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Beschluss

16 Qs 40/20

LG Freiburg (Breisgau) 16. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFREIB:2020:0826.16QS40.20.00
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Leitsätze
1. Einem unverteidigten Beschuldigten steht gleich, dass der Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung als Pflichtverteidiger sein Wahlmandat niederzulegen. Die Ankündigung einer solchen Niederlegung ist bereits in dem Bestellungsantrag des bisherigen Wahlverteidigers zu sehen.(Rn.7) 2. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 2 StPO, also auf Fälle, in denen unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist. Auf § 141 Abs. 1 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung auf einen Antrag des Beschuldigten hin regelt, ist die Ausnahmevorschrift daher nicht anwendbar.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25.06.2020 (26 Gs 1336/20) aufgehoben. 2. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt (…) als notwendiger Verteidiger beigeordnet. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem unverteidigten Beschuldigten steht gleich, dass der Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung als Pflichtverteidiger sein Wahlmandat niederzulegen. Die Ankündigung einer solchen Niederlegung ist bereits in dem Bestellungsantrag des bisherigen Wahlverteidigers zu sehen.(Rn.7) 2. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 2 StPO, also auf Fälle, in denen unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist. Auf § 141 Abs. 1 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung auf einen Antrag des Beschuldigten hin regelt, ist die Ausnahmevorschrift daher nicht anwendbar.(Rn.11) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 25.06.2020 (26 Gs 1336/20) aufgehoben. 2. Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt (…) als notwendiger Verteidiger beigeordnet. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen I. Der Beschwerdeführer war in Verdacht geraten, am 20.07.2014 einen 9-jährigen Jungen getötet zu haben. Aufgrund dieses Verdachts wurde gegen den Beschwerdeführer am 10.04.2019 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfes des Mordes eingeleitet. Es erfolgten zunächst verdeckte Ermittlungsmaßnahmen (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Observation sowie das Abhören und Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes) und in der Folge auch Durchsuchungsmaßnahmen und mehrere Zeugenvernehmungen. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Freiburg vom 10.05.2019 wurden die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und die Observation bis zum 31.05.2019 verlängert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 13.05.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 zeigte Rechtsanwalt (...) die Vertretung des Beschuldigten an, und beantragte Akteneinsicht. Am 14.02.2020 ging der Schlussbericht der Kriminalpolizei bei der Staatsanwaltschaft Freiburg ein. Die Kriminalpolizei kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Mordes im Rahmen der Ermittlungen nicht habe erhärtet werden können. Die Untersuchungen des Kriminaltechnischen Instituts des LKA Baden-Württemberg würden noch andauern. Mit Schreiben vom 26.02.2020 beantragte die Rechtsanwältin der Mutter des Getöteten Akteneinsicht sowie die Beiordnung als Rechtsbeistand. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 28.02.2020 wurde sie antragsgemäß als Rechtsbeistand beigeordnet. In ihrer Stellungnahme zum Schlussbericht vom 30.04.2020 regte sie weitere Ermittlungsmaßnahmen an, welche von der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet wurden. Mit E-Mail vom 15.05.2020 teilte der zuständige Beamte der Kriminalpolizei mit, dass die angeregten Ermittlungsmaßnahmen überwiegend nicht notwendig seien, jedoch würde die kriminaltechnische Auswertung der Asservate nach wie vor andauern und es sei beabsichtigt, den Vater des Beschuldigten nach Abschluss des Verfahrens, in welchem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, erneut zu vernehmen. Am 29.05.2020 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 08.06.2020 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Freiburg trat dem Antrag entgegen, da das Verfahren aufgrund der Ergebnisse im Schlussbericht der Kriminalpolizei einstellungsreif sei. Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Amtsgericht Freiburg den Antrag des Rechtsanwaltes (...) vom 08.06.2020 auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sei unzulässig und ausgeschlossen. Hier sei das Ermittlungserfahren zwar noch nicht abgeschlossen, das Verfahren sei jedoch einstellungsreif, sodass auch insoweit eine Bestellung unzulässig sei, da keine Verteidigung mehr notwendig und eine für den Beschuldigten wirkende Tätigkeit nicht mehr denkbar sei. Gegen den am 01.07.2020 zugestellten Beschluss legte der Verteidiger des Beschwerdeführers am 06.07.2020 sofortige Beschwerde ein, die in der Folge nicht begründet wurde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. A) Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gem. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Beschwer des Beschwerdeführers nicht entfallen, weil das Ermittlungsverfahren noch nicht eingestellt ist. Auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 12.06.2020, wonach das Verfahren nach dem Schlussbericht der Kriminalpolizei einstellungsreif sei, ändert hieran nichts. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers. B) Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführer ist nicht verteidigt (1.) und es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO vor (2.). Die vom Beschuldigten beantragte Bestellung kann auch nicht aufgrund der (entsprechenden) Anwendung der Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben (3.). 1. Der Beschwerdeführer ist unverteidigt. Zwar hat sich mit Schreiben vom 15.05.2019 für den Beschwerdeführer ein Wahlverteidiger bestellt. Einem unverteidigten Beschuldigten steht jedoch gleich, dass der Wahlverteidiger ankündigt, mit der Bestellung als Pflichtverteidiger sein Wahlmandat niederzulegen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 141 Rn.4). Vorliegend hat der Wahlverteidiger in seinem Beiordnungsantrag vom 08.06.2020 zwar nicht ausdrücklich angekündigt, im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung sein Wahlmandat niederzulegen, jedoch ist die Ankündigung einer solchen Niederlegung bereits in dem Bestellungsantrag des bisherigen Wahlverteidigers zu sehen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1983, 190; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer StPO § 141 Rn. 4). 2. Es liegt auch ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nrn. 2, 5 und 9 StPO vor. Dem Beschuldigten liegt ein Verbrechen zur Last (Nr. 2) und er befindet sich seit 13.05.2019 in anderer Sache in Untersuchungshaft (Nr. 5). Darüber hinaus wurde der Mutter des Getöteten gemäß §§ 406h, 397 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ein Rechtsbeistand bestellt (Nr. 9). 3. Die beantragte Bestellung eines Pflichtverteidigers kann vorliegend auch nicht aufgrund einer (entsprechenden) Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. a) Der Neuregelung des Pflichtverteidigerrechts liegt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige Personen zugrunde. Demnach soll im Falle einer notwendigen Verteidigung u.a. die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in zeitlicher Hinsicht künftig maßgeblich durch die Antragstellung des Beschuldigten bestimmt werden. Soweit im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist dem Beschuldigten gemäß § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen. b) Gemäß § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 die Bestellung eines Pflichtverteidigers unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen. Eine unmittelbare Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO ausschließlich auf § 141 Abs. 2 StPO, also auf Fälle, in denen – wie bei einer richterlich angeordneten Inhaftierung des Beschuldigten (§ 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO) – unabhängig von einem Antrag des Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen ist. Auf § 141 Abs. 1 StPO, der die Pflichtverteidigerbestellung auf einen Antrag des Beschuldigten hin regelt, ist die Ausnahmevorschrift daher nicht anwendbar (so auch LG Frankenthal Beschl. v. 16.6.2020 – 7 Qs 114/20, BeckRS 2020, 14117;LG Aurich Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20, BeckRS 2020, 10940; LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 4.5.2020 – JKII Qs 15/20 jug, BeckRS 2020, 10878). c) Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, wobei es bereits fraglich erscheint, ob angesichts der systematischen Stellung von § 141 Abs. 2 S. 3 StPO überhaupt eine im Wege der Analogie auszufüllende Gesetzeslücke vorliegt oder ob der Gesetzgeber nicht vielmehr ganz bewusst eine absehbare Verfahrenseinstellung als Ausnahmeregelung nur auf die von Amts wegen vorzunehmende Pflichtverteidigerbestellung beschränkt hat (in diesem Sinne LG Hechingen Beschl. v. 20.5.2020 – 3 Qs 35/20, BeckRS 2020, 14359, Rn. 20). Eine entsprechende Anwendung kommt jedenfalls nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut und der Begründung des Gesetzesentwurfes hat die in § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO geregelte Ausnahme zwei Voraussetzungen. Es muss eine alsbaldige Verfahrenseinstellung beabsichtigt sein (aa) und es kann von einer Verteidigerbestellung nur abgesehen werden, solange keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen und Akten vorgenommen werden sollen (bb) (vgl. BT-Drucksache 19/13829 S. 38). aa) Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob eine alsbaldige Verfahrenseinstellung ohne weitere Ermittlungshandlungen beabsichtigt ist. Seit Stellung des Antrages auf Pflichtverteidigerbestellung sind mittlerweile über zwei Monate vergangen. Der Schlussbericht stammt vom 13.02.2020. Darüber hinaus, hat die Beiständin der Mutter des Getöteten weitere Beweiserhebungen angeregt. Die Kriminalpolizei gab im Rahmen der Stellungnahme zu den Anregungen mit Schreiben vom 15.05.2020 an, dass nach Abschluss des Verfahrens, in welchem sich der Beschuldigte derzeit in Untersuchungshaft befindet, beabsichtigt ist, erneut Kontakt mit dem Vater des Beschuldigten im Zuge weiterer Ermittlungen aufzunehmen. Auch steht das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen noch aus. bb) Eine entsprechende Anwendung kann auch nicht damit begründet werden, dass zwar vor dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung vorgenommen wurden, jedoch nach dem Beiordnungsantrag keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen beabsichtigt sind, so dass insoweit die Pflichtverteidigerbestellung entbehrlich wäre. Denn der Vorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO liegt die Vorstellung zugrunde, dass – abgesehen von der Einholung von Registerauszügen und der Beiziehung von Akten – vor der Verfahrenseinstellung überhaupt keine Ermittlungshandlungen mit Außenwirkung vorgenommen werden. Sollen dagegen weitere Ermittlungsmaßnahmen mit Außenwirkung – etwa Zeugenvernehmungen – durchgeführt werden, ist bei Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung wegen Haft in anderer Sache die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorzunehmen (vgl. BT-Drucksache 19/13829 S. 38, 39). Damit ist der gesetzlich geregelte Fall mit der hiesigen Konstellation, in der umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen (TKÜ-Überwachung, längerfristige Observation) vorgenommen wurden, anhand derer der Tatverdacht zu beurteilen ist, nicht vergleichbar. d) Es hat daher bei der Regelung des § 141 Abs. 1 S. 1 StPO zu verbleiben. Liegt danach im Zeitpunkt der Antragstellung des Beschuldigten bereits ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so ist dem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen. Raum für eine über das Vorliegen eines Falles der notwendigen Verteidigung hinausgehende weitere Prüfung des Rechtspflegeinteresses besteht in diesen Fällen nicht. Die Bestellung muss in diesen Fällen unverzüglich, das heißt nicht sofort, aber so rechtzeitig erfolgen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden (BT-Drucksache 19/13829). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.