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Urteil

2-34 O 92/20

LG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1124.2.34O92.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 41.379,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 41.379,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Dem Kläger steht der unter Ziffer 1) geltend gemachte Ansprüche weder aus § 826 BGB noch sonst aus Delikt zu. Dies gilt in Bezug auf die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“), wie sie nach dem Vortrag des Klägers in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz gebracht wird, jedenfalls deshalb, weil insoweit die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht vorliegen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Der BGH hat entschieden, und das erkennende Gericht tritt dem bei, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems für sich genommen nicht ausreicht, um dem Verhalten der für einen Automobilhersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online; Urteile vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20, beck-online). Dies gilt unabhängig davon, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. BGH, a.a.O.). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der bei einem anderen Motorenhersteller zum Einsatz gebrachten Motorsteuerungssoftware zu vergleichen, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik). Diese Software zielte unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und stellte eine evident unzulässige Abschalteinrichtung dar. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es hingegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Jedenfalls müsste feststehen, dass diese Personen bei der Entwicklung bzw. Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Feststellung lässt sich nicht treffen. Die Frage, ob eine Illegalität gegeben ist, hängt von einer komplexen Prüfung des technischen Sachverhalts ab und sodann von der Subsumtion unter die EU-Zulassungsverordnung. Selbst wenn von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen wäre, muss eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die bei der Beklagten handelnden Personen in Betracht gezogen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keineswegs so klar formuliert sind, dass sich die Verwendung eines Thermofensters aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges hinreichend eindeutig als unzulässig darstellen musste. Der Kläger legt nicht dar, dass die Einschätzung der Beklagten, das Thermofenster sei gerade im Hinblick auf die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) 715/2007, mag sie auch unzutreffend gewesen sein, unvertretbar wäre (vgl. insoweit auch OLG Koblenz, Urteil vom 09.12.2019 - 12 U 555/19, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 119718, juris, OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Az.: 12 U 246/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 10 U 134/19, juris Rz. 82; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 - 5 U 1670/18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18, juris). Dass, wie der Kläger im Hinblick auf das in den Vordergrund gestellte Ziel der Gewinnoptimierung suggeriert, das Argument des Motorschutzes lediglich vorgeschoben werde, um den wahren Grund, nämliche Kostenaspekte, zu verschleiern, kann nicht festgestellt werden. Dass im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a der Verordnung (EG) 715/2007 Unklarheiten und Wertungsspielräume bestanden, zeigt sich auch daran, dass nationale Gerichte den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens angerufen und diesem Fragen zur Auslegung der Begriffe der „Abschalteinrichtung“, des „Emissionskontrollsystems“ und der „Notwendigkeit“ im Sinne von Art. 3, 5 der Verordnung (EG) 715/2007 vorgelegt haben (vgl. v.a. EuGH, Az. C-693/18, Mitteilungsdatum 05.03.3019; Az.: C-873/19, Mitteilungsdatum 10.03.2020; zum Schutzzweck von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 Az. C-808/19, Mitteilungsdatum 13.02.2020). Nichts anderes gilt für den Begriff „Beschädigungen“ – dass es aus der Sicht des Jahres 2016/2017 nur vertretbar gewesen wäre, hierunter „plötzlich auftretende Schäden“ (Schlussanträge der Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs, 30.04.2020, Rechtssache C-693/18, juris) aufzufassen, legt der Kläger jedenfalls nicht dar. So kam auch der 5. Untersuchungsausschuss gemäß Art. 44 GG des Deutschen Bundestages am 22.06.2017 zu dem Ergebnis, dass die europäischen Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit von Abschalteinrichtungen keine ausreichende Grundlage gäben, insbesondere die in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 genannten Ausnahmen nicht eindeutig definiert seien und – im Besonderen für die Ausnahme des Motorschutzes – den Automobilherstellern einen mangels klar bestimmter und umgrenzender Begrifflichkeiten und Definitionen weiten Einsatzspielraum ließen (vgl. zu diesen Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses, BT-Drs. 18/12900, S. 536 f.; zur unklaren europäischen Rechtslage vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 119/18, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2019 – 5 U 1670/18, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris). Überdies ist die Frage der Zulassungsfähigkeit und der Übereinstimmung mit dem EU-Recht Gegenstand des EG-Typengenehmigungsverfahrens gewesen, welches dazu bestimmt ist, diese Frage abschließend zu klären. Die Zulassungsfähigkeit und Übereinstimmung ist daher Gegenstand der in dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge. Diese entfaltet in einem Zivilprozess grundsätzlich Tatbestandswirkung mit der Folge, dass, solange der Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder für nichtig erklärt worden ist, nicht nur der Erlass des Bescheids als solcher, sondern auch sein Ausspruch von den Zivilgerichten hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrundezulegen ist. Die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 715/2007 ist damit grundsätzlich einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2015 – I ZR 239/14, juris; Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14, BGHZ 205, 195; Urteil vom 19.10.2007 – V ZR 42/07, juris; Urteil vom 21.09.2006 – IX ZR 89/05, juris; OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 – 7 U 511/18, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.07.2020 – 5 U 4765/19, beck-online). Das Gericht verkennt nicht, dass trotz der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes ein Sachmangel vorliegen kann, woraus unter Umständen neben vertraglichen auch deliktische Ansprüche resultieren können, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen wurde, wie dies beim Einsatz der sogenannten Prüfstandserkennungssoftware angenommen werden muss. Auch darin, dass im Verfahren zur Freigabe des Softwareupdates unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht werden, könnten sich Anhaltspunkte für das Bewusstsein der handelnden Personen ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online). Vorliegend ist gerade dies jedoch nicht der Fall. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers machte die Beklagte im Typengenehmigungsverfahren im Gegenteil explizit die Angabe, dass die Abgasrückführung von dem Parameter Temperatur gesteuert werde. Der Vorwurf, den der Kläger bei dieser Ausgangslage erhebt, verfängt nicht. Er meint, die genannte Angabe sei bewusst „schwammig“ gehalten gewesen und die Genehmigungsbehörde sei dadurch nicht in die Lage versetzt worden, die Abschalteinrichtungen als solche zu erkennen. Allein die Angabe, dass die Abgasrückführung von dem Parameter Temperatur gesteuert werde, könne alles heißen. Die konkrete Funktionsweise der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte nicht angegeben. Demgegenüber hat die die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass Angaben dazu, bei welchen konkreten Temperaturen die Abgasrückführungsrate wie stark reduziert werde, zum Zulassungszeitpunkt nicht zum notwendigen Inhalt des Beschreibungsbogens gemäß Anlage 3 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 692/2008 gehörten. Die von dem Kläger vermissten konkreten Angaben zur Reduzierung der Wirksamkeit der Emissionsstrategie waren nach der damals geltenden Rechtslage schlicht nicht geschuldet. Eine Auseinandersetzung des Klägers hiermit ist nicht erfolgt. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, und es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass die Beklagte in ihrem Antrag Angaben weggelassen haben könnte, die unter Berücksichtigung der geltenden Verwaltungspraxis und der verlangten Darstellungstiefe erforderlich gewesen wären, das Kraftfahrt-Bundesamt (bzw. die irische Zulassungsbehörde) dies jedoch nicht beanstandet und die Typengenehmigung gleichwohl erteilt hätte. Selbst wenn die Beklagte insoweit verwaltungsrechtlich weitere Angaben zum Abgasrückführungssystem hätte machen müssen, ginge es zivilrechtlich außerdem nicht an, dies ohne weiteres mit konkreten Falschangaben gleichzusetzen. Denn zivilrechtlich kommt eine arglistige Täuschung durch Verschweigen nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Für Arglist muss der Handelnde außerdem die Unvollständigkeit seiner Angaben und seine Rechtspflicht zur Aufklärung kennen oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Dafür ist hier nichts dargetan oder sonst ersichtlich (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20, juris; OLG Celle, Urteil vom 14.04.2021 – 7 U 1955/19, juris). Soweit der Kläger Vortrag dazu hält, dass in dem Fahrzeug eine Prüfstandserkennung zum Einsatz komme, also eine Programmierung, bei der die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), erfolgt sein Vortrag ersichtlich „ins Blaue“ hinein und ist deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar kommt die Annahme eines willkürlichen Sachvortrages „ins Blaue hinein“ nur in Ausnahmefällen in Betracht. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH NJW-RR 2004, 337; NJW 2020, 1740). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ aufgestellt worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 69; NJW-RR 2004, 337; WM 2016, 974; NJW 2020, 1740). Hier ist dies aber der Fall. Denn es fehlt an Anhaltspunkten für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens gänzlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht nur von keinem Rückruf betroffen. Auch die vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte und von beiden Parteien in Bezug genommene Untersuchungskommission „Volkswagen“ hat bei der Überprüfung von Fahrzeugen der Marke ... mit dem Motorentyp ... die Frage verneint, ob dort unzulässige Prüfzykluserkennungen vergleichbar dem Fall ... verwendet würden und dem geprüften Fahrzeug bescheinigt, dass die Messwerte in unauffälliger Höhe lägen. Auch aus den Rückrufen von Fahrzeugen des Typs ... und ... (Euro 6) ergeben sich die erforderlichen Anhaltspunkte nicht. Denn das in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft München I geführte Ermittlungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen, ohne dass sich ein Betrugsvorwurf bestätigt hätte. Aus der Pressemitteilung der Behörde vom 25.02.2019 (Anlage B 1; Bl. 195 f. d.A.) ergibt sich, dass die umfangreichen Ermittlungen wegen möglicher Betrugstaten im Zusammenhang mit prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen weder Nachweise für solche Abschalteinrichtungen ergeben haben, noch dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich gehandelt haben. Es kann dahinstehen, ob die Tatsache der Einleitung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen genügenden Anhaltspunkt für das Klägervorbringen geliefert hätte; nach Abschluss der Ermittlungen und unter Berücksichtigung von dessen eindeutigem Ergebnis besteht ein etwaiger Anhaltspunkt jedenfalls nicht mehr (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 – 16a U 155/19, juris). Unbehelflich ist es schließlich, wenn der Kläger auf Messwerte im „Realbetrieb“ abstellt. Für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgeblich ist die Abgasnorm Euro 5. Die vorgeschriebenen Grenzwerte gelten deshalb ausschließlich für den Typgenehmigungszyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand unter Laborbedingungen. Die Messergebnisse, auf die der Kläger Bezug nimmt, belegen, soweit dies nachvollziehbar ist und soweit sie das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt betreffen, nicht, dass im Messverfahren NEFZ der NOx-Ausstoß nicht regelkonform wäre. Grenzwertüberschreitungen bei Anwendung anderer Testverfahren, wie sie dem Kläger zufolge bei Messungen zutage getreten sind, sind zulassungsrechtlich irrelevant (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 – 7 U 367/18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.07.2020 – 2 U 176/19, beck-online). In der Gesamtschau sind die Behauptungen des Klägers zu einer Prüfstandserkennung deshalb in einem zu hohen Maße spekulativ, als dass sie im Zivilprozess Beachtung finden könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen von Gerichtssachverständigen aus anderen Verfahren. Der Sachverständige ... hat am 03.02.2020 (Anlage K C 9, im Anlagenband) in einem anderweitigen Rechtsstreit Anweisungen zur weiteren Vorgehensweise angefordert. Die dortigen Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf allgemein bekanntes Wissen und lassen die Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) 715/2007 offen. Aufgrund der nach Erlass des in dem dortigen Verfahren zugrundeliegenden Beweisbeschlusses ergangenen Rechtsprechung des BGH zum sog. „Thermofenster“ ist inzwischen außerdem geklärt, dass eine etwaige unzulässige Abschalteinrichtung grundsätzlich nicht geeignet ist, einen objektiven Sittenverstoß i.S.v. § 826 BGB zu begründen, wenn diese nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online). Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung im Sinne einer „Umschaltlogik“ ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ... nicht. Was den Sachverständigen ... betrifft, so hat dieser Ausführungen gemacht (Anlage K C 11; im Anlagenband), die gar nicht den streitgegenständlichen, sondern einen anderen Motortyp (nämlich: ...) betreffen. Der klägerischen Anregung auf Anordnung einer Urkundenvorlage war nicht nachzukommen. Die durch den Kläger beantragte Anordnung der Vorlage von Urkunden könnte allenfalls auf § 142 ZPO gestützt werden. Auch § 142 ZPO ermöglicht aber keine Amtsaufklärung, weshalb die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast befreit ist. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20, juris), an dem es hier, wie ausgeführt, fehlt. Entsprechendes gilt für den Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft bei dem Kraftfahrt-Bundesamt. Deliktisches Verhalten der Beklagten lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger sogenannten „hard cycle beating“ feststellen, wonach außerhalb der Bedingungen, wie sie auf dem Prüfstand herrschten, die Abgasreinigung zurückgefahren werde und die Emissionswerte deutlich schlechter seien, und zwar bei einer bestimmten Drehzahl, einer bestimmten Leistung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit, ab einer bestimmten Geschwindigkeit, bei Fehlen des Lenkradeinschlags sowie dann, wenn alle „Nebenverbraucher“ ausgeschaltet seien. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB zu rechtfertigen. Wie oben ausführlich dargelegt, genügt es für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, Behauptungen zu einem Verstoß gegen Vorschriften des Fahrzeugzulassungsrechts aufzustellen. Vielmehr muss ein sittenwidriges Verhalten gegeben sein, was im Allgemeinen nicht schon dann der Fall ist, wenn der Handelnde einen Gesetzesverstoß begeht. Es muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten (vgl. nochmals BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19, beck-online; Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Soweit die von dem Kläger behaupteten Steuerungsmechanismen an Drehzahl, Leistung, Zeitablauf und Geschwindigkeit anknüpfen, liegt der Fall vor, dass nicht danach unterschieden wird, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, sondern dass unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand entspricht. Insofern gilt das oben zum „Thermofenster“ Gesagte. Umstände, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen (vgl. BGH, a.a.O.), zeigt der Kläger auch diesbezüglich nicht auf. Soweit der Kläger – insbesondere bezüglich des Lenkradeinschlags – zum Ausdruck bringen möchte, dass das Emissionskontrollsystem hier mit einer Umschaltlogik versehen sei, bei der die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, erfolgt sein Vortrag genauso ersichtlich „ins Blaue“ hinein, wie dies im Zusammenhang mit der oben behandelten Behauptung des Vorliegens einer Prüfstandserkennung der Fall ist. Auf die obigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen vermieden werden. Im Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf die behauptete Manipulation des OBD-Systems. Bei diesem handelt es sich nicht um eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) 715/2007, weil es die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems selbst weder aktiviert, verändert, verzögert noch deaktiviert (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.06.2021 – 1 U 104/19, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2021 – I-18 U 526/19, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 – 17 U 296/19, juris). Vielmehr ist dieses in Art 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) 715/2007 definiert als ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen. Die Funktion des OBD-Systems folgt der übrigen technischen Ausstattung des Fahrzeugs. Sie besteht darin, dortige Fehlfunktionen zu erkennen und zu melden, weshalb es unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit etwaiger Abschalteinrichtungen nicht zu einer Anzeige gelangen kann, wenn und solange diese Abschalteinrichtungen technisch einwandfrei funktionieren. Da, wie dargestellt, für das Fahrzeug des Klägers in Bezug auf das mögliche Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht von einem objektiven Sittenverstoß ausgegangen werden kann, kann auch die Funktionsweise des OBD-Systems nicht als sittenwidrig angesehen werden, und zwar auch nicht als ein Beitrag zur Verheimlichung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07.06.2021 – 1 U 104/19, juris). Was schließlich das sog. „Kaltstartheizen“ angeht, geht der Vortrag an dem Streitgegenstand vorbei, ist in sich widersprüchlich und deshalb im Ergebnis ebenfalls prozessual unbeachtlich. Der Kläger selbst behauptet, diese Funktion komme bei den Motoren ... und ... mit Baujahr bis 2017 zum Einsatz. Im hiesigen Rechtsstreit geht es hingegen um den Motor vom Typ ... Hinzu kommt, dass nach der Beschreibung des Klägers dieser Mechanismus die Funktionsweise des NOX-Speicherkatalysators betrifft. Ein solcher ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch unstreitig nicht verbaut. Auch die übrigen deliktischen Anspruchsgrundlagen sind nicht gegeben. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt, weil keine Stoffgleichheit von Vermögenseinbußen des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen besteht, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, beck-online). § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der EG-FGV und sind nicht einschlägig, weil es sich, wie der BGH zutreffend festgestellt hat, bei den Vorschriften über die Fahrzeuggenehmigung nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handelt, soweit die Erstattung des für ein Fahrzeug entrichteten Kaufpreises begehrt wird (vgl. BGH, Urteile vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, und vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798). Die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union zielen vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt hingegen nicht im Aufgabenbereich der Norm (vgl. BGH, a.a.O.). § 831 BGB scheitert daran, dass sich auch für Mitarbeiter der Beklagten, die als Verrichtungsgehilfen anzusehen sind, kein Haftungstatbestand begründen lässt. 2. In Ermangelung der deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugs- oder Deliktszinsen, befindet sich die Beklagte nicht in Annahmeverzug und muss sie vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstatten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt einer unzulässigen ... geltend. Der Kläger erwarb im Jahr 2012 von dritter Seite einen Pkw ... als Neufahrzeug zum Preis von 56.683,00 €. Das Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm Euro 5. Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Erwerbs 0, zum Zeitpunkt der Klageerhebung 135.000 und am 29.10.2021 171.215. In dem Fahrzeug ist ein Motor vom Typ ... verbaut, der von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde und bei dem das Emissionskontrollsystem der Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur gesteuert wird (von dem Kläger sog. „Thermofenster“). Das Fahrzeug ist nicht von einem zulassungsbehördlichen Rückruf betroffen. Der Kläger fühlt sich durch die Beklagte in sittenwidriger Weise geschädigt und begehrt Schadensersatz aus verschiedenen deliktischen Anspruchsgründen, gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, wobei er sich einen Nutzungswert für die gefahrenen Kilometer auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km anrechnen lässt. Er macht geltend, in dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, durch die die Beklagte in manipulativer Weise dafür gesorgt habe, dass die geltenden Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen, vor allem von Stickoxiden, nur unter Testbedingungen, nicht aber im realen Fahrbetrieb eingehalten würden. Die offensichtlichste dieser Einrichtungen sei das sog. „Thermofenster“. Ferner sei ein sog. „hard cycle beating“ festzustellen, und zwar in dem Sinne, dass außerhalb der Bedingungen, wie sie auf dem Prüfstand herrschten, die Abgasreinigung zurückgefahren werde und die Emissionswerte deutlich schlechter seien, und zwar bei einer bestimmten Drehzahl, einer bestimmten Leistung, nach Ablauf einer bestimmten Zeit, ab einer bestimmten Geschwindigkeit, bei Fehlen des Lenkradeinschlags sowie dann, wenn alle „Nebenverbraucher“ ausgeschaltet seien. Eine weitere Funktion sei das „Kaltstartheizen“: Nur unter bestimmten Bedingungen wähle die Motorsteuerungssoftware eine bestimmte Funktionsweise, die dazu führe, dass Kraftstoff den Motor unverbrannt verlasse und erst später, im Abgasstrang, verbrannt werde. Die Abschalteinrichtungen seien nach einer unternehmerischen Entscheidung aus reiner Gewinnsucht eingebaut worden. Die Entscheidungen seien in dem Bewusstsein getroffen worden, dass die Abschalteinrichtungen rechtlich unzulässig seien. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.378,59 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PkW Typ ..., FIN: ..., 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.200,57 € Deliktszinsen zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PkW Typ ..., FIN: ...; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter 1) genannten Fahrzeugs seit dem 18.05.2020 in Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.251,48 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.