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Urteil

II ZR 63/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorstandsmitglied verletzt Pflichten, wenn es zulässt, dass der Vorstand aktienrechtliche Kompetenzverteilungen missachtet. • Verträge, die Vergütung für Vorstandstätigkeit regeln, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats (vgl. §§ 84, 87, 112 AktG). • Ein Vorstandsmitglied kann sich nur ausnahmsweise wegen Rechtsirrtums entlasten, wenn es eine unabhängige, fachkundige Rechtsberatung einholt und deren Rat einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzieht. • Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage genügt ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse etwa zur Hemmung drohender Verjährung (vgl. § 256 ZPO).
Entscheidungsgründe
Haftungsvoraussetzungen eines Vorstands bei Abschluss von Beraterverträgen mit eigener GmbH (Zuständigkeit/Auskunftspflicht) • Ein Vorstandsmitglied verletzt Pflichten, wenn es zulässt, dass der Vorstand aktienrechtliche Kompetenzverteilungen missachtet. • Verträge, die Vergütung für Vorstandstätigkeit regeln, fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats (vgl. §§ 84, 87, 112 AktG). • Ein Vorstandsmitglied kann sich nur ausnahmsweise wegen Rechtsirrtums entlasten, wenn es eine unabhängige, fachkundige Rechtsberatung einholt und deren Rat einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzieht. • Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage genügt ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse etwa zur Hemmung drohender Verjährung (vgl. § 256 ZPO). Der Beklagte war zugleich alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer einer Beratungs-GmbH und wurde zum Vorstandsmitglied der Klägerin bestellt. Vorstand und Aufsichtsrat behandelten die Einbindung der GmbH und die Vergütungsregelung; es gab Beratungs-e-Mails einer Anwaltskanzlei, wonach keine aufsichtsratliche Zustimmung erforderlich sei. Der Vorstand beschloss den Vertrag; der Beklagte enthielt sich bei der Vorstandsabstimmung und unterzeichnete den Beratervertrag für seine GmbH. Später wurde der Beklagte als Vorstand abberufen. Die GmbH klagte auf Honorar; die Klägerin machte geltend, der Beklagte habe seine Vorstandspflichten durch Abschluss des Vertrags verletzt und suchte Feststellung der Ersatzpflicht. Landgericht und Berufungsgericht verurteilten; der Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Feststellungsinteresse, insbesondere zur Hemmung drohender Verjährung (§ 256 ZPO, § 93 Abs. 6 AktG). • Kompetenzverstoß: Der Abschluss des Beratervertrags regelte die Vergütung der GmbH für die Vorstandstätigkeit des Beklagten und fiel damit in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats (§§ 84, 87, 112 AktG). Der Vorstand handelte kompetenzwidrig, weshalb Pflichverletzungen vorliegen können. • Zurechnung: Auch wenn der Beklagte den Vertrag für die GmbH unterzeichnete und sich in der Vorstandssitzung enthielt, traf ihn die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Kompetenzordnung eingehalten wird; Unterlassen kann pflichtwidrig sein. • Verschulden/Entlastung: Grundsätzlich wird bei objektiver Pflichtverletzung Verschulden vermutet; ein Entlastungsgrund wegen Rechtsirrtums ist nur ausnahmsweise möglich, wenn der Vorstand sich umfassend und unabhängig beraten ließ und den Rat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzog. • Prüfung der Rechtsauskunft: Die vom Vorstand eingeholte Anwaltsauskunft beantwortete aus Sicht des BGH die für den nichtjuristischen Vorstand maßgeblichen Frage, ob die Angelegenheit in die Kompetenz des Vorstands fällt; das Berufungsgericht hatte die Anforderungen an die Entlastung durch Fremdberatung überzogen. • Zurückverweisung: Das Berufungsurteil ist in Teilen revisionsrechtlich fehlerhaft, insbesondere bei der Bewertung des Verschuldens und der Unabhängigkeit sowie Plausibilität der eingeholten Rechtsberatung; es bedarf weiterer Feststellungen, auch hinsichtlich eines eingetretenen Schadens und der Frage, welche Vergütung ohne formellen schriftlichen Vertrag für die GmbH bestand oder geschuldet war. Die Revision des Beklagten hat Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Feststeht, dass der Abschluss des Beratervertrags zumindest Fragen der Kompetenzverletzung aufwarf und eine Pflichtverletzung des Beklagten möglich ist, jedoch sind weitere Feststellungen nötig, ob und in welchem Umfang der Beklagte entlastet werden kann. Insbesondere sind die Unabhängigkeit und der Umfang der eingeholten Rechtsberatung sowie die Durchführung einer ausreichenden Plausibilitätsprüfung zu klären. Das Berufungsgericht hat daher den Nachweis und die Darlegungslast des Beklagten zu prüfen und über den eingetretenen Schaden und dessen Höhe erneut zu entscheiden.