Beschluss
312 O 272/20
LG Hamburg 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:1025.312O272.20.00
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Leitsätze
1. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, da bereits das Anbieten einer Rechtsdienstleistung ohne die entsprechende Erlaubnis die Gefahr in sich birgt, dass der Empfänger des Angebots sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden.(Rn.8)
2. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, inwieweit ein Unternehmen die von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen tatsächlich erbracht hat.(Rn.9)
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Parteien vor dem LG Hamburg am 1. April 2021 (312 O 272/20) einen Vergleich geschlossen haben.
Tenor
1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 % zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG, da bereits das Anbieten einer Rechtsdienstleistung ohne die entsprechende Erlaubnis die Gefahr in sich birgt, dass der Empfänger des Angebots sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden.(Rn.8) 2. Es kommt daher im Ergebnis nicht darauf an, inwieweit ein Unternehmen die von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen tatsächlich erbracht hat.(Rn.9) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Parteien vor dem LG Hamburg am 1. April 2021 (312 O 272/20) einen Vergleich geschlossen haben. 1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 % zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG erfolgt. I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Klagantrags zu I. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. Festgestellter Vergleich vom 1.4.2021, Bl. 112 ff. d.A.) und der Klagantrag zu II. durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.5.2021 (Bl. 142 d.A.) vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen wurde, war über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. 1. Hinsichtlich des Klagantrags zu I. waren der Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen, da die Beklagte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht unterlegen wäre. Die mit der Klagschrift geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. den §§ 3 Abs. 1, 3a UWG und § 3 RDG begründet. Es bestand im Hinblick auf die Begehungsformen des Anbietens und des Bewerbens Wiederholungsgefahr und im Hinblick auf die Begehungsform der Vornahme jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Die im Klagantrag zu I. 1 genannten Angaben (vgl. S. 2 ff. der Klagschrift), die die Beklagte auf ihrer Website veröffentlichte, verstoßen gegen § 3 RDG. Danach ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Die Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. Sie bezweckt, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19, Rn. 28, juris – Rechtsberatung durch Architektin; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15, Rn. 18, juris; Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZR 107/14, Rn. 12, juris - Schadensregulierung durch Versicherungsmakler). Die Beklagte erbringt Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Mit „Tätigkeit“ ist nicht die Gesamttätigkeit des Dienstleisters gemeint, angesprochen sind vielmehr die in diesem Rahmen erfolgten Einzelaktivitäten (Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, § 2 RDG, Rn. 16). Erfasst werden zudem alle Formen außergerichtlicher Rechtsdienstleistung. Das RDG findet daher auf die reine Raterteilung im Innenverhältnis ebenso Anwendung wie auf die Vertretung des Rechtsuchenden nach außen, sei es durch Verhandeln mit dem Gegner des Rechtsuchenden, durch einen Vertragsschluss als Vertreter oder durch Verhandlungen mit Behörden (BT-Drs. 16/3655, 46; Deckenbrock/Henssler/Deckenbrock/Henssler, 5. Aufl. 2021, RDG § 2 Rn. 17). Über den Wortlaut des § 3 RDG hinaus erfüllt bereits das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung den Rechtsbruchtatbestand, da schon das Erbieten zur Rechtsdienstleistung ohne entsprechende Erlaubnis die Gefahr begründet, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. nur Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 1.118). Darauf, inwieweit die Beklagte die auf den streitgegenständlichen Webseiten angebotenen und beworbenen Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat, kommt es für die Beurteilung der ursprünglichen Begründetheit der Unterlassungsklageanträge mithin im Ergebnis nicht an. Vorliegend hat die Beklagte mit den in der Klagschrift unter I. 1. lit. a) - i) genannten Angaben sowohl objektiv als auch subjektiv, aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher, Rechtsdienstleistungen, also individuelle und einzelfallbezogene Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, die erkennbar über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehen, angeboten. Der von der Beklagten angepriesene „Pre Merger“ sowie die „Due Diligence“ (lit. a) setzt aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch eine eigene rechtliche Prüfung voraus. Solche Leistungen umfassen neben einer betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Prüfung gerade eine rechtliche Prüfung der Verhältnisse beim Zielunternehmen (vgl. Oltmanns in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, Anhang III zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – Gesellschafts- und Steuerrecht, Rn. 21 f.). Gleiches gilt für die Angebote bezüglich der Betreuung von Vergabeverfahren und „Mietvertragsverhandlung“ (lit b), die „professionelle Bearbeitung all ihrer Immobilienthemen“ (lit c), „Spezialisten“ „für alle Funktionen“ (lit. d), „die gesamte Bandbreite an Maßnahmen rund um das Management von Retail Immobilien Assets“ (lit e), “vollumfänglicher Problemlöser ..., mit Spezialisten für alle relevanten Immobilienfunktionen, wie … …Legal“ (lit. f), „schnelle und unkomplizierte Krisenhilfe bei Mietverhandlungen“ (lit. g) „schnell und unkompliziert, kündigungssichere Maßnahmen sofort umzusetzen. Mit einem Team von Spezialisten“ (lit. h) sowie „Verhandlung und den Abschluss von Mietverträgen“ (lit. i). Hier geht der angesprochene Verkehr, wenn wie vorliegend keine Einschränkung erfolgt, gerade auch davon aus, dass eine umfängliche Betreuung des Kunden erfolgt, bei der gerade auch eine rechtliche Prüfung und Begleitung für den Kunden angeboten wird. Dies ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher gerade auch deshalb, weil er die verschiedenen einzelnen werbenden Angaben der Beklagten in ihrer Gesamtheit wahrnimmt und dabei den Eindruck gewinnen muss, dass die Beklagte als vollumfänglicher Problemlöser einen „full service“ anbietet, der eine für Immobilientransaktionen und -bewirtschaftung besonders wichtige rechtliche Beratung und Prüfung beinhaltet. Der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG liegt nicht vor. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Nach dem Vorstehenden werden die rechtlichen Leistungen, mit denen die Beklagte wirbt, nicht einer anderen Haupttätigkeit untergeordnet, sondern stehen jedenfalls auf gleicher Stufe mit weiteren etwa betriebswirtschaftlichen Leistungen, die die Beklagte für den Immobiliensektor anbietet. Die Beklagte verfügte auch in sonstiger Weise zu keiner Zeit über eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. 2. Hinsichtlich des Klagantrags zu I. 2. waren der Klägerin nach Rücknahme des Antrags die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. II. Von dem auf insgesamt auf 100.000,00 € festzusetzenden Streitwert entfallen 80.000,00 € auf den Klagantrag zu I. 1 und 20.000,00 € auf den Klagantrag zu I. 2. Gemäß den §§ 3 Halbsatz 1 ZPO, 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in erster Linie nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2018 - 6 W 72/18, BeckRS 2018, 28795 m. w. N.). Einer Streitwertangabe in der Klageschrift - zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist - kommt eine indizielle Bedeutung zu, wobei die Angabe anhand objektiver Kriterien zu überprüfen ist und nicht schlicht übernommen werden darf (vgl. OLG Köln a. a. O. m. w. N.). Dabei ist das Interesse eines Verbandes wie das eines gewichtigen Mitbewerbers, das Mitglied bei der Klägerin ist, zu bemessen (vgl. OLG Köln a. a. O. m. w. N.). Unter Berücksichtigung der vorliegend über das Internet bundesweit erfolgten Werbemaßnahmen der Beklagten, dem erheblichen Umfang der angebotenen Leistungen und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung waren den Klageanträgen vor diesem Hintergrund im Ergebnis die o. g., vorliegend angemessenen Gesamt- und Einzelstreitwerte zuzuweisen.