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Urteil

2 O 28/24

LG Trier 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 27.11.2024, Az.: 2 O 28/24 wird aufrechterhalten. 2. Die Klagepartei hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 27.11.2024, Az.: 2 O 28/24 wird aufrechterhalten. 2. Die Klagepartei hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig (I.) hat in der Sache aber keinen Erfolg, da die Klage überwiegend unzulässig, jedenfalls aber unbegründet ist (II.). Hieraus ergeben sich die prozessualen Nebenentscheidungen (III.). I. Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.12.2024 (Bl. 493 d.A.) erhobene Einspruch ist zulässig. Er stellt das gemäß § 338 ZPO statthafte Rechtsmittel gegen das 1. Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 27.11.2024 (Bl. 489 d.A.) dar. Der Einspruch ist form- und fristgerecht erfolgt (§§ 339, 340, 78 ZPO). II. In der Sache hat der Einspruch jedoch keinen Erfolg, da sich die Klage als überwiegend unzulässig (hierzu 1.), jedenfalls aber als unbegründet erweist (hierzu 2.). 1. Die Klage ist nur teilweise - nämlich hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 5 und 6 - zulässig und im Übrigen bereits unzulässig. a. Das angerufene Landgericht Trier ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Hiernach sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter wegen Ansprüchen nach der DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO). Nachdem die Klagepartei an ihrem Wohnsitzgericht Klage erhoben hat, besteht eine Vermutung dahingehend, dass sie an ihrem Aufenthaltsort geklagt hat (vgl. BGH, BeckRS 2020, 23312 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 251). Nachdem die Klagepartei als Verbraucherin gehandelt hat, ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte überdies aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Brüssel Ia-VO. Auf das Vertragsverhältnis ist materiell-rechtlich deutsches Recht anzuwenden. Der Vertrag unterliegt nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. 2008 L 177, Seite 6) dem von den Parteien ausweislich der Nutzungsbedingungen gewählten deutschen Recht (BGH, Urteil vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 [3179 Rn. 20]). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO. Es steht der Klagepartei auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden, § 260 ZPO. b. Die mit Replik-Schriftsatz vom 13.11.2024 (Bl. 174 d.A.) erklärte Klageänderung war ebenfalls nach §§ 263 Alt. 2, 264 Nr. 2 ZPO sachdienlich und zulässig. c. Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist jedoch unzulässig. aa) Der Antrag ist bereits zu unbestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein bestimmter Antrag gestellt werden. Der Antrag muss so konkret formuliert werden, dass der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft feststeht, wobei eine ergänzende Heranziehung der Klagebegründung zulässig ist vgl. Bacher, in: BeckOK-ZPO, 54. Edition, Stand. 01.09.2024, § 253, Rn. 72, m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Klageantrag zu Ziffer 1 nicht. Denn er ist bereits sprachlich unklar, wobei diese Unklarheit auch unter Heranziehung der Klagebegründung nicht hinreichend aufgelöst werden kann. Ausweislich des Wortlauts des Klageantrags begehrt der Kläger die Feststellung, "dass der Nutzungsvertrag (...) die Erfassung mit Hilfe der ...-Business-Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet". Demgegenüber lässt die Klagebegründung erahnen, dass es der Klagepartei abweichend vom Wortlaut des Antrags nicht um die korrekte Auslegung des Nutzungsvertrags geht, sondern vielmehr darum, ob die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Beklagte rechtmäßig ist (so auch LG Hagen, Urt. v. 21.10.2024, Az.: 1 O 56/23, S. 12). Darüber hinaus ist weiterhin der Umfang des Klageantrags unklar und auch durch Auslegung nicht weiter konkretisierbar. Denn der Klageantrag bezieht sich allgemein auf "Dritt-Webseiten und -Apps". Welche konkreten Webseiten und Apps sich hinter dieser Formulierung verbergen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, sodass der Klageantrag ausufernd weit gefasst ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt die Heranziehung der vom Kläger vorgelegten Anlage K15, da diese - so ist der eigene klägerische Vortrag zu verstehen (vgl. S. 37 f. d. Schriftsatzes vom 13.11.2024, Bl. 174 ff. d.A.) - jedenfalls nicht alle, sondern nur einen Teil der Webseiten umfasst, die unter den Klageantrag zu Ziffer 1 fallen sollen. Hierauf hat die Beklagte bereits schriftsätzlich und ausdrücklich hingewiesen (vgl. bereits Klageerwiderung vom 12.03.2024, Bl. 101, 102 f.). bb) Dem Klageantrag zu Ziffer 1 fehlt zudem das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. § 256 Abs. 1 ZPO erlaubt die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen Feststellung hat (BGH NJW 2017, 402 [403 Rn. 25]). Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann (BGH, Urteil vom 09.06.1983 - Az.: III ZR 74/82, in: NJW 1984, 1118, 1119), wobei auch Unterlassungsklagen Leistungsklagen in diesem Sinne darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2015 - Az.: V ZR 62/14, in: NJW-RR 2015, 1039, Rn. 35). So liegt der Fall hier. Legt man den Klageantrag zu Ziffer 1 dahingehend aus, dass die Klagepartei die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte festgestellt wissen möchte, so könnte sie dieses Ziel auch mit einer Leistungsklage erreichen. Das belegt bereits der Klageantrag zu Ziffer 2, der gerade auf Unterlassung der - nach Ansicht der Klagepartei rechtswidrigen - Datenverarbeitung gerichtet ist und in seiner Formulierung ausdrücklich auf den Klageantrag zu Ziffer 1 Bezug nimmt. Dementsprechend wäre in der Begründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 eine Rechtsfrage zu klären, die gleichzeitig im Rahmen der Prüfung des Klageantrags zu Ziffer 2 zu erörtern wäre. Für die mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 erhobene Feststellungsklage besteht daher kein schutzwürdiges und eigenständiges Interesse der Klagepartei. Dies umso mehr als dass die Klagepartei vorliegend - eine Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unterstellend - mit den Anträgen auf Unterlassung der Erhebung, Weitergabe, Speicherung und Verwendung (Klageantrag zu Ziffer 2)), auf unveränderte Belassung am gespeicherten Ort (Klageantrag zu Ziffer 3)), auf Löschung der Daten unter Klageantrag zu 1. a. sowie auf Belassung und Löschung bzw. Anonymisierung im Klageantrag zu 1. b. und c. (Klageantrag zu Ziffer 4)) sowie schließlich auf Zahlung (Leistung) von Geldentschädigung bzw. Schadensersatz (Klageantrag zu Ziffer 5)) umfassend Leistungsrechte gegenüber der Beklagtenpartei geltend macht; insbesondere vor dem Hintergrund der umfassenden Anspruchsbegehren im Übrigen gerichtet auf Leistung, die in sich jeweils die gerichtlich zu prüfende Rechtswidrigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, vermag die Kammer kein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse der Klägerseite im Sinne des § 256 ZPO zu erkennen. Auch hierauf hatte die Beklagte ausdrücklich hingewiesen (vgl. bereits Klageerwiderung vom 12.03.2024, Bl. 101 f.). cc) Schließlich ergibt sich die Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1 auch daraus, dass es sich bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können demgegenüber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage sein (so ausdrücklich, BGH, Urt. v. 20.04.2018 - V ZR 106/17 Rn. 13; zum Ganzen BGH, NJW-RR 2015, 915 = ZfIR 2015, 614 Rn. 7). Für die Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes (BGH, Urt. v. 20.04.2018, a.a.O.). So betrifft konsequent auch die Frage, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist, kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2018 - Az.: V ZR 106/17, in. NJW 2018, 3441, Rn. 13; Bacher, a.a.O.; a.A. Greger, in: Zöller-ZPO, 35. Auflage 2024, § 256, Rn. 4). Da mit dem gegenständlichen Feststellungsantrag im Wesentlichen lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beklagte geklärt werden soll, vermag die Kammer ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht anzunehmen. d. Auch die Klageanträge zu den Ziffern 2, 3 und 4 sind unzulässig. aa) Für alle drei genannten Klageanträge gelten die obigen Ausführungen zur fehlenden Bestimmtheit (I. e. aa) entsprechend, da die Anträge jeweils auf den Klageantrag zu Ziffer 1 ausdrücklich Bezug nehmen. bb) Weiterhin fehlt dem Klageantrag zu 3) auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klagepartei kann ihr Konto bei der Beklagten ohne weiteres selbst löschen; hierauf hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2024 (Bl. 461 d.A.) hingewiesen. Die Klagepartei hat die Möglichkeit, ihr ...-Konto jederzeit zu löschen, indem sie das Self-Service-Tool der Beklagten nutzt, um die dauerhafte Löschung ihres Kontos zu initiieren. Vorliegend möchte die Klagepartei jedoch nach eigenem Sachvortrag die Plattformen der Beklagten weiterhin nutzen, um Kontakt zu Freunden und Bekannten zu pflegen. Bei innerer Abwägung des vorgetragenen eigenen unangenehmen Gefühls angesichts des Geschäftsmodells der Beklagten einerseits und den Vorzügen desselben andererseits, hält die Klagepartei an der Nutzung des Angebots der Beklagten fest. Die Klagepartei hat auch bislang darauf verzichtet, das Bezahlmodell ohne etwaiges Tracking zu verwenden oder ihr Konto zu löschen und ein neues Konto anzulegen, um Altdaten aus ihrem Profil zu entfernen. Der Klageantrag zu Ziffer 3) ist ferner auch deswegen unzulässig, da der Klagepartei aufgrund widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gemäß § 242 BGB das allgemeine Rechtschutzinteresse fehlt (so auch LG Oldenburg, Urt. V. 30.09.2024 - 5 O 2937/23). Mit diesem Antrag setzt sich die Klagepartei in Widerspruch zu ihren weiteren Anträgen, insbesondere zu den Anträgen auf Unterlassung (Antrag zu Ziffer 2), dem Antrag auf Löschung bzw. Anonymisierung (Antrag zu Ziffer 4) sowie auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO wegen behaupteter unrechtmäßiger Datenverarbeitung (Antrag zu Ziffer 5). Denn die Stattgabe des Antrags zu Ziffer 3) hätte zur Folge, dass die Beklagte eine - aus Sicht der Klagepartei rechtswidrige - Datenverarbeitung in Form der Datenspeicherung von zumindest einem Monat nach rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens vornimmt, deren Unterlassung und hieraus erwachsene Schadensersatzansprüche Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Klagepartei begehrt mithin eine Leistung, die sie selbst für rechtswidrig hält und deretwegen sie die Beklagte in Haftung nehmen möchte. Zwar lässt die Rechtsordnung grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Anders ist dies indes, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2017 - 1 ZR 39/15, BeckRS 2017, 111510 Rn. 96, beck- online; Grüneberg, in: ders., BGB, 83. Auflage, § 242, Rn. 55 ff.). Solche besonderen Umstände liegen hier aus den genannten Gründen vor. Denn sollte die Klagepartei mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) (rechtskräftig) obsiegen, müsste die Beklagte personenbezogene Daten zunächst weiter speichern, obwohl ihr die Verarbeitung derselben mit dem Antrag zu 2. untersagt werden und sie zugleich wegen dieser - aus klägerischer Sicht rechtswidrigen - Datenverarbeitung einen immateriellen Schadensersatz leisten soll. Es kann nicht das Ziel einer gerichtlichen Entscheidung sein, ein gegebenenfalls rechtswidriges Verhalten zu perpetuieren, für das die Klagepartei im gleichen Verfahren Schadensersatz begehrt. Auf den Widerspruch hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 21.11.2024 (Bl. 315 (392 f.) d.A.) hingewiesen. cc) Auch dem Klageantrag zu Ziffer 4) fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse, da die Klagepartei insoweit in gleicher Weise die Möglichkeit hat, ihre gespeicherten Daten selbst zu löschen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klageantrag zu Ziffer 3) - bb) - wird vollumfänglich verwiesen. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Klageantrag weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar ist, welche Daten anonymisiert werden sollen, worauf beklagtenseits bereits hingewiesen worden ist. e. Demgegenüber steht der Zulässigkeit des Klageantrages zu Ziffer 5) nicht entgegen, dass die Klagepartei zuwider § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine bestimmten (Schadensersatz-)Antrag gestellt hat. Dies ist bei Klagen auf Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO von einer gerichtlichen Schätzung abhängt oder - wie hier - ins billige Ermessen des Gerichts gestellt ist, dann entbehrlich, wenn die Klagepartei die Schätzungsgrundlagen umfassend dargelegt und ihre Vorstellung von einer Größenordnung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages mitgeteilt hat (vgl. ständige Rechtsprechung seit BGH, Urt. v. 13.12.1951 - III ZR 144/50, BGHZ 4, 138 = juris Rn. 6 ff.). Diesen Anforderungen hat die Klagepartei genügte getan, indem sie zu den angeführten Schadensfolgen vorgetragen und die wesentliche Größenordnung des angestrebten Schadensersatzes mit einem Betrag von 5.000,00 EUR beziffert hat. 2. Soweit die Klageanträge zulässig sind, sind sie allerdings insgesamt unbegründet. a) Selbst wenn man den Klageantrag zu Ziffer 1) entgegen der Rechtsauffassung der Kammer als zulässig erachten würde, wäre er in der Sache unbegründet (so auch LG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2024 - 12 O 170/23, Rn. 60 f.). Die Klagepartei hat - entgegen der vielfachen Monierungen der Beklagtenseite - keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten, dass sie durch die Beklagte in unzulässiger Weise ausgeforscht wurde. Die Klagepartei hat weiter keinen hinreichend substantiierten Vortrag dahingehend gehalten, dass sie selbst aufgrund des Besuchs von - welchen? - Drittwebseiten individualisierte - welche? - Werbung erhalten habe. Auf diesen unsubstantiierten Vortrag der Klägerseite hat die Beklagte mehrfach und ausdrücklich hingewiesen (vgl. bereits Klageerwiderung vom 12.03.2024, S. 9/ Bl. 74, S. 40, Bl. 105 d.A., S. 60/ Bl. 125 d.A.; S. 82, Bl. 147 d.A.). Eine Klage ist schlüssig, wenn die Klagepartei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Hierbei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist, und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien besteht. Der Vortrag muss aber so weit substantiiert sein, dass das Gericht auf Grund der Darstellung beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH NJW 2009, 2137). Die Anforderungen an die Substantiierung können auch vom Vortrag des Gegners abhängen. Wird Tatsachenvortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar, so dass er nicht mehr den Schluss auf die geltend gemachte Rechtsfolge zulässt, so muss er ergänzt werden (BGH NJW-RR 1990, 310). Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH BeckRS 2020, 36575 Rn. 26; BGH NJW 2016, 3244 [3245 Rn. 18]). Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist. (BGH NJW 2012, 3774 [3776 Rn. 20]; BGH NJW 2008, 982 [984 Rn. 19]; BGHZ 163, 209 [214] = NJW 2005, 2614). Der Vortrag der Klagepartei reicht zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um eine Verarbeitung ihrer Daten auf Dritt- Webseiten oder Dritt-Apps durch die Beklagte annehmen zu können. Ihr Vortrag ist in weiten Teilen sehr allgemein gefasst und weist wenig Bezug zu ihrer konkreten Situation auf, was angesichts des Umstands, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei neben dieser auch viele weitere Klageparteien mit demselben Klagebegehren gegenüber der Beklagten vertreten, nicht verwundert. Dennoch ist auch in Konstellationen solcher "Masseverfahren" ein konkreter, auf die jeweilige Klagepartei zugeschnittener Vortrag zu fordern. Nicht ausreichend ist daher, lediglich allgemein vorzutragen, dass die Beklagte auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps Daten ihrer Nutzer erhebt und verarbeitet. Denn dieser Vortrag lässt zur Frage der individuellen Betroffenheit der Klagepartei noch keine Rückschlüsse zu. Daran ändert sich auch nichts, indem die Klagepartei eine Liste mit einer Vielzahl von "größeren" Webseiten vorlegt und hierzu behauptet, diese nutzten die ... - Business-Tools. Denn auch hieraus lässt sich für die Kammer bereits nicht entnehmen, inwiefern die Klagepartei selbst und unmittelbar davon betroffen wäre. Auch der Verweis auf Wahrscheinlichkeiten, wonach 30 % aller und 34 % der 100 am häufigsten besuchten Webseiten das Tools der Beklagten "... Pixel" verwenden würden, reicht hier nicht aus, um eine Betroffenheit der Klagepartei im konkreten Einzelfall zu begründen. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der einzig vorhandene individuelle Vortrag der Klagepartei zu ihrem Internet-Nutzungsgewohnheiten (Seite 37 bis 42 des Schriftsatzes vom 13.11.2024, Bl. 174 ff. (210) d. A. - "Situation der Klägerin"). Dieser Vortrag ist zwar individuell auf die Klagepartei bezogen, erschöpft sich inhaltlich aber in lediglich pauschalen Behauptungen, ohne auch nur eine einzige Webseite oder App konkret zu benennen. Dass die Klagepartei nach ihrem Vortrag "regelmäßig einige der in Anlage K15 aufgeführten Webseiten" bestimmter Kategorien besucht, stellt keinen ausreichend substantiierten Vortrag dar. Weder das Gericht noch die Beklagte können anhand dieses Vortrags eine konkrete Nutzung von bestimmten Webseiten, auf denen ...- Business-Tools verwendet werden, feststellen. Auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kann sich die Klagepartei in diesem Zusammenhang nicht erfolgreich berufen. Eine sekundäre Darlegungslast der eigentlich nicht darlegungsbelasteten Partei wird angenommen, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden." (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Az.: VI ZR 152/20, in: NJW-RR 2021, 1464, Rn. 16, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar mag der Klagepartei unbekannt sein, auf welchen Webseiten die Business-Tools der Beklagten genutzt werden. Jedenfalls ist ihr aber aus eigener Wahrnehmung bekannt, welche Webseiten sie selbst genutzt hat. Das teilt sie auch selbst ausdrücklich mit (u.a. S. 41 des Schriftsatzes vom 13.11.2024, Bl. 214 d. A.), hält es aber nicht für notwendig, auch nur eine einzige konkrete Webseite zu benennen. Dies geht zu ihren Lasten. Die Klagepartei hätte hier konkret dazu vortragen müssen, welche Webseiten sie in welchem Umfang nutzt. Sodann wäre es gegebenenfalls Aufgabe der Beklagten gewesen, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aufzuzeigen, dass sie auf diesen konkret benannten Webseiten über ihre Business-Tools keine Daten der Klagepartei erhebt. In diesem Zusammenhang war auch dem Beweisangebot der Klagepartei, wonach ein Sachverständiger die ihm von der Klagepartei genannten Webseiten untersuchen könne, nicht nachzugehen. Denn der Sachverständigenbeweis verfolgt regelmäßig nicht die Aufgabe, ein unsubstantiiertes Vorbringen einer Partei soweit zu konkretisieren, dass die Klage schlüssig wird. Vielmehr müsste die Klagepartei zunächst schlüssig und damit ausreichend substantiiert vortragen. Auch der Argumentation der Klagepartei zu einer möglichen Beweisvereitelung der Beklagten durch eine fehlende oder unzureichende Auskunftserteilung vermag das Gericht nicht zu folgen. Da die Klagepartei selbst am besten weiß, welche Webseiten sie konkret besucht hat bzw. regelmäßig besucht, kann sie diesen Vortrag nicht mit er Begründung verweigern, die Beklagte müsse ohnehin Auskunft über die von ihr erhobenen Daten erteilen. b) Auch der Klageantrag zu Ziffer 2) wäre - seine Zulässigkeit entgegen der Rechtsauffassung der Kammer unterstellt - in der Sache unbegründet. Wenn der Antrag so verstanden wird, dass auf die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge abgezielt wird, ist er nicht mehr vom Schutzumfang des Art. 17 DSGVO umfasst. Es geht nicht um die Unterlassung einer erneuten Speicherung, sondern der Unterlassungsantrag verlangt etwas Anderes. Da Art. 17 DSGVO ausweislich seines klaren Wortlautes lediglich ein Löschungsrecht bezüglich personenbezogener Daten einräumt, jedoch gerade keine weitergehenden Rechte bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge an sich normiert worden sind, können keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die im Ergebnis die Verarbeitungsvorgänge des Verantwortlichen reglementieren können (OLG Stuttgart Urt. v. 22.11.2023 - 4 U 20/23, GRUR-RS 2023, 32883 Rn. 272, beck-online). Wegen des abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch nicht subsidiär auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts, insbesondere § 1004 BGB, zurückgegriffen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23, juris Rn. 560). Aber auch, wenn man den Unterlassungsantrag der Klagepartei so verstehen würde, dass damit die Verarbeitung der mit den Businesstools übertragenen Daten gemeint ist, wäre dieser Antrag unbegründet. Denn nach dem Vortrag der Beklagten findet die zu unterlassende Datenverarbeitung gerade nicht statt. Aufgrund der fehlenden Einwilligung der Klagepartei in die Nutzung von optionalen Cookies durch ... auf Drittwebseiten und -Apps werden demnach insoweit keine Daten zu Werbezwecken genutzt. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an der substantiierten Vortragstiefe der Klägerseite, die überhaupt eine rechtswidrige Datenverarbeitung der Beklagtenseite als Anknüpfungspunkt etwaiger (Unterlassungs-)Ansprüche für die Kammer nachvollziehbar darlegt. c) Auch der Klageantrag zu Ziffer 3) wäre - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Es ist bereits für die Kammer nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage der Kläger einen Anspruch auf unveränderte Speicherung der bereits erhobenen Daten stützen möchte. Aus Art. 17 DSGVO folgt dem ausdrücklichen Wortlaut her lediglich ein Recht auf Löschung von Daten. Es ist nicht ersichtlich, dass das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel auf dieser Grundlage verfolgt werden könnte. Folglich kommt dem klägerischen Begehren am ehesten der Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 DSGVO nahe. Diesbezüglich ist aber bereits fraglich, ob die von der Klagepartei gewählte Formulierung des Antrags (Daten zunächst belassen, dann aber diese einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens löschen) unter die genannte Anspruchsgrundlage subsumiert werden kann. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da der Klagepartei im vorliegenden Fall bereits keine geeignete Tatbestandsvariante zur Begründung seines Anspruchs zur Verfügung steht. Die Einschränkungsmöglichkeit der Datenverarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO kommt daher mangels substantiiert vorgetragener, unrechtmäßiger Datenverarbeitung bereits nicht Betracht. Dagegen erfordert der Einschränkungsgrund des Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsstreit besteht, in welchem die betreffenden Daten zur Sicherung der Rechtsposition benötigt werden (vgl. BeckOK, IT- Recht, Stand: 01.01.2023, DS-GVO Art. 18 Rn. 10). Diesbezüglich fehlt es bereits an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerseite. Hierauf ist bereits beklagtenseits hingewiesen worden. d) Auch der Klageantrag zu Ziffer 4) ist, neben dessen Unzulässigkeit, in der Sache unbegründet. Eine Anonymisierung von Daten ist in der DSGVO nicht vorgesehen. Die DSGVO erwähnt eine Anonymisierung nur in Erwägungsgrund 26 S. 5, wonach die DSGVO gerade keine Anwendung auf anonymisierte Daten finden soll. In den Erwägungsgründen zu Art. 17 DSGVO, Erwägungsgrund 65, findet sich kein Hinweis darauf, dass nach Ansicht des europäischen Verordnungsgebers eine Konnexität zwischen Löschen und Anonymisierung bzw. einem Löschen durch Anonymisierung bestehen soll. Im Gegensatz zur Pseudonymisierung, die in Art. 4 Abs. 5 DSGVO eine Legaldefinition erhalten hat, ist der DSGVO auch keine nähere Begriffsbestimmung der Anonymisierung zu entnehmen. Insbesondere stellt die Anonymisierung auch kein wesensgleiches "Minus" zu einer Löschung im Sinne des Art. 17 DSGVO dar, sondern bildet ein "Aliud" hierzu. Wegen des abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch hier nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zurückgegriffen werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023, 4 U 20/23, juris Rn. 560). e. Dem Kläger steht weiterhin weder ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes noch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld zu (Klageantrag zu Ziffer 5). Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 82 DSGVO noch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. aa) Der geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klagepartei die Verarbeitung ihrer Daten durch die Beklagte nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (vgl. hierzu ausführlich oben unter 2. a)) Voraussetzung sowohl für einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO als auch für eine Entschädigung in Geld nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist, dass die Beklagte überhaupt persönliche Daten der Klagepartei auf Dritt- Webseiten oder Dritt-Apps verarbeitet. Denn fehlt es bereits an der streitgegenständlichen Datenverarbeitung durch die Beklagte, kann auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO oder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht vorliegen. Auch insoweit fehlt es - wie bereits dargelegt - an einem ausreichenden Vortrag der Klagepartei um dem Grunde nach überhaupt eine Verarbeitung ihrer Daten auf Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps durch die Beklagte annehmen zu können. bb) Ein immaterieller Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO scheitert zudem an dem Umstand, unter Beachtung der fehlenden substantiierten Angaben zur grundsätzlichen Datenverarbeitung durch die ...-Tools auch kein adäquat kausaler, konkret auf der klägerseits angeführten Datenverarbeitung beruhender Schaden dargetan worden ist. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann jeder, dem wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadensersatz verlangen. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO - einen solchen im konkreten Fall unterstellt - begründet selbst allerdings noch keinen Schadensersatzanspruch. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 DSGVO lassen einen Verstoß gegen die Verordnung bzw. eine nicht der Verordnung entsprechende Verarbeitung nicht genügen, sondern fordern weiter, dass gerade daraus ein "Schaden entstanden" ist bzw. ein "Schaden [...] verursacht" wurde. Folglich geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Schaden nicht Reflexwirkung eines DSGVO-Verstoßes ist, sondern sein Eintritt unabhängig davon festzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023 - Az.: C-300/21, in: NJW 2023, 1930, Rn. 28 bis 42.; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 - Az.: 1-11 U 88/22, in: juris, Rn. 107). Somit ist neben einem Verstoß gegen die Verordnung ein dadurch kausal verursachter Schaden durch die Klagepartei darzulegen und durch das Gericht ggf. festzustellen (Quaas, in: BeckOK-Datenschutzrecht, 49. Edition, Stand: 01.08.2024, Art. 82 DSGVO, Rn. 23, m.w.N.). Bei der Kausalität zwischen der Datenverarbeitung unter Verstoß gegen die DSGVO und dem (hier nunmehr unterstellten) Schaden in Form persönlicher/psychologischer Beeinträchtigungen durch den Kontrollverlust geht es entscheidend darum, ob die persönlichen/psychischen Folgen, die bei der Klagepartei eingetreten sind, auf die Datenschutzverstöße der Beklagten zurückzuführen sind und zwar entweder unmittelbar durch die negative Folge eines Kontrollverlustes oder erst weiter mittelbar durch verdächtige Kontaktversuche etc.. Auch insoweit trifft die Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast. Es gilt für die hier betroffene Frage der haftungsbegründenden Kausalität der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Dieser erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, juris Rn. 190 und 196 mit weiteren Nachweisen). Die Klagepartei hat - wie bereits ausgeführt - gerade nicht substantiiert vorgetragen, dass sie (konkrete) Webseiten Dritter besucht hat und in der Folge von diesen Webseiten ungewollt personalisierte Werbung oder sonstige Ansprachen erhalten hat. cc) Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG scheidet ebenfalls aus, und zwar jedenfalls mangels Schwere der Verletzung. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024 - Az.: VI ZR 1370/20, in: BeckRS 2024, 14074, Rn. 70 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - Az.: VI ZR 255/03, in: NJW 2005, 215, 216 m.w.N.). Auch insoweit fehlt es jedoch dem Grunde nach an konkreten, schlüssigen Ausführungen zur angegriffenen Datenverarbeitung durch die Beklagtenseite als relevanter, kausaler Schadenshandlung. (2) Darüber hinaus auch eine spürbare immaterielle Beeinträchtigung der Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen. Angesichts der weiten Formulierungen der Erwägungsgründe, wonach bereits eine Diskriminierung, die Rufschädigung, der Verlust der Vertraulichkeit und der (eingetretene) Verlust der Kontrolle über die personenbezogenen Daten einen (immateriellen) Schaden begründen können, kann gegebenenfalls beim tatsächlichen Vorliegen entsprechender immaterieller Beeinträchtigungen ein entsprechender Schaden anzunehmen sein. Auch wenn es keine Erheblichkeitsschwelle gilt, muss eine über das allgemeine Lebensrisiko, alltägliche Lästigkeiten, ausgelöste negative Gefühle wie Ärger, subjektiv empfundene Unannehmlichkeiten, unspezifische Unlustgefühle, Sorgen und Ängste hinausgehende spürbare Beeinträchtigung vorliegen, und ein tatsächlich entstandener immaterieller Nachteil festgestellt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 119 ff, veröffentlicht GRUR-RS- 2023, 32883). Die Klagepartei hat jedoch lediglich abstrakt und damit nicht ausreichend substantiiert für ihren konkreten Einzelfall vorgetragen, in welcher Weise eine Beeinträchtigung entstanden sein soll. Eine konkret-individuelle und tatsächliche Beeinträchtigung ist nicht hinreichend dargelegt worden. Ein eingetretener Kontrollverlust und die damit verbundenen Gefühle der Unsicherheit oder etwaige Unannehmlichkeiten geben gerade noch keine Auskunft über konkrete und spürbare persönliche Auswirkungen. Entsprechende Gefühle begründen noch keinen immateriellen Schaden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2023 - 4 U 20/23 Rn. 137, veröffentlicht GRUR-RS- 2023, 32883). Da die konkrete Internetnutzung der Klagepartei nicht konkretisiert wurde, ist offen, ob und in welcher ihrer Sphären die Klagepartei betroffen ist. Je nachdem, ob die Klagepartei lediglich die Onlineauftritte gängiger Nachrichtenanbieter nutzt, oder ob sie unter Preisgabe ihrer sexuellen Orientierung nach Sexualpartnern sucht, ergibt sich eine unterschiedliche Betroffenheit, sofern man das - bestrittene - Tracking durch die Beklagte als wahr unterstellt. Grundsätzlich ist ein Eingriff in die Intimsphäre dabei anders zu bewerten als ein Eingriff in die öffentliche Sphäre einer Person. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Diese muss vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, NJW 2015, 782 = AfP 2014, 534 [536]). Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094). Da die Klagepartei keine konkreten Angaben zu der von ihr behaupteten dauernden Ausforschung durch die Beklagte vorgetragen hat, kann nach Auffassung der Kammer nicht von der Besorgnis eines stetigen Eingriffs in die Kommunikation der Klagepartei ausgegangen werden. dd) Aus den genannten Gründen scheiden auch andere deliktische Ansprüche etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der DSGVO aus. f. Auch der mit Klageantrag zu 6) geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klagepartei mangels Hauptanspruch nicht zu. III. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 u. 3 ZPO. Diese wird auch, wenn soweit wie vorliegend hinsichtlich der weiteren Kosten bei gesonderter Betrachtung eine Entscheidung gemäß § 708 Nr. 11 ZPO in Betracht käme, einheitlich bestimmt (vgl. Herget, Zöller ZPO 34. Aufl. § 709 Rn. 8). Beschluss - Der Streitwert wird auf 10.500,00 € festgesetzt. Im Einzelnen: Klageantrag zu 1): 500,00 € (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 06.11.2024, Az.: 16 W 229/24); Klageantrag zu 2): 4.000,00 € (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 06.11.2024, Az.: 16 W 229/24); Klageantrag zu 3): 500,00 € (vgl. Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kapitel 23 VIII 7 Rn. 144). Klageantrag zu 4): 500,00€ (vgl. Pardey, a.a.O.) Klageantrag zu 5): 5.000,00 € Klageantrag zu 6): streitwertneutral, da Nebenforderung Die Klagepartei macht gegen die Beklagte u.a. Feststellungs-, Unterlassungs, Löschungs-/Anonymisierungs- und Entschädigungsansprüche wegen behaupteter illegaler Datenverarbeitung der Beklagten im Zusammenhang mit deren ...-Business-Tools (im Folgenden: ...-Tools) geltend. Für Nutzer in der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, wird das Netzwerk "...", welches über die Webseite www.....com oder mobile Anwendungen aufgerufen werden kann, von der Beklagten, der ... Ltd, einem nach dem Recht der Republik ... gegründeten Unternehmen mit Hauptsitz in ..., ..., betrieben und gehostet. Dies ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen von "..." auf die hinsichtlich der weiteren Details verwiesen wird (vgl. Anlage B 2) und denen jeder Nutzer bei der Registrierung zustimmen muss (vgl. Klageerwiderung vom 12.03.2024, S. 13, Bl. 78 d.A.). Um sich in Deutschland für die Nutzung des "..."-Dienstes zu registrieren und einen "..."-Account anzulegen, muss ein Nutzer neben der Zustimmung zu den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, einen Benutzernamen und sein Alter angeben. Ferner muss der Nutzer auch der "..."-Datenschutzrichtlinie (vgl. Anlage K 1) sowie der Cookie-Richtlinie zur Nutzung von Cookies im Rahmen der Registrierung zustimmen (vgl. Klageerwiderung vom 12.03.2024, S. 13, Bl. 78 d.A.). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Dokumente verwiesen. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 DSGVO ist ebenfalls die Beklagte, die bis zum 27.10.2021 noch als "... Ltd." firmierte. Die Klagepartei unterhält bei "..." unter dem Benutzernamen "..." seit dem 18.01.2022 einen Nutzer-Account. Als Gegenleistung für die Nutzung des Netzwerks fordert die Beklagte keine Vergütung in Geld. Der Klagepartei wird bei Nutzung des Netzwerks (personalisierte) Werbung angezeigt, die auf seinen Interessen basiert, welche die Algorithmen der Beklagten aus den Tätigkeiten der Klagepartei in ... sowie den sozialen Kontakten, die er in ... pflegt, extrahieren können. Seit Dezember 2023 besteht für Nutzer auch die Option, die Dienste der Beklagten gegen Entrichtungen eines monatlichen Entgeltes (Abonnements) werbefrei nutzen zu können. Im Falle des werbefreien Abonnements werden die Daten der Nutzer nicht für Werbezwecke genutzt. Hiervon hat die Klagepartei keinen Gebrauch gemacht. Die Beklagte nutzt von ihr entwickelte ...-Tools. Es handelt es sich bei diesen um Programmierschnittstellen, insbesondere um "... Pixel", "App Events über ... SDK" (bzw. "... SDK"), "Conversions API" und "App Events API", welche Dritte wie Webseitenbetreiber und App-Entwickler nutzen können, um Daten der Besucher dieser Webseiten und Apps (sog. "event-data") zu sammeln und zu analysieren (vgl. zur Funktionsweise der Tools im Einzelnen Anlage B 3), wobei zwischen den Parteien streitig ist, welche Arten von Daten in diesem Zusammenhang auch an die Beklagte selbst übermittelt werden. Drittunternehmen, die die ...-Tools verwenden, müssen den "Nutzungsbedingungen für ...- Business-Tools" zustimmen. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage B5 zur Klageerwiderung vom 12.03.2024 (Bl. 66 ff. d. A.) Bezug genommen. Weiterhin untersagen die Business Tool-Nutzungsbedingungen den Drittunternehmen ausdrücklich das Teilen von sensiblen Daten der Intim- und Privatsphäre, einschließlich BKD (vgl. Anlage B 6). Weiterhin können "..."-Nutzer in den Privatsphäre-Einstellungen ("Einstellungen und Privatsphäre") u.a. festlegen, wie ihre an die Beklagten übermittelten personenbezogenen Daten von Dritt-Webseiten- und Apps (ausschließlich) auf ... genutzt werden (vgl. hierzu Anlage B 7), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Ablehnung tatsächlich dazu führt, dass keine Daten an die Beklagte übermittelt und von ihr verarbeitet werden. Für die Einzelheiten der Funktionsweise wird auf die Abbildungen 2 - 4 der Klageerwiderung vom 12.03.2024 (S. 13, 22/ Bl. 78, 87 d.A.) nebst zugehöriger Bildbeschreibung in der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Klagepartei hat in die Nutzung von optionalen Cookies durch die Beklagte auf Drittwebseiten und -Apps anderer Unternehmen, die ...-Technologie nutzen, nicht eingewilligt. Mit vorgerichtlichem Schriftsatz vom 08.06.2023 (Anlage K 3) machte die Klagepartei gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Anerkennung, Unterlassung und Abgabe strafbewehrter Verpflichtungserklärungen, Löschung und Anonymisierung, Auskunft sowie immaterielles Schmerzensgeld geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorbezeichneten Schriftsatzes Bezug genommen. Eine Beantwortung des Auskunftsbegehrens der Klägerseite erfolgte außergerichtlich durch die Beklagtenseite mit dem als Anlage B 8 vorgelegten Schreiben (Anlage zum Schriftsatz vom 21.11.2024), auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klagepartei trägt vor, die Business-Tools der Beklagten seien auf 30 bis 40 % aller größeren Webseiten sowie auf diversen mobilen Apps eingebunden. Mit diesen spioniere die Beklagte das Privatleben sämtlicher Nutzer aus. Die Beklagte überwache die durch die Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten in einer Weise ähnlich der "Stasi" in der ehemaligen DDR. Betroffen seien jedenfalls die in den Anlagen K14 und K15 zum Schriftsatz vom 13.11.2024 aufgeführten Webseiten (Bl. 174 ff. d. A.). Darunter seien auch viele Webseiten mit hochsensiblen Themen. Die Beklagte erhalte und verarbeite daher auch Daten aus den in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Kategorien. Auch sie - die Klagepartei - besuche regelmäßig Webseiten, aus deren Besuch und konkreter Verwendung ein direkter Rückschluss auf besonders sensible personenbezogene Daten geschlossen werde könne. Die Klagepartei nutze das Internet durchschnittlich eine Stunde täglich, ca. 3 Stunden im Monat für Finanzen (u.a. Online-Banking), ca. eine Stunde im Monat für Gesundheit, etwa 10 Stunden pro Monat für Politik sowie ggf. auch um rechtliche Themen zu recherchieren. Die Klagepartei sei beim Aufruf beliebiger Webseiten und Apps niemals sicher, ob die Beklagte gerade mitlese. Die Klagepartei achte sehr darauf sich auszuloggen, solange sie ... nicht nutze und lehne bereits seit längerer Zeit alle Cookies ab, soweit möglich und werde in Zukunft noch stärker darauf achten. Die Klagepartei meint, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass sie regelmäßig Webseiten nutze, auf denen die Business-Tools der Beklagten eingebunden seien. Zudem treffe die Beklagte in weiten Teilen eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Denn es bestehe ein Wissensgefälle, da weite Teile der Datenverarbeitung durch die Beklagte im Verborgenen stattfänden. Der Beklagten sei die weitere Sachverhaltsaufklärung ohne Weiteres zumutbar, ohne dass hierin eine unzulässige Ausforschung zu sehen sei. Schließlich führe die bisherige unzureichende Auskunftserteilung der Beklagten zu einer Beweislastumkehr, weil die Auskunftsverweigerung im hiesigen Verfahren eine Beweisvereitelung darstelle. Wann die Beklagte auf welchen Seiten und in welchen Apps was ausspioniert habe, lasse sich für den Nutzer nachträglich nicht überprüfen oder nachverfolgen. Eine Einwilligung der Klagepartei in die Datenverarbeitung der Beklagten im Zusammenhang mit ...-Tools auf Drittwebseiten und/oder -apps, ob gegenüber der Beklagten oder gegenüber Dritten, zur Weitergabe, dauerhaften Speicherung und Verarbeitung ihrer persönlichen und höchstpersönlichen Daten habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen. Vorsorglich hat die Klagepartei - unstreitig - im Schriftsatz vom 14.11.2024, Bl. 299 (304) d.A. den Widerruf einer etwaig erteilten Einwilligung in die Erfassung und Weiterverarbeitung von ihren personenbezogenen Daten über die ...-Tools gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO gegenüber der Beklagten erklärt. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.11.2024 (Bl. 299 f. d.A.) Bezug genommen. Die Klagepartei ist ferner der Ansicht, der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 sei zulässig und begründet. Die Beklagte könne sich hinsichtlich ihrer Datenverarbeitung nicht auf eine Einwilligung der Klagepartei nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO berufen. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 2 könne auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO als taugliche Anspruchsgrundlage gestützt werden. Zwar ergebe sich aus dieser Norm nicht ausdrücklich ein Unterlassungsanspruch. Ein solcher sei aber nach der gesetzgeberischen Intention mit umfasst. Denn ein bloßer Anspruch auf Löschung würde den Betroffenen nicht ausreichend schützen. Daneben ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus nationalem Recht, nämlich aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Die Klagepartei habe auch ein schutzwürdiges Interesse daran, künftig die Hoheit über ihre personenbezogenen Daten zu behalten. Die Beklagte habe unrechtmäßig personenbezogene Daten der Klagepartei verarbeitet. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe; diese werde nach allgemeinen Grundsätzen vermutet, weil es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Der Antrag zu Ziffer 3, sämtliche unter dem Antrag zu 1) a., b. und c. aufgeführten, seit dem 18.01.2022 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, sei zulässig. Eine rechtliche Unsicherheit könne die Formulierung des Antrags nicht hervorrufen. Materiell- rechtlich ergebe sich der Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 DSGVO und aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB. Auch insofern blieben die nationalen Bestimmungen neben der DSGVO anwendbar. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4, mit dem die Löschung und Anonymisierung verlangt werde, sei ebenfalls zulässig. Insbesondere stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Anspruch noch nicht fällig sei. Denn die vorliegenden Umstände ließen besorgen, dass sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung gemäß § 259 BGB entziehen werde. Der Anspruch auf Löschung ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Auch das Recht auf Anonymisierung folge aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Dieses Recht sei als "Minus" im Antrag auf Löschung enthalten. Die von der Beklagten erwähnte "Trennung", welche die Klagepartei selbst vornehmen könne, sei weder eine Löschung noch eine Anonymisierung und hindere den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher nicht. Die Klagepartei meint weiter, ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Geldentschädigung zu. Der immaterielle Schadensersatzanspruch ergebe sich aus Art. 82 DSGVO, der Anspruch auf Geldentschädigung folge aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Durch die unrechtmäßige Datenverarbeitung der Beklagten seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klagepartei verletzt. Wegen der Schwere des Eingriffs in diese Rechte stehe ihm eine Geldentschädigung zur Sanktionierung zu. Für diesen Anspruch komme es nicht auf den bei der Klagepartei ausgelösten Schaden an, sondern auf die Schwere des Eingriffs durch die Beklagte. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen der Klagepartei zur Schwere des Eingriffs wird auf die Seiten 71 bis 75 des Schriftsatzes vom 13.11.2024 (Bl. 174 (244 f.) d. A.) Bezug genommen. Aus der Schwere des Eingriffs folge ein Anspruch in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro. Angesichts der über Jahre anhaltenden und umfassenden Nichtrespektierung der Privat- und Intimsphäre sei richtigerweise eine Geldentschädigung im fünfstelligen Bereich angemessen und notwendig, um der Geschäftspraxis der Beklagten Einhalt zu gebieten. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO bestehe neben dem vorgenannten Anspruch auf Geldentschädigung und werde lediglich hilfsweise geltend gemacht. Das streitgegenständliche Geschäftsmodell der Beklagten führe bereits bei objektiver Bewertung zu erheblichen Auswirkungen auf den Nutzer, sodass ein konkreter Schaden der Klagepartei nicht dargelegt werden müsse. Schließlich stehe der Klagepartei der mit dem Antrag zu Ziffer 6 geltend gemachte Freistellungsanspruch zu. Die Kosten der Rechtsverfolgung seien im Rahmen des Schadensersatzes ersatzfähig. Die Beklagte habe sich auch in Verzug befunden. Die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht erst verzugsbegründend gewesen; vielmehr habe bereits die Installation der Überwachungsinstrumente den Verzug ausgelöst. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 (Bl. 174 f. d.A.) hat die Klagepartei die ursprünglich in der Klageschrift gestellten Klageanträge teilweise umgestellt bzw. umformuliert. Die ursprünglich hilfsweise gestellten Anträge verfolgt sie nicht weiter. Die Kammer hat nach und wegen der Säumnis der Klagepartei im Verhandlungstermin vom 27.11.2024 (vgl. Protokoll Bl. 485 d.A.) die Klage abgewiesen. Das hieraus resultierende Versäumnisurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei am 03.12.2024 (Bl. 491.1 d.A.) zugestellt worden. Hiergegen hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 11.12.2024 (Bl. 493 d.A.) Einspruch eingelegt, beantragt das Versäumnisurteil aufzuheben und hat folgende Anträge gestellt: 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”...” unter dem Benutzernamen "..." der Beklagten die Erfassung mit Hilfe von ... Business Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet: a) auf Dritt -Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten, der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d.h. • E-Mail der Klagepartei • Telefonnummer der Klagepartei • Vorname der Klagepartei • Nachname der Klagepartei • Geburtsdatum der Klagepartei • Geschlecht der Klagepartei • Ort der Klagepartei • Externe IDs anderer Werbetreibender (von der ... Ltd. "external_ID” genannt) • IP-Adresse des Clients • User-Agent des Clients (d.h. gesammelte Browserinformationen) • interne Klick-ID der ... Ltd. • interne Browser-ID der ... Ltd. • Abonnement -ID • Lead-ID • anon_id • die Advertising ID des Betriebssystems Android (von der ... Ltd. "madid" genannt) sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten • die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten • der Zeitpunkt des Besuchs • der Referrer (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), • die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie • weitere von der ... "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt -Apps • der Name der App sowie • der Zeitpunkt des Besuchs • die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie • die von der ... "Events" genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der ... Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 18.01.2022 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klagepartei ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d.h. insbesondere diese erst einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter dem Antrag zu 1 a. seit dem 18.01.2022 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen und sämtliche gemäß dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 18.01.2022 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2023, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 Euro freizustellen Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 27.11.2024 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte trägt vor, sie verarbeite Daten von Dritt-Webseiten oder Dritt-Apps nur dann, wenn eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO vorliege. In dieser Entscheidung seien die Nutzer völlig frei. Da die Klagepartei eine solche Einwilligung nicht erteilt habe, erhebe die Beklagte von ihr keine Daten hinsichtlich der Nutzung von Dritt-Webseiten oder -Apps. Unabhängig davon würden jedenfalls keine sensiblen Daten an die Beklagte übermittelt werden, da dies von den Nutzungsbedingungen für ... Business Tools untersagt werde. Die Beklagte nutze die streitgegenständlichen Business Tools auch nicht zur Überwachung des Privatlebens der Nutzer. Entscheide sich ein Nutzer dafür, optionale "... Cookies auf anderen Webseiten" nicht zu erlauben, so verwende die Beklagte keine über Cookies und ähnliche Technologien erhobenen Daten. Sie verwende lediglich Daten in begrenztem Umfang zu Sicherheits- und Integritätszwecken. Sofern sie erhobene Daten in die USA übermittle, geschehe dies auf Grundlage des Datenschutzrahmens EU-USA. Die Beklagte meint, der Klageantrag zu Ziffer 1 sei bereits unzulässig. Denn der Klagepartei fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse wegen des Vorrangs der Leistungsklage. Der Klageantrag zu Ziffer 2 werde nämlich auf dieselbe Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung gestützt. Außerdem sei der Klageantrag zu Ziffer 1 zu unbestimmt. Er erfülle schließlich nicht die Anforderungen des § 256 ZPO, weil es sich bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO handle. Der Klageantrag zu Ziffer 1 sei darüber hinaus auch unbegründet. Denn die streitgegenständliche Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Die Klagepartei habe allerdings bereits nicht konkret dargelegt, dass sie Webseiten und Apps von Drittunternehmen nutze, die die streitgegenständlichen Business-Tools verwendeten. Die Klagepartei komme der ihr obliegenden Darlegungslast nicht ansatzweise nach. Die Unbegründetheit ergebe sich aber auch daraus, dass die Beklagte keine Daten der Klagepartei im Rahmen der streitgegenständlichen Datenverarbeitung verarbeite. Schließlich lege die Klagepartei in keiner Weise dar, wie die streitgegenständliche Datenverarbeitung Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO offenlege. Auch der Verweis des Klägers auf § 42 BDSG und § 202b StGB gehe fehl. Auch der Klageantrag zu Ziffer 2 sei unzulässig und unbegründet. Der Antrag sei bereits zu unbestimmt. Die Klagepartei habe auch keine taugliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch dargelegt. Art. 17 Abs. 1 DSGVO sehe unmissverständlich nur das Recht auf Löschung und kein Recht auf Unterlassung vor. Auch Art. 18 DSGVO stelle keine taugliche Anspruchsgrundlage dar. Unabhängig davon habe der Kläger auch in Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 seine Darlegungslast nicht erfüllt. Der Klageantrag zu Ziffer 3 sei unzulässig und allenfalls unbegründet. Der Antrag sei logisch widersprüchlich; die Klageseite könne nicht erwarten, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten der Klägerseite unverändert an dem Ort belässt, an dem sie angeblich gespeichert seien und sie zugleich nicht mehr speichere. Die Forderung der Klagepartei sei bestenfalls zweideutig und unbestimmt. Materiell-rechtlich gelte auch hier, dass die Klagepartei keine legitime Rechtsgrundlage dargelegt habe. Der Klageantrag zu Ziffer 4 sei unzulässig, redundant und unbegründet. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den Klageantrag zu Ziffer 4 fehle, weil er sich mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 überschneide. Art. 17 DSGVO lege der Beklagten nicht die Verpflichtung zur Anonymisierung auf. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 5 meint die Beklagte, dass die Klagepartei ihre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Die Behauptungen zur Situation der Klagepartei seien unsubstantiiert, unzutreffend oder für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant. Es sei nicht dargelegt, dass der Klagepartei überhaupt ein Schaden entstanden sei. Auch für eine angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten könne die Klagepartei keinen Schadensersatz verlangen. Irgendeine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe sie bereits nicht dargelegt. Schließlich meint die Beklagte zum geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu Ziffer 6), die Klagepartei habe schon nicht dargelegt und auch nicht bewiesen, dass ihr die Rechtsanwaltskosten entstanden seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass es notwendig gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Inhalte der Sitzungsprotokolle vom 27.11.2024 (Bl. 485 f. d.A.) sowie vom 29.01.2025 (Bl. 520 f. d.A.) Bezug genommen.