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Urteil

2 O 545/20

LG Gießen 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2021:0831.2O545.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist teilweise zulässig und insgesamt unbegründet. 1. Die Klage ist teilweise zulässig. Insbesondere liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse in Bezug auf den Klageantrag zu 1) vor. Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen festgestellt wissen möchte. Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.2021 – IV ZR 353/19, NJW-RR 2021, 541; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Eine zeitliche Beschränkung des Antrags ist – jedenfalls hinsichtlich der Zulässigkeit – nicht erforderlich, da eine etwaige zukünftige und wirksame Beitragsanpassung von der Feststellung der Unwirksamkeit bisheriger Anpassungen nicht berührt würde. Auch für den Antrag zu 6a) bezogen auf die Nutzungen besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Zwar ist eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. u.a. BGH, Versäumnisurteil vom 21.2.2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Die Möglichkeit der teilweisen Bezifferung des Anspruchs steht einem Feststellungsinteresse im Hinblick auf den gesamten Anspruch nicht entgegen. Zum anderen ist zu erwarten, dass bereits ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. Die Klageanträge zu Ziffer 4 und 5 sind jedoch unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage (§ 254 ZPO) liegen nicht vor (vgl. auch LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2020, 3 O 1279/20). Die Verbindung zwischen Auskunfts- und Leistungsansprüchen in der in § 254 ZPO vorgesehenen Weise ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift nur dann zulässig, wenn die begehrte Auskunft dazu dient, den Leistungsanspruch zu beziffern oder in sonstiger Weise zu konkretisieren. Eine Stufenklage ist dagegen unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 254 Rn. 4; BGH, Urteil vom 18. 4. 2002 - VII ZR 260/01 (Rostock), NJW 2002, 2952). Eine Stufenklage kommt deshalb dann nicht in Betracht, wenn mit der Informationsklage lediglich Auskunft darüber erlangt werden soll, ob ein Hauptanspruch besteht, der Umfang vom Kläger dann aber selbst dargelegt werden kann (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO, Rn. 6). Für die Frage der Unwirksamkeit der weiteren Beitragserhöhungen, die von der Beklagtenseite vorgenommen wurde und einem etwaigen daraus folgenden Rückforderungsanspruch kommt es jedoch entscheidend auf die maßgeblichen Mitteilungsschreiben der Beklagten an. Hinsichtlich derer wird jedoch von der Klägerseite gerade die Auskunft begehrt, welche Informationen/ Begründungen übermittelt werden. Insofern macht die Klägerseite gerade selbst geltend weiterer Informationen zu bedürfen. Im Hinblick darauf kann jedoch nicht bereits als feststehend angesehen werden, dass überhaupt in der Vergangenheit (unwirksame) Beitragserhöhungen von der Beklagten vorgenommen wurde, und der Anspruch bereits dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die Höhe geht; alles andere wäre nach dem Vortrag der Klägerseite selbst eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Neben dem unbestimmten Leistungsantrag (Klageantrag zu 5.) ist auch der Feststellungsantrag zu 4) bereits unzulässig. Der Antrag selbst ist derzeit zu unbestimmt gestellt und wird ebenfalls in unzulässiger Weise mit einer zuvor zu erteilenden Auskunft verknüpft. 2. Die Klage ist unbegründet. a. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 499,63 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen rechtsunwirksamer Beitragsanpassungen. Die Beklagte hat die auf die Beitragsanpassungen geleisteten Prämienanteile nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die Beitragsanpassungen sind formell und materiell wirksam. Im Hinblick darauf, war auch die mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen nicht auszusprechen. Bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG wird die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung in Lauf gesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378; BGH, Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919). Es sind dabei gemäß § 203 Abs. 5 VVG neben der Neufestsetzung der Prämie, die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitzuteilen. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten i. S. v. § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat oder ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Dabei müssen sich die angegebenen „maßgeblichen Gründen“ auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378). Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 m.w.N.). Die Norm zielt in erster Linie darauf ab, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zu belassen, um sich auf eine ihm mitgeteilte Vertragsänderung einstellen zu können und sich darüber klar zu werden, ob er innerhalb der zeitgleich ausgestalteten Frist des § 205 Abs. 4 VVG sein Kündigungsrecht auszuüben oder die Prämienänderung zum Anlass zu nehmen, von seinem Tarifwechselrecht nach § 204 VG Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, NJW 2021, 378 m.w.N.) 1) Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen genügen den genannten formellen Anforderungen: (1) Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 Das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 21.11.2019 zu den Beitragserhöhungen in den Tarifen AB35 und SEB 80 betreffend die mitversicherte Person zum 01.01.2020 genügt den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen. Soweit von der Klägerseite darüber hinaus auch eine Beitragserhöhung im Tarif PflegeUNFALL50 beim Kläger zum 01.01.2020 geltend gemacht wird, kann dies dem entsprechenden Schreiben bereits nicht entnommen werden. Insofern hätte es an der Klägerseite gelegen eine entsprechende Beitragserhöhung darzulegen und zu beweisen. Aus dem Schreiben vom 21.11.2019 kann lediglich eine Beitragssenkung im entsprechenden Tarif um 0,50 € entnommen werden. Wobei jedoch auch auffällt, dass der Monatsbeitrag im Versicherungsschein vom 22.11.2018 noch mit 2,25 € angegeben wurde, während nunmehr im Schreiben vom 21.11.2019 von 12,50 € bis 31.12. und 12,00 € ab 01.01. ausgegangen wird. Insofern kann es auch nicht nachvollzogen werden, wenn die Beklagte vorträgt, dass zum 01.01.2020 keine Beitragsanpassung im entsprechenden Tarif erfolgt sei. Allerdings kann hinsichtlich einer etwaigen Beitragsanpassung von 2,25 € auf 12,00 € bzw. zunächst auf 12,50 € nicht von einer solchen zum 01.01.2020 ausgegangen werden. Es hätte jedoch am Kläger gelegen zu den Beitragsveränderungen im Zeitraum zwischen 22.11.2018 und 21.11.2019 bzw. 01.01.2020 näher vorzutragen, zumal es hierfür auch anderen Ursachen als eine Prämienanpassung i.S.d. § 203 VVG geben kann. Die mit Schreiben vom 21.11.2019 zum 01.01.2020 vorgenommenen Prämienanpassungen sind formell wirksam. In dem Schreiben heißt es insofern etwa: „(...) Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Diese Verantwortung übernehmen wir gerne und garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang. Um dieses Leistungsversprechen dauerhaft einhalten zu können, müssen die Beiträge ausreichend bemessen sein. Hierzu vergleichen wir für Jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Die diesjährige Überprüfung hat bei den Versicherungsleistungen eine deutliche Abweichung ergeben. Da diese Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, müssen wir die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf anpassen. In den letzten Jahren sind Beitragserhöhungen bei vielen Tarifen weitgehend ausgeblieben. So ist zum Beispiel in Ihrem Vertrag der Beitrag des Tarifs AB für Frauen seit zehn Jahren stabil. Im Vergleich dazu sind während dieses Zeitraumes die Kosten im Gesundheitswesen regelmäßig gestiegen und führten somit zu höheren Leistungsausgaben. Demzufolge müssen die Beiträge der von dieser Entwicklung betroffenen Tarife angehoben werden. Trotz der aktuellen Beitragsanpassung verfügt der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz auch weiterhin über ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis. Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 391,16 EUR um 29,79 EUR auf 420,95 EUR. Die Änderungen werden mit Zustimmung des unabhängigen Treuhänders zum 01.01.2020 wirksam. Beachten Sie bitte die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. Den neuen Beitrag werden wir beim Beitragsabruf ab 01.01.2020 berücksichtigen. Falls Sie uns kein Lastschriftmandat erteilt haben, denken Sie bitte daran, den Überweisungsauftrag zu ändern. (...)“ Zudem heißt es in dem beigefügten Informationsblatt „Besonderheiten zur Beitragsanpassung vom 01.01.2020: „(...) Wie kommt es zu der Beitragsanpassung? Auslöser für eine Neukalkulation der Beiträge sind Änderungen bei den Leistungsausgaben und/oder der Lebenserwartung, Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrund-lagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Lebenserwartungen. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz (zehn bzw. fünf Prozent), werden gemäß den vertraglichen Bestimmungen die Beiträge der betroffenen Beobachtungseinheit überprüft, Stellen wir hierbei fest, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Abweichung handelt, müssen die Beiträge an den veränderten Bedarf angepasst werden. Der auslösende Faktor zur Leistung bzw. Lebenserwartung spiegelt jedoch nicht den tatsächlich erforderlichen Anpassungsbedarf des Tarifbeitrags wieder, da In die Neukalkulation Veränderungen sämtlicher Rechnungsgrundlagen wie der Rechnungszins, die Ausscheideordnung, die Kopfschäden, die Zuschläge und die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes einfließen. Darüber hinaus sind gemäß der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) alle Rechnungsgrundlagen mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen. Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die wir in Übereinstimmung mit der Beurteilung des unabhängigen Treuhänders in den betroffenen Tarifen als nicht vorübergehend ansehen. Hierdurch ändert sich der monatliche Beitrag des Tarifs/der Tarife zum 01.01.2020 wie folgt: (...)“. Es wurden somit die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung an den Versicherungsnehmer mitgeteilt. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Wobei auch darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt, ohne dass es dies nochmal explizit bedurft hätte. Der formellen Wirksamkeit der Mitteilung steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Mitteilung in einem begleitenden Informationsschreiben erfolgt ist. Zudem wurde auch im beim jeweiligen Tarif der Mehrbeitrag in EUR angegeben, so dass auch nochmals eine hinreichende Kennzeichnung des Tarifs erfolgt ist, der von der Beitragserhöhung betroffen ist. Im geänderten Versicherungsschein wurden die entsprechenden Tarife zudem durch Fettdruck hervorgehoben. (2) Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 Auch die Beitragsanpassungen in den Tarifen SEB80 bzw. KH 30,68 (beim Kläger) sowie SEB 80 (bei der mitversicherten Person) zum 01.01.2019 bzw. das entsprechende Mitteilungsschreiben hierzu, genügt den (formellen) gesetzlichen Anforderungen (§ 203 VVG). In dem entsprechenden Schreiben der Beklagten vom 22.11.2018 heißt es: „(...) Sie haben uns Ihren persönlichen Gesundheitsschutz anvertraut. Das ist auch gut so, denn wir garantieren Ihnen die vertraglich vereinbarten Leistungen ein Leben lang. Damit dieses Versprechen dauerhaft gehalten werden kann, prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für Jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. Weiterhin haben gesetzliche Vorgaben sowie die langanhaltende Niedrigzinsphase am Kapitalmarkt Einfluss auf Ihren Beitrag. Ihr monatlicher Gesamtbeitrag, verändert sich von derzeit 379,78 EUR um 1,13 EUR auf 380,91 EUR. Die Änderungen werden mit Zustimmung des Treuhänders zum 01.01.2019 wirksam. Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. (...)“. Zudem wurden die von einer Beitragserhöhung betroffenen Tarife im Versicherungsschein vom 22.11.2018 durch Fettdruck hervorgehoben: „(...) (...)“ Es wurden somit auch hier die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhung an den Versicherungsnehmer mitgeteilt. Dem Versicherungsnehmer erschließt sich danach, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung ist, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Durch den Fettdruck der von einer Beitragsanpassung betroffenen Tarifen im Versicherungsschein wurde auch ein hinreichend konkreter Bezug zwischen Prämienanpassung und dem jeweiligen Tarif hergestellt. Es bedurfte im Übrigen auch keinen weiteren Ausführungen dazu, dass und inwieweit es sich um eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung der Leistungsausgaben handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 06.05.2021, 7 O 292/20; LG Oldenburg, Urteil vom 31.03.2021, 13 O 2797/20; LG Kempten (Allgäu), Urteil vom 19.04.2021, 33 O 1530/20). Eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung einer der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ist gesetzliche Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Prämie. Nachdem im Mitteilungsschreiben darüber informiert wird, dass die Überprüfung aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt, ist damit auch gesagt, dass diese Überprüfung sich inhaltlich an den entsprechenden Vorgaben dieser Verpflichtung ausrichtet. Mit der Erwähnung, dass eine "nicht nur vorübergehende" Veränderung erforderlich ist, ist für den Versicherungsnehmer nichts gewonnen. Hier gilt nichts Anderes als betreffend die übrigen Faktoren für eine Beitragsanpassung, wie etwa die Höhe des auslösenden Faktors oder den Rechnungszins, deren Mitteilung ebenfalls nicht geboten ist (vgl. LG Berlin (Zivilkammer 7), Urteil vom 06.05.2021 – 7 O 292/20, BeckRS 2021, 11747). 2) Die Beitragsanpassungen sind auch materiell wirksam. Die Beklagte hat für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen schlüssig dargelegt, dass die materiellen Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorlagen, nämlich eine nicht nur vorübergehende Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb der gesetzlich bzw. vertraglich festgelegten Schwellenwerte. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Prämienerhöhungen sämtlich auf einer Veränderung der Berechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bzw. „Leistungsausgaben“ beruhten. Eine materielle Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhungen ergibt sich auch nicht aus einem „Anspringen des auslösenden Faktors nach unten“ verbunden mit einer Erhöhung der Beiträge, wie es von der Klägerseite hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 vorgebracht wird. Eine Beitragserhöhung ist auch bei einem negativen auslösenden Faktor nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die sodann erforderliche Nachkalkulation zu einem solchen Ergebnis führt (vgl. KG, Sitzungsprotokoll vom 11.02.2020, 6 U 155/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18; OLG Köln (9. Zivilsenat), Urteil vom 07.07.2020 – 9 U 227/19, BeckRS 2020, 21286). Anders als das OLG Köln, Urteil vom 07.07.2020 – 9 U 227/19, meint, bedarf es insoweit auch keines gesonderten Hinweises der Beklagten, dahingehend, dass es sich um eine Prämienerhöhung trotz sinkender Leistungsausgaben handelt. Für die Wirksamkeit einer Beitragserhöhung ist es nicht erforderlich mitzuteilen, in welche Richtung (mit beitragserhöhender oder beitragssenkender Auswirkung) sich die für die Beitragsanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage entwickelt hat; denn dies ist rechtlich ohne Belang (vgl. LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, 6 O 418/20). Der auslösende Faktor – egal in welcher Richtung er sich entwickelt hat – setzt zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang; er trifft keine Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen ist, d.h. ob im Ergebnis eine Beitragssenkung oder eine Beitragserhöhung stattfindet. Auch wenn sich eine maßgebliche Rechnungsgrundlage beitragssenkend verändert und eine Nachkalkulation ausgelöst hat, kann es gleichwohl zu einer Beitragserhöhung kommen, sofern die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in stärkerem Umfang beitragserhöhend verändert haben. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass eine günstige Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage eine Prüfung allein in Richtung einer Beitragssenkung veranlasst (vgl. LG Trier, Urteil vom 15.04.2021, 6 O 418/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18). 3) Auskunftsanspruch Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu 3) begehrten Auskünfte. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich (vgl. LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2020, 3 O 1279/20). (1) Ein Anspruch des Klägers auf die begehrten Auskünfte ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG. § 3 Abs. 3 S. 1 VVG besagt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen kann, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen ist oder vernichtet wurde. Dies besagt jedoch nur, dass der Versicherungsnehmer die Ausstellung eines neuen Originals verlangen kann, wenn das Original des Versicherungsscheins – freiwillig oder unfreiwillig – abhanden gekommen ist (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 3 Rn. 5). Vorliegend betreffend die vom Kläger begehrten Auskünfte jedoch bereits nicht den Versicherungsschein. Zudem hat der Kläger mit der Klageschrift bereits auch teilweise für die Jahre auf die sich sein Auskunftsersuchen bezieht, entsprechende Versicherungsscheine vorgelegt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf sonstige Unterlagen und Informationen erscheint auch nicht angebracht. Insofern dürfte es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlen, da dem Versicherungsschein gerade eine besondere Funktion zukommt. Bei den mit der Auskunft begehrten Informationen, insbesondere der Übermittlung entsprechender An- und Informationsschreiben, handelt es sich auch gerade nicht um ein „weniger“ zur Übermittlung eines neu ausgestellten Versicherungsscheins. (2) Der Kläger kann die Erteilung der entsprechenden Auskünfte auch nicht aus § 3 Abs. 4 VVG verlangen. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 kann der Versicherungsnehmer jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Unter Abschriften nach § 4 Abs. 4 S. 1 VVG sind daneben nicht nur Urkunden, sondern auch Kopien elektronisch übermittelter Informationen zu verstehen (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 9). Es muss sich jedoch um Erklärungen des Versicherungsnehmers (oder seiner) Vertreter handeln (vgl. Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 3 Rn. 9). Dies ist vorliegend jedoch bereits nicht der Fall. Anlass für eine entsprechende Anwendung auf Schreiben des Versicherers betreffend vergangener Prämienanpassungen ist auch nicht erkennbar (vgl. auch LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20). (3) Auch § 810 BGB (analog) stellt insofern keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. § 810 BGB sieht vor, dass wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremden Besitz befindliche Urkunde einzusehen, von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen kann, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis bekundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind. Auch § 810 BGB gewährt dem Versicherungsnehmer jedoch kein umfassendes Offenlegungsrecht, weil die Vorschrift eine Urkunde voraussetzt, die dazu bestimmt ist, den rechtlichen Interessen des Anspruchsstellers zu dienen oder sie zu fördern (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 3 Rn. 9). Vorliegend begehrt der Kläger jedoch bereits keine „Einsicht“, sondern vielmehr die Zurverfügungstellung geeignet Unterlagen. Nach § 810 BGB ist jedoch nur ein passives Verhalten und nicht etwa auch darüber hinaus ein aktives Verhalten geschuldet (vgl. MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020 Rn. 13, BGB § 810 Rn. 13; LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20). (4) Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft ergibt sich auch nicht aus § 666 BGB (analog). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es darum geht, ob und an wen Zahlungen aufgrund von Bezugsrechten erfolgt sind (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 3 Rn. 10). Soweit vom Kläger vorliegend Auskünfte begehrt werden, fehlt es jedoch bereits an einem diesen zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. LG Deggendorf, Endurteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20). (5) Ein entsprechender Anspruch ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus Art. 15 Abs.1 u. 3 DSGVO. Nach Abs. 1 hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen und zwar: - die Verarbeitungszwecke; - die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; - die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; - falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; - das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; - das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; - wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; - das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind zur Verfügung. Personenbezogene Daten sind schließlich gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO, alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Insofern handelt es sich bei den begehrten Informationen in Zusammenhang mit vergangenen (etwaigen) Beitragsanpassungen und deren Begründungen bereits nicht um personenbezogenen Daten und auch nicht um die in Zusammenhang mit diesen stehenden weiteren Informationen, die oben aufgelistet wurden. (6) Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag an sich. Zwar kann dem Versicherungsvertrag entnommen werden, dass der Versicherer Informationen, die einen Anspruch des Versicherungsnehmers begründen oder spezifizieren können, zu erteilten hat (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 3 Rn. 9). Dazu kann im Einzelfall dann auch die Einsichtnahme in Akten(teile) oder Gutachten gehören, die der Versicherer zunächst nur sich selbst beschafft hat, die aber dem Versicherungsnehmer ersparen, eigene sachverständige Ermittlungen vorzunehmen (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 3 Rn. 9 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber ebenfalls nicht vor. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht etwa vorträgt, dass er die entsprechenden An-/Informationsschreiben nicht bereits in der Vergangenheit erhalten hat. Wäre es im Übrigen so, dass ihm gar keine Gründe für eine vorgenommene Beitragsanpassung mitgeteilt worden wären, dann wären auch aufgrund dessen bereits nicht die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt; dies wird aber bereits nicht vorgebracht. (7) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus § 242 BGB. Aus § 242 BGB ergibt sich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 260 Rn. 4; BGH, Urteil vom 6. 2. 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806; BGH, Urteil vom 1. 8. 2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155; BGH, Beschluss vom 2.7.2014 – XII ZB 201/13, NJW 2014, 2571; BAG, Urteil vom 26. 5. 2009 - 3 AZR 816/07, NZA-RR 2010, 95; OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003, 11 U 10/03, NJW-RR 2003, 1715). Vorliegend scheitert ein entsprechender Anspruch des Klägers jedoch bereits im Hinblick darauf, dass er selbst nicht einmal behauptet, dass er die nunmehr begehrten Informationen bzw. Unterlagen noch nie erhalten hat. Der Berechtigte muss jedoch in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen können (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 18). Entschuldbar ist der Informationsmangel, wenn dem Berechtigten keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht oder wenn er eine nur vorübergehend eröffnete Möglichkeit nicht genutzt hat und für ihn seinerzeit nicht vorhersehbar war, dass er darauf einmal angewiesen sein könnte (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 18). Hier hat der Kläger die angeforderten Unterlagen jedoch in der Vergangenheit bereits erhalten und sie liegen nur nicht mehr in „vollständiger Form“ vor. Es wäre ihm jedoch ohne weiteres möglich gewesen bereits in der Vergangenheit die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen anzugreifen. Dem stand auch nicht – wie im Hinblick auf die Verjährung häufig eingewandt – eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Die Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der Hauptforderung. Dies gilt auch soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 6 die Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen aus den entsprechenden Prämienanteilen begehrt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 10.734,05 € Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der Kläger schloss am 01.04.1977 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken-/ Pflegeversicherung – Versicherungsnummer … – ab. Mitversicherte Person ist Frau … . Der Versicherungsvertrag umfasst hinsichtlich des Klägers jedenfalls die Tarife SEB 80, PflegeUNFALL50 und KH 30,68 sowie hinsichtlich der (mit)versicherten Person die Tarife AB35 und SEB 80. Dem Vertragsverhältnis liegen u.a. die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenaustagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), Teil II … Tarifbedingungen“ (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 176 ff. d.A.) wie auch „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung Teil I Musterbedingungen 2009 für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (MB/EPV 2009), Teil II … Tarifbedingungen“ (vgl. Anlage BLD 5, Bl. 188 ff. d.A.) zugrunde. § 8b MB/KK 2009 lautet dabei wie folgt (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 179 d.A.): „§ 8b Beitragsanpassung Teil I MB/KK (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforderlich, angepasst. (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Teil II … Tarifbedingungen (1) Die in § 8b (1) Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt. (2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8b (1) Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten 5 %.“ § 8b MB/EPV 2009 lautet wie folgt (vgl. Anlage BLD 5, Bl. 188 ff. d.A.): „§ 8b Beitragsanpassung (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. (2) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundlagen für die Beobachtung nicht ausreichen, wird dem Vergleich gemäß Absatz 1 Satz 2 die Gemeinschaftsstatistik des Verbandes der privaten Krankenversicherungen e.V. zur Pflegepflichtversicherung zugrunde gelegt. (3) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. (4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Teil II … Tarifbedingungen (1) Die in § 8b (1) Teil I genannte Gegenüberstellung wird getrennt für jede Beobachtungseinheit (Männer bzw. Frauen bzw. Kinder (einschl. Jugendliche)) durchgeführt. (2) Soweit im Tarif (Teil III) nichts anderes bestimmt ist, gilt als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8b (1) Teil I für die Versicherungsleistungen 10 %, für die Sterbewahrscheinlichkeiten 5 %.“ Hinsichtlich dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und dazugehörigen Tarifbedingungen wird im Übrigen auf die Anlagen BLD 1 bis 6 (vgl. Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte nahm – nach Zustimmung des Treuhänders – folgende Beitragsanpassungen vor: - im Tarif SEB 80 für den Kläger durch Schreiben vom 22.11.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 um 0,98 €, - im Tarif SEB 80 für Frau … durch Schreiben vom 22.11.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 um 0,81 €, - im Tarif KH 30,68 für den Kläger durch Schreiben vom 22.11.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019 um 0,42 €, - im Tarif AB35 für Frau … durch Schreiben vom 21.11.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 um 30,03 €, - im Tarif SEB 80 für Frau … durch Schreiben vom 21.11.2019 mit Wirkung zum 01.01.2020 um 1,02 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben Bezug genommen (vgl. Anlage BLD 8, Bl. 204 ff. und BLD 9, Bl. 214 ff. d.A.). In der Folgezeit zahlte der Kläger sodann, jedenfalls seit dem 01.01.2019 die erhöhten Beiträge bis zum 09.11.2020 an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2020 machte der Kläger Ansprüche wegen der Unwirksamkeit der benannten Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der entsprechenden Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Zudem wurde die Beklagte auch zur Vorlage weiterer (fehlender) Vertragsunterlagen für die Zeiträume 2013 bis 2016 auf. Mit Schreiben vom 20.10.2020 (vgl. 112 d.A.) nahm die Beklagte zu einem Schreiben der Klägerseite vom 09.10.2020 Stellung und teilte mit, dass die erbetenen Unterlagen für die letzten drei Jahre aus datenschutzrechtlichen Gründen direkt an den Kläger als Versicherungsnehmer übersendet worden seien und verweigerte eine weitergehende Vorlage von Unterlagen, da diese ihres Erachtens offenkundig verjährt seien. Die Beklagte teilte mit Klageerwiderung vom 03.03.2021 (vgl. Bl. 146 ff. d.A.) die im Hinblick auf die streitgegenständlichen (unstreitigen) Prämienanpassungen, jeweils maßgeblichen „auslösenden Faktoren“ (Steigerung der Versicherungsleistungen) mit: … - im Tarif SEB80 zum 01.01.2019, auslösender Faktor 1,140 - im Tarif KH30,68 zum 01.01.2019, auslösender Faktor 0,882 … - im Tarif AB35 zum 01.01.2019, auslösender Faktor 1,141 - im Tarif SEB80 o zum 01.01.2019, auslösender Faktor 1,229 o zum 01.01.2020, auslösender Faktor 1,298. Zudem hat die Beklagte mit Klageerwiderung vom 03.03.2021 (vgl. Bl. 146 ff. d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien nicht ausreichend begründet worden. Die mitgeteilte Begründung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und die Beitragserhöhungen seien deshalb (formell) unwirksam. Es müsse etwa die konkrete Höhe der Veränderung bei der zu betrachtenden Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) aus der Begründung hervorgehen, da sich sonst nicht beurteilen lassen, ob der sog. auslösende Faktor für eine Neukalkulation der Prämie erreicht sei. Zur Ermöglichung einer Plausibilitätskontrolle müsse zudem die Zusammensetzung der Prämienänderung mitgeteilt werden. Bei dem streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben der Beklagten sei es u.a. so, dass anhand der Erläuterungen für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich werde, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen sei; eine hinreichend klare Bezugnahme auf die maßgebliche Rechnungsgrundlage erfolge nicht. Der Zweck der Begründungspflicht, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung gewesen sei, werde nicht erreicht. Dass die Beklagte angebe ein Grund für die gestiegenen Versicherungsleistungen seien die neusten Entwicklungen der Leistungsausgaben, lege den Schluss nahe, dass in diesem Jahr die Erhöhungen wegen steigender Ausgaben maßgeblich auf die vermehrte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zurückzuführen und damit wesentlich durch die vermehrte Einreichung von Arztrechnungen durch den Versicherungsnehmer selbst verursacht worden sei. Die Prämienerhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 sei zudem im Hinblick das Anspringen des auslösenden Faktors nach unten (0,882) und die dennoch von der Beklagten vorgenommene Erhöhung materiell unwirksam. Das Anspringen der Rechnungsgrundlage nach unten berechtigte bestenfalls eine Prüfung dahin, ob eine Senkung der Prämie in Betracht komme. Jedenfalls habe die Beklagte bei Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach der Prämienerhöhung versäumt den Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben in gebotener Weise zu berücksichtigen. Die inhaltlichen Anforderungen an das Mitteilungsschreiben seien dann um gesonderte Hinweise für die jeweilige Prämienerhöhung zu erweitern, wenn sich für den Empfänger der unzutreffende Eindruck ergebe, dass die Erhöhung seiner Prämie gestiegenen Leistungsausgaben geschuldet sei. Ergebe sich nicht zweifelsfrei, dass die Erhöhung der Prämie trotz sinkender Leistungsausgaben erfolge, führe dies letztlich zur Irreführung des Versicherungsnehmers. Die Klägerseite trägt weiter vor, die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht bereits verjährt. Von den Tatsachen, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folge, habe die Klägerseite jedenfalls bis zur Einreichung der Klageschrift keine positive Kenntnis gehabt. Dies zum einen bereits deshalb, da es an einer wirksamen Mitteilung in Bezug auf die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen gefehlt habe und zum anderen, da die Zahlen und Berechnungen, auf denen eine Beitragskalkulation basiere, für den Versicherungsnehmer stets im Verborgenen geblieben seien. Aufgrund der fehlerhaften Mitteilungen der Beklagten habe die Klägerseite nicht bereits bei Zugang der Mitteilungsschreiben beurteilen können, welche maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhungen zugrunde gelegen hätten und so auch nicht den fehlenden Rechtsgrund erkennen können. Jedenfalls scheitere eine Berufung auf die Verjährungseinrede spätestens an einer Zumutbarkeit der Klageerhebung im Hinblick auf die unklare bzw. unsichere und zweifelhafte Rechtslage. Zudem knüpfe die vertragliche Regelung für das Wirksamwerden der Änderungen auch nur an die „Benachrichtigung“ und nicht die Mitteilung der maßgeblichen Gründe an und weiche daher erheblich von der gesetzlichen Bestimmung ab und sei unwirksam. Eine Kenntnis des Versicherungsnehmers wäre hier frühestens anzunehmen, wenn dem Versicherungsnehmer nach Abgleich der gesetzlichen mit den vertraglichen Bestimmungen die Unterschiede auffallen würden, er anschließend die AGB-Prüfung durchführe, hierbei zum Ergebnis der Klauselunwirksamkeit gelange und daraufhin das Mitteilungsschreiben der Beklagten an den nun eingreifenden gesetzlichen Maßstäben zu messen beginne; ein solches Vorgehen könne dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse keinesfalls abverlangt werden. Der Kläger behauptet zudem, es habe auch im Tarif PflegeUNFALL50 bei ihm mit Wirkung zum 01.01.2020 eine Beitragserhöhung um 9,75 € stattgefunden. Der Kläger beantragte ursprünglich mit Klageschrift vom 26.11.2020 (vgl. Bl. 2 f. d.A.): 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in den Tarifen für … aa) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,98 €, bb) im Tarif KH 30,68 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,42 €, cc) im Tarif PflegeUNFALL50 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 9,75 €, b) in den Tarifen für … aa) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,81 €, bb) im Tarif AB35 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 30,03 €, cc) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,02 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 377,94 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 499,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: · die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, · die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, sowie · die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016. 4. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer … der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. In der Sitzung vom 09.06.2021 (vgl. Bl. 307 ff. d.A.) ergänzte die Klägerseite den Klageantrag zu Ziffer 7) hinsichtlich des fehlenden Zahlbetrags an. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in den Tarifen für … aa) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,98 €, bb) im Tarif KH 30,68 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,42 €, cc) im Tarif PflegeUNFALL50 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 9,75 €, b) in den Tarifen für … aa) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,81 €, bb) im Tarif AB35 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 30,03 €, cc) im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,02 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 377,94 € zu reduzieren ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 499,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015, 2016, zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: · die Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, · die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, sowie · die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016. 4. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer … der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016, vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 3) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu reduzieren ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat, c) die nach 6 a) und 6 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.027,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen seien jeweils formell und materiell wirksam. Die Anpassungsmitteilungen der Beklagten würden den an sie zu stellenden Anforderungen genügen. Wegen der Verjährung komme es auf die älteren Anpassungsmitteilungen ohnehin nicht an, da diese nicht in die Zukunft fortwirken würden. Die Ansprüche, soweit sie dem Grunde nach überhaupt bestehen, seien bereits verjährt. Im Falle einer Beitragsanpassung genüge für die entsprechende Kenntnis des Klägers die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung; weitere Detailkenntnisse seien nicht erforderlich. Die Verjährung beziehe sich dabei auch auf Auskunftsansprüche, da jedenfalls der bereicherungsrechtliche (Haupt-)Anspruch verjährt sei und damit auch daran anhängenden Auskunftsansprüchen der Boden entzogen werde. Nachdem etwaige Zahlungsansprüche der Klägerseite jedenfalls vor dem Jahr 2017 ohnehin verjährt seien, bestehe für weiter zurückreichende Auskünfte kein Informationsbedürfnis. Die streitgegenständlichen Prämienanpassungen seien auch materiell wirksam. Der auslösende Faktor treffe keinerlei Aussage darüber, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen sei, d.h. ob sie in Form einer Prämiensenkung oder in Form einer Prämienerhöhung stattfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2021 (vgl. Bl. 307 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 06.01.2021 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 124 d.A.).