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Urteil

9 O 73/14

LG HAGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung einer Darlehensvertrag kann trotz formaler Unklarheiten wirksam sein, wenn das behördliche Muster der BGB-InfoV inhaltlich übernommen wurde (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F.). • Eine geringfügige, nicht-inhaltliche Abweichung vom Muster (z. B. interne Fußnoten) ist unschädlich für die Fiktionswirkung der Musterbelehrung. • War das Widerrufsrecht bereits nach § 355 Abs.3 Satz1 BGB a.F. erloschen, steht dem Verbraucher kein Anspruch auf Rückgewährschuldverhältnis oder Rückzahlung über den korrekt ermittelten Saldo hinaus zu. • Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Verbraucher geltend macht, eine darüber hinausgehende Forderung der Bank bestehe; dies ändert jedoch nichts an der materiellen Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs.
Entscheidungsgründe
Widerruf bei Darlehensvertrag: Musterbelehrung nach BGB-InfoV verhindert Widerrufserfolg • Die Widerrufsbelehrung einer Darlehensvertrag kann trotz formaler Unklarheiten wirksam sein, wenn das behördliche Muster der BGB-InfoV inhaltlich übernommen wurde (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F.). • Eine geringfügige, nicht-inhaltliche Abweichung vom Muster (z. B. interne Fußnoten) ist unschädlich für die Fiktionswirkung der Musterbelehrung. • War das Widerrufsrecht bereits nach § 355 Abs.3 Satz1 BGB a.F. erloschen, steht dem Verbraucher kein Anspruch auf Rückgewährschuldverhältnis oder Rückzahlung über den korrekt ermittelten Saldo hinaus zu. • Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn der Verbraucher geltend macht, eine darüber hinausgehende Forderung der Bank bestehe; dies ändert jedoch nichts an der materiellen Prüfung der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Parteien schlossen 2007 einen Verbraucherdarlehensvertrag über 250.000 EUR. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die an einigen Stellen Fußnoten und leicht abweichende Formulierungen aufwies. Der Kläger widerrief Ende 2013 anwaltlich und forderte Rückabwicklung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Bis Ende 2013 hatte der Kläger insgesamt 150.321,88 EUR gezahlt; Restschuld belief sich auf 171.491,13 EUR; Zinszahlungen betrugen 71.813,01 EUR. Der Kläger verlangte festzustellen, dass die Beklagte keine Zahlungen über einen von ihm berechneten Differenzbetrag von 99.678,12 EUR hinaus fordern könne, sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hielt den Widerruf für verfristet und berief sich auf die Schutzwirkung des Musters der BGB-InfoV. • Klage zulässig: Das vom Kläger begehrte Nichtbestehen einer über 99.678,12 EUR hinausgehenden Forderung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis; ein Feststellungsinteresse liegt vor, weil die Beklagte eine höhere Forderung geltend macht. • Widerrufsrecht und Fristablauf: Auf den Vertrag findet das BGB, EGBGB und die BGB-InfoV in der bis 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung; dem Kläger stand nach § 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu, dieses war jedoch mehr als sechs Jahre nach Vertragsschluss gemäß § 355 Abs.3 Satz1 BGB a.F. erloschen. • Deutlichkeitsmangel der Belehrung: Zwar weist die Belehrung Formulierungen auf, die das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 BGB a.F. berühren können, weil der Fristbeginn nicht eindeutig benannt wird. • Fiktionswirkung der Musterbelehrung (§ 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F.): Die Beklagte hat das amtliche Muster inhaltlich übernommen; die verwendeten Fußnoten sind intern und betreffen nicht den Verbraucher, sodass sie keine inhaltliche Abweichung darstellen. Deshalb gilt die Belehrung als ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist ist nicht gehemmt. • Rechtliche Wertung der Musterregelung: Die Übernahme der BGB-InfoV-Musterbelehrung ist verfassungsgemäß und von der Verordnung gedeckt; Zweck ist Vereinfachung und Rechtssicherheit, weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion Schutzwirkung entfaltet. • Folge für Klageantrag: Mangels wirksamen und fristgerechten Widerrufs fehlt es an einem Rückgewährschuldverhältnis; daher ist der Feststellungsanspruch unbegründet. • Kosten und Nebenentscheidungen: Die Klage ist abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit mittels Sicherheitsleistung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Beklagten aufgrund der inhaltlichen Übernahme des Musters der BGB-InfoV (Art.229 §22 Abs.2 EGBGB, §14 Abs.1 BGB-InfoV a.F.) als ordnungsgemäß gilt, sodass das Widerrufsrecht des Klägers bereits erloschen war und kein Rückgewährschuldverhältnis eingetreten ist. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte keine Zahlungen über den von ihm behaupteten Differenzbetrag hinaus verlangen könne, und auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.