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Vergleich

3 U 19/12

OLG Stuttgart 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0807.3U19.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte verpflichtet sich, einen restlichen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 44.559,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2010 an die Sparkasse … in … zugunsten des Klägers zu zahlen. 2. Damit sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Agenturverhältnis abgegolten und erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz tragen der Kläger 37 %.und die Beklagte 63 %. Laut aus der Anlage vorgelesen und von beiden Prozessbevollmächtigten genehmigt. Die Festsetzung des Streitwerts wird erörtert. Beschlossen und verkündet: Der Streitwert in der zweiten Instanz beträgt 70.533,62 €. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte verpflichtet sich, einen restlichen Handelsvertreterausgleichsanspruch in Höhe von 44.559,69 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2010 an die Sparkasse … in … zugunsten des Klägers zu zahlen. 2. Damit sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem streitgegenständlichen Agenturverhältnis abgegolten und erledigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz tragen der Kläger 37 %.und die Beklagte 63 %. Laut aus der Anlage vorgelesen und von beiden Prozessbevollmächtigten genehmigt. Die Festsetzung des Streitwerts wird erörtert. Beschlossen und verkündet: Der Streitwert in der zweiten Instanz beträgt 70.533,62 €. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.