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Beschluss

6 W 72/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0806.6W72.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 8. März 2018 – 16 O 3/18 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 8. März 2018 – 16 O 3/18 teilweise abgeändert und der Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die nach den §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist in der Sache teilweise begründet. Gemäß den §§ 51 Abs. 2 GKG, 3 ZPO ist der Gegenstandswert für das Verfahren in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH GRUR 2017, 212 Rn. 8; BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Einer Streitwertangabe in der Anspruchsbegründung – zu einem Zeitpunkt, in dem der Ausgang des Verfahrens noch ungewiss ist – kommt dabei indizielle Bedeutung zu (Senat, OLGR Köln 1993, 242 f.), wobei die Angabe anhand objektiver Kriterien zu überprüfen ist und nicht schlicht übernommen werden darf (BGH GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II). Dabei ist das Interesse eines Verbandes wie das eines gewichtigen Mitbewerbers, das Mitglied beim Kläger ist, zu bemessen (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 5.-8 mwN). Die Festsetzung von 5.000 € für einen Verstoß gegen die Widerrufsbelehrung (Antrag Ziff. I 1 und 2) erscheint auch unter Berücksichtigung des nur geringen Umsatzes des Beklagten unter Verbraucher- und damit einhergehend Mitbewerberschutzgesichtspunkten noch als angemessen. Der Beklagte geht bei lückenhafter Widerrufsbelehrung im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern ein erheblich geringeres Risiko von Widerrufen durch Verbraucher ein, was sich unmittelbar wirtschaftlich auf den Wettbewerb auswirken kann. Bei den beiden anderen Verstößen (Anträge II und III) ist zwar zu berücksichtigen, dass es dem Kläger bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, der in die Zukunft gerichtet ist, in der Regel auch darum geht, weiteren Verletzungshandlungen - auch durch Nachahmer - vorzubeugen. Andererseits sind die Mitglieder des Klägers durch die konkret vom Beklagten begangenen Verstöße hinsichtlich der OS-Plattform oder der Information zur Speicherung des Vertragstexts (Antrag II und III) nicht unmittelbar wirtschaftlich betroffen. Das Interesse des Klägers an der Durchsetzung der Einhaltung der Verbraucherinformation dient vielmehr dazu, andere von Verstößen abzuhalten, damit seine Mitglieder nicht selbst mit gewissem Aufwand solche Informationen vorhalten müssen, sich gleichzeitig aber gezwungen sehen, mit Mitbewerbern zu konkurrieren, die sich diesen Informationsaufwand ersparen. Danach erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der sonst in der Rechtsprechung für Verstöße hinsichtlich der OS-Plattform festgesetzten Streitwerte von 2.500 € bis 4.000 € (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 4.2.2008 – 2 U 71/07; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.1.2017 – 9 W 426/16; OLG Dresden, Urt. v. 17.1.2017 – 14 U 1462/16) und der nur geringen Umsätze des Beklagten und der damit einhergehenden geringeren Gefährlichkeit der Verstöße ein Wert von jeweils 2.500 € für die Anträge zu Ziff. II und III als ausreichend und angemessen. Ein Rückgriff auf den starren Wert von 1.000 € gem. § 51 Abs. 3 S. 2 GKG kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil etwa mit dem Abstellen auf ein gewichtiges Mitglied des Klägers, einem Verstoß auf einer bundesweit abrufbaren Handelsplattform, dem unterschiedlichen Risiko von Widerrufen und des Umsatzes des Beklagten genügend Anhaltspunkte für eine Festsetzung vorliegen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.