Urteil
13 U 670/19
OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:1218.13U670.19.00
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Leitsätze
Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.(Rn.25)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 03.06.2019 (1 O 283/18) wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselabgasskandal gegen die Herstellerin eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerichtet auf die Zahlung des behaupteten Minderwertes (sog. kleiner Schadensersatz), ist jedenfalls dann unbegründet, wenn nicht feststeht, dass der Käufer bei Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen.(Rn.25) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 03.06.2019 (1 O 283/18) wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal die Zahlung des sog. „kleinen Schadensersatzes“ wegen eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages über ein Fahrzeug, das mit einem von der Beklagten hergestellten Motor ausgestattet ist. Der Kläger erwarb am 05.06.2014 bei einer Autohändlerin den streitgegenständlichen PKW der Marke Skoda Yeti, bei dem ein Motor der Beklagten des Typs EA 189 EU 5 eingebaut ist, zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 22.100,00 Euro. In den Fahrzeugen des streitigen Typs und auch im Fahrzeug des Klägers ist eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Während im Testlauf die Motorsteuerung dergestalt erfolgt, dass mittels einer Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden und die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1), ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine oder eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch angenommen und die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10 % des Kaufpreises des Fahrzeuges (statt der beantragten 25 % des Kaufpreises) sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz - soweit es nicht um sog. „großen Schadensersatz", also die Rückgängigmachung des Fahrzeugerwerbs, geht - zu leisten für weitere Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren. Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgericht Waldshut-Tiengen vom 03.06.2019 (Az. 1 O 283/18) wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei weitere EUR 2.197,23 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren EUR 937,84 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2019 zu zahlen. Die Berufung (der Beklagten) zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt: Das am 03. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Az. 1 O 283/18) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung (des Klägers) als unzulässig zu verwerfen; Hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung der Klägerseite den Anforderungen an § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Sie setzt sich mit dem konkreten Streitfall auseinander. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Die Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung des behaupteten Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises (Klageantrag Ziff. 1), ist zwar zulässig, aber unbegründet. a) Der unbezifferte Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat einen Mindestbetrag angegeben. Zudem hat er die maßgebenden Umstände (Preisverlust auf dem Markt auf Grund des Diesel-Abgasskandals, nicht absehbare Folgen bei Durchführung des Software-Updates, AS I 29 f., 35) benannt, aus denen sich der Minderwert des Fahrzeugs aus seiner Sicht ergibt. b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Minderwerts jedoch nicht zu. Der Kläger hat zwar unter Berücksichtigung der Erwägungen des Senats in den Urteilen vom 06.11.2019 (13 U 37/19, juris) auf Grund des täuschungsbedingten Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch nach § 826, § 31 BGB oder im Wege der Wahlfeststellung nach §§ 831, 826 BGB. Der Kläger kann aber nicht - wie geltend gemacht - Schadensersatz in Form des behaupteten Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs („kleiner Schadensersatz“) verlangen. aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Klägers. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs räumt dem Vertragspartner im Falle einer Verletzung von Aufklärungspflichten beim Vertragsschluss das Wahlrecht ein, entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und lediglich den durch die Täuschung veranlassten Mehraufwand als Schaden zu beanspruchen (sog. „kleiner Schadensersatz“ BGH, Urteil vom 02.06.1980 - VIII ZR 64/79, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16.01.1991 - VIII ZR 14/90, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - II ZR 17/17, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 28, jeweils mwN). Will der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen an dem Vertrag festhalten, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen. Schaden ist danach der Betrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Dies erfordert - im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses - nicht den Nachweis, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (BGH, Urteile vom 25.05.1977 – VIII ZR 186/75, NJW 1977, 1536, 1538 und vom 06.04.2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 17), da es nur um die Bemessung des verbliebenen Restvertrauensschadens und nicht um die Frage einer Anpassung des Vertrags geht (BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05, juris Rn. 22). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - II ZR 17/17, juris Rn. 13). bb) Diese Rechtsprechung gilt aber nicht, wenn - wie hier - zwischen dem Täuschenden und dem Geschädigten keine vertragliche oder vertragsähnliche Sonderverbindung besteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt in erster Linie für das Zwei-Personen-Verhältnis, das heißt, wenn die Täuschung vom Vertragspartner ausgeht. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind im Wesentlichen zu Fällen ergangen, in denen Ansprüche wegen einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen gegen den Vertragspartner geltend gemacht worden sind (so BGH, Urteil vom 06.04.2001 – V ZR 394/99, juris). Im Drei-Personen-Verhältnis ist sie nur anwendbar, wenn der Täuschende mit dem Geschädigten ebenfalls vertraglich verbunden ist (grundlegend: BGH, Urteil vom 16.01.1991 – VIII ZR 14/90, juris Rn. 21 [Treuhandvertrag]; Urteil vom 13.01.2004 – XI ZR 355/02, juris Rn. 28 [Beratungsvertrag]; Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 306/03, juris Rn. 20 [Bauherren-Betreuer-Vertrag]: „der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte“; Urteil vom 15.01.2009 – III ZR 28/08, juris Rn. 10 [Beratungsvertrag]; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 28 [Vermittlungsvertrag]: „der im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben eines mit ihm vertraglich verbundenen Schädigers enttäuscht wurde“; Urteile vom 06.02.2018 – II ZR 17/17 und vom 25.09.2018 – II ZR 27/17, juris [Prospekthaftung im weiteren Sinne]). In der Entscheidung vom 18.01.2011 hat der Bundesgerichtshof für deliktische Ansprüche gegen einen am Vertrag nicht beteiligten Geschäftsführer der Vertragspartei aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB ausgeführt, der deliktische Schadensersatzanspruch sei auf das „Erhaltungsinteresse“ gerichtet (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09, juris Rn. 8). Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. Die im Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung des Käufers sei nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruhe, denn nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, könne den Käufer besserstellen, als er vorher gestanden habe. Der Geschädigte könne daher nicht Ersatz etwaiger Mangelbeseitigungskosten verlangen, auch wenn der Käufer nach ständiger Rechtsprechung den Wertunterschied zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache durch Ermittlung der für eine Herrichtung des Kaufgegenstands in einen mangelfreien Zustand erforderlichen Kosten berechnen könne. Allenfalls könne der Geschädigte nach der Differenzhypothese das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn er nachweise, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen - günstigeren Vertrag - geschlossen hätte, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspreche (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - VI ZR 325/09, juris Rn. 9 ff; so auch schon RG, Urteil vom 10.11.1921, VI 195/21, RGZ 103, 154, 161; MüKo-BGB/Wagner, 7. Aufl., § 826, Rn. 69). cc) Zudem setzt die zulässige Berechnung des Schadens in Form des „kleinen Schadensersatzes“ in Höhe des Minderwertes voraus, dass der Geschädigte den Vertrag bei Unterbleiben der unerlaubten Handlung auch zu einem geringeren Kaufpreis geschlossen hätte. Welcher Schaden im Einzelfall ersatzfähig ist, richtet sich nach der Ursächlichkeit des schadensstiftenden Verhaltens (BGH, Urteil vom 25.05.1977 - VIII ZR 186/75, NJW 1977, 1536, 1537). Dem entsprechend ist für die Bemessung des Schadensersatzes auf Grundlage des Restvertrauensschadens entscheidend, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte (BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - II ZR 17/17, juris Rn. 13). Um sich mit Erfolg auf einen Restvertrauensschaden in Höhe des Minderwertes berufen zu können, muss der Geschädigte daher darlegen und im Streitfall beweisen, dass er in Kenntnis der verheimlichten Umstände bereit gewesen wäre, den Kaufvertrag zu einem geringeren Kaufpreis zu schließen, auch wenn er beweiserleichternd nicht den Nachweis erbringen muss, dass sich der Vertragspartner unter dieser Bedingung mit dem Vertragsschluss einverstanden erklärt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 14.03.1991 - VII ZR 342/89, juris Rn. 29). dd) Soweit die Klägerseite auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.10.2014 (VI ZR 15/14, juris) verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall geht es um die Frage, ob die dortige Klägerin gegen die aus Delikt haftende Beklagte Anspruch auf eine möglichst umfassende Naturalrestitution (hier: Rückzahlung von an einen Dritten, den die Beklagte als Bevollmächtigte vertreten hat, gewährte Darlehensvaluta) hat. Sie befasst sich hingegen nicht mit der Frage, ob der Geschädigte einen Minderwert verlangen kann. c) Nach den dargestellten Grundsätzen kann der Kläger den Schaden vorliegend nicht im Wege des „kleinen Schadensersatzes“ in Höhe des behaupteten Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs berechnen. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist auf Grund des Vorbringens sonst ersichtlich, dass er sich auf den Abschluss des Kaufvertrages jedenfalls zu einem niedrigeren Kaufpreis eingelassen hätte, wenn er gewusst hätte, dass in das Fahrzeug typengenehmigungswidrig eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Vielmehr ist nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass er das Fahrzeug in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht erworben hätte (siehe AS I 13 f., 57, 235, 443). So hat der Kläger vorgetragen, dass er in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung „ganz sicher“ vom Erwerb des Fahrzeugs Abstand genommen hätte (AS I 235). Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger habe durch Erhebung der Leistungsklage, mit der er den Minderwert einklagt, konkludent behauptet, er hätte den Kaufvertrag in Kenntnis der wahren Umstände zu einem um den Minderwert reduzierten Kaufpreis geschlossen, so widerspricht dieses Vorbringen der unmissverständlichen Behauptung des Klägers, er hätte den Kaufvertrag in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen (vgl. LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 03.05.2019 - 2 O 19/19, S. 4 f.). d) Soweit der Kläger sein Begehren auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, 831 BGB stützt, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach den genannten Vorschriften zusteht. Denn auch insoweit macht der Kläger nur Ansprüche aus Delikt geltend. Der Kläger behauptet nicht die Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Pflichten seitens der Beklagten. Der Kläger kann daher aus den genannten Gründen nicht den sog. „kleinen Schadensersatz“ verlangen. 2. Der Kläger kann auch nicht - wie in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils tenoriert – die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz - soweit es nicht um sog. „großen Schadensersatz", also die Rückgängigmachung des Fahrzeugerwerbs, geht - zu leisten für weitere Schäden, die aus der Manipulation der Schadstoffemissionswerte (Aggregat EA 189) des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Verwendung von im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen resultieren. Der Feststellungsantrag ist bereits mangels Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Jedenfalls ist er unbegründet. Ein Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht damit begründen, dass der Kläger sich durch den Feststellungsantrag die Wahlmöglichkeit offenhalten möchte, entweder im Wege des Schadensersatzes „Rückgängigmachung“ der Folgen des geschlossenen Kaufvertrages geltend zu machen oder an dem Vertrag festzuhalten und Entschädigung seines enttäuschten Vertrauens zu beanspruchen, indem er das Fahrzeug behält und den Minderwert fordert (AS I, 81). Denn der Kläger verfolgt mit dem Feststellungsantrag das Ziel, „über den Betrag aus Antrag zu 1)“ hinaus weitere Schäden ersetzt zu verlangen. Damit verlangt er nicht allgemein die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz, sondern er macht neben der Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung des gewählten „kleinen Schadensersatzes“ (Klageantrag Ziff. 1), im Wege der Feststellungsklage weitere Schäden geltend. Dementsprechend hat das Landgericht den Feststellungsantrag auch einschränkend ausgelegt (Urteil, S. 10), was der Kläger mit der Berufung nicht angreift. Auch ist der Verweis des Klägers auf angebliche, derzeit noch nicht absehbare nachteilige Folgen des Software-Updates (AS I 17 ff, 33 f, 79 f, 227, 273) im Streitfall nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. Denn der Kläger will das Fahrzeug behalten und seinen Schaden auf Grundlage des Betrages berechnen, um den er das Fahrzeug wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung und damit verbundener Nachteile zu teuer erworben hat. Er verlangt damit wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung unter Inkaufnahme des bestehenden Sachmangels günstiger erworben hätte. Hätte der Kläger den Kaufvertrag jedoch wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung in Kenntnis, dass das Fahrzeug einem Software-Update mit möglichen nachteiligen Folgen unterzogen werden muss, infolge des gebilligten Mangels zu einem reduzierten Kaufpreis geschlossen, könnte er neben dem mangelbedingten Minderwert nicht Ersatz weiterer Schäden verlangen, die ihm in Folge des Mangels entstehen. Vielmehr wären diese Schäden durch die erzielte Herabsetzung des Kaufpreises ausgeglichen. 3. Der Kläger kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gegenstandswert von 22.100 Euro verlangen (Klageantrag Ziff. 3). Es fehlt an erforderlichem schlüssigem Vortrag des Klägers dazu, dass sich der Auftrag seiner Prozessbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt lediglich auf ein vorgerichtliches Tätigkeitwerden beschränkt hat oder nur ein bedingter Prozessauftrag erteilt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, juris Rn. 44). Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.10.2019 geltend gemacht (II, 167), dass, nachdem die Beklagte die ihr im außergerichtlichen Schreiben gesetzte Frist ergebnislos verstreichen ließ, er erneut kontaktiert worden sei, um ihm die weiteren Optionen aufzuzeigen und ihm zur Klageerhebung zu raten. Erst daraufhin sei ausdrücklich Klageauftrag erteilt worden. Dieser Vortrag steht aber im Widerspruch dazu, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 22.11.2018 (Anlage K 13) angekündigt hat, ohne weitere Erinnerung den gerichtlichen Weg zu beschreiten, sollte die bis zum 29.11.2018 gesetzte Frist ohne Antwort verstreichen. Jedenfalls ist auch nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens eine berechtigte Forderung des Klägers bestand. Der Kläger kann aber grundsätzlich nur insoweit die Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen, als seine Forderung berechtigt war. Der Kläger hat – wie oben dargelegt – keinen Anspruch auf Zahlung des „kleinen Schadensersatzes“. Im Rahmen des „großen Schadensersatzes“ kann die Erstattung der für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten nur abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verlangt werden (Urteil des Senats vom 06.11.2019, 13 U 37/19, juris Rn. 106 ff). Der Kläger hat aber nicht mitgeteilt, wie der Kilometerstand im Zeitpunkt der Aufforderung war. Es steht damit nicht fest, in welcher Höhe eine berechtige Forderung des Klägers, nach der sich die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen würden, bestand. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Revisionsgerichts. Der Senat entscheidet einen Einzelfall. Er folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und stellt keinen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht. Eine Grundsatzbedeutung lässt sich nicht darauf stützen, dass derzeit eine Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselabgasskandal“ bundesweit bei Gerichten anhängig ist. Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 2319; Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, Rn. 5, juris). Daran fehlt es. Klärungsbedürftige streitentscheidende Rechtsfragen stellen sich nicht. Denn die Frage, ob dem Käufer eines vom „Dieselabgasskandal“ betroffenes Fahrzeug ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des Fahrzeugs zusteht, ist vorliegend nicht streitentscheidend. Die Klageabweisung ist vielmehr auf die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Delikts - und Schadensersatzrecht im konkreten Einzelfall gestützt.