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Urteil

4 O 6/06

LG Gießen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2008:1218.4O6.06.00
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Leitsätze
Die Sicherung einer fremden Schuld ohne entsprechende Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung stellt eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 134 Abs. 1 InsO dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherung einer fremden Schuld ohne entsprechende Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung stellt eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 134 Abs. 1 InsO dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Befriedigung gemäß § 170 Abs. 1 Ins0. An den vom Beklagten verwerteten Gegenständen bestand kein Absonderungsrecht des Klägers, §§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO, da der Beklagte den Übereignungsvertrag vom gemäß § 134 Abs. 1 InsO wirksam angefochten hat. Bei der Sicherungsübereignung der in der Anlage zum Vertrag vom aufgeführten Gegenstände an den Kläger handelte es sich um eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin, die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Unentgeltlich i. S. d. § 134 Abs. 1 InsO ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Verfügenden erbringt (BGHZ 113, 98, 101). Unentgeltlich ist dementsprechend die Sicherung einer fremden Schuld ohne entsprechende Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung (Andres/Leithaus, Ins°, § 134, Rn. 6) ebenso wie die Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit, wenn hiermit mittelbar eine unentgeltliche Leistung an einen Dritten verbunden ist (BGH WM 1999, 820 ff.). Demgegenüber ist die Sicherung einer eigenen bereits bestehenden Verbindlichkeit des Schuldners, wenn diese durch einen entgeltlichen Vertrag begründet wurde, als entgeltliche Leistung i. S. d. § 134 Abs. 1 InsO anzusehen (BGZ 112, 136, 138). Der BGH begründet dies in seiner Rechtsprechung zu § 32 KO a. F. unter Rückgriff auf die Motive zu § 23 Nr. 2 KO a. F., in denen es heißt, dass der Gläubiger durch die freiwillig erteilte Sicherung vielleicht vor dem Verlust seiner Forderung geschützt werde, er aber dadurch, wenn auch sicherer, nur dasjenige erhalte, was er bereits zu fordern hatte. Da er durch die Bestellung einer Sicherheit für seine bestehende Forderung aber nicht bereichert werde, seien bloße Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich des § 32 KO auszugrenzen, so dass die Sicherung einer bestehenden Schuld des späteren Gemeinschuldners nicht nach § 32 KO anfechtbar sei (BGHZ 112, 136, 139). Eine sachliche Änderung ist auch mit dem neuen Wortlaut des § 134 InsO nicht bezweckt (BGH Urt. v. 22.07.2004, IX ZR 183/03, Rn. 18). Soweit die Sicherungsübereignung dem Wortlaut der Vereinbarung vom zufolge „zur Sicherheit für einen Kredit iHv ursprünglich 300 000 [...] DM, den die bei der in aufgenommen hat" erfolgte, liegt hierin keine Sicherung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin. Eine eigene Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin ergibt sich, anders als der Kläger meint, insbesondere nicht daraus, dass diese dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen wäre, ihn durch Zahlung der Darlehensraten von einer Inanspruchnahme der von ihm begebenen Sicherheiten freizustellen und damit den aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch des Klägers gegenüber der Volksbank Wetterau nicht zu gefährden. Mit Darlehensvertrag vom nahm die Insolvenzschuldnerin bei der ein Darlehen über 300.000,00 DM auf, für das der Kläger und Herr mit Zweckerklärung vom eine bereits bestehende Grundschuld auf dem Grundstück als Sicherheit bestellten. Aufgrund des Darlehensvertrages war die Insolvenzschuldnerin gegenüber der zunächst zur Rückzahlung des gewährten Darlehens verpflichtet. Bei Eintritt des Sicherungsfalls hatte zudem der Kläger aufgrund der Zweckerklärung vom die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, § 1191, 1192, 1147 BGB. Zudem übernahm der Kläger aufgrund des in der Zweckerklärung vom enthaltenen abstrakten Schuldversprechens, § 780 BGB, die persönliche Haftung in der Höhe des Nennbetrages der Grundschuld. Bestand allein aufgrund des Darlehensvertrages und der Zweckerklärung keine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger bzw. kein Anspruch des Klägers gegenüber der Insolvenzschuldnerin, so ergaben sich solche auch nicht nach Eintritt des Sicherungsfalles. Abgesehen davon, dass ein abstraktes Schuldversprechen unabhängig von dem zu Grunde liegenden Kausalverhältnis konstitutiv eine neue Verpflichtung begründet (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 780, Rn. 7), ergaben sich für den Kläger aus seinem abstrakten Schuldversprechen vom schon aus tatsächlichen Gründen keine Regressansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin, da die lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieb und den Kläger nicht persönlich in Anspruch nahm. Ein Anspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin ergab sich aber auch nicht aus der von der aufgrund der Grundschuldbestellung betriebenen Zwangsvollstreckung des Grundstückes. Insbesondere ging die der Grundschuld zugrunde liegende Darlehensforderung nach Befriedigung der nicht entsprechend § 1143 Abs. 1 BGB auf den Kläger über. Anders als bei der Hypothek handelt es sich bei der Grundschuld um eine nicht-akzessorische Belastung eines Grundstückes mit der Folge, dass die Grundschuld in ihrem Bestand nicht von der ihr zugrunde liegenden Forderung abhängig ist. Da § 1143 Abs. 1 BGB aber gerade die Akzessorietät von Hypothek und Forderung voraussetzt, ist § 1143 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld nicht entsprechend anwendbar (Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1143, Rn. 7). Zahlt der Eigentümer auf die Grundschuld, so erwirbt er vielmehr entsprechend § 1143 BGB lediglich eine Eigentümergrundschuld (BGH NJW-RR 2003, 11). Aus diesem Grund hilft dem Kläger auch die Berufung auf den Rechtsgedanken des § 775 Abs. 2 BGB nicht weiter. Abgesehen davon, dass § 775 Abs. 2 BGB eine Sicherheitsleistung des Hauptschuldners vorsieht, anstatt den Bürgen zu befreien und damit die Voraussetzungen des § 775 Abs. 1 BGB vorliegen müssten, ist eine analoge Anwendung des § 775 Abs. 2 BGB aus rechtlichen Gesichtspunkten bereits von vornherein ausgeschlossen. Wie auch die Hypothek ist auch die Bürgschaft im Unterschied zur Grundschuld ein akzessorisches Recht, so dass die für eine analoge Anwendung erforderliche vergleichbare Interessenlage von vornherein nicht gegeben ist. Soweit also die „Sicherungsübereignung" vom zur Sicherheit für das von der der Insolvenzschuldnerin gewährte Darlehen erfolgte, ist eine dieser Sicherungsübereignung zugrunde liegende eigene Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin nicht ersichtlich. Da sie dem Kläger die in der Anlage zum Übereignungsvertrag bezeichneten Gegenstände übereignete, ohne dass der Kläger hierfür eine ausgleichende Gegenleistung an die Insolvenzschuldnerin erbrachte, handelte es sich insoweit um eine unentgeltliche Verfügung. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Sicherungsübereignung ferner „zur Sicherheit für eventuelle Mietrückstände" der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Grundstückseigentümern erfolgte. Zwar handelte es sich bei den im Übereignungsvertrag vom angesprochenen eventuellen Mietrückständen um eigene Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Mietvertrags vom . Allerdings ist nicht ersichtlich, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrages vom bestanden, so dass die Sicherungsübereignung schon nicht der Sicherung bestehender Ansprüche diente. Zwar waren bis zur lnsolvenzantragstellung vom unstreitig Mietrückstände in Höhe von 18.968,73 € aufgelaufen. Dass diese jedoch bereits bei Abschluss des Übereignungsvertrages vorgelegen hätten, ist weder vorgetragen noch aus der Vereinbarung vom ersichtlich. Vielmehr lässt die Formulierung, die Übereignung solle zur Sicherheit für eventuelle Mietrückstände dienen, darauf schließen, dass solche bislang nicht aufgelaufen waren. Denn andernfalls hätte es sich nicht um „eventuelle", sondern um bereits „bestehende" Mietrückstände gehandelt, die von den Vertragsparteien dann auch hätten beziffert werden können. Darüber hinaus fehlt es an einer entgeltlichen Leistung bereits dadurch, dass die mit Übereignungsvertrag vom beabsichtigte Sicherung nicht dem Gläubiger des Mietzahlungsanspruches gegenüber erfolgte. Vermieter des Grundstückes waren ausweislich des Mietvertrages vom der Kläger und Herr als Grundstücksgemeinschaft . Die Sicherungsübereignung der in der Anlage zum Übereignungsvertrag vom genannten Gegenstände erfolgte jedoch lediglich an den Kläger, so dass dieser als Empfänger schon gar nicht zur Erbringung einer ausgleichenden Gegenleistung an die verfügende Insolvenzschuldnerin in der Lage war. Darüber hinaus dient bereits § 562 BGB der Sicherung des Vermieters für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis, so dass nicht ersichtlich ist, welche Gegenleistung der Kläger mit der Vereinbarung vom an die Insolvenzschuldnerin erbracht haben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma aus der Verwertung von ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenständen in Anspruch. Mit notariellem Vertrag der Notarin in vom, UR-Nr., gründeten der Kläger und Herr die, deren Firma mit Beschluss vom (UR-Nr. des Notars in) in geändert wurde. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile an den Gesellschafter und trat diese an ihn ab. Aufgrund eines zwischen dem Kläger und der, vertreten durch deren Geschäftsführer Herrn, abgeschlossenen Beratervertrages vom war der Kläger seit dem als freiberuflicher technischer Berater mit dem Schwerpunkt Schallschutztechnik bei der angestellt. Am schloss die als Mieterin mit der Grundstücksgemeinschaft und als Vermieterin einen Mietvertrag über das Grundstück in. Als Eigentümer des Grundstücks waren im Grundbuch von, Band, Blatt zu diesem Zeitpunkt der Kläger als Eigentümer zu 2/3 und Herr als Eigentümer zu 1/3 eingetragen. Der Mietvertrag vom wurde später durch einen neuen Mietvertrag vom ersetzt. Am schloss die als Darlehensnehmer mit der einen Darlehensvertrag mit der Nr. über ein Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM. Nach Ziff. 6 des Darlehensvertrages stellte der Darlehensnehmer der u. a. folgende Sicherheiten: „Abtretung der zugunsten der Bank AG im Grundbuch von, Band, Blatt, eingetragenen Grundschulden in Höhe von insgesamt 600.000,00 DM in wahrungsfähiger Form" und eine „Bürgschaft in Höhe von insgesamt 380.000,00 DM des Herrn ". Mit weiterem Darlehensvertrag vom, Nr., nahmen der Kläger und Herr ein weiteres Darlehen in Höhe von 300.000,00 DM bei der auf, zu dessen Sicherung ebenfalls die Abtretung der o. g. Grundschuld dienen sollte. In der entsprechenden Zweckerklärung vom (Anlage B 32) heißt es u. a.: „1.1 Die Grundschuld, die Abtretungen unter 2 sowie die in dieser (unter 3) oder einer anderen Urkunde übernommene persönliche Haftung dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gläubigerin [...] aus den folgenden Rechtsgründen sowie aller ihr im Zusammenhang damit zustehenden gesetzlichen Ansprüchen gegen Herren [...] und [...] und Fa. [...] gemeinsam sowie gegen jeden einzelnen von ihnen. 3. Die Eigentümer übernehmen hiermit als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld [...] entspricht. Dies gilt auch [...] vor der Vollstreckung in das belastete Grundeigentum [...]". Mit Übereignungsvertrag vom übereignete die dem Kläger die in einer Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Gegenstände zur Sicherheit, Bei den übereigneten Gegenständen handelte es sich im Wesentlichen um Betriebsmittel, deren Wert von den Vertragsparteien insgesamt mit 211.051,00 DM angegeben wurde. Die Parteien vereinbarten zudem, dass die Gegenstände zunächst im Besitz der verbleiben sollten. Weiter heißt es in der Vereinbarung vom : „Die Übereignung erfolgt zur Sicherheit für einen Kredit iHv. ursprünglich. 300 000 (dreihunderttausend Deutsche Mark), den die bei der in aufgenommen hat und für den Herr persönlich haftet. Die Übereignung erfolgt ferner zur Sicherheit für eventuelle Mietrückstände, den die evtl. der Grundstücksgemeinschaft zu erbringen hat." Mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 22.08.2000 wurde unter dem Az. 62 IN 77/00 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem die den Darlehensvertrag zur Nr. fällig gestellt hatte, betrieb sie die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstückes der Insolvenz-schuldnerin „" und befriedigte sich aus dem Versteigerungserlös. Der Mietrückstand der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger belief sich zum Zeitpunkt der Insolvenz auf 18.968,73€. Mit Schreiben vom erklärte der Beklagte die Anfechtung des Übereignungsvertrages vom . Mit Schreiben vom teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Sicherungsgut insgesamt verwerten zu wollen und gab binnen einer Frist von einer Woche Gelegenheit, eine günstigere Möglichkeit der Verwertung aufzuzeigen. Der Beklagte veräußerte anschließend einen Teil des Sicherungsgutes zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 28.961,33 €. Die übrigen Gegenstände wurden von dem Beklagten aus der Insolvenzmasse freigegeben. Der Kläger behauptet, er habe für den Kredit bei der die persönliche Haftung übernommen, da er in wirtschaftlicher Hinsicht statt der Bestellung einer Grundschuld ebenso gut eine Bürgschaft für die Darlehensverbindlichkeiten hätte abgeben können. Die Sicherungsübereignung vom sei ferner zur Absicherung dieser Darlehensverbindlichkeiten und zur Absicherung von Mietrückständen der Insolvenzschuldnerin erfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, die Sicherungsübereignung sei als Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin für den Haftungsbeitritt des Klägers und einen bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Gemeinschuldnerin anzusehen. Die Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin habe in der Verpflichtung bestanden, den Kläger durch Zahlung der Darlehensraten von einer Inanspruchnahme der von ihm begebenen Sicherheiten freizustellen und damit den aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch des Klägers gegenüber der nicht zu gefährden. Der Kläger behauptet, hinsichtlich der vom Beklagten veräußerten Gegenstände zu Seite 1 der Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag vom habe eine günstigere Verwertungsmöglichkeit bestanden. Die Differenz zu dem diesbezüglich tatsächlich erzielten Veräußerungserlös betrage 9.790,00 € netto. Darüber hinaus habe der Liquidationswert des gesamten Sicherungsgutes zum Stichtag insgesamt 107.920,00 € netto (= 211.040,00 DM) betragen. Seinen Klageanspruch beziffert der Kläger daher wie folgt: Von einem Liquidationswert in Höhe von 107.920,00 € seien der nachgewiesene Verwertungserlös in Höhe von 28.961,33 € ebenso in Abzug zu bringen wie der aus einer nicht wahrgenommenen günstigeren Verwertungsmöglichkeit entstandene Schaden in Höhe von 9.790,00 €. Der sich so ergebende Betrag sei gem. § 171 Ins0 um 9 % Feststellungs- und Verwertungskosten zu bereinigen, so dass sich hieraus ein Betrag in Höhe von 61.947,46 € ergebe. Diesem seien der gem. § 171 Ins0 bereinigte tatsächliche Verwertungserlös in Höhe von 25.937,77€ und der ebenfalls gem. § 171 Ins0 bereinigte Ersatzbetrag aus der Nichtwahrnehmung einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit in Höhe von 8.767,92 € hinzuzurechnen. Hinzu kämen weiterhin nicht erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten und Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Liquidationswertes in Höhe von 2.623,95 €. Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger aufgelaufene Zinsen seit dem in Höhe von 46.972,77 € geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom (BL. 1 ff. d. A.), (BL. 64 ff. d. A.), (BL. 83 ff. d. A.), (BL. 102 ff. d. A.), (BL. 148 ff. d. A.), (BL. 163 ff. d. A.), (BL. 196 ff. d. A.), (BL. 208 f. d. A.), (BL. 215 ff. d. A.), (BL. 272 ff. d. A.), (BL. 308 ff. d. A.), (BL. 333 ff. d. A.), (BL. 411 ff. d. A.), (BL. 435 ff. d. A.) und (BL. 465 f. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1.) Den Beklagten zu verurteilen, ihm über die gem. Sicherungsübereignungsvertrag vom von der Gemeinschuldnerin an ihn sicherungsübereigneten Gerätschaften wie folgt Auskunft zu erteilen: I) Bestand des Sicherungsgutes zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am II)Verwertung des Sicherungsgutes III) Nutzung des Sicherungsgutes zur Insolvenzmasse 2.) Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn Zahlung einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu leisten. Mit Schriftsatz vom (BL. 102 ff. d. A.) hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, 1.) Den Beklagten zu verurteilen, ihm über die gem. Sicherungsübereignungsvertrag vom von der Gemeinschuldnerin an ihn sicherungsübereigneten Gerätschaften wie folgt Auskunft zu erteilen: I) Bestand des Sicherungsgutes zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, II) Verwertung des Sicherungsgutes durch Vorlage der diesbezüglichen Kaufverträge, III) Nutzung des Sicherungsgutes zur Insolvenzmasse nach Art und Umfang. 2.) Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. 3.) Den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn Zahlung einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu leisten. Nach Teil-Anerkenntnisurteil vom (BL. 213 d. A.) und Umstellung der Klage mit Schriftsatz vom beantragt der Kläger nunmehr, 1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 99.277,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 96.653,15 € seit dem sowie aus 2.623,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2.) den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 46.972,77 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet zudem, der Kläger habe auch nach seine Gesellschafterstellung faktisch nicht aufgegeben und sei über die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin spätestens seit Mitte und dem Eintritt der Krise informiert gewesen. Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, der Kläger habe nur mit seinem Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Grundstücksgemeinschaft für die Darlehensverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin gehaftet. Auch habe zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung kein Ausgleichsanspruch des Klägers bestanden, da die Insolvenzschuldnerin das Darlehen bedient habe, so dass die Sicherungsübereignung allenfalls der Rückabsicherung einer fremden Eventualverbindlichkeit habe dienen können. Der Beklagte behauptet ferner, die nicht veräußerten Gegenstände des Sicherungsübereignungsvertrages vom seien nicht verwertbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom (BL. 50 ff. d. A.), (BL. 80 ff. d. A.), (BL. 99 f. d. A.), (BL. 108 ff. d. A.), (BL. 160 d. A.), (BL. 182 ff. d. A.), (BL. 204 ff. d. A.), (BL. 234 ff. d. A.), (BL. 288 ff. d. A.), (BL. 326 ff. d. A.), (BL. 338 ff. d. A.), (BL. 407 ff. d. A.), (BL. 421 ff. d. A.), (BL. 432 ff. d. A.), (BL. 457 ff. d. A.), (GI31. 463 f. d. A.) und (BL. 467 d. A.) verwiesen. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom (BL. 96 ff. d. A.), (BL. 161 f. d. A.), (BL. 210 ff. d. A.) und (BL. 460 ff. d. A.) wird Bezug genommen.