Urteil
2-06 O 334/17
LG Frankfurt 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0530.2.06O334.17.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie im Zeitraum vom 17.01.1997 bis 18.01.2012 von Unternehmen, die am sogenannten LKW-Kartell gemäß Kartellverfahren ... – Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren, schwere LKW (über 16 t) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie im Zeitraum vom 17.01.1997 bis 18.01.2012 von Unternehmen, die am sogenannten LKW-Kartell gemäß Kartellverfahren ... – Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren, schwere LKW (über 16 t) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist gemäß § 256 ZPO gegeben. Ein nach dieser Vorschrift notwendiges Rechtsverhältnis liegt vor. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber für diejenigen Schäden einstandspflichtig ist, die der Klägerin durch den mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoß, an welchem die Beklagte beteiligt war, entstanden sind. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt schon bereits daraus, dass Schadensersatzansprüche, die ihren Ursprung im Zeitraum 1997 bis 2011 haben, zu verjähren drohen. Die Feststellungsklage ist ferner auch nicht subsidiär gegenüber einer etwaigen Leistungsklage. Zwar ist der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage zu beachten. Im Rahmen von Kartellschadensersatzklagen erfährt dieser aber ähnlich wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Einschränkungen. Dort gilt, dass das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage in der Regel nicht bereits dadurch entfällt, dass der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung klagen kann. In diesen Rechtsgebieten bereitet die Begründung des Schadensersatzanspruchs häufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten und erfordert eine eingehende sachliche Prüfung zur Berechnungsmethode des Schadens. Das Feststellungsurteil schützt den Verletzten zudem vor einer Verjährung im Umfang des gesamten Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2003 – I ZR 277/00 – Feststellungsinteresse III). Dies hat somit gerade im Bereich von Kartellschadensersatzklagen seine Berechtigung, da hier typischerweise die Ermittlung der Schadenshöhe beträchtlichen Aufwand erfordert und eine erhebliche Unsicherheit mit sich bringt, weshalb die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Schadensersatzfeststellungsklage nicht überspannt werden dürfen. Denn die Bestimmung des für die Schadenshöhe maßgebenden wettbewerbsanalogen Preises ist vor allem in Fällen, in denen womöglich über Jahrzehnte hinweg annähernd flächendeckend, wenn auch eventuell in regional unterschiedlicher Intensität, ein Kartellpreisniveau durchgesetzt wurde, ein komplexes Unterfangen (vgl. Urteil der Kammer vom 30.03.2016 – 2-06 O 464/14; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 – 8 O 90/14 (Kart) – Rn. 75, juris). Der Klägerin kann es auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie kein ökonomisches Gutachten vorlegt, nach welchem der von ihr behauptet eingetretene Schaden beziffert werden kann. Sie hat nachvollziehbar dargetan, dass sie zur Beauftragung eines solchen Gutachtens weitere Erkenntnisse zum konkreten Inhalt der Kartellabsprachen benötigt. Diese hat sie bisher nicht erhalten, da die Kommission der Klägerin trotz Akteneinsichtsgesuche eine solche noch nicht ermöglicht hat (vgl. Anlage SR 7). Der von der Klägerin gestellte Antrag (Bl. 3 d.A.) ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Europäische Kommission hat ausweislich der Zusammenfassung des Beschlusses vom 19.07.2016 (Anlage SR 1) festgestellt, dass dieser Kartellabsprachen im Zusammenhang mit mittelschweren und schweren LKW der Kartellanten als „eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV“ im Zeitraum 17.01.1997 bis 18.01.2011 betrifft. Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin Schadensersatz dem Grunde nach in Bezug auf erfolgte Erwerbsvorgänge in dem im Antrag abgebildeten Zeitraum. Damit definiert die Klägerin in zeitlicher Hinsicht den Rahmen, für welchen sie die Schadensfeststellung begehrt. Zweifel an der Bestimmtheit bestehen nicht. Dass jedenfalls einzelne Erwerbsvorgänge in diesem Zeitrahmen stattgefunden haben, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über den Umfang. Dass in diesem Zeitraum ein Verstoß gegen europäisches Kartellrecht durch eine fortdauernde Zuwiderhandlung vorliegt, ist für die Kammer wegen des Beschlusses der Europäischen Kommission bindend. B. Die Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 und 85 EGV (nunmehr Art. 101 AEUV) für den Zeitraum bis zum 12.07.2005 sowie aus § 33 Abs. 1 und 3 GWB 2005 für den Zeitraum ab dem 13.07.2005. 1. Für den Schadensersatzanspruch ist das in dem jeweiligen Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich. Ob dieser Grundsatz für Fälle einer einzigen sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Zuwiderhandlung, wie sie die Kommission in ihrem Beschluss vom 19.07.2016 (ABl. (EU) v. 6.4.2017, C108/6, Rn. 1) festgestellt hat, zu modifizieren ist, kann dahinstehen, weil sich an der materiellen Rechtslage für den vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch nichts Wesentliches geändert hat. Für den Zeitraum bis 2005 stellt das unionsrechtliche Kartellverbot ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10, Rn. 13 – ORWI), ab 13.07.2005 findet der gleichlaufende Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kartellverbot seine Grundlage in § 33 GWB. Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach aktivlegitimiert. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnungen zu den in der Tabelle in der Anlage zur Replik (Bl. 188 d.A.) aufgeführten Lkw substantiiert vorgetragen, dass sie diese im angegebenen Zeitraum erworben hat. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin Lkw aus ihrer Herstellung erworben habe (vgl. Tabelle in Klageerwiderung, Bl. 74 ff. d.A.), ist dies unzulässig, weswegen die Erklärungen der Klägerin zu Käufen von Lkw der Beklagten als zugestanden angesehen werden (§ 138 Abs. 3 und 4 ZPO). Danach ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zwar handelt es sich hier um eigene Handlungen der Partei, wenn die Beklagte Verkäuferin der streitgegenständlichen Lkw gewesen sein soll. Die Beklagte meint jedoch, ein Erklären mit Nichtwissen sei zulässig, da bei dieser Informationen zu Fahrzeugverkäufen vor dem Jahr 2000 „grundsätzlich nicht mehr verfügbar“ seien. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist jedoch unerheblich. Hat die Partei keine aktuelle Kenntnis, muss sie sich, etwa durch Einsichtnahme in Aufzeichnungen, kundig machen (vgl. BGHZ 109, 25, 209). Führt dies zu keinem Ergebnis, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen. Wenn das Gericht die Darlegung für nicht ausreichend erachtet, greift die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 138, Rn. 14). Die Beklagte trägt vor, dass entsprechende Unterlagen, die vor dem Jahr 2000 erstellt wurden nicht mehr vorhanden seien und dass auch die Befragung (ehemaliger) Mitarbeiter, die die Klägerin damals betreut hätten, nicht förderlich wäre, da sich diese nicht mehr erinnern würden. Letzteres liegt jedoch neben der Sache. Hat die Beklagte keine eigenen Unterlagen mehr in ihren Archiven, so vermitteln ihr die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen ausreichende, die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen ausschließende Kenntnis ihrer eigenen Handlungen. Denn die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen stammen von der Beklagten. Im Übrigen bestreitet die Beklagte auch Erwerbsvorgänge nach dem Jahr 2000 mit Nichtwissen (vgl. Seite 14 der Klageerwiderung, Bl. 75 d.A.). Interne Recherchen hätten ergeben, dass die Fahrzeugidentifikationsnummern nicht denen der Klägerseite zugeordnet werden könnten (Bl. 86 d.A.). Einzelheiten trägt die Beklagte allerdings nicht vor, insbesondere nicht welche rechtlichen Konsequenzen aus dem vermeintlichen Unvermögen einer Zuordnung für das vorliegende Verfahren folgen sollen. Selbst wenn das Bestreiten der Beklagten in der Klageerwiderung als zulässig angesehen würde, hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnungen (Anlagen SR 1-2 bis SR 1-77, Anlagenband) den Erwerb der Lkw substantiiert dargetan. Die Beklagte ist der Vorlage der Rechnungen nicht entgegengetreten. 2. Für die Kammer steht fest, dass die Beklagte im Zeitraum 17.01.1997 bis 17.01.2011 als Beteiligte des sog. Lkw-Kartells gegen das (nunmehr) in Art. 101 AEUV normierte Kartellverbot verstoßen hat. Die Feststellungen des Verstoßes durch die Europäische Kommission im Kartellverfahren ... – Trucks sind für das hiesige Verfahren gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten anwendbar (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 – 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15, Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 66 – Lkw-Kartell Göttingen). Die Bindungswirkung der Entscheidung tritt mit ihrer Bekanntgabe nach Art. 297 Abs. 2 AEUV ein (Wiedemann, Kartellrecht, § 60, Rn. 15). 3. Die von der Klägerin vorgelegten Erwerbsvorgänge im Zeitraum 17.01.1997 bis 17.01.2011 im Hinblick auf abgeschlossene Kaufverträge mit der Beklagten sind auch von dem Kartell betroffen gewesen. Für die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungstätigkeit sowie für die Kausalität zwischen dem Verstoß und den behaupteten Vermögensnachteilen streitet der aus den Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 folgende Anscheinsbeweis. Es besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich das sanktionierte Kartell allgemein preissteigernd ausgewirkt hat. Ein solcher Anscheinsbeweis ist bei Quotenkartellen anerkannt, da diese ebenso wie bei Kunden- und Gebietsaufteilungsabsprachen das Angebot für die Marktgegenseite begrenzen und damit tendenziell preisstabilisierend und preiserhöhend wirken (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 – 2 U 583/15, Rn. 54; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15, Rn. 61; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016 – 8 O 90/14, Rn. 99-103; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, Rn. 74 – Lkw-Kartell Göttingen). Vorliegend ging es bei den bewussten Verhaltensweisen zwar nicht um Kundenzuweisungen oder Marktaufteilungen. Vielmehr fanden nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im EWR sowie Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittelschwere und schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 statt mit dem Ziel, die Preisgestaltung und die üblichen Preisbewegungen für LKW im EWR zu verfälschen. Die Kartellanten haben neben Gesprächen auf Ebene der höheren Führungskräfte ihrer Hauptverwaltungen nach Einführung des Euro begonnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen. Diese Austausche erfolgten durch regelmäßige Wettbewerbertreffen. Zusätzlich zu diesen Treffen gab es einen regelmäßigen Austausch per Telefon und E-Mail. Die besprochenen Themen erstreckten sich auf technische Themen und Lieferfristen, aber auch auf Preise (normalerweise zu Bruttopreisen). Häufig wurden auch wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon ausgetauscht. Ab dem Jahr 2002 wurden die auf deutscher Ebene erfolgten Treffen formalisierter und es wurden nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Angesichts dieser derart herbeigeführten Preisabsprachen und der Intention - Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR - muss jedoch auch bei solchen Absprachen von einem Anscheinsbeweis für eine allgemein preissteigernde Wirkung ausgegangen werden (vgl. LG Hannover Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 76, juris). Bei derartigen Verstößen gegen den Kernbereich des Wettbewerbs liegt die Vermutung preissteigernder Wirkung mindestens genauso nah wie bei einem Quotenkartell. Ein Quotenkartell führt typischerweise zu einer Beschränkung des Preiswettbewerbs. Der einzelne Anbieter hat bei einem bestehenden Quotenkartell einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise, weil er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann, und er hat größere Möglichkeiten, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seinen Wettbewerber zu verlieren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15, Rn. 61 – Grauzementkartell). Absprachen über Preise bzw. Preiserhöhungen schalten, auch wenn sie nur die Bruttolistenpreise betreffen, den Preiswettbewerb noch unmittelbarer aus als Quotenabsprachen, sodass auch bei Preisabsprachen ein Anscheinsbeweis greifen muss. Für die preissteigernde Wirkung spricht auch die lange Dauer des Kartells (vgl. LG Hannover, a.a.O.; LG Dortmund, Urteil vom 01.04.2004 – 13 O 55/02, Rn. 19, juris). Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die Klägerin keine Bruttolistenpreise gezahlt hätte, da der tatsächlich gezahlte Endkundenpreis ein Nettopreis sei, welcher sich unter Berücksichtigung von Kundenwünschen sowie marktspezifischer und auftrags- bzw. fahrzeugspezifischer Faktoren zusammensetze, ändert dies die rechtliche Bewertung nicht. Unabhängig von den einzelnen Faktoren, die zum tatsächlichen Endkundenpreis für die Klägerin geführt haben, kann die Beklagte nicht wirksam in Abrede stellen, dass die verabredeten Bruttolistenpreise die Grundlage für die Verkaufspreise gebildet haben. Die Beklagte kann den Anscheinsbeweis nicht dadurch erschüttern, dass sie vorträgt, dass lediglich ein „unzulässiger Informationsaustausch“ stattgefunden habe, der nur einen „sehr eingeschränkten“ Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und tatsächlichem Nettopreis hergestellt habe. Zwar ist aus den von der Beklagten vorgelegten Statistiken (Bl. 107 ff. d.A.) ersichtlich, dass es zu einer divergierenden Entwicklung von Bruttolistenpreisen und Nettopreisen gekommen ist. Soweit die Beklagte allerdings selbst vorträgt, dass nur ein eingeschränkter Zusammenhang zwischen den kartellwidrigen Absprachen und den tatsächlich gezahlten Nettopreisen bestanden habe, stellt sie damit selbst nicht in Abrede, dass überhaupt ein Zusammenhang bestanden hat. Wie weit der Einfluss im Einzelnen war, stellt aber für das „Ob“ des Anspruchs, also die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes, keine Voraussetzung dar. Da der Einfluss nicht völlig ausgeschlossen ist, muss das Gericht nämlich im Betragsverfahren im Wege der Schadensschätzung grundsätzlich zu einem Schadensbetrag kommen (vgl. BGH NJW 1994, 663, 664). Soweit die Beklagte darüber hinaus einwendet, der Lkw-Markt sei nicht homogen und weise eine Oligopolstruktur auf, sodass auch in Abwesenheit der sanktionierten Verhaltensweisen kein perfekter Wettbewerb geherrscht und die Lkw-Hersteller letztlich nicht zu den Grenzkosten verkauft hätten, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Aus dem Umstand, dass in einem Oligopol weniger Wettbewerb herrsche folgt nicht, dass die anbietenden Mitglieder des Oligopols den Markt nicht noch zusätzlich beeinträchtigen können. Dieser Einwand steht der Annahme eines Anscheinsbeweises einer allgemein preissteigernden Wirkung somit nicht entgegen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 78, juris). Schließlich scheitert auch eine Kartellbetroffenheit nicht daran, dass es sich vorliegend um kein sogenanntes „Hardcore“-Kartell gehandelt hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Kommission eine abstrakte Marktgefährdung festgestellt hat. Jedoch kennt weder Art. 101 AEUV noch § 33 GWB aF eine etwaige Unterscheidung zwischen „Hardcore“- und anderen Kartellen. Allerdings greifen die unionsrechtlichen Kartellverbote nicht erst, wenn Absprachen Wettbewerbsverfälschungen bewirken und folglich jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Schaden bei den übrigen Marktteilnehmern verursachen, sondern bereits, wenn Absprachen Wettbewerbsverfälschungen bezwecken. Es ist zwar denknotwendig richtig, dass ein solches Bezwecken im Sinne einer inneren Absicht keinen Erfolg haben und deshalb keinen Schadeneintritt nach ziehen muss. Hier muss aber der Anscheinsbeweis, dass sich die Kartellabsprachen ausgewirkt haben, erst Recht gelten. Nach dem mit dem Anscheinsbeweis verfolgten Zweck, dem Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für den Nichteintritt eines Schadens aufzuerlegen, weil er durch sein verbotenes Verhalten auch die Unsicherheit über die Frage des Schadenseintritts verursacht hat, wäre es widersinnig, den Anscheinsbeweis gerade in den Fällen nicht anzuwenden, in denen diese Unsicherheit besonders groß ist, weil lediglich der wettbewerbsverfälschende Zweck der Kartellabsprachen festgestellt wurde. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kartellbefangenheit bzw. -betroffenheit der von der Klägerin vorgetragenen Lkw-Lieferungen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 30.03.2016 – 2-06 O 464/14, Rn. 106, juris). Ein solcher Anscheinsbeweis für einzelne Beschaffungsvorgänge ist anerkannt (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2017 – 2 U 583/15, Rn. 68; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15, Rn. 64). Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschaffungsvorgänge Teil der Absprachen sind. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt und gegebenenfalls beweist, dass er solche Geschäfte mit den Kartellbeteiligten überhaupt getätigt hat. Es ist dann Sache der am Kartell beteiligten Beklagten, den Anschein durch näheren Vortrag zu den konkreten Einzelheiten der Kartellabsprachen und deren Reichweite zu erschüttern und dabei aufzuzeigen, warum es eine ernsthafte Möglichkeit gibt, dass die streitgegenständlichen Geschäfte nicht kartellbetroffen waren (LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 80, juris). Ausgehend hiervon besteht ein Anscheinsbeweis für die Beschaffungsvorgänge der Klägerin, wie sie diese mit Tabelle im Anhang zur Replik (Bl. 188 f. d.A.) dargelegt hat – mit Ausnahme des Beschaffungsvorgangs Nr. 2, dem Erwerb eines Lkw des Herstellers ..., der Streithelferin zu 1). Diese war nicht im Beschluss der Europäischen Kommission aufgeführt. Da die Klägerin lediglich die Schadensfeststellung begehrt, kommt es hierauf aber nicht an. Der Anscheinsbeweis einer allgemeinen preissteigernden Wirkung der kartellrechtswidrigen Absprachen sowie der Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ist durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert. Die Beklagte hat keine konkreten Möglichkeiten dargetan, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Kartellabsprachen keine Auswirkungen auf die von der Klägerin zu entrichtenden Preise hatten. Die Beklagte wendet zwar ein, dass ihre Bruttolistenpreise im kartellierten Zeitraum weniger stark gestiegen seien als in der Nachkartellperiode. Dieser Umstand allein ist aber nicht geeignet, die Vermutung eines höheren Preisniveaus auf einen vom Kartell beeinflussten Markt im Vergleich zu einem kartellfreien Markt zu erschüttern. Denn dieser Umstand kann ebenso eine Nachwirkung des Kartells belegen oder auf andere kartellfremde Umstände zurückzuführen sein (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 83, juris). Auch der Vortrag der Beklagten, es habe während des Kartellzeitraumes intensiver Wettbewerb zwischen den Lkw-Herstellern geherrscht, ist nicht geeignet, den gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Es ist kein konkreter Bezug zu den Auswirkungen der bebußten Verhaltensweisen (insbesondere der Absprache zu Bruttolistenpreiserhöhungen) zu erkennen. So schließt der Umstand, dass die Kartellanten Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel einer Verfälschung der Preisgestaltung abgesprochen haben, nicht aus, dass es zu Marktanteilsverschiebungen zwischen den Kartellanten im Kartellzeitraum kommt (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 84, juris). 4. Darüber hinaus besteht die für den Feststellungsanspruch notwendige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die kausal auf der unerlaubten Handlung, dem Kartellverstoß, beruht. Dabei muss die Schadenswahrscheinlichkeit nicht hoch sein, es genügt, wenn mehr für als gegen einen Schadenseintritt spricht (vgl. BGH GRUR 1992, 61, 63 – Preisvergleichsliste; BGH GRUR 2001, 849, 850 – Remailing-Angebot; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15 Kart (2), Rn. 68 – Grauzementkartell). Mit anderen Worten: Der Eintritt eines Schadens darf nicht ausgeschlossen sein. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat dargetan, im streitgegenständlichen Kartellzeitraum 64 Lkw der Beklagten und vier Lkw der Streithelferin zu 4) erworben zu haben. Wie bereits ausgeführt steht dies fest, da das Bestreiten der Beklagten unwirksam war. Soweit die Beklagte gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts einwendet, die kartellwidrige Absprache habe keinerlei Auswirkungen auf den vom Endkunden – und damit auch von der Klägerin – gezahlten Nettopreis gehabt, sodass aus den Erwerbsvorgängen schon kein Schaden für die Klägerin entstanden sein könne, verkennt sie, dass dies letztlich Fragen der Höhe des Schadensersatzes und nicht solche des Grundes des Anspruches sind. Die Beklagte hat trotz des umfangreichen Vortrages zu den einzelnen Erwerbsvorgängen und der etwaigen (Nicht-)beziehung von Bruttolistenpreis zu tatsächlich gezahltem Nettopreis nämlich nicht dargetan, dass der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Klägerin ausgeschlossen ist. Die Beklagte trägt selbst vor, dass es nur eine sehr eingeschränkte – und gerade nicht, dass es gar keine - Korrelation zwischen den Entwicklungen der Bruttolistenpreise und der durchschnittlich vereinnahmten Nettopreise gab. Ausgehend hiervon lässt die Beklagte zwar Zweifel an einem kartellbedingten Schaden der Klägerin entstehen, gänzlich ausschließen kann sie ihn aber nicht. Auch insofern gilt, dass von der Zubilligung eines Schadensersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen werden darf, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten Schadens nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht vollen Umfangs erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall eingetretenen Mindestschadens bietet. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung. Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH NJW 1994, 663, 664). Letzteres erscheint angesichts der vorgelegten Rechnungen für die erworbenen LKW und der von der Kommission verhängten Geldbußen ausgeschlossen. 5. Der Schadenseintritt ist auch hinsichtlich der fünf weiteren Erwerbsvorgänge im Zeitraum 17.01.2011 bis 17.01.2012 wahrscheinlich. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das Kartell innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seiner Beendigung noch Nachwirkungen auf das Preisniveau hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10, Rn. 13 – ORWI; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 – 6 U 204/15 Kart (2) – Grauzementkartell). Inwieweit das Kartell im Einzelnen nachgewirkt hat, ist eine Frage der Schadenshöhe, sodass die Ausführungen der Beklagten insoweit unerheblich sind. Schließlich scheitert ein Schadensersatz dem Grunde nach nicht daran, dass die Klägerin eine Preiserhöhung auf ihre Kunden abgewälzt habe („passing-on“-Einwand). Dabei handelt es sich bei der Weitergabe einer (kartellbedingten) Preiserhöhung um einen Fall der Vorteilsausgleichung, die bei der Berechnung des Schadens zu prüfen ist. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils schließt nicht die Entstehung eines Schadens aus oder mindert diesen. Der Schaden ist vielmehr ungeachtet eines späteren Weiterverkaufs mit dem Erwerb der Ware in Höhe der Differenz aus dem Kartellpreis und dem (hypothetischen) Wettbewerbspreis eingetreten (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - KZR 75/10 - ORWI, Rn. 56, juris). Die Frage, ob es den Ersatzanspruch des Geschädigten ausschließt oder mindert, wenn er den kartellbedingten Preisaufschlag auf seine Kunden abwälzt, ist daher allein unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Vorteilsausgleichung zu beurteilen (BGH, a.a.O, Rn. 56 ff., juris). Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Schädiger, mithin die Beklagte. Eine Vorteilsausgleichung hat diese vorliegend aber nicht dargetan. Um erfolgversprechend eine Vorteilsausgleichung geltend zu machen, wäre anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatzmarkt, plausibel dazu vorzutragen, dass eine Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, und wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17, Rn. 98, juris). Zudem muss die Beklagte ausschließen können, dass der Kartellbetroffene ohne die Notwendigkeit der Abwälzung des kartellbedingten Preisaufschlags auf seine Abnehmer auf einen damit möglichen höheren Gewinn verzichtet hätte. Derartiger Vortrag ist hier nicht erkennbar. 6. Die Beklagte hat die von der Europäischen Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen des Beschlusses vom 19.07.2016 vorsätzlich begangen und handelte mithin schuldhaft, wobei sie sich das Verhalten der für sie handelnden Personen gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss. 7. Die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge sind weder gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Diese Kenntniserlangung war der Klägerin frühestens im Jahr 2016 möglich, in dem die Bußgeldbescheide ergangen sind und die Pressemitteilung durch die Europäische Kommission herausgegeben worden ist. Die unter dem 17.10.2017 erhobene und der Beklagten am 29.11.2017 zugestellte Klage hat die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) demnach rechtzeitig gehemmt. Ein früherer Verjährungsbeginn wird nicht durch eine etwaige Kenntnis von den im Januar 2011 erfolgten Durchsuchungen bzw. der umfassenden Presseberichterstattung im März 2011 begründet. Allein die Tatsache, dass gegen die betreffenden Unternehmen ermittelt wurde, reichte vor dem Hintergrund nicht aus, um eine ausreichende Kenntnis anzunehmen. Ob tatsächlich Kartellverstöße vorlagen, konnte die Klägerin vor Abschluss der Ermittlungen durch die Europäische Kommission nicht abschätzen und beurteilen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt. Danach verjähren sonstige Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge reichen zwar bis in das Jahr 1997 zurück. Wegen der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform beginnt die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist jedoch ab diesem Tage an zu laufen, sodass die Verjährung der Ansprüche der Klägerin frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten ist (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Diese Verjährungsfrist wurde durch die Durchsuchungen der Europäischen Kommission entsprechend § 33 Abs. 5 GWB 2005 ab dem 18.01.2011 gehemmt. Danach wird die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 2 des § 33 GWB gehemmt, wenn die Kartellbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Art. 101 AEUV) ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Die Frage, ob die mit Wirkung zum 01.07.2005 eingeführte Bestimmung des § 33 Abs. 5 GWB auf zu diesem Stichtag noch unverjährte „Altfälle“ anwendbar ist, ist zwar streitig, für eine Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB auf bei seiner Einführung noch nicht verjährte Altfälle sprechen aber die besseren Gründe (vgl. auch LG Mannheim, Urteile vom 13.3.2015 – 7 O 110/13, S. 21 f und 7 O 111/13, S.22f. und vom 3.7.2015 – 7 O 111/14, S. 25 und 7 O 145/15, S. 25f., jeweils vorgelegt als Anlage K37, mwN; LG Berlin, Urteil vom 16.12.2014 – 16 O 384/13 Kart, S. 14f., vorgelegt als Anlage 35, Bl. 218f. d.A.). Mangels Überleitungsvorschrift zu § 33 Abs. 5 GWB greift der allgemeine Grundsatz (vgl. z.B. Art. 169 Abs. 1 EGBGB), dass neue Gesetzesvorschriften betreffend die Hemmung der Verjährung auch auf unter der Geltung des alten Rechts entstandene, bei Inkrafttreten der Neuregelung noch unverjährte Ansprüche anwendbar sind, sofern der die Hemmung betreffende Sachverhalt nicht vor, sondern – wie hier – nach Inkrafttreten der neuen Verjährungsvorschriften einschließlich der neuen Vorschriften über die Verjährungshemmung eintritt (vgl. Art. 169 Abs. 1, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, § 186 Abs. 3 (3) GWB n.F.). Solange die Verjährung nicht vollendet ist, genießt weder der Forderungsinhaber ein schutzwürdiges Vertrauen in den Erhalt der vollen verbleibenden Verjährungsfrist, noch darf der Schuldner darauf vertrauen, dass die Verjährungsfrist weder verlängert noch ihr Ablauf erschwert werde. Für eine Anwendung § 33 Abs. 5 GWB spricht nicht zuletzt die gesetzgeberische Intention, die privatrechtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auf Basis der kartellamtlichen Feststellungen zu erleichtern. Die Kammer geht deshalb wie das OLG Düsseldorf von einer Hemmung der Verjährung von bei Inkrafttreten des § 33 Abs. 5 S. 1 GWB n.F. noch nicht verjährten Ansprüche aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 18.2.2015 – VI-U (Kart) 3/14 und vom 29.1.2014 – VI-U (Kart) 7/13; Urteile der Kammer vom 30.03.2016 zu den Aktenzeichen 358/14 und 464/14). Die am 18.01.2011 beginnende Durchsuchung der Geschäftsräume der Kartellanten ist als derartige Einleitung des Verfahrens zu sehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt eine Verjährungshemmung nicht erst mit der förmlichen Einleitung des Verfahrens – hier am 20.11.2014 (Anlage GL 3) – ein. Die Einleitung des Verfahrens im Sinne der Vorschrift ist das Treffen einer Maßnahme der Kartellbehörde bzw. Europäischen Kommission, die erkennbar darauf abzielt, gegen einen Dritten kartellrechtlich vorzugehen. Die Hemmung setzt dabei nicht voraus, dass die Verfahrenseinleitung dem Kartellanten zuvor bekannt gegeben wird (vgl. Immenga/Mestmäcker/Emmerich, GWB, 5. Auflage 2014, § 33, Rn. 79). Der Entschluss der Kommission, die Geschäftsräume der Beklagten zu durchsuchen, nachdem das Kartell am 20.09.2010 von …… angezeigt worden war, kann als nichts anderes als eine Verfahrenseinleitung zur Sicherstellung von Beweismitteln gesehen werden. Die Durchsuchungen der Europäischen Kommission geschahen dabei nicht im rechtlich „luftleeren“ Raum, sondern dienten dem Aufklärungsinteresse der Kommission als europäischer Wettbewerbsbehörde. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Verordnung (EG) VO 1/2003 spreche dafür, dass die Einleitung des Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB aF einen förmlichen Beschluss voraussetze, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Verordnung eine Legaldefinition des „Einleitens des Verfahrens“ regeln soll. Dies ist nicht der Fall. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung besagt lediglich, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Kommission schriftlich oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlungen unterrichten sollen. Dass eine Hemmung der Verjährung erst eintreten soll, wenn ein förmlicher Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens vorliegt, ist aus der Verordnung nicht erkennbar. Im Übrigen dient die weite Auslegung des Begriffes des „Einleiten“ dem Schutz des Kartellgeschädigten, welcher gerade Adressat der Regelung zur Geltendmachung von kartellbedingten Schadensersatzansprüchen ist. Der Sinn und Zweck der Bindung des Kartellanten im Schadensersatzprozess an die Feststellungen im Bußgeldverfahren würde konterkariert werden, wenn die Verjährungshemmung nicht schon mit der ersten Handlung der Kartellbehörde bzw. Europäischen Kommission gegen den Kartellanten eintreten würde. Die gesetzgeberische Intention der Bindungswirkung ist es, dem Kartellgeschädigten die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches zu erleichtern. Dies würde allerdings erschwert, wenn die Verjährungshemmung nicht zu einem frühen Zeitpunkt eintreten würde. Der Schadensersatzgläubiger – wie hier die die Klägerin – müsste dann schon zu einem Zeitpunkt verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, zu welchem diesem keine oder nur geringfügige Informationen vorliegen. Schließlich ging der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission beziehungsweise Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedsstaaten die Verjährungshemmung auslösen (vgl. Gesetzentwurf vor 9. GWB-Novelle, BR-Drs. 176/12, S. 35 f.; BT-Drs 17/9852, S. 27 f.). In der Gesetzesgründung zur 8. GWB-Novelle wird ausgeführt: „§ 33 Abs. 5 legt eine Hemmung des Fristlaufs für den Zeitraum ab Einleitung der Ermittlungen bis sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung fest“ (vgl. BT-Drs. 17/9852, S. 28). Die Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission datiert auf den 19.07.2016. Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB aF i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährung, welche am 18.01.2011 begonnen hat, sechs Monate nach dem Beschluss vom 19.07.2016, mithin am 19.01.2017. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Infolgedessen läuft von dem Zeitpunkt des Endes der Hemmung an die bis zum Hemmungseintritt noch nicht verstrichene Verjährungsfrist fort (vgl. HK-BGB/Heinrich/Dörner, BGB, § 204, Rn. 9). Mit Ablauf des 31.12.2011 wären die Ansprüche der Klägerin verjährt. Am 18.01.2011 wurde die Verjährung durch Verfahrenseinleitung gehemmt. Dieser Zeitraum von mehr als elf Monaten ist auf das Ende der Hemmung am 19.01.2017 zu addieren. Die Klage wurde der Beklagten ausweislich Zustellungsurkunde am 29.11.2017 zugestellt. Damit hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, sodass abermals Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetreten ist. 8. Soweit die Klägerin ausweislich der Fassung ihres Klageantrags („…bis zum Ende der Nachwirkphase des Kartells, jedenfalls aber bis zum 18.Januar 2012…“) die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten über den 18.01.2012 hinaus begehrt, ist die Klage unbegründet. Für einen entsprechenden Schaden fehlt jeglicher Vortrag zur Schadenswahrscheinlichkeit. 9. Der Rechtsstreit war nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Das setzt voraus, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens rechtlich bindend beeinflusst, ohne dass es einer Rechtskraftwirkung bedürfte (vgl. Fritzsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 148 Rn. 5). Der Umstand, dass beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren anhängig ist, in dem über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung auch die Entscheidung eines zweiten Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt deshalb die Aussetzung der Verhandlung des zweiten Rechtsstreits grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 30.03.2005, X ZB 26/04). So liegt es auch hier. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 und 709 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Verpflichtung des Ersatzes der Schäden, die ihr durch das von der EU-Kommission am 19.07.2016 festgestellte sog. Lkw-Kartell beim Erwerb von Lkw im Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2012 entstanden seien. Die Klägerin ist eine in ... ansässige Spedition, die Transporte mit eigenen LKW und Zugmaschinen durchführt. Die Beklagte ist ein global tätiger Automobilkonzern mit Sitz in Stuttgart, der in Europa zu den führenden Herstellern von LKW zählt. Mit Beschluss vom 19.07.2016 (... – Trucks, vgl. Anlagen SR 1 und SR 2, Anlagenband) stellte die Europäische Kommission fest, dass sich die Lkw-Hersteller ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... . und … im Zeitraum von 1997-2011 (hinsichtlich der …-Gruppe bis September 2010) über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel ausgetauscht hatten, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweils anderen Hersteller zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR. Betroffen von diesen Verhaltensweisen waren Lkw zwischen 6 t und 16 t (mittelschwere Lkw) sowie Lkw über 16 t (schwere Lkw). Ferner bestanden die Zuwiderhandlungen in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission in der vorläufigen nicht vertraulichen Langfassung des Beschlusses vom 19.07.2016, verstießen die Adressatinnen des Beschlusses mit diesen Verhaltensweisen gegen Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), wofür Geldbußen in Höhe von insgesamt € 2.926.499.000,00 verhängt wurden. Die Zuwiderhandlung begann am 17.01.1997 und gilt als am 18.01.2011, an dem Tag an dem Durchsuchungen der Europäischen Kommission begonnen hatten, beendet. Die Absprachen erfolgten zunächst im Zeitraum 1997 bis 2004 über die Hauptverwaltungen der Kartellanten. Ab dem Jahr 2002 kam es zu Absprachen auf der deutschen Ebene über die deutschen Tochtergesellschaften. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen SR 1 und SR 2, Anlagenband, verwiesen. Dem Beschluss der Europäischen Kommission vorausgegangen war ein Antrag von … vom 20.09.2010 auf Erlass bzw. Ermäßigung einer Geldbuße („Kronzeugen-Mitteilung“). Am 17.12.2010 gewährte die Kommission einen bedingten Erlass der Geldbuße nachdem sie weitere Unterlagen von … erhalten hatte. Vom 18.01.-21.01.2011 kam es zu ersten Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der Adressatinnen des Beschlusses vom 19.07.2016 auf Betreiben der Europäischen Kommission. Unter dem 20.11.2014 übersandte die Europäische Kommission den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 des Rates und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission an die Beklagte (vgl. Anlage GL 3). Die Klägerin behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 1997 bis Januar 2012 74 Lkw von den Herstellern ... (1), ... (4) und der Beklagten (69) erworben zu haben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Tabelle in Anlage zur Replik, Bl. 188 f. d.A. sowie auf die für die in der Tabelle aufgeführten und vorgelegten Rechnungen in den Anlagen SR 1-2 bis SR 1-77, Anlagenband, verwiesen. Für sämtliche Lkw habe sie aufgrund der von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellabsprachen erhöhte Preise zahlen müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei deswegen ein Schaden entstanden, der auch im Hinblick auf die „Nachlaufrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs hinsichtlich derjenigen Anschaffungen gelte, die bis zu einem Jahr nach Ende des Kartells, also Januar 2012, erfolgt seien. Mit Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2017 hat diese den Streithelferinnen den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Streithelferinnen 1) bis 3) sind mit Schriftsatz vom 04.01.2018, die Streithelferinnen 4) – 7) mit Schriftsatz vom 10.01.2018 und die Streithelferinnen 8) und 9) mit Schriftsatz vom 16.05.2018 entsprechend beigetreten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum Ende der Nachwirkphase des Kartells, jedenfalls aber bis zum 18. Januar 2012, von Unternehmen, die am sogenannten LKW-Kartell gemäß Kartellverfahren ... – Trucks der Europäischen Kommission beteiligt waren schwere LKW (über 16 t) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass ein sehr eingeschränkter systematischer Zusammenhang zwischen dem Bruttolistenneupreis und dem tatsächlichen Nettopreis bestanden habe. Dies lasse bereits die divergierende Entwicklung von Bruttolistenneupreis und Nettopreis erkennen. Eine Erhöhung des Bruttolistenneupreises habe sich nicht auf den tatsächlich gezahlten Nettopreis ausgewirkt, sodass der Klägerin selbst bei unterstelltem Erwerb der genannten Lkw kein Schaden entstanden sein könne. Selbst wenn der Klägerin ein Schaden entstanden sei, habe sie diesen an ihre Kunden weitergegeben. Die Beklagte ist der Ansicht, ein etwaiger Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kartellbetroffenheit und des Schadenseintritts sei erschüttert. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2018 verwiesen.