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Urteil

2-23 O 90/19

LG Frankfurt 23. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2020:0630.2.23O90.19.00
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Tenor
1. Die Klage wird gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. 2. Die Klage wird gegen die Beklagte zu 2 verworfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. 2. Die Klage wird gegen die Beklagte zu 2 verworfen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist abzuweisen. Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1 unbegründet und gegen die Beklagte zu 2 unzulässig. I. Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1 unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. 1. Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche wegen Rücktritts beruft sich die Beklagte zu 1 erfolgreich auf Verjährung. Die Verjährungsfrist beläuft sich gemäß § 438 Abs. 2 BGB auf zwei Jahre und ist bei Auslieferung des Fahrzeugs am 01.10.2014 bereits abgelaufen. Die Verjährung richtet sich nicht nach § 438 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte zu 1 keinen Mangel arglistig verschwiegen hat. Eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten zu 2 oder einen durch sie arglistig verschwiegenen Mangel muss sich die Beklagte zu 1 weder nach den §§ 123 Abs. 2, 166 BGB noch nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach diesen Bestimmungen hätte die Beklagte für das Verhalten der Beklagten zu 2 als Fahrzeugherstellerin nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten zu 1 deshalb gleichzusetzen wäre, weil die Beklagte zu 2 mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson und nicht bloß als außenstehende Dritter i.S.v. § 123 Abs. 2 BGB aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Urteil vom 28.09.2017 - 1 U 303/17). Diese Zurechnungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache generell nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 - 5 U 82/17; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 – 30 U 31/19). 2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat den Kaufpreis nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Der Kaufvertrag ist nicht nichtig. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nicht gemäß § 134 Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV nichtig. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV vorläge und die Übereinstimmungsbescheinigung nicht gültig war (offengelassen von BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19), würde dies nach Sinn und Zweck der Norm nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags führen. Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Es kommt darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erweitert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann. Der Individualschutz muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326). Das gilt auch und gerade für unionsrechtliche Normen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den o.g. Normen nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18; OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2020 – 30 U 31/19; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/1; OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19). 3. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB i. V. m. § 123 Abs. 1 BGB nichtig. Eine etwaige arglistige Täuschung der Beklagten zu 2 muss sich die Beklagte zu 1 weder nach den §§ 123 Abs. 2, 166 BGB noch nach § 278 BGB zurechnen lassen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu § 438 Abs. 3 BGB verwiesen. 4. Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer (nicht spezialgesetzlich geregelten) Prospekthaftung gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB ist nicht schlüssig dargelegt. Eine Haftung im vorgenannten Sinne wurde von der Rechtsprechung für den sog. „grauen“, nicht organisierten Kapitalmarkt vor dem Hintergrund entwickelt, dass in jenem Markt der Emissionsprospekt die einzige Informationsquelle für den interessierten Kapitalanleger darstellt. Nur wenn die dortigen Angaben vollständig und richtig sind, kann der Interessent die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilten und vor allem sein Anlagerisiko richtig einschätzen (BGH, Urteil vom 30.03.1990 - V ZR 113/89). Im vorliegenden Fall eines Autokaufs ist die Grundsituation gänzlich anders. Der Kunde kann sich nicht nur aus Verkaufsprospekten, sondern auch aus Testberichten einer Vielzahl einschlägiger Zeitschriften informieren. Ferner kann er sich ein vergleichbares Fahrzeug bei entsprechend einschlägigen Händlern anschauen und ggf. sogar Probe fahren. Die Grundsätze der Prospekthaftung sind mithin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. II. Die Klage ist gegen die Beklagte zu 2 schon unzulässig. 1. Die Klage ist im Hauptantrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 (Klageantrag zu 2) unzulässig. Dem Klageantrag zu 2 fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Hierauf hat das Gericht hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihren Klageantrag umstellt hat. Einem Kläger fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und sie das Rechtsschutzziel erschöpft. Die Erhebung einer Leistungsklage kann jedoch unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist. Zudem ist ein Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 04.09.2019 – XII ZR 52/18). Einem Kläger fehlt auch das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger nicht in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10.07.2014, IX ZR 197/12). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Klageantrag unzulässig. Die Klägerin konnte vorliegend jederzeit eine Leistungsklage erheben, um ihr Rechtsschutzziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrags, zu erreichen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug auch während des Rechtsstreits weiterhin nutzte und so einen auf die Klageforderung anzurechnenden Gegenanspruch auf Nutzungsersatz generierte. Dieser Anspruch war zumindest zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezifferbar. Der Klägerin drohten und drohen auch keine steuerlichen Schäden. Die Klägerin behauptet lediglich pauschal zukünftig Steuernachforderungen und weiteren Schäden ausgesetzt zu sein. Die Klägerin legt nicht ansatzweise substantiiert dar, welche Steuernachforderungen in ihrem Fall zu erwarten sind. Es ist dadurch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Finanzverwaltung die Ansicht verträte, in Fällen der vorliegenden Art müssten die Käufer der betroffenen Fahrzeuge Steuern nachzahlen oder dass der Gesetzgeber derartige Regelungen beabsichtigen würde. Nicht richtig ist auch, dass die Klägerin Aufwendungen auf das Fahrzeug tätigen müsste. Dies steht in ihrem Belieben, ebenso wie die Nutzung des Fahrzeugs. Ohnehin käme nur ein Ersatzanspruch für fehlgeschlagene Aufwendungen in Betracht. Aufwendungen für laufende Inspektionen, Austausch von Verschleißteilen, Aufwand für Kraftstoff sind von vornherein nicht ersatzfähig, da sie unmittelbar der ungestörten Nutzung des Fahrzeugs dienen und diese Investitionen in den laufenden Betrieb des Fahrzeugs daher bereits durch die bestehende Nutzungsmöglichkeit aufgewogen werden (KG Berlin vom 26.09.2019 – 4 U 77/18; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.03.2020 – 13 U 134/19). Soweit die Klägerin vorträgt, dass der Inhalt möglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 unklar sei, so kann dem nicht gefolgt werden. In ihrem nachfolgend hilfsweisen gestellten Antrag zu 2a bezeichnet sie einen derartigen Zahlungsanspruch. 2. Der hilfsweise gestellte Zahlungsantrag (Klageantrag zu 2a) ist indes ebenfalls unzulässig. Der Klageantrag ist mit der Formulierung „Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 2 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung“ nicht bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierauf hat das Gericht hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt hat. Im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung muss auch die Gegenleistung so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 15.10.1993 - V ZR 19/92; BGH, Urteil vom 18.09.1992 - V ZR 86/91). Daran fehlt es hier. Der Unterbevollmächtigte hat sich trotz des gerichtlichen Hinweises entschieden, die mündliche Verhandlung zu verlassen, ohne den Antrag der Klägerin entsprechend zu beziffern. Ein unbezifferter Antrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zulässig, weil der Betrag im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung nicht von Amts wegen zu saldieren sei, sondern im Rahmen eines Gegeneinwands der Gegenseite in den Prozess eingeführt werden muss und der Schaden jedenfalls bei Klageerhebung im Hinblick auf die Anrechnung von Nutzungsausfall für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festgestanden hat. Es ist zwar richtig, dass der Anspruch der Gegenseite auf Erstattung einer Nutzungsvergütung nicht von Amts wegen zu berücksichtigten ist, sondern nur dann, wenn er geltend gemacht wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13). Dies hat die Beklagte zu 2 getan. Der Anspruch der Beklagten zu 2 auf Erstattung einer Nutzungsvergütung ist deshalb zu berücksichtigen. Ein unbezifferter Antrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb zulässig, weil die Höhe des Nutzungsersatzes von billigem Ermessen des Gerichts abhinge. Dies ist nicht der Fall. Der Nutzungsersatz wird im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt aus den gefahrenen Kilometern und der zu erwartenden Restlaufleistung des Fahrzeugs (s. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). Bei dieser Sachlage darf das Gericht dem Antrag mangels Zulässigkeit nicht entsprechen. 3. Der weitere hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2b) ist aus den oben genannten Gründen mangels Feststellungsinteresse unzulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals geltend. Sie verklagt die Verkäuferin und die Herstellerin des von ihr erworbenen Fahrzeugs. Sie beruft sich auf Ansprüche aus Gewährleistung-, Bereicherungs- und Deliktsrecht in Verbindung mit strafrechtlichen Normen. Die Klägerin gab am 21.08.2014 gegenüber der Beklagten zu 1 eine verbindliche Bestellung für das Fahrzeug ......mit der Fahrzeug-Ident-Nr. ..... (im Folgenden das „Fahrzeug“) ab (Anlage K 27 im Anlagenband zur Klage). Dieses Fahrzeug übernahm die Klägerin am 01.10.2014 mit einer Laufleistung von 5.000 km. Den hierfür in Rechnung gestellten Kaufpreis von € 84.500,00 bezahlte die Klägerin vollständig. Das streitgegenständliche Fahrzeug war von der Beklagten zu 2 mit einem Dieselmotor ausgerüstet worden, welchen die ...…..hergestellt hatte. In dem Fahrzeug war ein Motor des Typs ..... verbaut worden. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der EU5-Abgasnorm. Es ist bisher nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrzeugbundesamt betroffen. Mit Schreiben vom 20.02.2018 erklärte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage 28 im Anlagenband zur Klage). In dem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung auf, den Kaufpreis von € 84.500,00 bis zum 06.03.2018 zu erstatten. Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem Abgasskandal im ..... betroffen. Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei im Einzelnen mit folgenden drei unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet worden: (1) ein unnötiges Thermofenster, (2) eine manipulierbare Getriebesteuerung mit einem dynamische Schaltprogramm („DPS“) im Realbetrieb und einem Warmlaufschaltprogramm („E-Modus“) auf dem Prüfstand sowie (3) dem speziellen Prüfmodus Dyno Operating Mode („DOM“). Die Verwendung eines oder mehrerer dieser Abschalteinrichtungen begründe sowohl einen Sach- als auch einen Rechtsmangel des Fahrzeugs. Ziel der Abschalteinrichtungen sei es, dass das Fahrzeug im Typgenehmigungsverfahren die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte einhalte, während es bei tatsächlicher Nutzung im Straßenverkehr diese Grenzwerte deutlich überschreite. Schon der Verdacht des Vorliegens rechtfertige vorliegend die Annahme eines Sachmangels. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Kraftfahrzeugbundesamt diesem Fahrzeug nie eine Typengenehmigung erteilt hätte, wenn es von dem Einbau dieser Abschalteinrichtungen gewusst hätte. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass gegenüber der Beklagten zu 1 eine Nachfristsetzung entbehrlich gewesen sei. Die Klägerin teilt mit, sie sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen. Der Umweltaspekt, insbesondere der Schadstoffklasse, sei für sie ein wichtiger Aspekt für ihre Kaufentscheidung gewesen. Dies bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen. Die Klägerin meint, der zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossene Kaufvertrag sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Verbotsgesetze nichtig, weil Fahrzeuge, die nicht dem genehmigten Typ entsprächen, nicht in den Straßenverkehr gelangen sollten. Der Kaufvertrag sei auch wegen einer arglistigen Täuschung der Beklagten zu 2 wirksam angefochten und deshalb nichtig. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrags von den Abschalteinrichtungen keine Kenntnis gehabt, ihr sei der Einbau arglistig verschwiegen worden. Die Beklagte zu 1 sei mittelbarer Täterin der Beklagten zu 2, ihr sei das Verhalten der Beklagten zu 2 zuzurechnen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund des Mangels des Fahrzeugs jedenfalls vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ferner meint die Klägerin, ihr stünden Ansprüche aus §§ 311 Abs. 2 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB zu. Es könnten die Grundsätze zum Prospekthaftungsrecht herangezogen werden. Die Klägerin trägt vor, dass für die Anrechnung von Nutzungsentschädigung der Kilometerstand in der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Die Klägerin hält insoweit einen unbezifferten Klageantrag für zulässig, da der Betrag im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung nicht von Amts wegen zu saldieren sei, sondern im Rahmen eines Gegeneinwands der Gegenseite in den Prozess eingeführt werden müsse. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da der Schaden jedenfalls bei Klageerhebung im Hinblick auf die Anrechnung von Nutzungsausfall für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festgestanden habe. Die Klägerin geht davon aus, dass der Vorstand der Beklagten zu 2 von den unzulässigen Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt habe und deren Verwendung zur Einhaltung der Abgasnormen in Kauf genommen habe. Die Beklagte hafte daher aus Deliktsrecht. Für die Klägerin steht noch nicht fest, was die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 geltend machen möchte (S. 105 der Klage vom 06.03.2019, Bl. 107 d. A.). Deswegen begehrt sie im Hinblick auf die Beklagte zu 2 die Feststellung, dass diese zum Schadensersatz verpflichtet sei. Vorwiegend begehrt sie auch gegen die Beklagte zu 2 die Rückabwicklung, es käme jedoch auch Schadensersatz in Betracht. Es stünden jedoch noch nicht sämtliche Schäden fest. Die Klägerin behauptet, es entstünden durch die behauptete Manipulation Steuerschäden oder Schäden durch ein zu erwartendes Vorgehen durch die Zulassungsbehörden, welche zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht feststünden. Auch sei der Inhalt des Schadensersatzanspruchs unklar. Gegen die Beklagte zu 2 stehe dem Kläger seiner Ansicht nach ein Schadensersatzanspruch unter anderem aus unerlaubter Handlung wegen Betruges durch die Beklagte zu 2 oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Die Klägerin hat zunächst mit der den Beklagten jeweils am 29.03.2019 zugestellten Klageschrift vom 06.03.2019 zunächst beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klagepartei € 84.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ... FIN ..... und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ......, FIN....... resultieren. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantraf Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2019 hat die Klägerin den Antrag zu 4 umgestellt und beantragt: 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils €3.398.64 freizustellen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klagepartei € 84.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ....., FIN .....… und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 in dem Fahrzeug ......, FIN ... a. unzulässige Abschalteinrichtungen -in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster), und -in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenig Schadstoffe produziert verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden b. ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetzt. Hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag Ziffer 2 unzulässig sein sollte: 2a. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klagepartei € 84.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent vom 26.09.2014 bis zum 21.022018 sowie Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch vier Prozent, seit dem 22.02.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW ...., FIN ....... sowie abzüglich einer von der Beklagten zu 2 darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten PKW. 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2 in dem Fahrzeug ....., FIN .....… a. unzulässige Abschalteinrichtungen -in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasrückführung so verändert, dass die Abgasrückführung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 °C bis 33 °C reduziert wird (sog. Thermofenster), und -in Gestalt einer Schalt-Einstellung des Getriebes, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und daraufhin ein Schaltprogramm aktiviert, welches besonders wenig Schadstoffe produziert, und verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden b. ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes On-Board-Diagnosesystem einsetzt. Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 erhebt hinsichtlich vertraglicher Gewährleistungsansprüche die Einrede der Verjährung. Diese sei auch wegen einer etwaigen arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 2 nicht ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2 sei weder ihre Erfüllungsgehilfin nach § 278 BGB noch müsse sie sich im Rahmen einer Arglistanfechtung etwaige Täuschung der Beklagten zu 2 zurechnen lassen. Bei der Beklagten zu 2 als Herstellerin handele es sich im Verhältnis zu ihr als Händlerin um eine Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB. Ein Rücktritt sei zudem wegen fehlender Nachfristsetzung ausgeschlossen. Die Grundsätze der Prospekthaftung seinen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte zu 2 ist der Auffassung, die von der Klägerin als illegal Abschalteinrichtungen bezeichneten Maßnahmen seien nicht illegal. Jedenfalls habe sie bzw. die nach § 31 BGB analog für sie relevanten Personen von diesen Maßnahmen keine Kenntnis gehabt. Die Beklagten halten den Vortrag der Klägerin überdies hinsichtlich der Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 2 für unsubstantiiert. Sie behaupten, die Klägerin hätte das Fahrzeug auch gekauft, wenn sie Kenntnis von den „Umständen“ gehabt hätte. Ansprüche aus Deliktsrecht schieden aus. Die Beklagte zu 2 meint zudem, die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Zumindest müsse sie sich im Wege des Vorteilsausgleich die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Die Beklagte zu 2 hält zudem die Feststellungsanträge für unzulässig, da die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht substantiiert dargelegt sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2020 auf die Unbestimmtheit der „Zahlung einer von der Beklagten zu 1 oder zu 2 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung“ und das fehlende Feststellungsinteresse mangels nicht zu beziffernder Schäden hingewiesen. Diesen Hinweis hat die Klägerin unbeachtet belassen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat trotz des Hinweises den Sitzungssaal verlassen, um in der Terminsstunde in einer kollidierenden Gerichtsverhandlung zu vertreten. Den kurz vor der Verhandlung gestellten Verlegungsantrag (Schriftsatz vom 29.05.2020, Bl. 648 d. A.) hat das Gericht nicht stattgegeben, weil für die Verlegung des bereits im November 2019 festgesetzten Termins keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 ZPO vorgetragen wurden (Beschluss vom 04.06.2020, Bl. 652 d. A.). Das Ermessen ist insoweit nach dessen Absatz 1 gebunden (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 227 Rn. 3). Eine Verlegung kam zudem nicht in Betracht, weil der Kammer für den Termin aufgrund der Anzahl der Verfahrensbeteiligten aus Gründen der Pandemie extra ein besonders großer Gerichtssaal zugewiesen worden ist, der beim Landgericht Frankfurt am Main nicht ständig für die Kammer zur Verfügung steht. Eine Stattgabe des Verlegungsantrags hätte deshalb zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits geführt. Von der Ablehnung des Verlegungsantrags hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Unterbevollmächtigten per Telefax informiert (Verfügung vom 04.06.2020, Bl. 652, 657, 660 d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.