Urteil
3 U 266/21
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0407.3U266.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31.08.2021, Az. 2 O 545/20, abgeändert wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind:
a) in den Tarifen für Vorname1 Nachname1
im Tarif KH 30,68 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,42 €,
im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,98 €,
b) in den Tarifen für Vorname2 Nachname1
im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,81 €,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 07.01.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
- die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers,
- die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016,
- die dem Kläger zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis 06.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 07.01.2021 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31.08.2021, Az. 2 O 545/20, abgeändert wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) in den Tarifen für Vorname1 Nachname1 im Tarif KH 30,68 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,42 €, im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,98 €, b) in den Tarifen für Vorname2 Nachname1 im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,81 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 07.01.2021 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, - die dem Kläger zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis 06.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 07.01.2021 für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 10.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten in der privaten Kranken und Pflegeversicherung (Versicherungsnummer: …) unter anderem für sich die Tarife SEB 80 und KH 30,68 sowie für seine mitversicherte Ehefrau Vorname2 Nachname1 die Tarife AB 35 und SEB 80 unter Einbeziehung der durch die Beklagte gestellten Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 5, Bl. 188 ff. d. A.). Die Beklagte passte die zu zahlenden Beiträge mehrfach an. Jedenfalls erhöhte die Beklagte wegen gestiegener Leistungsausgaben den Beitrag im Tarif SEB 80 sowohl für den Kläger als auch für seine Ehefrau Vorname2 Nachname1 zum 01.01.2019, den Tarif KH 30,68 ebenfalls zum 01.01.2019 für den Kläger und für die Ehefrau des Klägers Vorname2 Nachname1 die Tarife SEB 80 und AB35 jeweils zum 01.01.2020. Dabei informierte die Beklagte den Kläger jeweils im November vor der Erhöhung - nach Zustimmung durch den Treuhänder - mit einem Mitteilungsschreiben über die Beitragserhöhung. Mit dem Mitteilungsschreiben versandte die Beklagte auch einen (Nachtrag zum) Versicherungsschein sowie eine Beilage mit allgemeinen Informationen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen BLD 8 und BLD 9, Bl. 214 ff. d. A. verwiesen. Das Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 in den Tarifen des Klägers KH 30,68 und SEB 80 sowie im Tarif der Ehefrau des Klägers SEB 80 hatte auszugsweise folgenden Inhalt (Anlage BLD 8, Bl. 204 d. A.): „(…) Änderung ihres Versicherungsvertrags (…), prüfen wir jährlich, ob die zugesagten Leistungen mit den kalkulierten Beiträgen finanziert werden können. Hierzu vergleichen wir für jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Hierbei haben wir deutliche Abweichungen festgestellt, so dass die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf angepasst werden müssen. (…) Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 379,78 € um 1,13 € auf 380,91 €. (…) Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. (…)“ Das Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 in den Tarifen der Ehefrau des Klägers Vorname2 Nachname1 AB 35 und SEB 80 lautete auszugsweise folgendermaßen: „(…) Änderung ihres Versicherungsvertrags (…) Um dieses Leistungsversprechen dauerhaft einhalten zu können, müssen die Beiträge ausreichend bemessen sein. Hierzu vergleichen wir für jeden Tarif - getrennt nach Alter und ggf. Geschlecht - die für alle Versicherten erbrachten und für die Zukunft erwarteten Versicherungsleistungen mit den zuvor kalkulierten Werten. Die diesjährige Überprüfung hat bei den Versicherungsleistungen eine deutliche Abweichung ergeben. Da diese Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, müssen wir die Beiträge der betroffenen Tarife entsprechend dem veränderten Bedarf anpassen. (…) Ihr monatlicher Gesamtbeitrag verändert sich von derzeit 391,16 € um 29,79 € auf 420,95 €. (…) Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf den folgenden Seiten und die Informationen im Versicherungsschein. (…) (…)“ In der Informationsbeilage „Besonderheiten zur Beitragsanpassung“ ist zudem jeweils erläutert, dass erst eine Abweichung der kalkulierten von den erforderlichen Leistungsausgaben um einen gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz zu einer Überprüfung der Beiträge und einer eventuellen Anpassung führt. In der Informationsbeilage betreffend die Beitragsanpassungen zum 01.01.2020 sind zudem in einer Tabelle die Beitragsanpassungen nach Tarifen aufgegliedert beziffert (Anlage BLD 9, Bl. 215 d. A.). Im (Nachtrag zum) Versicherungsschein sind jeweils die angepassten Tarife fettgedruckt. Auch findet sich jeweils auf der zweiten Seite unter der Überschrift „Hinweise für Ihren Vertrag“ der Vermerk: „Mehrbeitrag für die Krankenversicherung ab 01.01.2019: 1,13 €“ bzw. „(…) ab 01.01.2020: 29,79 €“. Der Kläger zahlte zunächst die erhöhten Beiträge, forderte dann aber mit Schreiben vom 03.07.2020 die Beklagte zur Rückzahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht geforderten Erhöhung auf und verlangte zudem Auskunft über die weiteren Beitragserhöhungen ab dem Jahr 2013 durch Vorlage weiterer, fehlender Vertragsunterlagen. Die Beklagte überließ dem Kläger nur die Unterlagen für die letzten drei Jahre ab dem Jahr 2017. In der Klageerwiderung vom 03.03.2021 teilt die Beklagte dem Kläger die im Hinblick auf die streitgegenständlichen Prämienanpassungen jeweils maßgeblichen „auslösenden Faktoren“ mit. Dabei betrug der auslösende Faktor betreffend die Beitragserhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 nur 0,882. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Beitragsanpassungen bis zum Jahr 2016 erhoben. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage als teilweise schon unzulässig und zudem unbegründet abgewiesen. Die Klageanträge Ziffer 4 und 5 seien unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage lägen nicht vor, da die begehrte Auskunft nicht der Bezifferung oder Konkretisierung eines Leistungsanspruchs diene, sondern dem Kläger sonstige Informationen verschaffen solle, ob ein Hauptanspruch bestehe. Zudem sei die Klage unbegründet. Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch zu, da die Beitragsanpassungen formell und materiell wirksam seien. Das Mitteilungsschreiben der Beklagten vom 21.11.2019 betreffend die Beitragserhöhungen in den Tarifen der Ehefrau des Klägers AB 35 und SEB 80 genüge den nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Anforderungen, was aus Mitteilungsschreiben und Informationsbeilage klar ersichtlich sei. Auch die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 in den Tarifen des Klägers SEB 80 und KH 30,68 und im Tarif der Ehefrau des Klägers SEB 80 seien wirksam. Das Mitteilungsschreiben vom 22.11.2018 enthalte ausreichende Informationen. Daraus erschließe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nicht sein individuelles Verhalten oder eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung seien, sondern eine Veränderung der Leistungsausgaben. Auch seien die von einer Beitragserhöhung betroffenen Tarife im Versicherungsschein mit Fettdruck hervorgehoben, so dass ein hinreichend konkreter Bezug zwischen Prämienanpassung und dem jeweiligen Tarif hergestellt sei. Hingegen sei gem. § 203 Abs. 5 VVG nicht mitzuteilen, dass die Beitragsanpassung nicht nur vorübergehend sei, da damit für den Versicherungsnehmer nichts gewonnen sei, ebenso wenig wie etwa durch die Mitteilung des auslösenden Faktors oder des Rechnungszinses. Die Beitragsanpassungen seien auch materiell wirksam. Insbesondere ergebe sich keine materielle Unwirksamkeit aus der Beitragserhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 trotz Anspringens des auslösenden Faktors nach unten. Denn eine Beitragserhöhung sei auch bei einem auslösenden Faktor unter 1 nicht ausgeschlossen, sofern die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen sei und die sodann erforderliche Nachkalkulation zu einem solchen Ergebnis führe. Der auslösende Faktor setze zunächst nur das Prüfungsverfahren in Gang, treffe aber keine Aussage dazu, in welche Richtung die spätere Anpassung vorzunehmen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu 3) begehrten Auskünfte. Der Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins aus § 3 Abs. 3 S. 1 VVG gewähre nur den Anspruch auf Ausstellung eines Originals, nicht auf Ausstellung sämtlicher Nachträge. Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 VVG gebe dem Kläger nur einen Anspruch auf Auskunft über seine eigenen Erklärungen gegenüber der Versicherung. § 810 BGB gewähre nur einen Anspruch auf Einsicht in die im Besitz der Beklagten befindlichen Unterlagen, aber keinen Anspruch auf deren Herausgabe an den Kläger. Für einen Anspruch aus § 666 BGB fehle es an einem diesem zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Aus § 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folge nur ein Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten sowie im Zusammenhang damit stehende weitere Informationen. Auch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehe nicht, zumal der Kläger nicht zu einer Sorgfalts- oder Informationspflichtverletzung durch die Beklagte vortrage, etwa zur fehlenden Übersendung von Informationsschreiben in der Vergangenheit. Ein Anspruch aus § 242 BGB scheitere schließlich schon daran, dass der Kläger selbst nicht behaupte, die nunmehr begehrten Informationen bzw. Unterlagen noch nie erhalten zu haben, zumal der Berechtigte selbst in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen sein müsse. Hier habe der Kläger die Unterlagen aber in der Vergangenheit bereits erhalten und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, bereits in der Vergangenheit die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen anzugreifen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiter. Der Kläger macht geltend, das Urteil des Landgerichts Gießen leide an materiellen Fehlern und sei daher abzuändern. Anders als das Landgericht meine, seien auch die Anträge Ziff. 4 und 5 zulässig, da die Begründungsschreiben der Beklagten aus den letzten Jahren den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht genügt hätten. Zwar könne der Kläger aus dem Abgleich seiner Kontoauszüge die Höhe des Mehrbetrags ersehen, nicht aber die Information dazu. Zu Unrecht nehme das Landgericht an, die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 seien wirksam. Die Beklagte habe im Mitteilungsschreiben betreffend die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 angegeben, Grund für die gestiegenen Versicherungsleistungen seien die neuesten Entwicklungen der Leistungsausgaben. Eine solche Erklärung lege den Schluss nahe, dass in diesem Jahr die Erhöhung maßgeblich auf das vermehrte Einreichen von Arztrechnungen durch den Versicherungsnehmer selbst zurückzuführen sei. Gerade vor einem solchen Schluss auf sein individuelles Verhalten solle der Versicherungsnehmer aber bewahrt werden. Zwar begründe die Beklagte in der beigefügten Kundeninformation „Besonderheiten zur Beitragsanpassung“ detailreich, weshalb es zu Beitragsanpassungen kommen könne, das Ergebnis dieser abstrakten Prüfung werde aber nicht mit Blick auf den Zweck des Begründungserfordernisses aus § 203 Abs. 5 VVG angemessen erläutert. Das gleiche gelte für die Beitragserhöhungen zum 01.01.2020. Allzu detaillierte Informationen dürften dem Versicherungsnehmer nicht die Pflicht aufbürden, sich selbst die maßgeblichen Gründe aus einem Dickicht an Informationen herauszusuchen. Auch fehle der Beitragserhöhung im Tarif KH 30,68 zum 01.01.2019 mit dem auslösenden Faktor 0,882 die materiellrechtliche Berechtigung. Denn gem. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG habe die Versicherung alle Prämien des Tarifs zu überprüfen und bei nicht nur vorübergehender Abweichung anzupassen, wenn die Abweichung mehr als 10 % betrage. Diese Vorschrift müsse im Umkehrschluss so verstanden werden, dass bei einer Abweichung nach unten eine Erhöhung der Prämie ausgeschlossen sei. Denn Sinn und Zweck des Anpassungsverfahrens sei die Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips infolge einer im Vertragsverlauf eingetretenen Veränderung, um die Erfüllbarkeit der gegenseitigen Verpflichtungen im Versicherungsverhältnis sicherzustellen. Zwar habe der Gesetzgeber versäumt eine Beschränkung der Anpassung bei sinkenden Leistungsausgaben hinreichend bestimmt darzustellen. Insoweit sei die gesetzliche Regelung aber teleologisch zu reduzieren. Das erstinstanzliche Gericht übersehe zudem, dass zahlreiche unverjährte Auskunftsansprüche auf Herausgabe der Nachträge bestünden. So stehe dem Betroffenen aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ein umfassender Auskunftsanspruch über verarbeitete personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Nach dem Urteil des BGH vom 15.06.2021 (Az. VI ZR 576/19) erfasse der Anspruch grundsätzlich umfassend alle gespeicherten bzw. verarbeiteten Daten, die mit dem Betroffenen verknüpft werden könnten. Damit stellten die in den Versicherungsscheinen festgehaltenen Tarifprämien der streitgegenständlichen Jahre ebenfalls personenbezogene Daten dar, da diese den individualisierten Versicherungsschutz dokumentierten, zumal der Versicherer gem. § 203 Abs. 2 S. 2 VVG auch an Vorerkrankungen oder Gesundheitsprüfungen geknüpfte Risikozuschläge ändern könne. Weiterhin stünden dem Auskunftsbegehren auch keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten gegenüber. Der durch das Landgericht zu Unrecht verneinte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bestehe bereits, wenn Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis ernsthaft in Betracht kommen könnten. Er diene auch dazu, dem Berechtigten, der in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, die Kenntnis zu vermitteln, ob überhaupt noch Ansprüche bestünden. Klägerseits bestehe keine Kenntnis über die Höhe der Beitragsanpassungen durch die Beklagte in den letzten Jahren, da die entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein nicht vorlägen. Auch sei das Fehlen der Unterlagen entschuldbar. Der Kläger habe aufgrund der ihm gestellten Versicherungs-bedingungen davon ausgehen dürfen, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme. Auch sei die Übermittlung weiterer Exemplare für die Beklagte noch möglich. Schließlich sei weder rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Klägerseite gegeben noch ein besonderer Kostenaufwand für die Beklagte erforderlich. Aus der Aufbewahrungspflicht der Beklagten folge, dass die Ansprüche der Klägerseite zeitlich mindestens die Informationen der letzten zehn Jahre umfassten. Schließlich seien die Auskunftsansprüche weder verjährt noch anderweitig nicht durchsetzbar. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB könne grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er diene, verjähren. Hinsichtlich der Beitragserhöhungen aus den Jahren vor 2017 sei trotz Klageerhebung erst im Jahr 2020 keine Verjährung eingetreten, da die Beklagte auch ab dem 01.01.2017 noch auf diesen unwirksamen Beitragserhöhungen beruhende Prämienanteile zu Unrecht vereinnahmt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 31.08.2021, Az. 2 O 545/20, abzuändern wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam ist: in den Tarifen für Vorname1 Nachname1 im Tarif KH 30,68 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,42 €, und der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 0,42 € zu reduzieren ist. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: c) in den Tarifen für Vorname1 Nachname1 im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,98 €, d) in den Tarifen für Vorname2 Nachname1 im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2019 um 0,81 €, im Tarif AB35 die Erhöhung zum 01.01.2020 um 30,03 €, im Tarif SEB 80 die Erhöhung zum 01.01.2020 um 1,02 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 562,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: - die Höhe der Beitragserhöhungen für 2013, 2014, 2015 und 2016 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis des Klägers, - die dem Kläger zu diesem Zweck übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016, - die dem Kläger zum Zweck der Beitragserhöhung übermittelten Begründungen sowie Beiblätter der Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016. 5. Es wird festgestellt, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen des Klägers, die die Beklagte dem Kläger gegenüber im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer … der Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gem. dem Antrag zu Ziff. 4) noch genau zu bezeichnen sind, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 4) noch genau zu beziffernden Betrag zusätzlich zum Klageantrag zu 1) zu beziffern ist. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. b) dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 3) noch genauer zu bezeichnenden Beitragserhöhungen gezahlt hat. c) verpflichtet ist, die nach 7 a) und 7 b) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.027,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und weist ergänzend auf die Entscheidung des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 148/19, Rn. 29 f.) hin, nach der eine Beitragserhöhung auch aufgrund gesunkener Leistungsausgaben möglich ist. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie teilweise Aussicht auf Erfolg: Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts steht dem Kläger zwar kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge aufgrund der Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 in den Tarifen der Ehefrau des Klägers AB 30 und SEB 80 zu. Diese sind formell wirksam (1.). Auch ist die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 im Tarif KH 30,68 trotz des auslösenden Faktors von 0,882 materiell wirksam (2.) Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind aber die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 in den Tarifen des Klägers KH 30,68 und SEB 80 sowie im Tarif der Ehefrau des Klägers SEB 80 jedenfalls bis zum zweiten Monat auf die Zustellung der Klageerwiderung hin bzw. bis zur wirksamen Beitragserhöhung zum 01.01.2020 formell unwirksam (3.). Schließlich hat der Kläger entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung einen Anspruch auf Auskunft über etwaige Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beiträge aus den Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 in den Tarifen seiner Ehefrau AB 30 und SEB 80. Denn diese sind formell wirksam, da die Beklagte im Mitteilungsschreiben von November 2019 nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und Informationsbeilage die maßgeblichen Gründe für die Beitragserhöhungen genannt hat. Mit den „hierfür maßgeblichen Gründen“ gem. § 203 Abs. 5 VVG ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe nur Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.06.2021, Az. IV ZR 250/20, Rn. 18, zitiert nach juris) die Veränderung einer der gem. § 203 Abs. 2 VVG maßgeblichen Rechnungsgrundlagen gemeint, hier mithin die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen (a)), die den in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschreitet (b)), und zwar bezogen auf den konkreten Tarif („hierfür“, c)). a) So ergibt sich hinsichtlich der Beitragserhöhungen zum 01.01.2020 aus den Unterlagen hinreichend deutlich die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen. Denn diese ist schon im Mitteilungsschreiben selbst genannt. Dort ist von dem jährlichen Vergleich der für alle Versicherten erbrachten und zuvor kalkulierten Versicherungsleistungen die Rede, der eine deutliche und nicht nur vorübergehende Abweichung ergeben habe (Anlage BLD 9, Bl. 214 d. A.). b) Auch fehlt nicht die Angabe, dass der Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Versicherungsleistungen den gesetzlich oder vertraglich in den AVB geregelten Schwellenwert überschreitet. Diese Angabe ist erforderlich, um dem Versicherungsnehmer deutlich zu machen, dass nicht eine freie Entscheidung des Versicherers, sondern dessen gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung Grund für die Erhöhung ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. 294/19, Rn. 29 ff., zitiert nach juris). Das Mitteilungsschreiben verweist auf die Hinweise auf den folgenden Seiten. Eingangs dieser Hinweise ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich erkennbar unter der fettgedruckten Überschrift „Wie kommt es zu der Beitragsanpassung?“ erläutert, dass eine Beitragsanpassung dann zu prüfen ist, wenn der Vergleich der Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Prozentsatz (zehn bzw. fünf Prozent) ergibt (Anlage BLD 9, Bl. 215 d. A.). c) Schließlich stellt der mit „Wie kommt es zur Betragsanpassung?“ überschriebene erste Absatz der weiteren Hinweise auch den erforderlichen Bezug zu den konkreten Tariferhöhungen her. Denn unter diesem Absatz findet sich eine Tabelle, die die angepassten Beiträge unter Nennung des konkreten Erhöhungsbetrags auflistet. 2. Nach der richtigen Entscheidung des Landgerichts ist die Beitragserhöhung zum 01.01.2019 aufgrund gesunkener Leistungsausgaben im Tarif KH 30,68 jedenfalls materiell wirksam. In diese Richtung geht nun auch die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 148/19, Rn. 29, zitiert nach juris). Danach ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald dieser Schwellenwert überschritten wird. Dem stehen, anders als der Kläger meint, auch nicht Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften entgegen. Der Zweck der Herstellung des Äquivalenzprinzips von Beiträgen und Leistungen verbietet bei einer für den Versicherungsnehmer günstigen Entwicklung nicht die Beitragserhöhung. Denn es ist gerade nicht widersinnig, wenn der Versicherer den Umstand, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen die kalkulierten unterschreiten, dazu nutzen könnte, wegen etwaiger Veränderungen anderer Berechnungsgrundlagen eine Prämienerhöhung herbeizuführen (so aber OLG Köln zur Vorgängerregelung § 12 b Abs. 2 S. 2 VAG, Urteil vom 20.07.2012, Az. I-20 U 149/11, Rn. 29, zitiert nach juris). Denn die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand immer dann ausgelöst, wenn der Schwellenwert nach oben oder unten überschritten wird. Bei der Überprüfung ist sodann nicht nur die Veränderung der Rechnungsgrundlage zu berücksichtigen, die die Prüfung ausgelöst hat. Vielmehr sind gem. §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG sämtliche Berechnungsgrundlagen anzupassen wie etwa der Rechnungszins - der Ertrag aus der Anlage der Beitragseinnahmen der Beklagten auf dem Kapitalmarkt - und die Lebenserwartung, ebenso wie bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt und Risikozuschlag. In der Folge ist es im konkreten Fall trotz des Absinkens der Versicherungsleistungen zwingend zu einer Beitragserhöhung gekommen, was im konkreten Fall tatsächlich an einer Absenkung des beitragsentlastend wirkenden Rechnungszinses infolge der nur noch möglichen Niedrigzins-Investments gelegen haben mag. 3. Allerdings waren die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 mangels Mitteilung der „hierfür maßgeblichen Gründe“ gem. § 203 Abs. 5 VVG zunächst formell unwirksam (a)) bis zur Heilung ex nunc zu Beginn des zweiten Monats auf die Zustellung der die Mitteilung nachholenden Klageerwiderung von März 2021 in den Tarifen KH 30,68 und SEB 80 für den Kläger hin bzw. bis zum Wirksamwerden der Prämienerhöhung im selben Tarif SEB 80 für Vorname2 Nachname1 zum 01.01.2020 (b)). a) Die Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 waren zunächst formell unwirksam, da sich in Mitteilungsschreiben, Informationsbeilage und Versicherungsschein keine hinreichende Mitteilung der „hierfür maßgeblichen Gründe“ gem. § 203 Ab. 5 VVG befand. Zwar ist im Mitteilungsschreiben insoweit die maßgebliche Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen genannt (aa)), auch nennen die Hinweise auf den weiteren Seiten deutlich die Schwellenwertüberschreitung (bb)). Allerdings stellen die Unterlagen keinen Bezug von Anschreiben und Änderung des konkreten Tarifs her (cc)). aa) Nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nennt das Anschreiben vom 22.11.2018 zwar die maßgebliche Rechnungsgrundlage. Darin ist wiederum von dem jährlich vorzunehmenden Vergleich der erbrachten mit den kalkulierten Versicherungsleistungen die Rede, der deutliche Abweichungen ergeben hat. bb) Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers selbst in der Berufungsbegründung, findet sich auch insoweit in den weiteren Hinweisen „Besonderheiten der Beitragserhöhung“ die Angabe der Schwellenwertüberschreitung. cc) Allerdings ergibt sich aus den Unterlagen nicht ausreichend deutlich, dass gerade auch bezogen auf den streitgegenständlichen Tarif die erhöhten Leistungsausgaben die Prämienanpassung ausgelöst haben. § 203 Abs. 5 VVG fordert aber die Angabe der „hierfür“ - also für die konkrete Tariferhöhung - maßgeblichen Rechnungsgrundlage. Anders als in den weiteren Hinweisen der „Besonderheiten zur Beitragsanpassung“ vom 01.01.2020 findet sich hier keine die Beitragsanpassungen bezogen auf die angepassten Tarife darstellende Tabelle. Auch im Nachtrag zum Versicherungsschein sind Beitragserhöhungen nicht für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich auf bestimmte Tarife bezogen. Allein der Fettdruck ohne Erläuterung der Bedeutung dieser Hervorhebung genügt dazu nicht, zumal der alte und der angepasste neue Tarifbeitrag im Versicherungsschein nicht dargestellt werden. Damit konnte ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Mitteilung nebst Informationsbeilage und (Nachtrag zum) Versicherungsschein nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Ein hinreichender Bezug der streitgegenständlichen Beitragserhöhung zu den davon betroffenen Tarifen ist weder im Mitteilungsschreiben noch in der Informationsbeilage zu finden. Damit kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer den Unterlagen nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, für welche konkreten Tarife die Beklagte die Beiträge angepasst hat (siehe nur BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20, Rn. 28, zitiert nach juris). b) Hinsichtlich der Tariferhöhungen in den Tarifen des Klägers KH 30,68 und SEB 80 zum 01.01.2019 hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Erhöhungsbetrags von insgesamt 1,40 € (0,42 + 0,98 €) über den Zeitraum Januar 2019 bis Beginn des zweiten Monats (§ 203 Abs. 5 VVG) nach Zugang der Klageerwiderung vom 03.03.2021 mit der nachgeholten Begründung, also jedenfalls für 28 Monate in Höhe von 39,20 € (28 x 1,40 €). Im Tarif SEB 80 für Vorname2 Nachname1 hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung des Erhöhungsbetrags von 0,81 € für den Zeitraum bis Wirksamwerden der Tariferhöhung im selben Tarif zum 01.01.2020, also für 12 Monate in Höhe von 9,72 € (12 x 0,81 €), mithin insgesamt auf Rückzahlung von 48,92 €. Der Kläger kann insoweit zudem, wie unter Ziff. 7 a) beantragt, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der aus den überhöhten Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen verlangen, allerdings beschränkt auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung, mithin bis 06.01.2021, einen Tag vor Rechtshängigkeit am 07.01.2021. Denn Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Zudem hat der Kläger nicht wie unter Ziff. 7 c) beantragt auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Nutzungen. Denn § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (so BGH, Grundsatzentscheidung vom 16.12.2020, a.a.O., Rn. 58 f., zitiert nach juris). 4. Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte hinsichtlich der Beitragserhöhungen aus den Jahren 2013 bis 2016 jedenfalls ein Auskunftsanspruch zu. Zwar dürfte nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts die mit den Anträgen Ziffer 4 bis 7 b)/c) erhobene Stufenklage auf Auskunft und Leistung unzulässig sein (a)). Im Wege der Umdeutung des klägerischen Rechtsschutzbegehrens verbleibt aber eine zulässige Auskunftsklage, die auch begründet ist (b)). a) Nach den insoweit teilweise zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag Ziff. 5. und die unbezifferten Zahlungsanträge Ziff. 6 sowie der ebenfalls noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag Ziff. 7 b) und c) unzulässig. Denn es fehlt insoweit an einem bestimmten Klageantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Etwas Anderes folgt hier auch nicht aus § 254 ZPO. Die genannten Anträge sind nicht im Wege der Stufenklage zulässig. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, da dies davon abhängt, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Eine Stufenklage ist aber unzulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen soll, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (siehe nur BGH, Urteil vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99, Rn. 17 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom Az. VII ZR 260/01, Rn. 19, zitiert nach juris). b) Dennoch ist allerdings das mit dem Antrag Ziff. 4 verfolgte Auskunftsbegehren zulässig. Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt zwar dazu, dass ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muss. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, dass die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist die als solche unzulässige Stufenklage in eine zulässige Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen (so BGH, Urteil vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99, Rn. 20, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom Az. VII ZR 260/01, Rn. 21, zitiert nach juris). Der somit zulässige Auskunftsantrag Ziff. 4. ist auch begründet. Denn dem Kläger steht jedenfalls aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinsichtlich etwaiger Beitragsanpassungen in den Jahren 2013 bis 2016 bereits Mitteilungsschreiben, (Nachträge zum) Versicherungsscheine und Informationsbeilagen erhalten hat. Denn nach § 242 BGB ist eine Versicherung zur Übermittlung von Zweitstücken oder zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen auch dann verpflichtet, wenn der Kunde nur glaubhaft erklärt, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen dem Versicherungsnehmer die Unterlagen ohne sein Verschulden abhandengekommen sind. Wenn das Verlangen des Versicherungsnehmers nicht aus besonderen Gründen mutwillig oder missbräuchlich erscheint, kommt es überhaupt nicht entscheidend darauf an, wie und warum der Versicherungsnehmer in die Lage geraten ist, die Versicherung um Hilfe bei der Ergänzung seiner Unterlagen zu bitten (so der BGH zu einem Anspruch gegen die Bank um Auskunft zu bereits übersandten Kontoauszügen, Urteil vom 04.04.1988, Az. III ZR 28/87, Rn. 13, zitiert nach juris). Der Auskunftsanspruch des Klägers setzt vielmehr nur voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete, hier die beklagte Versicherung, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (siehe nur Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Auflage 2020, § 260 Rn. 4). Hier ist nach den zutreffenden Ausführungen der Klägerseite das Fehlen der Unterlagen entschuldbar, selbst wenn die Beklagte dem Kläger schon Änderungsmitteilungen hat zukommen lassen. Denn der Kläger hat davon ausgehen dürfen, dass alten Versicherungsscheinen nach Übersendung der neuen Version kein Eigenwert mehr zukommt, ebenso wenig wie den damit übersandten Anschreiben und Informationsblättern. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die Beklagte die bei Beitraganpassung übersandten Versicherungsscheine jeweils nicht als Nachtrag zum bereits vorliegenden Versicherungsschein bezeichnet hat, sondern als (neuen) Versicherungsschein. Auch kann die Beklagte Versicherungsscheine und damit versandte Anschreiben und Informationsblätter in ihrer EDV bzw. der elektronischen Akte des Klägers unter dessen Versicherungsnummer unschwer und ohne wesentlichen Kostenaufwand in kurzer Zeit aufrufen, ausdrucken und an den Kläger versenden. Anders als das Landgericht meint, stünde der Durchsetzbarkeit etwaiger Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen dieser Beitragsanpassungen für die ab Anfang 2017 gezahlten Beiträge auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, so dass insoweit weiterhin ein Informationsbedürfnis des Klägers besteht. Zwar stünde nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts der Durchsetzbarkeit von etwaigen Auskunftsansprüchen des Klägers wegen Beitragserhöhungen in den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 für die bis Ende 2016 durch den Kläger überzahlten Beiträge die Einrede der Verjährung entgegen, da auch der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche des Klägers wegen der Beitragsanpassungen die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegenstünde (siehe dazu BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. IV ZR 113/20). Nach Verjährung des etwaigen Hauptanspruchs auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ist jedenfalls das Informationsbedürfnis des eine Auskunft verlangenden Klägers als Anspruchsvoraussetzung des Auskunftsanspruchs, gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, zu verneinen (so BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16, Rn. 8, zitiert nach juris). Allerdings entstehen gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB etwaige Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung überzahlter Beitrage aus ungerechtfertigter Bereicherung jeweils erst mit der Überzahlung, so dass die Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ab Anfang 2017 noch nicht verjährt sind, auch wenn sie auf unwirksamen Beitragserhöhungen vor dem Jahr 2017 beruhen. Insoweit hat die Verjährungsfrist frühestens mit Schluss des Jahres 2017 zu laufen begonnen und wäre frühestens mit Schluss des Jahres 2020 abgelaufen. Denn gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der bereicherungsrechtliche Rückerstattungsanspruch ist hinsichtlich der ab dem Jahr 2017 gezahlten Beiträge aber frühestens im Jahr 2017 entstanden (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, Rn. 72, zitiert nach juris). Denn ein Anspruch aus Leistungskondiktion entsteht regelmäßig erst durch die rechtsgrundlose Leistung, hier also durch die Überzahlung der Beiträge im Jahr 2017 um den Erhöhungsbetrag. Damit hat die Klageeinreichung Ende des Jahres 2020 den Lauf der Verjährungsfrist noch rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrechen können. Zwar wurde hier die Klage erst am 06.01.2021 zugestellt. Dies erfolgte aber im Sinne des § 167 ZPO noch „demnächst“ nach Klageeinreichung im Dezember 2020 (siehe nur Palandt-Ellenberger, 81. Auflage 2022, § 204 Rn. 7). Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich damit hinsichtlich der im Jahr 2017 im Zeitraum Januar bis März 2017 überzahlten Beiträge auf Grundlage von früheren, möglicherweise unwirksamen Beitragserhöhungen, zumal nicht dargetan ist, ob und inwieweit dem wirksame Erhöhungen im jeweils selben Tarif zum 01.01.2017 entgegenstehen. 5. Der Kläger hat schließlich als Verzugsschaden Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € (1,3 Geschäftsgebühr aus dem zugesprochenen Streitwert bis 4.000,- € nebst Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale) nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit am 07.01.2021. Denn die Beklagte ist mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsablehnung im Schreiben vom 20.10.2020 (Anlage KGR 4) gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Zur noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage, ob aus § 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft über frühere Beitragserhöhungen in den Jahren 2013 bis 2016 besteht, gibt es widerstreitende obergerichtliche Entscheidungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.20121, Az. 7 U 244/21, Rn. 80 ff., zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, Az. 14 U 6205/21, Rn. 48 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021, Az. 20 U 269/21, Rn. 7 ff., zitiert nach juris). Relevant für die Streitwertfestsetzung auf bis 10.000,- € waren der Wert des Zahlungsantrags Ziff. 3 von 562,04 € (§ 3 ZPO), hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziff. 1 der 3,5fache Jahreswert der geltend gemachten Beitragserhöhung (§ 9 ZPO) sowie der Wert der Stufenklage unter Ziff. 4 bis 7 b)/c) entsprechend der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Landgericht (Bl. 115 f. d. A.), erhöht um den Wert des Feststellungsantrags betreffend die Nutzungen unter Ziff. 7 a).