OffeneUrteileSuche
Urteil

2-30 O 95/12

LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2012:1213.2.30O95.12.0A
13Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.113,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.1.2012 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. in Höhe von 25.000 EUR. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2012 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund von Wiederauflebens einer Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. ihre Ursache haben. 6. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihr geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber vollständig und war Auskunft zu erteilen. 7. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, auf bestandskräftiger Grundlage erlangte Rückzahlungen des Finanzamts im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen an die Beklagte zurückzuerstatten, zuzüglich vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen. 8. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 9. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 %, die Beklagte 52 % zu tragen. 10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. 11. Der Streitwert für das Verfahren wird auf insgesamt 25.839,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.113,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.1.2012 zu zahlen, dies Zug-um-Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers auf Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. in Höhe von 25.000 EUR. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2012 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund von Wiederauflebens einer Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. freizustellen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. ihre Ursache haben. 6. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihr geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber vollständig und war Auskunft zu erteilen. 7. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, auf bestandskräftiger Grundlage erlangte Rückzahlungen des Finanzamts im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen an die Beklagte zurückzuerstatten, zuzüglich vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen. 8. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. 9. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 48 %, die Beklagte 52 % zu tragen. 10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. 11. Der Streitwert für das Verfahren wird auf insgesamt 25.839,72 EUR festgesetzt. Die Klage ist nur teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ersatz des bei ihm angefallenen Kapitalverlustes in Höhe von 8.113,90 EUR (§§ 241 Abs. 2, 280, 311 Abs. 2 BGB). Die Beklagte haftet dem Kläger vorliegend sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung, als auch aus einer Verletzung des Anlage-Beratungsvertrags. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden war ebenso wie die Feststellung eines Annahmeverzugs – wie tenoriert – festzustellen. Weitere Ansprüche des Klägers bestehen nicht. I. Die Beklagte haftet als Prospektverantwortliche für unzutreffende Angaben in dem von ihr verantworteten Fondsprospekt. 1. Die Rechtsprechung hat neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung eine bürgerlichrechtliche Prospekthaftung entwickelt, die im Wesentlichen auf den Grundsätzen der culpa in contrahendo (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB) basiert. Unabhängig von der seit dem 1.7.2005 neu geregelten allgemeinen Prospekthaftung gem. § 8 VerkProspG und dem seit Juni 2012 in Kraft getretene Vermögensanlagegesetz gelten die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung jedenfalls für die Fälle fort, in denen weitergehende spezialgesetzliche Regelungen im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nicht bestanden (vgl. nur Emmerich in: Münchener Kommentar-BGB, 6. Aufl., § 311 Rdnr.14ff., 151 f.). Dies war vorliegend der Fall. Die Beklagte haftet jedenfalls als Initiatorin und Prospektherausgeberin bezüglich des Fonds A I für die Richtigkeit der Prospektangaben. Der Anleger muss dem Prospekt dabei sämtliche Angaben in leicht verständlicher Form entnehmen können, die im Hinblick auf den Emittenten und die Anlage notwendig sind, um ihn über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Anlage richtig und vollständig zu informieren. Der Prospekt hat danach die Chancen und Risiken der Anlage im richtigen Lichte zu schildern, keine übertriebenen Renditeerwartungen bei den Anliegern zu wecken und ernst zu nehmende Bedenken der Finanzverwaltung gegen das steuerliche Konzept der Gesellschaft nicht zu verschweigen (vgl. Emmerich, a.a.O., § 311 Rdnr. 162). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH darf der Kapitalanleger erwarten, dass der Prospekt trotz eines gewissen Werbecharakters „über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung“ sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet. Der Kapitalanleger darf erwarten, dass der Prospekt zuverlässige Informationen über das Beteiligungsrisiko liefert, das heißt dass er dieses Risiko einigermaßen kalkulierbar macht (so Siol in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Handbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rn. 51 m.w.Nachw.; st. Rspr.). In erster Linie sind für den Kapitalanleger Tatsachen von Bedeutung, die den Vertragszweck vereiteln können. Dabei erstreckt sich die Aufklärungspflicht auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden (Siol, a.a.O., § 45 Rdnr. 54 m.w.Nachw.). Die Unrichtigkeit des Prospekts in einem für die Anlageentscheidung wichtigen Punkt lässt vermuten, dass der Anleger hierdurch zum Beitritt zu der Anlagegesellschaft veranlasst worden ist; es genügt, dass der Bericht in Fachkreisen eine „Anlagestimmung“ erzeugt hat, deren Zeitdauer aber idR höchstens ein Jahr anhält (BGH, NJW 1998, 3345 ). Der streitgegenständliche Prospekt verletzt diese Pflichten jedenfalls in zwei Punkten. 2. Hinsichtlich der Höhe des Schuldübernahmeentgeltes enthält der Prospekt keine konkret nachvollziehbaren Angaben zur Höhe dieses Entgeltes und verschweigt damit einen für die Anlageentscheidung wesentliche Gesichtspunkt. Unabhängig davon ist die Darstellung des worst-case-Szenarios in dem Prospekt nicht hinreichend deutlich und ermöglicht dem Anleger auch insoweit keine zutreffende Anlageentscheidung. a) Die Fondskonstruktion sieht eine Schuldübernahme durch die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung für den Lizenznehmer vor. Die Produktions-KG kann danach die Bezahlung aller Mindestgarantien von der Beklagten verlangen. Diese ist hierzu jedoch nur dann verpflichtet, wenn die Produktion KG den jeweiligen Film an den jeweiligen Lizenznehmer übergeben hat. Der Fondsprospekt sieht hierzu auf Seite 18 unter anderem die Angabe vor: „Die B. AG erhält für die Schuldübernahme vom jeweiligen Lizenznehmer ein Entgelt.“ Hinsichtlich der Höhe des Entgeltes, das die Beklagte für die vertraglich übernommene Schuldübernahme erhält, enthält der Prospekt indessen keinerlei nachvollziehbare Angaben. Dieser Umstand stellt jedoch einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Anlegers dar. Das Gericht verkennt nicht, dass die vertragliche Vereinbarung einer Schuldübernahme oder - in manchen Fällen - auch einer Garantie einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Initiierung des vorliegenden Medienfonds darstellt (economic defeasance). Gewünscht ist hierbei die Wahrung der Unternehmereigenschaft der Fondsbeteiligten, um ihnen die Möglichkeit einer Verlustzuweisung zu erhalten. Die defeasance-Struktur soll dabei eine wirtschaftliche Milderung dieses Risikos darstellen, ohne die steuerlichen Wirkungen zu beseitigen. Bedenken ergeben sich auch weder aus der wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Struktur des Fonds an sich. Zu Recht macht die Beklagte insoweit geltend, das die Höhe des vereinbarten Schuldübernahmeentgeltes an sich weder wirtschaftlich noch steuerrechtlich für den Fonds unzulässig oder schädlich ist. b) Die Höhe des vertraglich vereinbarten Schuldübernahmeentgeltes ist jedoch wegen ihres erheblichen Anteils am Fondsvolumen offenbarungspflichtig. Sie wirft Fragen hinsichtlich der Rentabilität, der Zuordnung der Fonds-Mittel und letztlich auch der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Fonds auf. aa) Die klägerische Partei hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH einen Prospektmangel darstellen kann, wenn einem Fondsbeteiligten Sondervorteile gewährt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1054 ). Dem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Danach sind Angaben erforderlich über den Gründungsgesellschaftern gewährte Sondervorteile sowie wesentliche kapitalmäßige oder personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern und den an dem Projekt beteiligten Unternehmen vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1054, 1055 ). Eine gleichermaßen zu offenbarende kapitalmäßige Verflechtung bzw. ein Sondervorteil ergibt sich aus der Höhe des Schuldübernahmeentgelts. Die klagende Partei hat insoweit geltend gemacht, dass das Schuldübernahmeentgelt 80 % des gesamten Fondskapitals betragen habe. Die Beklagte ist dem nur unsubstantiiert entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, dass das Schuldübernahmeentgelt den Barwert der zu zahlende Mindestgarantien darstelle. Die Beklagte hat in dem von ihr gleichfalls vertriebenen und als Prospektherausgeberin zu verantwortenden Fonds A II im dortigen Prospekt (dort S. 21) klargestellt, dass sie ein Schuldübernahmeentgelt in Höhe des Barwertes des Fondskapitals erhält. Im Hinblick auf die Fondslaufzeit von 2001-2007 unter Zugrundelegung der üblichen Barwertformel für die Wertermittlung einer einzigen Zahlung (Barwert = Zahlung x 1/ (1 + Zinssatz) potenziert mit der Zahl der Jahre) ergibt sich danach bei Annahme einer durchschnittlichen Verzinsung des eingesetzten Kapitals von 4 % pro Jahr ein Satz von wenigstens 75,9 % des gesamten Fondskapitals. Dafür braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, ob das gesamte Kapital - wie der Kläger geltend macht - gar nicht wie konzeptionell vorgesehen an die Produktionsfirma, Lizenznehmerin und die weiter beteiligten Gesellschaften tatsächlich gezahlt wurde, oder ob dies - wie die Beklagte geltend macht - mittels Durchleitung der Gelder an einem einzigen Zahltag erfolgte. Dabei reicht es nicht, dass die Beklagte allein die Mittelverwendung von nur 20 % zur Filmhersteller bestreitet und den Vortrag des Klägers als „ins Blaue hinein“ qualifiziert. Denn nach der als Anlage K 3 vorgelegten „Einladung zur Informationsveranstaltung“ des Fonds, ist es genau dies, wovon das Finanzamt ausgeht. Insoweit ist es an der Beklagten substantiiert zu bestreiten und darzulegen, dass das Fondskapital tatsächlich zu 100 % in die Filmproduktion geflossen ist. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Initiatorin des Fonds ist, sie vertraglich als Schuldübernehmerin in den Fonds eingebunden ist und die Fondsgeschäftsführer sämtlich Mitarbeiter der Beklagten sind (S. 19 Fondsprospekt) kann sie sich jedenfalls hinsichtlich der Zahlungsläufe nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen nach Ingangsetzung des Fonds zurückziehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Sie ist vielmehr gehalten, die Umstände, die danach Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmbarkeit sind, substantiiert vorzutragen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Der Kläger hat geltend gemacht, dass bei Annahme einer Schuldübernahmegebühr in Höhe von 80% der Fondsmittel die Beklagte danach schon bei einem Zinssatz von nur 2,95 % p.a. in den Jahren 2001 bis 2007 die Garantiesumme von 100% erwirtschaften konnte. Aber bereits in den Jahren 1999 und 2000 habe der durchschnittliche Geldmarktzins für Dreimonatsgeld bei 3,6 % gelegen, was der Beklagten einen Gewinn von bereits 3,9 Millionen bis 2007 erbracht hätte sowie entsprechend höhere Gewinne bei anderer Verwendung des Geldes der Schuldübernahme. Dem ist die Beklagte inhaltlich nicht substantiiert entgegen getreten. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagten – wie in dem Fondsprospekt auch ausgewiesen wurde - eine Provision von 8,5 % des Fondskapitals für die Eigenkapitalvermittlung sowie eine zusätzliche Eigenkapitalvermittlungsgebühr in Höhe von 5 % des Kommanditkapitals abzüglich der Summe aus 3,5 Mill. EUR und eines Betrages in Höhe von 0,5 % des Kommanditkapitals zukommen sollte. Ob und welche Zinsgewinne die Beklagte tatsächlich erzielt hat, braucht danach vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Allein die Möglichkeit solcher erheblicher wirtschaftlicher Vorteile neben den bereits offengelegten Zahlungen ist offenbarungspflichtig. bb) Die Übernahme eines Anteils in dieser erheblichen Höhe von ca. ¾ des gesamten Kapitals stellt auch im Hinblick auf eine mögliche wirtschaftliche Gefährdung der Konzeption einen erheblichen und bedeutsamen Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Anlegers dar. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Zahlungsläufe so wie die klägerische Partei behauptet verlaufen sind oder so wie von der Beklagten dargestellt, die Zahlungen an einem einzigen Tag erfolgt sind. Die klägerische Partei hat insoweit gleichfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass wirtschaftlich auch bei Annahme einer Zahlung durch Durchleitungen an einen Tag möglicherweise steuerrechtlichen formalen Gesichtspunkten genüge getan wäre, gleichfalls aber die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Fondskonzepts insgesamt fraglich erscheint. Denn danach bleibt dem Produzenten für die gesamte Dauer der Fondslaufzeit ein Kapital in Höhe von maximal 26 % zur Herstellung der gewünschten Filme. Das gesamte weitere Kapital, das zwischenzeitlich bei der Beklagten fest angelegt ist, steht ihm lediglich formal zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Verfügung, kann aber nicht wirtschaftlich frei eingesetzt werden. Notwendige Beträge in dieser Höhe sind von ihm daher für die gesamte Laufzeit des Fonds vorzufinanzieren. Allein aus diesem Gesichtspunkt ergeben sich erhebliche wirtschaftliche Risiken. Selbst wenn diese - bei Annahme der Voraussetzungen für den Eintrittsfall nach der Schuldübernahme - durch die schlussendlich erfolgte Zahlung der Beklagten ausgeglichen werden sollten, ergeben sich aus der Abwicklung über die gesamte Fondslaufzeit unübersehbare Risiken. Das OLG München (BKR 2010, 412 ; Urt. v. 13.07.2010 – 5 U 2034/08) hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Medienfond VIP 4) im Rahmen der Prüfung der Haftung einer darlehensgewährenden Bank ausgeführt: „Ein solcher Wissensvorsprung war vorliegend deshalb gegeben, weil die Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin Tatsachen kannte, die offen auf der Hand liegend ein Gefährdungspotential hinsichtlich der künftigen Mittelverwendung begründeten, nämlich die Gefahr einer rein tatsächlichen Verwendung nicht – wie vom Kunden angenommen – für die Schaffung immaterieller Werte in Form von Filmen, sondern für die Begleichung des Schuldübernahmeentgelts und damit wirtschaftlich gesehen zur Barunterlegung für die in 2014 fällige Schlusszahlung der Bank und damit zugleich auch zur Besicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten gegen die Gesamtheit der Anleger. Die Verwendung des Fondskapitals ist von zentraler Bedeutung für den Anleger. Die künftige, rein tatsächlich von der Prospektbeschreibung abweichende Verwendung stellt eine bedeutsame, regelwidrige Auffälligkeit dar (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07, WM 2008, 1205), die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospektes für den Anleger erschloss. Dies begründet die Informationspflicht der Bank gegenüber ihrem künftigen Vertragspartner.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer für die Frage der Offenbarungspflicht wesentlicher Tatsachen im Vertriebsprospekt an. cc) Die Höhe des Schuldübernahmeentgeltes wirft aber auch Fragen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Fondskonzepts auf. Die steuerrechtliche Konzeption des Fonds basiert insbesondere auf den Auslegungen und Interpretationen der Beklagten als Initiatorin zum Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.2.2001 (sogen. „Medienerlass“). Danach kommt es für die Herstellereigenschaft bei Filmen darauf an, wer bei der Filmproduktion letztlich die notwendigen Entscheidungen trifft und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet (Medienerlass, Rn. 7). Für die Herstellereigenschaft des Fonds kommt es darauf an, dass der Fonds auch bei einem vorgegebenen Vertragswerk wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Filmproduktion hat und die wirtschaftlichen Folgen verantwortet. Dies ist der Fall, wenn die Einflussmöglichkeiten des Fonds unmittelbar Auswirkungen auf die gesamte Durchführung des Projekts bis zur Fertigstellung des Wirtschaftsgutes haben und sich zeitlich über die Phase vor Beginn der Dreharbeiten, die Dreharbeiten selbst und die Phase nach Abschluss der Dreharbeiten erstrecken. Diese Voraussetzungen sind für jeden Film gesondert zu prüfen (Medienerlass, Rn. 10). Eine ausreichende Einflussnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Form rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern (Medienerlass, Rn. 10). Das steuerlich angestrebte Ziel der Fondskonzeption, die Herbeiführung der sofortigen Absetzbarkeit von Verlusten unter Vermeidung der Aktivierung von Urheberrechten setzt gemäß den Ausführungen des Medienerlasses voraus, dass das unternehmerische Risiko bei den Fondseigentümern verbleibt. Dies erfordert jedoch weiter, dass nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen gestalterischen Möglichkeiten bei dem Fondseigentümer verbleiben. Zutreffend weist die Beklagte allerdings darauf hin, dass die von ihr behauptete ordnungsgemäße und konzeptgemäß erfolgte Durchleitung der Zahlungen an sich die steuerliche Anerkennung des Modells nicht infrage stellt. Der Umstand, dass nahezu dreiviertel des gesamten Kapitals während der gesamten Fondslaufzeit bei der Beklagten liegen, birgt aber die Gefahr einer kritischen und negativen steuerlichen Überprüfung. Denn die nach dem Medienerlasses zu wahrende unternehmerische Eigenschaft (Hersteller) setzt voraus, dass die Fondsbeteiligten jederzeit nicht nur die rechtliche, sondern auch die tatsächliche Gestaltung der Einwirkungsmöglichkeit auf die Herstellung der Filme behalten. Dies erscheint bei bloßer Durchleitung eines Großteils des Anfangskapitals indessen fraglich. Dementsprechend hat - ausweislich der Mitteilungen des Fonds in seiner Einladung zum 22.9.2011 (Anlage K 3) - das Finanzamt München III in seinem Betriebsprüfungsbericht vom 24.6.2011 die Berücksichtigung von ca. 80 % des Fondskapitals als Herstellungskosten in Frage gestellt. Eine solche Gefahr lässt sich etwa den Feststellungen des OLG München zum Sachverhalt bei dem strukturell ähnlich gelagerten Fonds VIP 4 entnehmen (Musterentscheid vom 30.12.2011 - KAP 1/07, BeckRS 2012, 01153). Dort war ein Betrag von 80 % des Fondskapitals an die eine Schuldübernahme erklärende dortige Musterbeklagte zu 2 geflossen. Diese Beträge erhielt der dort eingebundene Produktionsdienstleister von dritter Seite, nicht aber aus den Fondsmitteln. Auch wenn im dortigen Verfahren die Abweichung des tatsächlichen von dem prospektierten Mittelfluss maßgeblich war, lässt der Sachverhalt gleiche Gefahren hinsichtlich der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit erkennen. Der Lizenznehmer ist in beiden Konstellationen gezwungen, nicht nur mit mehr oder weniger großen Kostenanteilen, sondern mit einem Großteil des gesamten Fondskapitals von 4/5 in Vorlage zu treten. In steuerrechtlicher Hinsicht besteht beim vorliegenden Fonds damit zumindest das nicht gänzlich vernachlässigbare Risiko einer Bewertung der Fondsgestaltung als Umgehung im Sinne des § 42 EStG, wie es das OLG München bei der dort entschiedenen Gestaltung angenommen hat. Ebenso wie bei dem vorliegenden Fonds wären dann ca. 80% der Beiträge nicht als unternehmerische Beteiligung bei der Steuer zu berücksichtigen gewesen. Das OLG München hat insoweit ausgeführt: „Der Senat vermag für die von dem Fonds gewählten Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der „80%“ keine wirtschaftlichen oder sonstigen beachtlichen Gründe zu erkennen. Sie diente vielmehr dazu, die in Wahrheit angestrebte festverzinsliche Anlage zwischen Fonds und der Musterbeklagten zu 2) zu umgehen.“ Nicht entschieden zu werden braucht, ob die Verwendung der Gelder sich im vorliegenden Fall tatsächlich als steuerliche Umgehung darstellt. Allein das greifbare Risiko einer solchen Bewertung, das sich allein aus dem Volumen des Schuldübernahmeentgeltes ergibt, lässt diesen Umstand als wesentlichen Umstand offenbarungspflichtig werden. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, auf eine mögliche andere steuerrechtlichen Interpretation durch die Finanzbehörden im Prospekt hingewiesen zu haben oder hinsichtlich des Fondkonzepts auf Auskünfte der Finanzbehörden vertrauen zu dürfen. Sie macht insoweit geltend, dass das Finanzamt München III gemäß seiner Auskunft vom 03.07.2001 (Anlage B1) das Fondskonzept steuerrechtlich mittels einer verbindlichen Auskunft grundsätzlich bestätigt habe. Die Beklagte verkennt indessen, dass die Auskunft ausdrücklich eine Bindungswirkung nur dann erzeugt, wenn der später verwirklichte Sachverhalt nicht von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt abweicht. Dieser wiederum ergibt sich - wie das Gericht aus der beigezogenen Akte in dem gleichgelagerten Verfahren Az. 2/30 O 79/12 entnimmt - aus einem Schreiben der früheren Fonds-Bevollmächtigten vom 28.05.2001 (Anlage K 30, Az. 2-30 O 79/12), in dem das Fondskonzept erläutert wird. Hinsichtlich einer Schuldübernahme durch die Beklagte wird dort mitgeteilt, dass sie die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung der Mindestgarantie in Höhe von 100 % der Produktionskosten nach vertraglicher Definition mit schuldbefreiender Wirkung übernehme. Die Beklagte erhalte dafür von Franchise Pictures ein Entgelt, das nach Vertragsabschluss und erfolgter Vorauszahlung der Produktionskosten fällig ist. Die erhebliche Höhe dieses Entgeltes wird in den dem Finanzamt vorgelegten Sachverhalt in keiner Form mitgeteilt. Die Beklagte kann sich daher vorliegend nicht darauf berufen, dass das Finanzamt diesen Gesichtspunkt bestätigt habe und ihn bei einer (künftigen) steuerlichen Prüfung nicht berücksichtigen dürfe. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auf S. 40 und 41 des Fonds-Prospektes auf steuerliche Risiken hingewiesen wird, dabei auch darauf, dass die Filmherstellereigenschaft aberkannt werden kann. Im Hinblick auf die ausgeführte erhebliche Bedeutung des Umstandes, dass jedenfalls 3/4 des Fondskapitals für praktisch die gesamte Laufdauer des Fonds bei der Beklagten verblieben, sind die dort enthaltenen nur allgemeinen Hinweise aber nicht hinreichend aussagekräftig. 3. Der Prospekt ist auch im Hinblick auf die Darstellung des worst case-Szenarios fehlerhaft. Auf Seite 29 des Prospekts wird unter der Überschrift „Prognoserechnungen des Fonds“ ausgeführt, dass im „Worst case-Szenario – ungünstigster Fall“ der Anteilseigner infolge von Zahlungen der Beklagten an den Fonds eine Ausschüttung in Höhe von 95,24 % seiner Einlage zuzüglich Agio erhält. Unterlegt werden diese Ausführungen durch eine Tabelle (bezogen auf eine Anlage von 25.000 EUR plus 2.500 Euro Agio, mithin 26.250 Euro als 100%). Diese Tabelle enthält für den schlimmsten Fall die Berechnung einer Rückzahlung von 95,24 %, was einer Ausschüttung von 25.000 EUR bei Einbeziehung des Agios entspricht. Drei Sätze nach diesen Ausführungen erfolgt dann zwar die Einschränkung, dass die Ausschüttungen an den Anteilseigner auch niedriger ausfallen können, wenn die laufenden Kosten entgegen der Prognose höher ausfallen. Dabei bleibt jedoch unklar, worauf sich diese Einschränkung bezieht. Nach dem Aufbau des entsprechenden Abschnittes in dem Prospekt spricht mehr dafür, dass sich die Einschränkungen nicht auf die versprochene Ausschüttung in Höhe von 95,24 % zuzüglich Agio sondern auf die nachfolgenden Ausführungen, wonach nach der Beendigung des Fonds aus der Liquiditätsreserve ein Überschuss ausgeschüttet wird, bezieht (so auch LG Frankfurt, Urteil, Az. 2-19 O 515/10). Auch zeigt die dazugehörende Tabelle, die im worst case bei einer Einzahlung von 26.250 Euro eine Ausschüttung von 25.000 Euro vorsieht, gerade nicht auf, inwieweit die Ausschüttung auch niedriger ausfallen kann. Denn der tabellarisch dargestellt schlimmste Fall sind die 95,24 % der Summe aus Einlage plus Agio. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass der Prospekt dem Anleger fehlerhaft suggeriert, auch im schlimmsten Fall (worst case-Szenario) rechnerisch mit einer Rückzahlung von 100 % seiner Einlage rechnen kann, da auf jeden Fall 95,24 % seiner Einlage zzgl. Agio zurückerhält. Dieser Fehler des Prospektes wird auch nicht an anderer Stelle des Prospekts richtig gestellt. So wird auf Seite 38 des Prospekts unter der Überschrift “Die Risiken im Einzelnen - wirtschaftliche Aspekte“ für den Extremfall nur erneut auf das worst case-Szenarios auf Seite 29 des Prospektes verwiesen. Der Folgesatz – abgetrennt durch eine Fotografie und einen neuen Absatz - enthält zwar die Aussage, dass die Beteiligung am Fonds mit allen typischen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung verbunden sei bis hin zum Totalverlust der Einlage. An einer klaren Aussage allerdings, dass der Totalverlust der Einlage der worst case ist, fehlt es. Damit geht aus dem Text nicht mal eindeutig hervor, in welchem Zusammenhang der dargestellte worst case zum Totalverlust der Einlage steht. Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auf Seite 29 des Prospekt die Ausschüttungen als “geschätzte Ausschüttungen“ dargestellt sind. Denn diese geschätzten Ausschüttungen, die der Anleger im Falle des „worst case“ erhalten soll, erhält der Anteilseigner nach Angaben des Prospekt ja gerade aufgrund der Zahlungen der B. AG an den Fonds. Und diese Zahlung ist als einzige in der Prognoserechnung gerade keine Schätzung, wie der Prospekt auf Seite 22 im ersten Abschnitt darstellt. Dort befindet sich die Mitteilung, dass die nachfolgend prognostizierten Erträge und Aufwendungen des Fonds lediglich Schätzungen sind, allerdings mit Ausnahme der Garantiezahlungen in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens des Fonds. Festzuhalten ist also, dass dem Anleger suggeriert wird, gerade die Ausschüttung aufgrund der Zahlung der B. AG an den Fonds sei keine Schätzung. Diese Zahlung sei viel mehr innerhalb der vielen Schätzungen die einzige Konstante. Es ist auch per se schon widersprüchlich, einen schlimmsten Fall mit 95,24 % darzustellen und diesem schlimmsten Fall Prognosen zugrunde zu legen, die eben nicht die schlimmsten sind. 4. Ob der Fondsprospekt A I weitere Mängel aufweist, die eine Haftung der Beklagten auslösen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da eine Haftung der Beklagten nach dem oben Gesagten bereits gegeben ist. 5. Die Unrichtigkeit des Prospekts in einem für die Anlageentscheidung wichtigen Punkt lässt vermuten, dass der Anleger hierdurch zum Beitritt zu der Anlagegesellschaft veranlasst worden ist (BGH, NJW 1998, 3345 ). 6. Die Beklagte haftet als Fondsinitiatorin und –vertreiberin für die von ihr zu verantwortenden Prospektfehler aus vermutetem Verschulden. II. Die Beklagte haftet daneben gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Beratungsvertrag auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. 1. Der Kläger und die Beklagte haben einen Anlageberatungsvertrag geschlossen. Dieser kommt regelmäßig zumindest stillschweigend zu Stande, wenn in Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein (stillschweigend abgeschlossenen) Beratungsvertrages immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will (BGH 123, 126, 128; 100,117, 122). Das gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist. Der Vortrag der Klägerin lässt vorliegend die Bewertung zu, dass ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Diese Ausführungen werden von der Beklagten nicht substantiell in Abrede gestellt. Vielmehr gehen beide Seiten davon aus, dass die Kläger von dem Berater der Beklagten beraten wurde. 2. Aus dem Anlageberatungsvertrag ergab sich für die Beklagte die Pflicht zur objektgerechten Beratung. Dabei muss der Berater über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informieren (vgl. nur BGH NJW 11,1949 ). Vorliegend fand unstreitig eine Beratung der Klägerin anhand des Prospekts statt. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass eine Beratung anhand der Kurzinformation stattgefunden haben soll, hat ihrerseits aber immer wieder betont, die Beratungsgespräche mit dem Kläger auf Grundlage der im Prospekt enthaltenen Informationen und Darstellungen geführt zu haben. Die Beklagte haftet danach auch aus dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich aus der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens, indem sie auf der Grundlage des streitgegenständlichen Prospektes die Beteiligung an den Medienfonds A I als Finanzanlage vertrieb. Der Prospekt (Anlage K 1) weist nach dem oben Gesagten aber zumindest zwei Fehler auf, deren Richtigstellung die Beklagte nicht vorträgt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer bedarf gerade der Umstand, dass die Beklagte als Fondsinitiatorin ein Schuldübernahmeentgelt in Höhe von ca. ¾ des gesamten Fondskapitals erhält, der ausdrücklichen Offenbarung gegenüber dem Anleger im Rahmen einer Kapitalanlageberatung. Denn für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. BGHZ 170, 226, 234). Das gilt vorliegend umso mehr, als der Interessenkonflikt noch dadurch gesteigert wurde, dass die Beklagte neben dem Entgelt für die Schuldübernahme eine Eigenkapitalvermittlungsgebühr in Höhe von 8,5 % des insgesamt gezeichneten Kommanditkapitals (deren Darstellung im Prospekt nicht zu beanstanden ist) erhält sowie für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine weitere Vergütung von 1 Million Euro. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, juris Tz. 13). 3. Die Kausalität der Prospektfehler für die Anlageentscheidung der Klägerin ist anzunehmen ist anzunehmen. Aufgrund der feststehenden Aufklärungspflichtverletzung streitet für den Anleger die für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters geltende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die aufklärungspflichtige Beklagte hat weder vorgetragen noch Beweis dafür angetreten, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die festgestellten Prospektfehler den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen und die Beteiligung dennoch erworben hätte (vgl. BGHZ 61, 118; BGH, WM 09, 789 ). Soweit die Beklagte nur darauf verweist, der Kläger habe die Beteiligung zwecks Reduzierung seiner Steuerlast gezeichnet, widerlegt dies noch nicht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, da nicht dargetan ist, dass es dem Kläger allein auf Steuervorteile und nicht auch auf Erhaltung seines Kapitals ankam. Des weiteren widersprechen die festgestellten Prospektfehler gerade der deutlich gewordenen Absicht, unter (zumindest) Kapitalerhalt Steuern zu sparen. 4. Die Beklagte haftet gem. §§ 278, 280 Abs. 1 S. 2 BGB für vermutetes Verschulden ihres Anlageberaters. Das Verschulden wird indiziert (vgl. nur OLG Frankfurt, Urt. v. 10.02.2012, Az. 23 U 42/099. Eine nähere Prüfung des Verschuldens ist nur geboten, wenn Umstände vorgetragen werden, die das Verschulden ausschießen können (BGH, BB 2008, 575 ff. ). Aus der Verwendung eines unrichtigen Prospektes ergibt sich im Regelfall das Verschulden. Dem Haftenden muss allerdings erkennbar gewesen sein, dass die unvollständigen und fehlerhaften Ausführungen für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren. Dies kann in Anbetracht der wirtschaftlichen Dimension ohne weiteres bejaht werden. Die Beklagte kann sich auch insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe sich auf die verbindliche Auskunft des Finanzamtes München III vom 03.07.2001 (Anlage B 1) verlassen dürfen. Wie dargelegt hat das Finanzamt seine verbindliche Auskunft ausdrücklich unter Beschränkung auf den dargelegten Sachverhalt erteilt, den die Beklagte in diesem Punkt indessen nicht aufgeklärt hat. 5. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Klausel in der Zeichnungserklärung, wonach eventuelle Ansprüche gegen Vermittler und sonstige Dritte kenntnisunabhängig innerhalb von 3 Jahren ab Wirksamkeit des Beitrittes verjähren, ist gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unwirksam, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009 - III ZR 323/07, juris Rz. 8). Für die vorliegend gegebene Prospekthaftung in weiterem Sinne bestehen keine Sondervorschriften (vgl. Feldmann/Löwisch, Münchener Kommentar-BGB, 6. Aufl., § 311 Rdnr. 57), so dass ein Anspruch der Klägerin der allgemeinen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Verjährung ist nach diesen allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen aber nicht eingetreten. Eine Kenntnis des Klägers von der Unrichtigkeit des Prospektes die festgestellten Mängel betreffend (vgl. § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB) in verjährter Zeit hat die Beklagte nicht dargetan. III. Gemäß § 249 Abs.1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen der bestünde, wenn der Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht erworben hätte. 1. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des investierten Kapitals nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie der bereits geleisteten Nachzahlungszinsen gemäß § 238 AO Zug-um-Zug gegen Übertragung der ihr als treuhänderisch Beteiligter zustehenden Rechte an der Beteiligung. Der Kläger hat danach folgenden Anspruch: 25.000,- EUR plus 1.250,- EUR Agio abzüglich 23.893,10 EUR an Ausschüttungen = 2.356,90 EUR. Die Beklagte hat unwidersprochen geltend gemacht, dass dem Kläger neben einer Ausschüttung von 23.660,63 EUR eine weitere Ausschüttung in Höhe von 0,9299 % (232,47 EUR) zugekommen ist. Er hat weiter einen Anspruch auf Erstattung der zwischenzeitlich festgesetzten und durch die vorgelegten Steuerbescheide belegten Nachzahlungszinsen in einer Gesamthöhe von 5.757,- EUR. Die Zahlung dieser Beträge hat der Kläger durch Vorlage einer Mitteilung des Finanzamts und eines Kontenbelegs (Anlage K 4b) belegt. 2. Der Ersatzpflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass hinsichtlich der Nachforderungszinsen derzeit nicht feststeht, ob ein Schaden endgültig eingetreten ist, weil die geänderten Steuerbescheide der Jahre 2001 bis 2007 nicht bestandskräftig sind. Zwar geht die Rechtsprechung bei Schäden, die in der Belastung mit einer Verbindlichkeit bestehen, davon aus, dass der Ersatzberechtigte, der die Verbindlichkeit bekämpft, nur Feststellung und nicht Zahlung verlangen kann ( BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809, 1811, Rdnr. 20; BGHZ 79, 76, 78 = NJW 1981, 870; BGH NJW 1993, 1137, 1139 ). Der Kläger hat aber zum einen die festgestellten Steuern bezahlt, so dass der finanzielle Nachteil eingetreten ist. Zum anderen hat sie gegen den Steuerbescheid keinen Einspruch eingelegt. Die Frage, ob dem Kläger zu Recht die Verlustzuweisungen aberkannt wurden, ist nicht durch das Landgericht, sondern durch die zuständigen Finanzbehörde bzw. die Finanzgerichte zu klären. Entscheidend ist allein, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nur und insoweit besteht, als dem Kläger tatsächlich ein endgültiger (Steuer-) Schaden entstanden ist. Dieser ergibt sich allein aus der steuerlichen Behandlung durch die insoweit zuständigen Stellen. Ob ein Schaden entstanden ist, ist in vorliegendem Fall somit keine reine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, da sie davon abhängt, wie die Steuer letztlich rechtsverbindlich festgesetzt wird. Gleichwohl ist Entscheidungsreife in Bezug auf die bereits festgesetzten Nachzahlungszinsen dadurch hergestellt worden, dass der Hilfswiderklage der Beklagten statt gegebenen wurde und der Kläger damit verpflichtet ist, ggf. erlangte Rückzahlung des Finanzamtes im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen an die Beklagte zurückzuerstatten. Aus § 255 BGB ergibt sich, dass der Geschädigte auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, dessen Erfüllung den geltend gemachten Vermögensnachteil ausgleichen würde ( BGH, Urt. v. 13. 11. 1997 - IX ZR 37/97, NJW 1998, 749, 751 unter Hinweis auf BGHZ 120, 261, 268 = NJW 1993, 593 und BGH NJW 1997, 2946, 2948 , OLG Stuttgart, U. v. 06.09.2010 - 5 U 114/09, je m.w.Nachw.). Dieser Gedanke gilt für die hier vorliegende Konstellation entsprechend. Somit steht dem Schadensersatzverlangen der Klägerin nicht entgegen, dass es der Beklagten gelingen könnte, die in ihren Augen falsche Festsetzungspraxis der Finanzbehörden - ggf. durch einen Gang zum Bundesfinanzhof - zu beenden und den Schaden des Klägers letztlich noch einmal zu verringern. 3. Die von der Klägerin infolge der Beteiligung erlangten Steuervorteile sind nicht anzurechnen, weil diese mittlerweile aberkannt wurden. 4. Der Klägerin steht auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10) kein Anspruch auf entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB zu. Insoweit war die Klage abzuweisen. Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung ausgeführt: „Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit“. Vorliegend hat der Kläger schon nicht vorgetragen, welcher Gewinn mit einer anderen Anlage zu erzielen gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den beanspruchten Zinssatz von 4% erzielt hätte. Unstreitig hat der Kläger bereits zuvor in geschlossene Fonds investiert. Dieses Anlageverhalten zeigt deutlich, dass das Sicherheitsbedürfnis des Klägers bei seiner Anlageentscheidung nicht derart hoch war, dass sie keinesfalls bereit gewesen wäre, irgendein Risiko in Kauf zu nehmen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger, hätte sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die o.g. Prospektfehler die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet, bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge mit gewisser Wahrscheinlichkeit – wie jedes Jahr - in eine Anlage mit vergleichbaren Steuervorteilen und Gewinnerwartungen investiert hätte. Dass mit einer solchen alternativen Anlage überhaupt eine Rendite erzielt worden wäre, ist in Anbetracht des gerichtsbekannt nicht zufriedenstellenden Verlauf vieler derartiger Anlagen aber keinesfalls überwiegend wahrscheinlich. Aus diesen Gründen erscheint es auch nicht angemessen, im Zuge einer Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass der Klägerin aus der Steuerveranlagung 2001 ein Steuervorteil von 26.242 EUR als Kapitalvermögen zur Verfügung gestanden haben dürfte, den sie hätte anlegen können. Denn nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Betrag gewinnbringend angelegt hätte. 5. Der Annahmeverzug der Beklagten als Gläubigerin ist hinsichtlich der Beteiligung aufgrund der Klageerhebung festzustellen, mit welchem ein den Anforderungen des § 294 BGB entsprechendes Angebot auf Übertragung der Beteiligung vorliegt. 6. Es war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen. Durch die Rückzahlung der Einlage an die Kommanditisten lebt die Haftung gem. § 172 Abs. 4 wieder auf. Nachdem der Kläger lediglich treuhänderisch an dem Fonds beteiligt ist, war die Freistellung lediglich bezogen auf eine mittelbare rechtliche Einschränkung zu tenorieren. 7. Der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von allen weiteren finanziellen Schäden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung ist nach dem oben Gesagten begründet. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht die sonstigen Steuerabgaben umfasst, die ohne eine Verlustzuweisung aus dem Fonds durch der Kläger hätten gezahlt werden müssen, denn zur Zahlung diese Abgaben wäre sie auch ohne eine Zeichnung des Fonds ohnehin verpflichtet gewesen. 8. Außerdem steht dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch seine Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Bestandteil des allgemeinen Schadensersatzanspruchs zu, §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. 9. Der Rückzahlungsanspruch ist gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für die Zeit nach Rechtshängigkeit mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, Maßgeblich ist der dem Datum der Rechtshängigkeit folgende Tag, § 187 BGB. IV. Eine Haftung der Beklagten aus den Gesichtspunkten des Kapitalanlagebetrugs (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. 264a StGB) oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) sieht das Gericht bereits wegen eines nicht ersichtlichen diesbezüglichen Vorsatzes für nicht gegeben an. V. Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet. Das Gericht sieht ein hinreichendes rechtliches Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO derzeit gegeben. Denn zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass eine steuerliche Neufestsetzung hinsichtlich der Beteiligung der Klägerin an dem streitgegenständlichen Fonds stattfindet, bzw. stattfinden wird. Sich daraus entwickelnde steuerrechtliche Ansprüche sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts so hinreichend konkret, dass ein durchaus berechtigtes Feststellungsinteresse beidseits gegeben ist. Die Hilfswiderklage ist auch zulässig bedingt für den Fall der Feststellung einer entsprechenden, auch Nachzahlungszinsen umfassenden Schadensersatzpflicht erhoben. Dem Kläger steht - wie oben dargestellt - ein Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung gegenüber der Beklagten zu. Dieser umfasst auch die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz künftiger Schäden der Klägerin verpflichtet ist. Diese drohen insbesondere aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 238 AO durch das für der Kläger zuständige Finanzamt. Es entspricht schadensrechtlichen Grundsätzen, eine Vorteilsausgleichung bei der Ermittlung von Schäden vorzunehmen. Eine solche ergibt sich ohne weiteres bezügliche Rückerstattungen oder Rückzahlungen des Finanzamtes im Hinblick auf Nachzahlungszinsen der Klägerin. VI. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird gem. §§ 63, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3, 5 ZPO wie folgt festgesetzt: Klagantrag zu 1.: 15.339,72 EUR Klageantrag zu 4.: 500,- EUR Klageantrag zu 5.: 5.000,- EUR Widerklage: 5.000,- EUR Den weiteren Anträgen misst das Gericht keinen gesonderten Streitwert bei. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einer von ihm gezeichneten Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L in Anspruch. Der Kläger ist Kunde der Beklagten und zeichnete am 6.9.2001 als Treugeber eine Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. (künftig: A I) als Kommanditist in Höhe eines Nennwertes von 25.000 Euro nebst Agio i.H.v. 5%, (= 1.250,- Euro).Der Kläger hat mehrfach in geschlossene Beteiligungen der Beklagten (insbes. Immobilienfonds), darunter auch einen Medienfonds investiert. Gesellschaftszweck der A I, deren Initiatoren die Beklagte war, war die Produktion und Vermarktung von Filmen über mehrere eigens zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaften der in den USA ansässigen Franchise Pictures. Filmproduzentin sollte die X 1 (künftig: Produktions KG) sein, eine hundertprozentige Tochter der A I. In den Lizenzverträgen über die Vermarktung der Filme wurde der A I zum Ende der Laufzeit eine Mindestzahlung in Höhe der Produktionskosten nebst Eigenkapitalvermittlungsgebühr (= Kommanditkapital) durch Y garantiert, welche bei Lieferung des jeweiligen Filmes an den Lizenznehmer fällig waren. Die Beklagte sicherte die garantierte Mindestzahlung durch eine im Prospekt als Schuldübernahme bezeichnete Vereinbarung ab, für welche die Beklagte von den Lizenznehmer (Y. bzw. deren Tochtergesellschaften) ein Entgelt erhalten sollte, dessen Höhe im Prospekt nicht genannt wird (vgl. Seite 18 des Prospektes, Anlage K1). Die Beklagte waren zugleich Initiatorin und Prospektherausgeberin bezüglich des Fonds A I. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe war sie auch hundertprozentige Gesellschafterin der Komplementärin der beiden Fonds-Kommanditgesellschaften, Platzierungsgarantin und Übernehmerin der Mindestgarantien. Sie übernahm ferner den Vertrieb der Beteiligung. Das zuständige Finanzamt München III erteilte unter dem 3.7.2001 unter ausdrücklicher Beschränkung auf den dargestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft hinsichtlich der Mitunternehmereigenschaft der Gesellschafter im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der Herstellereigenschaft und der sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 verwiesen. Der Kläger wurde vor Zeichnung der Beteiligung durch den Mitarbeiter der Beklagten Herrn R. aus der Filiale in M. dort beraten. Die Einzelheiten dieser Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Ziel des Klägers war zumindest auch der Erwerb von Steuervorteilen durch Zeichnung der Anlage. Das Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter R. fand unter Vorlage des Prospektes, Anlage K 1, statt. Der Prospekt enthält auf Seite 29 unter der Überschrift „Prognoserechnung des Fonds“ unter dem Unterpunkt „worst case-Szenario - ungünstigster Fall“ folgende Informationen: Im Worst Case-Szenario wird unterstellt, dass alle vom Fonds produzierten Filmen völlige „Flops“ sind. Der Fonds erhält keinerlei laufende Zinseinnahmen aus der Fimlverwertung und die einmaligen und laufenden Kosten des Fonds werden aus dem Agio bezahlt. Der Veräußerungserlös ist mit 0 % angesetzt. Der Fonds erhält zum 31.12.2007 von der B. AG Zahlungen in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens (= 100 % der Produktionskosten, zuzüglich der Eigenkapitalvermittlungsgebühr, aber ohne Agio). Aufgrund dieser Zahlungen an den Fonds erhält der Anteilseigner eine Ausschüttung in Höhe von 94,24 % seiner Einlage zuzüglich Agio. Gemäß der Prognose der laufenden Kosten verbleibt aus der Liquiditätsreserve ein Überschuss, der nach Beendigung des Fonds an die Investoren ausgeschüttet wird. Dieser Überschuss ist hier nicht berücksichtigt. Sollten die laufenden Kosten entgegen der Prognose höher ausfallen, so kann die Ausschüttung an den Anteilseigner auch niedriger ausfallen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Prospektes wird auf die Anlage K 1 (Bl. 51 ff. d. A.) verwiesen. Eine Kurzinformation der Beklagten zur Beteiligung, die auch zu Beratungen verwendet wurde, führt zum Worst Case-Szenario Folgendes aus: Im worst case wird unterstellt, dass alle vom Fonds produzierten Filme völlige „Flops“ sind. Der Fonds erhält keinerlei laufende Lizenzeinnahmen aus der Filmauswertung und die einmaligen und laufenden Kosten des Fonds werden aus dem Agio bezahlt. Der Veräußerungserlös ist mit Null angesetzt. In diesem Fall erhält der Fonds zum 31.12.2007 von der B. Zahlung in Höhe des Gesamtinvestitionsvolumens. Aufgrund dieser Zahlungen an den Fonds erhält der Anteilseigner eine Ausschüttung in Höhe von 100 % seiner Einlage ohne Agio. Hinsichtlich der Einzelheiten der Kurzinformation wird auf die Anlage K 5 (Bl. 93. d. A.) verwiesen. Die Filme waren nicht erfolgreich. Variable Erträge für den Fonds wurden nicht in nennenswerter Höhe erzielt. Der amerikanische Partner Y. ist inzwischen insolvent. Der Kläger erhielt aus seiner Beteiligung insgesamt Rückflüsse in Höhe von wenigstens 23.660,63 EUR. Weitere Auszahlungen stellte die Fondsgesellschaft zurück, um Rücklagen für finanzgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der angekündigten Aberkennung der gewährten Steuervorteile zu bilden. Die Verlustzuweisungen durch die streitgegenständliche Beteiligung beliefen sich im Jahr 2001 auf 102,568 % der Kommanditeinlage, bzw. der Beteiligung. Im September 2007 begann die Betriebsprüfung für die Jahre 2001-2004. Der Fonds sollte planmäßig zum Ende des Jahres 2007 aufgelöst werden. Im August 2011 wurden die Anleger das Fonds seitens der Fondsgesellschaft zu einer Informationsveranstaltung eingeladen und vorab schriftlich darüber informiert (Anlage K 3), dass die endgültigen Berichte der Betriebsprüfungsstelle der Fondsgeschäftsführung am 30.06.2011 zugestellt worden seien. Die Betriebsprüfungsstelle stehe nunmehr auf dem Standpunkt, dass ein Großteil der an die Produktionsdienstleister gezahlten Beträge, die in etwa 80 % der Fondsmittel entsprächen, nicht als Herstellungskosten zu qualifizieren seien, sondern als Festgeldanlage. Hinsichtlich der verbleibenden 20 % der Mittel handele es sich um Betriebsausgaben einer ausländischen Betriebsstätte. Die steuerlichen Verluste des Beitrittsjahres würden nahezu vollständig aberkannt werden. Im September 2011 wurden vom Betriebsstättenfinanzamt München III die Feststellungsbescheide auf Fondsebene für die Jahre 2001 bis 2007 entsprechend geändert. Dagegen legte die Fondsgesellschaft Einspruch ein. Der Kläger behauptet, er sei ebenso wenig über die bestehenden Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden wie über die Tatsache, dass die Beklagte durch den Verkauf der Beteiligung eine Provision erhalte. Allein über das Agio sei gesprochen worden. Im Beratungsgespräch, welches auch anhand der Kurzinformation geführt worden sei, sei durch die Beklagte besonders hervorgehoben worden, dass der Fonds durch die Zentrale der Beklagten geprüft und für gut befunden worden sei. Ebenso sei die Seriosität der Anlage geprüft worden und die Beklagte stehe dafür mit ihrem Namen ein und garantiere zu 100 % einen Rückfluss der Einlage zum Ende der Laufzeit. Auch sei im Beratungsgespräch der Eindruck vermittelt worden, dass das steuerliche Konzept besonders sicher sei. Der Kläger ist der Ansicht, der Prospekt sei im Hinblick auf die steuerlichen Risiken unvollständig, falsch und irreführend, insbesondere was die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums und die Anerkennung der Herstellereigenschaft betreffe. Auch stelle der Prospekt den tatsächlichen Geldkreislauf nicht richtig dar. Des Weiteren verschweige der Prospekt, dass die Fondsgesellschaft lediglich Koproduzentin amerikanischer Partner sei und die Verluste damit in Deutschland nicht abzugsfähig seien. Auch werde im Prospekt weder über die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten als schuldübernehmende Bank aufgeklärt noch über die Übernahme des unternehmerischen Risikos. Auch seien die Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 121 Abs. 4 HGB unzureichend. Des weiteren erwecke der Prospekt insbesondere in Verbindung mit der Kurzinformation den fehlerhaften Eindruck, dass im schlimmsten Fall zwar keine Gewinne mit den Filmen erzielt werden können, das eingesetzte Kapital jedoch zu 100% durch die Mindestgarantien der Beklagten abgesichert sei. Dass dieses dargestellte worst-case Risiko jedoch nicht das maximale Risiko darstellt, zeige sich bereits daran deutlich, dass die Anleger bislang lediglich Ausschüttungen in Höhe von insgesamt ca. 94 % erhalten haben. Hinsichtlich des geltend gemachten entgangenen Gewinns behauptet der Kläger, alternativ in eine gewinnbringende Anlage investiert zu haben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einen Gewinn von 4 % jährlich erwirtschaftet hätte, mithin 14.153,53 EUR. Er begehrt weiter Ersatz zwischenzeitlich angefallener Nachzahlungszinsen in Höhe von 5.757,- EUR. Der Kläger beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.339,72 EUR nebst Zinsen den Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. in Höhe von 25.000 EUR; 2. festzustellen, das sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1. genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befindet; 3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen; 4. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund von Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. freizustellen; 5. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der M GmbH und Co. Beteiligungs KG i.L. ihre Ursache haben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung unter Bezugnahme auf die Regelung im Zeichnungsschein (Anlage K 4, dort S. 2) und behauptet, ihr Mitarbeiter R. habe die Beratungsgespräche mit dem Kläger ausschließlich auf Grundlage der im Langprospekt enthaltenen zutreffenden und vollständigen Informationen und Darstellungen geführt. Auch ist die Beklagte der Ansicht, sie habe sich auf die Auskunft des Finanzamtes München III (Anlage B 1) verlassen dürfen und somit seien die allgemeinen steuerlichen Risikohinweise im Prospekt ausreichend. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger im Falle einer Verurteilung der Beklagten zum Ausgleich von Nachzahlungszinsen verpflichtet sei, sich Rückerstattungen des Finanzamtes hierauf anrechnen zu lassen, bzw. diese an die Beklagte zu erstatten. Die Beklagte beantragt widerklagend, für den Fall, dass das Gericht von einer Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Nachzahlungszinsen ausgeht, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Beklagte unverzüglich über etwaige Rückerstattungen durch das für sie zuständige Wohnsitzfinanzamt, die sich auf die von ihr geleisteten und von der Beklagten erstatteten Nachzahlungszinsen beziehen, in Kenntnis zu setzen und der Beklagten durch Vorlage der entsprechenden Bescheide darüber vollständig und war Auskunft zu erteilen, 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, auf bestandskräftiger Grundlage erlangte Rückzahlungen des Finanzamts im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen an die Beklagte zurückzuerstatten, zuzüglich vom Finanzamt darauf gezahlter Zinsen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.