrechnung nicht, wie vereinbart, Bargeld in Höhe von 93.000,-- € an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zurückbezahlt wurde, beschlossen die Angeklagten AL. und A., für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH die Serviceunternehmen zu wechseln, wobei der Angeklagte A. es übernahm, dies zu organisieren. e) C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH In das bereits mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH seit spätestens 2014 bestehende System der Verdeckung von Schwarzgeldzahlungen gegenüber den zuständigen Behörden durch Einsatz von Serviceunternehmen stieg der Angeklagte T. spätestens ab August 2017 ein, nachdem ihn der Angeklagte A. mit der „Arbeitsweise“ und „Funktion“ eines Serviceunternehmens vertraut gemacht hatte und auch seine eigene Rolle hierbei sowie die Beteiligung und Aufgabe des Angeklagten AL. erklärt hatte. Sie vereinbarten, dass der Provisionssatz von 7% des Rechnungsbetrages als „Servicegebühr“ für das Bereitstellen von Abdeckrechnungen und dem Auszahlen des über die Provision hinausgehenden Bargelds an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH auch für die vom Angeklagten T. geführte Gesellschaft weiterhin gelten sollte. Sie sprachen auch über die ungefähre Höhe der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH benötigten Schwarzgeldsummen. Der Zweck dieses Vorgehens und der modus operandi war allen Beteiligten – auch dem Angeklagten AL. - bekannt und wurde von diesen gebilligt. Der Angeklagte T. ließ mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.2016 die Einziehungsbeteiligte C. GmbH gründen (Handelsregister des Amtsgericht [*]), wobei er als Strohgeschäftsführer und Gesellschafter den gesondert Verfolgten P. einsetzte, aber selbst die Geschicke der Einziehungsbeteiligten C. GmbH in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht leitete. Der Angeklagte T. übernahm es ab dann, auf Anweisung der Angeklagten A. an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Scheinrechnungen zu schreiben, von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH an die Einziehungsbeteiligte C. GmbH überwiesenes Geld abzuheben und den Rechnungsbetrag in bar unter Abzug einer Provision von 7% an den Angeklagten A. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zurückzubringen. Der Angeklagte A. überließ dem Angeklagten T. die notwendigen Informationen und Vorlagen – teilweise per E-Mail oder auf einem USB-Stick – damit dieser die Abdeckrechnungen im Namen der Einziehungsbeteiligten C. GmbH an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH stellen konnte und diese den Anschein hatten, Unteraufträge für echte Kundenaufträge der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH abzurechnen. Am Anfang beteiligte sich der gesondert Verfolgte P. am Erstellen der Abdeckrechnungen, recht schnell übernahm der Angeklagte T. diese Aufgaben aber aufgrund der ihm erteilten Vollmachten alleine. Die Einziehungsbeteiligte C. GmbH erhielt an dem auf die Scheinrechnungen überwiesenen Buchgeld im Zeitpunkt der Gutschrift, vermittelt durch den Angeklagten T., vollständige Verfügungsgewalt. Aufgrund der ihm eingeräumten Bankvollmacht konnte er, ohne den Strohgeschäftsführer einsetzen zu müssen, selbst über das Buchgeld der Einziehungsbeteiligten C. GmbH verfügen und Barabhebungen tätigen. Er war vom gesondert Verfolgten P. auch ermächtigt, die Einziehungsbeteiligte C. GmbH umfassend zu vertreten. Da der Bargeldbedarf der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH hoch war, motivierte der Angeklagte A. auch den Angeklagten C. ein Serviceunternehmen zu gründen. Der Angeklagte C. verzichtete auf den Einsatz eines Strohgeschäftsführers und übernahm die GC. GmbH (Handelsregister des Amtsgerichts [*]), die fortan als „M. Gebäudemanagement GmbH“ firmierte und als dessen Geschäftsführer der Angeklagte C. am 16.01.2018 eingetragen wurde. Ab März 2018 begannen die Angeklagten A. und AL. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement auch mit der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH zusammenzuarbeiten, wobei der Angeklagte A. auch den Angeklagten C. in das bereits bestehende System der Verdeckung von Schwarzgeldzahlungen und Beschäftigungsverhältnissen gegenüber den zuständigen Behörden einwies. Der Angeklagte C. übernahm es ab dann, auf Anweisung des Angeklagten A. an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Scheinrechnungen zu schreiben, von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH an die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH überwiesenes Geld abzuheben und den Rechnungsbetrag in bar unter Abzug einer Provision von 7% an den Angeklagten A. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zurückzubringen. Auch er erhielt zur Erstellung der Abdeckrechnungen vom Angeklagten A. die notwendigen Vorlagen und erforderlichen Informationen per E-Mail, per USB-Stick oder in persönlichen Gesprächen. Die Angeklagten AL. und A. sowie der Angeklagte T. (ab spätestens August 2017) und der Angeklagte C. (ab spätestens März 2018) waren sich einig, dass sie dauerhaft zusammenarbeiten wollten. Zwar hatten die Anklagten T. und C. fast keinen direkten Kontakt mit dem Angeklagten AL., aber die Angeklagten kannten sich gegenseitig und die Vereinbarung zur Zusammenarbeit wurde vermittelt über den Angeklagten A. getroffen. Jeder der Angeklagten kannte seine und die Rolle der übrigen Angeklagten im Hinblick auf die Scheinrechnungsgeschäfte und die damit verbundenen Ziele – nämlich neben der Verkürzung von Steuern auch die Verkürzung von Sozialabgaben durch den Einsatz von Schwarzgeld bei der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH durch Abdeckrechnungen zu ermöglichen – und billigte diese Ziele, weil jeder der Angeklagten sich hierdurch eine dauerhafte und beträchtliche Einnahmequelle verschaffte, beziehungsweise sicherte. Um jeweils den Eindruck eines wirtschaftlich operativen Unternehmens zu erwecken und den hohen Bargeldbedarf zu verschleiern, buchten der Angeklagte T. bei der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der Angeklagte C. bei der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH wiederum Abdeckrechnungen fiktiver und bestehender Servicefirmen in die Buchhaltung ein. Beispielsweise nutzte der Angeklagte T. hierfür die tatsächlich existierende N. Dienstleistungen GmbH als „Totabdecker“, d. h. er buchte selbst erstellte, nicht leistungshinterlegte Abdeckrechnungen auf den Namen dieser Gesellschaft in die Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten C. GmbH ein, ohne auf die Rechnungen tatsächlich Zahlungen vorzunehmen. Der Angeklagte C. hingegen nutze für die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH unter anderem Rechnungen der Einziehungsbeteiligten C. GmbH, um den Eindruck vom Einkauf von tatsächlichen Subunternehmerleistungen zu erwecken. Der Angeklagte C. hatte zu diesem Zweck Rechnungsformulare der Einziehungsbeteiligten C. GmbH vom Angeklagten T. erhalten. Der Angeklagte C. erstellte daraufhin nicht leistungshinterlegte Abdeckrechnungen auf den Namen der C. GmbH selbst, gab die ausgefertigten Exemplare dem Angeklagten T. mit entsprechenden Barquittungen zur Unterschrift, die dieser für die Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH unterschrieben zurückgab. Neben dem Geschäft mit Scheinrechnungen für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH versorgte der Angeklagte A. schon frühzeitig auch Drittrechnungskäufer, die nach dem oben beschriebenen System funktionierten. Er bezahlte hierfür den eingeschalteten Serviceunternehmen eine Provision von 7 % vom Scheinrechnungsbetrag, vereinnahmte aber gegenüber den Drittrechnungskäufern weitere 8 % der Rechnungssumme, welche er von dem ihm zwecks Weiterleitung an die Drittrechnungskäufer übergebenen Bargeld – vereinbarungsgemäß – einbehielt. Nachdem die Angeklagten T. und C. in das Geschäft der Serviceunternehmen eingestiegen waren, übernahmen diese auch die Erstellung von Scheinrechnungen im Auftrag des Angeklagten A. für die Drittrechnungskäufer und führten das Bargeld unter Abzug einer 7%-Provision, die die Einziehungsbeteiligten C. GmbH beziehungsweise M. Gebäudemanagement GmbH vereinnahmten – über den Angeklagten A. an die Drittrechnungskäufer zurück. Die vom Angeklagten A. in Höhe von 8 % der Rechnungssumme vereinnahmten Provisionen wurde von ihm zum Teil dem Bargeldbestand der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH hinzugefügt, um diesen auch dazu zu verwenden, Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH vorzunehmen und Finanzlöcher zu stopfen. Die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH waren – von ihrer Tätigkeit als Serviceunternehmen abgesehen – nicht nennenswert operativ tätig. Einzige Einnahmequelle der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH waren die vereinnahmten Provisionen in Höhe von jeweils 7 % der Scheinrechnungssummen, die zum einen mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement und zum anderen mit Drittrechnungskäufern generiert wurden. Hiervon trugen die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH ihre laufenden Kosten wie Steuerberatungskosten, Miete, Versicherungen, die sich für beide Gesellschaften auf jeweils höchstens 1/7 der Provisionen aus den hier abgeurteilten Taten beliefen. Die Einziehungsbeteiligte C. GmbH zahlte dem Angeklagten T. ein Gehalt von 2.000,-- € netto im Monat aus einem mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrag. Die Angeklagten T. und C. entzogen den von ihnen jeweils betriebenen Einziehungsbeteiligten C. GmbH bzw. M. Gebäudemanagement GmbH das nach den Barabhebungen und Abzug der laufenden Kosten verbliebene Vermögen durch Entnahmen und verbrauchten es für private Zwecke. Die Angeklagten T. und C. wussten aus Gesprächen mit dem Angeklagten A., dass und in welcher Höhe der Größenordnung nach die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Arbeitslohn „schwarz“ auszahlte und in welcher Höhe Sozialabgaben und Steuern hierfür hätten angemeldet und bezahlt werden müssen. Dabei hatten sie zwar keine Vorstellung über die konkreten Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und kannte folglich auch nicht die jeweiligen zuständigen Einzugsstellen, auf die sich die Taten bezogen. Sie sahen es aber als gewiss voraus, dass der Angeklagte AL. mit Hilfe des Angeklagten A. jedenfalls irgendeiner Krankenkasse Beiträge sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten würde. Sie wussten, dass sie, indem sie Abdeckrechnungen schrieben, hohe Geldbeträge bar abhoben und an die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zu Händen des Angeklagten A. zurückbrachten, die Angeklagten AL. und A. dabei unterstützten, zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH Lohnsteuer zu hinterziehen, insbesondere verkürzte Lohnsteuervor- und Lohnsteuerjahresanmeldungen abzugeben, beziehungsweise geschuldete Beiträge zur Sozialversicherung nicht zu zahlen und nahmen dies jedenfalls billigend in Kauf. Sie wussten dabei auch, dass jährlich Beiträge gegenüber einer Unfallkasse zu zahlen waren, die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH nicht vollständig abgeführt wurden und wollten auch diese Taten unterstützen. Ihnen war dabei das Ausmaß der im Veranlagungszeitraum hierdurch hervorgerufenen Schäden jedenfalls der ungefähren Höhe nach bewusst. Sie nahmen die durch ihre Tatbeiträge verursachten Schäden aber billigend in Kauf, weil sie sich hierdurch selbst eine Erwerbsquelle schufen. Die Angeklagten wussten hinsichtlich der von den Angeklagten T. und C. erstellten Abdeckrechnungen, die in die Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH nach dem gemeinsamen Tatplan eingebucht wurden, dass die konkrete Möglichkeit einer späteren Verwendung dieser Belege gegenüber den zuständigen Behörden bestand und haben sich mit dem Eintritt dieser Möglichkeit abgefunden. Ziel ihres Zusammenarbeitens war dabei, für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Sozialversicherungsbeiträge inklusive Beiträge zur BG-BAU und Lohnsteuer vorzuenthalten, d. h. zu erreichen, dass weniger als die eigentlich geschuldeten Beträge für die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu zahlen waren. Sie wollten durch die Abdeckrechnungen nicht nur den Eindruck erwecken, statt der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH sei tatsächlicher Leistungserbringer die Einziehungsbeteiligte C. GmbH oder die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH, was die hohen Buchgeldabflüsse der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH rechtfertigen sollte, sondern die Angeklagten wollten auch den Eindruck erwecken, dass die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH eingesetzten Mitarbeiter in einem wesentlich geringeren Umfang für diese tätig waren, als dies tatsächlich der Fall war. Hierdurch sollte der Umfang der durch die Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden sowie die Höhe der (monatlich) von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gezahlten tatsächlichen Löhne und, wenn auch selten, die Arbeitgeberstellung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH überhaupt, verborgen werden. Die Angeklagten wollten durch den Einsatz der Abdeckrechnungen das eigene Überführungsrisiko verringern und sich auf diese Weise ihre Taterträge, die sie den von ihnen vertretenen Gesellschaften entnahmen, langfristig sichern. Alle Angeklagten wussten, dass das von ihnen verfolgte Geschäftsmodell lediglich bei Einsatz von Schwarzarbeit unter Verwendung von Scheinrechnungen entnahmefähige Überschüsse bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und bei den Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH abwarf. 2. Sozialversicherungsbeiträge (Fälle n. Anklageschrift Ziffer 2 bis 63) Insgesamt wurden vom Angeklagten AL. zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH Sozialversicherungsbeiträge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 5.401.659 € vorenthalten. Da mindestens 75% der Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH mit verkürzten Arbeitsentgelten zur Sozialversicherung gemeldet waren, wurden Sozialversicherungsbeiträge von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH nur stark verkürzt abgeführt. Die offiziell angemeldeten Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH waren im Zeitraum 2017 bis 2019 kumulativ bei insgesamt 34 Krankenkassen gemeldet, namentlich: [*]. Im Gesamten Tatzeitraum war etwa ein Drittel der bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter Mitglied bei einer AOK-(Gebiets-)Krankenkasse. Die Kammer konnte allerdings nicht feststellen, welche Krankenkassen im jeweiligen Tatzeitpunkt für die tatsächlich eingesetzten Mitarbeiter zuständige Einzugsstellen waren und in welcher Höhe gegenüber der jeweiligen Krankenkasse Beträge hätten abgeführt werden müssen. Der Angeklagte AL. gab – direkt oder indirekt – gegenüber den Krankenkassen für die Beschäftigungsmonate Oktober 2014 bis Dezember 2019 in den monatlichen Beitragsnachweisen jeweils zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsummen an, weshalb die Krankenkassen als zuständige Einzugsstelle zur Sozialversicherung - wie von dem Angeklagten AL. gewollt - Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nicht in der tatsächlich entstandenen Höhe zum jeweiligen Fälligkeitstermin geltend machten und vom Angeklagten AL. mit Hilfe des Angeklagten A. als Buchhalter für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zu niedrige Beiträge abgeführt wurden. Diesen Gesamtbetrag der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge hat die Kammer geschätzt. Eine personenbezogene Berechnung für die schwarz bezahlten Lohnanteile war nicht möglich. Es fehlte die Möglichkeit der Zuordnung des Schwarzlohns zu Merkmalen wie Familienstand, Steuerklasse, Zahl der Kinder, geleisteten Arbeitsstunden oder Höhe des Stundenlohns. Zwar lagen diese personenbezogenen Informationen hinsichtlich der bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter grundsätzlich vor. Allerdings konnten die Mitarbeiter mangels Aufzeichnungen weder konkreten Putz-, Gartenbau- oder sonstigen Serviceaufträgen zugeordnet werden, noch konnte der Umfang der Schwarzarbeit und der tatsächliche Stundenlohn des einzelnen Mitarbeiters bestimmt oder verlässlich geschätzt werden. Im Übrigen waren nicht alle der im Tatzeitraum gemeldeten Mitarbeiter tatsächlich im Anmeldungszeitraum auch für die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH tätig. Ausgangspunkt der Berechnung des entstandenen Schadens waren die tatsächlichen Umsätze der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Tatzeitraum, wie sie sich aus der eigenen Buchführung der Gesellschaft ergaben. Diese Umsätze wurden bereinigt um die Fremdleistungen, die die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH an echte Subunternehmer erbracht hat, wobei zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass Zahlungen an Drittunternehmen – außer den an die Serviceunternehmen erfolgten Zahlungen – tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen. Außerdem wurden die Umsätze bereinigt um aufgewendete Betriebsmittel (Material, Werkzeug und Maschinen), wie sie sich aus der eigenen Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ergaben. Anhand des so ermittelten bereinigten Umsatzes wurden die hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der Lohnkostenanteil wurde anhand der 66 2/3-Methode ermittelt, da, wie oben ausgeführt, mangels Aufzeichnungen der konkrete Umfang der Tätigkeiten der für die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH eingesetzten Arbeitnehmer nicht festgestellt werden konnte, so dass auch die individuellen Merkmale zur Bestimmung des konkreten Beitragssatzes zur Sozialversicherung nicht ermittelbar waren. Aufgrund des eben Gesagten wurde der Lohnkostenanteil mit 66,667 % des bereinigten Umsatzes angesetzt. Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geschätzt werden (vgl. insofern auch § 28f Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB IV). Von diesem Lohnkostenanteil wurden zu Gunsten der Angeklagten die der Sozialversicherung durch die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH tatsächlich gemeldeten Entgelte in Abzug gebracht. Sofern in einem Monat ein negatives Ergebnis entstand, wurde dies jeweils im nächsten Monat berücksichtigt (Übertrag Vormonat). Aus der Tabelle auf den folgenden Seiten sind für den jeweiligen Zeitraum (Spalte 1) die tatsächlichen Umsätze der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH (Spalte 2 – Gebuchte Geldeingänge Auftraggeber), der – durch Abzug von anzuerkennenden Fremdleistungen (Spalte 3) und Wareneinsatz (Spalte 4) – ermittelte, der Berechnung zugrunde gelegte bereinigte Umsatz (Spalte 5), der mithilfe des Lohnkostenfaktors 66,667 (Spalte 6) ermittelte Lohnkostenanteil (Spalte 7), das in Abzug gebrachte, der Sozialversicherung gemeldete Entgelt (Spalte 7), ein eventueller Übertrag aus einem Vormonat, in dem sich ein negativer Betrag ergeben hat (Spalte 8) und der dadurch ermittelte Nettolohnaufwand (Spalte 10) ersichtlich. * Nicht Gegenstand der Anklage. Der so ermittelte Nettolohnaufwand wurde anhand der im Tatzeitraum gültigen Beitragssätze der Knappschaft Bahn See, bei der die Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ohne Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse aufgrund der Endziffernregelung zu melden gewesen wären (§ 28i Satz 3 SGB IV i. V. m. § 28f Abs. 2 SGB IV und § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V), unter Ermittlung eines Hochrechnungsfaktors auf einen Bruttolohnaufwand hochgerechnet (Bemessungsgrundlage für SV-Schaden). Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Die Fiktion einer Nettolohnvereinbarung gilt auch, wenn die Schwarzlohnzahlung - wie hier - nur einzelne Lohnteile erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 – 1 StR 185/16 –, juris). Der Hochrechnungsfaktor belief sich im Jahr 2014 auf 53,716, im Jahr 2015 auf 53,598, im Jahr 2016 auf 54,787, im Jahr 2017 auf 55,027, im Januar bis September 2018 auf 54,907, ab Oktober 2018 auf 54,428 und im Jahr 2019 auf 53,128. Es wurde für die Berechnung des Hochrechnungsfaktors die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt, eine reguläre Beitragspflicht der Arbeitnehmer angenommen sowie zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer weder kirchensteuerpflichtig noch kinderlos waren. Hieraus ergab sich folgende Berechnung: Für die Berechnung des gesamtsozialversicherungsrechtlichen Schadens (ohne BG-BAU) galten folgende Parameter: Die Beitragssätze zur Krankenversicherung (Arbeitgeber) betrugen von Oktober 2014 bis Dezember 2018 7,3 %, ab Januar 2019 7,85 %. Die Beitragssätze zur Krankenversicherung (Arbeitnehmer) betrugen von Oktober 2014 bis Dezember 2014 8,2 %, im Jahr 2015 8,1 %, ab 2016 bis September 2018 8,6%, ab Oktober 2018 bis Dezember 2018 8,4 %, im Jahr 2019 7,85 %. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betrug von Oktober 2014 bis Dezember 2014 9,45%, in den Jahren 2015 bis 2017 9,35 % und ab Januar 2018 9,3 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer) betrug in den in den Jahren 2014 bis 2018 1,5 %, ab 2019 1,25 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (Arbeitgeber) betrug im Jahr 2014 1,025 %, in den Jahren 2015 bis 2016 1,175 %, in den Jahren 2017 bis 2018 1,275 % und im Jahr 2019 1,525 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung (Arbeitnehmer) betrug im Jahr 2014 1,275 %, in den Jahren 2015 bis 2016 1,425 %, in den Jahren 2017 bis 2018 1,525 % und im Jahr 2019 1,775 %. Im Tatzeitraum enthielt der Angeklagte AL. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5.401.659 € vor, die sich aus hinterzogenen Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzen und deren Berechnung sich aus folgenden Tabellen ergibt. Berechnung Sozialversicherungsrechtlicher Schaden (Arbeitgeber): Berechnung Sozialversicherungsrechtlicher Schaden (Arbeitnehmer) und Gesamtschaden: Von dem so berechneten Sozialversicherungsschaden hat die Kammer pauschal einen Sicherheitsabschlag von 2 % vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht festgestellt werden konnte, welche Krankenversicherungen tatsächliche Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH waren. Den Angeklagten sollte kein Nachteil daraus erwachsen, dass sich die Krankenversicherungssätze je nach Versicherung leicht unterscheiden. Für die einzelnen Fälle ergibt sich hieraus folgender von der Kammer festgestellter Schaden: Hierdurch ersparte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Aufwendungen in Höhe von gerundet 5.401.659 €, die der Vermögensmasse der Gesellschaft verblieben. 3. BG-BAU (Fälle 65 bis 68) Daneben waren für die Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung abzuführen, die gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII jeweils nach Ablauf des für das Umlageverfahren relevanten Kalenderjahres bis spätestens zum 15.05. des folgenden Kalenderjahres durch Festsetzung im Umlageverfahren fällig wurden (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Die für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zuständige Genossenschaft war die Bau Berufsgenossenschaft (BG-BAU). Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH war - wie alle Angeklagten jedenfalls in der Laiensphäre wussten - als Unternehmer gemäß § 165 Abs. SGB VII verpflichtet, zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Umlage nach § 152 SGB VII) binnen sechs Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der zuständigen Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, hier der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG-BAU), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden vollständig und richtig zu melden (Lohnnachweis). Entgegen dieser Verpflichtung ließ der Angeklagte AL. für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zu niedrige Jahresentgelte für die Jahre 2014 bis 2018 melden, weil er bei den gemeldeten Entgelten nicht die Schwarzlohnzahlungen aufführte bzw. aufführen ließ, weshalb die BG-BAU - wie von den Angeklagten AL. und A. beabsichtigt und den Angeklagten T. und C. bekannt - Beiträge jeweils in niedrigerer als der tatsächlich entstandenen Höhe festsetzte. Die Angeklagten wussten, dass die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH auch für die „schwarz“ bezahlten und bei den Serviceunternehmen mit verkürzten Lohnsummen gemeldeten Arbeitnehmer Beiträge bei Fälligkeit der BG-BAU hätten zahlen müssen, wollten dies aber zwecks Gewinnmaximierung gerade nicht. Den Angeklagten AL. und A. waren auch die von der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH tatsächlich zu zahlenden jährlichen Beiträge zur BG-BAU der Höhe nach in etwa bekannt, den Angeklagten T. und C. waren sie egal. Der Bau Berufsgenossenschaft enthielt der Angeklagte AL. zu Gunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH für die Jahre 2015 bis 2018 Beiträge in Höhe von 247.428,76 € vor. Es wurden im Einzelnen folgende Beiträge (Arbeitgeberanteile) vorenthalten: Die hinterzogenen Beiträge setzen sich dabei zusammen aus einem Hauptumlagebeitrag, einem Beitrag zur Lastenverteilung, der sich wiederum zusammensetzt aus der Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) und nach Entgelten (LVE), und einem Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG-BAU). Der Schaden wurde anhand der oben dargestellten Lohnkostenanteile (Tabelle S. 30) ermittelt. Von den so ermittelten tatsächlichen Lohnkosten wurde das der Bau Berufsgenossenschaft gemeldete Entgelt abgezogen (2015: 975.428,00 €; 2016: 1.177.933,00 €; 2017: 1.594.245,00 € und 2018: 1.682.448,00 €). Dabei ergab sich für das Jahr 2015 ein der Berechnung zu Grunde zu legendes Arbeitsentgelt in Höhe von 1.960.808 €, für das Jahr 2016 in Höhe von 1.936.345 €, für das Jahr 2017 in Höhe von 2.987.200 € und für das Jahr 2018 in Höhe von 3.867.220 €. Der Hauptumlagebeitrag wurde anhand der Formel „Arbeitsentgelt × Gefahrklasse × Beitragsfuß / 100“ errechnet. Die Gefahrklasse und der Beitragssatz der Hauptumlage lauteten dabei im Tatzeitraum wie folgt: Gefahrklasse Beitragsfuß 2015 4,48 0,4050 2016 4,48 0,4100 2017 4,48 0,4000 2018 4,50 0,4100 Der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) errechnet sich wie die Hauptumlage, also anhand der Formel „Arbeitsentgelt × Gefahrklasse × Beitragsfuß (LVN) / 100“. Die Gefahrklasse und der Beitragssatz der Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) betrugen im Tatzeitraum: Gefahrklasse Beitragsfuß 2015 4,48 0,0300 2016 4,48 0,0300 2017 4,48 0,0290 2018 4,50 0,0320 Die Lastenverteilung nach Entgelt (LVE) berechnet sich nach der Formel „Arbeitsentgelt × Beitragsfuß (LVE) / 100“. Der Beitragsfuß für die Lastenverteilung nach Entgelt (LVE) betrug im Jahr 2015 0,2300, für das Jahr 2016 0,2250, für die Jahre 2017 und 2018 0,2200. Der Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD der BG Bau) setzt sich aus einem steuerpflichtigen und einem steuerbefreiten Teil zusammen. Der Nettobeitrag berechnet sich dabei wie folgt: „Arbeitsentgelt × Beitragsfuß / 100“. Der entsprechende Beitragsfuß betrug im Jahr 2015 hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils 0,0965 und hinsichtlich des steuerbefreiten Teils 0,0205, im Jahr 2016 hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils 0,0950 und hinsichtlich des steuerbefreiten Teils 0,0195, im Jahr 2017 hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils 0,0800 und hinsichtlich des steuerbefreiten Teils 0,0190 und im Jahr 2018 hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils 0,0765 und hinsichtlich des steuerbefreiten Teils 0,0160. Dadurch ergaben sich im Tatzeitraum zusammengenommen die folgenden Schäden der Bau Berufsgenossenschaft: Fall Zeitraum Summe Beiträge (€) 64 2014 eingestellt 65 2015 45.375,74 € 66 2016 45.092,63 € 67 2017 67.394,21 € 68 2018 89.566,17 € 69 2019 eingestellt Hierdurch ersparte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Aufwendungen in gleicher Höhe, die der Vermögensmasse der Gesellschaft zuflossen. 4. Lohnsteuerhinterziehung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH (Fälle 71 bis 133) Insgesamt wurde von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2019 Lohnsteuer von insgesamt 2.450.598,02 € verkürzt. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH war verpflichtet, monatliche Lohnsteueranmeldungen dem zuständigen Finanzamt elektronisch zu übertragen sowie die im Lohnsteueranmeldezeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Ihrer Verpflichtung zur Lohnsteueranmeldung kam die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH stets nach. Sie setzte hierbei einen Steuerberater ein. Die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auf Anweisung der Angeklagten AL. und A. mit externer Hilfe abgegebenen Lohnsteueranmeldungen waren jedoch inhaltlich unzutreffend, da hierin Schwarzlohnzahlungen an Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH keine Berücksichtigung fanden, was Ziel der Angeklagten AL. und A. war, um für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH geschuldete Lohnsteuer zu sparen. Die durch die Angeklagten zugunsten der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH verkürzte Lohnsteuer war mangels hinreichender Aufzeichnungen zu individuellen Steuermerkmalen zu schätzen. Der Lohnsteuerschaden war anhand des oben ermittelten monatlichen Lohnaufwandes (S. 30 ff.) zu ermitteln, wobei der Eingangssteuersatz von 14% zu Grunde gelegt wurde. Eine Hochrechnung hatte nicht zu erfolgen. Die Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 SGB IV gilt im Lohnsteuerrecht nicht (Schmidt/Krüger, 40. Aufl. 2021, EStG § 39b Rn. 15). Die von der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH bereits geleistete Lohnsteuer wurde von der Kammer bei der Schätzung in Abzug gebracht. Die vom Angeklagten AL. zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH monatlich mindestens hinterzogene Lohnsteuer sowie der monatlich hinterzogene Solidaritätszuschlag ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Hierdurch ersparte die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Aufwendungen in gleicher Höhe, die der Vermögensmasse der Gesellschaft verblieben. Insgesamt hat die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH Aufwendungen in Höhe von 7.732.867,92 € erspart, die sich aus den ersparten Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie BG-BAU) und der ersparten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag im Tatzeitraum zusammensetzen. 5. Beihilfe Nach den obigen Feststellungen förderte der Angeklagten A. die Haupttaten des Angeklagten AL. wie folgt: Die vom Angeklagten AL. im Zeitraum 2015 bis 2019 begangenen Taten (Fälle 5 bis 63, Fälle 65 bis 68, Fälle 74 bis 133) wollte der Angeklagte A. fördern, indem er die Buchhaltungsaufgaben der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im voller Kenntnis des Schwarzgeldgeschäfts übernahm und das Scheinrechnungsgeschäft mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH mit Hilfe der Angeklagten T. und C. führte und organisierte. Er kannte als Buchhalter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auch den Umfang der von ihm geförderten Taten. Der Angeklagten T. förderte die Haupttaten des Angeklagten AL. wie folgt: Die vom Angeklagten AL. im Zeitraum 2017 bis 2019 begangenen Taten (Fälle 28 bis 63, Fälle 67 und 68, Fälle 98 bis 133) wollte der Angeklagte T. fördern, indem er vom Angeklagten A. organisiert und vom Angeklagten AL. gefördert und gebilligt mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Namen der von ihm vertretenen Einziehungsbeteiligten C. GmbH das oben beschriebene Scheinrechnungsgeschäft betrieb. Er kannte den Umfang der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH hinterzogenen Beträge und wollte die Verkürzung derselben insgesamt fördern, auch wenn das von ihm beschaffte Bargeld dahinter zurückblieb. Der Angeklagten C. förderte die Haupttaten des Angeklagten AL. wie folgt: Die vom Angeklagten AL. im Zeitraum März 2018 bis 2019 begangenen Taten (Fälle 42 bis 63, Fall 68, Fälle 112 bis 133) wollte der Angeklagte C. fördern, indem er vom Angeklagten A. organisiert und vom Angeklagten AL. gefördert und gebilligt mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Namen der von ihm vertretenen Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH das oben beschriebene Scheinrechnungsgeschäft betrieb. Er kannte den Umfang der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH hinterzogenen Beträge und wollte die Verkürzung derselben insgesamt fördern, auch wenn das von ihm beschaffte Bargeld – allerdings weniger als beim Angeklagten T. – hinter der Gesamtsumme der geförderten Schäden zurückblieb. Die Angeklagten A., T. und C. wollten mit ihren jeweiligen Unterstützungshandlungen im Jahr 2019 jedenfalls auch die Abgabe einer unrichtigen Anmeldung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2019 fördern, auch wenn die hierfür notwendige Jahreserklärung von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erst im Jahr 2020 abzugeben war. Es kam – auch wenn der Angeklagte A. dies selbst nicht mehr veranlassen konnte – auch zu einer fristgerechten Erklärung durch die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH für das Jahr 2019. Zu Gunsten der Angeklagten A., T. und C. wurde indes der Betrag, der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH für das Jahr 2019 tatsächlich an die BG-BAU zu zahlen gewesen wäre, nicht beim Umfang des von ihnen für das Jahr 2019 geförderten Gesamtschadens berücksichtigt. 6. Vereinnahmte Provisionen der Einziehungsbeteiligten Die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH erhielten aufgrund des Scheinrechnungsverkaufs nicht nur von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH sondern auch von anderen Rechnungskäufern Überweisungsgutschriften und vereinnahmten von diesen Drittrechnungskäufern ebenfalls Provisionen in Höhe von 7% der Rechnungssumme. Zu den Drittrechnungskäufern zählten beispielsweise die K. Dienstleistungs GmbH und die N. Gebäudemanagement GmbH. Die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH erwirtschaftete ihren Umsatz im Wesentlichen mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH, während die Einziehungsbeteiligte C. GmbH mehr Drittrechnungskäufer bediente. Die auf Konten der Einziehungsbeteiligten C. GmbH von August 2017 bis Dezember 2019 von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auf Abdeckrechnungen zum Schein überwiesenen Beträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Spalte 2 – Zahlungseingänge PA). Aus der Tabelle sind auch die von der Kammer festgestellten Überweisungssummen ersichtlich, die von allen Scheinrechnungskäufern im Tatzeitraum auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten C. GmbH eingegangen sind (Spalte 3). Die von der Kammer festgestellten Provisionen, die vom Angeklagten T. für die Einziehungsbeteiligte C. GmbH im Tatzeitraum nur von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH vereinnahmt wurden, ergeben sich aus Spalte 4 der Tabelle. Die auf Konten der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH von März 2018 bis Dezember 2019 von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auf Abdeckrechnungen zum Schein überwiesenen Beträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Spalte 2 – Zahlungseingänge PA). Aus der Tabelle sind auch die von der Kammer festgestellten Überweisungssummen ersichtlich, die von allen Scheinrechnungskäufern im Tatzeitraum auf dem Konto der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH eingegangen sind (Spalte 3). Die von der Kammer festgestellten Provisionen, die vom Angeklagten C. für die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH im Tatzeitraum nur von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH vereinnahmt wurden, ergeben sich aus Spalte 4 der Tabelle. 7. Vermögensabschöpfende Maßnahmen Am 18.02.2020 wurden verschiedene Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts [*] gemäß §§ 102, 103 StPO bei den Angeklagten vollstreckt und dabei unter anderem die Privatwohnungen der Angeklagten und die Geschäftsräume der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und der [*] durchsucht. Dabei wurden u. a. beim Angeklagten A. 37.400,-- € Bargeld und eine Rolex Herrenuhr mit Zertifikat (Modell 116503) sichergestellt. Das Bargeld und die Uhr wurden bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht [*] unter [*] hinterlegt. In einem Schließfach der Sparkasse [*] (Schließfach Nr. 56877) welches auf den Namen [*] lautete, wurden dem Angeklagten A. gehörende 72.000,-- € in bar sichergestellt, welche zwischenzeitlich auf einem Hinterlegungskonto des Zolls eingezahlt wurden. Außerdem wurde nach Ausbringung verschiedener Vermögensarreste ein Auszahlungsanspruch des Angeklagten AL. gegen seine Bank in Höhe von 46.000,-- € gesichert. Der Angeklagte AL. hat auf die „auf seinem Konto sichergestellten 46.000,-- €“ verzichtet. Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung auf Herausgabe der bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht [*] unter [*] hinterlegten Rolex Herrenuhr mit Zertifikat (Modell 116503) und für den Fall der im Zeitpunkt des Verzichts bereits erfolgten Verwertung auf jegliche diesbezüglichen Wertersatzansprüche zugunsten der Staatskasse verzichtet. Der Angeklagte A. hat darüber hinaus auf die Herausgabe der bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht [*] unter [*] hinterlegten 37.400,-- € zugunsten der Staatskasse verzichtet. Des Weiteren hat er zugunsten der Staatskasse auf die Herausgabe des Bargeldes in Höhe von 72.000,-- € verzichtet, das am 18.02.2020 im Schließfach Nr. 56877 der Sparkasse [*] sichergestellt wurde und gleichzeitig erklärt, Eigentümer des Geldes gewesen zu sein. 8. Verfahren Es wurde mit den Angeklagten eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO getroffen. Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Anklagepunkte 1, 64, 69, 70, 144 bis 223 vorläufig eingestellt. Für den Tatzeitraum August bis Dezember 2017 sind die Tatvorwürfe, soweit sie § 266a StGB betrafen, gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB beschränkt worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts [*] vom 17.02.2021 wurde über das Vermögen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist von Amts wegen aufgelöst. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten und den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen des Angeklagten AL. vom 11.12.2020, des Angeklagten A. vom 11.12.2020, des Angeklagten T. vom 11.12.2020 und des Angeklagten C. vom 11.12.2020, die inhaltlich vom jeweiligen Angeklagten bestätigt wurden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen auch auf dem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis [*] vom 22.06.2021 und dem ärztlichen Attest vom Facharzt [*] vom 22.06.2021, die verlesen wurden. 2. Die unter II. dargestellten Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweise. a) Einlassungen der Angeklagten Alle Angeklagten haben gegenüber der Kammer den Sachverhalt vollumfänglich, wie festgestellt, eingeräumt. aa) Angeklagter AL. Der Angeklagte AL. äußerte sich in der Hauptverhandlung mehrfach über seine Verteidiger, dessen Erklärungen er inhaltlich bestätigte und ließ sich anschließend selbst zur Sache ein. Er erklärte, welche Rolle er bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH eingenommen habe und machte Angaben dazu, wie er bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH als Unternehmensinhaber aufgetreten sei und als Geschäftsführer fungiert habe. Er räumte die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang ein. Er habe im Gegenzug für Scheinrechnungen Bargelder für seine Firma im angeklagten Tatzeitraum eingenommen. Diese Vorgehensweise habe sich entwickelt. Die größte Herausforderung in dem Bereich der Reinigungsarbeiten sei nämlich, geeignete Reinigungsmitarbeiter zu finden. Die meisten seiner Mitarbeiter hätten nur im Rahmen eines Minijobs beschäftigt werden wollen, so dass man ihnen maximal 450,00 € im Monat offiziell habe zahlen können. Sie hätten in den überwiegenden Fällen nämlich noch andere Einnahmequellen gehabt – anderen Arbeitsstellen, Arbeitslosengeldleistungen, Sozialleistungen oder nicht ausreichende Rentenzahlungen. In der Regel hätten sich Menschen beworben und bei ihm gearbeitet, die Sozialleistungen bezogen hätten oder seit kurzem zugewandert gewesen seien und auf die ihnen gewährten Sozialleistungen nicht hätten verzichten wollen. Auf diese Schieflage in der Wirtschaft hätten sie praktisch reagiert und ein bereits bestehendes System von Scheinrechnungen und Schwarzgeldzahlungen selber umgesetzt. Das Problem sei nicht die Übernahme eines Auftrags gewesen, sondern die geeigneten Mitarbeiter zur Ausführung der Arbeiten zu finden. Einerseits, weil sie nicht voll angemeldet hätten arbeiten wollen, andererseits, weil Sonderarbeiten von Kunden, die unregelmäßig, dafür aber zeitintensiv angefallen seien, sonst nicht hätten abgedeckt werden können, wie beispielsweise der Winterdienst oder Grundreinigungen. Es sei quasi unmöglich gewesen, Mitarbeiter für eine kurze Vollzeitbeschäftigung von 10 Tagen zu finden, die auch voll sozialversicherungspflichtig wären. Denn für diesen Zeitraum hätten die Mitarbeiter auf die beschriebenen Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeldleistungen verzichten müssen. Dazu sei niemand bereit. Man habe seinen Kunden und Auftraggebern die Übernahme dieser Art von Aufträgen aber nicht verweigern können, da sie sonst andere Aufträge verloren hätten, die dann von der Konkurrenz auch wieder „schwarz“ erledigt worden wären. Aus diesem Grund sei man mehr oder weniger dazu gezwungen gewesen, diese Mitarbeiter nur im Rahmen einer für sie akzeptablen Minijob-Konstellation abzurechnen und die Restzahlungen in bar, d. h. schwarz vorzunehmen. Wenn die Arbeitnehmer als Minijobber angemeldet gewesen seien, seien sie für Steuer und Krankenkasse registriert und auch im Falle einer vor Ort durchgeführten Kontrolle entsprechend als Arbeitnehmer gemeldet gewesen. Der Rest des vereinbarten Gehalts sei ihnen dann bar ausbezahlt worden. Über die Jahre habe sich die Vorgehensweise eingespielt. Dies habe auch daran gelegen, dass sie über Jahre keine Konsequenzen davongetragen hätten. Die Gewohnheit sei dann zur Bequemlichkeit geworden. Er habe nicht von Anfang an in ein illegales Geschäft einsteigen wollen, es sei auch um seine Stabilität am Markt gegangen. Um Verluste bei öffentlichen Aufträgen zu vermeiden, hätten sie Scheinrechnungen schreiben lassen. Dafür habe er Prozente zahlen müssen. Eine große Gefahr sei für ihn das wirtschaftliche Risiko gewesen, dass er die Gelder, die er an die Firmen für die Scheinrechnungen gezahlt habe, möglicherweise auch nicht nach Abzügen zurückbezahlt bekomme. Diese Gefahr habe er tragen müssen, weil die Firmen, die Scheinrechnungen ausstellten, nur eine kurze Lebenszeit gehabt hätten und oftmals nach kurzer Zeit insolvent geworden seien. Das System der Scheinrechnungen könne er folgendermaßen beschreiben: Mit dem Mitangeklagten A. habe er über das Problem gesprochen. Dieser sei von Anfang an bei der PA angestellt gewesen, zunächst als Gebäudereiniger und später als Buchhalter. Sie hätten jemanden gebraucht, der seine Firma zu Verfügung stelle und ihnen Scheinrechnungen schreibe. Auf diese Weise hätten sie den Firmen Gelder für die Scheinrechnungen überweisen können und anschließend sei es als Bargeld zurückgeführt worden. Hintergrund sei, dass sie das Bargeld für die Arbeitnehmer benötigten, um die zusätzliche Schwarzarbeit zu entlohnen. Es sei vordergründig nicht darum gegangen, Kosten oder Steuern zu sparen. Sie hätten einfach eine Quelle für Bargeld gebraucht. Sonst hätten die Mitarbeiter nicht mehr für sie gearbeitet. Der Mitangeklagte A. habe sich nach solchen Firmen umgeschaut und in seinem Auftrag gesucht. Der Mitangeklagte A. habe zunächst eine Zusammenarbeit mit der Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH und mit anderen Servicefirmen angefangen, dies sei über einen Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2018 gelaufen. Mit diesen Firmen habe es dann Probleme gegeben wegen einer Razzia und aufgefundenen Rechnungen. Auch seien im Jahr 2016 auf eine Überweisung von 100.000,-- € an Y. die geschuldeten 93.000,-- € nicht an die PA zurückgeflossen. Sie hätten daher neue Firmen finden müssen. Der Mitangeklagte A. habe dann die beiden Mitangeklagten T. und C. kontaktiert. Der Mitangeklagte T. habe die C. GmbH geführt und der Mitangeklagte C. die M. Gebäudemanagement GmbH. Er selbst habe sich darum nicht gekümmert, sondern die Aufgabe dem Mitangeklagten A. überlassen. D.h. ihm seien zwar die Personen bekannt gewesen, aber das operative Vorgehen habe der Mitangeklagte A. erledigt. Entsprechend dem tatsächlichen monatlichen Arbeitsaufkommen habe man Bargeld zur Bezahlung der Mitarbeiter benötigt. Diesen Bedarf habe er monatlich ermittelt und den Mitangeklagten A. gebeten, Rechnungen in entsprechender Höhe zu besorgen. Er habe hierfür Listen geführt. Von wem die Rechnungen gekommen seien, habe ihn nicht interessiert, dies habe er dem Mitangeklagten A. überlassen. Er habe das Bargeld bekommen, darauf sei es ihm angekommen. Zwischen Rechnungseingang, Überweisung und Geldrückfluss hätten etwa zwei Wochen gelegen. Es habe entsprechend ausdrücklich Absprachen mit ihm, dem Mitangeklagten A. und den Betreibern der Servicefirmen gegeben. Die Mitangeklagten A. und C. sowie T. seien gut und eng befreundet und hätten so die Zahlungen untereinander ausgehandelt. Er habe die Rechnungen zugesandt bekommen und die Rechnungen seien auf seine oder A.s Veranlassung vom Konto der PA auf die Konten der Firmen der Mitangeklagten C. und T. überwiesen worden. Nach außen habe alles gestimmt. Danach sei das Geld in bar von beiden abgehoben worden und dem Mitangeklagten A. überbracht worden. Davon hätten beide für ihre Rechnungen 7% Provision behalten, wie schon früher die ab 2014 eingesetzten Servicefirmen. Der Mitangeklagte A. habe ihm dann das Bargeld gebracht und er habe es im Tresor aufbewahrt. Am 15. des Monats habe er in der Regel die Mitarbeiter bezahlt. Die Betroffenen seien dann zu ihm gekommen, um sich den Umschlag mit dem Bargeld für die zusätzliche Leistung zu holen. Er selbst habe alle Gelder mit Namen vorbereitet und in einem Briefumschlag bis zur Auszahlung und Übergabe an den Arbeitnehmer aufbewahrt. Die drei hätten aber auch Geschäfte mit Drittrechnungskäufern gemacht. Um diese Firmen habe sich der Mitangeklagte A. gekümmert und alles Operative organisiert. Dort seien nach seiner Kenntnis allerdings 15% Provision vereinnahmt worden. Die M. und die C. hätten davon wie bei der PA 7% erhalten. Die 8% Provision, die bei den Drittrechnungskäufern zusätzlich angefallen seien, seien über den Mitangeklagten A. zum Teil an die PA zurückgeflossen und seien dort bar aufbewahrt worden. Hiervon sei auch Schwarzarbeit bei der PA bezahlt oder das Konto der PA ausgeglichen worden. Dieses Geld aus der 8-prozentigen Provision stammende Bargeld sei auch dafür verwendet worden, die 93.000,-- €, die von den Rechnungsverkäufern Y. nicht zurückgeflossen seien, auszugleichen. 2014 hätten sie ca. 30 Arbeiter gehabt, gegen Ende 2019 seien es dann ca. 400 gewesen. Die meisten der Mitarbeiter seien Bulgaren gewesen, die Türkisch gesprochen hätten und die im Zeitpunkt ihrer Anstellung durch die PA bereits in Deutschland gemeldet gewesen seien. Manche Arbeitnehmer hätten sechs Stunden angemeldet gearbeitet und zwei Stunden extra. So sei es zu den unterschiedlichen Beträgen in den Umschlägen gekommen. Es seien im Durchschnitt etwa 500,-- € bis 1000,-- € pro Mitarbeiter extra gewesen. Die Zahlen der Berechnung der DRV-Bund, dass 50% aller gemeldeten Arbeitnehmer bei der PA Minijobber, ¼ Midi-Jobber und ansonsten Vollzeitkräfte gewesen seien, kämen in etwa hin. Zur Unterbringung der Mitarbeiter habe die PA auch ein Haus gemietet mit etwa 10 Wohnungen. Dort hätten ca. 10 Familien gelebt. An Mieten hätten die Mitarbeiter zwischen 500,-- € bis 700,-- € pro Wohnung gezahlt. Das ganze Haus habe etwa 6.000,-- € Miete gekostet, die die PA gezahlt habe. Die Mieten seien gegen die Schwarzlohnzahlungen gegengerechnet worden. Wichtig sei vor allem der Umsatz der PA gewesen, nicht so sehr der Gewinn. Es habe keine großen Überschüsse gegeben. Ohne das System aus Scheinrechnungen habe die PA aber weder Umsatz gemacht, noch Gewinne abgeworfen. 10 % des Umsatzes seien auf Scheinrechnungen zurückzuführen. Seine Tätigkeit bei der PA habe in der Büroorganisation und der Organisation der Objektleiter gelegen. Sie habe aber auch die Koordinierung der Ausschreibungen und Verwaltung der Buchhaltung umfasst. Er habe die Buchhaltung angewiesen, Zahlungen und Überweisungen vorzunehmen und auch die Aufträge von Kunden nach außen angenommen. Wenn Arbeitnehmer krank gewesen seien, hätten die sich bei den Objektleitern gemeldet, die hätten dies an die Buchhaltung und nicht an ihn direkt weitergeleitet. Sein Gehalt habe zuletzt 7.000 € brutto betragen. Die Existenz der Firma sei ausschlaggebend für seinen Lebensstandard gewesen. Damit sei der Erhalt der Firma und deren Stabilität der höchste Gewinn für ihn gewesen. Zusätzlich seien auch noch private Ausgaben, wie beispielsweise die Miete, vom Geschäftskonto bezahlt und ein Darlehen für den Hausbau gewährt worden. Mit seiner Frau habe auch ein Arbeitsvertrag bestanden. Auch von dem Bargeld, welches sich durch die Rückzahlung der Scheinrechnungsbeträge in der Kasse der PA befunden hätte, habe er ab und zu Geld entnommen. Monatlich seien so etwa 2.000,-- € bis 3.000,-- € zusätzliche private Entnahmen zusammengekommen. Er bereue seine Fehler sehr. Er sei nicht nur wirtschaftlich und durch die Haft erheblich bestraft, sondern habe alles außer seiner Familie verloren. Zum Mitangeklagten A. könne er sagen, dass dieser neben dem Job bei der PA auch eine eigene Firma geleitet habe. Daher habe er nur einen halben Tag bei der PA gearbeitet für ein offizielles Gehalt von 2.500,-- €. Daneben habe er seine Firma G. Automobile geführt. Der „R.“ sei bei der PA für den Bereich Landschaftsbau zuständig gewesen, der „A.“ habe die Reinigungssparte geführt. Die Ausschreibungen für die PA hätten vier weitere Mitarbeiter übernommen. Den für die PA beauftragte Steuerberater und die Lohnbuchhaltung habe er selber beauftragt. Er habe zusammen mit dem Mitangeklagten A., also der Buchhaltung, die monatlichen Meldungen an den Steuerberater und wegen der Lohnbuchhaltung vorgenommen. Die Angaben des Angeklagten AL. waren in sich schlüssig und glaubhaft. Insbesondere beantwortete er auch Rückfragen von Kammer und Staatsanwaltschaft spontan, wenn auch mit Hilfe eines Dolmetschers. Der Angeklagte AL. hat nicht versucht, seine Rolle bei der Tatbegehung zu reduzieren. Allerdings war er bemüht, die Motive für die Schwarzgeldzahlungen zu relativieren und als einem äußeren Zwang geschuldet darzustellen. Der Angeklagte AL. hat die Tatbeiträge der anderen Angeklagten geschildert, ohne die Verantwortung auf diese abzuwälzen. Dabei deckte sich die Einlassungen des Angeklagten AL. in den wesentlichen Punkten mit den im Folgenden dargestellten Einlassungen der Mitangeklagten; es ergaben sich inhaltlich keine Widersprüche oder Diskrepanzen. bb) Angeklagter A. Auch der Angeklagte A. machte in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zur Sache. Er räumte die Vorwürfe zunächst über seinen Verteidiger in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich ein, bestätigte diese Erklärung als inhaltlich richtig und machte danach selbst gegenüber der Kammer weitere umfangreiche Angaben. Nach seiner Ausbildung zum Gebäudereiniger und weiteren Fortbildungen im Bereich der Büroorganisation habe er im Jahr 2014 als Büroleiter bei der PA angefangen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, den täglichen Büroablauf zu organisieren sowie die Buchhaltung zu führen, ohne jedoch jemals eine Ausbildung als Bürokaufmann oder Buchhalter abgeschlossen zu haben. Er habe Kontovollmacht über das Konto der PA gehabt. Bis zu seiner Festnahme sei er bei der PA in Teilzeit fest angestellt gewesen und habe zum Schluss 2.500,-- € brutto im Monat verdient. Sein Cousin und Mitangeklagter Hassan AL. sei Geschäftsführer der PA gewesen. Er sei Geschäftsführer der G. Automobilien GmbH gewesen, die mit den angeklagten Taten aber nichts zu tun habe. Durch seine langjährige Tätigkeit für die PA habe er früh das System der „schwarzen Bargeldkassen“ kennengelernt. Im Grundsatz habe das so funktioniert, dass die PA von einer Servicefirma Rechnungen für Dienstleistungen erhalten habe, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Die Servicefirma habe die Rechnungssumme dann von der PA per Überweisung erhalten und habe die überwiesene Summe abzüglich einer Provision von 7% an die PA in bar zurückgegeben. Die Rechnungsverkäufer seien mit dem Bargeld bei ihm im Büro vorbeigekommen. Von diesen Barmitteln seien dann die Mitarbeiterlöhne ausgezahlt worden. Den Servicefirmen sei etwa einmal im Monat mitgeteilt worden, welche Rechnungen in welcher Höhe für welche Projekte zu schreiben seien. Dies habe man beim Kaffee besprochen. Von Vorteil sei für die PA gewesen, dass die Mitarbeiter zu einem deutlich geringeren Brutto-Lohn angemeldet worden seien und so die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber geringer seien. Auf dem Markt habe die PA so bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand den Zuschlag erhalten, da sie ihre Leistungen stets zu einem günstigeren Preis als die Konkurrenz habe anbieten können, so dass der Umsatz des Unternehmens gestiegen sei, was wiederum zu einer besseren Bonität geführt habe. Mit dem Einsatz von Servicefirmen habe man im angespannten Markt Profit ziehen wollen, der sonst nicht möglich gewesen sei. Die Mitarbeiter seien meist Einwanderer aus osteuropäischen EU-Ländern wie Rumänien oder Bulgarien gewesen. Sie seien auf 450-€-Basis angemeldet worden, hätten aber tatsächlich deutlich mehr Stunden gearbeitet. Diese Stunden seien handschriftlich notiert und das Gehalt dann am Ende eines Monats in bar ausgezahlt worden. Ihm sei bewusst, dass die Arbeitnehmer natürlich langfristig von der von ihnen durchgeführten Art und Weise der Lohnzahlung keinen Vorteil gehabt hätten, da sie natürlich sehr viel weniger Rentenpunkte ansammelten und auch sonst weniger Ansprüche auf soziale Absicherung in Deutschland wie z. B. Arbeitslosengeld hätten. Ihm sei auch bewusst, dass durch die von ihnen durchgeführte Art und Weise der Lohnzahlung dem Staat ein erheblicher Schaden entstanden sei, da die Arbeitnehmer ja tatsächlich die in der Anklageschrift aufgeführten Mehrarbeitsstunden gearbeitet hätten, so dass die PA deutlich mehr Lohnnebenkosten hätte abführen müssen. Seit 2014 sei er aktiv in das System eingebunden und zwar als Mittelsmann zwischen der PA und den Servicefirmen. Zunächst sei er ausschließlich dafür zuständig gewesen, die Gelder in bar entgegenzunehmen und an Hassan weiterzugeben. Im Oktober 2014 sei dann der Kontakt zur Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH hergestellt worden. Diese sei als Rechnungsverkäufer im Markt bekannt gewesen. Die „Y.“ hätten Rechnungen gegen eine Provision von 7% gestellt, um dann das auf die Rechnung überwiesene Geld wieder in bar an den Rechnungsempfänger – die PA GmbH – zurückzuführen. Seine Aufgabe sei der Rücktransfer der Bargelder gewesen, das habe bedeutet, die Bargelder abzüglich der Provision entgegenzunehmen und dann beim Mitangeklagten AL. abzugeben. Der Mitangeklagte AL. habe dann die Lohntüten anhand der Stundenzettel fertiggemacht und an die Mitarbeiter ausgeteilt. Er, der A., habe die Firma Y. auch dafür genutzt, Rechnungen an andere Firmen zu stellen. Er habe der Firma Y. dann die Vorgaben für die Rechnungshöhe und die Rechnungsempfänger gemacht. Im November 2016 sei es dann zu Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Firma Y. gekommen, so dass sie die Zusammenarbeit daraufhin eingestellt hätten. Außerdem hätte die Firma Y. vermehrt auch Gelder verspätet gebracht, das sei alles zusammengekommen. Da das System jedoch gut funktioniert habe und es bei oberflächlicher Betrachtung auch erst mal keine Geschädigten gegeben habe – die öffentlichen Arbeitgeber hätten Geld gespart, die PA hätte ihre Aufträge gehabt und die Mitarbeiter ein regelmäßiges Einkommen – habe er sich entschlossen, eigene Serviceunternehmen zu gründen, um Rechnungen an die PA und andere Rechnungskäufer zu verkaufen. Er habe seine langjährigen Freunde, die Mitangeklagten T. und C., gebeten, die M. und C. GmbH zu gründen, damit diese als Servicefirmen für die PA dienten. Das System sei das identische gewesen, wie bei der Zusammenarbeit mit der Firma Y. mit dem Unterschied, dass diese Firmen tatsächlich nun von ihm geführt worden seien. Auch die Provision sei bei 7% verblieben. Er habe die Funktionsweise der Serviceunternehmen sowie den Zweck seinen Freunden, den Mitangeklagten C. und T., erklärt. Er, A., habe zunächst seinem Freund T. geholfen, eine GmbH zu gründen, habe ihm erläutert wie er ein Büro mieten könne und er habe ihm allgemein Tipps zur Firmengründung gegeben und auch den Steuerberater der PA empfohlen. Der Mitangeklagte T., der früher einmal Transporte gemacht habe, sei zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. „Der P.“ sei nur Strohgeschäftsführer gewesen. Der Mitangeklagte T. habe Kontovollmacht für die C. gehabt. Kurz darauf habe sich die Sache mit dem Mitangeklagten C. wiederholt. Auch diesem habe er Tipps zur Firmengründung gegeben, was dieser, nachdem er, A., ihm, dem Mitangeklagten C., das Geschäftsmodell erklärt habe, sodann auch umgesetzt habe. Die C. und die M. hätten auch Totabdecker genutzt, um den Bargeldbedarf weiter zu verschleiern. Er, A., habe sich zu Besprechungen entweder mit dem Mitangeklagten C. und auch dem Mitangeklagten T. alleine getroffen, manchmal auch zu dritt, um das Geschäft der Serviceunternehmen zu besprechen. Der Mitangeklagten AL. sei eher nicht dabei gewesen. Dieser habe aber die Mitangeklagten C. und T. gekannt und von den Servicefirmen C. und M. gewusst. Die Mitangeklagten C. und T. hätten auch gegenseitig ihre Rollen beim Servicegeschäft mit der PA und Drittrechnungskäufern gekannt. Sie, die Angeklagten, hätten jedoch festgestellt, dass die PA deutlich mehr Bargeld benötigt hätte, als es möglich gewesen wäre, unauffällig mit den beiden Servicefirmen bereitzustellen. Es habe sich so die Notwendigkeit ergeben, dass weitere Rechnungsverwender hätten gefunden werden müssen. Damit sollte den Servicefirmen den Anschein einer tatsächlich aktiven Firma gegeben werden, die mehr als einen Kunden – die PA – gehabt habe. Die von ihm, A., daher angeworbenen Rechnungsverwender für die C. und die M. GmbH seien die im Schlussbericht aufgeführten Firmen, aber nicht die PA. An die Drittkäufer habe er nach der Überweisung das Bargeld in Höhe der Rechnungssumme abzüglich einer Provision von 15% zurückgeführt. In diesem Zweig des Systems habe er von den Verwendern für jede Rechnung eine Provision von 15% erhalten. Dies sei dann zu 7% an die Rechnungsstelle C. und M. GmbH verteilt worden, damit diese wirtschaftlich hätten überleben können und die Mitangeklagten C. und T. sich aus diesen Firmen heraus hätten Geld nehmen können, die verbleibenden 8% habe er einbehalten und zu größten Teil an die PA weitergeleitet, um deren hohen Bargeldbedarf zu decken. Dieses Geld habe in einer Bargeldkasse der PA gelegen. Er habe bei Bedarf auch Entnahmen bei der PA für private Zwecke getätigt. Bis 2017 sei sein Auto und auch seine Wohnung von der PA bezahlt worden. Im Übrigen habe er von dem Bargeld, welches sich durch die Rückzahlung der Scheinrechnungsbeträge in der Kasse der PA befunden habe, monatlich ca. 2.500,-- € bis 3.000,-- € selbst verbraucht. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit habe er einen großen Vertrauensschutz durch die Verwender, also die Drittrechnungskäufer, genossen, so dass er höhere Provisionen habe verlangen können. Ziel des Systems sei es gewesen, einen hohen Bargeldkreislauf zu generieren und so viele Firmen wie möglich in den Kreislauf einzubringen, um eine Rückverfolgung zu erschweren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussage des Angeklagten A. im Hinblick auf die ihm zur Last gelegten Taten zutrifft. Seine Aussage ist in sich schlüssig und glaubhaft. Sie lässt sich hinsichtlich der Angaben zur Organisation der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH, der Zusammenarbeit und Funktionsweise der Serviceunternehmen und deren Gründung und seinen Motiven mit den Einlassungen der weiteren Angeklagten und den sonstigen Beweismitteln ohne Widersprüche in Einklang bringen. Rückfragen der Kammer und Staatsanwaltschaft wurden vom Angeklagten A. selbst beantwortet. cc) Angeklagter T. Der Angeklagte T. machte in der Hauptverhandlung umfassende und vollumfängliche Angaben. Er räumte die Vorwürfe, wie festgestellt, zunächst über seine Verteidigerin in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang ein, bestätigte diese Erklärung als inhaltlich richtig und machte danach selbst gegenüber der Kammer weitere Angaben zur Sache. Fragen der Kammer wurden ohne Einschränkungen beantwortet. Er ließ sich wie folgt ein: Er habe selbst eine Reinigungsfirma gründen wollen. Weil er mit dem Mitangeklagten A. befreundet sei, habe er sich mit ihm über einen Job unterhalten. Dieser habe ihm vorgeschlagen, selbst eine Firma zu gründen. Der Mitangeklagte A. habe ihm das Scheinrechnungssystem erklärt – man habe überlegt, unter C. zu firmieren. Er, T., sei sich erst nicht sicher, dann aber einverstanden gewesen. Er sei nicht überredet worden. Der Mitangeklagte A. habe ihm erklärt, dass ohne Schwarzgeldzahlungen die PA nicht bestehen könne, weil man als Reinigungsgewerbe sonst im Markt nicht überleben könne. Da er, T., das Risiko der Geschäftsidee erkannt habe, habe er über Umwege „den P.“ gefunden, der für seine Eintragung als Geschäftsführer 3.000 € und seine Reise- und Hotelkosten für den Notarbesuch in Deutschland erhalten habe. Damit habe er verhindern wollen, dass er auffliege. Deshalb sei er nicht Geschäftsführer geworden. So habe er die C. gegründet, für „den P.“ sei beim Notar übersetzt worden. Er, T., habe die Kosten für die Eintragung übernommen. Formeller Geschäftsführer der C. sei „der P.“ gewesen, tatsächlich habe er aber die C. geleitet. Er sei mit „dem P.“ zur Bank gegangen. Zunächst habe er, T., Transportleistungen in Europa für Teppiche anbieten wollen, dies sei aber nicht angelaufen. Seine Tätigkeit habe insofern allein darin bestanden, Scheinrechnungen zu schreiben. Die Werkverträge, die Basis seiner Rechnungsstellung gewesen seien, habe er per E-Mail erhalten. Die Leistungen und Preise habe er in ein Rechnungsmuster eingetragen. Die Rechnungen habe er per E-Mail oder auf dem Postweg an die Rechnungskäufer gesendet. Die Servicegebühr von 7% der Rechnungssumme sei auf dem Konto der C. verblieben, für das er Kontovollmacht gehabt habe. Sonstige Einkünfte habe die C. nicht gehabt. Die 7%-prozentige Provision sei für seinen Lohn und die Betriebskosten der C. genutzt worden. Er habe etwa 2.000,-- € offiziell bei der C. verdient und habe etwa 3.000,-- € pro Monat bei Bedarf entnommen. Er sei der einzige Mitarbeiter gewesen. Seine Arbeit habe auch darin bestanden, für die C. die Buchhaltung zu führen, Quittungen auszustellen, Kontoauszüge abzuheften. Er habe für die C. auch einen Steuerberater beauftragt. Eine Ausbildung hierzu habe er nicht gehabt, da er lediglich einen Hauptschulabschluss habe. Er habe sich das mit der Buchführung selber beigebracht. Die monatlichen Kosten für Miete und das Finanzamt hätten je 500,-- € betragen. Die Arbeit mit der C. hätte sich nach einer guten Arbeit angehört. Ihm sei aber klar gewesen, dass das nicht legal gewesen sei. Er habe aber nicht gedacht, dass das so einen Lauf nehme, obwohl ihm das mit den Scheinrechnungen, dem Bargeldrücklauf und die Risiken schon bekannt gewesen seien. Aber es sei halt Papierkram gewesen, kein Gewaltverbrechen. Er habe es als nicht so schlimm angesehen. Er habe pro Tag ein paar Stündchen gearbeitet, das sei immer verschieden gewesen. Er habe vorwiegend Rechnungen geschrieben. Das seien so im Monat 100 bis 150 Stück gewesen, würde er schätzen. Er habe die Werkverträge und Vorlagen für die Rechnungen als Muster – meist per E-Mail – bekommen und daraus die „Sachen“ für die Scheinrechnungen übernommen, die er erstellt, ausgedruckt und dann weggeschickt habe. Am Anfang sei „der P.“ noch dabei gewesen. Dann habe er, T., aber eine Vollmacht bekommen, dass er das selber für die C. übernehmen dürfte. Ab dann habe er selber unterschrieben. Die Barabhebungen habe er alleine gemacht, wenn die Überweisungen reingekommen seien, er habe ja Kontovollmacht gehabt. Die habe er per Onlinebanking gesehen. Er habe einen Zugang gehabt. Die 7% der Provision seien auf dem Konto verblieben. Das restliche Geld sei dann dem Mitangeklagten A. übergeben worden, entweder im Büro vom Mitangeklagten A. oder in seinem Büro. Er habe in diesen Fällen vorher telefonisch Bescheid gegeben. Zwischen Zahlungseingang und Bargeldübergabe habe so ungefähr eine Woche gelegen. Bei der Bank habe er die Bargeldabhebung immer angekündigt. Der Steuerberater habe die Buchhaltung gemacht. Dieser habe auch Tipps gegeben, wenn etwas nicht gestimmt habe. Der habe aber nichts von der Sache gewusst. Das sei rein steuerliche Arbeit gewesen. Wenn er einmal nicht weitergewusst habe, habe ihm der Mitangeklagte A. weitergeholfen. Vom Mitangeklagten A. habe er auch eine Vorlage einer Rechnung bekommen, die er, T., als Totabdecker genutzt habe, nämlich die von der N.. Mit dem Mitangeklagten AL. habe er nicht wirklich direkten Kontakt gehabt. Er habe aber gewusst, dass er die PA leite und dass es sich um eine große Firma gehandelt habe, die ihre Mitarbeiter schwarz bezahlte. Bei den anderen Rechnungskäufern sei das auch so gewesen. Er habe auch gewusst, dass die Mitangeklagten AL. und A. verwandt seien, es sich um ein Familienunternehmen handele, der Mitangeklagte A. aber kein Geschäftsführer gewesen sei. Der Mitangeklagte AL. sei der Chef gewesen, die PA seine Firma. Der Mitangeklagte A. habe aber das mit den Scheinrechnungen alles organisiert. Ansonsten habe er, T., nicht viel nachgefragt. Er habe gewusst, dass es um größere Summen gegangen sei, er habe ja auch viel Bargeld abgehoben. Er habe auch mitbekommen, dass C. auch eine Firma gründen wolle. Man habe da als Freunde drüber gesprochen. Jeder habe das Geschäftsmodell verstanden, es sei klar gewesen, dass sie alle drei gut dabei verdienten. Er bereue seine Taten, er sei sich der Tragweite nicht bewusst gewesen, er entschuldige sich für einen großen Fehler. Die Kammer hält auch das Geständnis des Angeklagten T. für glaubhaft. Es deckt sich mit den Einlassungen der anderen Angeklagten und lässt sich mit den weiter erhobenen Beweisen zwanglos in Einklang bringen. dd) Angeklagter C. Auch der Angeklagte C. machte in der Hauptverhandlung umfassende Angaben, die sich mit den Einlassungen der übrigen Angeklagten decken. Der Angeklagte C. räumte die Vorwürfe zunächst über seine Verteidiger ein, bestätigte diese Erklärung als inhaltlich richtig und machte danach selbst gegenüber der Kammer weitere Angaben. Die in der Anklageschrift geschilderten tatsächlichen Vorgänge seien, soweit er dort als in den Jahren 2018 bis 2019 als tatsächlich Beteiligter genannt sei, so geschehen, wie dort geschildert. Insbesondere habe die von ihm als Alleingesellschafter und Geschäftsführer geführte M. Gebäudemanagement GmbH in dem dort geschilderten Umfang der PA und in geringerem Umfang dritten Unternehmen vermittelt durch den Mitangeklagten A. Abdeckrechnungen als Subunternehmerin ohne Mehrwertsteuerausweis erteilt und nach entsprechendem Zahlungseingang bei der M. dafür Sorge getragen, dass 93% der eingegangenen Beträge an die Rechnungsempfänger jeweils über den Mitangeklagten A. an diese in bar zurückausgekehrt worden seien. 7% der eingegangenen Beträge seien bei der M., verblieben, wobei er Teile dieser verbliebenen Beträge ebenfalls bar abgehoben habe und Teile auf dem Bankkonto belassen habe. Den Mitangeklagten AL. kenne er flüchtig, wisse aber, dass dies der Chef der PA sei. Der Mitangeklagte A. habe ihm alles erklärt, auch wie er beim Scheinrechnungsschreiben vorgehen müsse und wie das funktioniere. Er, C., habe die Rechnungen geschrieben, diese abgegeben und schon sei das Geld da gewesen. Die Provision von 7% habe er erst mal auf dem Konto belassen. Den Restbetrag habe er abgehoben und Mitangeklagten A. gebracht. Vom Mitangeklagten T. habe er gewusst, dass dieser etwas Ähnliches mache. Die Vorlage für die Rechnungen habe er nämlich am Anfang von Herrn T. auf einem Stick bekommen. In kleinerem Umfang habe er neben der PA auch andere Rechnungskäufer beliefert – z. B. „die K.“. Das System habe genauso funktioniert. Von diesen verbliebenen Beträgen – also der 7% Provision – seien alle Gesellschaftskosten der M. zu tragen gewesen. Der verbleibende Rest stelle den letztlich ihm wirtschaftlich zustehenden Unternehmensgewinn dar. Die erheblichen Barauszahlungen habe er versucht – wohl recht dilettantisch –, durch grundlagenlose Belege zusätzlich zu verschleiern, die den Eindruck haben erwecken sollen, erhebliche Teile dieser Beträge seien in bar an die C. als angebliche Subunternehmerin der M. gezahlt worden. Der Mitangeklagte T. habe hiermit nur insoweit zu tun gehabt, als er, C., von ihm, dem Mitangeklagten T., einen Stick mit Rechnungsformularen der C. bekommen habe, er, C., jeweils entsprechende Abdeckrechnungen für die M. selbst im Entwurf erstellt habe und der Mitangeklagte T. ihm diese ausgefertigt mit entsprechender Barquittierung für die Buchhaltung der M. zurückgegeben habe. Wesentliche Teile des von ihm für die Gesellschaft erhofften Gewinns habe zunächst in der Gesellschaft verbleiben sollen, weil er geplant habe, mittelfristig durch Einstellen von Mitarbeitern „echte“ Reinigungsaufträge ausführen zu können. Gelungen sei dies letztlich nicht und gegen Ende seien auch keine wesentlichen Gelder mehr in der M. gewesen. Er habe als Geschäftsführer für die M. Miete von monatlich 350,-- € bezahlt, monatlich Steuerberatungskosten von etwa 450,-- € und Kosten für Strom und Telefon von etwa 50,-- € bis 100,-- € getragen, jährliche Kosten für die Handwerkskammer und eine Betriebsversicherung von 1.000,-- € aufgebracht sowie Autoversicherungskosten von 200,-- € im Monat, Sozialabgaben von 1.000,-- bis 1.500,-- € im Monat und 300,-- € bis 400,-- € monatliches Gehalt für Frau Schöbel getragen. Er habe am Schluss drei Mitarbeiter beschäftigt, weil er diesen Arbeit versprochen habe, aber zum Arbeiten seien die nicht mehr gekommen. Die Kammer hält auch das Geständnis des Angeklagten C. für glaubhaft. Es deckt sich mit den Einlassungen der anderen Angeklagten und lässt sich mit den weiter erhobenen Beweisen zwanglos in Einklang bringen. b) Bestätigung der Einlassung der Angeklagten Die in sich stimmigen Angaben der Angeklagten, die uneingeschränkt die abgeurteilten Taten eingeräumt haben, wurden auch durch die vernommenen Ermittlungsbeamten bestätigt. Die Arbeitsweise sowie die Verantwortlichkeiten der beteiligten Gesellschaften waren Gegenstand einer Vielzahl von Ermittlungsergebnissen und den in die Hauptverhandlung im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszügen. Die Zeugen B. und Sch. berichteten, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten aufgrund von Erkenntnissen in einem weiteren Ermittlungsverfahren in Gang gekommen sei, nämlich den „Y.“-Servicefirmen einerseits und der S... GmbH andererseits. Die Zeugin Sch. vom Hauptzollamt [*] war Hauptermittlungsführerin gegen die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH. Der Zeuge B. war an den Ermittlungen gegen die Unternehmen der „Y.-Gruppe“ beteiligt und später damit betraut, Observationsmaßnahmen hinsichtlich der Angeklagten und relevanter Objekte durchzuführen und Chat-Nachrichten, die aufgrund von TKÜ-Maßnahmen zur Verfügung standen, auszuwerten. Der Zeuge B. hat ausgeführt, dass sich bei Ermittlungsmaßnahmen gezeigt habe, dass die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement bei „Y.“ der größte Rechnungskäufer gewesen sei. Die Provisionshöhe habe damals schon 7% für die PA betragen, aber auch nicht mehr. Hierzu habe man handschriftliche Aufzeichnungen gefunden, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die Rückflüsse immer 7% weniger von den auf den Geschäftskonten „der Y.“ gefundene Überweisungsbeträgen betragen hätten. Einer der Y.-Beteiligten sei spielsüchtig gewesen und habe die Gelder teilweise verspielt. Deshalb sei es auch dazu gekommen, dass der Angeklagte A. neue Servicefirmen vermittelt habe. Die Zeugin Sch. hat hierzu berichtet, dass das Verfahren deshalb 2019 nochmal hätten erweitert werden müssen, weil die Firmen „C. “ und „M.“ dazugekommen seien. Dass der Angeklagte A. das Geschäfts mit und um die Serviceunternehmen für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement und für sich geführt hat, deckt sich auch mit der Auswertung seines Mobilfunkgerätes durch die Zeugin K.. Die Zeugin K., Zollamtsfrau beim Hauptzollamt [*], war im Rahmen der Ermittlungen mit der Auswertung von Mobilfunkgeräten, der Auswertung verschiedener TKÜ-Maßnahmen und Kontoauswertungen betraut, von denen sie der Kammer berichtet hat. Zur Organisation des Scheinrechnungsgeschäfts durch den Angeklagten A. hat sie ausgeführt, dass sich in dem Adressbuch seines Telefons – anders als bei den übrigen Angeklagten – alle hierfür relevanten Kontakte befunden hätten. Insbesondere die Angeklagten A., C. und T. hätten zwar eine Chat-Gruppe gebildet, aus der ersichtlich sei, dass sie gut befreundet gewesen seien. Geschäftliches sei hier aber nur sehr selten besprochen worden. Der Zeuge B. bestätigte gegenüber der Kammer weiter, die Verantwortlichkeiten der Angeklagten T. und C. und ihre Tatbeteiligung. Der Zeuge erläuterte die Observationsmaßnahmen im Jahr 2019, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei. Dass Bargeldabhebungen angestanden hätten, habe man aufgrund Hinweisen der Banken nach Geldwäscheverdachtsanzeigen ermitteln können. Daraufhin habe man zum von den Angeklagten angekündigten Zeitpunkt vor der Bank gewartet. Er, der Zeuge, habe sehen können, wie der Angeklagte T. und einmal der Angeklagte C. in die jeweilige Bank bzw. Sparkasse gegangen und dann direkt zur Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement gefahren seien. Der Angeklagte A. sei meistens da gewesen, das habe man an den vor der Tür stehenden Fahrzeugen erkennen können. Gleiche Angaben hat die Zeugin M. gegenüber der Kammer gemacht. Die Zeugin M. war als Zollobersekretärin des Hauptzollamtes [*] mit dem Verfahren befasst und war dabei insbesondere an Observationen beteiligt und hat Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung ausgewertet. Hierbei hat sie berichte, dass man bei den Observationen gut den Weg von der Bank direkt zur Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement habe feststellen können. Am Auto des Angeklagte T. sei von Juni 2019 bis Oktober 2019 ein GPS-Sender gewesen, dadurch habe man auch die GPS-Daten auswerten können, die insofern die vorherigen Ermittlungsergebnisse bestätigt hätten. Später hätten sich dann die Geldübergaben eher in die „G.“, die Firma des Angeklagten A., verlagert. Die Zeugin D., die als Zollhauptsekretärin mit der Auswertung der Ergebnisse der Telefonüberwachung betraut war, hat in der Hauptverhandlung erläutert, dass man das System der Bargeldabhebungen nach Überweisungen und den Bargeldrücktransfer auch anhand der Telefondaten der Angeklagten habe bestätigen können, da die Handys zum Teil überwacht worden seien. Man habe so neben den Telefongesprächen, die teilweise auch übersetzt worden seien, auch auf die Standortdaten der Handys zugreifen können, die die Ermittlungsergebnisse bestätigt hätten. Auch die Zeugin M. schilderte überzeugend das Unternehmenskonstrukt und die Verantwortlichkeiten bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH einerseits und den Serviceunternehmen andererseits. Die Zeugin M. hat dabei insbesondere die Einlassung des Angeklagten AL. bekräftigt, dass Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zum Teil schwarz neben ihrem angemeldeten Lohn gezahlt worden seien. Sie habe zahlreiche der Mitarbeiter vernommen oder sei dabei gewesen. Dabei seien Zusatzzahlungen immer wieder bestätigt worden. Genauere Zahlungsströme und eine Regelmäßigkeit bei der Höhe den Zahlungen habe man aber nicht nachzeichnen können. Zum einen hätten sich die Mitarbeiter wegen der zurückliegenden Zeiträume nicht erinnern können, zum anderen habe man wohl aus Angst nichts Genaues sagen wollen. Die von den Angeklagten geschilderte Art und Weise wie die Serviceunternehmen für die Rechnungskäufer mit deren angeblichen Sub-Aufträgen korrespondierende Abdeckrechnungen erstellt haben, wurde ebenfalls detailliert vom Zeugen S. bestätigt, an dessen Ausführungen die Kammer keinen Zweifel hegt. Der Zeuge S., der Zollinspektor beim Hauptzollamt [*] – Finanzkontrolle Schwarzarbeit – ist, war im Rahmen der Ermittlungen gegen die Angeklagten mit der Auswertung von Asservaten und E-Mail-Konten, kriminaltechnischen Untersuchungen und mit der Erstellung der Erhebungshilfe „Schadensberechnung“ betraut. Gegenüber der Kammer hat er ausgeführt, dass die Ermittlungen gezeigt hätten, wie die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH die Serviceunternehmen eingesetzt habe. Zahlreiche Dokumente und ausgewerteter Email Verkehr – der zwar nicht vollständig gewesen sei, aber ausreichend Einblicke in die Vorgehensweise gegeben hätte – hätten bestätigt, dass Rechnungsvorlagen zwischen den Angeklagten A. und C. hin und her gegangen seien. Der Angeklagte A. habe Blankovorlagen an den Angeklagten C. gesandt, auf die dieser lediglich den Briefkopf der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH hinzugefügt habe. Zum Teil habe es solchen E-Mail-Verkehr auch mit dem Angeklagten T. gegeben, aber da habe man nicht ganz so viel Datenmaterial gefunden. Einmal sei aus dem Datenabgleich auch gut zu sehen gewesen, wie die Rechnungsstellung auch zu den entsprechenden Kontobewegungen geführt habe. Dass der Angeklagte T. für die Einziehungsbeteiligte C. GmbH selbst Barquittungen von dem Totabdecker „N.“ erstellt habe und es hier keinen echten Geschäftsverkehr gegeben habe, habe man auch daktyloskopisch bestätigen können. Auf vorgefunden Barquittungen habe man nur Spuren vom Angeklagten T. selbst gefunden, was eindeutig darauf hindeute, dass diese eben nicht im geschäftlichen Verkehr gewesen, sondern von ihm selbst erstellt worden seien. Beim Angeklagten A. habe man im Übrigen leere Bargeldbanderolen im fünfstelligen Bereich befunden, was auch bestätigt habe, dass dieser viel mit Bargeld hantiert habe. Diese Ergebnisse wurden auch von der Zeugin K. bestätigt, die insofern gegenüber der Kammer nachvollziehbar erläutert hat, wie der Angeklagte T. abgefragt habe, welche Rechnungsnummer er vergeben solle. Hierzu habe er per Chat gefragt „welche Hausnummer putzen wir gerade“, darauf sei vom Angeklagten A. die Antwort mit der entsprechenden Nummer gekommen. Dies seien zwar ihre Schlussfolgerungen aus dem Chat gewesen, aber jede andere Interpretation habe keinen Sinn gemacht. Die Ausführungen der Angeklagten, dass die Serviceunternehmen keine tatsächliche Geschäftstätigkeit entfaltet haben und die Feststellungen der Kammer, dass der Angeklagte T. der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der Angeklagte C. der Einziehungsbeteiligten. M. Gebäudemanagement GmbH jegliches vorhandene Vermögen entzogen haben, hat die Zeugin K. gegenüber der Kammer bestätigt. Die Kontenauswertung der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der M. Gebäudemanagement GmbH, die sie vorgenommen habe, hätten ergeben, dass bei beiden Gesellschaften nur geringe laufende Kosten abgebucht worden seien, Zahlungen an angebliche Arbeitnehmer habe es nur vereinzelt und in ganz geringem Umfang gegeben. Die eingegangenen Zahlungen seien größtenteils bar verfügt worden. Deshalb habe es auch viele Geldwäscheverdachtsanzeigen der Banken gegeben. Der Angeklagte T. habe Vollmachten für die Konten der Einziehungsbeteiligten C. GmbH und einen Online-Zugang gehabt. Die Geschäftskonten seien von den Angeklagten T. und C. auch regelmäßig leergeräumt worden, da sei immer nur so viel belassen worden, wie für Restverbindlichkeiten, die sowieso nur einen geringen Umfang gehabt hätten, gebraucht worden sei. Dass die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und der M. Gebäudemanagement GmbH keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben, deckt sich im Übrigen auch mit den TKÜ-Observationen der Zeugin M., die hiervon der Kammer berichtet hat. Es habe von beiden Angeklagten T. und C. keine Anrufe bei Arbeitnehmern oder zur Materialbestellung gegeben, was für ein am Markt teilnehmendes Unternehmen aber zu erwarten gewesen wäre. Auch habe der Angeklagte T. kein normales Arbeitsverhalten an den Tag gelegt. Beim Angeklagten C. habe man gar nicht feststellen können, dass er in den Büroräumen gewesen sei. Daran, dass die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH auch bereits die S. GmbH, Y. Gebäudemanagement und Trockenbau GmbH, die B.. GmbH, N. Dienstleistungen GmbH und die M. GmbH als Servicegesellschaft nach dem oben beschriebenen Muster eingesetzt hat, hat die Kammer ebenfalls keine Zweifel. Dies ergibt sich nicht nur aus der Einlassung der Angeklagten AL. und A.I selbst, sondern auch der Aussage des Zeugen B., der von den Anfängen der Ermittlungen gegen die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH berichtet hat. Man habe eine Vielzahl von Chat-Nachrichten zwischen dem Angeklagten A. und dem gesondert Verfolgten Y. ausgewertet. Der Angeklagte A. sei mit der Qualität der Rechnungsstellung „der Y.“ nicht zufrieden gewesen, deshalb habe er teilweise auch selber die Rechnungen schreiben können. Aus den Chats habe sich im Übrigen gezeigt, dass der Angeklagte A. damals schon für Drittrechnungskäufer aufgetreten sei. Ali Y. habe das Geld dann zur Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zum Angeklagte A. auch für diese Kunden gebracht, was man anhand von Observationen habe bestätigen können. In dem Verfahren „Y.“ habe sich auch bestätigt, dass der Angeklagte AL. der Chef der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH gewesen sei. So habe ihn der gesondert Verfolgte A.beschrieben, auch wenn er ihn nicht oft gesehen habe. Die Höhe der von den Serviceunternehmen vereinnahmten Provisionen von 7 % konnte die Kammer aufgrund der glaubhaften Einlassungen der Angeklagten feststellen, die eindeutig von den weiteren Ermittlungsergebnissen getragen wurde. Auch, dass die Drittrechnungskäufer, beispielsweise der K. GmbH, eine erhöhte Provision von 15 % vom Scheinrechnungsbetrag zu zahlen hatten, die zu 7 % auf die Einziehungsbeteiligte C. GmbH oder die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH entfiel und zu 8 % in bar beim Angeklagten A. verblieb, weil dieser die Zusatz-Provision von 8 % vom weiterzuleitenden Bargeldbetrag einbehielt, wurde nicht nur durch die Einlassungen der Angeklagten bestätigt, sondern decken sich auch mit glaubhaft vorgetragenen Ermittlungsergebnissen der Zeugin Sch.. Man habe entsprechende eindeutige handschriftliche Aufzeichnungen im Fahrzeug des A. gefunden. Die Einlassung des Angeklagten A., er habe in der überwiegenden Zahl der Fäll die ihm gezahlte 8-prozentige Provision, die er für die Vermittlung des Scheinrechnungsgeschäfts für Dritte erhalten habe, sodann in die Barkasse der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH eingelegt, um dortige Finanzlöcher zu stopfen und auch hiervon Mitarbeiter „schwarz“ zu bezahlen, die später vom Angeklagten AL. bestätigt wurde, sah die Kammer als unwiderlegt an, so dass sie auch in diesem Punkt den Angaben des Angeklagten A. gefolgt ist. c) Vorsatz Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Angeklagten vorsätzlich handelten, also die jeweiligen Tatumstände kannten und diese wollten oder jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagten AL. und A. ließen sich übereinstimmend dahingehend ein, dass sie sich der Meldepflichten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH bewusst gewesen seien. Sie hätten absichtlich die gezahlten Schwarzlöhne nicht angegeben, um Sozialversicherungsabgaben und Steuern zu sparen. Dies gelte auch für die Abgaben zur Unfallversicherung. Ihnen sei klar gewesen, dass der Angeklagten AL. „als Chef“ diese Meldung habe vornehmen müssen. Er, der Angeklagte A., habe den Angeklagten AL. dahingehend unterstützt, verkürzte Beträge zu melden, um Schwarzlohnzahlungen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu verdecken, damit so für letztere Steuern und Beiträge gespart würden. Diese Einlassung deckt sich mit dem gesamten Verhalten der Angeklagten AL. und A. und lässt keinen Zweifel an der Zielsetzung ihres Handelns. Dass sie sich der tatsächlich zu erfüllenden Melde- und Beitragspflichten bewusst waren, zeigt sich auch daran, dass sie für die angemeldeten Mitarbeiter diese Pflichten im Namen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH stets fristgerecht erfüllten. Die ungefähre Höhe der tatsächlich geschuldeten Abgaben erschloss sich beiden aus Ihrer Rolle als Geschäftsführer und Buchhalter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH. Sie kannten den monatlichen Schwarzgeldbedarf, wussten, dass die abgeführten Beiträge und Steuern zu niedrig waren und nahmen dies aus bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem Sozialversicherungssystem in Kauf, weil sie so der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH einen finanziellen Vorteil verschaffen wollten, von dem sie selber profitierten. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten T. und C. und der sonstigen erhobenen Beweise ist die Kammer davon überzeugt, dass das System „Abdeckrechnungen“ ebenso kannten und wussten, dass sie ein elementarer Teil davon waren und die Hinterziehungstaten des Angeklagten AL. förderten. Sie verfolgten bewusst dieses Ziel, weil sie hierdurch viel Geld verdienen konnten, was ihnen eine legale Einkommensquelle nicht ermöglicht hätte. Sie haben, wie sie der Kammer selbst berichtet haben, die konkrete Unrechtsdimension des Handelns der Angeklagten AL. und A. erfasst. Beide haben in ihren Worten erklärt, dass jeder von ihnen, der Angeklagte T. und der Angeklagte C., die beiden Angeklagten A. und AL. grundsätzlich beim „Sparen“ von Abgaben oder Steuern hätten unterstützen wollen. Die Angeklagten T. und C. wussten aufgrund ihrer Versuche, mit den von ihnen betriebenen Gesellschaften ein legales Geschäft aufzubauen, auch, dass die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH neben Sozialabgaben für Mitarbeiter und Steuern auch zumindest einmal jährlich Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen hatte. Aus den gleichen Gründen wussten sie auch, dass die Beiträge für Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung grundsätzlich einer Krankenkasse abzuführen gewesen wären. Die Angeklagten T. und C. hatten auch nicht die Vorstellung, jeweils nur einen geringeren (Gesamt-)Schaden oder nur bestimmte Hinterziehungshandlungen oder gegenüber von Behörden abzugebende Erklärungen zu unterstützen. Obwohl die von ihnen über die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH beigesteuerten Bargeldbeträge hinter dem gesamten Bargeldbedarf der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zurückblieben, wussten sie von dem Scheinrechnungsgeschäft des jeweils anderen und hatten einer Vorstellung vom Gesamthinterziehungsumfang, was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Die Beweiserhebung hat ergeben, dass die zwischen den Angeklagten AL. und A. sowie spätestens ab Juli 2017 mit dem Angeklagten T. und ab März 2018 auch mit den Angeklagten C. getroffene Vereinbarung auf die fortgesetzte Begehung von Beitragshinterziehungen gerichtet war. Die Angeklagten haben bestätigt, dass sie das gemeinsame Konstrukt zwischen den Einziehungsbeteiligten gewählt haben, um Bargeld zu generieren, um Schwarzgeldzahlungen zu ermöglichen, die wiederum zum Ziel hatten, fällige Beiträge der Sozialversicherung (auch BG-BAU) zu hinterziehen. Hierdurch habe jedenfalls indirekt der Eindruck erweckt werden sollen, dass die Mitarbeiter bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH nicht so viel gearbeitet und verdient hätten. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der zwischen den Angeklagten gewählte Verbund auf Dauer angelegt war und diesem die Abrede zugrunde lag, Scheinrechnungen zu erstellen und der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu überlassen. Zwar haben die Angeklagten sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass es konkrete Vereinbarungen und Absprachen grundsätzlich nur zwischen den Angeklagten AL. und A. einerseits und den Angeklagten A. und T. und den Angeklagten A. und C. andererseits gegeben habe. Alle Angeklagten erläuterten gegenüber der Kammer, dass es nur in diesen Verhältnissen konkrete Gespräche und Verabredungen über Bargeldsummen, Rechnungsmodalitäten etc. gegeben habe. Allerdings haben die drei bzw. später vier Angeklagten sich dennoch, ohne dass sie alle gemeinsam hierüber gesprochen hätten, wie festgestellt, dauerhaft zum Scheinrechnungsgeschäft mit allen seinen Konsequenzen zusammengeschlossen, was auch alle – ab ihrer Tatbeteiligung – wussten und wollten. Der Angeklagte AL. hat in seiner Einlassung bestätigt, dass er wusste, dass der Angeklagte A. „den T* und den C.“ eingesetzt habe. Ihm sei zwar nur wichtig gewesen, dass Bargeld vom Angeklagten A. beschafft werde und nicht wie, aber von der Einbindung von den Angeklagten T. und C. habe er gewusst. Die Angeklagten T. und C. haben sich hingegen übereinstimmend eingelassen, dass man den Angeklagten AL. als Chef wahrgenommen und gekannt habe, man habe schon gewusst, was der mache und wolle. Der Kontakt habe aber jeweils bei „der C. und der M.“ mit dem Angeklagten A. bestanden. Allerdings habe man, nachdem der Angeklagte C. sich ab März 2018 auch beteiligt habe, schon gegenseitig gewusst, was man grundsätzlich so mache, man sei ja schließlich gut befreundet gewesen. Alle hätten ja gutes Geld verdient, das habe man gegenseitig schon gewusst und die Beteiligung gewollt. Dass hiermit mehr gemeint ist, als ein bloßes Unrechtsbewusstsein, die Angeklagten also gegenseitig ihre Beteiligung am Scheinrechnungsgeschäfts mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH wussten, kannten, billigten und bewusst gegenseitig förderten, ergibt sich auch aus der Einlassung des Angeklagten C.. Damit wird belegt, dass nicht nur die Angeklagten A. und AL. jeweils von der Beteiligung des Angeklagten C. und T. am Scheinrechnungsgeschäft wussten, sondern auch die letztgenannten Angeklagten untereinander und sich dabei unterstützten, um Bargeldflüsse in der Hoffnung, nicht entdeckt zu werden, weiter zu verschleiern. Nur so lässt sich die Beteiligung des Angeklagten T. bei der Erstellung von Rückabdeckrechnungen durch den Angeklagten C. für die von ihm geführte Servicegesellschaft erklären. Der Angeklagte C. hat zugegeben, für die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH Abdeckrechnungen zusammen mit Barquittungen aufgrund eines ihm vom Angeklagten T. überlassenen Rechnungsformulars erstellt zu haben, wobei der Angeklagte T. die Barquittungen dann unterschrieben habe. Im Übrigen wäre es lebensfremd davon auszugehen, dass die sehr gut befreundeten Angeklagten A., T. und C. nicht gegenseitig das von jedem von ihnen betriebene Geschäft der Scheinrechnungen gekannt und vereinbarungsgemäß unterstützt haben, auch wenn die Angeklagten jedenfalls unterschwellig den Versuch unternommen haben, bei der Kammer den Eindruck zu erwecken, zumindest zwischen den Angeklagten T. und C. habe es eine strikte Trennung von Geschäft und Freundschaft gegeben, an der sich der Angeklagte A. immer dann beteiligt habe, wenn er mit den beiden anderen Angeklagten zusammen gewesen sei. Diese Fähigkeit hält die Kammer angesichts des im Übrigen von den Angeklagten T. und C. an den Tag gelegten dilettantischen Verdeckungsverhaltens und gegenüber der Kammer gezeigten Kommunikationsvermögens für unwahrscheinlich. d) Schaden Die der Verurteilung zu Grunde liegende Schadensschätzung beruht auf den Angaben der Angeklagten, den Angaben verschiedener mit der Auswertung der Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten befasster Zeugen sowie den Berechnungen der DRV-Bund, der SOKA-BAU und des Finanzamtes [*]. aa) Einlassung der Angeklagten zum Schaden Die Angeklagten haben sich zwar nicht konkret zum berechneten Gesamtschaden geäußert, haben aber die der Berechnung zugrundeliegenden Zahlen plausibilisiert. Die Angeklagten AL. und A. haben gegenüber dem Gericht bestätigt, dass die der Schadensschätzung zugrundeliegenden Umsatzzahlen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und die der Buchhaltung entnommenen Beträgen für Fremdleistung und Wareneinsatz plausibel seien. Alle Angeklagten haben bestätigt, dass die „ihre“ Gesellschaften betreffenden Überweisungssummen der Höhe nach ebenfalls plausibel seien. Auch der vom Gericht angenommene Anteil der Schwarzarbeiter – nämlich der überwiegende Teil der Belegschaft – wurde von den Angeklagten AL. und A. bestätigt. Aufgrund der umfassenden Einsicht der Angeklagten in das gelebte Geschäftsmodell und der ihnen jeweils bekannten – von ihnen zu verantwortenden monatlichen – Schwarzgeldsummen ist die Kammer auch überzeugt, dass sie im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beteiligung auch die von der der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH insgesamt monatlich geleisteten Schwarzgeldzahlungen der Höhe nach richtig eingeschätzt haben. Soweit der Angeklagte AL. sich dahingehend eingelassen hat, dass etwa 10% des Umsatzes als Schwarzgeld geflossen sei, ist die Kammer von dieser Angabe nicht überzeugt. Zum einen hat die Kammer gar nicht festgestellt, dass leistungsbasierte Zahlungseingänge, die den „Umsatz“ bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH darstellen, als Schwarzgeld geflossen sind. Sollte hiermit allerdings das Verhältnis zwischen Nettolohnaufwand zu Umsatz, also den gebuchten Geldeingängen der Auftraggeber, gemeint sein, so lag dieses meist, allerdings nicht immer, höher. Beispielsweise lag der Nettolohnaufwand im Dezember 2019 bei 96.171,69 € und der Umsatz der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH bei 470.932,92 €. Im Oktober 2014 lag der Nettolohnaufwand bei 40.959,98 €, der Umsatz bei 195.842,17 €. Die Kammer führt die Fehlerhaftigkeit der Angaben auf den zeitlichen Abstand zwischen den Ausführungen in der Hauptverhandlung und der eigenen Wahrnehmung des Angeklagten AL. bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zurück. bb) Gebuchte Geldeingänge Auftraggeber Die Feststellungen der Kammer zu den gebuchten Geldeingängen, den anerkennungsfähigen Fremdleistungen und zum Wareneinsatz bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH beruhen auf der im Selbstleseverfahren eingeführten Tabelle „Umsätze der PA Gebäudemanagement GmbH“ die aufgrund der nach Angaben der Zeugin Sch. lückenlosen Finanzbuchhaltung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erstellte wurde. Deren Richtigkeit wurde vom Zeugen S., Zollbeamter bei dem Hauptzollamt [*], bestätigt, mit dem die Auflistung im Rahmen seiner Vernehmung in allen Einzelheiten erörtert wurden. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Ergebnisse der Auswertung durch den Zeugen S. zu zweifeln. Sein Vorgehen ist methodisch nicht zu beanstanden und wird von der Kammer in der Sache geteilt. Der Zeuge S. hat, befragt zu seiner Vorgehensweise, mitgeteilt, er habe Rechnungen, Kontounterlagen und Buchhaltungsunterlagen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH umfassend ausgewertet und zunächst die gebuchten Zahlungseingänge der Auftraggeber der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH monatsbezogen aus der eigenen Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ermittelt. Hiervon in Abzug gebracht habe er anerkennungsfähige Fremdleistungen sowie den jeweiligen Wareneinsatz. Im Hinblick auf die Fremdleistungen sei er dabei grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Subunternehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH tatsächlich auch für diese tätig gewesen seien, es sei denn es habe konkrete Anhaltspunkte dagegen gegeben. Als darüber hinaus von den Zahlungseingängen abzuziehenden Wareneinsatz habe er alles, was in der Finanzbuchhaltung in dieser Klasse eingebucht gewesen sei, in Abzug gebracht. Hieraus habe sich durch einfache Subtraktion der bereinigte Nettoumsatz der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ergeben. cc) Mitarbeiteranzahl und Zulässigkeit der Schadensschätzung Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Mitarbeiterpool der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH von 2014 bis 2019 bis auf mindestens 319 Mitarbeiter anstieg. Die Zahlen decken sich in ihrer Tendenz mit der Einlassung des Angeklagten AL. und ergeben sich im Übrigen aus den vom Zeugen M., erstellten und in der Hauptverhandlung verlesenen Tabellen. Der Zeuge M. hat als Betriebsprüfer der Deutsche Rentenversicherung Bund Ermittlungen zu einem möglichen sozialversicherungsrechtlichen Schaden angestellt und der Kammer hiervon ausführlich berichtet. Aus der von ihm übermittelten und durch Verlesen eingeführten Prüfhilfenliste der Deutsche Rentenversicherung Bund für den Zeitraum 2017 bis 2019 ist die Anzahl der monatlich und in einem Jahr gemeldeten Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ersichtlich, wobei die Jahresgesamtzahl die absolute Anzahl der in einem Jahr gemeldeter Mitarbeiter darstellt und nicht den monatlichen Durchschnitt gemeldeter Mitarbeiter multipliziert mit 12 repräsentiert. Soweit der Angeklagte AL. davon überzeugt war, Ende des Jahres 2019 seien es bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH bis zu 400 Mitarbeiter „gewesen“, lässt sich dies mit den bei der Deutsche Rentenversicherung Bund für das Jahr 2019 hinterlegten Anzahl von lediglich 319 Mitarbeitern dahingehend in Einklang bringen, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten AL. ausdrücklich nur um eine grobe Schätzgrundlage gehandelt hat, die von ihm nicht anhand von Unterlagen überprüft werden konnte und sein Schätzung auch die wenigen gar nicht bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter enthalten hat. Dass sich die bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Mitarbeiter in etwa zu 50 % aus „Minijobbern“, zu etwa 25 % aus Mitarbeitern, die innerhalb der Gleitzone von 450,01 € bis 850,00 € gemeldet waren sowie in etwa 25 % aus Mitarbeitern, die mit einem Entgelt oberhalb der Gleitzone angemeldet waren, wobei es sich dabei bei letzterer Gruppe im Wesentlichen um Vollzeitmitarbeiter handelte, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung nebst Anlagen verlesenen E-Mail des Zeugen M. vom 17.06.2021. Hieraus ist ersichtlich und durch den Zeugen M. nachvollziehbar dargelegt, dass jedenfalls in den Jahren 2017 und 2018 die von der Kammer festgestellte Verteilung der Arbeitnehmer auf verschiedene Beschäftigungsgruppen den der Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldeten Daten entspricht. Im Übrigen hat der Angeklagte A. die Anteile der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH auch für die übrigen Jahre als richtig bestätigt. Die Kammer war gehalten, die Höhe der durch den Angeklagten AL. unter Mithilfe des Angeklagten A. zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH jeweils hinterzogenen Sozialabgaben und Lohnsteuer im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Sch. eine umfassende personenbezogene Aufklärung der auf den jeweiligen Monat und jeweiligen Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH entfallenden Lohnsumme bzw. des Schwarzlohnanteils trotz Ermittlungen und Zeugeneinvernahmen von Arbeitnehmern der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH nicht möglich gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht insbesondere, dass die Beschäftigungszeiten teilweise schon sehr lange zurückliegen. Ermittlungen zu genauen Arbeitszeiten sowie tatsächlich gezahlten und nicht quittierten Schwarzlöhnen oder Schwarzlohnanteilen der jeweiligen Arbeitnehmer, auch der namentlich bekannten haben bisher ins Leere geführt. Es konnten laut Zeugin Sch. zwar im Rahmen von Durchsuchungen für Teile des Tatzeitraums Aufzeichnungen gefunden werden, aus denen die Zahlung von Schwarzlöhnen hervorgegangen sei. Dabei hätten die gefundenen Aufzeichnungen darauf hingedeutet, dass pro Mitarbeiter im Monat etwa 1.000,-- schwarz bezahlt worden seien. Eine umfassende, vollumfänglich überprüfbare Schwarzlohnbuchhaltung habe indes nicht aufgefunden werden können. Die Kammer hat keinen Anlass an den glaubhaften Angaben der Zeugin Sch. zu zweifeln. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zeugin Sch. einen vollumfänglichen Überblick über das Verfahren insgesamt, nicht nur über ihre eigenen Ermittlungen hatte. Auch hat die Kammer in ihre Erwägungen einbezogen, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH überhaupt namentlich zu ermitteln war. Ein weiterer Erkenntnisgewinn im Hinblick auf etwaige weitere personenbezogene Umstände für eine präzise(re) personenindividuelle Schadensberechnung war daher nicht zu erwarten. Eine diesbezügliche Präzisierung wurde auch nicht durch die von der Kammer festgestellte Anzahl der Mitarbeiter oder Mitarbeiterstruktur (Minijobber u. a.) herbeigeführt. Es war auch nicht möglich, die Schwarzlohnstunden für verkürzt angemeldete Mitarbeiter unter der Annahme eines für alle Mitarbeiter anwendbaren wöchentlichen Gesamtstundensatzes zu schätzen. Die Ermittlungen haben – wie die Zeugin Sch. ausführlich erläutert hat – nicht ergeben, dass alle oder die Mehrzahl der Mitarbeiter eine gleiche Anzahl an Wochenstunden gearbeitet haben. Letzteres hat auch der Angeklagten AL. bestätigt, der mehrfach erwähnte, dass Arbeitnehmer teilweise nur vier Stunden die Woche „schwarz“ gearbeitet hätten, andere wesentlich mehr. Die Vornahme einer Schätzung anstatt einer personenindividuellen Schadensberechnung, die hier nach der Gesamtwürdigung aller Umstände mit der notwendigen Genauigkeit und Belastbarkeit nicht möglich ist, benachteiligt die Angeklagten auch nicht, da etwaige Unwägbarkeiten im Rahmen einer Schätzung im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sind und von der Kammer berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für den von der Kammer der Schadensschätzung (Sozialversicherung und Lohnsteuer) insgesamt zu Grunde gelegten Lohnsteuersatz von 14 %, der dem Eingangssteuersatz entspricht. Im Durchschnitt betrug der auf den Schwarzlohn (noch) zu entrichtende Steuersatz mindestens 14%. Zwar ist denkbar, dass einzelne Mitarbeiter einem darunterliegenden individuellen Steuersatz unterlagen, weil sie insgesamt so wenig verdienten, dass sie aufgrund von Familienstand und Kindern wenige oder gar keine Steuern schuldeten. Die Kammer konnte aber ausschließen, dass die Angeklagten durch die vorgenommene Schadensschätzung benachteiligt wurden. Für die – wenigen – ganz schwarz bezahlten Mitarbeiter war gemäß § 39c EStG sowieso der Eingangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 01. September 2020 – 1 StR 58/19 – Rz. 33). Aber auch für die übrigen Mitarbeiter konnte für die (Schwarzlohn-)Schadensschätzung auf den Eingangssteuersatz der Lohnsteuerklasse VI zurückgegriffen werden. Individuelle Steuermerkmale, die den Schwarzlohnbeträgen hätten zugeordnet werden können, lagen der Kammer – wie bereits ausgeführt – nicht vor. Darüber hinaus waren die den Mitarbeitern und ihren Familien zustehenden (Grund-)Freibeträge, welche die Steuerlast hätten reduzieren und den Steuersatz von 14 % überhöht erscheinen lassen könnten, ganz überwiegend bereits ausgeschöpft. Bei der Ermittlung des auf die Schadensschätzung anwendbaren Steuersatzes war zu beachten, dass alle oder annähernd alle (auch) schwarz bezahlten Mitarbeiter noch andere nicht unerhebliche Einkommensquellen hatten, die dem zu versteuernden Gesamteinkommen hinzuzurechnen waren oder durch Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b EStG Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben, auch wenn nicht alle Zusatzeinkünfte dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG unterlagen (vgl. Progressionsvorbehalt, Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 56 2021, Stand: 01.01.2021, Rz. 6). dd) Einzugsstellen Die Kammer konnte mangels festzustellender Anknüpfungspunkte, an wie viele Krankenversicherungen monatlich Beträge abzuführen gewesen wären, keine valide Schadensschätzung zur Anzahl der im Rahmen der Taten zuständigen Einzugsstellen vornehmen. Auch konnte von der Kammer ein Mindestschaden pro Krankenversicherung nicht seriös geschätzt werden, weil unklar ist, wie viele der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH eingesetzten Mitarbeiter bei der jeweiligen Versicherung versichert waren bzw. bei entsprechender Anmeldung gewesen wären. Zwar ist anzunehmen, dass die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH monatlich hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen abzuführen gewesen sein dürften. Die Kammer ist auch aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Screenshots aus dem Programm Prüfhilfenliste/Nachberechnung der Deutsche Renten Versicherung Bund, welcher Auskunft darüber gibt, bei welchen Einzugsstellen die Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 insgesamt gemeldet waren, davon überzeugt, dass insgesamt etwa 34 Krankenkassen als mögliche Einzugsstellen im Zeitraum 2017 bis 2019 grundsätzlich in Betracht kamen, die namentlich in den Feststellungen aufgeführt sind. Die Anzahl der zuständigen Krankenkassen kann auch aufgrund der vom Zeugen M. vorgenommenen Einschätzung zumindest für den Zeitraum 2017 bis 2019 auf wahrscheinlich höchstens 34 angenähert werden. Nach der Beweisaufnahme scheint es auch überwiegend wahrscheinlich, dass jeweils 1/3 des den Angeklagten zur Last gelegten sozialversicherungsrechtlichen Schadens aus Beiträgen zur Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2014, für das Jahr 2015, für die Monate Januar bis Juli 2016 und September bis Dezember 2016 und für die Jahre 2017 bis 2019 auf Einzugsstellen der AOK entfiel, wie der Zeuge M. glaubhaft versichert und überzeugend begründet hat. Dieser erläuterte der Kammer, dass erfahrungsgemäß bei Reinigungsunternehmen mit ähnlicher Mitarbeiterstruktur 1/3 der Mitarbeiter „bei der AOK“ versichert seien. Indes war es der Kammer auch durch Schätzung nicht möglich, das auf die „AOK“ entfallende Drittel nachvollziehbar auf die mindestens sieben bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH aufgetretenen Einzugsstellen der AOK zu verteilen [(*]), da es für eine Schätzung diesbezüglich an feststellbaren Anknüpfungspunkten fehlte. Ebenso konnten die verbliebenen zwei Drittel der aufgrund der Schätzung ermittelten hinterzogenen Beiträge nicht sinnvoll oder nachvollziehbar auf die verbliebenen etwa 27 Krankenkassen zugeordnet werden. Eine gleichmäßige Verteilung der Schadenssumme auf die übrigen Krankenkassen kam nicht in Betracht, da es überwiegend wahrscheinlich war, dass die bis zu 300 eingesetzten Mitarbeiter nicht gleichmäßig auf die bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH aktiven Krankenkassen zu verteilen waren, weil verschiedene Krankenversicherungen prozentual bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH öfter auftraten, als andere, die gegebenenfalls nur für einen oder zwei Mitarbeiter überhaupt zuständig waren. Dies hat der Zeuge M. auch gegenüber der Kammer so bestätigt, konnte aber die anwendbaren Prozentzahlen nicht weiter spezifizieren, weil insofern die Datenlage nicht ausreiche, um dem Gericht eine sinnvolle Schätzgrundlage an die Hand zu geben. Eine Gewichtung des Schadens anhand der tatsächlichen Verteilung der bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH vorkommenden Krankenkassen durch Zuordnung der in einem Monat tatsächlich eingesetzten Mitarbeiter kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Kammer konnte nicht ermitteln, welche Mitarbeiter aus dem Pool möglicher – zahlenmäßig nach oben begrenzter – Mitarbeiter überhaupt in einem Monat im Tatzeitraum eingesetzt und schwarz bezahlt wurden. Weder die Einlassungen der Angeklagten noch die vereinzelt aufgefundenen Aufzeichnungen hätten der Kammer auch nur annähernd eine konkrete Zuordnung einzelner Mitarbeiter und den auf sie entfallenen sozialversicherungsrechtlichen Schaden zu einer Krankenkasse denkbar erscheinen lassen. Dass die Mitarbeiter in einem Monat tatsächlich – wenn auch in begrenztem Umfang – bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldet waren, bedeutete nämlich nach der überzeugenden Einlassung der Angeklagten A. und A. nicht in allen Fällen, dass diese in besagtem Monat zusätzlich auch schwarz bezahlt wurden. Diesbezügliche Anknüpfungspunkte ergaben sich auch nicht aus den Ausgangsrechnungen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH, weil hierin die eingesetzten Mitarbeiter nicht aufgeführt wurden, wie die Zeugin Sch. der Kammer bestätigt hat. ee) Sozialversicherungsrechtlicher Schaden (Fälle 2 bis 63) Die Feststellungen zu dem im Tatzeitraum mindestens eingetretenen Schaden der Sozialversicherungsträger beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kammer hat die durch das Selbstleseverfahren eingeführten Berechnungen des Zeugen M. von der Deutsche Rentenversicherung Bund nachvollzogen, überprüft und, wie festgestellt, für zutreffend erkannt. Der Zeuge M. hat die einzelnen Schritte der Berechnung präzise erläutert und Nachfragen der Kammer und der Verfahrensbeteiligten umfassend beantwortet. Die Aussage des Zeugen M. war nachvollziehbar und glaubhaft. Der Zeuge gab an, die durch das Hauptzollamt übermittelten Zahlen zunächst auf Plausibilität überprüft und unter Berücksichtigung von Stichproben keine Beanstandungen festgestellt zu haben. Er erläuterte sodann die durch ihn vorgenommene Schadensberechnung. Auf Basis des um die anerkennungsfähigen Fremdleistungen sowie um Aufwendungen für anzuerkennende Fremdleistungen bereinigten Umsatzes sei die Schadensberechnung der Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt, wobei von dem anhand der 66 2/3-Methode ermittelten Lohnkostenanteil die durch die PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Entgelte abgezogen worden seien. Die insofern von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH der Sozialversicherung gemeldeten Entgelte für den Zeitraum 2014 bis März 2019 wurden durch Vorhalt der Tabelle auf Bl. [*] der Hauptakte in die Hauptverhandlung eingeführt. Die einzelnen Entgeltbeträge wurden ausführlich vom Zeugen M. erläutert. Gleiches gilt für den von der Kammer angewandten Hochrechnungsfaktor, den der Zeuge für die das Jahr 2014 mit 53,716, für das Jahr 2015 mit 53,598, für das Jahr 2016 mit 54,787, für das Jahr 2017 mit 55,027, für Januar bis September 2018 mit 54,907, ab Oktober 2018 mit 54,428 und für das Jahr 2019 mit 53,128 angab. Für den Zeitraum April 2019 bis Dezember 2019 hat die Kammer das zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemeldete sozialversicherungsrechtliche Entgelt (ohne BG-BAU) den verlesenen Screenshots aus dem Programm Prüfhilfenliste/Nachberechnung der Deutsche Renten Versicherung Bund entnommen, weil diese Beträge günstiger für die Angeklagten waren. Hier war es offensichtlich zu Nachmeldungen gekommen, die den verursachten Schaden leicht reduzierten. Der Zeuge M. erläuterte in der Hauptverhandlung anschaulich die Berechnungsmethode zur Ermittlung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens. Die für die Schadensberechnungen erstellten Tabellen wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, mit dem Zeugen M. in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und von der Kammer inhaltlich und rechnerisch nachvollzogen. Hinsichtlich der festgestellten Schadensberechnung ist es aus Sicht der Kammer richtig, dass bei der umsatzbezogenen Ermittlung des Schwarzlohns der Lohnkostenanteil mit 66,667% geschätzt wurde. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach, sofern die Leistung des Unternehmens – wie hier – im Wesentlichen in der Bereitstellung von Arbeitskräften besteht, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge die Schätzung des Lohnkostenanteils unter Anwendung eines Prozentsatzes bezogen auf den Nettoumsatz eines Unternehmens zulässig ist. Danach ist eine Schätzung für lohnintensive Branchen wie das Reinigungsgewerbe zulässig, wenn keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind (s. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 StR 283/09; BGH, Beschl. v. 06.02.2013 – 1 StR 577/12). Die von der Kammer vorgenommen Schätzung des mindestens durch die Taten verursachten sozialversicherungsrechtlichen Schadens benachteiligt die Angeklagten und die Einziehungsbeteiligten im Übrigen nicht. Wie gerichtsbekannt ist und auch vom Zeugen M. bestätigt wurde, ist der aufgrund Schätzung ermittelte Schaden gegenüber einem konkret berechneten sozialversicherungsrechtlichen Schaden in der überwiegenden Anzahl der Fälle signifikant niedriger. Der Zeuge M. hat hierzu weiter ausgeführt, dass in der Summe davon auszugehen sei, dass hier keine Konstellation vorstellbar sei, bei der die individuelle Schadensberechnung für die Beschuldigten günstiger wäre. Dies lasse sich bereits daran erkennen, dass bei der Schadensschätzung lediglich der Eingangssteuersatz Berücksichtigung fände. ff) BG BAU (Fälle 65 bis 68) Die Kammer hat die Berechnung der hinterzogenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nachvollzogen und wie festgestellt für richtig erkannt. Der Zeuge Kl. von der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft war mit der Bewertung eines möglichen unfallversicherungsrechtlichen Schadens betraut. Seine Aussage war nachvollziehbar und glaubhaft. Insbesondere wurden aufgefallene Unstimmigkeiten bei der Schadensberechnung vorab korrigiert und in der Hauptverhandlung entsprechend erläutert. Der Zeuge Kl. berichtete von der Berechnung des Schadens im Hinblick auf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Er erläuterte, dass die Schadensberechnung auf der durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelten Zahlen beruhe. Im Unterschied zu der Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund seien allerdings naturgemäß die an die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft abgeführten Beiträge abgezogen worden anstelle der an die Deutsche Rentenversicherung Bund abgeführten Beiträge. Die für die Schadensberechnung erstellten Übersichten wurden im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt, in Augenschein genommen und mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Der Zeuge Kl. erläuterte gut nachvollziehbar dabei im Einzelnen die Berechnung anhand der jeweiligen Gefahrklasse und des jeweiligen Beitragsfußes und beantwortete Rückfragen der Kammer und der Verfahrensbeteiligten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass, wie festgestellt, die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH geschuldeten Jahresbeiträge zur BG-Bau spätestens am 15. Mai des Folgejahres fällig wurden. Die Fälligkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 23 Abs. 3 SGB IV, wonach geschuldete Beiträge der Unfallversicherung am Fünfzehnten des Monats fällig werden, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Der Zeuge Kl. hat zusätzlich glaubhaft ausgeführt, dass im Tatzeitraum der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH die Beitragsbescheide der BG-Bau spätestens im April eines jeden Folgejahres bekannt gegeben worden seien. Auch im Jahr 2020 sei es im Übrigen zu einem Beitragsbescheid für die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gekommen. gg) Steuerschaden (Fälle 71 bis 133) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Lohnsteuerschaden für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH richtig im Sinne eines Mindestschadens ermittelt wurde. Diese Feststellungen basieren auf dem von der Kammer für richtig befundenen Lohnkostenanteil der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im Tatzeitraum (siehe oben S. 30ff.). Die Kammer ist von der Richtigkeit des auf Basis dieser Feststellungen von der Finanzbeamtin Do. ermittelten Minimums der durch die Taten verursachten Lohn- und Umsatzsteuerschäden überzeugt. Die Ausführungen der Zeugin Do. vom Finanzamt, die mit der Ermittlung eines möglichen Einkommenssteuerschadens betraut war, waren schlüssig und nachvollziehbar; die Kammer hat die Berechnungen nachvollzogen und diese wie festgestellt für richtig erachtet. Die Zeugin Do. berichtete über die Schadensberechnung hinsichtlich der durch den Angeklagten AL. verursachten Lohnsteuerschäden anhand von im Selbstleseverfahren eingeführten Tabellen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerschäden sei sie von dem durch das Hauptzollamt [*] ermittelten bereinigten Umsatz der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH ausgegangen. Die Lohnquote habe sie mit 66,66 % ermittelt und darauf die abzuführende Lohnsteuer mit 14 % berechnet. Abgezogen habe sie sämtliche für den Tatzeitraum durch die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH gemeldeten Lohnsteuerbeträge, die sie durch Einsicht in die dem Finanzamt vorliegenden Zahlen habe ermitteln können und die im Wege des Selbstleseverfahrens in das Verfahren eingeführt wurden. Die Kammer folgt der Zeugin auch in ihrer Einschätzung, dass eine individuelle Steuerbetrachtung nicht möglich gewesen ist. Die Kammer konnte, mangels Zuordnung der konkreten Schwarzlohnsummen zu einzelnen Mitarbeitern und den jeweiligen Zahlungspunkten, die hierfür notwendigen Steuermerkmale nicht feststellen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zum anwendbaren Steuersatz von 14 % verwiesen. e) Entnahmen der Angeklagten AL. und A. bei der PA Gebäudemanagement GmbH Die Feststellungen der Kammer, dass die Angeklagten AL. und A. der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH monatlich mindestens 3.000,-- € für private Zwecke – neben ihrer offiziellen Vergütung als Geschäftsführer bzw. dem Lohn als Buchhalter – entnommen haben, fußen auf der Einlassung der beiden Angeklagten. Diese haben übereinstimmend ausgesagt, für private Zwecke zusätzliche Bargeldentnahmen getätigt zu haben, die etwa zwischen 2.000,-- € und 3.000,-- € pro Monat gelegen hätten. Die Kammer hat ihrer Schätzung den oberen Rand der von den Angeklagten genannten Spanne zugrunde gelegt. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass es sich bei der von den Angeklagten eingeräumten Beträge auch am oberen Ende der Spanne um Minimalbeträge handelt. Die Entnahmen dürften angesichts der weiteren, insofern auch eingeräumten, privat motivierten Zuwendungen aus dem Vermögen der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH – wie Wohnungsmiete, teure Fahrzeuge und nicht immer leistungshinterlegte Arbeitsverträgen mit engen Familienmitgliedern – noch wesentlich höher, wenn auch betragsmäßig nicht mehr feststellbar, gelegen haben. f) Umsätze C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH und Entnahmen Die von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH an die Einziehungsbeteiligte C. GmbH einerseits und die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH andererseits auf die Abdeckrechnungen überwiesenen Beträge werden belegt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertungen des Zeugen S. und die in der Hauptverhandlung in Auszügen vorgelesenen Kontoauszüge der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH. Die Auswertungen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat und deren Plausibilität von den Angeklagten bestätigt wurde, wurden auch durch Vorhalt gegenüber dem Zeugen S. zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, wobei er erläuterte, dass zwar in der Buchhaltung der beiden Servicefirmen nur teilweise Aufzeichnungen vorhanden gewesen seien, die man hätte auswerten können. Es hätten aber für den gesamten Tatzeitraum die Kontoauszüge der C. und der M. vorgelegen, die von ihm ausgewertet worden seien. Es sei klar nachvollziehbar gewesen, welche Erlöse, von den vermeintlichen Auftraggebern eingegangen seien. Die Kammer konnte schließlich auch feststellen, dass den Angeklagten T. und C. mindestens 6/7 der von der Einziehungsbeteiligten C. GmbH einerseits und der Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH andererseits vereinnahmten Provisionen aufgrund von Entnahmen zuflossen. Die Angeklagten haben zugegeben, den Gesellschaften nach Abzug der laufenden Kosten des Geschäftsbetriebs zeitnah alles Vermögen entnommen zu haben, obwohl sie ursprünglich geplant hatten, hiermit Investitionen in ein legales Geschäftsmodell zu tätigen. Die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebs, die von der Einziehungsbeteiligten C. GmbH einerseits und der Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH andererseits zu tragen waren, schätzt die Kammer in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten und unter Berücksichtigung eines großzügigen Sicherheitsaufschlags auf 1/7 der vereinnahmten Provisionen. Die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH hatten neben Steuerberatungs- und Mietkosten, die mit höchstens 1.000,-- € pro Monat nicht wesentlich ins Gewicht fielen, fast keine regelmäßig anfallenden Ausgaben. Hiervon haben die Zeuginnen Sch. und K. der Kammer ausführlich und glaubhaft berichtet und diese Angaben decken sich mit den vom Angeklagten C. genannten Rechnungspositionen in seiner Einlassung. Soweit die Angeklagten T. und C. sich dahingehend eingelassen haben, etwa im Monat 5.000,-- € in bar jeweils der von ihnen betriebenen Servicegesellschaft entnommen zu haben, so folgt die Kammer dieser Einlassung aus den oben genannten Argumenten nicht. Ausweislich der Beweisaufnahme ist dieser Betrag – betrachtet auf die monatlich vereinnahmten Provisionen aller Rechnungskäufer – zu niedrig. Abgesehen von den Bargeldrückflüssen auf die Scheinrechnungen und den monatlichen Kosten für die Aufrechterhaltung der „Gesellschaftshülle“ sind keine Geldabflüsse denkbar, die nicht den Angeklagten T. und C. als Privatentnahmen zuzurechnen wären. g) Verzichtserklärungen Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung beruhen auf den in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen der Angeklagten. IV. Nach dem unter II. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte AL. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 63 Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte AL. war als formeller Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 66 Fällen zu verurteilen (Fälle 2 bis 63, Fälle 65 bis 68). Er hat in den Fällen 2 bis 63, indem er die Sozialversicherungsbeiträge für die schwarz bei der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH tätigen Mitarbeiter bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abführte, die nach § 28e i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB) und Arbeitgeberbeiträge (§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB) zur Sozialversicherung vorenthalten. Das Vorenthalten der fälligen Beiträge gegenüber der BG-Bau in den Fällen 65 bis 68 ist gemäß § 266a Abs. 2 StGB zu bestrafen. Die Kammer ist in den noch abzuurteilenden Fällen 2 bis 63 zugunsten des Angeklagten AL. davon ausgegangen, dass die von ihm in einem Beitragsmonat im Hinblick auf die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgenommenen Handlungen eine einheitliche Tat bilden, was auf unterschiedlichen Erwägungen beruht. Zum einen ist das gleichzeitige Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen als einheitliche Tat zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2016 – 1 StR 122/16 –, juris). Zum anderen ist zwar Anknüpfungspunkt für die Taten nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB neben dem Beitragsmonat auch der Umstand, an welche Einzugsstelle die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren. Bei gleichzeitigem Vorenthalten von verschiedenen Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt eine Tat vor (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 1 StR 639/06 –, juris). Sind hingegen Zahlungspflichten gegenüber verschiedenen Einzugsstellen zu erfüllen, so stehen diese Taten grundsätzlich in Tatmehrheit (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 266a Rn. 36). Die Kammer konnte allerdings nur feststellen, dass der Angeklagte AL. die verkürzten Beiträge gegenüber mindestens einer Krankenversicherung hinterzogen hat. Die Kammer konnte – wie oben ausgeführt – die für schwarz entlohnte Mitarbeiter zuständigen Einzugsstellen nicht ermitteln und auch deren möglichen Schaden nicht verlässlich approximieren. Die Annahme einer einheitlichen Hinterziehungstat pro Monat für die Fälle 2 bis 63 ergibt sich auch aus der konkurrenzrechtlichen Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten AL.. Dieser hat, um zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH Sozialversicherungsbeiträge zu verkürzen, nur eine einheitliche Vorbereitungshandlung vorgenommen und für die Erklärungen gegenüber den verschiedenen Einzugsstellen, die normalerweise Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB auslösen würden, nicht eingeweihte Hilfspersonen in Anspruch genommen. Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Absatz 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20). Hinsichtlich des noch angeklagten Veranlagungszeitraums Oktober 2014 bis Dezember 2019 (Fälle 71 bis 133) war der Angeklagte AL. auch gemäß § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen. Er hat gegenüber dem zuständigen Finanzamt durch Abgabe – beziehungsweise Abgeben Lassen – von verkürzten Lohnsteueranmeldungen über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht und dadurch Einkommensteuer zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH verkürzt. Für die konkurrenzrechtliche Beurteilung war Anknüpfungspunkt die Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Lohnsteueranmeldungen beim zuständigen Finanzamt, welche die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH gemäß § 41a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG monatlich traf. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten (Peters in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 257. Lieferung 04.2020, § 370 AO Rz. 579; BeckOK AO/Ibold, 12. Ed. 15.4.2020, AO § 370 Rn. 694). Diese werden auch nicht mit der vom Angeklagten AL. monatlich ebenfalls begangenen Tat des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB zu einer einheitlichen Tat verklammert, obwohl er sich eines nicht eingeweihten Steuerberatungsbüros bediente (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20 –, juris). Der Angeklagte AL. leistete nicht lediglich einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag im Vorfeld. Er erbrachte zu den Lohnsteuerhinterziehungen als auch zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt verschiedene, sich monatlich wiederholende, Tatbeiträge. Darüber hinaus haben sich der Angeklagte A. in fünf Fällen (2015 bis 2019) (Fälle 134 bis 138), der Angeklagte T. in drei Fällen (2017 bis 2019) (Fälle 139 bis 141) und der Angeklagte C. in zwei Fällen (2018 und 2019) (Fälle 142 und 143) wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung gemäß §§ 27, 266a Abs. 1 u. Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht. Der Angeklagte T. (ab 2017) und der Angeklagte C. (ab März 2018) haben durch Überlassung von Scheinrechnungen und die Rückführung von Bargeld zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und der Angeklagte A. (ab 2015) durch Organisation des Scheinrechnungserwerbs und Bargeldempfangs sowohl die Einreichung unrichtiger Lohnsteueranmeldungen also auch die Fertigung und Einreichung von unrichtigen Beitragsnachweisen für die Sozialversicherung durch den Angeklagten AL. zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH gefördert. Insofern sind die Beihilfehandlungen des Angeklagten A. für die Jahre 2015 bis 2019 (Fälle 134 bis 138), für den Angeklagten T. für die Jahre 2017 bis 2019 (Fälle 139 bis 141) und für den Angeklagten C. für die Jahre 2018 bis 2019 (Fälle 142 und 143) als jeweils eine Tat pro Kalenderjahr zu bewerten. Die gleichzeitige Förderung der unrichtigen Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet eine Klammerwirkung für die in diesem Jahr begangenen weiteren Fälle der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Klammerwirkung einer Beihilfe zur Umsatzsteuerjahreserklärung sind auf die jährlich abzugebende Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (BauGB) zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. März 2008 – 5 StR 594/07 –, juris). Diese Klammerwirkung entfiel auch nicht für das Jahr 2019, obwohl es nicht mehr zur Abgabe einer unrichtigen Erklärung hinsichtlich der BG-Bau im Jahr 2020 durch den Angeklagten AL. kam, weil dieser zum Fälligkeitszeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befand (siehe oben). Wie oben festgestellt, wollten die Angeklagten A., T. und C. mit ihren Unterstützungshandlungen im Jahr 2019 jedenfalls auch die Abgabe einer unrichtigen Anmeldung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2019 fördern und es kam – auch wenn der Angeklagte A. dies selbst nicht mehr veranlassen konnte – zu einer fristgerechten Erklärung durch die Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH für das Jahr 2019. V. Die Angeklagten sind zu bestrafen. Für die jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehenden Taten waren zunächst jeweils Einzelstrafen und aus diesen sodann unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Aspekte eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Kammer insoweit aufgrund der Verständigung jeweils an Strafunter- und Strafobergrenzen gebunden war. 1. Angeklagter AL. a) § 266a Abs. 1 und 2 StGB Ausgangspunkt der Strafzumessung für den Anklagten AL. war für die Fälle 2 bis 39 (Tatzeitraum bis Dezember 2017) der Strafrahmen des § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB, die jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Für die Fälle 65 bis 67 (Tatzeitraum bis Dezember 2017) ergibt sich der Strafrahmen aus § 266a Abs. 2 StGB. b) Regelbeispiele des § 266a StGB Für die Fälle 40 bis 63 und 68 (Tatzeitraum ab Januar 2018) ist die Kammer für den Angeklagten AL. von dem Strafrahmen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in einem besonders schweren Fall ausgegangen, der gemäß § 266a Abs. 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. aa) § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB Der Angeklagte AL. hat in den Fällen 40 bis 63 und 68 fortgesetzt Beiträge für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH vorenthalten und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige Belege über den Angeklagten A. von den Angeklagten T. und C. verschafft, die letztere gewerbsmäßig angeboten haben. Bei den Scheinrechnungen beziehungsweise Abdeckrechnungen der Serviceunternehmen, mit denen tatsächlich nicht existente Ansprüche aus Dienst- oder Werkverträgen der Serviceunternehmen dokumentiert wurden, handelt es sich um Belege im Sinne von § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB. Es sind Schriftstücke, die zum Beweis sozialversicherungsrechtlich erheblicher Tatsachen bestimmt und geeignet sind sowie einen Aussteller erkennen lassen. Die Abdeckrechnungen stellen tatsächliche Verhältnisse, die für die Beurteilung der Abführungspflichten im Sinne des § 266a StGB relevant sind, unzutreffend dar. In den Scheinrechnungen werden nichtexistierende Ansprüche aus Werk- oder Dienstvertrag der Serviceunternehmen aufgeführt sowie – indirekt – der Anschein erweckt, dass im Umfang der Rechnungstellung die betroffenen Leistungen nicht von Mitarbeitern der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH, sondern solchen der Serviceunternehmen, erbracht wurden. Mit Verschleiern sind alle irreführenden Machenschaften gemeint, die darauf abzielen, die tatsächlichen Verhältnisse zu verbergen (vgl. Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 29d). Im Übrigen ist es für Belege im Sinne von § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB nicht erforderlich, dass von Anfang an die Zweckbestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Bedeutungsgehalts bestand (vgl. NK-StGB/Brigitte Tag, 5. Aufl. 2017, StGB § 266a Rn. 101). Das Regelbeispiel wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Scheinrechnungen eine bloße schriftliche Lüge enthielten, also nicht über den wahren Aussteller täuschten. Die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH – vertreten durch die Angeklagten T. und C. - waren die tatsächlichen Aussteller der Scheinrechnungen. Indes genügt für die Erfüllung der Regelbeispiele aus § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 StGB auch die Absicht, eine schriftliche Lüge einzusetzen, also einen unrichtigen Beleg, mit dem eine Aussage über die Wirklichkeit getroffen wird, die mit dieser nicht übereinstimmt (hier: nicht bestehender Anspruch der Serviceunternehmen aufgrund Werk- oder Dienstleistung) (vgl. MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 112a, 112b). Ein fortgesetztes Vorenthalten ist aufgrund der jahrelangen Tatbegehung der Angeklagten ebenfalls erfüllt. Die Angeklagten T. und C. handelten bei der Bereitstellung der Scheinrechnungen auch gewerbsmäßig, was der Angeklagte AL. auch wusste. Die Angeklagten T. und C. haben sich durch die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschafft, indem sie ihren Lebensunterhalt über Entnahmen aus den Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH über die Bereitstellung von Scheinrechnungen finanzierten, was von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH mit 7 % vom Rechnungsbetrag gegenüber den Serviceunternehmen vergütet wurde. Diese mittelbaren Vorteile genügen, um die Gewerbsmäßigkeit zu begründen. Hierfür reicht es aus, wenn sich der Täter – hierzu gehört auch der Gehilfe – mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen; es genügt, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 10/09 –, juris). Der Angeklagte AL. hatte zudem, in dem Moment, indem die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH über den Angeklagten A. die Scheinrechnungen der Serviceunternehmen erhielt, den erforderlichen Vorsatz, die Scheinrechnungen für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zu verwenden. Ob bereits das Einbuchen bzw. Einbuchen lassen der Scheinrechnungen in die Buchhaltung der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH für ein Verwenden genügt, kann dahingestellt bleiben. Zwar reicht für das Verwenden in der Regel nicht aus, unechte Belege in den Geschäftsunterlagen zu führen (NK-StGB/Brigitte Tag, 5. Aufl. 2017, StGB § 266a Rn. 101). Für die Anwendbarkeit des Regelbeispiels ist es indes nicht relevant, ob es tatsächlich zur Vorlage der Scheinrechnungen gegenüber den mit der Prüfung von Beschäftigungsverhältnissen befassten Behörden oder Finanzbehörden gekommen ist (vgl. BeckOK StGB/Wittig, 50. Ed. 1.5.2021, StGB § 266a Rn. 54). Es reicht aus, dass der Angeklagte AL., wie hier, die konkrete Möglichkeit einer späteren Verwendung der unrichtigen Belege kannte und sich mit dem Eintritt dieser Möglichkeit abfand. Sein Ziel war es ja gerade, durch Einbuchung und gegebenenfalls Vorlage der Scheinrechnungen bei den prüfenden Behörden zu verschleiern, dass eingesetzte Mitarbeiter zum Teil „schwarz“ für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH tätig waren, weil im Umfang der Rechnungstellung der Eindruck erweckt wurde, dass die betroffenen Leistungen nicht von Mitarbeitern der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH, sondern solchen der Serviceunternehmen, erbracht wurde und im Übrigen durch die Scheinrechnungen der Umfang des Bargeldbedarfs verborgen wurde (vgl. BeckOK StGB/Wittig aaO). bb) § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StGB Der Angeklagte AL. hat in den Fällen 40 bis 63 und 68 auch das Regelbeispiel des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StGB verwirklicht, weil er als Mitglied einer Bande handelte, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige Belege vorgehalten hat. Die zwischen den Angeklagten AL. und A. sowie spätestens ab Juli 2017 mit dem Angeklagten T. und ab März 2018 auch mit den Angeklagten C. getroffene Vereinbarung war auf die fortgesetzte Begehung von Beitragshinterziehungen gerichtet. Bereits vor 2018 wirkten die Angeklagten AL., A. und T. aufgrund eines vorab vereinbarten Tatplans wechselseitig dabei zusammen, Sozialversicherungsbeiträge gegenüber den Einzugsstellen zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu verkürzen. Spätestens ab März 2018 hat sich der Angeklagte C. dieser Vereinbarung angeschlossen. Die Angeklagten waren sich – ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beteiligung – einig, zukünftig eine Vielzahl von betragsmäßig noch nicht konkretisierter Taten zu begehen, wozu neben der Steuerhinterziehung auch die Beitragshinterziehung im Sinne von § 266a StGB oder die Beihilfe hierzu zählen sollte. Die Angeklagten haben über viele Monate gemeinschaftlich das von ihnen geschaffene Konstrukt aus Servicefirmen und dem Verbuchen von Scheinrechnungen gegen Rückzahlung von Bargeld genutzt, um den Umfang der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zu verschleiern und Bargeld zu generieren und haben für diesen Zweck unrichtige Belege erstellt, was jeder der Angeklagten wusste und billigte und zwischen ihnen auch abgesprochen war. Die Abdeckrechnungen sollten – wie oben bereits ausgeführt – mit Wissen und Billigung aller Angeklagter auch zum Zwecke des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Sinne von § 266a StGB eingesetzt oder in der Buchhaltung zum Einsatz gegenüber den zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Über die Schwarzgeldzahlungen und Verwendung von Abdeckrechnungen wurde der Eindruck erweckt, Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH seien in weit geringerem Umfang für diese tätig, was auch dem Ziel diente, Sozialversicherungsbeiträge im Sinne von § 266a StGB vorzuenthalten, was alle Angeklagten wussten und wollten. Für die Einordnung als Bande ist im Übrigen unerheblich, dass die Angeklagten A., T. und C. nur wegen Beihilfe zu den Taten des Angeklagten AL. zu verurteilten waren (hierzu unten). Bandenmitgliedschaft setzt keine Mittäterschaft voraus (Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, § 263 Rz. 229). cc) Keine Erschütterung der Indizwirkung Die Indizwirkung der beiden verwirklichten Regelbeispiele für den besonders schweren Fall wird auch bei einer Gesamtabwägung aller nachfolgend noch im Einzelnen dargelegten Strafzumessungsgründe nicht erschüttert. Derart erhebliche Milderungsgründe, die die Anwendung des Strafrahmens des § 266a Abs. 4 Satz 1 StGB bei Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren unangemessen erscheinen lassen, liegen beim Angeklagten AL. nicht vor. In die erforderliche Abwägung hat die Kammer sämtliche nach § 46 StGB zu berücksichtigende Strafzumessungsfaktoren einfließen lassen. Sie hat dabei folgende strafmildernde Erwägungen zugunsten des Angeklagten AL. eingestellt: Der Angeklagte AL. ist nicht vorbestraft und Erstverbüßer. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten AL. darüber hinaus sein vollumfängliches Geständnis und sein kooperatives Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt; beides hat zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung und –verkürzung beigetragen, was in Zeiten der Covid-19-Pandemie die Ansteckungsgefahr der am Prozess zahlreich Beteiligten erheblich reduziert haben dürfte. Auch hat der Angeklagte AL. in der Hauptverhandlung glaubhaft Reue gezeigt. Zugunsten des Angeklagten AL. hat die Kammer auch den starken Preis- und Wettbewerbsdruck im lohnintensiven Reinigungsgewerbe und den Umstand bewertet, dass einige der Taten schon mehr als fünf Jahre zurückliegen. Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte AL. aufgrund seiner eingeschränkten Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist und sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, die aufgrund der zwischenzeitlich verhängten Kontaktbeschränkungen während der andauernden Covid-19-Pandemie besondere Einschränkungen mit sich brachte, da er seine Familie nur sehr eingeschränkt und seine Kinder zum Teil gar nicht sehen konnte. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten auch gewürdigt, dass er auf einen Auszahlungsanspruch gegenüber seiner Bank in Höhe von 46.000,-- € verzichtet hat, wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass der Geldbetrag bereits vorläufig gesichert war. Gegen den Angeklagten AL. spricht indes der von ihm mitverursachte hohe sozialversicherungsrechtliche Schaden von insgesamt 5.401.659 € plus 247.429 € (BG-BAU) (davon über 2,9 Mio. € im Zeitraum 2018 bis 2019) sowie der Umstand, dass er sich in einer Vielzahl von Fällen strafbar gemacht hat, die auch im Einzelfall hohe Schadenssummen aufweisen. Maßvoll strafschärfend hat die Kammer gewertet, dass der Angeklagte AL. neben dem Regelbeispiel des § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 4 StGB auch das Regelbeispiel des § 266a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. cc) Angeklagter AL. – Einzelstrafen gemäß § 266a StGB Nach alledem bestand beim Angeklagten AL. kein Grund, die Indizwirkung der Regelbeispiele gemäß § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 StGB zu verneinen, weshalb die Kammer in den ab 2018 begangenen Fällen (Fälle 40 bis 63 und 68) den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren für die Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt hat. Gestaffelt nach der Höhe des eingetretenen Vermögenschadens, also der jeweils vorenthaltenen Beiträge, und unter Anwendung der oben dargelegten Strafrahmen hält die Kammer folgende Einzelstrafen nach nochmaliger Würdigung aller strafmildernder und strafschärfender Strafzumessungsfaktoren für den Angeklagten AL. für tat- und schuldangemessen: Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 1,00 € festgesetzt, weil der Angeklagte sich zuletzt in Untersuchungshaft befand und über kein geregeltes Einkommen mehr verfügt. c) Strafrahmen des § 370 AO Ausgangspunkt der Strafzumessung für die von dem Angeklagten AL. begangenen Lohnsteuerhinterziehungen war in den Fällen 71 bis 97, 99 bis 109, 111 bis 116, 118, 120 bis 121, 123 bis 124, 127, 129 bis 133 der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, der jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Für die Fälle 98, 110, 117, 119, 122, 125, 126 und 128 ist die Kammer vom Strafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 1 AO ausgegangen, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. In diesen Fällen hat der Angeklagte AL. Steuern in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verkürzt. Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000,-- € vor (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 –, BGHSt 61, 28-36). Die Anwendung des Regelstrafrahmens hat die Kammer in allen diesen Fällen, außer bei knapper Überschreitung in den Fällen 107, 113 und 115 (auf die die Kammer den Normalstrafrahmen angewendet hat), für angemessen erachtet. Die gebotene Gesamtbetrachtung der oben genannten strafmildernden Strafzumessungskriterien, gab außer in den Fällen 107, 113 und 115 angesichts der auch zu Lasten des Angeklagten AL. zu berücksichtigenden Erwägungen keinen Anlass, von der Regelvermutung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO abzuweichen. Bei der konkreten Strafzumessung für die nach § 370 AO abzuurteilenden Taten (Fälle 71 bis 133) hat die Kammer die oben genannten (S. 108f.) strafmildernde Erwägungen zugunsten des Angeklagten AL. eingestellt. Zu Lasten des Angeklagten AL. hat die Kammer in allen Fällen der Steuerhinterziehung den vom ihm mitverursachten hohen Lohnsteuerschaden (inklusive Solidaritätszuschlag) von insgesamt 2.083.780,44 € gewertet, sowie den Umstand strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte AL. sich in einer Vielzahl von Fällen der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, die überwiegend auch im Einzelfall hohe Schadenssummen aufweisen. Unter Anwendung der oben dargelegten Strafrahmen und unter Berücksichtigung der Höhe der jeweils verkürzten Lohnsteuer im Einzelfall hält die Kammer folgende Einzelstrafen nach nochmaliger Würdigung der genannten Strafzumessungsfaktoren für den Angeklagten AL. für tat- und schuldangemessen: Die Höhe eines Tagessatzes wird aus den oben genannten Erwägungen auf 1,00 € festgesetzt. Die gemäß § 257c StPO mit dem Angeklagten AL. getroffene Verständigung sieht eine Strafuntergrenze von 4 Jahren und eine Strafobergrenze von 5 Jahren für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe vor. Aus den oben genannten Einzelstrafen (Fälle 2 bis 63, Fälle 65 bis 68, Fälle 71 bis 133) hat die Kammer für den Angeklagten AL. nach nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtschadens einerseits und des Geständnisses andererseits und unter Würdigung, dass zwischen den Taten ein enger sachlicher, motivatorischer und zeitlicher Zusammenhang bestand, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 und unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 3 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen, notwendig aber auch ausreichend erschien, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. Angeklagte A., T. und C. a) Strafzumessung Angeklagter A. Die Kammer ist hinsichtlich der Beihilfetaten des Angeklagten A. für die Jahre 2015 bis 2019 (Fälle 134 bis 138) gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen, der unter Berücksichtigung der Milderung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorsieht. Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil beim Angeklagten A. als Angestellter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 –, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an. Die Kammer ordnet die Beihilfehandlungen des Angeklagten A. zu den Steuerhinterziehungstaten selbst als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein. Seine Taten sind bei Gesamtwürdigung der für ihn individuell zu berücksichtigenden und unten näher ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB – als besonders schwerer Fall einzuordnen. Die bei 50.000,-- € liegende Grenze des Schadens eines großen Ausmaßes des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erreicht bei der Beihilfe des Angeklagten A. zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) in den Jahren 2015 und 2016 den 5-fachen, im Jahr 2017 den 8-fachen, im Jahr 2018 und 2019 den 10-fachen Wert. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird auch dadurch gestützt, dass der Tatbeitrag des Angeklagte A. bei der Tatbegehung insgesamt als gewichtig anzusehen ist, da die Haupttaten des Angeklagten AL. zugunsten der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erst durch das von ihm betriebene und selbständig organisierte System der Abdeckrechnungen ermöglicht wurden. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten A. sein in der Hauptverhandlung abgegebenes vollumfängliches und uneingeschränktes Geständnis und sein kooperatives Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt, die zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung und –verkürzung beigetragen haben, was in Zeiten der Covid-19-Pandemie die Ansteckungsgefahr der am Prozess zahlreich Beteiligten erheblich reduziert haben dürfte. Auch hat der Angeklagte A. in der Hauptverhandlung glaubhaft Reue gezeigt. Der Angeklagte A. ist nicht vorbestraft und Erstverbüßer. Strafmildernd wirkte sich ebenfalls aus, dass er Schadenswiedergutmachung geleistet hat. Der Angeklagte A. hat zugunsten der Staatskasse auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von insgesamt 109.400,-- € und eine wertvolle Uhr der Marke „Rolex“ verzichtet, wenn die Kammer auch nicht verkennt, dass die Geldbeträge und die Uhr bereits vorläufig gesichert waren. Zugunsten des Angeklagten A. hat die Kammer den starken Preis- und Wettbewerbsdruck im lohnintensiven Reinigungsgewerbe und den Umstand bewertet, dass die Beihilfetaten schon mehrere Jahre zurückliegen. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte A. sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft befunden hatte, die aufgrund der zwischenzeitlich verhängten Kontaktbeschränkungen während der andauernden Covid-19-Pandemie besondere Einschränkungen mit sich brachte, da er seine Familie nur sehr eingeschränkt und seiner Kinder zum Teil gar nicht sehen konnte, worunter der Angeklagte A. sehr litt. Zu Lasten des Angeklagten A. spricht indes der von ihm in den Jahren 2015 bis 2019 jeweils mitverursachte hohe Schaden und der von ihm aus den Taten gezogene zusätzliche Profit, der bei mindestens 3.000,-- € pro Monat lag und seinen privaten Entnahmen entsprach. Strafschärfend war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte A. nicht nur Beihilfe zur Steuerhinterziehung, sondern auch zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geleistet hat. Straferschwerend wirkte für den Angeklagten A. auch, dass er einen essentiellen Beitrag zur Tatbegehung aller Angeklagten geleistet hat. Er war Organisator des Scheinrechnungsgeschäfts mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH und er initiierte, dass seine Freunde, die Angeklagten T. und C., sich hieran beteiligen. Die Kammer hält unter Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des jeweils durch die Taten eingetretenen Schadens folgende Einzelstrafen für den Angeklagten A. für tat- und schuldangemessen: Die gemäß § 257c StPO mit dem Angeklagten A. getroffene Verständigung sieht eine Strafuntergrenze von 3 Jahren und 9 Monaten und eine Strafobergrenze von 4 Jahren 9 Monaten für die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe vor. Aus den oben genannten Einzelstrafen hat die Kammer für den Angeklagten A. nach nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm geförderten Gesamtschadens und seiner gewichtigen Rolle bei der Tatbegehung einerseits und des Geständnisses andererseits und unter Würdigung, dass zwischen den Taten ein enger sachlicher, motivatorischer und zeitlicher Zusammenhang bestand, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahr 3 Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit 4 Jahren und 2 Monaten tat- und schuldangemessen, notwendig aber auch ausreichend erschien, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. b) Strafen Angeklagter T. Die Kammer ist auch hinsichtlich der Beihilfetaten des Angeklagten T. für die Jahre 2017 bis 2019 (Fälle 139 bis 141) gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen. Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil auch beim Angeklagten T. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 –, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an. Die Kammer ordnet die Beihilfehandlungen des Angeklagten T. zu den Steuerhinterziehungstaten selbst als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein. Seine Taten sind bei Gesamtwürdigung der für ihn individuell zu berücksichtigenden und unten näher ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB – als besonders schwere Fälle einzuordnen. Der vom Angeklagten T. mit seinen Taten geförderte Steuerschaden beträgt im Jahr 2017 mehr als drei Mal und in den Jahren 2018 bis 2019 mehr als 10 Mal so viel, wie die für § 370 Abs. 3 S. 1 AO relevante Grenze von 50.000,-- €. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird auch dadurch gestützt, dass dem Angeklagten T. bei der Tatbegehung insgesamt eine gewichtige Rolle zukam, da die Haupttaten des Angeklagten AL. erst durch das auch vom Angeklagten T. betriebene System der Abdeckrechnungen ermöglicht wurden. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T. sein in der Hauptverhandlung abgegebenes vollumfängliches und uneingeschränktes Geständnis und sein kooperatives Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt, die zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung und –verkürzung beigetragen haben, was in Zeiten der Covid-19-Pandemie die Ansteckungsgefahr der am Prozess zahlreich Beteiligten erheblich reduziert haben dürfte. Auch hat der Angeklagte T. in der Hauptverhandlung geäußert, dass es ihm leid tue. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte T., der trotz seiner Vorverurteilungen Erstverbüßer ist, mehr als ein Jahr Untersuchungshaft erlitten hat, die auch für ihn aufgrund der zwischenzeitlich verhängten Kontaktbeschränkungen während der andauernden Covid-19-Pandemie besondere Einschränkungen mit sich brachte. Die Kammer hat gewürdigt, dass die in Fall 139 abzuurteilenden Handlungen das Jahr 2017 betrafen, mithin schon länger zurückliegen. Zu Lasten des Angeklagten T. spricht indes der von ihm in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils mitverursachte hohe Schaden und der von ihm im Tatzeitraum aus den Taten gezogene Profit. Strafschärfend war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte T. nicht nur Beihilfe zur Steuerhinterziehung, sondern auch zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geleistet hat. Gegen den Angeklagten T. spricht auch, dass er sich seine – wenn auch nicht einschlägigen – Vorverurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr mehr zu begehen. Die Kammer hält unter Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des jeweils durch die Taten eingetretenen Schadens folgende Einzelstrafen für den Angeklagten T. für tat- und schuldangemessen: Die gemäß § 257c StPO mit dem Angeklagten T. getroffene Verständigung sieht eine Strafuntergrenze von 2 Jahren und 6 Monaten und eine Strafobergrenze von 3 Jahren 6 Monaten für die zu bildende Gesamtstrafe vor. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer für den Angeklagten T. nach nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm geförderten Gesamtschadens einerseits und des Geständnisses andererseits und unter Würdigung, dass zwischen den Taten ein enger sachlicher, motivatorischer und zeitlicher Zusammenhang bestand, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 10 Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit 2 Jahren und 8 Monaten tat- und schuldangemessen, notwendig aber auch ausreichend erschien, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. c) Strafen Angeklagter C. Die Kammer ist hinsichtlich der Beihilfetaten des Angeklagten C. für die Jahre 2018 und 2019 gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB ebenfalls von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO ausgegangen. Da der grundsätzlich für die Strafzumessung ebenfalls in Betracht kommende Strafrahmen des §§ 266a Abs. 4 S. 1 StGB gemäß §§ 27, 28 StGB zweifach zu mildern wäre, weil auch beim Angeklagten C. das besondere persönliche Merkmal der Arbeitgebereigenschaft fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 1 StR 90/11 –, juris), kommt es wegen § 52 Abs. 2 S. 1 StGB auf diesen nicht an. Die Kammer ordnet die oben genannten Beihilfehandlungen des Angeklagten C. zu den Steuerhinterziehungstaten selbst als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ein. Auch seine Taten sind bei Gesamtwürdigung der ihn individuell zu berücksichtigenden und unten näher ausgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte – auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB – als besonders schwere Fälle einzuordnen. Die vom Angeklagten C. geförderten Taten der Steuerhinterziehung erreichen im Jahr 2018 den 8-fachen und im Jahr 2019 den 10-fachen Betrag eines Schadens großen Ausmaßes. Die Indizwirkung des Regelbeispiels wird auch deshalb nicht erschüttert, weil die Rolle des Angeklagten C. bei der Tatbegehung insgesamt als gewichtig anzusehen ist, da die Haupttaten erst durch das auch von ihm betriebene System der Abdeckrechnungen ermöglicht wurden. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte C. erst seit März 2018 an den Taten beteiligt war. Seine Beteiligung über die von ihm betriebene Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH war für die Fortführung des Systems der Abdeckrechnungen unerlässlich, weil der notwendige Bargeldbedarf nur bei Einsatz verschiedener Aussteller von Abdeckrechnungen weiterhin möglichst unauffällig gedeckt werden konnte. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C. sein in der Hauptverhandlung abgegebenes vollumfängliches und uneingeschränktes Geständnis und sein kooperatives Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung berücksichtigt, die zu einer deutlichen Verfahrensvereinfachung und –verkürzung beigetragen haben, was in Zeiten der Covid-19-Pandemie die Ansteckungsgefahr der am Prozess zahlreich Beteiligten erheblich reduziert haben dürfte. Auch hat der Angeklagte C. in der Hauptverhandlung Reue gezeigt. Strafmildernd hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte C. 10 Monate Untersuchungshaft erlitten hat, die auch für ihn aufgrund der zwischenzeitlich verhängten Kontaktbeschränkungen während der andauernden Covid-19-Pandemie besondere Einschränkungen mit sich brachte, insbesondere, weil er hinsichtlich der Pandemie besondere Angst empfand und während der Untersuchungshaft an einer stark ausgeprägten Form der Schuppenflechte erkrankt war. Die Kammer berücksichtigt strafmildernd auch, dass der Prozess besonders belastend für den Angeklagten C. war, da seine Freundin ein Kind von ihm erwartet und er sich gedanklich damit auseinandersetzen musste, die Geburt des Kindes aufgrund erneuter Inhaftierung gegebenenfalls nicht miterleben zu können. Zu seinen Gunsten spricht, dass er sich nach dem Verlassen der Untersuchungshaft um einen Arbeitsplatz bemüht und auch einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Zu Lasten des Angeklagten C. spricht indes der von ihm in den Jahren 2018 und 2019 jeweils mitverursachte hohe Schaden und der von ihm aus den Taten gezogene hohe Profit. Strafschärfend war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Angeklagte C. nicht nur Beihilfe zur Steuerhinterziehung, sondern auch zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geleistet hat. Gegen den Angeklagten C. spricht auch, dass er sich seine – wenn auch nicht einschlägigen und länger zurückliegenden – Vorverurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Die Kammer hält unter Würdigung der vorgenannten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung des jeweils durch die Taten eingetretenen Schadens folgende Einzelstrafen für den Angeklagten C. für tat- und schuldangemessen: Die gemäß § 257c StPO mit dem Angeklagten C. getroffene Verständigung sieht eine Strafuntergrenze von 2 Jahren und 3 Monaten und eine Strafobergrenze von 3 Jahren für die zu bildende Gesamtstrafe vor. Aus den oben genannten Einzelstrafen hat die Kammer für den Angeklagten C. nach nochmaliger Abwägung der genannten Strafzumessungsgesichtspunkte insbesondere unter Berücksichtigung des von ihm geförderten Gesamtschadens einerseits und des Geständnisses andererseits und unter Würdigung, dass zwischen den Taten ein enger sachlicher, motivatorischer und zeitlicher Zusammenhang bestand, unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Freiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet, die mit 2 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen, notwendig aber auch ausreichend erschein, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken. VI. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen war gegen den Angeklagten AL. in Höhe von 189.000,- € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von € 70.600,-- anzuordnen (§ 73 Abs. 1 StGB; 73c StGB). In dieser Höhe haben die Angeklagten Taterträge erlangt, deren Einziehung nicht mehr möglich ist. Die Angeklagten AL. und A. haben durch die abzuurteilenden Taten mindestens jeweils 189.000,-- € bzw. 180.000,-- € erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Die Kammer hat bei der für die Einziehungsentscheidung vorzunehmenden Schätzung die glaubhaften Einlassungen der Angeklagten zu Grunde gelegt. Die Angeklagten AL. und A. haben der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH im angeklagten Zeitraum (63 Monate für den Angeklagten AL., 60 Monate für den Angeklagten A.) über die Vergütung als Geschäftsführer bzw. den Arbeitslohn als Buchhalter und Generalbevollmächtigter hinaus jeweils monatlich mindestens 3.000,-- € durch zusätzliche Entnahmen entzogen, die sich aus Taterträgen speisten. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH erwirtschaftete nur inkriminierte Gewinne. Das von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH verfolgte Geschäftsmodell warf lediglich bei Einsatz von Schwarzarbeit Überschüsse ab. Die Entnahmen erfolgten im Wesentlichen in bar, seltener durch Übernahme von privaten Zahlungen durch die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH, auf die die Angeklagten AL. und A. auch nach ihren Arbeitsverträgen keinen Anspruch hatten. Der Einziehung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB wegen der Taten nach §§ 266a StGB, 370 AO steht auch nicht entgegen, dass die Entnahmen sich, wenn auch zu einem geringen Teil, auch aus Bargeld speisten, welches von den Angeklagten A., T. und C. durch den Verkauf von Scheinrechnungen an Drittrechnungskäufer generiert wurde. Die hieraus vom Angeklagten A. in Höhe von 8 % der Rechnungssumme vereinnahmte Provision wurde vom Angeklagten A., nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten AL. und A., anteilig dem Bargeldbestand der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH hinzugefügt, um dieses auch dazu zu verwenden, Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH vorzunehmen und Finanzlöcher zu stopfen. Da das von den Angeklagten AL. und A. als Buch- oder Bargeld Erlangte nicht mehr in dieser Form vorhanden ist, weil es auf den jeweiligen Konten mit anderem Buchgeld vermischt oder als Bargeld verbraucht wurde, war gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten A. war der anzuordnende Einziehungsbetrag um 109.400,-- € auf € 70.600,-- zu reduzieren. In Höhe von 109.400,-- € ist der staatliche Zahlungsanspruch aus § 73c StGB gegen den Angeklagten A. bereits gemäß § 74e Abs. 1 StGB erloschen. Durch die Überlassung von Bargeld zugunsten der Staatskasse ist gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18 –, BGHSt 63, 305-313). Der Angeklagte A. hat in Höhe von insgesamt 109.400,-- € auf sichergestelltes Bargeld verzichtet. Weitere Abzüge waren im Rahmen der Einziehungsentscheidung indes nicht vorzunehmen. Obwohl der Angeklagte A. auch auf eine sichergestellte Uhr der Marke „Rolex“ verzichtet hat, hat dieser Verzicht nicht bereits zum Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs in entsprechender Höhe geführt. Die Kammer legt die stillschweigend erklärte Annahme des Verzichts durch die Staatsanwaltschaft nach Sinn und Zweck der damit beabsichtigten Vollstreckungserleichterung dahingehend aus, dass die die Leistung (Rolex) lediglich erfüllungshalber angenommen wurde, was den Einziehungsanspruch, der auf einen Geldbetrag gerichtet war (§ 73c Satz 1 BGB), nicht zum Erlöschen gebracht hat (vgl. BGH aaO, Rn. 34 ff.; BGH Beschl. v. 6.3.2019 – 5 StR 546/18, BeckRS 2019, 4107). Hierfür spricht, dass der der Uhr der Marke „Rolex“ im Zeitpunkt des Verzichts beizumessende Wert nicht bekannt war. Gegen den Angeklagten T. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.000,-- € und gegen den Angeklagten C. in Höhe von 161.000,- € anzuordnen. Anknüpfungspunkte für die Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB waren die den Angeklagten T. und C. zur jeweiligen Tatzeit von den von ihnen betriebenen Serviceunternehmen zugeflossenen Gelder, soweit diese Erträge der Zusammenarbeit mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH zugeordnet werden konnten. Nach den Feststellungen der Kammer hat die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH zwecks Scheinrechnungserwerb im Tatzeitraum an die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH insgesamt 2.685.291,05 € überwiesen, wovon der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH 7% als Provision verblieben also insgesamt 187.970,37 €. Die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH überwies im Tatzeitraum an die Einziehungsbeteiligte C. GmbH 1.039.784,27 €, wovon der Einziehungsbeteiligten C. GmbH ebenfalls 7% als Provision verblieben, also insgesamt 72.784,90 €. Die Differenz der Beträge ist dem Umstand geschuldet, dass die Einziehungsbeteiligte C. GmbH zu einem großen Teil ihren Umsatz aus dem Verkauf von Scheinrechnungen mit anderen Rechnungskäufern als der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erwirtschaftete, welche nicht Teil der abgeurteilten Taten sind. Da nach den Feststellungen der Kammer knapp 1/7 der von den Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH vereinnahmten Provisionen für Miete, Steuerberatungskosten und weitere betriebsbezogene Ausgaben ausgegeben wurden, flossen den Angeklagten T. und C. nach Abzug eines zu schätzenden Sicherheitszuschlags zugunsten der Angeklagten bei den betriebsbedingten Kosten insgesamt jeweils mindestens 6/7 der im Tatzeitraum aus dem Geschäft mit der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH von den Einziehungsbeteiligten C. GmbH bzw. M. Gebäudemanagement GmbH vereinnahmten Provisionen zu, was beim Angeklagten T. einem Betrag von 62.000,-- € und beim Angeklagten C. einem Betrag von 161.000,-- € entspricht. Die Einziehungsbeteiligten C. GmbH und M. Gebäudemanagement GmbH erwirtschafteten keinen legalen Gewinn und die Angeklagten C. und T. entzogen im Tatzeitraum den von ihnen geführten Gesellschaften jegliches vorhandene Vermögen. Beim Angeklagten T. war der Einziehungsbetrag auch nicht um das ihm von der Einziehungsbeteiligten C. GmbH gezahlte Gehalt, auch nicht teilweise, zu mindern. Der Arbeitsvertrag stellt keinen Rechtsgrund für die Zuwendung dar, der die Einziehung ausschließen würde. Einziger Grund für den Arbeitsvertrag waren die hier abzuurteilenden Straftaten. Da die Einziehungsbeteiligte C. GmbH keinen legalen Zweck erfüllt hat, haftet auch dem in Kenntnis der Sachlage geschlossene Arbeitsvertrag der gleiche Makel an (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19 –, BGHSt 64, 234-246). Da die von den Angeklagten T. und C. als Buch- oder Bargeld erlangten Taterträge aufgrund Verbrauchs nicht mehr vorhanden sind, war auch hier gemäß § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz anzuordnen. Gegen die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.623.467,92 € anzuordnen. Dies entspricht dem Wert, der von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH erlangten Taterträge, die dem Gesamtschaden entsprechen und sich aus ersparten Aufwendungen der PA Gebäudemanagement GmbH für Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile sowie BG-BAU), Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag im Tatzeitraum zusammensetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 1 StR 529/19 –, juris; BayObLG, Beschl. v. 6.7.2020 – 203 StRR 270/20), also 7.732.867,92 € abzüglich der schon vom Angeklagten A. geleisteten 109.400,-- €, für die gemäß §§ 362, 422 BGB auch zugunsten der Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH bereits Erfüllung eingetreten ist. Gegen die Einziehungsbeteiligte C. GmbH war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.039.784,27 € anzuordnen. Dies entspricht, wie oben ausgeführt, der der Einziehungsbeteiligten C. GmbH im Tatzeitraum von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH aufgrund von Scheinrechnungen überwiesenen Beträge, die keinen legalen Hintergrund hatten und lediglich der Schwarzgeldbeschaffung zwecks Begehung der hier abgeurteilten Straftaten dienten. Unerheblich ist insofern, dass die Einziehungsbeteiligte ihre Verfügungsmacht über das Buch- bzw. Bargeld zeitnah wieder aufgegeben hat (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., 2021, 73 Rn. 26a). Die Einziehungsbeteiligte C. GmbH erhielt an dem Buchgeld im Zeitpunkt der Gutschrift, vermittelt durch ihren faktischen Geschäftsführer, den Angeklagten T., vollständige Verfügungsgewalt. Auch als nicht eingetragener Geschäftsführer konnte er die Einziehungsbeteiligte C. GmbH wirksam vertreten und als ihr Empfangsvertreter wirksam auftreten. Der Angeklagte T. konnte nach dem von der Kammer festgestellten Gesamtbild rechtlich und wirtschaftlich wirksam über die Mittel der Einziehungsbeteiligten C. GmbH verfügen. Er trat mit Vollmachten und Bankzugängen vom eingetragenen Strohmanngeschäftsführer, dem gesondert Verfolgten P., ausgestattet, für die Einziehungsbeteiligte C. GmbH wirksam nach außen auf. Gegen die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB die Einziehung von 2.685.291,05 € anzuordnen. Dies entspricht im Tatzeitraum der der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH von der Einziehungsbeteiligten PA Gebäudemanagement GmbH aufgrund von Scheinrechnungen überwiesenen Beträge, die ebenfalls keinen legalen Hintergrund hatten. Die Einziehungsbeteiligte M. Gebäudemanagement GmbH erhielt hieran, vermittelt durch den Angeklagten C. als eingetragenen Geschäftsführer, vollständige Verfügungsgewalt. Im Übrigen gilt auch hier, dass für die Bestimmung der Höhe des Wertersatzes die spätere Weitergabe des Bar- und Buchgelds unerheblich ist, weil insofern das Bruttoprinzip gilt (vgl. MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl. 2020, StGB § 73 Rn. 34). Im Rahmen der Einziehungsentscheidung war eine gesamtschuldnerische Haftung mit der jeweils von den Angeklagten im Zeitpunkt der Entnahme (faktisch) vertretenen und durch die Taten begünstigten juristischen Person auszusprechen. Mehrere Einziehungsadressaten haften bezüglich derselben Erwerbstat gesamtschuldnerisch (BGH Beschl. v. 20.11.2019 – 2 StR 318/19). Dies gilt für die Angeklagten aber nicht untereinander. Jeder der Angeklagten tätigte Entnahmen aus dem Vermögen der jeweiligen Gesellschaft nur für eigene Rechnung. Die Angeklagten hatten hinsichtlich der den anderen Angeklagten zugeflossenen Vermögenswerte keine eigene Mitverfügungsmacht (vgl. BGH Beschl. v. 20.11.2019 – 2 StR 318/19, BeckRS 2019, 30839; BGH Urt. v. 24.5.2018 – 5 StR 623/17, BeckRS 2018, 13566). Dass jedenfalls die Angeklagten AL. und A. auch gemeinschaftlich Mitverfügungsmacht an Buch- oder Bargeld für die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH ausgeübt haben, genügt für die Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung untereinander nicht. Ersterer Zufluss ist der Gesellschaft zuzuordnen und von der für eigene Rechnung ausgeübten Verfügungsmacht der Angeklagten nach erfolgter Entnahme zu trennen. Da die Einziehungsbeteiligte PA Gebäudemanagement GmbH und die Einziehungsbeteiligten C. GmbH einerseits und der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH andererseits jedenfalls hinsichtlich der Überweisungsbeträge auf die Scheinrechnungen an der gleichen Vermögensmasse bzw. am gleichen Vermögenswert Mitverfügungsmacht erlangt haben, haften sie diesbezüglich als Gesamtschuldner (vgl. hierzu BGH Urt. v. 24.5.2018 – 5 StR 623/17, BeckRS 2018, 13566), was auch zugunsten der Angeklagten T. und C. durchschlägt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist aus den oben genannten Gründen aber nicht zwischen den Einziehungsbeteiligten C. GmbH einerseits und der Einziehungsbeteiligten M. Gebäudemanagement GmbH andererseits anzunehmen, weil es an einer Mitverfügungsgewalt am gleichen Vermögensgegenstand fehlt. Die Einziehungsbeteiligten konnten nicht auf die wechselseitig erlangten Überweisungsbeträge zugreifen. VII. Da die Angeklagten verurteilt worden sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung hinsichtlich der etwaig erwachsenen besonderen Kosten der Nebenbeteiligten beruht auf § 472b Abs. 1 Satz 1 StPO.