Beschluss
1 StR 122/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung stellt, je nach Anmeldezeitraum, eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.
• Der Lohnsteueranmeldungszeitraum richtet sich nach § 41a Abs. 2 EStG; bei Überschreitung der maßgeblichen Grenzen sind monatliche Anmeldungen erforderlich.
• Eine fehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Unterlassungstaten zu einer jährlichen Tat kann unbeachtlich sein, wenn sie den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt nicht beeinflusst.
• Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen kann die zusätzliche Verwirklichung des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des Schuldumfangs berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen als gesonderte Steuerhinterziehungen • Die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung stellt, je nach Anmeldezeitraum, eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. • Der Lohnsteueranmeldungszeitraum richtet sich nach § 41a Abs. 2 EStG; bei Überschreitung der maßgeblichen Grenzen sind monatliche Anmeldungen erforderlich. • Eine fehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Unterlassungstaten zu einer jährlichen Tat kann unbeachtlich sein, wenn sie den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt nicht beeinflusst. • Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen kann die zusätzliche Verwirklichung des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des Schuldumfangs berücksichtigt werden. Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Steuerstraftaten und Vergehen nach §§ 266a, 370 AO verurteilt. Das Landgericht hatte die Unterlassung von Lohnsteueranmeldungen auf jeweils eine Tat pro Jahr beschränkt. Im Tatzeitraum (2009–2013) überschritten die maßgeblichen Grenzen die Schwellenwerte, sodass nach Ansicht des BGH monatliche Anmeldezeiträume anzunehmen sind. Streitgegenstand war insbesondere die Frage, ob jede unterlassene Lohnsteueranmeldung eine eigene Steuerhinterziehung darstellt und wie die Konkurrenz der Taten zu beurteilen ist. Weiter stritt die Bewertung des Vorenthaltens von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a StGB. Der Angeklagte rügte insoweit Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung durch das Landgericht. • Rechtsgrundlage für den Lohnsteueranmeldungszeitraum ist § 41a Abs. 2 EStG; bei Überschreitung der in Satz 2 genannten Betragsgrenzen sind monatliche Anmeldezeiträume maßgeblich. • Damit war das Landgericht verpflichtet, jede nicht abgegebene Lohnsteueranmeldung gesondert als eigene Unterlassungstat gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu behandeln und die jeweilige verkürzte Lohnsteuer für den betreffenden Anmeldezeitraum zu ermitteln; erforderlichenfalls sind Schätzungen vorzunehmen. • Die fehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Unterlassungstaten zu einer jährlichen Tat wirkt sich nicht auf den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt aus, wenn dadurch die Strafbemessung nicht beeinflusst wurde; der Senat hat keine der Taten in besonders schwere Fälle des § 370 Abs. 3 AO eingeordnet. • Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht Tateinheit annimmt, sofern die zusätzliche Verwirklichung des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des Schuldumfangs berücksichtigt wird; dies ändert die Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Koblenz bleibt bestehen. Der BGH stellt klar, dass bei Überschreiten der maßgeblichen Betragsgrenzen monatliche Lohnsteueranmeldungen erforderlich sind und jede unterlassene monatliche Anmeldung eine eigenständige Steuerhinterziehung darstellen kann. Die rechtliche Fehleinschätzung des Landgerichts, mehrere Unterlassungstatbestände zu einer jährlichen Tat zusammenzufassen, hat den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht verändert und war daher nicht revisionsbegründend. Ebenso war die Behandlung des Vorenthaltens von Beiträgen nach § 266a StGB mit Blick auf den Schuldumfang nicht zu beanstanden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.