Urteil
6 O 315/15
LG Freiburg (Breisgau) 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Hat einer der beiden alleinigen Vorstände einer Aktiengesellschaft, der zugleich einer der beiden einzigen Aktionäre ist, mit der Aktiengesellschaft vertreten durch den anderen Vorstand und Aktionär im gegenseitigen Einvernehmen einen Vertrag über die Erbringung diverser Dienstleistungen geschlossen, wobei beiden bewusst war, dass ein wirksamer Vertragsschluss gemäß § 112 AktG die Genehmigung des Aufsichtsrats erfordert, und erfolgt die Bezahlung der darin vereinbarten Vergütung, haben beide Vorstände vorsätzlich ihre gegenüber der Aktiengesellschaft bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und haften der Gesellschaft deshalb gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.(Rn.87)
2. Der Umstand, dass die handelnden Vorstände auch die alleinigen Aktionäre sind, steht dem Schadensersatzanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen (Anschluss OLG Celle, 4. April 1984, 9 U 124/83, GemWW 1984, 469; entgegen OLG Köln, 25. Oktober 2012, I-18 U 37/12, AG 2013, 396). Dies würde der Formstrenge der Aktiengesellschaft widersprechen, denn die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Aktiengesellschaft bedarf regelmäßig der Veröffentlichung im Handelsregister.(Rn.114)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (4 U 53/18) ist die Klage zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 20.113,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.113,50 € für die Zeit vom 12.11.2014 bis 04.05.2016 sowie aus 20.113,50 € seit 05.05.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,00 seit 09.01.2016 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.04.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 99.283,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 99.283,82 € für die Zeit vom 09.01.2016 bis 11.01.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen.
5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weitere 1.789,76 € zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagten zu 1) bis 3) 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 3 ) weitere 7 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 2) weitere 4 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) weitere 4 % alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat einer der beiden alleinigen Vorstände einer Aktiengesellschaft, der zugleich einer der beiden einzigen Aktionäre ist, mit der Aktiengesellschaft vertreten durch den anderen Vorstand und Aktionär im gegenseitigen Einvernehmen einen Vertrag über die Erbringung diverser Dienstleistungen geschlossen, wobei beiden bewusst war, dass ein wirksamer Vertragsschluss gemäß § 112 AktG die Genehmigung des Aufsichtsrats erfordert, und erfolgt die Bezahlung der darin vereinbarten Vergütung, haben beide Vorstände vorsätzlich ihre gegenüber der Aktiengesellschaft bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und haften der Gesellschaft deshalb gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.(Rn.87) 2. Der Umstand, dass die handelnden Vorstände auch die alleinigen Aktionäre sind, steht dem Schadensersatzanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen (Anschluss OLG Celle, 4. April 1984, 9 U 124/83, GemWW 1984, 469; entgegen OLG Köln, 25. Oktober 2012, I-18 U 37/12, AG 2013, 396). Dies würde der Formstrenge der Aktiengesellschaft widersprechen, denn die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Aktiengesellschaft bedarf regelmäßig der Veröffentlichung im Handelsregister.(Rn.114) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem OLG Karlsruhe (4 U 53/18) ist die Klage zurückgenommen worden. 1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 41.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 20.113,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 61.113,50 € für die Zeit vom 12.11.2014 bis 04.05.2016 sowie aus 20.113,50 € seit 05.05.2016 zu zahlen. 2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,00 seit 09.01.2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt an die Klägerin weitere 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.04.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 99.283,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2017 zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 99.283,82 € für die Zeit vom 09.01.2016 bis 11.01.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2016 zu zahlen. 5. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weitere 1.789,76 € zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 50 %, die Beklagten zu 1) bis 3) 35 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 3 ) weitere 7 % als Gesamtschuldner, die Beklagten zu 1) und 2) weitere 4 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) weitere 4 % alleine. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1 bis 4 jeweils teilweise begründet (C. I.- IV.), hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 5 (C. V.) unbegründet und hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 6 begründet (C. VI.). A. Neues tatsächliches Vorbringen und neue Beweisangebote in den Schriftsätzen des Beklagten zu 3) vom 08.01.2018, 31.01.2018 sowie 21.02.2018 und der Klägerin vom 15.02.2018 waren gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, weil die Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergab sich daraus nicht. B. Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere vom zur Vertretung der Klägerin berufenen Organ, dem Aufsichtsrat, eingereicht. Soweit der Beklagte zu 3) in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 31.01.2018 und 21.02.2018 erstmals behauptet, es liege eine doppelte Rechtshängigkeit zu einem vor der 2. Zivilkammer geführten Rechtsstreit vor, beschränkt sich der Vortrag auf die bloße Behauptung identischer Streitgegenstände. Eine nähere Darlegung der Klageanträge sowie des zur Begründung vorgetragenen Sachverhalts, was genau Inhalt des Rechtsstreits vor der 2. Zivilkammer ist, unterblieb hingegen. Ein Anlass zur Wiedereröffnung und weiteren Sachaufklärung besteht bei diesem Sachstand nicht. C. I. Der Klägerin steht hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1) gegen die Beklagten zu 1) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 61.113,50 €, davon gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 3) in Höhe von 41.000,00 €. 1. Der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) folgt aus der mit der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 13.03.2014 (Anlage K 5). a) Die Vereinbarung stellt einen Vergleichsvertrag dar, der Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche aus zwei Komplexen zum Gegenstand hatte: Im Zusammenhang mit einem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag vom 27.03.2010, der vielfältige vertragliche Verpflichtungen des Beklagten zu 1) enthielt, hatte dieser auf die Rechnung vom 23.06.2010 (Rechnungsnummer 2010-0601, Anlage K 2) 77.350,00 € und auf die Rechnung vom 22.07.2010 (Rechnungsnummer 2010-0701, Anlage K 3) 41.650,00 €, insgesamt also 119.000,00 € als „Honorar-Platzierungsmanagement“ erhalten. Weiter hatte die Fa. V. der Klägerin unter dem 16.07.2011 (Rechnungsnummer: 2011-01, Anlage K 4) einen Betrag von 1.113,50 € in Rechnung gestellt. In der Präambel der Vereinbarung hatte der Beklagte zu 1) eingeräumt, dass den Rechnungen für Honorar-Platzierungsmanagement keine Leistungen gegenüber gestanden hätten, er zur Auftragserteilung nicht befugt gewesen sei und es sich um eine private Optiker-Rechnung gehandelt habe. b) Von dem vertraglich vereinbarten Zahlbetrag von insgesamt 120.113,50 € wurden 50.000,00 € durch eine Aktienübertragung und weitere 9.000,00 € durch Ratenzahlungen erfüllt, so dass noch ein Restbetrag von 61.113,50 € aus dem Vertrag aussteht. c) Der Vertrag wurde vom Aufsichtsrat genehmigt, so dass er auch für die Klägerin wirksam geschlossen wurde. d) Soweit der Beklagte zu 1) gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung einwendet, ist die Anfechtung nicht innerhalb der erforderlichen Jahresfrist erfolgt und damit unwirksam. Die vom Beklagten zu 1) geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen auch kein anderes Vorgehen nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB. 2. Der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 3) beruht auf unerlaubter Handlung wegen des Verstoßes gegen den Straftatbestand der Untreue gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 840 Abs. 1 BGB zu. Die Ausgangsforderung von 119.000,00 € ist hinsichtlich eines Anteils von 50.000,00 € durch Übertragung der Aktienanteile des Beklagten zu 1) erfüllt, in Höhe weiterer 9.000,00 € wurden Raten geleistet und im Umfang weiterer 19.000,00 € fehlt es auf Seiten der Klägerin an einem Schaden. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Umsatzsteueranteil, welchen die Klägerin vom Finanzamt wegen ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug erstattet bekam. Hinsichtlich der Optikerrechnung (1.113,50 €) fehlt es auch nach einem entsprechend erteilten richterlichen Hinweis hinsichtlich des Beklagten zu 3) an hinreichendem tatsächlichen Vorbringen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Insoweit war die Klage bezüglich des Beklagten zu 3) abzuweisen. a) Die Beklagten zu 1) und 3) haben mit Abschluss des Vertrages und der Bezahlung der darin vereinbarten Vergütung vorsätzlich ihre gegenüber der Klägerin bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, wodurch der Klägerin ein Schaden in Höhe der abgeflossenen Mittel von 119.000,00 € abzüglich der im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstatten Umsatzsteuer von 19.000,00 €, mithin von 100.000,00 € entstand. aa) Gem. § 266 StGB ist strafbar, wer die ihm kraft Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteile zufügt. bb) Dass Vorstände einer Aktiengesellschaft eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft, deren Organ sie sind, trifft, ist allgemein anerkannt. Die Verletzung liegt vorliegend darin, dass Rechnungen auf einen Vertrag bezahlt wurden, der - was die Beklagten zu 1) und 3) wussten - unwirksam abgeschlossen worden war. (1) Der Vertrag vom 27.03.2010 (Anlage B 2) ist unwirksam. Gem. § 112 AktG wird die Aktiengesellschaft den Vorstandsmitgliedern gegenüber durch den Aufsichtsrat vertreten. Eine Abdingbarkeit dieser Vorschrift ist nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat ist bei Abschluss der schriftlichen Verträge unstreitig nicht hinzugezogen worden. Er hat die Verträge auch nicht nachträglich, weder ausdrücklich noch konkludent, genehmigt. (2) Eine Genehmigung des Vertrags durch den Aufsichtsrat ist nicht erfolgt. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde weder behauptet noch ergaben sich aus den vorgelegten Aufsichtsratsprotokollen oder den Vernehmungen der Aufsichtsräte Anhaltspunkte hierfür. Eine konkludente oder stillschweigende Genehmigung reicht für eine Heilung nach der Rechtsprechung des BGH nicht aus. Denn nur der in einem Beschluss zum Ausdruck gekommene einheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar; was nicht in einem Beschluss seinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht als eine Stellungnahme des Aufsichtsrats angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 1964 – II ZR 75/62 –, BGHZ 41, 282-291, Rn. 16). (3) Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Beklagten das Erfordernis einer Mitwirkung des Aufsichtsrates bewusst war. Zunächst ergibt sich dies ausdrücklich aus der Erklärung des Beklagten zu 1) in der Vereinbarung vom 13.03.2014. Der Beklagte zu 3) wirkte auf Seiten der Klägerin an dieser Vereinbarung mit, ohne insoweit zu intervenieren, dass die vertraglichen Erklärungen nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Für die Richtigkeit der Erklärung spricht zudem, dass die Beklagten ihre Dienstverträge erst kurze Zeit vor dem 27.03.2010, nämlich am 17.02.2010 abgeschlossen hatten. Insoweit muss ihnen das Erfordernis einer Mitwirkung des Aufsichtsrates beim Abschluss von Verträgen mit ihnen zu diesem Zeitpunkt noch präsent gewesen sein. Schließlich ist unter § 2 Nr. 2 geregelt, dass die Übernahme entgeltlicher Tätigkeiten der schriftlichen Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Auch diese Regelung muss den Beklagten zu 1) und 3) am 27.03.2010 kannten sie. (4) Die Klägerin hat somit Zahlungen erbracht, ohne vertraglich hierzu verpflichtet gewesen zu sein. cc) Den Vermögensabfluss ausgleichenden Vorteile sind der Klägerin nicht zugeflossen, so dass ihr in Höhe des Geldabflusses ein Schaden entstanden ist. (i) Die Klägerin hat vorliegend keine Aufwendungen für die Beauftragung eines Drittunternehmens im Zusammenhang mit der Erstellung des Prospekts, des Vertriebskonzepts und der für den Vertrieb notwendigen Werbe- und Geschäftsunterlagen erspart. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass sie sich für befähigt hielten, die vertraglichen Leistungen zu erbringen. Dann sind sie hierzu grundsätzlich aufgrund des Dienstvertrages über die Vorstandstätigkeit auch verpflichtet, jedenfalls soweit es sich um eine Vorstandstätigkeit in Vollzeit handelt und noch zeitliche Kapazitäten vorhanden sind. Der Rechtsgedanke des § 1835 BGB kommt zu Gunsten eines Vorstands nicht zur Anwendung. Im Übrigen handelten die Beklagten auch nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Ein den Vermögensvorteil für die Klägerin, der einen Schaden durch den Mittelabfluss ausgleichen würde, ist daher bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich. Eine andere Beurteilung der Sachlage ergibt sich auch dann nicht, wenn man unterstellt, dass mit dem Vertrag Aufwand während der Gründungsphase abgegolten werden sollte. (ii) Dabei wurde vorliegend noch gar nicht einbezogen, dass es sich bei den Beklagten zu 1) und 3) bezogen auf den Gegenstand des Vertrages nicht um Fachkräfte handelte, sondern sie sich als Autodidakten erstmals an einer Prospekterstellung versuchten. (iii) Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Vertrag eine Vielzahl von Leistungsverpflichtungen ohne echten Mehrwert oder von originären Managementtätigkeiten enthält oder zu Lasten der Klägerin an Dritte vergeben wurde. So ist etwa die im Vertrag unter § 2 I. 1. aufgeführte Vermittlung einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Rechtsberatung sowie die Erstellung der Emission übernimmt, ohne Vorteil. Ein Markt hierfür besteht nicht. Außerdem war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Beauftragung von Rechtsanwalt D. bereits seit mehr als 3 Monaten erfolgt. Offen ist mithin, was hier vergütet werden sollte. Bei der unter I. 2. a) aufgeführte Akquisition von Finanzdienstleistern zur Durchführung der Kapitalbeschaffung und Vorbereitung von Vertriebsverträgen oder der unter d) aufgeführte Teilnahme bei Bewerbungsgesprächen von Finanzdienstleistern handelt es sich beispielsweise evident um Vorstandsaufgaben. Ein Mehrwert für die Gesellschaft ebenfalls nicht ersichtlich. Dass der unter § 2 4. aufgeführte Druck und die Vervielfältigung der Emissionsprospektunterlagen von den Beklagten im Umfang von jeweils 1.000 Stück erbracht worden wäre, ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder gar erwiesen. Vielmehr wurden ausweislich der Anlage K 7a durch die Fa. e. 4.760,00 € für die Gestaltung des Prospekts in Rechnung gestellt und an die Fa. F. wurden gemäß unstreitiger Behauptung der Klägerin Gelder für den Druck des Prospekts bezahlt. Dieses Vorgehen zeigt sich auch an anderer Stelle. So wurde als Nachweis für die umfangreichen Leistungen mit der Anlage B 3.17 durch den Beklagten zu 3) ein Muster für ein „SEPA-Lastschriftmandat“ vorgelegt. Dieses wurde einerseits nicht von den Beklagten, sondern ausweislich des Dokuments vom „DG Verlag“ erstellt und andererseits gab es im Jahr 2010 die dem SEPA-Lastschriftmandat zugrunde liegende EU-Verordnung noch gar nicht. Diese wurde erst am 14.03.2012 erlassen. (iv) In diesem Zusammenhang ist wertend zum Nachteil des Beklagten zu 3) zu berücksichtigen, dass offenkundig mehrfach auf einen gleichmäßigen Mittelabfluss an die Beklagten zu 1) und 3) bzw. ihnen nahe stehende Gesellschaften Wert gelegt wurde. So hat der Beklagte zu 3) eine identische Vereinbarung abgeschlossen. Und im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit wurden - wie im Tatbestand dargestellt - Vergütungsbestandteile von der Beklagten zu 2) an die dem Beklagten zu 3) gehörende G. GmbH weitergeleitet oder von dieser zeitnah gleich hohe Rechnungen gestellt. Hieraus hat sich das Gericht die Überzeugung gebildet, dass die Beklagten zu 1) und 3) sich einen Zusatzverdienst zu den dienstvertraglichen Vergütungsansprüchen verschaffen wollten. (v) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Klägerin durch die zusätzliche Bezahlung an den Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist. Der noch ausstehende Restschaden beträgt 41.000,00 €. dd) Der Beklagten zu 3) handelte wie unter bb (3) dargelegt auch vorsätzlich. Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum bestehen nicht. Alleine aus der Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und 3) in den von ihnen selbst erstellten Prospekt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB aufgenommen haben, folgt noch nicht, dass der Beklagte zu 3) von einer fehlenden Mitwirkungspflicht des Aufsichtsrats ausgegangen sind und ausgehen durften, da sich diese aus dem Dienstvertrag ergab. b) Dem Anspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB entgegen. Gem. §§ 197, 199 BGB verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine entsprechende Kenntnis bereits vor Beginn des Jahres 2013 vermochte der insoweit beweisbelastete Beklagte zu 3) nicht zu beweisen. Den als Zeugen vernommenen sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern aus dem Zeitraum bis zur Abberufung des Beklagten zu 1) waren die Verträge nach ihren Aussagen unbekannt. Der Zeugenbeweis war mithin unergiebig. Auch in den Aufsichtsratsprotokollen ist hierzu nichts vermerkt. Den Bilanzen lässt sich insoweit eine Zahlung an den Beklagten zu 1) ebenfalls nicht entnehmen. Sie drängte sich aufgrund der Umstände auch nicht auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage B 3 (Anlagenheft Bekl. zu 1) und 2) vorgelegten Schreiben vom 28.06.2010, das an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats Dr. S. gerichtet ist. Die Zeugin S., die als Erstellerin des Schreibens ausgewiesen ist, konnte sich weder an dieses Schreiben noch daran erinnern, dass die Rechnungen vom 23.06.2010 und vom 22.07.2010 an den Aufsichtsratsvorsitzenden weitergeleitet wurden. c) Dem Anspruch steht auch keine Entlastung des Vorstands entgegen. Diese führt nicht zum Ausschluss von Haftungsansprüche, vgl. §§ 93 Abs. 4 S. 2, 120 Abs. 1 S. 2 AktG. d) Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist der Anspruch vorliegend nicht ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen waren die Beklagten zu 1) und 3) sowohl alleinige Vorstände als auch alleinige Aktionäre. Sie haben ausweislich ihres Vortrags in gegenseitigem Einvernehmen gehandelt. Die streitige Rechtsfrage, ob die Billigung durch die einzigen beiden Aktionäre einem Schadensersatzanspruch entgegensteht (so OLG Celle, Urteil vom 04. April 1984 – 9 U 124/83 –, juris; a.A. OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I-18 U 37/12, 18 U 37/12 –, juris) wird vom Gericht verneint. Dies würde der Formstrenge der Aktiengesellschaft widersprechen. Die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Aktiengesellschaft bedarf regelmäßig der Veröffentlichung im Handelsregister. Daran fehlt es vorliegend. Dabei kommt vorliegend erschwerend hinzu, dass sich die Klägerin damals nahezu ausschließlich und planvoll durch die Ausgabe sogenannter Genussrechte finanzierte und die Publizität von Gesellschafterbeschlüssen gerade auch der Information der Genussrechtsinhaber dient. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 ein Anspruch in Höhe von 20.000,00 € und in Höhe weiterer 20.000,00 € gegenüber dem Beklagten zu 1) alleine zu. Die Ansprüche ergeben sich hinsichtlich des Beklagten zu 1) aus Vorstandshaftung gem. § 93 AktG und der Beklagten zu 2) aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB. Die Saldotheorie war vorliegend aufgrund des Rechtsgedankens des § 814 BGB nicht zu berücksichtigen, da die Leistungen der Beklagten zu 2) in Kenntnis der Nichtleistungspflicht erfolgten. Der Klageantrag Ziffer 2 umfasst die Rechnungen gem. lfd. Nr. 1 - 3, 5, und 8 des Tatbestands. Ein Anspruch gegenüber beiden Beklagten besteht nur hinsichtlich der Rechnung lfd. Nr. 5 vom 27.02.2012 in Höhe des Nettobetrages von jeweils 20.000,00 €. Gegenüber dem Beklagten zu 1) auch noch aus der Rechnung lfd. Nr. 3 vom 17.06.2011 über ebenfalls netto 20.000,00 €. Er ist hinsichtlich der Rechnungen Nr. 1 - 2 vom 06.05.2010 (brutto 14.875,00 €) und 15.05.2010 (brutto 5.355,00 €), die im Klageantrag Ziffer 2 mit einer falsch addierten Summe von brutto 24.073,70 € berücksichtigt sind, verjährt. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist auch der Anspruch lfd. Nr. 3 verjährt. Ein Anspruch hinsichtlich der lfd. Nr. 8 vom 15.04.2014 über brutto 18.830,45 € besteht nicht, weil der schriftliche Vertrag, welcher der Zahlung zugrunde liegt, vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 10.10.2013 unter TOP 6 genehmigt wurde (vgl. Anlage B 9). 1. Der Beklagte zu 1) haftet hinsichtlich der Rechnungen 1-3 und 5 dem Grunde nach gem. § 93 AktG. Er hat seine Pflichten verletzt, weil er die aktienrechtliche Kompetenzverteilung missachtet hat. Für den Abschluss von Verträgen zwischen Aktiengesellschaft und Vorstandsmitglieder sowie für Verträge mit nahestehenden Personen und Gesellschaften der Vorstandsmitglieder ist gem. § 112 AktG der Aufsichtsrat zuständig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. April 2015 – II ZR 63/14 –, Rn. 24, juris). Hinzu kommt vorliegend, dass es an der Dokumentation der vertraglichen Vereinbarungen fehlt. Die Leistungspflichten und die vereinbarte Vergütung sind nicht dokumentiert. Es ist mithin heute weder nachvollziehbar welche konkreten Leistungen für die Vergütung zu erbringen waren noch welche Leistungen für welchen Vergütungsteil tatsächlich erbracht wurden. Für die Beklagte zu 2) ergibt sich die Zahlungspflicht hinsichtlich der Rechnungen 1-3 und 5 dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil, sollten den Zahlungen tatsächlich Verträge zugrunde liegen, diese mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Klägerin und Verweigerung der Genehmigung unwirksam sind. 2. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe der Nettoabflüsse entstanden, da die Umsatzsteuer erstattet wurde. Ihr sind auch keine Vermögensvorteile zugeflossen, da der Beklagte zu 1) die Leistungen namens der Beklagten zu 2) erbracht hat. Er wäre hierzu aber ohne gesonderte Erlaubnis des Aufsichtsrats im Rahmen seines Dienstverhältnisses verpflichtet gewesen. 3. Im Umfang der abgeführten Umsatzsteuer ist die Beklagte zu 2) als entreichert anzusehen. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht auf die sogenannte Saldotheorie berufen, weil sie ihre Leistungen in Kenntnis der fehlenden Leistungspflicht erbrachte, § 814 BGB. Die Beklagte zu 2) muss sich das Wissen des Beklagten zu 1) ihres damaligen Geschäftsführers zurechnen lassen. Angesichts der klaren dienstvertraglichen Vereinbarung ist das Gericht von dessen Kenntnis überzeugt. Hinzu treten die Angaben in der Vereinbarung vom 13.03.2014 über die Kenntnis von der Unwirksamkeit des Platzierungsmanagementvertrages. Eine andere Betrachtung würde die Zustimmungspflicht im Dienstvertrag und die Verteilung der Vertretungsbefugnis im Rahmen der Organzuständigkeiten leer laufen lassen. 4. Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft kann sich nur ausnahmsweise wegen eines Rechtsirrtums entlasten, wenn es sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – II ZR 63/14 –, Rn. 28, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht behauptet und liegen offenkundig nicht vor. Im Dienstvertrag vom 17.02.2010 ist unter § 2 Nr. 7 die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates für wesentliche Geschäfte mit dem Vorstand nahestehenden Personen geregelt, so dass eine Einschaltung des Aufsichtsrates auch ohne gesonderten juristischen Rat offenkundig war. 5. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) abgeschlossene Abgeltungsvertrag vom 13.03.2014 (Anlage B 10) ist unwirksam, weil die Klägerin durch den Vorstand und nicht wie gem. § 112 BGB wegen der Nähe zwischen Beklagtem zu 1) und Beklagter zu 2) geboten durch den Aufsichtsrat vertreten war. Der hierzu vernommene Zeuge H. konnte die Behauptung einer Aufsichtsratsbeteiligung oder -genehmigung nicht bestätigen. Das Beweismittel war mithin unergiebig. Die Beklagten sind insoweit beweisfällig geblieben. 6. Die Abgeltungsklausel unter § 5 der Vereinbarung vom 13.03.2014 (Anlage K 5) zu Gunsten des Beklagten zu 1) greift nicht ein. Sie ist an die Erfüllung der Vereinbarung geknüpft, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht erfolgt war. 7. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter C. I .2. c) und d) Bezug genommen. 8. Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 1 - 2 vom 06.05.2010 (brutto 14.875,00 €) und 15.05.2010 (brutto 5.355,00 €), ist Verjährung eingetreten, weil der Aufsichtsrat grob fahrlässig von den Zahlungen keine Kenntnis genommen hat. Die Zahlungen an die Beklagten zu 2) waren in der Bilanz ausweislich der Anlage K 22 Blatt 1 A. II. 2. i.V.m. Blatt 4 Nr. 701 zwanglos erkennbar. Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und die Zeugin S. haben glaubhaft angegeben, dass Planunterlagen über das Projekt G. in den Geschäftsräumen der Klägerin aushingen. Die Pläne waren nach den Angaben mit der Firma der Beklagten zu 2) gekennzeichnet. Außerdem war aufgrund des Emissionsprospekts die beabsichtigte Beauftragung der Beklagten zu 2) ersichtlich. Es hätte daher für den Aufsichtsrat nahe gelegen, der Frage nachzugehen, weshalb hier Mittelabflüsse erfolgen und Pläne gefertigt werden, obwohl erforderliche Genehmigungen des Aufsichtsrats nicht eingeholt worden waren. Zwar mag der Betrag bezogen auf das geplante Gesamtvolumen an Zeichnungsgeldern gering sein, jedoch sollte, so der Zeuge D., gerade ein unkontrollierten Mittelabfluss an nahestehende Personen durch die vertraglichen Regelungen verhindert werden. Bei dieser Sachlage hätte sich ein Tätigwerden als zwingend dargestellt. Der Jahresabschluss 2010 war ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 09.11.2011. Der Verjährungslauf setzte zum 31.12.2011 ein. Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2014 und mithin vor Klageerhebung ein. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 93 Abs. 6 AktG ist im Mai 2015 ebenfalls vor Klageerhebung abgelaufen. Hinsichtlich der Rechnung lfd. Nr. 3 ist aus den vorgenannten Gründen zum 31.12.2015 Verjährung eingetreten. Die Zahlungen waren aus der Bilanz 2011 (Anlage K 22) ersichtlich. Die Bilanz 2011 war Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 08.11.2012 (Anlage K 28). Verjährung ist daher am 31.12.2015 eingetreten, anhängig wurde der Anspruch erst im April 2016. Eine Verjährung der übrigen Ansprüche ist nicht eingetreten. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) wurde die Verjährung mit Anhängigkeit gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO am 31.12.2015 und damit vor deren Eintritt mit Ablauf dieses Tages gehemmt. Die Zustellung erfolgte demnächst. 9. Den Zahlungen lfd. Nr. 8 und 9 lag ein schriftlicher Vertrag vom 04.02.2013, der als Planungsvereinbarung bezeichnet wurde, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) zugrunde (vgl. Anlagenkonvolut B 3.29). Darin wurden für verschiedene definierte Planungsphasen Festpreise vereinbart. Die Beauftragung der Beklagten zu 2) mit der Planung des Projekts „U. P.“ war Gegenstand der Aufsichtsratssitzung vom 10.10.2013. Dort wurde unter TOP 6 diskutiert, ob zwei weitere Angebote renommierter Generalunternehmer eingeholt werden sollten. Es wurde einstimmig beschlossen, die Tätigkeit mit der T. fortzusetzen. Damit wurde die vertragliche Beauftragung ausdrücklich vom Aufsichtsrat genehmigt und der schwebend unwirksame Vertrag wirksam. Zu diesem Zeitpunkt standen der Beklagten zu 2) aus der Planungsvereinbarung für die abgeschlossene Planungsphase 1 ein Betrag von 119.964,66 € und die Hälfte der Vergütung für die Planungsphase 2 als Vorschuss, 32.630,64 € (vgl.§ 9) , insgesamt also 152.276,30 € zu. Aufgrund der Rechnungen lfd. Nr. 8 und 9 hatte die Beklagte zu 2) 38.830,45 € (Anlage K 12) und 90.604,40 € (Anlage K 13), insgesamt 129.434,85 € und damit weniger als zu diesem Zeitpunkt vertraglich vereinbart erhalten. Die Tatsache, dass sich die Beklagte zu 2) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen des Architekten K. als Subunternehmer bediente ist für die Klägerin und den Aufsichtsrat aufgrund der Pläne ersichtlich gewesen und ein grundsätzlich zulässiges Geschäftsgebaren. Die Klägerin hat sich im Verhältnis zur Beklagten zu 2) auf eine Festpreisvereinbarung eingelassen. Es fehlt daher an Pflichtverletzung und Schaden bzw. einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da ein Rechtsgrund vorliegt und eine Überzahlung weder behauptet noch ersichtlich ist. III. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung weiterer 99.283,82 € zu. Der Klageantrag Ziffer 3 umfasst die Rechnungen gem. lfd. Nr. 4, 7 und 9. Ein Anspruch besteht nur hinsichtlich der Rechnungen lfd. Nr. 4 vom 17.06.2011 in Höhe des Nettobetrags von 30.000,00 € und Nr. 7 vom 27.02.2012 in Höhe des Nettobetrages von 69.2883,82 €. Ein Anspruch hinsichtlich der lfd. Nr. 9 vom 06.07.2013 über brutto 66.804,40 € besteht nicht, weil der Vertrag, welcher der Zahlung zugrunde liegt, vom Aufsichtsrat in der Sitzung vom 10.10.2013 unter TOP 6 genehmigt wurde (vgl. Anlage B 9). Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Verstoß gegen § 93 AktG auch dem Beklagten zu 3) zur Last fällt. Dieser hatte von den Zahlungen Kenntnis. Er erhielt von jeder der Zahlungen einen Anteil weitergeleitet. Die fünfjährige Verjährung des § 93 AktG war zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) noch nicht abgelaufen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) wurde die Verjährung mit Anhängigkeit gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO am 31.12.2015 und damit vor deren Eintritt gehemmt. IV. Aus den vorgenannten Gründen steht der Klägerin auch hinsichtlich der Rechnung lfd. Nr. 6 vom 10.05.2012 ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nettobetrages von 25.000,00 € zu. Auf die unter II. erfolgten Ausführungen wird Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Verstoß gegen § 93 AktG auch dem Beklagten zu 3) zur Last fällt. Dieser hatte von den Zahlungen Kenntnis. Er erhielt in zeitlichem Zusammenhang einen gleich hohen Betrag an die G. GmbH ausgezahlt. V. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) wegen Zinszahlungen auf die Genussrechte und wegen der Hinnahme vorzeitiger Kündigungen zu. Eine Pflichtverletzung liegt gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dabei ist die kulanzweisen Akzeptanz vereinzelter Kündigungen von Genussrechtsinhabern unproblematisch. Der Schaden wurde von der Klägerin insoweit zudem nicht nachvollziehbar dargelegt, weil in die Schadensberechnung die zurückbezahlte Einlage aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist ein Schaden der Klägerin nicht ersichtlich. Die erfolgten reinen Zinsauszahlungen hatten ein Volumen von 9.032,96 €, wobei der Anteil in den Jahren 2011 und 2012 lediglich 1.163,02 € betrug. Sie sind als kulanzweise Zahlungen im Hinblick auf den gemessen am eingeworbenen Kapital im hohen siebenstelligen Bereich vernachlässigbaren Umfang ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Situation ist etwa einem Schneeballsystem nicht im Ansatz vergleichbar zumal zum Zeitpunkt der Auszahlung von 7.869,94 € im Januar 2014 im Hinblick auf das Projekt „U. P.“ eine konkrete und nachvollziehbare künftige Gewinnerwartung bestand. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. VI. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. D. Der Zinsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1) im Klageantrag Ziffer 1 ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die übrigen Zinsansprüche folgen aus § 291 BGB. Vortrag zu einer anderen Anspruchsgrundlage fehlt, so dass Zinsen, die den jeweiligen Zeitraum vor Rechtshängigkeit betrafen, abgewiesen wurden. E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen, wobei angesichts der in allen Prozessrechtsverhältnissen nahezu 50 prozentigen Anteile eine Aufhebung der außergerichtlichen Kosten angemessen erschien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin verfolgt gegenüber ihren ehemaligen Vorständen, den Beklagten zu 1) und 3), und eine vom Beklagten zu 1) in der Rechtsform einer GmbH geführten Gesellschaft, die Beklagte zu 2), Ansprüche wegen unberechtigter Abrechnung sowie Bezahlung angeblicher Leistungen der Beklagten zu 1) und 2) sowie Ansprüche aus Vorstandshaftung gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) wegen der vertragswidrigen Bedienung von Genussrechten. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die Investitionen in Immobilien vornimmt und sich dabei vornehmlich über die Ausgabe von Genussrechten an Kapitalanleger finanzierte. Der Beklagte zu 1) ist gelernter Zimmermann und war zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten Geschäftsführer der Beklagten zu 2), die Leistungen im Bereich Planung, Verkauf und Vermittlung von Holzhaus-Bausätzen sowie der Vermittlung von Montageleistungen anbot (vgl. Handelsregisterauszug AS 491). Der Beklagte zu 3) war im professionellen Vertrieb von Kapitalanlagen tätig. Die Klägerin wurde aufgrund eines am 26.02.2010 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags von den Beklagten zu 1) und 3) in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet. Die Aktien mit einem Gesamtnennwert von 50.000,00 € wurden von den Beklagten zu 1) und 3) zu gleichen Teilen gehalten. Diese bildeten auch den alleinigen Vorstand. In den dazugehörigen Dienstverträgen wurde eine Festvergütung von 90,000,00 € jährlich zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile geregelt. Nebentätigkeiten bedurften danach der schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. Anlage K 20 und Anl. Bekl. zu 3) B 1). Zu Aufsichtsräten wurden der Steuerberater Dr. M. S., der Rechtsanwalt T. D. und der Steuerberater H. D. gewählt. Der designierte Aufsichtsrat beschloss in Vorbereitung der Gründung bereits am 17.02.2010, dass die Beklagten zu 1) und 3) alleinvertretungsberechtigt und vom Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 BGB befreit sein sollten. Die Eintragung der Klägerin in das Handelsregister erfolgte am 06.04.2010, wobei auch die Alleinvertretungsbefugnis der Vorstände und deren Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung gem. § 181 BGB aufgenommen wurden. Gesellschaftszweck der Klägerin war der An- und Verkauf von Grundstücken und Grundstücksrechten, die Verwaltung von eigenen Immobilien (Facility Management), die Konzeption, Planung und Projektierung von Grundstücken und (ökologisch nachhaltigen) Immobilien. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit sollte durch die Ausgabe von Genussrechten an Kapitalanleger erfolgen, wobei Ausgabevolumen mit einem Gesamtnennbetrag von 50 Mio. € angestrebt wurde. Innerhalb des Vorstands sollten, ohne dass eine Geschäftsordnung bestand, der Beklagte zu 1) für die Projektentwicklung und der Beklagte zu 3) für den Vertrieb der Genussrechte verantwortlich sein. Im Zusammenhang mit der für die Ausgabe von Genussrechten erforderlichen Erstellung eines Emissionsprospekts schlossen die Beklagten zu 1) und 3) für die noch nicht gegründete Klägerin unter dem 03.12.2009 mit der B. & D. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH einen „Emissionsprospekt-Erstellungsvertrag (vgl. Anlage K 34). Gegenstand sollte u.a. „die Erstellung des vollständigen Prospekts für den deutschen Markt...mit Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Emissionsträger-Unternehmens, eines Unternehmensporträts...“ sein. Die Vergütung sollte 26.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer betragen. Diese wurde auf die Rechnungen vom 19.03.2010 und 13.07.2010 bezahlt (vgl. Anlage K 15). Außerdem unterzeichnete der Beklagte zu 3) für die Klägerin und der Beklagte zu 1) für sich selbst am 27.03.2010 ein Vertragsformular, in welchem sich der Beklagte zu 1) gegen Zahlung von 100.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu diversen Dienstleistungen verpflichtete: - Emissionsprospekterstellung (12.500,00 €), - Platzierungsmanagement und Vertriebsakquisition (37.500,00 €), - Finanzkommunikation und Marketing (25.000,00 €), - Design, Druck und Vervielfältigung der Emissionsprospektunterlagen (25.000,00 €). Dabei umfasste der Punkt „Emissionsprospekterstellung“ u.a. die „Vermittlung einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Rechtsberatung sowie die Erstellung der Emission übernimmt und direkt vom Auftragsgeber beauftragt und honoriert wird.“ Eine schriftliche Zustimmung des Aufsichtsrats lag nicht vor. Ob der Aufsichtsrat von diesem Vertrag Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin bezahlte für die Gestaltung des Prospekts und dessen Druck insgesamt 10.956,63 € an die Fa. e. aus K. (Rechnung vom 16.06.2010, 4.760,00 €, Anlage K 7a) und die Druckerei F GmbH & Co. KG. Der Beklagte zu 1) stellte der Klägerin unter dem 23.06.2010 (Rechnungsnummer 2010-0601, Anlage K 2) einen Betrag von 77.350,00 € und unter dem 22.07.2010 (Rechnungsnummer 2010-0701, Anlage K 3) weitere 41.650,00 €, insgesamt also 119.000,00 €, unter der Artikelbezeichnung „Honorar-Platzierungsmanagement“ in Rechnung und erhielt die Beträge ausbezahlt. Ein gleichlautender nicht streitgegenständlicher Vertrag wurde auch mit dem Beklagten zu 3) abgeschlossen und eine Vergütung in gleicher Höhe an diesen ausbezahlt. Die Fa. V. Augenoptik stellte der Klägerin unter dem 16.07.2011 (Rechnungsnummer: 2011-01, Anlage K 4) einen Betrag von 1.113,50 € in Rechnung. Die Leistungsbeschreibung lautete auszugsweise: „Für Beratungsleistungen durch W. V. von März bis Juni in den Räumen der S. zu dem Thema Bildschirmarbeitsplätze:... 25 Stunden à 38,00 Euro, [insgesamt] 950,00 Euro Zzgl. 19 % ges. MWst...“ Im Emissionsprospekt waren keine konkreten Investitionsprojekte aufgeführt. Die Anlage der durch die Ausgabe der Genussrechte eingeworbenen Geldmittel sollte nach bestimmten im Emissionsprospekt festgelegten Kriterien erfolgen (sog. „Blind Pool“). Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass mit dem Vertrieb der Genussrechte die P. UG (haftungsbeschränkt) beauftragt werden sollte, an welcher die Beklagten zu 1) und 3) beteiligt wären. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 2) beteiligt sei, die mit der Projektierung, der Planung und dem Bau der durch die Klägerin herzustellenden ökologischen Immobilien („Green Buildings“) sowie sonstigen Anlageobjekten im Bereich der erneuerbaren Energien („Green Energy“) beauftragt werden sollte (vgl. Anlagenheft Bekl. 1+2, B 4, S. 22). Ferner wurde im Emissionsprospekt darauf hingewiesen, dass die Beklagten zu 1) und 3) von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rahmen des § 112 AktG befreit seien und für das Geschäftsjahr 2009 insgesamt keine Gesamtbezüge erhalten hätten (vgl. Anlagenheft Bekl. 1+2, Anlage B 4, S. 23). Die Genussrechte wurden in unterschiedlichen Vertragsvarianten, die als Typ A, B, C und D bezeichnet wurden, angeboten. Bei allen Varianten war eine jährliche Verzinsung des bereitgestellten Kapitals vorgesehen, jedoch vorbehaltlich der Erzielung von Jahresüberschüssen. Bei Typ D sollte eine Verzinsung jährlich ausgezahlt werden, bei Typ A, B, C erst am Ende der Vertragslaufzeit. Die Genussrechtsbedingungen (Anlage K 16), sahen in § 4 und § 6 darüber hinaus folgende Regelungen vor: „§ 4 Mindestlaufzeit, Kündigung. Kapitalrückzahlung 1. Die Laufzeit der Genussrechte ist grundsätzlich unbestimmt. Die Mindestvertragslaufzeit, d.h. der Zeitraum, nach welchem die Genussrechtsbeteiligung erstmals sowohl vom Genussrechtsinhaber als auch von der S. AG gekündigt werden kann, beträgt bei den Genussrechten Typ A und B zehn und bei den Genussrechten Typ C und D fünf volle Jahre. 2. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Geschäftsjahres. Seitens des Genussrechtsinhabers hat die Kündigung mittels eingeschriebenen Briefs, seitens der S. AG durch Bekanntmachung gem. § 13 dieser Genussrechtsbedingungen zu erfolgen. Soweit eine Kündigung seitens der S. AG erfolgt, sind alle Genussrechte dieses Angebotes zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen. ... § 6 Grund- und Überschussdividende, Dividendenberechtigung, Nachzahlungsanspruch, Fälligkeit der Dividenden 1. Die Genussrechte gewähren vorbehaltlich des Abs. 4 und Abs. 6 einen Anspruch auf eine jährliche Grunddividende in Höhe von 7 % des jeweiligen Nennbetrages. Die Zahlung bzw. Gutschrift der Grunddividende steht dabei unter dem Vorbehalt ausreichender Jahresüberschüsse. Maßgeblich hierfür ist das Jahresergebnis der Gesellschaft im Sinne des § 275 HGB ohne Berücksichtigung der Grunddividende sowie der Steuern auf Einkommen und Ertrag. Kann die Grunddividende aus den vorhandenen Jahresüberschüssen nicht oder nicht vollständig bedient werden, so vermindert sich der auf die Genussrechte auszuschüttende Betrag entsprechend. Gleiches gilt bei einer notwendigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagenzuführung bzw. der Wiederauffüllung des vorhandenen Genussrechtskapitals gemäß § 8 Abs. 4 dieser Bedingungen...“ Während der Vorstandstätigkeit der Beklagten zu 1) und 3) widmete sich die Klägerin u.a. drei Projekten: - G. - I. 21 - U. P. Zunächst sollte ab dem Jahr 2010 auf dem Gebiet der Gemeinde H. ein nahe der Autobahn A 5 gelegenes Grundstück unter dem Projektnamen „G.“ entwickelt werden. Geplant war ein Technologiezentrum, welches u.a. eine Solarkartbahn umfassen sollte. Die Beklagte zu 2) stellte im Zusammenhang mit diesem Projekt Rechnungen. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Im Einzelnen wurden folgende Rechnungen gestellt: Lfd. Nr. Rechnung vom Betreff Betrag Anl. 1 06.05.2010 „...hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die ersten Planungskosten für das Projekt G. H. nach Pauschalen in Rechnung:“ Konzeption/Entwurfsplanung 14.875,00 € K 7 2 15.05.2010 „...hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die ersten Planungskosten für das Projekt G. H. nach Pauschalen in Rechnung:“ Konzeption/Entwurfsplanung 5.355,00 € K 7 3 17.06.2011 „...hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die beauftragten Planungskosten für das Projekt G. Solarkartbahn nach Pauschalen in Rechnung:“ Entwurfsplan/Visualisierung Kosten und Ertragsplanung 23.800,00 € K 18 4 19.01.2012 „hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die beauftragten Planungskosten für das Projekt G. Solarkartbahn nach Pauschalen in Rechnung: Projektplanung Solarkartbahn nach HOAI Leistungszeitraum Jan 2012 Abschlagszahlung 35.700,00 € K 8 5 27.02.2012 Projektplanung Solarkartbahn 23.800,00 € K 9 Gesamt 103.530,00 € Hinsichtlich der Rechnung vom 19.01.2012 wurde die Hälfte des Rechnungsbetrages (17.850,00 €) von der Beklagten zu 2) an die Fa. G. GmbH weitergeleitet, welche dem Beklagten zu 3) gehörte. Zu einer Umsetzung des Projekts „G.“ kam es in der Folgezeit nicht. Bei dem Projekt I. 21 handelte es sich um die Entwicklung einer Wohnkonzeption mit u.a. generationenübergreifender Besiedlung. Eine konkrete Bebauung war mit dieser konzeptionellen Arbeit nicht verbunden. Bei dem Projekt „U. P.“ handelte es sich um den Erwerb und die Bebauung eines Gewerbegrundstücks auf dem Gebiet der Stadt N.. Dieses sollte nach den Planungen einer Mischung aus Gewerbe- und Wohnbebauung zugeführt werden. In Bezug auf die beiden Projekte I. 21 und „U. P.“ stellte die Beklagte zu 2) folgende : Lfd. Nr. Rechnung vom Betreff Betrag Anl. 6 10.05.2012 „...hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die beauftragten Planungskosten für das Projekt I. 21 nach Pauschalen in Rechnung:“ Projektkonzeption I. 21 Kosten und Ertragsplanung 29.750,00 € K 10 7 09.07.2012 „...hiermit stellen wir Ihnen folgende Positionen wie beauftragt in Rechnung:“ Ausführungsplanung der Konstruktion und Haustechnik, Photovoltaik, Wärmepumpe, Energieplanung für das Bauprojekt I. 21 nach HOAI 82.447,74 € K 11 8 15.04.2013 Leistung vom 15.04.2013 Leistungsphase HOAI § 33 1-9 Grundlagenermittlung Aus dem Rechnungsbetrag von 38.830,45 € sind lediglich 18.830,45 € streitgegenständlich. 18.830,45 € K 12 9 06.07.2013 Leistung vom Jan-Mai 2013 2. Rechnung für Vorplanung Vorplanung „U. P.“: Aus dem Rechnungsbetrag von 90.604,40 € sind lediglich 66.804,40 € streitgegenständlich. 66.804,40 € K 13 Gesamt 197.832,60 € Der Beklagte zu 3) stellte unter dem 21.06.2012 für die G. GmbH der Klägerin 29.750,00 € in Rechnung (vgl. Anlage K 15). Der Betreff lautete: „hiermit stellen wir Ihnen wie vereinbart die Planungs- und Plausibilitätskosten für das Projekt I. 21 nach Pauschale in Rechnung:“ Von dem erhaltenen Rechnungsbetrag auf die Rechnung vom 09.07.2012 (82.447,74 €) wurde von der Beklagten zu 2) die Hälfte (41.223,87 €) an die G. GmbH des Beklagten zu 3) weitergeleitet. Von dem Rechnungsbetrag der Rechnung vom 06.07.2013 (90.604,40 €) erfolgte eine Weiterleitung von 20.569,08 €. Am 04.02.2013 unterzeichnete der Beklagte zu 3) für die Klägerin und der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) eine Planungsvereinbarung, in welcher sich die Beklagte zu 2) zur Erbringung von Planungsleistungen nach Pauschalpreisen verpflichtete. Ein konkretes Projekt ist in dem schriftlichen Vertrag nicht aufgeführt (Anlagenheft Bekl. zu 3), Anlage B 3.29). Die Klägerin nahm zu mehreren Zeitpunkten Darlehen bei der N. GmbH („N.“) in Höhe von insgesamt ca. 700.000,00 €, zuletzt am 04.06.2013 einen Betrag von 645.000,00 € auf. Geschäftsführer der N. war der jetzige Vorstand der Klägerin. Diese Darlehen konnten zum Fälligkeitszeitpunkt im Oktober 2013 nicht zurückbezahlt werden. In der Folge wurden der N. von den Beklagten zu 1) und 3) insgesamt 30 % der Aktien an der Klägerin zur Sicherheit abgetreten. Im Einvernehmen mit der N. wurden in der Hauptversammlung vom 19.12.2013 die Aufsichtsräte G. und W. durch die Herren E. und Dr. S. ersetzt. Am 17.02.2014 wurde der Beklagte zu 1) als Vorstand abberufen und an seiner Stelle der derzeitige Vorstand M. C. bestellt. Dieser ist seit der Abbestellung des Beklagten zu 3) am 03.07.2015 alleiniger Vorstand. Am 13.03.2014 schlossen M. C. sowie der Beklagte zu 3) für die Klägerin handelnd und der Beklagte zu 1) eine Vereinbarung, in welcher der Beklagte zu 1) einräumte, dass der erhaltenen Vergütung für Platzierungsmanagement keine Gegenleistung gegenübergestanden und es sich bei der Rechnung der Fa. V. tatsächlich um eine private Optikerrechnung gehandelt habe. Der zum Zeitpunkt des Abschlusses anwaltlich beratene Beklagte zu 1) verpflichtete sich zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge, wobei er seine Aktien an der Klägerin an die N. zum Preis von 50.000,00 € veräußerte und der Kaufpreis an die Klägerin bezahlt wurde. Hinsichtlich des Restbetrags von 61.113,50 € wurde dem Beklagten zu 1) die Möglichkeit zur Ratenzahlung eingeräumt (vgl. Anlage K 5). Am 13.03.2014 wurde zugleich von den vorgenannten Personen eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) unterzeichnet, in welcher die abgeschlossene Planungsvereinbarung aufgehoben und vereinbart wurde, dass die jeweils wechselseitig erbrachten Leistungen bei der jeweils anderen Partei verbleiben und der Klägerin ein Verwertungsrecht bezüglich aller bisher für erstellter Planungsunterlagen zustehen sollte (vgl. Anlage B 10). Der Beklagte bezahlte in der Folgezeit auf die Zahlungsvereinbarung in 6 Raten insgesamt 9.000,00 €. Nachdem weitere Ratenzahlungen ausblieben, beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, der den Beklagten zur Zahlung von 61.113,50 € zuzüglich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren mit Schreiben vom 17.12.2014 aufforderte. Mit Schreiben vom 30.12.2015 focht der Beklagte zu 1) die Zahlungsvereinbarung wegen widerrechtlicher Drohungen an. In der Hauptversammlung vom 17.08.2016 wurde der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. S. durch Rechtsanwalt H. ersetzt. Die Klägerin behauptet, der Vertrag über die Erbringung von Leistungen in Form eines „Platzierungsmanagements“ vom 27.03.2010 sei nicht wirksam abgeschlossen worden. Der Vertrag sei nicht wirksam geschlossen, weil er vom Aufsichtsrat nicht gebilligt worden sei. Einer Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB stehe § 112 AktG entgegen. Die Leistungen seien mit der Vorstandsvergütung abgegolten gewesen. Im Übrigen hätten die Beklagten die Leistungen weder vollständig noch ordnungsgemäß erbracht. Im erbrachten Umfang seien sie überteuert gewesen. Der Verkaufsprospekt Anlage B 4 sei von Rechtsanwalt H. D. zum Preis von 30.970,00 € erstellt worden, während der Beklagte zu 1) lediglich „Werbeunterlagen“ (vgl. Anlage B 14) erstellt habe. Derartige Unterlagen ließen sich professionell für 25.000,00 € brutto am Markt erwerben. Wegen falscher Angaben in den Unterlagen habe sich die Klägerin in der Vergangenheit mit Anlegeranwälten auseinandersetzen müssen, weil die in den Unterlagen gemachten Angaben bezüglich angeblich fester Renditen von 7 % falsch gewesen seien. Die Klägerin behauptet, bei der Rechnung der Fa. V. (Anlage K 4) habe es sich um eine private Optiker-Rechnung des Beklagten zu 1) gehandelt. Die von der Beklagten zu 2) in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich vom Beklagten zu 1) erbracht worden und auch diese Leistungen seien mit der Vorstandsvergütung abgegolten gewesen. Außerdem hätten die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft den Verdacht ergeben, dass der Beklagte zu 1) Scheinrechnungen kreiert und zur Zahlung freigegeben habe, um der Gesellschaft zum Vorteil der Beklagten Gelder zu entziehen. Die planerischen Leistungen seien sehr dürftig gewesen und hätten keinesfalls eine Fakturierung in der getätigten Höhe gerechtfertigt. Soweit die Beklagte zu 2) mit Rechnung vom 15.04.2013 eine Grundlagenermittlung gemäß HOAI mit 38.830,45 in Rechnung gestellt habe, seien diese Leistungen durch den Architekten K. für den ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks für das Projekt „U. P.“ erstellt und bezahlt worden. Der Architekt K. habe Arbeiten im Rahmen der Grundlagenermittlung für die Beklagte zu 2) erbracht und dafür nichts berechnet. Die aus der Rechnung erhaltenen Gelder habe sie zur Bezahlung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung durch den Architekten K. verwandt worden. Unter Verstoß gegen die Genussrechtsbedingungen seien Zinsauszahlungen in Höhe von 34.384,31 € an Genussrechteinhaber des Typs D vorgenommen worden. Ferner seien Zahlungen der Beklagten 1) und 3) in Höhe von insgesamt 24.032,96 € an Genussrechteinhaber des Typs A, B, C vorgenommen worden (Ziffer 1). Die Beklagten zu 1) und zu 3) hätten hier vertragswidrig die Kündigung der Kunden akzeptiert und die vorzeitige Auszahlung samt Dividenden vorgenommen (Ziffer 2). Schließlich sei eine vorzeitige Auszahlung der Vertragssumme in Höhe von 15.000 € an Frau W. S. am 13.12.2011 erfolgt (Ziffer 3). Die einzelnen Kunden-Namen sowie Auszahlungszeitpunkte Ziff. 1, 2 und 3 ergeben sich aus folgender Aufstellung: 13.12.2011 S. W. 15.000,00 € Ziff. 3 Teilauszahlung 24.04.2012 H., G.d 99,17 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 29.05.2012 A., G.i 6.500,00 € Ziff. 1 Auszahlung 14.06.2012 J., R. 553,63 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 14.06.2012 J., R.a 118,96 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 03.12.2012 A., R 353,12 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 11.12.2012 W., D. 38,14 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 26.04.2013 H., V. 8.788,89 € Ziff. 1 Auszahlung 01.07.2013 J., K. 3.705,63 € Ziff. 1 Auszahlung 01.07.2013 K., A. 1.499,23 € Ziff. 1 Auszahlung 01.07.2013 S., W. 594,81 € Ziff. 1 Auszahlung 17.07.2013 H., V. 7.198,24 € Ziff. 1 Auszahlung 16.01.2014 L., C. 7.869,94 € Ziff. 2 Zinsauszahlung 03.02.2014 H., V. 6.097,51 € Ziff. 1 Auszahlung Gesamt 58.417,27 € Die Klägerin beantragt zuletzt: 1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 61.113,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen; 2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 90.504,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a. aus einem Betrag von 24.073,70 € seit dem 1.6.2010, b. aus einem Betrag von 23.800,00 € seit dem 20.6.2011, c. aus einem Betrag von 23.800,00 € seit dem 1.3.2012, d. aus einem Betrag von 18.830,45 € seit dem 15.4.2013 zu zahlen. 3. Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 184.952,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz a. aus einem Betrag von 35.700,00 € seit dem 1.2.2012, b. aus einem Betrag von 82.447,75 € seit dem 1.8.2012, c. aus einem Betrag von 66.804,40 € seit dem 9.7.2013 zu zahlen. 4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 29.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen. 5. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 58.417,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 3) behaupten, gemeinschaftlich mit dem Aufsichtsrat sei beschlossen worden, dass die Beklagten Ziff. 1 und 3 einen Verkaufsprospekt erstellen und vorfinanzieren sollten. Diese Aufgabe hätten beide außerhalb ihrer Dienstverträge als Vorstandsmitglieder erfüllen sollen. Derartige Tätigkeiten gehörten nicht zu den Aufgaben eines Vorstands. Die Beauftragung eines Drittunternehmers sei üblich. In diesem Fall wären der Klägerin Kosten in vergleichbarer Höhe entstanden, so dass es an einem Schaden fehle. Den von der Beklagten zu 2) in Rechnung gestellten Leistungen würden entsprechende Planungsleistungen gegenüberstehen, so dass es an einer Entreicherung bzw. an einem Schaden der Klägerin fehle. Im Übrigen habe der Aufsichtsrat die jeweiligen Verträge jedenfalls konkludent genehmigt. Schließlich seien die Ansprüche auch verjährt. Der Beklagte zu 3) behauptet ergänzend hinsichtlich der angeblich privaten Optiker-Rechnung (Anlage K 4), dass ihm der Vorgang unbekannt sei. Der Rechtsstreit ist zunächst mit Schriftsatz vom 04.11.2015 alleine gegenüber dem Beklagten zu 1) mit dem jetzigen Klageantrag Ziffer 1 eingeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 31.12.2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag ist die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) erweitert worden. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 ist die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) erneut erweitert worden. Mit Schriftsatz vom 16.04.2016, per Telefax am gleichen Tag eingegangen, ist eine Erweiterung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3) zunächst mit den jetzigen Klageanträgen Ziffer 1) und 4) erfolgt, der am 04.05.2016 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 hat die Klägerin die Klage um Ziffer 5. des jetzigen Antrags erweitert. Die Zustellung ist gegenüber dem Beklagten zu 1) am 16.09.2016 und dem Beklagten zu 3) am 14.09.2016 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 31.12.2016 hat die Klägerin den Klageantrag neu in der jetzigen Form gefasst und im Umfang von Ziffer 3 des Antrags gegenüber dem Beklagten zu 3) erweitert. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zu 3) am 11.01.2017 zugestellt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. M. S., T. D., H. D., D. G., S. S., F. H., S. J., und A. R., R. H., M. M. und S. K.. Die Beklagten zu 1) und 3) und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) wurden persönlich angehört. Hinsichtlich der Angaben wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.