Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.338,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.766,47 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q7 SUV 3.0 TDI clean diesel quattro 3.0 mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 09.07.2020 mit der Rücknahme des oben näher bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.033,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 8 O 308/20 Verkündet am 19.02.2021 xxx, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht xxxIM NAMEN DES VOLKESUrteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts xxxauf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2021durch den Vorsitzender Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und den Richter xxxfür Recht erkannt: Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug im Rahmen des sogenannten „Diesel-Skandals“. Am 01.08.2013 kaufte der Kläger bei der xxx einen Neuwagen Audi Q7 SUV 3.0 TDI clean diesel quattro 3.0 mit der Fahrgestellnummer xxx zum Preis von 68.267,50 Euro. Zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 24.06.2020 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 29.693 km. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2021 betrug der Kilometerstand 29.742 km. Zur Finanzierung des Fahrzeugs nahm der Kläger bei der Bank xxx ein Darlehen auf. Für das Darlehen waren von dem Kläger Zinsen in Höhe von 10.070,96 Euro zu entrichten. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor ausgestattet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Motor die Bezeichnung EA 897 führt. Das Fahrzeug verfügt über eine wirksame EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU6. Am 23.01.2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für verschiedene Audi-Modelle mit 3.0-TDI-Motor und Abgasnorm Euro 6 an, unter anderem auch für das hier streitgegenständliche Modell Audi Q7. Zur Begründung des Rückrufs führte das KBA aus, es seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form einer Aufheizstrategie nachgewiesen worden. Auch das streitgegenständliche Fahrzeug war von dem verpflichtenden Rückruf betroffen. Das KBA gab das Softwareupdate für den gegenständlichen Fahrzeugtyp mit Bestätigung vom 13.09.2019 frei. Mit Schreiben von Januar 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund des angeordneten Rückrufs ein Software-Update an seinem Fahrzeug vorgenommen werden müsse. Im Zusammenhang mit dem Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erließ die Staatsanwaltschaft München II in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Beklagte ein Bußgeld in Höhe von 800 Millionen Euro wegen Aufsichtspflichtverletzungen. Die Beklagte akzeptierte die Geldbuße und legte keine Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs auf. Wegen der Einzelheiten des Aufforderungsschreibens wird auf die Anlage K19 zur Klageschrift vom 30.10.2020 (Blatt 166 ff. der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte kam der Aufforderung des Klägers nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, weil das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verfüge. Daneben bestehe der Anspruch auch gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV sowie gemäß § 831 BGB. Der schuldrechtliche Anspruch aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB ergebe sich daraus, dass die Beklagte, auch wenn sie nicht Vertragspartner des Klägers ist, besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehme. Denn die Übereinstimmungserklärung stelle eine Garantie über die Konformität des Fahrzeugs mit der Typengenehmigung dar. Der Kläger behauptet, der streitgegenständliche Motor verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, darunter die sogenannte Aufheizstrategie. Dies führe dazu, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte des Schadstoffausstoßes (NOx) nur auf dem Prüfstand eingehalten würden und im normalen Straßenverkehr um ein Vielfaches höher seien. Der Motor verfüge darüber hinaus über ein unzulässiges Thermofenster. Dies sei so programmiert, dass die Abgasrückführung bereits unter 20 Grad Celsius und über 30 Grad Celsius zurückgefahren werde. Nur innerhalb dieses Temperaturfensters stoße das Fahrzeug weniger Stickoxide aus; außerhalb des Fensters sei die Abgasreinigung nicht zu 100 % aktiv oder sogar gänzlich deaktiviert. Die Beklagte habe zudem über das On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht. Dieses sei so programmiert, dass es im Rahmen einer Abgasuntersuchung keine Fehler melde. Insgesamt verfüge das Fahrzeug über vier Abschalteinrichtungen. Der Kläger meint, sein Fahrzeug weise aus diesem Grund mehrere Sachmängel auf. Es halte unter anderem die Euro 6 Norm nicht ein und verursache einen höheren Stickoxidausstoß als angegeben. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug fahrbereit und technisch sicher ist, mache das Fahrzeug nicht sachmangelfrei. Die für das Fahrzeug erteilte Typengenehmigung sei von Anfang an eklatant rechtswidrig mit der Folge, dass sie nie hätte erteilt werden dürfen. Bringe die Beklagte, wie geschehen, von der Typengenehmigung abweichende Fahrzeuge in den Markt, so erfolge die Markteinführung ohne Genehmigung. Die Typengenehmigung sei daher zu widerrufen. Auch die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs sei von Anfang an nicht korrekt vorgenommen worden, sodass eine nachträgliche Steuererhöhung drohe. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei nahezu unverkäuflich. Der Kläger meint, durch den Einbau der Abschalteinrichtungen verstoße die Beklagte gegen § 27 EG-FGV. Diese Vorschrift stelle ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Beklagte sei bezüglich dieser Anspruchsgrundlagen auch passivlegitimiert, weil sie die Herstellerin des Motors sei. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die vorgenannten Manipulationen stellten eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB und eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Das Handeln der Beklagten sei als besonders verwerflich anzusehen, was sich auch aus der Vielzahl der Manipulationen ergebe. Der Einbau von Abschalteinrichtungen sei in dem Wissen geschehen, dass diese gegen geltendes Recht verstießen. Der Schaden bestehe bereits in dem Abschluss des Kaufvertrags durch den Kläger. Denn der Kaufvertrag stelle eine ungewollte Verbindlichkeit dar, außerdem habe das Fahrzeug einen erheblichen Wertverlust zu verzeichnen. Auch das nachträgliche Aufspielen des Softwareupdates lasse den Schaden nicht wieder entfallen. Eine Nacherfüllung durch das Aufspielen sei für den Kläger unzumutbar. Er behauptet, nach der Durchführung des Updates komme es in vielen Fällen zu weiteren Mängeln in Form einer Erhöhung des Emissionswertes, des Kraftstoffverbrauchs, der Motorenleistung und von Verschleißerscheinungen. Die Updates seien daher bereits nicht genehmigungsfähig gewesen. Der Kläger meint, der Beklagten seien die Manipulationen auch zuzurechnen. Die Beklagte habe durch ihre verfassungsgemäßen Vertreter gehandelt. Er behauptet, aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstands der Beklagten oder der übrigen Konzernunternehmen bzw. sonstige Repräsentanten, namentlich die Herren xxx, xxx, xxx und xxx, seien die treibenden Kräfte dafür gewesen, dass die Manipulationen an den Fahrzeugen unter anderem der Beklagten durchgeführt worden seien. Der Vorstand der Beklagten habe somit Kenntnis von den Manipulationen gehabt und habe diese gebilligt. Die Beklagte habe diese Kenntnis nicht ausreichend bestritten und sei zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, sodass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln sei. Der Kläger ist der Ansicht, als Rechtsfolge sei ihm der gesamte Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden sei. Er sei so zu stellen, wie wenn er den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Demnach sei der Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu erstatten. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Dies ergebe sich daraus, dass ein nicht unerheblicher Gebrauchtwagenmarkt für Diesel-Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns mit einer Laufleistung von über 300.000 km bestehe. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien auch in der Höhe angemessen und zu erstatten. Die Angelegenheit habe einen besonders großen Umfang und eine hohe Schwierigkeit. Es sei eine 2,0-Gebühr angemessen. Die Klage ist der Beklagten am 16.12.2020 zugestellt worden. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 78.338,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.766,47 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q7 SUV 3.0 TDI clean diesel quattro 3.0 mit der Fahrgestellnummer xxx zu zahlen, 2) festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 09.07.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet, 3) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.342,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Eine Vergleichbarkeit zu den Fällen betreffend den Motorentyp EA 189, zu dem auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen sei, bestehe nicht. Die Beklagte habe den Kläger nicht vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Sie behauptet, der Kläger habe sich bei Abschluss des Kaufvertrags keine Gedanken über das Emissionsverhalten des gegenständlichen Fahrzeugs gemacht. Die Beklagte meint diesbezüglich, der Kläger könne vor diesem Hintergrund allein durch das Vorhandensein der gegenständlichen Software nicht getäuscht worden sein. Die Beklagte behauptet weiter, das Fahrzeug erfülle die Anforderungen an die Schadstoffklasse EU6. Es halte die Grenzwerte von 80 mg/km, den das Fahrzeug auf dem Prüfstand erreichen müsse, ein. Es gebe keinerlei softwarebedingte Einschränkungen bei dem Gebrauch des Fahrzeugs. Durch das Softwareupdate seien etwaige Unregelmäßigkeiten entfernt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger habe außerdem einen Vorsatz der Beklagten nicht dargelegt. Er habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass eine Person, deren Kenntnis der Beklagten zuzurechnen wäre, mit Vorsatz im Hinblick auf die schon nicht vorgetragene Täuschung gehandelt haben soll. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Vorstand in dem relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im August 2013 keine Kenntnis von etwaigen Manipulationen gehabt. Der Verweis auf Straf- und Bußgeldverfahren führe zu keinem anderen Ergebnis. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Ein konkreter Minderwert des Fahrzeugs sei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kaufvertrag sei für den Kläger auch sonst nicht nachteilhaft. Vorsorglich meint die Beklagte, der Kläger müsse sich jedenfalls einen Nutzungsersatz anrechnen lassen. Hier sei eine Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 250.000 km anzusetzen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten meint die Beklagte, ein Abweichen von einer 1,3-Gebühr sei nicht ersichtlich. Die Sache weise keine besondere Schwierigkeit auf, habe keinen überdurchschnittlichen Umfang und auch keine erhebliche Bedeutung. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Landgericht ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs.1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, da der Streitwert über 5.000,00 Euro liegt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts xxx folgt aus § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Begehungsort ist sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem ein zum Haftungstatbestand der unerlaubten Handlung gehörender Erfolg eintritt; bei einem Vermögensschaden wie bei § 826 BGB ist Erfolgsort regelmäßig der Sitz des Geschädigten (Toussaint/BeckOK-ZPO, 38. Edition 01.09.2020, § 32 Rn. 12.4). Der Kläger hat seinen Wohnsitz in xxx. 2. Das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt hinsichtlich des Klageantrags zu 2) aus den §§ 756, 765 ZPO. II. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und der durch den Darlehensvertrag angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 70.571,99 Euro als Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog zu. 1. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen der hier streitgegenständlichen Motoren eine Täuschungshandlung im Sinne des § 826 BGB begangen. Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung stellt das Inverkehrbringen eines Motors, der mit einer sogenannten Abschalteinrichtung versehen ist, eine Täuschung dar (vgl. in Bezug auf den Motorentyp EA 189 etwa OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19; OLG Köln, Urteil vom 17.07.2019 – 16 U 199/18; OLG München, Urteil vom 15.11.2019 – 13 U 4071/18; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). a) Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das Vorliegen einer uneingeschränkten Betriebserlaubnis setzt voraus, das nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller zumindest konkludent mit der Inverkehrgabe. Denn bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; im Folgenden: EG-FGV) einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV) dürfen Fahrzeuge allerdings nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann vor diesem Hintergrund nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020 – 3 U 55/19, BeckRS 2020, 10284 für den hier streitgegenständlichen Motor EA 897; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; Urteil vom 10.09.2029 – 13 U 149/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 für einen Pkw Audi A4). b) Ob das streitgegenständliche Fahrzeug entgegen dem konkludenten Erklärungswert der Inverkehrgabe tatsächlich nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben wären, (vgl. zum Motorentyp EA 189 BGH, Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff., BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19), hängt maßgeblich davon ab, ob das Fahrzeug von einem durch das KBA angeordneten Rückruf wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen war. Das ist hier unstreitig der Fall. Das KBA hat den entsprechenden verpflichtenden Rückruf am 23.01.2018 angeordnet, was auch von der Beklagten eingeräumt wird. Zur Begründung des Rückrufs führt das KBA – was die Beklagte nicht bestreitet, auch wenn sie es mit anderen Worten ausdrückt – das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen in Form einer Aufheizstrategie an. Dabei ist das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig von dem Rückruf erfasst. Das teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben von Januar 2020 mit. Ob aus dem öffentlich-rechtlichen Bescheid des KBA eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren folgt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist der Vortrag der Beklagten, es gebe keinerlei softwarebedingte Einschränkungen bei dem Gebrauch des Fahrzeugs, widersprüchlich und damit unbeachtlich. Die Beklagte hat den Bescheid des KBA unstreitig bestandskräftig werden lassen und dessen Auflagen inhaltlich befolgt. Soweit sie sich dennoch gegenüber der Klage damit verteidigt, eine softwarebedingte Einschränkung existiere im normalen Fahrbetrieb nicht, ist dies bereits zu unsubstantiiert (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, juris). Vielmehr stellt sie explizit darauf ab, dass die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand eingehalten würden. Eine konkrete Aussage, dass die Grenzwerte auf dem Prüfstand vor Durchführung des Updates nicht durch eine Abschalteinrichtung manipuliert gewesen wären, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. 2. Durch die Täuschung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu sehen ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 44 ff.). § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 19; Förster, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 48. Edition, Stand 01.11.2018, § 826 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 16 ff.). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil eines Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit der Gegenleistung einen Vermögensschaden erleiden, wenn er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, aaO.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im August 2013 gegeben, weil wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte – auch insofern ist nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten das klägerische Vorbringen als zugestanden anzusehen. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung. Werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig, das heißt, im Auslieferungszustand droht ebenfalls die Stilllegung. Da für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, allein der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses maßgeblich ist, kommt es auf die Frage, ob das aufgespielte Software-Update zwischenzeitlich zur Beseitigung des Mangels geführt hat, nicht an. Zudem ändert auch das Software-Update nichts an dem Abschluss eines ungewollten Vertrages (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806). 3. Die Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss. Vorliegend geht es um eine konkludente Täuschung mit dem Erklärungsgehalt, das in Verkehr gebrachte Fahrzeug verfüge über eine ungefährdete EG-Typgenehmigung und erfülle die materiellen Anforderungen für deren Erlangung. Es geht daher um eine konkludente Täuschung über Eigenschaften des Kaufgegenstands. Insofern ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Dieselskandal (siehe nachfolgend) auch auf andere Motoren übertragbar, sofern in diesen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Für den vergleichbaren Fall des Eingehungsbetrugs durch konkludente Täuschung gemäß § 263 StGB ist anerkannt, dass es für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Verfügende durch das Erklärungsverhalten des Schädigers zur Verfügung veranlasst wird, weil er das Vorliegen der konkludent miterklärten, tatsächlich aber nicht bestehenden Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne darüber zu reflektieren (sog. „sachgedankliches Mitbewusstsein“). Erforderlich ist insoweit nur, dass der Getäuschte keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und die Verfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 39 m.w.N.). Diese zu § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf die Frage der Kausalität der Täuschung im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB übertragen: Auch hier ist für einen mit der konkludenten Täuschung korrespondierenden Irrtum des Käufers ausreichend, dass er die miterklärte Tatsache als selbstverständlich voraussetzte. Für die Annahme des darüber hinaus zu fordernden Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Abgabe der Willenserklärung genügt es nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, juris Rn. 17). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer – wie es der Kläger auch für sich behauptet – vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wäre ihnen bekannt, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 49 ff.). Damit von vornherein nicht vergleichbar sind die strengeren Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an den Kausalitätszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und Eintritt eines Schadens im Rahmen von Kapitalanlagefällen stellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.06.2007 – II ZR 173/05 (ComROAD V), juris Rn. 16). Vorliegend geht es um eine infolge der Täuschung drohende Einschränkung des Primärzwecks eines Kraftfahrzeugkaufs, nämlich der Fortbewegungsmöglichkeit. Im Hinblick auf diesen klaren Bezug zur Kaufentscheidung droht hier keine dem Zweck der Haftungsnorm widersprechende uferlose Ausweitung der Haftung nach § 826 BGB (vgl. dazu ausführlich OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 42, 43; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18). Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Motors und dessen bestimmungsgemäßen Einbau in das Fahrzeug hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort. 4. Die Täuschungshandlung der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Nach diesem Maßstab ist von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Der hiesige Sachverhalt ist insofern vergleichbar mit bereits höchstrichterlich entschiedenen Fällen, bei denen es um den Motor EA 189 der VW AG ging. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors und nachfolgend des Fahrzeugs kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (so OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 27 U 10/18, juris Rn. 20), zum anderen trägt die Beklagte selbst keinen anderen Grund vor (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 48; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18). Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist das Handeln hier aber verwerflich: Bereits das Ausmaß der Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer. Überdies ist auch die Art und Weise der Täuschung verwerflich: Durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht. Die Verwerflichkeit des Handelns ergibt sich des weiteren aus den resultierenden Folgen: Hier drohte zum einen zumindest ursprünglich den Käufern erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs. Das von der Beklagten angebotene Software-Update stellt allein ein Angebot der Schadenswiedergutmachung dar, beseitigt aber nicht das ursprüngliche Unwerturteil. Auch eine Parallelwertung mit dem Kaufrecht verbietet nicht, den Mangel als sittenwidrig anzusehen, weil es sich um einen unerheblichen Mangel im Sinn des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB handle. Denn der Mangel ist als erheblich zu qualifizieren. Insoweit wird auf die Ausführungen des OLG Hamm im Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18 verwiesen. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen. Zusammenfassend ergibt sich die Sittenwidrigkeit des allein vom Profitinteresse geleiteten Handelns aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrt-Bundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt. Überdies liegt hier eine vorsätzliche Täuschung vor (hierzu unten) mit dem Ziel, unter Ausnutzung der Fehlvorstellung der Kunden hohe Absatzzahlen zu erreichen. Allein dieser Umstand rechtfertigt es schon, Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 17). Aus einer Gesamtschau des Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel und der zutage getretenen Gesinnung ergibt sich mithin ein Verhalten, das mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht mehr zu vereinbaren und daher als sittenwidrig zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 15 ff. bezüglich der zum selben Konzern wie die Beklagte gehörenden VW AG). Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers ist nicht abstrakt, sondern stets in Bezug auf die Person des Geschädigten zu fällen. Die Haftung beschränkt sich auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, das heißt in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985 – II ZR 109/84, juris Rn. 15; Wagner/MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 826 Rn. 49; aA OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Vorliegend besteht indes keine Veranlassung für eine solche Beschränkung: Denn die Haftung aus § 826 BGB knüpft - anders als etwa ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen - nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 – 17 U 160/18, juris Rn. 85 ff.; Urteil vom 06.11.2019 – 13 U 12/19, juris Rn. 54 ff.). 5. Bei der Beklagten haben auch die subjektiven Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB analog vorgelegen. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt zunächst voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und -zusammenrechnung auf die „im Hause" der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13, 23, 25 f.). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters" über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen: „Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (sog. Repräsentantenhaftung, st. Rspr. BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, juris Rn. 18; Urteil vom 30.10.1967 – VII ZR 82/65, juris Rn. 11; auch in der neueren Rechtsprechung zu § 826 BGB verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil vom 30.10.1967 auf die weite Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßig berufener Vertreter“, vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 541/15, juris Rn. 14; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13). In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und ein Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Schaden im Sinn des § 826 BGB nicht nur in der Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter liegt, sondern vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage genügt, einschließlich der sittenwidrigen Belastung fremden Vermögens mit einem Verlustrisiko (st. Rspr., BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, juris Rn. 38; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 47). Im Rahmen des § 826 BGB kann sich im Einzelfall aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Stets ist aber eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände erforderlich (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 33; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 11). Bei der Beklagten haben hier die dargestellten subjektiven Voraussetzungen für eine Haftung nach § 826 BGB vorgelegen. Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz und kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände; beides fällt einem als „verfassungsmäßig berufenem Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB anzusehenden Repräsentanten zur Last. Aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands ist nämlich auszugehen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software hatte und die Erstellung und das Inverkehrbringen der damit ausgestatteten Motoren in der Vorstellung veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, juris). Denn es hätte der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, näher bzw. überhaupt dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich gewesen sein soll. Dem ist die Beklagte jedoch nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; Urteil vom 10.09.2019 –13 U 149/18; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urteile vom 30.07.2020 – VI ZR 367/19 und VI ZR 397/19, NJW 2020, 2804 Rn. 15ff. und NJW 2020, 2806 Rn. 13ff.). So liegt der Fall hier: Steht der Anspruchsteller – wie der Kläger – vollständig außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers aus und es kann auf eine auf eine weitere Substantiierung verzichtet werden. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 98 f.). Bei dieser Sachlage genügt bereits die Behauptung des Klägers, dem Vorstand bzw. einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten seien die in Millionen Fällen erfolgten Manipulationen an den Motoren bekannt gewesen. Der Kläger trägt darüber hinaus ausführlich vor, welche konkreten Personen, die als Repräsentanten der Beklagten aufgetreten sind, Kenntnis gehabt haben sollen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass verfassungsmäßig bestellte Vertreter auch Personen sind, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18, juris Rn. 72 m.w.N.). Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es im Übrigen mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen – sich jetzt eindrucksvoll verwirklichenden – Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handelte, wobei einem untergeordneten Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte. Mit überzeugender Begründung hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 56) darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein muss. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelte. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (siehe die obigen Ausführungen). Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18, juris Rn. 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 61). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen. Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen des Klägers. Denn er hat vorgetragen, dass eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein Repräsentant, die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat oder diese zumindest Kenntnis von der Entscheidung hatte und diese nicht unterbunden hat. Auch habe auf Seiten dieser Person das Bewusstsein bestanden, dass die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig waren, die Beklagte diese Fahrzeuge jedoch gleichwohl mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat, ohne ihre Kunden hierüber aufzuklären. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18). Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804). Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diesen Anforderungen genügt die Beklagte hier nicht. Sie rügt diesbezüglich lediglich, dass der Kläger hinsichtlich des Vorsatzes nicht ausreichend vorgetragen habe. Dies ist entsprechend den obigen Ausführungen und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH jedoch nicht der Fall. Die Beklagte trägt darüber hinaus nicht zu ihrer (damaligen) Organisationsstruktur und Arbeitsorganisation, den damaligen internen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, den Berichtspflichten sowie zu etwaig von ihr veranlassten internen Ermittlungen vor (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 40). Insofern sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten vergleichbar mit dem hiesigen Fall, unabhängig davon, um welchen Motorentyp es konkret geht. Nach § 138 Abs. 3 ZPO ist daher auch insofern der klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen. Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2020 – 30 U 489/18; Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18). 6. Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz gemäß §§ 249 ff. BGB, gerichtet auf Ersatz des negativen Interesses, beanspruchen. Er kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs stehen würde. Mithin kann er die Rückzahlung des für den Pkw gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw verlangen. Er muss sich dabei auf seinen Anspruch jedoch die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 354/19, NJW 2020, 2796; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 – 13 U 149/18). Die Anrechnung der gezogenen Nutzungen des Fahrzeugs im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgt dabei unter linearer Berücksichtigung des Anteils der tatsächlichen Fahrleistungen an der zu erwartenden durchschnittlichen Gesamtlaufleistung im Verhältnis zum gezahlten Bruttokaufpreis. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann die Kammer dabei gemäß § 287 ZPO schätzen. Die Beklagte geht von einer maximalen Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus, während der Kläger mit seiner Klage eine Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km zugrunde legt. Die Kammer schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des OLG Hamm an, die bei dem streitgegenständlichen Motorentyp eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km angenommen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, juris Rn. 93). Der Kläger hatte das Fahrzeug als Neuwagen erworben. Unstreitig hatte das Fahrzeug am Tag der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 29.742 km, so dass der Klägerin mit dem Fahrzeug eine Fahrstrecke von 29.742 km zurückgelegt hat. Bei Division des Bruttokaufpreises von 68.267,50 Euro durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km und Multiplikation mit den gefahrenen 29.742 km errechnet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.768,04 Euro. Bei Abzug dieser Nutzungsentschädigung von dem gezahlten Kaufpreis verbleibt somit ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 61.499,46 Euro. Der Kläger hat sich im Klageantrag zu 1) jedoch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.766,47 Euro anrechnen lassen. Weil diese höher ist als der nach der oben aufgeführten Formel errechnete Wert, der Zahlungsanspruch des Klägers mithin geringer, ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO von der klägerseits genannten Nutzungsentschädigung und dem insofern niedrigeren Zahlungsanspruch in Höhe von 60.501,03 Euro auszugehen. Dem Kläger sind darüber hinaus die zur Finanzierung des Fahrzeugs gezahlten Darlehenszinsen in Höhe von 10.070,96 Euro zu ersetzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 – 8 U 43/20, juris Rn. 88). 7. Der Kläger hat, soweit die Hauptforderung besteht, gemäß §§ 288, 286 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe seit dem 09.07.2020. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten mit Fristsetzung zur Zahlung unter dem Angebot, Zug-um-Zug das streitgegenständliche Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben, ist als verzugsbegründende Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB anzusehen. 8. Der Klageantrag zu 2) auf Feststellung des Annahmeverzugs ist begründet und ergibt sich aus §§ 293, 295 BGB, da sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet. Zumindest mit der Klageerhebung hat der Kläger der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Er hat sich auch spätestens mit Klageerhebung die Nutzungsvorteile entgegenhalten lassen, so dass eine Zuvielforderung seitens des Klägers gerade nicht vorlag. 9. Der auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3) ist lediglich in Höhe von 2.033,36 Euro begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dem Grunde nach aus §§ 826, 249 BGB, der Höhe nach jedoch lediglich in Höhe von einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 70.571,99 Euro. Die Kammer schließt sich insoweit der vom OLG Hamm und anderen Obergerichten vertretenen Auffassung an, dass ein Anlass für ein Abweichen von der Regelgebührenhöhe nicht besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2020 – 30 U 489/18 m.w.N.). Unter Berücksichtigung einer Pauschale von 20,00 Euro und der anzusetzenden Umsatzsteuer ergibt sich eine zu erstattende Anwaltsgebühr von 2.033,36 Euro. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat sich zum einen bereits in der Klageschrift eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die nur geringfügig zu hoch eingeklagten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 70.571,99 Euro festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich aufgrund des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zahlungsbetrags, von dem bereits die der Beklagten zustehenden Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020 – 30 U 33/19, BeckRS 2020, 11615 Rn. 140). Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenso wie die Geltendmachung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. xxx xxx xxx