Urteil
13 O 55 /02
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Kartellschäden begründet Art. 5 Nr. 3 LugÜ die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Erfolgsorts, wenn Erfolg und Schaden in der Vermögensbeeinträchtigung liegen.
• Ein von der Europäischen Kommission rechtskräftig festgestelltes Kartell begründet die Haftung der Beteiligten gegenüber unmittelbar und objektiv betroffenen Marktgegenseiten nach § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG.
• Der Schaden durch ein Preiskartell bemisst sich als Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Kartellpreis und hypothetischem Wettbewerbspreis; bei Fehlen konkreter Vergleichspreise ist eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich, gestützt auf Kommissionsfeststellungen und nachfolgende Preisrückgänge.
• Der Anspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Weiterwälzung von Mehrkosten möglich ist; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Beklagte.
• Bei tragfähigem Vortrag zur Schadenshöhe genügt für die Bemessung eine durchgehende Differenzberechnung; eine Aufschlüsselung einzelner Umsatzgeschäfte ist nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kartellschaden: Zuständigkeit, Haftung und Schätzung des Schadens bei Vitaminpreisabsprachen • Bei grenzüberschreitenden Kartellschäden begründet Art. 5 Nr. 3 LugÜ die örtliche Zuständigkeit des Gerichts des Erfolgsorts, wenn Erfolg und Schaden in der Vermögensbeeinträchtigung liegen. • Ein von der Europäischen Kommission rechtskräftig festgestelltes Kartell begründet die Haftung der Beteiligten gegenüber unmittelbar und objektiv betroffenen Marktgegenseiten nach § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG. • Der Schaden durch ein Preiskartell bemisst sich als Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Kartellpreis und hypothetischem Wettbewerbspreis; bei Fehlen konkreter Vergleichspreise ist eine Schätzung nach § 287 ZPO möglich, gestützt auf Kommissionsfeststellungen und nachfolgende Preisrückgänge. • Der Anspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine Weiterwälzung von Mehrkosten möglich ist; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Beklagte. • Bei tragfähigem Vortrag zur Schadenshöhe genügt für die Bemessung eine durchgehende Differenzberechnung; eine Aufschlüsselung einzelner Umsatzgeschäfte ist nicht stets erforderlich. Die Klägerin, Tochter eines Süßwarenunternehmens, bezog von September 1989 bis Februar 1999 über die deutsche Tochter der beklagten Schweizer Vitaminherstellerin Vitamine für ihr Produkt und zahlte hierfür erhebliche Beträge. Die Beklagte war nach Entscheidungen der Schweizer Kommission und der Europäischen Kommission Hauptbeteiligte eines internationalen Vitaminkartells, das Preisabsprachen und Marktaufteilungen vornahm. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für kartellbedingt überhöhte Einkaufspreise und erhöhte ihre Forderung auf 1.596.977,00 EUR. Die Beklagte lehnte eine Rückerstattung ab und bestritt die Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie die materiellen Voraussetzungen der Ansprüche und die Schadensschätzung. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB, auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG sowie subsidiär auf § 826 BGB und beruft sich auf Kommissionsfeststellungen und nachfolgende Preisrückgänge als Anhaltspunkte für die Schadensschätzung. • Zuständigkeit: Das Gericht ist international und örtlich zuständig nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ und § 87 GWB, weil bei Vermögensschäden Erfolgsort und Schadensort zusammenfallen und der Erfolg in der Vermögensbeeinträchtigung liegt. • Anwendbares Recht: Nach deutschem IPR gilt deutsches Delikts- und Kartellrecht auf die Rechtsbeziehung der Parteien. • Schuld- und Haftungsgrundlagen: Die Klägerin ist als bestimmbarer Marktteilnehmer in den Schutzbereich von § 1 GWB und Art. 81 EG einbezogen; es genügt objektive Betroffenheit. Damit stehen ihr Ansprüche aus § 33 GWB i.V.m. § 1 GWB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EG zu. • Kartellfeststellung: Die europäische Kommissionsentscheidung stellt rechtskräftig Preisabsprachen, Marktaufteilung, Abstimmung von Zielpreisen und Überwachungsmaßnahmen sowie Einbeziehung von Vitamingemischen fest; die Beklagte war danach Haupttriebkraft des Kartells. • Schaden und Kausalität: Schaden besteht in der Differenz zwischen gezahltem Kartellpreis und hypothetischem Wettbewerbspreis. Die Klägerin wies mittels Kommissionsfeststellungen und der nachfolgenden prozentualen Preisrückgänge ausreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. • Vorteilsanrechnung und Weiterwälzung: Ob eine Weiterwälzung von Mehrkosten erfolgt ist, ist eine Frage der Schadensminderung; die Beklagte trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast und hat hierzu keinen substantiierten Vortrag erbracht. • Schadenshöhe: Auf Basis der Kommissionsangaben und der beobachteten Preisentwicklung konnte das Gericht die von der Klägerin geltend gemachte Schadenssumme schätzen und zuerkennen. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB; die Kosten trägt die Beklagte, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage war erfolgreich: Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.596.977,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit 03.07.2003 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Das Gericht stellte die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ fest und erkannte an, dass die Klägerin durch die kartellrechtswidrigen Preisabsprachen geschädigt wurde. Die Schadensberechnung wurde gemäß § 287 ZPO auf Grundlage der Kommissionsfeststellungen und der nachfolgenden prozentualen Preisrückgänge vorgenommen, weil konkrete Normalpreise für den Kartellzeitraum nicht verfügbar waren. Eine Entlastung der Beklagten durch behauptete Weiterwälzung der Kosten scheiterte mangels substantiierten Vortrags und Beweisangebots; insoweit lag die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten, die sie nicht erfüllte.