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Urteil

I ZR 88/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die selbständige Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar, wenn sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. • Die Anmeldung solcher Schutzrechte für Dritte ist nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Produktentwicklung anzusehen, wenn kein enger sachlicher Zusammenhang und keine für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse vorliegen. • Werbung mit der Tätigkeit "gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" kann irreführend sein, wenn damit suggeriert wird, die betreffenden Rechtsdienstleistungen seien in erlaubter Weise möglich. • Verbände öffentlich-rechtlich organisierter Kammern freier Berufe sind klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, um unlautere Marktpraktiken im Bereich reglementierter Berufe abzuwehren. • Bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsbruchs ist auf den Tatbestand sowohl zum Zeitpunkt der Handlung als auch zum Zeitpuntk der Entscheidung abzustellen.
Entscheidungsgründe
Untersagung nicht erlaubter Rechtsdienstleistungen bei Anmeldung gewerblicher Schutzrechte • Die selbständige Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte stellt eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar, wenn sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. • Die Anmeldung solcher Schutzrechte für Dritte ist nicht als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Produktentwicklung anzusehen, wenn kein enger sachlicher Zusammenhang und keine für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse vorliegen. • Werbung mit der Tätigkeit "gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" kann irreführend sein, wenn damit suggeriert wird, die betreffenden Rechtsdienstleistungen seien in erlaubter Weise möglich. • Verbände öffentlich-rechtlich organisierter Kammern freier Berufe sind klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, um unlautere Marktpraktiken im Bereich reglementierter Berufe abzuwehren. • Bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsbruchs ist auf den Tatbestand sowohl zum Zeitpunkt der Handlung als auch zum Zeitpuntk der Entscheidung abzustellen. Die Klägerin ist die berufsständische Vereinigung der Patentanwälte. Der nicht als Patentanwalt zugelassene Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro und meldete für verschiedene Unternehmen deutsche und europäische Patente, Gebrauchsmuster und Marken an; er ist im DPMA-Register als Vertreter mehrerer Anmeldungen verzeichnet. Der Beklagte warb im Internet mit Leistungen einschließlich der Formulierung "gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)". Die Klägerin beanstandete dies als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und begehrte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte führte Revision, die der BGH zurückwies. Streitgegenstand war, ob die Anmeldung von Schutzrechten und die Verteidigung gegen Abmahnungen erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen darstellen und ob deren Werbung irreführend ist. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist als berufsständische Kammer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, weil sie berufsbezogene Interessen ihrer Mitglieder wahrt. • Rechtsdienstleistungstatbestand: Nach § 2 Abs. 1 RDG erfordert eine Rechtsdienstleistung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls; die Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern und Marken bedarf solcher Prüfung und fällt hierunter. • Fremde Angelegenheit: Entscheidend ist, in wessen wirtschaftlichem Interesse gehandelt wird; der Beklagte ist offen als Vertreter Dritter aufgetreten, so dass es sich um fremde Angelegenheiten handelt, selbst wenn er an der Entwicklung beteiligt war. • Keine Nebenleistungserlaubnis: § 5 Abs. 1 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung nur, wenn sie in sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse Teil des Tätigkeitsbilds sind. Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte gehört zum Kernbereich patentanwaltlicher Tätigkeit und steht hier nicht in hinreichendem sachlichen Zusammenhang zur ingenieurmäßigen Produktentwicklung. • Werbung: Die Werbung mit "gewerbliche Schutzrechte (gemäß § 5 RDG)" ist irreführend, weil der Verkehr daraus entnehmen kann, der Beklagte dürfe Schutzrechte für Dritte anmelden und sie rechtlich vertreten; diese Tätigkeit ist ihm nach RDG nicht gestattet. • Abmahnung und Verteidigung: Das Schreiben des Beklagten zur Abwehr einer Markenabmahnung stellt eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar und fällt nicht unter Mediation; daher war auch diese Handlung untersagungsfähig. • Rechtsbruch und Rechtsprechung: Die maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 3a, 4 Nr.11 UWG aF bzw. neue Regelungen) sind unionsrechtskonform anwendbar, da die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht greift und spezielle Regeln für reglementierte Berufe unberührt bleiben. • Kosten: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten waren gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erstattungsfähig, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Unterlassungsanträge der Klägerin sind begründet. Der Beklagte darf nicht im geschäftlichen Verkehr gewerbliche Schutzrechte für Dritte anmelden, diese gegenüber Dritten rechtlich vertreten oder mit ausdrücklichen oder unzutreffenden Verweisen auf § 5 RDG dafür werben, sofern hierfür keine Erlaubnis nach dem RDG besteht und kein sachlicher Zusammenhang als Nebenleistung zur Produktentwicklung gegeben ist. Ebenso ist ihm untersagt, Abwehrschreiben gegen Markenabmahnungen in Vertretung Dritter zu versenden. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Erstattung der berechtigten vorgerichtlichen Abmahnkosten; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.