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Urteil

13 U 4071/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hersteller haftet nach § 826 i.V.m. § 31 BGB für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Motors mit nicht offengelegter, unzulässiger Abschalteinrichtung. • Die Verwendung einer Umschaltlogik, die im Prüfstandbetrieb andere Emissionswerte ermöglicht als im Realbetrieb, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach VO (EG) Nr. 715/2007 und begründet eine konkludente Täuschung bei Inverkehrgabe. • Geschädigte Erst- und Zweiterwerber können als negativen Interessenausgleich Rückabwicklung gegen Wertersatz verlangen; ein Vorteilsausgleich für Nutzungsentschädigung ist vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Herstellers wegen vorsätzlich sittenwidriger Täuschung durch unzulässige Abschalteinrichtung • Ein Hersteller haftet nach § 826 i.V.m. § 31 BGB für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Motors mit nicht offengelegter, unzulässiger Abschalteinrichtung. • Die Verwendung einer Umschaltlogik, die im Prüfstandbetrieb andere Emissionswerte ermöglicht als im Realbetrieb, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach VO (EG) Nr. 715/2007 und begründet eine konkludente Täuschung bei Inverkehrgabe. • Geschädigte Erst- und Zweiterwerber können als negativen Interessenausgleich Rückabwicklung gegen Wertersatz verlangen; ein Vorteilsausgleich für Nutzungsentschädigung ist vorzunehmen. Der Kläger erwarb am 27.06.2015 einen VW Tiguan (2.0 TDI, EA189) für 29.500 €. Im Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware installiert, die im Prüfstandbetrieb (NEFZ) in einen Modus mit erhöhter Abgasrückführung schaltet, im Straßenbetrieb jedoch in einen anderen Modus wechselt; nur im Prüfstand wurden die ausgewiesenen NOx-Werte erreicht. Das KBA stellte die unzulässige Abschalteinrichtung fest und ordnete Rückrufe an; ein vom Hersteller angebotenes Software-Update wurde 2017 aufgespielt. Der Kläger forderte Rückabwicklung; die Beklagte lehnte ab und bestritt Wissen bzw. Vorsatz der Vorstandsebene. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das OLG München hat in Berufung Teile der Klage stattgegeben. • Anspruchsgrundlage: Das OLG stützt den Anspruch auf §§ 826, 31 BGB; andere Anspruchsgrundlagen konnten offenbleiben, da sie keinen weitergehenden Ersatz ergeben würden. • Subjektiver Sachverhalt: Der Vortrag, der Vorstandsvorsitzende habe von der Entwicklung und Einsatzentscheidung der Umschaltlogik Kenntnis gehabt und dies gebilligt, wurde nicht wirksam bestritten; daher gilt er nach § 138 ZPO als zugestanden. • Rechtliche Würdigung der Abschalteinrichtung: Die Umschaltlogik erfüllt die Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 3 Nr.10 und Art.5 VO (EG) 715/2007; sie beeinträchtigt die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Betrieb und rechtfertigt damit die Annahme, dass die materiellen Voraussetzungen der EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. • Konkludente Täuschung durch Inverkehrgabe: Durch Inverkehrbringen des Motors hat die Beklagte konkludent erklärt, die materiellen Voraussetzungen für die Typgenehmigung seien erfüllt; dies täuscht sowohl Erst- als auch spätere Zweitkäufer und beeinflusst die Kaufentscheidung. • Sittenwidrigkeit und Vorsatz: Die Verwendung der Abschalteinrichtung zur Erzielung von Absatz- und Kostenvorteilen stellt ein besonders verwerfliches Verhalten dar; Vorsatz und Kenntnis der tatbestandsprägenden Umstände lagen beim verantwortlichen Organ vor, sodass § 826 BGB einschlägig ist. • Schaden und Rechtsfolge: Der Schaden besteht im Abschluss eines Vertrages, den der Käufer bei Kenntnis der wahren Umstände nicht geschlossen hätte; der Anspruch richtet sich auf Rückabwicklung (negatives Interesse) gegen Herausgabe der gezogenen Vorteile. • Vorteilsanrechnung: Dem Kläger ist eine Nutzungsentschädigung anzurechnen; die Berechnung erfolgte linear nach gefahrenen Kilometern gegenüber geschätzter Gesamtlaufleistung (250.000 km), was zu einer Anrechnung von 11.660 € führte. • Zinsen und Nebenforderungen: Zinsen wurden ab Ablauf der gesetzten Frist (07.09.2017) zugesprochen; ein Zinsanspruch ab Kaufdatum nach § 849 BGB wurde verneint. Die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten wurde insoweit gewährt, als sie sachgerecht begründet und nach dem Gegenstandswert berechnet wurden. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist verurteilt, zugunsten des Klägers gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs 17.840 € nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit 07.09.2017) zu zahlen; daneben ist der Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. Begründet wurde dies mit Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung durch Inverkehrgabe eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Die weitergehenden Klageanträge wurden abgewiesen; es erfolgte ein Vorteilsausgleich in Form einer Nutzungsentschädigung von 11.660 €, weil der Kläger das Fahrzeug genutzt hat. Die Revision wurde zugelassen.