OffeneUrteileSuche
Urteil

2-03 O 410/20

LG Frankfurt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2021:1216.2.03O410.20.00
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bzw. bei Meidung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, Vergütungen der angeschlossenen ………… in Form von Grundmargen und/oder Boni für ……-Neufahrzeuge jährlich einseitig durch Rundschreiben und/oder durch Verkaufsprogramm „Beschreibung der Grundmarge des …….. Margensystems … Bis auf Widerruf“ neu festzulegen bzw. zu ändern, wenn dies geschieht wie in dem Rundschreiben der Beklagten „Das ……Vergütungssystem für Neuwagen 2020 - Stand: Dezember 2019“ (Anlage K4 zur Klageschrift, GA 167 ff.) und wie in dem Rundschreiben der Beklagten „Grundmarge ab 01.01.2020 - Beschreibung der Grundmarge des ….. Margensystems ab 1. Januar 2020“ (Anlage K6 zur Klageschrift, GA 184 ff. = Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2021, GA 364 f.), jeweils in Verbindung mit dem „….. Händlervertrag“ (Anlage K2 zur Klageschrift, GA 89 ff.). 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bzw. bei Meidung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, Vergütungen der angeschlossenen ………… in Form von Grundmargen und/oder Boni für ……-Neufahrzeuge jährlich einseitig durch Rundschreiben und/oder durch Verkaufsprogramm „Beschreibung der Grundmarge des …….. Margensystems … Bis auf Widerruf“ neu festzulegen bzw. zu ändern, wenn dies geschieht wie in dem Rundschreiben der Beklagten „Das ……Vergütungssystem für Neuwagen 2020 - Stand: Dezember 2019“ (Anlage K4 zur Klageschrift, GA 167 ff.) und wie in dem Rundschreiben der Beklagten „Grundmarge ab 01.01.2020 - Beschreibung der Grundmarge des ….. Margensystems ab 1. Januar 2020“ (Anlage K6 zur Klageschrift, GA 184 ff. = Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2021, GA 364 f.), jeweils in Verbindung mit dem „….. Händlervertrag“ (Anlage K2 zur Klageschrift, GA 89 ff.). 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Frankfurt a.M. ist für die Klage zuständig. Soweit diese auf Kartellrecht gestützt ist, folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 JuZuV (JustizzuständigkeitsVO Hessen vom 03.06.2013, GVBl. Hessen 2013, 386). 2. Der Kläger ist klagebefugt. Soweit er einen Kartellrechtsverstoß geltend macht, folgt seine Klagbefugnis aus § 33 Abs. 4 Nr 1 GWB. Satzungsmäßige Aufgabe des gemäß § 21 BGB rechtsfähigen Klägers ist unter anderem, berechtigte Anliegen und gewerbliche Interessen der in ihm zusammengeschlossenen autorisierten Händler/Werkstätten für die Kraftfahrzeugmarke „.......“ gegenüber den Herstellern geltend zu machen und gerichtlich zu vertreten und durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen Wettbewerbs- und Kartellbestimmungen (vgl. § 2 Nr. 1.4 und 1.6 der Satzung, Anlage K1, GA 82 ff.). Dem Kläger gehört auch eine erhebliche Zahl betroffener Unternehmen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB an (§ 33 Abs. 4 Nr. 1 a GWB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Kläger ca. … % des gesamten Neuwagen-Verkaufsvolumens der Marke „.......“ vereint sind (vgl. insofern zB GA 5, 362). Ausgehend davon, dass nur solche Mitglieder des Klägers, die zumindest auch Vertragshändler sind (also etwa nicht reine Werkstätten, vgl. Anlage K2 Art. 3.1.2 (b), GA 95 [RS]), vom geltend gemachten Kartellverstoß „betroffen“ sind (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 06.07.2021 - KZR 35/20, GRUR 2021, 1328 Rn. 21 - Porsche-Tuning II), hat der Kläger unwidersprochen dargetan, von den mehr als …Vertragshändlern der .......-Vertriebsorganisation seien etwa … (GA 4, 5) und von den 100 größten Händlern … Mitglieder von ihm. Dies ist eine erhebliche Zahl von betroffenen Unternehmen im Sinne von § 33 Abs. 4 Nr. 1 a GWB, die ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. insofern zB BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 24 - Porsche-Tuning II). Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Kläger seine statutarischen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht wahrnehmen kann (vgl. § 33 Abs. 4 Nr. 1 a GWB). 3. Seit den klarstellenden Änderungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2021 ist der Klageantrag auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (jedenfalls) gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB zu. Dieser erstreckt sich über die im Tenor in Bezug genommenen Vergütungsregelungen hinaus auf kerngleiche Gestaltungen wie vermutlich die „Commercial Policies 2021“ der Beklagten (vgl. insofern S. 23 des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 08.12.2021, GA 491). 1. Nach § 33 Abs. 1 GWB ist bei einer Wiederholungsgefahr (u.a.) zur Unterlassung verpflichtet, wer gegen eine Vorschrift von Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101 f. AEUV verstößt. Einen sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruch kann der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB als eigenen geltend machen (vgl. auch BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 30 - Porsche-Tuning II). Da eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels durch die beanstandeten Regelungen nicht dargetan ist (Art. 101 f. AEUV), ergibt sich ein Unterlassungsanspruch aus den Vorschriften zur Marktbeherrschung (§§ 18 ff. GWB). 2 Die Beklagte ist im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB marktbeherrschend. Zumindest aber sind die .......-Vertragshändler von ihr im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB unternehmensbedingt abhängig. a) Die Beklagte ist als Herstellerin und Anbieterin der streitgegenständlichen .......-Neufahrzeuge gegenüber ihren Vertragshändlern in Deutschland ohne Wettbewerber und damit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB marktbeherrschend. aa) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Kommission der Europäischen Union habe bisher eine endkundenbezogene Betrachtung angestellt und den sachlich relevanten Markt markenübergreifend abgegrenzt, betrifft dies - soweit ersichtlich - nur fusionskontrollrechtliche Entscheidungen der Kommission. Anders als bei einer Fusionskontrolle, die sich typischerweise auf einen Endverbrauchermarkt bezieht, kommt es bei einer Marktabgrenzung im Vertikalverhältnis jedoch regelmäßig auf die Händlersicht an (vgl. auch BGH, GRUR 2021, 1328 Rn. 49 mwN - Porsche-Tuning II). bb) Nach zutreffender Auffassung des Klägers ist der sachlich relevante Markt vorliegend markenspezifisch abzugrenzen (vgl. insofern auch Anlage K9, S. 53 f.). Aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler sind die von der Beklagten hergestellten und ihnen zugelieferten .......-Neufahrzeuge nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept nicht mit Fahrzeugen anderer Markenhersteller austauschbar (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 23.01.2018 - KZR 48/15, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt; Urteil vom 26.01.2016 - KZR 41/14, GRUR 2016, 627 Rn. 25 - ….-Vertragswerkstatt). Um .......-Neufahrzeuge anbieten zu können, sind die Vertragshändler in Deutschland auf einen Händlervertrag mit der Beklagten angewiesen. Sie können ihren Bedarf an .......-Neuwagen nicht wirtschaftlich sinnvoll auf andere Weise decken. Zwar dürfen sie auch Ware von anderen Vertragshändlern oder einem .......-Importeur erwerben (vgl. Anlage K2, Art. 7.1). Ihr Status als .......-Vertragshändler hängt aber vom Abschluss eines Händlervertrags mit der Beklagten ab. Daher kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte bei neuen PKW in der Bundesrepublik Deutschland im Kalenderjahr 2020 nur über einen Marktanteil von rund … % verfügt hat bzw. - jedenfalls nach ihrer Berechnung (GA 484) - von … % im Kalenderjahr 2021 verfügen mag und insofern nicht (absolut) marktbeherrschend ist (vgl. GA 353, 484). Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte gemessen am Gesamtmarkt mit PKW-Neuwagen über relative Marktmacht verfügt. Einer weiteren Abgrenzung nach verschiedenen Fahrzeugtypen und/oder -modellen ist nicht erforderlich (vgl. insofern den Vortrag des Klägers auf GA 395 ff.). Auf diese kommt es nur für die Höhe konkreter Vergütungsbestandteile an, nicht aber für die streitgegenständliche Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der angegriffenen Vergütungsregelungen. cc) Räumlich ist auf den Markt im Inland abzustellen (vgl. zB auch BGH, Urteil vom 30.03.2011 - KZR 6/09, GRUR 2011, 943 Rn. 26 - MAN, zu Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge). Der streitgegenständliche Händlervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (Anlage K2 Art. 20.1, GA 111 [RS]). Er ist damit auf das Inland ausgerichtet. Der Kläger hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, die Kfz-Hersteller hätten ihre Märkte mittels selektiver Vertriebssysteme nach Nationen aufgeteilt (GA 408). Einer weiteren regionalen Untergliederung bedarf es nicht. Zwar sieht Art. 3.2 HV vor, dass der Vertragshändler das Marktpotenzial für Kraftfahrzeuge und Service der Marke ....... innerhalb des ihm übertragenen Netzplanungsgebiets ausschöpfen wird. Der Händler darf seiner Vertriebstätigkeit aber überall im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nachgehen. b) Selbst, wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Beklagte auf dem räumlich relevanten Markt (im Inland) nicht ohne Wettbewerber ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB), stehen ihre Vertragshändler jedenfalls in einem unternehmensbedingten Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB zur Beklagten (vgl. auch GA 393 f.). aa) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit besteht unter anderem bei Kraftfahrzeug-Vertragshändlern, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Lieferanten auf die Marke eines Herstellers ausgerichtet haben (vgl. zB BGH, GRUR 2011, 943 Rn. 26 - MAN; Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, WRP 2016, 229 Rn. 54 mwN - Porsche-Tuning). Dies ist hier im Verhältnis zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten der Fall. Die Händler der Beklagten sind nach dem Händlervertrag verpflichtet, bestimmte Händler-Betriebsanlagen zu unterhalten. Diese dürfen nicht ohne Zustimmung der Beklagten geändert oder verlagert werden (Anlage K2, Art. 5.1 [5.1.4], 5.4.2, GA 97 f.). Die Händler müssen auf ihren Anlagen bestimmte Händlerstandards einhalten (Anlage K2, Art. 6 [GA 98] i.V.m. Anhang 5 [GA 143 ff.]). Dazu gehören u.a. ein exklusiver Ausstellungsraum und eine „.......-exklusive Servicetheke“. Möchte der Händler neue Kraftfahrzeuge anderer Marken ausstellen, bewerben oder vertreiben, muss er dies der Beklagten 60 Tage zuvor mitteilen, ihre Zustimmung einholen und einen separaten, der Marke ....... gewidmeten Ausstellungsraum unterhalten (Anlage K2, Art. 9, GA 102). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Anfangsinvestitionen eines .......-Vertragshändlers insofern in die Millionen gehen können. Hinzu kommt, dass die Vertragshändler - nicht zuletzt durch Teile der streitgegenständlichen Boni - zur Kundenbindung angehalten sind. Insbesondere langjährige Vertragshändler dürften daher nicht nur markenspezifisches Know-how, sondern vielfach einen bedeutenden Kundenstamm aufgebaut haben (vgl. auch BGH, GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt). Die Beklagte verfügt daher in ihrem qualitativen selektiven Vertriebssystem jedenfalls über relative Marktmacht gegenüber ihren Vertragshändlern (vgl. insofern auch BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 32, 36 - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt). Selbst große Händler sind im Verhältnis zu ihr allenfalls ein „mittleres Unternehmen“ (vgl. auch BGH, Urteil vom 06.10.2015 - KZR 87/13, NZkart 2015, 535 Rn. 56 - Porsche Tuning). 3. Als Folge der marktbeherrschenden Stellung bzw. relativen Marktmacht der Beklagten ist es ihr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verboten, ihre Vertragshändler unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. a) Ob eine unbillige Behinderung vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen zu beurteilen. Diese hat sich an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu orientieren (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 - Zulassung als Vertragswerkstatt). Zwar genügt (die Möglichkeit) eine(r) ordentliche Kündigung mit angemessener Kündigungsfrist in der Regel aus, um die Geschäftsverbindung zu lösen, da das abhängige Unternehmen dann die zumutbare Möglichkeit hat, seinen Betrieb auf eine andere Marke umzustellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 31 - Jaguar-Vertragswerkstatt). Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange nach zutreffender Auffassung des Klägers mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite vom Angebot des Normadressaten - hier der Beklagten - in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 35 mwN - Zulassung als Vertragswerkstatt; GRUR 2016, 627 Rn. 32 - Jaguar-Vertragswerkstatt). Die Vorschrift des § 20 GWB will dem Normadressaten insofern zwar einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen. Er ist daher grundsätzlich nicht gehindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er es für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Grenze ist aber ein Missbrauch von Marktmacht (vgl. zB BGH, NJW 2014, 2269 Rn. 29 f.; Urteil vom 28.06.2005 - KZR 26/04, NJW-RR 2006, 689 Rn. 24 - Qualitative Selektion). b) Nach diesen Maßstäben stellen sich die streitgegenständlichen Vergütungsregelungen der Beklagten insgesamt als unbillige Behinderung ihrer Vertragshändler dar. aa) Nach zutreffender Auffassung des Klägers behindert das streitgegenständliche Vergütungssystem die Vertragshändler in Bezug auf die Regelung zu den Grundmargen unbillig. (1) Es ist anerkannt und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass ein Hersteller oder Lieferant, der Fahrzeuge über ein Netz von Vertragshändlern vertreibt, den Händlern bei deren weitgehender Eingliederung in seine Vertriebsorganisation und Abhängigkeit von seinen Weisungen und Entscheidungen einen angemessenen Ausgleich gewähren muss (vgl. zB BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92, MDR 1995, 260). Essentiellstes Recht eines Kfz-Vertragshändlers ist seine Verdienstmöglichkeit (MDR 1995, 260). Daneben ist anerkannt, dass ein einseitiges Leistungsänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur wirksam ist, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; MDR 1995, 260; Urteil vom 13.07.2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 67] mwN - CITROEN). Vorliegend hat sich die Beklagte zwar - wie sie zu Recht geltend macht - kein einseitige Leistungsänderungsrecht ausbedungen. Sie hat sich aber - darüberhinausgehend - das Recht vorbehalten, die Vergütung der Vertragshändler als wesentlichen Vertragsbestandteil einseitig festzulegen. Dies ist formularmäßig erst recht nicht zulässig. Zwar kann nach § 315 Abs. 1 BGB vereinbart werden, dass einer der Vertragsschließenden die (Gegen-/)Leistung bestimmt. Die Bestimmung ist dann nach billigem Ermessen zu treffen und für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies steht der Annahme einer Unbilligkeit der einseitig getroffenen Vergütungsvorgaben (bzw. der AGB-rechtlichen Unangemessenheit der Klauseln) aber nicht entgegen, da ein solches Bestimmungsrecht eine wirksame Anwendungsvereinbarung voraussetzt (vgl. zB BGH, Urteil vom 12.01.1994 - VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1063 [juris Rn. 52 f.]; GRUR 2005, 62, 66 [juris Rn. 68] – CITROEN). Eine Klausel, die es der Beklagten (theoretisch) ermöglicht, die Handelsspanne ihrer Vertragshändler beliebig zu verringern, ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein oder diesen einen angemessenen Ausgleich gewähren zu müssen, ist unbillig und benachteiligt die Vertragshändler unangemessen. Sie schränkt deren wesentlichstes, aus dem Händlervertrag folgendes Recht - ihre Verdienstmöglichkeit - derart ein, dass die Erreichung des von den Händlern erstrebten Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, vgl. zB BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 55]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2008 - VI-U (Kart) 3/08, juris Rn. 54). (2) Gemessen daran ist die angegriffene Vergütungsregelung (im weiteren Sinne) kartellrechtswidrig. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass die Vergütung der Vertragshändler weder im Händlervertrag noch in einer Anlage zu diesem geregelt ist. Jedenfalls die Grundmarge als Hauptleistungsanspruch der Vertragshändler darf nicht formularmäßig im Belieben der Beklagten stehen (vgl. zB BGH, MDR 1995, 260). Bei gebotener Interessenabwägung hat deren unternehmerische Freiheit insofern hinter der berechtigten Erwartung der Händler auf eine angemessene vertragliche - und nicht rein faktische - Verdienstmöglichkeit zurückzutreten (vgl. auch GA 45). Die Vertragshändler sind in erheblichem Umfang in die Vertriebs-und Absatzorganisation der Beklagten eingebunden und grundsätzlich - beim Vertrieb weiterer Fahrzeugmarken zumindest teilweise - wirtschaftlich von ihr abhängig (GA 39 f.). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Händler für sein Gebiet - wie bei der Beklagten nicht - über ein ausschließliches Vertriebsrecht verfügt (GA 42). Unabhängig davon können die Vertragshändler grundsätzlich nicht kurzfristig auf einseitige Vergütungsänderungen durch diese reagieren und ihr Angebotsspektrum gegebenenfalls mit Waren anderer Hersteller substituieren (vgl. zB GA 421 f.). Zwar sind sie im Ausgangspunkt dazu berechtigt, auch Waren von Wettbewerbern der Beklagten zu vertreiben (vgl. GA 344). Dies setzt allerdings deren Zustimmung voraus und wird insbesondere den Interessen solcher Händler nicht gerecht, die ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich oder in weitem Umfang auf Fahrzeuge der Beklagten ausgerichtet haben (vgl. insofern zB GA 486). Mit einer derartigen Abhängigkeit gehen, wie oben bereits dargetan wurde, grundsätzlich erhöhte Treuepflichten der zuliefernden Beklagten einher (GA 40 f.). Diese muss den schutzwürdigen Belangen ihrer Vertragshändler, die wie sie selbst einer zweijährigen Frist zur ordentlichen Kündigung unterliegen, angemessen Rechnung tragen (GA 41). Zwar hat ein Vertragshändler nach zutreffender Auffassung der Beklagten kein Recht darauf, seine (erheblichen) Investitionen vollständig amortisieren zu können und durchgängig einen kalkulierbaren Gewinn zu erzielen (vgl. insofern GA 46). Dies folgt bereits daraus, dass der Händlervertrag - in rechtlich zulässiger Weise - durch beide Seiten ordentlich mit einer Frist von zwei Jahren kündbar ist und eine strukturbedingte Kündigung der Beklagten mit einer Frist von einem Jahr ausgesprochen werden kann. Die Händler der Beklagten müssen aber - wie diese nicht verkennt - gemessen an ihren Investitionsverpflichtungen angemessene Renditechancen haben. Damit lässt sich ein formularmäßig ausbedungenes Recht der Beklagten, die Händlervergütung einseitig festzulegen, nicht vereinbaren. Dass dies unbillig ist, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte die (zweijährige) Verpflichtungserklärung vom 07.12.2018 abgegeben hat, weil die Vertragshändler nicht bereit waren, die Händlerverträge zu unterzeichnen, bevor sie ihnen nicht die Grundmargen bekanntgegeben hatte (GA 424). Entgegen deren Auffassung sind ihre und die Interessen der Vertragshändler in Bezug auf die Höhe der Händlervergütung nicht gleichgerichtet (vgl. GA 488). Diese geht zu Lasten der eigenen Marge der Beklagten. Darauf, dass die Grundmargen in den letzten beiden Jahren der Höhe nach unstreitig nicht zu beanstanden gewesen sind, kommt es nicht an (vgl. insofern GA 351). Die von der Beklagten abgegebene Verpflichtungserklärung oder ein anderweitiges Entgegenkommen ihrerseits nach Vertragsschluss (vgl. zB S. 30 ihres Schriftsatzes vom 08.12.2021 [GA 498] i.V.m. Anlage B7 [GA 543 ff.]) führen nicht dazu, dass die beanstandeten formularmäßigen Vergütungsregelungen (insbesondere die „Ausgangsklauseln“ in Art. 8 HV und Art. 3.1 der Liefer- und Zahlungsbedingungen, Anhang 3, GA 131 RS), nicht als unbillig anzusehen wären. bb) Die hier allein streitgegenständlichen Vergütungsregelungen, wie sie die Beklagte den Vertragshändlern auf Grundlage des „....... Händlervertrags“ (Anlage K2) in Verbindung mit ihren Rundschreiben zu ihren Commercial Policies (im weiteren Sinne) in Anlagen K2 und B1 (= K6) vorgegeben hat, sind entgegen deren Auffassung auch in Bezug auf die Regelungen zu den Boni (Anlage K2 i.V.m. Anlage K4) unbillig, ohne dass es auf deren konkrete Ausgestaltung ankommt. (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die in den streitgegenständlichen „Commercial Policies“ vorgesehenen Boni bei maßgeblicher verständiger Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers (vgl. insofern zB BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, NJW 2014, 2269 Rn. 27) keine freiwilligen Zusatzleistungen, deren Gewährung und Umfang sie frei hätte festsetzen können (vgl. zB BGH, MDR 1995, 260, 262), sondern variable Bestandteile der Händlervergütung (vgl. insofern zB auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2019 - I-10 214/18, juris Rn. 10). Das vom Kläger konkret beanstandete Vergütungssystem der Beklagte setzt sich aus der Grundmarge als festem Vergütungsbestandteil und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese (in vollem Umfang) in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von den Vertragshändlern geschuldeten Leistungen stehen (vgl. dagegen GA 472). Dieses Verständnis folgt aus der maßgeblichen Perspektive ihrer Vertragshändler daraus, dass die Beklagte für die Vergütung ihrer Händler in Art. 8 HV und in dem darin in Bezug genommenen Anhang 3 (Liefer- und Zahlungsbedingungen) auf die von ihr zuvor veröffentlichenden „Commercial Policies“ verweist. Insofern hatte sie bereits zuvor in der Verpflichtungserklärung vom 07.12.2018 zugesagt, dass die Händler (jedenfalls) in den Jahren 2020 und 2021 weiterhin eine feste Vergütung („Grundmarge“) und eine variable Vergütung erhielten, sofern sie neue Kraftfahrzeuge direkt von ihr beziehen. Die einzelnen Qualitäts- und Vergütungselemente sollten im Rahmen der „Commercial Policies“ im vierten Quartal eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt werden „(vgl. Artikel 8 des ....... Händlervertrags 2000)“. Entsprechend gab die Beklagte mit dem Rundschreiben „Das ....... Vergütungssystem für Neuwagen 2020“ vom 16.12.2019 Informationen zu dem ab Anfang 2020 gültigen Bonussystem bekannt (Anlagen B3 [GA 368 f.] und K4 [GA 167 ff.]). Sie teilte darin unter anderem mit, die bisherige Qualitätsmarge werde durch einen Loyalitäts- und CSI-Bonus ersetzt. Da der Zielerfüllungsbonus weitgehend unverändert geblieben und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die bereits zuvor gewährten Boni etwa …% der gesamten Vertragshändlervergütung ausmachen (… % Loyalitätsbonus, … % Kundenzufriedenheitsbonus (CSI), … % CO2-Zielerfüllungsbonus und … % LEV-Bonus, vgl. GA 24 f., 483, 489), die Boni danach also maximal … % betragen und die Grundmarge (rechnerisch) … %, konnte aus Sicht der Vertragshändler kaum Zweifel daran aufkommen, dass die drei streitgegenständlichen Boni Teil der ihnen durch die Beklagte für den Vertrieb von deren Fahrzeugen insgesamt zustehenden Vergütung sein sollen, soweit sie deren Vorgaben erfüllen. Wären die Boni freiwillige Leistungen der Beklagten, auf die kein Anspruch bestünde, hätte es unter anderem der eingehenden Regelungen zu den Erfüllungskriterien nicht bedurft. Die Boni sind - soweit ersichtlich - von der Beklagten gegenüber den Händlern in Anlagen K2 und K4 auch nicht als zusätzliche oder freiwillige Leistungen betitelt oder dargestellt worden (vgl. demgegenüber GA 477 i.V.m. Anlage B6, Art. 9.1.4, GA 538 zur früheren Regelung der Beklagten zu freiwilligen, zusätzlichen, jederzeit frei widerruflichen Boni, Rabatten und Nachlässen). Der Hinweis im Händlervertrag, dass anwendbare Rabatte und Margenbestandteile nicht Vertragsgegenstand seien (Anlage K2, Art. 8 HV), genügt dafür nicht. Dass sie nirgendwo als wesentlicher Vertragsbestandteil bezeichnet sind, ist unerheblich (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 06.10.1999 - VIII ZR 125/98, NJW 2000, 515, 520 f. [juris Rn. 67]). Für die Frage, ob rechtlich ein von der Beklagten geschuldeter Vergütungsbestanteil oder eine unverbindliche bzw. freiwillige Leistung vorliegt, kommt es - wie diese nicht verkennt (GA 475) - nicht auf die gewählte Bezeichnung, sondern auf deren Sinn und Zweck, auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der Parteien an (vgl. zB BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 23, 29 - Zulassung als Vertragswerkstatt). Da es sich dabei um Rechtsfindung handelt, hat es dazu keines näheren Klägervortrags bedurft (vgl. dagegen GA 483). Die Vergütungsregelungen der Beklagten sind insoweit allenfalls unklar, was gemäß § 305c BGB zu ihren Lasten ginge (vgl. zB BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 59/14, NJW 2016, 242 Rn. 23, zur Unwirksamkeit einer Regelung mangels Transparenz). (2) Davon ausgehend ist die sich von der Beklagten ausbedungene Möglichkeit zur einseitigen Festsetzung und Änderung der Boni, die unstreitig etwa … % der gesamten Händlervergütung ausmachen, in der konkreten Form unbillig und daher zu unterlassen. Darauf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Hersteller freiwillige Boni gewähren kann, kommt es im Streitfall nicht an. Auch in Bezug auf die Boni gilt der Maßstab, dass - wie oben bereits dargetan wurde - ein formularmäßiges einseitiges Recht zu Bestimmung dieser (im konkreten Fall) variablen Vergütungsbestandteile zu einer unbilligen Behinderung der Vertragshändler führt (vgl. insofern auch BGH, NJW 1994, 1060, 1063 mwN [juris Rn. 58]), zum einseitigen Änderungsrecht von Rabatten; NJW 2000, 515, 520 f. [juris Rn. 69]). Eine andere Bewertung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof die einseitige Festlegung von Zulassungsboni in seiner Entscheidung vom 12.01.1994 als zulässig angesehen hat (NJW 1994, 1060, 1064 f. [juris Rn. 68]). Anders als hier ist es in jener Entscheidung um "zusätzliche und freiwillige Leistungen" gegangen (vgl. NJW 1994, 1060, 1064 f. [juris Rn. 68]). Ausgehend davon, dass die streitgegenständlichen Boni aus maßgeblicher Sicht der Vertragshändler trotz der verwendeten Terminologie („Bonus“ statt vormals teilweise „Qualitätsmarge“) variable Bestandteilte der Händlervergütung darstellen, ist eine nach den streitgegenständlichen „Commercial Policies“ in ihrem freien Ermessen stehende (gerade nicht kalkulierbare, vgl. dagegen GA 492), an keine Frist gebundene, durch das von der Beklagten vorbehaltene Recht zum Widerruf jederzeit abänderbare Regelung zu den Boni bis hin zur Möglichkeit, diese ersatzlos zu streichen, ebenfalls unbillig. Dies gilt mit Blick auf die zweijährige Kündigungsfrist selbst dann, wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass diese sich im Händlervertrag zur jährlichen Festlegung der Preise verpflichtet hat. Ob die Beklagte mit der Wendung „Bis auf Widerruf“ nur die jeweils aktuellen Konditionen hat abbilden und klarstellen wollen, dass bei neuen Fahrzeugmodellen neue Konditionen gelten können (etwa mit der geänderten Fassung ihrer „Commercial Policies“ vom 07.10.2010 für das Modell „…..“, Anlage B2 [GA 366 ff.] gegenüber Anlage B1 [GA 364 ff.]), ist insoweit für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Vergütungsregelung(en) unerheblich (vgl. im Übrigen S. 3 Abs.3 der Replik des Klägers, GA 416) Es bedarf auch keiner Klärung, ob und wenn ja, inwieweit, die einzelnen Boni willkürlich sind und auf unbilligen Kriterien oder Zielen beruhen (vgl. insofern zB GA 411 f.; Oberster Gerichtshof Österreich, Beschluss vom 17.02.2021 – 16 Ok 4/29d, NZKart 2021, 313 Rn. 19.2 ff., zur Maßgeblichkeit von Kundenzufriedenheitsumfragen). Auch in Bezug auf die Boni enthalten bereits die „Ausgangsklauseln“ zur Händlervergütung keine zulässige Regelung. 4. Die begangene Rechtsverletzung begründet die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Eine Erstbegehungsgefahr steht nach zutreffender Auffassung der Beklagten nicht in Rede. Die Wiederholungsgefahr ist mangels einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter anderem nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 08.12.2021 in Aussicht gestellt hat, im Jahr 2022 genauso hohe Grundmargen wie 2020 und 2021 zu gewähren (S. 22, GA 490). 5. Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. B. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a Satz 2, 156 ZPO aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 08.12.2021 (GA 469 ff.) besteht kein Anlass, da dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthält. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der einseitigen Festsetzung der Vergütung (Grundmarge und/oder Boni) der …..-Vertragshändler für den Vertrieb von …….-Neuwagen wie auf Grundlage des am 01.01.2010 in Kraft getretenen „…… Händlervertrags“ (Anlage K2, GA 89 ff.) in Anspruch. Der Kläger ist der Fachverband der autorisierten ….-Händler/Werkstätten. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und ist unter anderem berechtigt, Wettbewerbs- und Kartellrechtsverstöße der Hersteller gerichtlich zu verfolgen (vgl. seine Satzung, Anlage K1, GA 82 ff.). Von den mehr als 350 Vertragshändlern der ……-Vertriebsorganisation sind ungefähr 300 und von den 100 größten 97 Mitglieder des Klägers (GA 4 f., 435). Diese verkaufen Neufahrzeuge der Marke „…..“ im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (GA 8). Die Umsatzrenditen der Händler liegen im Schnitt bei unter einem Prozent (GA 417, 424). Die Beklagte stellt die Fahrzeuge her. Sie ist Vertragspartnerin aller …..-Vertragshändler (GA 7). Die Beklagte kündigte die bis dahin bestehenden Händlerverträge im April 2018 ordentlich zum 30.04.2020. Anschließend erörterte sie den Entwurf eines neuen Händlervertrags mit dem Kläger. Zu den streitgegenständlichen Vergütungsregelungen konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Der streitgegenständliche, vom Kläger vorformulierte „…. Händlervertrag“ (Anlage K2 nebst Anhängen, GA 89 ff.; nachfolgend auch: HV), trat jeweils am 01.01.2020 in Kraft. Art. 8 HV lautet: „Die-Zahlungsbedingungen für vom VERTRAGSHÄNDLER bei ….. bestellte Kraftfahrzeuge richten sich nach dem ANHANG LIEFER- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE. Anwendbare Rabatte und Margenbestandteile für KRAFTFAHRZEUGE sind nicht Gegenstand dieses VERTRAGS. …… veröffentlicht jährlich innerhalb des vierten Quartals eines Kalenderjahres „Commercial Policies“. Soweit darin eine Bonifizierung an Zielen ausgerichtet wird, wird …… für die Erreichung der Ziele auch Direktverkäufe gemäß Artikel 3.4 berücksichtigen. ....... ist berechtigt, für die Bonifizierung Ziele (wie z.B. Verkaufsplanzahlen) zu bestimmen, die von Verkaufszielen nach Artikel 9.2 unabhängig sind; für den Fall, dass ....... Verkaufsplanzahlen festsetzt, gilt Artikel 9.2 Absätze 3 und 4 entsprechend. ....... informiert zunächst das PARTNERFORUM über die Commercial Policies für das nächste Kalenderjahr und in der Folge die ....... VERTRAGSHÄNDLER. Ausgenommen bei der erstmaligen Festsetzung der unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreise für neue Modelle oder Karosserietypen von KRAFTFAHRZEUGEN wird ....... den VERTRAGSHÄNDLER über Preisänderungen informieren. ....... behält sich das Recht vor, zu gegebener Zeit empfohlene Einzelhandelspreise zu ändern. Änderungen der unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreise und/oder der ANLAGE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN für Kraftfahrzeuge gelten ausschließlich für KRAFTFAHRZEUGE, die zum Zeitpunkt, zu dem diese Änderung wirksam wird, der VERTRAGSHÄNDLER noch nicht bestellt hat.“ Im „ANHANG LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE ZUM HÄNDLERVERTRAG“ (Anlage K2, Anhang 3, GA 131 ff.) heißt es unter Ziff. 3.1 zum „Vertragshändlerpreis“: „Der Vertragshändlerpreis für jedes von ....... erworbene KRAFTFAHRZEUG ist der am Tag der Rechnungsstellung geltende, von ....... unverbindlich empfohlene Einzelhandelspreis einschließlich der Preise für werkseitig eingebaute Sonderausstattungen und zuzüglich der Frachtkosten gemäß Ziff. 6.1 dieses Anhangs und gegebenenfalls anfallenden Steuern und abzüglich der anwendbaren VERTRAGSHÄNDLER-Vergütung, die gemäß Artikel 8 des VERTRAGS mitgeteilt worden ist. ....... behält sich das Recht vor, jederzeit die unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreise zu ändern. Änderungen der unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreise gelten ausschließlich für KRAFTFAHRZEUGE, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch keine Rechnung erstellt worden ist.“ Die „Grundmarge ab dem 01.01.2020“, die erstmalig nicht im Händlervertrag (im weiteren Sinne) geregelt war (GA 12), gab die Beklagte für den „Veröffentlichungszeitraum: 19.12.2019 - Bis auf Widerruf“ in einer Mitteilung (Rundschreiben, GA 14) bekannt. Sie betrug abhängig von der Modellreihe und Fahrzeuggröße zwischen 6 % und 13 %. Nach diesem Rundschreiben war die Grundmarge garantiert und im Rechnungsbetrag für alle von der Beklagten gekauften Kraftfahrzeuge und werksseitig eingebauten Sonderausstattungen (UVP (-) USt) des Kraftfahrzeugs abgezogen (vgl. Anlage B1, GA 364 f. = Anlage K6, GA 184 ff.). Die Beklagte hatte bereits zuvor am 07.12.2018 eine unwiderrufliche „....... Händlervertrag 2020 - Verpflichtungserklärung“ hinsichtlich der Vergütung („Commercial Policy“) für die Kalenderjahre 2020 und 2021 abgegeben (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K5, GA 181 ff.). Danach erhalten die .......-Vertragshändler in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entsprechend der Struktur des seinerzeit noch gültigen Händlervertrags (dort Anhang Margen) weiterhin eine feste Vergütung („Grundmarge“) und eine variable Vergütung, sofern sie neue Kraftfahrzeuge direkt von der Beklagten beziehen. Die Grundmarge ist garantiert. Sie wird vom unverbindlich empfohlenen Einzelhandelspreis (UVP) abgezogen. Für einzelne (neu einzuführende bzw. zu überarbeitende) Modelle sollte die Grundmarge erst im Rahmen der Commercial Policy bekannt gegeben werden, mit maximaler Änderung gegenüber dem Vorgängermodell von 20 %. Die variable Vergütung enthält danach Qualitäts- und Leistungselemente. Sie beträgt bei PKW bis zu 2,9 % des UVP. Der Loyalitätsbonus für das Jahr 2020 betrug maximal 1 %, abhängig von der Zielerreichung. Die einzelnen Qualitäts- und Vergütungselemente sollten im Rahmen der Commercial Policies im vierten Quartal eines Kalenderjahres für das Folgejahr festgelegt werden „(vgl. Artikel 8 des ....... Händlervertrags 2000)“ (GA 182). Dabei gelte der Grundsatz, dass die jeweiligen Elemente von der Erfüllung unterschiedlicher Kriterien abhängen müssten. Der Kläger machte mit Schreiben vom 02.01.2019 einen Rechtsvorbehalt unter anderem für das Gesamtkonstrukt der Commercial Policy, falls die Auslagerung der Marge und Boni aus der Vertragsurkunde im Grunde, inhaltlich oder durch unzumutbare Verknüpfung zu Beeinträchtigungen der Händler führe (vgl. Anlage K3, GA 165 f.). Mit dem Rundschreiben „RS-06&2019: Das ....... Vergütungssystem für Neuwagen 2020“ vom 16.12.2019 erteilte die Beklagte Informationen zu dem ab Anfang 2020 gültigen Bonussystem (Anlage B3, GA 368 f.). Angehängt war „Das ....... Vergütungssystem für Neuwagen 2020 - Stand Dezember 2019“ (vgl. GA 356 i.V.m. Anlage K4, GA 167 ff.). Danach wurde der Zielerfüllungsbonus (ZBP) 2020 nach PKW- und Nutzfahrzeug-Zulassungen getrennt. Für den PKW-Bonus von … % bis zu … % (ab … % Zielerfüllung) für (fast) alle PKW-Modelle mit Verbrennungsmotor, für den grundsätzlich eine Monatswertung aufgrund des Auftragsdatums stattfinden sollte, musste sich der Händler durch die Erfüllung einer CO2-Vorgabe qualifizieren (GA 171 f., 179 f.). Es galten monatliche CO2-Höchstgrenzen. Unterschritt der Händler diese, wurde der ZBP im Folgemonat entsprechend der erreichten Bonusstufe vergütet. Überschritt er die CO2-Vorgabe, konnte dies im Folgemonat mit entsprechendem Abschlag im ZBP ausgeglichen werden (vgl. zu den Einzelheiten GA 172). Maßstab war grundsätzlich die Verkaufsplanzahl (VPZ). Diese gab die Beklagte den Händlern zu Beginn eines Kalenderjahres und eines jeden Quartals als - insoweit maßgebliche - Monatsziele vor (GA 27). An die Stelle einer bis dahin gewährten Qualitätsmarge trat ein kombinierter Loyalitäts- und CSI-Bonus von maximal … %, von dem (maximal) …% auf den Loyalitätsbonus (jeweils 0,5 % Verkauf und Service, zuvor … %) und (maximal) … % auf den CSI-Bonus entfiellen. „Einstiegskriterium“ für den Loyalitätsbonus war grundsätzlich eine „Kontaktierungsquote“ von im 1. Halbjahr 2020 … % und im 2. Halbjahr 2020 … %, d.h. in diesem Umfang mussten Kunden bestätigen, dass sich ein Mitarbeiter des Autohauses telefonisch mit ihnen in Verbindung gesetzt und sich nach ihrer Zufriedenheit mit dem neuen Fahrzeug erkundigt hatte (GA 169). Dieses Kriterium wurde für das letzte Halbjahr 2019 ausgesetzt, damit jeder Händler den Bonus erreichen konnte. Grundlage des für Kundenzufriedenheit und Weiterempfehlung gewährten CSI-Bonus war ausschließlich die Quote „Weiterempfehlung 9/10“, und zwar grundsätzlich auf Basis von Dreimonatswerten (GA 170, 495 f.). Voraussetzung war, dass der Kunde die Fragen „Würden Sie dieses Autohaus ihrer Familie und ihrem Freund weiterempfehlen?“ (Verkauf max. … %) bzw. „Würden Sie diese Werkstatt ihrer Familie und ihrem Freund weiterempfehlen?“ (Service max. … %) mit neun oder zehn Punkten beantwortete (GA 169 f., 495). Daneben war (u.a.) ein LEV-Bonus für Fahrzeuge mit geringer Emission (Low Emission Vehicle) von unter 50 g in Höhe von … % für (fast) alle PKW-Modelle vorgesehen. Maßstab war eine monatliche Punktevorgabe, wobei einzelnen Fahrzeugmodellen unterschiedliche Punkte zugeordnet waren (vgl. zu den Einzelheiten GA 175 f.). Mit dem Zielerfüllungs- und dem LEV-Bonus möchte die Beklagte Strafzahlungen bei konzernweiten Verfehlungen von europäischen CO2-Zielvorgaben verhindern (GA 29). Diese drohenden Strafzahlungen betreffen das Gesamtportfolio des (nunmehr Stellantis-)Konzerns an Neufahrzeugen bestimmter Marken, darunter „.......“. Der „Grundsatzplan Loyalitätsbonus ab 1.1.2020“ der Beklagten gilt für den „Aktionszeitraum: 01.01.2020 - Bis auf Widerruf“ (vgl. Anlagenkonvolut B4, GA 370 ff.). Die Übersicht „Loyalitätsbonus ab 01.01.2020“ soll für den „Veröffentlichungszeitraum: 17.01.2020 - Bis auf Widerruf“ gelten (vgl. Anlagenkonvolut B4, GA 374 f.). Eine Regelung zu den Grundmagen erachtete die Beklagte Ende 2019 wegen ihrer Verpflichtungserklärung von Anfang Dezember 2018 als entbehrlich (GA 344). Am 07.10.2020 gab sie neue Grundmargen bekannt, die den von ihr in Anlage B1 (GA 364 ff. = Anlage K6, GA 184) vorgesehenen Änderungsspielraum für die beiden Modelle „…..“ und „….“ voll ausschöpften und die Grundmargen für diese Fahrzeuge jeweils um … % reduzierten (vgl. GA 11, 351 f. i.V.m. Anlage B2, GA 366 ff.). Der Kläger behauptet, er vereine etwa …% des gesamten Neuwagen-Verkaufsvolumens für das Fabrikat „.......“ (GA 5, 434 f.). Soweit der Zielerfüllungsbonus (ZBP-Bonus) auch von der Erreichung bestimmter CO2-Ziele aller im Referenzzeitraum verkauften Fahrzeuge (Verbrenner und Elektro-Fahrzeuge) abhänge (GA 28), gebe es eine solche Form der Steuerung des CO2-Ausstoßes nur bei der Beklagten bzw. nur im Konzern der Beklagten (GA 59, 433, 497). Alle anderen Hersteller steuerten den CO2-Ausstoß über die Produktion bzw. über die Angebotspreise und Konditionen (GA 29), ohne das unternehmerische Herstellerrisiko entsprechend auf die Händler zu verlagern (vgl. GA 69-73). Die für den Loyalitätbonus maßgeblichen Daten aus Kundenbefragungen seien unvollständig und fehlerhaft (GA 431 f.). Selbst Neuwagen-Verkäufer mit 100 bis 500 Einheiten jährlich, deren Gesamtanteil (unstreitig) etwa … % beträgt, bekämen meist nur Fragebögen von 9 bis 15 Kunden zurück (GA 432, vgl. dagegen GA 496). Der Kläger ist der Auffassung, es sei wegen unbilliger Behinderung kartell- und AGB-rechtswidrig, dass die Beklagte das gesamte Vergütungssystem für ihre Vertragshändler in ein einseitig vorgegebenes jährliches Rundschreiben ausgelagert und die Grundmarge in einem mit Änderungsvorbehalt („Bis auf Widerruf“) versehenen „Verkaufsprogramm“ geregelt habe (GA 9 f.). Damit behalte sie sich das Recht vor, die Vergütung kurzfristig und ohne Erfordernis einer Änderungskündigung (d.h. mit Vorlauf von zwei Jahren, GA 423 f.) und ohne schwerwiegende Änderungsgründe (GA 77) einseitig zu ändern (GA 9 f.,14). Wegen der Bezugnahmen auf die „Commercial Policies“ im Händlervertrag seien die Vergütungsregelungen allerdings tatsächlich Vertragsbestandteil (GA 12-14). Daran ändere der Umstand nichts, dass sie ausdrücklich nicht Gegenstand des Händlervertrags sein sollten (GA 80). Kartellrechtlich sei die Beklagte gegenüber ihren Händlern auf dem maßgeblichen deutschen Markt ohne Wettbewerber (vgl. GA 392 ff.). Die beanstandete Vergütungsregelung nehme keine Rücksicht auf deren berechtigtes Interesse an Kalkulations- und Planungssicherheit. Da die Händler nach dem Händlervertrag erhebliche Investitionen vornehmen müssten (vgl. GA 16-24 i.V.m. Anlage K2 (u.a.) Anhang 5 („Anhang Händlerstandards“), GA 143 ff. = Anlage K7, GA 187 ff.), seien sie im weiten Umfang von der Beklagten als Herstellerin abhängig. Dem müssten unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme und Treuepflicht im Wesentlichen gesicherte Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (GA 24, 32). Die Beklagte könne nicht rund … % der gesamten Händlervergütung als freiwillige Bonuszahlungen deklarieren (GA 80, 416). Zwar müsse ein Hersteller nicht neben einer Grundvergütung/-marge ein Bonussystem in den Händlervertrag aufnehmen, geschehe dies - wie hier - aber, sei das System so auszugestalten, dass keine jederzeitige oder kurzfristige einseitige Änderungsmöglichkeit bestehe (GA 416). Unverhältnismäßig hohe, jederzeit abänderbare Boni, deren Erreichung teils nicht von den Händlern abhänge (wie z.B. die Verfügbarkeit von Fahrzeugen, GA 25), verstießen gegen die Treuepflicht der Beklagten (GA 56). Dem Zielerfüllungsbonus - der ohnehin erst ab …%iger Vorgabenerfüllung voll gewährt werde (GA 28), lägen außerdem überzogene Verkaufsplanzahlen (VPZ) zugrunde (vgl. insofern GA 27, 428). Mit den konkurrierenden Zielen „Volumen“ und „CO2-Compliance“ werde die Pflicht zur Einhaltung von CO2-Vorgaben einseitig von der Beklagten als Herstellerin auf die Händler verlagert (GA 47). Diese müsste stattdessen mit Prämienprogrammen arbeiten, die den Händlern zusätzliche wirtschaftliche Anreize böten (GA 58 f.). Entsprechendes gelte für den LEV-Bonus (GA 48), zumal die Attraktivität der betreffenden Produkte teils von Infrastruktur wie Ladestationen abhänge (GA 59). Aufgrund der derzeitigen Preise und Konditionen seien die Händler darauf angewiesen, Kunden von Elektrofahrzeugen Nachlässe aus ihrer Marge zu gewähren (GA 53, vgl. dagegen 497). Der CSI-Bonus für Kundenzufriedenheit sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Kundenbefragungen keine statistische Relevanz hätten (vgl. etwa GA 61 ff. sowie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 14.05.2020 - 25 KT 5/18 i 43, Anlage K8, GA 202 ff.) und die Kundenzufriedenheit mit der Produktqualität oder Liefertreue teilweise in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle (GA 26, 30, 60 f.; vgl. insofern auch den Vortrag der Beklagten auf GA 493). Statt die Zufriedenheit der Kunden durch unabhängige Bewertungsportale ermitteln zu lassen, verknüpfe die Beklagte diese unangemessen mit Bonus-Zahlungen (GA 55). Dabei fließe der Umstand, dass ein Kunde mit dem Händlerangebot zufrieden sei - sonst hätte er es nicht wahrgenommen - doppelt in die Bewertung ein (GA 60). Die Loyalitätsmarge könne der Händler nur bedingt beeinflussen, zumal die Beklagte die Bonusschwellen jährlich anhebe (GA 31, 48 ff.). Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten) bzw. bei Meidung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, ebenfalls zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen, Vergütungen der angeschlossenen .......-Vertragshändler in Form von Grundmargen und/oder Boni jährlich durch Rundschreiben und/oder durch Verkaufsprogramm „Beschreibung der Grundmarge des .......-Margensystems … bis auf Widerruf“ die Grundmargen und Boni für .......-Neufahrzeuge einseitig neu festzulegen bzw. zu ändern, wenn dies geschieht wie in dem Rundschreiben der Beklagten „Das ....... Vergütungssystem für Neuwagen 2020, Stand: Dezember 2019“ in Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 167 d.A.) und dem Rundschreiben der Beklagten „Grundmarge ab 01.01.2020 Beschreibung der Grundmarge des ....... Margensystems ab 1. Januar 2020“ (Anlage K6, Bl. 184 d.A. bzw. Anlage B1, Bl. 364 d.A.) in Verbindung mit dem „....... Händlervertrag“ (Anlage K2, Bl. 89 d.A.). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, auch andere Kfz-Hersteller wie …., …., …. und ….. arbeiteten mit zeitlich befristeten und einseitig vorgegebenen Margen- und Bonusprogrammen (GA 354). Die von ihr dem Loyalitäts- und CSI-Bonus zugrunde gelegten Kundenbefragungen gäben Aufschluss über die Bemühungen des Vertragshändlers (vgl. GA 358). Die Frage nach der Weiterempfehlung bezögen die Kunden auch ausschließlich auf die Leistungen des Händlers und nicht auf ihre Produkte (GA 359). Die Beklagte ist der Auffassung, es sei nicht dargetan, inwiefern sie Adressatin der kartellrechtlichen Vorschriften sein solle. Jedenfalls liege keine Diskriminierung oder unbillige Behinderung vor (GA 353 f.). Sie schulde den Vertragshändlern nur die Eröffnung einer Geschäfts- und Gewinnchance. Zwar unterliege sie Treue- und Rücksichtnahmepflichten, sie müsse den Händlern aber nur eine Handelsspanne einräumen, die es diesen ermögliche, Gewinn zu erzielen. Die Händler hätten keinen Anspruch auf ein konkretes Vergütungssystem, das ihnen über längere Zeit Planungs- und Kalkulationssicherheit biete (GA 342). Unbeschadet dessen gewährleiste der Händlervertrag eine solche für die hinreichende Dauer eines Jahres (GA 342). Darüber hinaus habe sie sich mit der Verpflichtungserklärung vom 07.12.2018 für zwei Jahre zur Einräumung bestimmter Grundmargen verpflichtet. Anspruch auf eine im Händlervertrag geregelte Grundmarge (in Relation zur UVP) bestehe nicht (GA 341). Stattdessen könnte beispielsweise ein (fester) Werksabgabepreis (sog. WAP-System) mit Änderungsvorbehalt vereinbart werden (GA 342, 346 ff.). Die Wörter „Bis auf Widerruf“ im „Verkaufsprogramm Grundmarge“ (Anlage B1 = K6) hebelten ihre vertraglichen Pflichten nicht aus, sondern bildeten nur ab, dass die Grundmargen nach dem Händlervertrag nicht unbefristet seien, sondern nur so lange gälten, bis sie abgeändert werden (GA 342). Der Hinweis begründe kein jederzeitiges unterjähriges Recht zur Änderung einer konkreten Vergütung (GA 349 f., 354). Es sei auch klar zwischen der Grundmarge und den Boni zu trennen. Letztere seien keine Gegenleistung für eine Tätigkeit der Händler, sondern eine von ihr vertraglich nicht geschuldete, freiwillige Leistung für einen bestimmten Erfolg (GA 343, 345, 355). Sie unterlägen insoweit keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB (GA 356). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei nur die Frage, ob sie die Bonusregelungen jährlich neu einseitig festlegen könne, nicht aber deren konkrete Ausgestaltung (GA 354, 356 f., 362). Diese sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Händler hätten keinen Anspruch darauf, bonusrelevante Ziele leicht zu erreichen. Die Zielerreichung müsse auch nicht im Einfluss der Händler stehen, auch wenn dies natürlich wirtschaftlich sinnvoll sei (GA 357). In Bezug auf den Zielerfüllungsbonus habe sie ein berechtigtes Interesse daran, das Verkaufsverhalten ihrer Händler mit Blick auf die CO2-Werte der Fahrzeuge zu steuern (GA 357 f.). Der Loyalitätsbonus stelle sicher, dass einzelnen Bewertungsausreißern keine unverhältnismäßige Bedeutung zukomme, da der dem Händler günstigere Wert aus den mengenmäßig nicht beschränkten Bewertungen zugrunde gelegt werde (drei oder 12 Monate, vgl. Anlage K4 Ziff. 2.4; vgl. auch GA 495 f.). Der …-Bonus solle einen Anreiz zum Verkauf von Fahrzeugen mit eher geringem Emissionsausstoß, etwa von Elektrofahrzeugen, bilden und prämiere insofern einen bestimmten Absatzerfolg (GA 361).