V ZR 113/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. März 1990 V ZR 113/89 BGB §§ 133, 157, 314 Beim Verkauf von Landwirtschaftsflächen sind Zuckerrübenlieferungsrechte regelmäßig nicht mitverkauft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schuldner nach § 242 BGB gehindert ist, die Übernahme der titulierten Verbindlichkeit durch einen Dritten einzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit er verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Vollstreckung die Inanspruchnahme aus einer neu zu errichtenden vollstreckbaren Urkunde gleichen Inhalts zu dulden; denn dann fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse daran, die fehlende Passivlegitimation geltend zu machen. Entgegen der Annahme der Revision wird der titulierte Anspruch dadurch nicht — was unzulässig wäre (vgl. Senatsurt. v. 23.11.1979, V ZR 123176, NJW 1980, 1050 , 1051 [= MittBayNot 1980, 64 ]) — ausgewechselt. Auch die übrigen Revisionsrügen sind nicht begründet. Die mit der Genehmigung erlangte Befreiung von der alten Verbindlichkeit hat insoweit zu einer Bereicherung des Klägers geführt, als die Darlehensforderungen der Beklagten mit dem in der Zwangsversteigerung realisierten Wert des Wohnungseigentums nicht getilgt werden konnten. Dieser verbliebene Rest ist Gegenstand der von dem Kläger bekämpften Vollstreckung. Daß er sich auf 187.828,83 DM beläuft, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Da er aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung zu dem Käufer von diesem Auskunft über den Schuldenstand hätte verlangen können, durfte er sich nicht damit begnügen, die konkreten Angaben der Beklagten einfach zu bestreiten. Schließlich läßt auch die Verneinung eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Der Formmangel der Ausbietungsgarantie hätte den Kläger nicht gehindert, die Eigentumswohnung zu dem von ihm für angemessen erachteten Wert zu ersteigern. 4. BGB §§ 133, 157, 314 (Beim Verkauf von Landwirtschaftsflächen sind Zuckerrübenlieferungsrechte regelmäßig nicht mitverkauft) 1. Verkauft ein Hofeigentümer, dem Betriebslieferrechte für Zuckerrüben zustehen, eine Teilfläche seines Ackerlandes, so erfaßt der Grundstückskaufvertrag ein anteiliges Lieferrecht für Zuckerrüben nur dann, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Aus einer Vertragsklausel, die den Übergang der „mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte" vorsieht, ergibt sich dies nicht. 2. Eine entsprechende Anwendung von § 314 BGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Rübenlieferrechte nicht zubehörähnlich mit der jeweiligen Ackerfläche verbunden sind. BGH, Urteil vom 30.3.1990 — V ZR 113/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 13.8.1986 verkaufte der Beklagte dem Kläger eine vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flache von 6,5848 ha für 127.000 DM, bei der es sich etwa zur Hälfte um Ackerland handelte. Die Fläche war Teil eines dem Beklagten gehörenden Hofes von mehr als 100 ha. § 4 des Vertrages lautet u.a.: „Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen vom gleichen Tage an auf den Käufer über." Beide Parteien halten Betriebslieferrechte für Zuckerrüben gegenüber der Zucker-Aktiengesellschaft U. in U. (im folgenden: Zucker. AG). Sie sind nach den vertraglichen Bestimmungen nicht übertragbar. Unstreitig haben die Parteien weder bei Vertragsschluß noch in den vorausgegangenen Verhandlungen über eine Übertragung anteiliger Lieferrechte vom Beklagten auf den Kläger gesprochen. Im Januar 1987 beantragte der Kläger bei der Zucker-AG unter Hinweis auf den Vertrag vom 13.8.1986 die Übertragung von Rübenlieferrechten. Die Gesellschaft verweigerte ihre Zustimmung, nachdem der Beklagte einer Übertragung widersprochen hatte. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Übertragung der mit der veräußerten Fläche „verbundenen Rübenlieferrechte" verlangt; hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, daß die Rübenlieferrechte auf ihn übergegangen seien. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (der Kläger hatte seinen Feststellungsantrag auf 450 dz/Jahr „vorbehaltlich der Zustimmung der Zucker-AG" präzisiert) abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter; der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist erfolglos. Der Senat versteht den in der Revisionsinstanz noch maßgeblichen Klageantrag dahin, es solle festgestellt werden; daß der Grundstückskaufvertrag die Abtretung eines anteiligen Rübenlieferrechts in Höhe von 450 dz/Jahr enthalte. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Grundstückskaufvertrag ein anteiliges Betriebslieferrecht für Zuckerrüben nicht erfasse. 1. Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm für richtig gehaltenen Vertragsauslegung auf das Bestehen einer entsprechenden Verkehrssitte ( § 157 BGB ) abhebt, beurteilt das Berufungsgericht mit Recht seinen Vortrag als unschlüssig. Es geht zutreffend von einer entsprechenden Behauptungsund Beweislast des Klägers aus. Zwar hat die Vertragsauslegung mit der Beweislast nichts zu tun. Davon zu unterscheiden ist aber die Feststellung des zur Auslegung wesentlichen Tatsachenstoffs ( BGHZ 20, 109 , 111), wozu auch die Frage gehört, ob eine Verkehrssitte besteht oder nicht (BGH Urt. v. 12.12.1953, VI ZR 242/52, LM BGB § 157 (B) Nr.1; BGHZ 16, 71 , 81; 40, 332, 333 ff.). Nach richtiger Auffassung des Berufungsgerichts genügt hier für eine schlüssige Darlegung nicht die schlichte, unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, es bestehe „eine allgemeine Übung dahin, daß Flächen, für die ein Rübenlieferungsrecht besteht, nur mit diesen verkauft werden und verkauft werden können" und daß „derjenige, der das Lieferrecht nicht mitveräußern will, dies ausdrücklich erklären muß" Der Vortrag des Klägers geht schon zu Unrecht davon aus, daß ein Lieferungsrecht für eine bestimmte Fläche besteht. Wie noch auszuführen ist (vgl. unten 2 und 4), sind die Rübenlieferungsrechte nicht flächen-, sondern allenfalls betriebsbezogen. Das Berufungsgericht verlangt mit Recht einen konkreten Tatsachenvortrag dafür, wie sich bei der Natur der in Rede stehenden Lieferrechte eine Verkehrssitte des Inhalts gebildet haben soll, daß Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen Lieferrechte für Zuckerrüben miterfassen, auch wenn dies im Vertrag nicht gesondert gesagt ist. Sie müßte bei den beteiligten Verkehrskreisen Zustimmung gefunden und während eines längeren Zeitraums bestanden haben (RGZ 110, 47, 48; BGH Urt. v. 27.10.1951, 11 ZR 102/50, NJW 1952, 257 ; Staudinger/Dilcher, BGB 12.Auf1. § 157 Rdnr. 35). Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß die Rübenlieferrechte als schuldrechtliche Beziehung zwischen Landwirten und Zucker-AG jährlich. neu vereinbart werden, ohne daß dem ein auf Dauer geltendes Rahmenrecht oder etwas Vergleichbares zugrunde liegt und daß die Rübenlieferrechte nach 238 MittBayNot 1990 Heft 4 vertraglicher Regelung grundsätzlich nicht auf Dritte übertragen werden können, vielmehr dies nur im Einzelfall mit Zustimmung der Zucker-AG möglich ist. Diese Feststellungen zieht die Revision nicht in Zweifel. Dann aber ist es nicht fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht zum Umfang der Substantiierungspflicht auch darauf verweist, daß die vom Kläger behauptete Verkehrssitte nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen den veräußernden Landwirten, sondern auch die Beziehungen der Beteiligten zu der Zucker-AG erfassen müßte. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich auch darauf abstellen können, daß es an jeder Darlegung dafür fehlt, wie sich bei einer Veräußerung von Teilflächen der Anteil des angeblich übergehenden Lieferrechts auf die A- und B-Rübenlieferrechte (vgl. dazu Art. 24 der VO (EWG) Nr.1785181 des Rates vom 30.6.1981, Amtsblatt der EG 1981 Nr.L 17714 ff; Grages, Die Lieferrechte der Zuckerrübenanbauer S.35) verteilen soll. Das Berufungsgericht mußte auch nicht dem Beweisangebot des Klägers nachgehen, zwei andere Landwirte hätten den zwischen ihnen bestehenden Vertrag entsprechend der bestehenden Übung ohne ausdrückliche .Erwähnung im Sinne eines Übergangs des Rübenlieferungsrechts verstanden. Dieser Vortrag hätte allenfalls dann von Bedeutung sein können, wenn die erforderlichen Tatsachen für das Bestehen der Verkehrssitte vorgetragen worden wären. Er läßt im übrigen auch nicht erkennen, ob die genannte Übung nur zwischen den beiden Landwirten bestand oder auf einer einheitlichen Verkehrsauffassung beruhte. 2. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich §4 Abs.2 des Vertrages nur auf Rechte im Sinne von § 96 BGB. Daß schuldrechtliche Lieferrechte nicht zu den „mit dem Eigentum an einem Grundstück" verbundenen Rechten gehören (vgl. dazu RG WarnRspr 1916 Nr.126; BGBRGRKIKregel 12. Aufl. § 96 Rdnr. 8; MünchKomm/Ho/ch 2.Aufl. § 96 Rdnr. 2 ff.; Soergel/Müht, BGB 12.Aufl. § 96 Rdnrn. 1, 2 und 3; Palandt/Heinrichs, BGB 49.Aufl. § 96 Anm.2), zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint nur, die Auslegung des Berufungsgerichts sei zu eng. Bei den „mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechten" müsse es sich nicht zwangsläufig um Rechte nach § 96 BGB handeln, vielmehr genüge eine Verbindung der Rechte zur Ackerfläche; insoweit sei § 4 Abs.2 des Vertrages als häufig verwendete typische Vertragsklausel revisionsrechtlich voll nachprüfbar. Ob dieser Standpunkt der Revision zutrifft, mag offenbleiben. Auch im Wege eigener Auslegung würde der Senat dem Berufungsgericht folgen. § 4 Abs.2 des Vertrages betrifft nur Rechte, die „mit dem Kaufgegenstand verbunden, also auf eine bestimmte Fläche bezogen sind. Das aber läßt sich den von der Revision angezogenen Belegstellen gerade nicht entnehmen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob hier neben dem Inhalt des Liefervertrages andere Unterlagen überhaupt rechtlich von Bedeutung sein können. Das von der ZuckerAG herausgegebene Merkblatt über „Grundlagen und Grundsätze über die Behandlung der Rübenlieferrechte" liefert keine entsprechenden Anhaltspunkte. Schon die Bezeichnung „Betriebslieferrecht" spricht gegen eine Flächenbindung. Der Hinweis, das Lieferrecht sei an die Ackerfläche des Betriebs gebunden (Ziff. 1 2), bedeutet, daß Lieferrechte ohne Ackerflächen undenkbar, nicht jedoch, daß sie mit einer bestimmten Ackerfläche verbunden sind. So läßt sich schon die Zulässigkeit einer Fruchtfolge nicht in Zweifel ziehen. Daß die Lieferrechte nur mit Rüben aus dem eigenbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb beliefert werMittBayNot 1990 Heft 4 den dürfen und eine Fremdlieferung den Liefervertrag verletzt (Ziff. 1 5), ist ebenfalls kein Anhaltspunkt für die Zuordnung der Lieferrechte zu einer bestimmten Ackerfläche, sondern allenfalls für deren Betriebsbezogenheit. Ebensowenig folgt etwas für den Standpunkt der Revision daraus, daß im Falle von Veränderungen der Ackerfläche durch Kauf die Vertragsparteien über die Höhe des zu übertragenden Betriebslieferrechts eine Vereinbarung treffen (Ziff. tl 2). Schließlich läßt sich auch keine Verbindung der Lieferrechte mit der einzelnen Ackerfläche aus Ziff. 8 der Branchenvereinbarung gemäß Verordnung (EWG) Nr.206168 herleiten. Diese Bestimmung weist lediglich darauf hin, daß Flächenveränderungen bei der Lieferrechtsfestsetzung berücksichtigt werden, und zwar bei zeitgerechter Mitteilung im jeweiligen Anbaujahr, bei unterlassener Mitteilung im darauffolgenden Anbaujahr. Daraus ergibt sich allenfalls, daß die Lieferrechte der Höhe nach unter anderem von der Gesamtfläche des Betriebes abhängen. An diesem Ergebnis kann auch nichts ändern, daß Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, Hofbestandteile sind, und zwar gleichviel, ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen ( § 2 b HöfeO ). (Wird ausgeführt.) 3. Das Berufungsgericht hält auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht für möglich. Es zweifelt bereits daran, ob der Vertrag eine Lücke aufweist, weil es keinen Anhalt dafür sieht, daß die Parteien bewußt einen regelungsbedürftigen Punkt offengelassen oder übersehen hätten. Selbst wenn man von einer Vertragslücke ausgehe, lasse sich nicht entscheiden, wie sie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geschlossen werden könne. Auch diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die ergänzende Vertragsauslegung gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur darauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- oder Ergänzungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (B AG 4, 360 , 365). Hinnehmen muß die Revision schon die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich eine Vertragslücke nicht feststellen lasse. Es läge keine Lücke vor, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Vertragsparteien bewußt abschließend sein sollte (BGH, Urt. v. 24.4.1985, IV b ZR 17/84, NJW 1985, 1835 , 1836 [= MittBayNot 1985, 206 ]). Entscheidend ist aber nicht, daß insoweit eine positive Feststellung im Berufungsurteil fehlt, wie die Revision rügt, sondern daß sich das Berufungsgericht nicht in der Lage sieht, eine Lücke festzustellen. Das geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, und die Revision erhebt hierzu keine durchgreifende Rüge. Ebenso rechtsfehlerfrei ist aber die Feststellung des Berufungsgerichts, ein hypothetischer Parteiwille bestimmten Inhalts lasse sich nicht ermitteln. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten ( BGHZ 84, 1 , 7; 90, 69, 77). Dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (vgl. Senatsurteile v. 10.2.1960, V ZR 113158, WM 1960, 437 , 438 und v. 14.3.1969, V ZR 174/65, WM 1969, 769 , 770). Kommen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer Vertragslücke in Betracht, besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, welche m.w. N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat auch keinen wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. Soweit es darauf abstellt, der Beklagte habe seinen Hof nicht etwa aufgeben wollen und die veräußerte Teilfläche sei im Vergleich zur Hoffläche relativ gering gewesen, fehlen nicht die tatrichterlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht nimmt auf das,Ersturteil und den dort wiedergegebenen Sachvortrag Bezug, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte einen Hof von über 100 ha bewirtschaftet. Das Berufungsgericht hat ferner den Vortrag des Klägers zur Höhe des Kaufpreises berücksichtigt. Die Revision unternimmt nur den Versuch, die tatrichterliche Feststellung und Auslegung durch ihre eigene zu ersetzen. Dies ist unzulässig. 4. Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 314 BGB . Das Rübenlieferrecht ist kein Zubehör der verkauften Ackerfläche. Zubehör sind nur bewegliche Sachen, keine Rechte ( § 97 BGB ; RGZ 83, 54 , 56). Auch aus § 98 Nr.2 BGB folgt nichts anderes. Es mag offenbleiben, ob und inwieweit § 314 BGB über seinen Wortlaut hinaus einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken enthält (vgl. MünchKomm/Kanzteiter 2.Aufl. § 314 Fn. 3 und 4; Soergel/Wolff, BGB 11.Aufl. § 314 Rdn. 5; Staudinger/Wufka, BGB 12.Aufl. §314 Rdnr. 9; Patandt/Heinrichs, BGB 49.Aufl. § 314 Anm. 1). Die Auslegungsregel des § 314 BGB zielt darauf ab, eine wirtschaftliche Einheit von Hauptsache und Zubehör zu erhalten (vgl. auch BGH Urt. v. 23.10.1968, VIII ZR 228166, NJW 1969, 36 ). Grund dafür ist der allgemeine Erfahrungssatz, daß die Vertragsparteien im Zweifel eine solche Einheit nicht zerreißen wollen. Eine entsprechende Anwendung von § 314 BGB auf Rechte käme also allenfalls dort in Betracht, wo sie mit der veräußerten oder belasteten Sache eine solche wirtschaftliche Einheit bilden. So wird beispielsweise für gewerbliche Schutzrechte bei Veräußerung eines Betriebes (RGZ 112, 242, 247) sowie für Gewinnanteilscheine bei Veräußerung einer Aktie (Luther in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz Bd.1 § 58 Rdnr. 117) eine zubehörähnliche Verbindung angenommen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausführt, bildet das jährlich neu zwischen Zucker-AG und Landwirt abgeschlossene Rübenlieferrecht keine zubehörähnlicne wirtschaftliche Einheit mit einer bestimmten Ackerfläche, sondern ist allenfalls betriebsbezogen. Dem hält die Revision nur entgegen, die Lieferleistungen des Betriebes bauten, auf der Betriebsfläche auf, denn die Zuckerfabrik sei bei der Kontingentierung nicht frei. Dies belegt jedoch allenfalls die auch vom Berufungsgericht in Betracht gezogene zubehörähnliche Zuordnung des Rübenlieferrechts zum jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb, nicht aber zur verkauften Einzelfläche. Deshalb kann der Erwerber einer einzelnen Ackerfläche die Übertragung eines .(anteiligen) Rübenlieferrechts nur dann verlangen, wenn es zwischen ihm und dem Veräußerer vereinbart wurde (vgl. auch Grages a.a.O. S.197). 5. BGB §§ 912 ff. (Zur Frage nach dem Stammgrundstück beim Eigengrenzüberbau) Auch beim Eigengrenzüberbau beantwortet sich die Frage, welches der beiden Grundstücke als Stammgrundstück im Sinne von § 912 BGB anzusehen ist, soweit möglich, nach den Absichten des Erbauers (Ergänzung zu BGHZ 64, 333 [= MittBayNot 1975, 218 = DNotZ 1976, 224 ]). Indizien für diese Absichten können bestimmte objektive Gegeben. heiten sein, z. B. die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des übergebauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang. BGH, Urteil vom 23.2.1990 — V ZR 231/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien sind jede für sich zu gleichen Bruchteilen Eigentümer benachbarter Grundstücke, die ursprünglich beide den Klägern gehörten. Auf dem Grundstück Nr.12 unterhielt der Kläger zu 2 gewerblich genutzte Räume mit einem Anbau, der bis zur Grenze des Grundstücks Nr.10 heranreichte. 1976/78 erweiterte er den Anbau zu einer Halle, die nunmehr etwa je zur Hälfte dieseits und jenseits der Grundstücksgrenze steht. Das Grundstück Nr.10 veräußerten die Kläger 1986 an die Beklagten. Diese nahmen in der Folgezeit an dem Teil der Halle, der auf ihrem Grundstück steht, bauliche Veränderungen vor und benutzten ihn als Garage. Die Kläger, die das Eigentum an der Halle weiterhin allein für sich Anspruch nehmen, verlangen mit ihrer Klage Beseitigung der baulichen Veränderungen, Entfernung des eingebrachten Pkw und die Unterlassung weiterer Nutzung durch die Beklagten. in Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die — zugelassene — Revision der Kläger führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: II. Die Kläger sind alleinige Eigentümer der von den Beklagten veränderten und mitgenutzten Halle. Ihre Klage ist daher nach § 1004 Abs.1 Satz 1 BGB gerechtfertigt, soweit sie auf Beseitigung gerichtet ist, bzw. nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit Unterlassung weiterer Benutzung durch die Beklagten begehrt wird. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über das Eigentum beim Eigengrenzüberbau aus. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 26.4. 1961, V ZR 203/59, WM 1961, 761 ; BGHZ 64, 333 , 337 [= MittBayNot 1975, 218 = DNotZ 1976, 224 ]; 102, 311,314 [= MittBayNot 1988, 570 ]; 105, 202, 203) finden die Überbauregeln der §§ 912 ff. BGB sinngemäß auf den Fall Anwendung, daß ein Eigentümer zweier Grundstücke mit dem Bau auf einem derselben die Grenze des anderen überschreitet und in der Folge die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen. Daran ist festzuhalten. b) Ein Grenzüberbau kann auch dort vorliegen, wo — wie hier — ohne vollständigen Neubau unter Verwendung bereits vorhandener Wände eine Gebäudeerweiterung über die Grenze hinaus stattgefunden hat (Senatsurt. v. 26.4.1961, a.a.O.). c) Wer Eigentümer des über die Grenze gebauten Gebäudeteils ist, regelt § 912 BGB zwar nicht unmittelbar (BGHZ 64, 333, 336). Dies ergibt sich nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch als mittelbare Folge der Vorschrift (vgl. Mot. BGB III, S.287 unter Ziff. VII). Soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaus durch den Nachbarn MittBayNot 1990 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.03.1990 Aktenzeichen: V ZR 113/89 Erschienen in: MittBayNot 1990, 238-240 Normen in Titel: BGB §§ 133, 157, 314