Urteil
6 O 1175/20 (2)
LG Gera 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2023:0217.6O1175.20.2.00
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Leitsätze
1. Eine die Sittenwidrigkeit begründende Verwerflichkeit des Vorgehens einer beauftragten Anwaltskanzlei ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Rechtsanwälte aus reiner Gewinnerzielungsabsicht ohne Rücksicht auf die Interessen der jeweiligen Mandantschaft gehandelt haben.(Rn.40)
2. Wenn das außergerichtliche Vorgehen der beauftragten Anwaltskanzlei mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt war, insbesondere der Versicherung die Masse der Mandate bekannt gewesen ist und sie deshalb mit der Kanzlei eine Regulierungsvereinbarung abgeschlossen hatte, dann stellt es sich nicht als verwerflich dar, dass die Rechtsanwälte nicht sogleich Klage erhoben haben, sondern zunächst außergerichtlich versuchten, die Ansprüche durchzusetzen.(Rn.42)
3. Dass das „Geschäftsmodell“ einer Anwaltskanzlei bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagemodell, an das sich eine Vielzahl von Anleger beteiligt hatte, auf eine uniforme Massenabwicklung gerichtet ist, begründet für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, sondern ist in der heutigen Rechtspraxis ein allgemein akzeptiertes Modell.(Rn.43)
4. Zwar ist die Inanspruchnahme der Vorstände der Göttinger Gruppe wegen Betruges einerseits und die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer und -berater wegen Beihilfe zum Betrug andererseits auf einen einheitlichen Lebensvorgang zurückzuführen. Auch würde zwischen den Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen. Gleichwohl durften die Rechtsanwälte die jeweiligen Ansprüche in getrennten Prozessen verfolgen, weil hierfür sachliche Gründe gesprochen haben.(Rn.50)
5. Es ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, eine Vielzahl von Güteanträgen bei einer Gütestelle einzureichen, die hierdurch ersichtlich mit diesen Güteanträgen überlastet sein wird. Es ist sachgerecht, gleichgelagerte Fälle an einer Gütestelle zu verhandeln. Hierdurch ergeben sich gewöhnlich Synergieeffekte bzw. kann auch eine Gesamtlösung einfacher erreicht werden, als würden die Güteanträge bei verschiedenen Gütestellen durchgeführt werden.(Rn.52)
6. Dass die im Klageweg verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen die Wirtschaftsprüfer mangels hinreichend individualisierter Güteanträge verjährt gewesen ist, mussten die Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht erkennen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19).(Rn.56)
7. Verändert sich die Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Vorliegend hat aber aus der maßgeblichen ex ante - Sicht jedenfalls bis zum Abschluss des Vorprozesses keine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorgelegen, weshalb hierüber auch nicht aufzuklären gewesen ist.(Rn.58)
(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine die Sittenwidrigkeit begründende Verwerflichkeit des Vorgehens einer beauftragten Anwaltskanzlei ist nicht gegeben, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Rechtsanwälte aus reiner Gewinnerzielungsabsicht ohne Rücksicht auf die Interessen der jeweiligen Mandantschaft gehandelt haben.(Rn.40) 2. Wenn das außergerichtliche Vorgehen der beauftragten Anwaltskanzlei mit der Rechtsschutzversicherung abgestimmt war, insbesondere der Versicherung die Masse der Mandate bekannt gewesen ist und sie deshalb mit der Kanzlei eine Regulierungsvereinbarung abgeschlossen hatte, dann stellt es sich nicht als verwerflich dar, dass die Rechtsanwälte nicht sogleich Klage erhoben haben, sondern zunächst außergerichtlich versuchten, die Ansprüche durchzusetzen.(Rn.42) 3. Dass das „Geschäftsmodell“ einer Anwaltskanzlei bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Kapitalanlagemodell, an das sich eine Vielzahl von Anleger beteiligt hatte, auf eine uniforme Massenabwicklung gerichtet ist, begründet für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, sondern ist in der heutigen Rechtspraxis ein allgemein akzeptiertes Modell.(Rn.43) 4. Zwar ist die Inanspruchnahme der Vorstände der Göttinger Gruppe wegen Betruges einerseits und die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer und -berater wegen Beihilfe zum Betrug andererseits auf einen einheitlichen Lebensvorgang zurückzuführen. Auch würde zwischen den Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen. Gleichwohl durften die Rechtsanwälte die jeweiligen Ansprüche in getrennten Prozessen verfolgen, weil hierfür sachliche Gründe gesprochen haben.(Rn.50) 5. Es ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, eine Vielzahl von Güteanträgen bei einer Gütestelle einzureichen, die hierdurch ersichtlich mit diesen Güteanträgen überlastet sein wird. Es ist sachgerecht, gleichgelagerte Fälle an einer Gütestelle zu verhandeln. Hierdurch ergeben sich gewöhnlich Synergieeffekte bzw. kann auch eine Gesamtlösung einfacher erreicht werden, als würden die Güteanträge bei verschiedenen Gütestellen durchgeführt werden.(Rn.52) 6. Dass die im Klageweg verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen die Wirtschaftsprüfer mangels hinreichend individualisierter Güteanträge verjährt gewesen ist, mussten die Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht erkennen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - IX ZR 165/19).(Rn.56) 7. Verändert sich die Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Vorliegend hat aber aus der maßgeblichen ex ante - Sicht jedenfalls bis zum Abschluss des Vorprozesses keine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorgelegen, weshalb hierüber auch nicht aufzuklären gewesen ist.(Rn.58) (Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 4.049,31 €. Die Klägerin hat aus eigenem Recht keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bzw. §§ 826, 31 BGB. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung des Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (ständige Rspr. des BGH, vgl. u. a. Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15 – zitiert nach juris). Gemessen an diesem Maßstab liegt keine die Sittenwidrigkeit begründende Verwerflichkeit des Vorgehens der Beklagten vor. Insbesondere steht nicht fest, dass die Beklagten aus reiner Gewinnerzielungsabsicht ohne Rücksicht auf die Interessen der jeweiligen Mandantschaft gehandelt haben. Dass die Beklagten, statt sogleich Klage zu erheben, zunächst Güteanträge eingereicht haben und dies Ende des Jahres 2011 für sämtliche Mandanten erfolgt ist, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die entsprechende Vollmacht erteilt worden ist, stellt sich bei vernünftiger Betrachtung nicht als verwerflich dar. Denn die zwischen der Klägerin und den Beklagten geschlossene Regulierungsvereinbarung hat in Ziffer 5. gerade vorgesehen, dass versucht werden soll, mit den Gegnern nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dass es in diesem Zusammenhang erforderlich werden kann, zum Zweck der Hemmung der Verjährung Ende des Jahres 2011 ein Güteverfahren einzuleiten. Durch diese Möglichkeit der Verjährungshemmung konnten sich die Beklagten die Möglichkeit der gütlichen Einigung über das Jahr 2011 hinaus weiter offen halten. Die Klägerin hat um die Masse der Mandate gewusst. Sinn und Zweck einer solchen Regulierungsvereinbarung ist es gerade, bei einer Vielzahl von Mandaten eine Regelung für die anfallenden Gebühren und Auslagen zu finden. Nicht zu beanstanden ist damit auch, dass die Beklagten bis zum Jahresende 2011 mit der Einreichung der Güteanträge zugewartet haben, weil auch dieser Zeitpunkt bereits in der Regulierungsvereinbarung mit der Klägerin abgestimmt gewesen ist. Wenn aber das außergerichtliche Vorgehen mit der Klägerin abgestimmt ist, kann es sich nicht als verwerflich darstellen, nicht sogleich Klage gegen die Wirtschaftsprüfer einzureichen. Dass die Beklagten letztlich eine Vielzahl von Mandanten angeworben haben, war dem Umstand geschuldet, dass den Vorprozessen ein Anlagemodell mit einer Vielzahl von Anlegern zu Grunde gelegen hatte. Auf Seiten der Anleger hat auch ein berechtigtes Interesse bestanden, etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen geltend zu machen und sich zu deren Durchsetzung der Hilfe der Beklagten zu bedienen. Dass das „Geschäftsmodell“ der Beklagten dabei auf uniforme Massenabwicklung gerichtet war, begründet für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, sondern ist in der heutigen Rechtspraxis ein allgemein akzeptiertes Modell. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagten vor Einreichen der Güteanträge keinen Kontakt mit den Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wegen der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gesucht haben, sondern sogleich für sämtliche Mandanten Ende des Jahres 2011 Güteanträge eingereicht haben. Denn unabhängig davon, ob möglicherweise in einer vorgeschalteten Korrespondenz hätte geklärt werden können, inwieweit die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu einer gütlichen Einigung bereit wären oder aber erst im Zuge eines eingeleiteten Güteverfahrens eine solche Klärung herbeigeführt wird, hätte dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Gebührenanspruchs der Beklagten gehabt. Denn nach der mit der Klägerin getroffenen Regulierungsvereinbarung sollte ein etwaig durchzuführendes Güteverfahren mit der für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung vereinbarten 1,8-Geschäftsgebühr für jeden einzelnen Versicherungsnehmer mit abgegolten sein. Auch der Umstand, dass der von den Beklagten bis auf Rubrum, Anlagegesellschaft, Beteiligungsnummer und Anlagesumme jeweils gleichlautend für sämtliche Mandanten eingereichte Güteantrag mangels hinreichender Individualisierung objektiv nicht geeignet gewesen ist, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine Hemmung der zum Jahresende 2011 ablaufenden 10jährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen, spricht nicht dafür, dass die Beklagten nur im eigenen Gebühreninteresse die Güteanträge abgefasst haben. Es ist bereits fernliegend, dass die Beklagten die Güteanträge von vornherein als unzulänglich erkannt haben. Denn dann hätten sie befürchten müssen, dass für die anschließenden Klageverfahren kein Deckungsschutz gewährt werden würde, was wiederum ihrem – von der Klägerin behauptet alleinigem – Gebühreninteresse zuwider gelaufen wäre. Dass die Güteanträge wortgleich verfasst worden sind, hat wiederum den sachlichen Grund der Vielzahl von betreuten Anlegern mit gleichlaufender Haftungsgrundlage. Den Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg erheben, weil die Beklagten neben der für die Mandantschaft erhobenen Klage insgesamt etwa 4.500 Klagen beim Landgericht Göttingen eingereicht haben. Es bleibt auf die vorstehenden Ausführungen zur Vielzahl der Mandate und erteilten Vollmachten Bezug zu nehmen. Es bietet sich entgegen der Behauptung der Klägerin kein Anhalt, dass die Beklagten ihr Gebühreninteresse über das Interesse der Mandantschaft an einer Durchsetzbarkeit ihrer Forderungen im Falle eines Obsiegens gestellt und zu Lasten der Klägerin billigend in Kauf genommen haben, dass sie die jeweiligen Prozesskosten bei den unterlegenen Gegnern nicht würde durchsetzen können. Es ergeben sich schon keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Beklagten aus der ex ante – Sicht bei Klageerhebung davon ausgehen mussten, dass im Fall des Obsiegens die jeweiligen Forderungen nicht würden durchgesetzt werden können. Dass die Klägerin 4.500 separate Klagen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhoben hat, statt die gegen die Konzeptanten anhängige Klage zu erweitern, begründet schon keine Pflichtverletzung, geschweige denn, dass dieses Vorgehen als verwerflich einzustufen wäre. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, alle nur denkbaren prozesstaktischen Maßnahmen zu Gunsten des Mandanten wahrzunehmen. Er ist im Verhältnis zu seinem Mandanten gehalten, unnütze Kosten zu vermeiden. So darf ein Rechtsanwalt, wenn eine Forderung gegen zwei Gesamtschuldner besteht, nicht zur Steigerung seiner Gebühren zwei selbständige Prozesse gegen beide Gesamtschuldner führen (vgl. Fahrendorf/Mennemeyer-Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts, 10. Aufl. 2021, Kap. 8 Rn. 224). Zwar ist die Inanspruchnahme der Vorstände der G Gruppe wegen Betruges einerseits und die Inanspruchnahme der Wirtschaftsprüfer und -berater wegen Beihilfe zum Betrug andererseits auf einen einheitlichen Lebensvorgang zurückzuführen. Auch würde zwischen den Beteiligten eine gesamtschuldnerische Haftung im Sinne des § 840 BGB in Betracht kommen. Gleichwohl durften die Beklagten die jeweiligen Ansprüche in getrennten Prozessen verfolgen, weil hierfür sachliche Gründe gesprochen haben. Denn hinsichtlich der gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Beihilfe gestützten Klage hat es im Gegensatz zu der gegen die Konzeptanten erhobenen Klage zusätzlich neben den Feststellungen zur eigentlichen Tathandlung auch noch Feststellungen zur objektiven Gehilfentätigkeit und zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 StGB bedurft. Im Weiteren ist aus der ex ante – Sicht auch ein anderes Verteidigungsvorbringen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu erwarten gewesen. Insofern hätte sich das bereits gegen die Konzeptanten geführte Klageverfahren bei Einbeziehung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verkompliziert. Deshalb ist es aus der ex ante – Sicht unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit und Ordnung des Prozessstoffes sachgerecht gewesen, die Ansprüche in zwei separaten Klagen zu verfolgen. Letztlich bestätigt das in anderen Rechtsstreiten im Jahr 2013 erfolgte Vorgehen des Landgerichts Göttingen, die Trennung der Verfahren gegen die Konzeptanten und gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzuordnen (vgl. den als Anlage B 40 vorgelegten Beschluss), dass die Entscheidung der Beklagten, sogleich separate Klagen einzureichen, von sachlichen Überlegungen getragen gewesen ist. Soweit die Klägerin hilfsweise aus übergegangenem Recht der Mandantschaft Ansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, 128 Satz 1, 129 HGB analog bzw. bei günstiger Auslegung ihres Vortrags auch gemäß § 826 BGB je i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG geltend macht, stehen ihr diese ebenfalls mangels schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu. Die Beklagten mussten nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs des Güteverfahrens gemäß § 242 BGB mit der Folge der Nichtherbeiführung der Verjährungshemmung die Aussichtslosigkeit der Klage erkennen und die Mandantschaft hierüber belehren, weil rund 4.500 Güteanträge zum Jahreswechsel 2011/2012 bei der Ein-Personen-Gütestelle des Rechtsanwalts D eingereicht worden waren. Es ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, eine Vielzahl von Güteanträgen bei einer Gütestelle einzureichen, die hierdurch ersichtlich mit diesen Güteanträgen überlastet sein wird. Es ist sachgerecht, gleichgelagerte Fälle an einer Gütestelle zu verhandeln. Hierdurch ergeben sich gewöhnlich Synergieeffekte bzw. kann auch eine Gesamtlösung einfacher erreicht werden, als würden die Güteanträge auf verschiedene Gütestellen verteilt werden. Letztlich ist es Sache der Gütestelle, wie sie ihren Arbeitsablauf organisiert, auch wenn eine Vielzahl von Güteanträgen bei ihr eingehen. Es ist von Antragstellerseite keine Rücksicht auf die Größe der Gütestelle geschuldet (vgl. die zeitlich nach der hier zu Grunde liegenden Klageerhebung ergangene Rspr. des Bundesgerichtshofs gemäß Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 - zitiert nach juris). Es stellt sich ebenso nicht als schuldhafte Pflichtverletzung dar, der Mandantschaft nicht von vornherein von einer Klageerhebung abzuraten, weil die Forderung im Fall eines Obsiegens angesichts der Vielzahl der erhobenen Klagen und der Tatsache, dass die Klagebegründung auf eine vorsätzliche Straftat gestützt worden ist, nicht durchsetzbar sein würde. Selbst wenn diese Pflicht ab einer gewissen Anzahl von Mandanten, für die Klage erhoben worden ist, bestanden hätte, bietet sich anhand des Sachvortrags der Klägerin für den konkret zu entscheidenden Einzelfall kein Anhalt, dass für die Mandantschaft im Fall des Obsiegens ein Forderungsausfall gedroht hätte. Eine anwaltliche Pflichtverletzung ist auch nicht darin begründet, dass die Beklagten anstatt einer einheitlichen Klage gegen die Konzeptanten der G Gruppe und gegen die Wirtschaftsprüfer und -berater zwei separate Klagen erhoben haben. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Schließlich fehlt es auch an einer schuldhaften Pflichtverletzung dergestalt, dass die Beklagten die Mandantschaft nicht über eine Aussichtslosigkeit der Klage wegen der Einreichung eines nicht hinreichend individualisierten und deshalb nicht zur Verjährungshemmung geeigneten Güteantrags belehrt haben. Dass die im Klageweg verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen die Wirtschaftsprüfer mangels hinreichend individualisierter Güteanträge der Beklagten verjährt gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14 und Beschlüsse vom 28.01.2016, Az. III ZB 88/15 und III ZR 116/15 sowie vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15 – je zitiert nach juris), mussten die Beklagten zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage nicht erkennen. Diesbezüglich bezieht sich die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 16.09.2021, Az. IX ZR 165/19 (zitiert nach juris) und macht sich, Wiederholungen meidend, den Inhalt der Entscheidung zu eigen. Auch aus Sicht der Kammer wurden mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, Az. III ZR 198/14 die Anforderungen an die Individualisierung des Güteantrages in einer Weise konkretisiert, die aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht absehbar war. Die Beklagten sind auch nicht gehalten gewesen, die Mandantschaft spätestens nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bzw. 28.01.2016 über die Aussichtslosigkeit der weiteren Anspruchsverfolgung im Klageweg aufzuklären und von einer Prozessfortsetzung abzuraten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.09.2021, Az. IX ZR 165/19 – zitiert nach juris) endet die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits aufzuklären, nicht mit dessen Einleitung. Verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären. Nur so erhält der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Auch hier kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umständen gehalten sein, von einer Fortführung des Rechtsstreits abzuraten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Die Annahme der Aussichtslosigkeit unterliegt allerdings hohen Anforderungen. Die Rechtsverfolgung muss aus der maßgeblichen Sicht ex ante aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv aussichtslos gewesen sein. Dies kommt etwa in Betracht, wenn eine streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich abschließend geklärt ist. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn eine einschlägige Entscheidung ergangen ist. Auch dann können aber im Schrifttum geäußerte Bedenken, mit denen sich die Rechtsprechung noch nicht auseinandergesetzt hat, Veranlassung zu der Annahme geben, die Rechtsprechung werde noch einmal überdacht. Die niemals auszuschließende Möglichkeit einer zu Gunsten des Mandanten ergehenden Fehlentscheidung vermag die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung indes nicht auszuschließen. Aus der maßgeblichen ex ante – Sicht hat jedenfalls bis zum Abschluss des Vorprozesses keine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung vorgelegen, weshalb hierüber auch nicht aufzuklären gewesen ist. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Beklagten davon ausgehen mussten, dass die vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 18.06.2015 und 28.01.2016 aufgestellten Grundsätze auch auf die im streitgegenständlichen Vorprozess zu Grunde liegende Konstellation der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf deliktischer Grundlage anzuwenden sein würden, durften sie nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt davon ausgehen, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist. Anders als im Verfahrenskomplex „Swiss Life“ haben die Beklagten im vorliegenden Ausgangsprozess geltend gemacht, dass es den Wirtschaftsprüfern aus Gründen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB verwehrt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben. Durch das Betreiben des „Schneeballsystems“, zu welchem die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Beihilfe geleistet hätten, sollte die Kenntnis der für die Klageerhebung erforderlichen Umstände verhindert werden, was die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bewusst unterstützt hätten. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann tatsächlich unter Umständen gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein. Eine unzulässige Rechtsausübung setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre (ständige Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. BGH, Urteil vom 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21 – zitiert nach juris). Auch wenn nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen ist, bedarf es stets einer Interessenabwägung im Einzelfall. Aus der maßgeblichen ex ante – Sicht durften die Beklagten davon ausgehen, dass das Landgericht Göttingen unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten gehaltenen Vortrags eine Interessenabwägung vornehmen und den Einwand nicht ohne Selbige zurückweisen würde. Zwar haben die Beklagten im Vorprozess keine individuellen und konkret die Mandantschaft betreffenden Umstände vorgetragen, welche die Mandantschaft von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten haben sollen. Denn die Beklagten haben im Vorprozess jedenfalls allgemeine, auf sämtliche Anleger des Anlagemodells zutreffende Umstände vorgetragen, die im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Mandantschaft einzustellen waren. So ist die vermeintliche Haupttat (Betreiben eines nicht tragfähigen Anlagemodells bzw. "Schneeballsystems") auf ein systematisches Vorgehen ausgerichtet und von Elementen der Verdeckung und Heimlichkeit geprägt gewesen, die dem Anleger die Entdeckung der vermeintlichen Haupttat erschweren sollten. Je länger dieses System aufrecht erhalten blieb, hat dies zur Folge gehabt, dass der Zeitraum zum Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen aufgrund der absoluten Verjährungsfrist immer weiter eingeengt worden ist. Diesem Umstand kommt umso größere Bedeutung zu, weil das Anlagemodell - insbesondere in Form des Steigermodells - auf eine langfristige Beteiligung ausgelegt gewesen ist. Diese Wertungen gelten gleichermaßen für die vermeintliche Beihilfehandlung der in Anspruch genommenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, da diese gerade darin bestanden haben soll, dass auf Verdeckung ausgerichtete System aufrecht zu erhalten, also zu verhindern, dass die Haupttat entdeckt wird. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegnet werden, dass die Insolvenz der Gesellschaften der G Gruppe bis zum Jahr 2007 auf die fehlende Tragfähigkeit des Anlagemodells schließen ließ, weil dies für sich genommen noch nicht zwingend Rückschlüsse auf vermeintliche Beihilfehandlungen der Wirtschaftsprüfer zugelassen hat. Auch die Tatsache, dass die Beklagten bereits vor dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Klageweg gegen die Wirtschaftsprüfer als positiv eingeschätzt und tatsächlich auch vermeintlich verjährungshemmend agiert haben, hat aus der ex ante - Sicht zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Vorprozesses unter Berücksichtigung der letztlich von den Beklagten im Vorprozess zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung vorgetragenen allgemeine Rechtsfragen berührenden Argumentation nicht Anlass für die Beklagten sein müssen davon auszugehen, dass es von vornherein aussichtslos sein würde, im Vorprozess gegen die von den Wirtschaftsprüfern erhobene Einrede der Verjährung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB zu erheben. Insbesondere mussten sie wegen der von ihnen in den Vorprozess eingeführten Argumentation nicht davon ausgehen, dass eine Interessenabwägung nur zu Lasten der Mandantschaft ausfallen konnte. Aus der ex post – Sicht hat sich bestätigt, dass der Einwand nicht ohne Interessenabwägung zurückgewiesen worden ist. Denn das Landgericht Göttingen hat die Interessenabwägung im Einzelfall vorgenommen. Soweit das Landgericht Göttingen im maßgeblichen Vorprozess und in gleich gelagerten Parallelverfahren umfassend begründet ausgeführt hat, warum die Interessenabwägung zu Lasten der jeweiligen Klagepartei ausgefallen ist, musste dies, gleich, wie viele derartige erstinstanzliche Urteile zum Zeitpunkt des im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden die Terminsgebühr auslösenden Verhandlungstermins ergangen und den Beklagten zur Kenntnis gelangt waren, nicht Anlass für die Beklagten sein, nunmehr von einer Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung auszugehen. Nichts anderes gilt, soweit sich das OLG Braunschweig mit den Beschlüssen vom 11.09.2017 erstmals zu dieser Frage geäußert und auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Göttingen Bezug genommen hat, ohne sich selbst noch einmal begründet mit dessen Argumentation auseinanderzusetzen. In Würdigung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.09.2021, Az. IX ZR 165/19) durften die Beklagten, solange nicht höchstrichterlich geklärt gewesen ist, dass die Interessenabwägung in der konkret interessierenden Einzelkonstellation zu Lasten der jeweiligen Anleger ausfallen musste, nach wie vor davon ausgehen, dass die Rechtsverfolgung nicht aussichtslos ist. Im Übrigen gehört der zu Grunde liegende Vorprozess zu den Rechtsstreiten, in denen das OLG Braunschweig mit Beschluss vom 11.09.2017 entschieden hat, weshalb zu dem Zeitpunkt, als im vorliegenden Rechtsstreit sämtliche Gebühren angefallen gewesen sind, noch nicht einmal eine obergerichtliche Rechtsprechung vorgelegen hat. Eine höchstrichterliche Entscheidung hat erstmals mit den die Nichtzulassungsbeschwerden zurückweisenden Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2019, Az. VI ZR 438/17 und vom 06.08.2019, Az. VI ZR 49/18 (vgl. Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 22.08.2019) vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt war der zu Grunde liegende Vorprozess längst abgeschlossen und waren sämtliche Kosten angefallen. Hieraus folgt zugleich, dass es den Beklagten auch nicht oblegen hat, noch während des Vorprozesses die Mandantschaft darüber aufzuklären, dass das Landgericht Göttingen Klagen in welchem Umfang diese auch immer bis zum Anfall der Terminsgebühr im Vorprozess entschieden gewesen sind, abgewiesen hat. Über die Beschlüsse des OLG Braunschweig vom 11.09.2017 war schon deshalb nicht aufzuklären, weil der zu Grunde liegende Vorprozess zu denen gehört hat, die in der Berufungsinstanz am 11.09.2017 entschieden worden sind. Die abgerechnete 1,8-Geschäftsgebühr kann die Klägerin auch nicht, weder ganz noch anteilig, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückerstattet verlangen. Der Vergütungsanspruch der Beklagten ergibt sich unmittelbar aus der Regulierungsvereinbarung. Im Güte- und Schlichtungsverfahren, das in der gesetzlichen Konzeption als Zwischenverfahren zwischen außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit geschaltet ist, ergibt sich der Gebührenanspruch des Anwalts grundsätzlich aus Nr. 2303 VV RVG und beträgt 1,5 Geschäftsgebühren. Abweichend hiervon haben die Parteien in der Regulierungsvereinbarung gemäß Ziffern 3. und 5. bestimmt, dass keine gesonderte Vergütung für das Güteverfahren erfolgt, sondern nur eine Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr und damit auch abweichend von der gesetzlichen Anrechnungsregelung. Denn die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist sonst auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG anzurechnen (VV RVG Vorbem. zu 2.3 Abs. 6 Satz 1). Die Parteien haben sich bei beiderseitiger interessengerechter Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB darauf geeinigt, dass in gebührenrechtlicher Hinsicht das außergerichtliche Handeln betreffend die Wirtschaftsprüfer auch das Güteverfahren umfasst. Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen der Fall, dass durch die Beklagten „nur“ ein Güteverfahren ohne weitere außergerichtliche Anschreiben oder ähnliches durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vereinbarung erscheint es unbillig und nicht der beiderseitigen Interessenlage gerecht werdend, dass die Beklagten in diesem Fall überhaupt keinen Gebührenanspruch haben sollen. Anders als die Klägerin meint, kann die getroffene Vereinbarung auch nicht dahingehend ergänzt werden, dass für die „mustergültigen“ Güteanträge lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr angesetzt werden darf. Das widerspricht der eigenen getroffenen Vereinbarung. Nach dem Regelungszweck kann ein isoliert durchgeführtes Güteverfahren nur als außergerichtliche Tätigkeit aufgefasst und als solche abgerechnet werden. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob und welche weitergehenden vorgerichtlichen Tätigkeiten die Beklagten ausgeübt haben oder eben nicht. Dass die Beklagten einen Güteantrag eingereicht haben, ist unstreitig. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren die schriftliche Vollmacht erst nach Einreichung des Güteantrags erteilt worden ist. Unabhängig davon, ob die Mandantschaft die Beklagten bereits im Jahr 2011 in anderer Form mit ihrer Vertretung beauftragt hat, ist jedenfalls mit Unterzeichnung der schriftlichen Vollmacht im Jahr 2012 eine auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zurück wirkende Genehmigung des Handelns der Beklagten gemäß § 184 Abs. 1 BGB erfolgt. Die erteilte Vollmacht beinhaltet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen unbedingten Klageauftrag. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.07.2021, Az. VI ZR 353/20) ist kein Raum für den Anfall einer Geschäftsgebühr, wenn an den Rechtsanwalt ein unbedingter Klageantrag erteilt wird. Dann lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus. Anders liegt es aber, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Von Letzterem ist nach dem Wortlaut der Vollmacht auszugehen. Diese ist für die außergerichtliche und die gerichtliche Vertretung erteilt worden. Es spricht in derartigen Fällen eine Vermutung dafür, dass der Rechtsanwalt zunächst versuchen soll, die Sache gütlich zu bereinigen (vgl. auch Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 25. Aufl. 2021, 2300 VV Rn. 9). Tatsachen, die diese Vermutung im zu Grunde liegenden Fall erschüttern, werden von der Klägerin nicht vorgetragen. Damit scheidet auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Geschäftsgebühr auf Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 352 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG schon von vornherein aus. Es bietet sich keinerlei Anhalt für eine Gebührenüberhebung. Mangels zuzusprechenden Hauptanspruchs muss auch der Feststellungsantrag der Abweisung unterliegen und hat die Klägerin keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die die Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung in Anspruch nimmt und hilfsweise aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgt. T R (im Folgenden: Mandantschaft) war durch Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Klägerin verbunden. Die Mandantschaft zeichnete eine Beteiligung an der L AG, die zum Unternehmensverbund der sog. G Gruppe gehörte. Die Gesellschaften der G Gruppe mussten 2007 Insolvenz anmelden. Die Mandantschaft erteilte der Beklagten zu 1., deren Gesellschafter die weiteren Beklagten sind, Auftrag und Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der oben genannten Kapitalanlage, nachdem sich die Beklagten Anfang des Jahres 2011 mit Serienbriefen unter Anbieten ihrer anwaltlichen Dienstleistungen an die Mandantschaft und weitere Anleger gewandt hatten. Die Klägerin schloss mit den Beklagten im Juli 2011 eine Regulierungsvereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsberatern bzw. Wirtschaftsprüfungs- und -beratungsgesellschaften. Unter anderem war in Ziffer 3. vereinbart, dass die außergerichtliche Interessenwahrnehmung für jeden Versicherungsnehmer gebührenrechtlich als einheitliche gesonderte Angelegenheit behandelt und mit einer Geschäftsgebühr von 1,8 abgerechnet wird. In Ziffer 5. war vereinbart, dass für den Fall der Durchführung eines Güteverfahrens die insoweit erforderliche Tätigkeit der Beklagten mit der Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 3. abgegolten sein sollte. Wegen des vollständigen Wortlauts der Vereinbarung wird auf die Anlage B 8 (Bl. 271 d. A.) verwiesen. Die Klägerin erteilte Deckungszusage für die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit. Unter dem 19.12.2011 fertigten die Beklagten für die Mandantschaft einen Güteantrag für ein Güteverfahren gegen die E & Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die C Deutschland Holding GmbH und die XX Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. In dem Güteantrag sind unter anderem Angaben dazu enthalten, dass der „[...] Ersatz des gesamten durch die Beteiligung/en ursächlich entstandenen Schadens geltend [...]“ gemacht werde. Angegeben sind des Weiteren die Vertragsnummer und die Höhe der Einlage zzgl. 5 % Agio. Wegen der Einzelheiten wird auf den Güteantrag vom 19.12.2011 (Anlagenkonvolut K 3 - AB/KV) Bezug genommen. Die Beklagten reichten für die Mandantschaft im Jahr 2013 Klage gegen die E & Y GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die XX Revision und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beim Landgericht Göttingen (Az. 16 O 1676/13) ein. Bereits zuvor hatten die Beklagten im Jahr 2011 für die Mandantschaft Klage gegen die Konzeptanten der G Gruppe erhoben. Ein erster Verhandlungstermin fand beim Landgericht Göttingen am 02.06.2016 statt. Nach Erörterung der Sache erging am 03.06.2016 ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 27.10.2016 statt. Im Ergebnis derer wurde mit Urteil vom 21.12.2016 das Versäumnisurteil vom 03.06.2016 aufrechterhalten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des OLG Braunschweig vom 11.09.2017 zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt in Höhe von insgesamt 4.049,31 € die Rückzahlung von unstreitig verauslagten Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten, die für die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit abgerechnet wurden, sowie - im Weiteren streitig - von Kosten, die für gegnerische Anwälte gezahlt worden seien. Zu den Einzelpositionen, aus denen sich die Klageforderung zusammensetzt, wird auf Seite 25 oben der Klageschrift vom 19.12.2018 und auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2020 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei von den Beklagten in vorsätzlich sittenwidriger Weise geschädigt worden. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten. Diese hätten massenhaft Mandate angeworben, ohne ein ernsthaftes Bemühen zu zeigen, die rechtlichen Interessen der Mandanten zu verfolgen. Die Anwerbung habe nur der Optimierung der Honoraransprüche der Beklagten gedient, von denen die Klägerin die Mandanten freihalten musste. Hierfür spreche das Einreichen von mehr als 4.500 Güteanträgen bei einer Ein-Personen-Gütestelle in Lübben/Spreewald. Die Überforderung der Gütestelle sei objektiv voraussehbar gewesen. Zudem sei die Gütestelle örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen. Bereits hierdurch hätten die Güteanträge keine verjährungshemmende Wirkung entfalten können. Die Güteanträge seien zudem nicht hinreichend individualisiert gewesen, um für eine Hemmung der Verjährung geeignet zu sein. Schon die gleichartige äußere Erscheinungsform, bei der im Einzelfall lediglich die Summe der geltend gemachten Forderung sowie das Rubrum anderslautend gewesen sei, spreche dafür, dass es den Beklagten gar nicht darauf angekommen sei, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zügig zu bearbeiten. Eine frühere Geltendmachung der Ansprüche der Mandanten im Klageweg wäre schon auf Grund der Masse der Mandate unerlässlich gewesen. Unter Berücksichtigung, dass bei einem Teil der Mandanten die Vollmachten bereits Anfang des Jahres 2011 erteilt worden waren, wäre eine frühzeitigere Geltendmachung der Ansprüche möglich gewesen. Die gesammelte Fertigung der Güteanträge erst im Dezember 2011, überdies auch für Mandanten, die zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Vollmacht erteilt hatten, spreche dafür, dass die Annahme und Bearbeitung der Mandate ausschließlich im Gebühreninteresse erfolgt sei und nicht der Durchsetzung der Ansprüche der Mandantschaft gedient habe. Im Übrigen wäre der sicherste Weg die Klageerhebung innerhalb der Verjährungsfrist gewesen. Schließlich habe auch das Erheben von 4.500 Klagen allein der sittenwidrigen Generierung von Gebühren im Rahmen einer Massenklage gedient. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Klage auf Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug gestützt worden sei und es sich hierbei um eine Vorsatztat handele. Demgemäß wäre im Fall einer Verurteilung keine Versicherung für den Schaden eingetreten. Hiernach hätten die Beklagten ab einer gewissen Anzahl von Mandanten den nachfolgenden Mandanten von einer Klage abraten müssen. Die Beklagten hätten billigend in Kauf genommen, dass die Chancen auf Durchsetzbarkeit des individuellen Anspruchs ihrer Mandantschaft aussichtslos werden würden. Dies alles hätten sie getan, um den übergeordneten Zweck der Gebührengenerierung zu erreichen. Sie wussten, dass die Klägerin als Rechtsschutzversicherung zahlen würde. Sie hätten billigend in Kauf genommen, dass die Klägerin die von ihr verauslagten Prozesskosten nicht erstattet erhalten würde, gleich ob der Prozess gewonnen werden würde oder nicht. Soweit für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB auch eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Handlung sowie eine verwerfliche Gesinnung gefordert werde, erfülle das Vorgehen der Beklagten auch diese Merkmale. Als Hilfsbegründung stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf einen Anspruch aus übergegangenem Recht der Mandantschaft wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag. Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehöre, alle notwendigen Prozesshandlungen korrekt auszuführen. Hierzu hätten die Beklagten einen ausreichend individualisierten Güteantrag, welcher in zeitlicher Nähe hätte bearbeitet werden können, einreichen müssen. Durch das fehlerhafte Verhalten der Beklagten habe eine Hemmung der Verjährung durch den Güteantrag nicht erreicht werden können. Dies sei auch durch die Beklagten zu vertreten, da sie diese Umstände bei Fertigung und Einreichung der Güteanträge als erfahrene Rechtsanwälte hätten erkennen müssen. Vor diesem Hintergrund seien die von den Beklagten eingereichten Klagen beim Landgericht Göttingen von vornherein aussichtslos gewesen. Auch dies hätten die Beklagten erkennen und der Mandantschaft von einer Klage bzw. von dem Einlegen von Rechtsmitteln abraten müssen. Jedenfalls hätten die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits im Frühjahr 2016 deutlich gemacht, dass die Rechtsverfolgung während des Vorprozesses aussichtslos geworden sei. Hiernach sei ein Schaden durch den Anfall weiterer Gebühren infolge der Fortführung des Vorprozesses entstanden. Die Beklagten hätten die Klage zurücknehmen müssen. Die Beklagten hätten nicht davon ausgehen können, dass den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sei. Als weitere Pflichtverletzung im Verhältnis zur Mandantschaft rügt die Klägerin eine fehlende Aufklärung der Mandantschaft darüber, dass eine Klageerweiterung der bereits anhängigen Schadensersatzklage gegen die Konzeptanten der G Gruppe die einzig verständige und naheliegende Vorgehensweise sei, statt eine separate Klage gegen die Wirtschaftsprüfer und -berater zu erheben. Eine Klageerweiterung wäre weniger zeitaufwändig gewesen, da die Haupttat, zu der Beihilfe geleistet worden sein soll, bereits anhängig war und nicht mehr dargestellt werden musste. Auch hätte die Klageerweiterung für die Mandantschaft den Vorteil gehabt, im Fall des Obsiegens eine weitere haftende Partei im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung vorzufinden. Auch wäre sofort nach Klageerweiterung die Hemmung der Verjährung eingetreten, ohne dass ein Güteverfahren notwendig gewesen wäre. Diesbezüglich argumentiert die Klägerin weiter dahin, dass die separate Klageerhebung offensichtlich nur erfolgt sei, um weitere Honorarforderungen zu generieren, nämlich nunmehr die Prozesskosten für zwei Verfahren zu erhalten. Schließlich rügt die Klägerin eine fehlende Aufklärung der Mandantschaft durch die Beklagten über die Abweisung sämtlicher von den Beklagten für ihre Mandanten eingereichten Klagen durch das Landgericht Göttingen und das Oberlandesgericht Braunschweig. Die Klägerin stützt ihre Zurückforderung einer 1,8-Geschäftsgebühr in voller bzw. jedenfalls anteiliger Höhe von 1,5 zusätzlich auf folgende Argumentation: Durch die unterlassene Kontaktaufnahme mit den Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor Stellung der Güteanträge hätten die Beklagten die Erforderlichkeit der Güteanträge vorsätzlich herbeigeführt. Bei Aufnahme von Verhandlungen mit den Gegnern wäre es zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB gekommen. Dann wäre die Einreichung der Güteanträge nicht erforderlich gewesen. Da somit mit der Einreichung der Güteanträge kein erforderliches Geschäft betrieben worden sei, entfalle auch die Geschäftsgebühr. Die Stellung der Güteanträge stelle außerdem keine außergerichtliche Tätigkeit im Sinne der Regulierungsvereinbarung dar. Da die Vollmacht im vorliegenden Fall nach Behauptung der Klägerin erst nach dem Einreichen des Güteantrags am 01.07.2012 (Anlage K 139) erteilt worden sein soll, sei die Einreichung des Güteantrags im Auftrag der Mandantschaft zu bestreiten. Allein die Werbung der Mandantschaft stelle keine Tätigkeit dar, die die Klägerin zu vergüten habe. Hinzu komme, dass die Mandantschaft den Beklagten einen unbedingten Auftrag im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden erteilt habe. In dieser Konstellation entstehe keine Geschäftsgebühr. Sofern davon auszugehen sein sollte, dass eine Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit angefallen ist, dann sei diese nur in einem Umfang von 0,3 gerechtfertigt, weil die Beklagten jeweils nur mit Musterschreiben und -schriftsätzen gearbeitet hätten. Die Abrechnung einer 1,8-Geschäftsgebühr erfülle im Übrigen den Straftatbestand des § 352 Abs. 1 StGB. Mit Beschluss der Kammer vom 16.07.2020 ist die ursprünglich im Weg der objektiven Klagehäufung für 36 zu Grunde liegende Rechtsschutzfälle beim Landgericht Gera unter dem Az. 6 O 162/20 anhängig gewordene Klage nach jedem einzelnen Rechtsschutzfall getrennt worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.049,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten in Höhe von 4.049,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Mandantschaft hätte sie bereits vor dem Jahr 2012 mit der Vertretung wegen ihrer Beteiligungen bei einem Unternehmen der G Gruppe beauftragt. Die schriftliche Vollmacht zur Vertretung gegen die Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sei nachgereicht worden. Außerdem habe die Mandantschaft nicht den unbedingten Auftrag zur unmittelbaren Klageerhebung erteilt. Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle bereits an einer anwaltlichen Pflichtverletzung. Weder bei Abfassung der Güteanträge im Jahr 2011 noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2013 habe eine Rechtsprechung existiert, aus der sie hätten schließen müssen, dass der Güteantrag nicht hinreichend individualisiert gewesen sei. In der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen. Die Einreichung des Güteantrags zusammen mit den weiteren Güteanträgen zum Jahresende 2011 bei der Gütestelle Rechtsanwalt D stelle sich ebenso nicht als pflichtwidrig dar. Auch bis zum Abschluss des Vorprozesses hätten sie nicht von der Aussichtslosigkeit der Klage ausgehen und der Mandantschaft zu einer Klagerücknahme raten müssen. Über die Frage der hinreichenden Angaben in einem Güteantrag zum Verfahrensziel im Fall einer deliktischen Haftung eines Gehilfen, wie sie bei der Haftung der Wirtschaftsprüfer vorliege, habe durch den zuständigen VI. Zivilsenat bis zum Jahr 2019 eine Entscheidung nicht vorgelegen. Zu dem im Vorprozess erhobenen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der von den Wirtschaftsprüfern erhobenen Einrede der Verjährung gegen die verfolgten Ansprüche gelte ebenso, dass bis zum Jahr 2019 keine höchstrichterliche Entscheidung vorgelegen habe. Im Hinblick auf das seit dem 27.10.2014 beim OLG Saarbrücken anhängige KapMuG-Verfahren (Az. 4 Kap 1/14), in dem unter anderem Feststellungsziel auch die Frage der unzulässigen Rechtsausübung gewesen ist, hätte das Landgericht Göttingen bzw. das OLG Braunschweig als Berufungsgericht auf den für die Mandantschaft gestellten KapMuG-Antrag im Vorprozess die Aussetzung des Verfahrens anordnen müssen. Abwegig seien die Anwürfe der Klägerin, die Beklagten hätten verwerflich, da nur im eigenen Verdienstinteresse, nicht aber für die Mandantschaft, gehandelt. Ihr Vorgehen sei jederzeit im Rahmen des gesetzlich Vorgegebenen erfolgt. Sie seien ausdrücklich für die Interessen der Mandantschaft tätig geworden. Aus der Fassung der Güteanträge lasse sich kein Schädigungsvorsatz ableiten. Die gleichlautende Fassung der Güteanträge sei durch den gleichlaufenden zu Grunde liegenden Sachverhalt bedingt. Im Übrigen sei auch durch die mit der Klägerin getroffene Regulierungsvereinbarung, in welcher unter anderem geregelt ist, dass die Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung notwendig werden könnte, eine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten ausgeschlossen. Auf Grund der Regulierungsvereinbarung habe die Klägerin zudem um die Vielzahl der Mandate gewusst. Auch mit der Erhebung gesonderter Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hätten die Beklagten die Interessen der Mandantschaft gewahrt. Dieses Vorgehen begründe nicht ansatzweise eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin. Das Vorgehen gegen die Funktionsträger und Vorstände einerseits und gegen die Wirtschaftsprüfer andererseits betreffe tatsächlich einen jeweils individuellen Sachverhalt. Eine Klageerweiterung hätte das anhängige Verfahren unübersichtlich gemacht und verkompliziert. Dies hätte sich im Ergebnis nachteilig für die Mandantschaft auswirken können. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten außerdem auf die durch das Landgericht Göttingen angeordnete Trennung in mehr als 200 anderen Klageverfahren, in denen sowohl Ansprüche gegen die Vorstände als auch gegen die Wirtschaftsprüfer geltend gemacht worden waren. Soweit die Klage auf diese behauptete Pflichtverletzung gestützt wird, erheben die Beklagten außerdem die Einrede der Verjährung, da die tatsächlichen Umstände, die der behaupteten Pflichtverletzung zu Grunde liegen, der Klägerin jedenfalls seit dem Jahr 2013 vollständig bekannt gewesen seien. Ebenso erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung gegen die seitens der Klägerin gerügte Pflichtverletzung einer fehlenden Information der Mandantschaft über die Rechtsprechung des Landgerichts Göttingen und des Oberlandesgerichts Braunschweig. Im Weiteren behaupten die Beklagten eine schriftliche Information der Mandantschaft zur Rechtsprechung des Landgerichts Göttingen und verweisen außerdem auf nicht vorliegende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Braunschweig bis zum Abschluss des Vorprozesses. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, sie hätten die berechnete 1,8-Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung des Inhalts der mit der Klägerin getroffenen Regulierungsvereinbarung bereits durch das unstreitig eingeleitete Güteverfahren verdient. Im Übrigen rechtfertige auch die vor dem Güteverfahren entfaltete umfangreiche vorgerichtliche Tätigkeit in Gestalt einer Besprechung mit dem Insolvenzverwalter Prof. R und dem ehemaligen Prokuristen der S AG sowie der Einsicht in eine Vielzahl von Unterlagen zur Informationssammlung die Abrechnung der Geschäftsgebühr. Die Mandantschaft sei ab dem Jahr 2011 schriftlich informiert und beraten worden. Das Landgericht Köln hat die Klage mit Beschluss vom 24.01.2020 (Az. 2 O 64/19) an das Landgericht Gera verwiesen. Durch Beschluss vom 05.01.2023 ist mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet worden.