Urteil
12 U 156/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks kann nach § 1023 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die bisherige Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist und die neue Stelle für den Berechtigten ebenso geeignet ist.
• Für die Beurteilung der Eignung der neuen Stelle ist der Zweck der Dienstbarkeit maßgeblich; die neue Stelle muss die Erreichbarkeit der begünstigten Grundstücke im Wesentlichen gleichwertig gewährleisten.
• Geringfügige Nachteile (längere Strecke, einmaliges Rangieren, unterschiedliche Belagsausführung) sind vom Berechtigten hinzunehmen; nur erhebliche Erschwernisse rechtfertigen die Versagung nach § 1023 Abs. 1 BGB.
• Beweiserhebungen des Erstgerichts (Augenschein) sind im Berufungsverfahren zu respektieren, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Feststellungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verlegung der Ausübungsstelle einer Geh- und Fahrrechtsdienstbarkeit nach § 1023 BGB • Der Eigentümer eines dienenden Grundstücks kann nach § 1023 Abs. 1 BGB die Zustimmung zur Verlegung der Ausübungsstelle einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die bisherige Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist und die neue Stelle für den Berechtigten ebenso geeignet ist. • Für die Beurteilung der Eignung der neuen Stelle ist der Zweck der Dienstbarkeit maßgeblich; die neue Stelle muss die Erreichbarkeit der begünstigten Grundstücke im Wesentlichen gleichwertig gewährleisten. • Geringfügige Nachteile (längere Strecke, einmaliges Rangieren, unterschiedliche Belagsausführung) sind vom Berechtigten hinzunehmen; nur erhebliche Erschwernisse rechtfertigen die Versagung nach § 1023 Abs. 1 BGB. • Beweiserhebungen des Erstgerichts (Augenschein) sind im Berufungsverfahren zu respektieren, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Feststellungen vorliegen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 1, der Beklagte Eigentümer des Hinterliegergrundstücks Flst. Nr. 1/3, auf dem eine Arztpraxis betrieben wird. Das klägerische Grundstück ist mit einer Geh- und Fahrrecht-Dienstbarkeit zugunsten der Eigentümer der Flst. Nr. 1/1 und 1/3 belastet; die Ausübung erfolgte bislang über eine 3,10 m breite Zufahrt unmittelbar am Wohnhaus des Klägers. Der Kläger erhielt eine Baugenehmigung zur wirtschaftlichen Nutzung (Gasthof mit Biergarten), die ohne Verlegung der Dienstbarkeit nicht umsetzbar wäre. Er veranlasste die Anlage eines neuen Weges entlang der S. und begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung der Ausübungsstelle gemäß Lageplan. Der Beklagte widersetzt sich und rügt u. a. längere Strecke, schwierige Kurvenführung, mangelnde Tragfähigkeit, Brandschutzmängel und erhöhte Überflutungsgefahr; ein erstinstanzliches Gericht wies die Klage ab, das OLG änderte und verurteilte den Beklagten zur Zustimmung. • Anspruchsgrundlage ist § 1023 Abs. 1 BGB als Ausfluss der Schonungspflicht des Berechtigten aus § 1020 BGB; danach kann der Eigentümer die Verlegung verlangen, wenn die bisherige Ausübung für ihn besonders beschwerlich ist und die neue Stelle dem Berechtigten ebenso geeignet bleibt. • Die Dienstbarkeit ist hier kraft Rechtsgeschäfts auf einen Teil des klägerischen Grundstücks beschränkt; die wirtschaftliche Nutzung nach Erteilung der Baugenehmigung macht die bisherige Lage für den Kläger besonders beschwerlich, weil er das Grundstück sonst nicht als Gaststätte mit Gartenwirtschaft betreiben kann. • Die Eignung der neuen Stelle bemisst sich nach dem Inhalt der Dienstbarkeit; maßgeblich ist die Möglichkeit, zu den begünstigten Flurstücken 1/3 und 1/2 zu gelangen. Die neue Wegführung gewährleistet diese Erreichbarkeit im Wesentlichen gleichwertig. • Vom Berechtigten hinzunehmende Unannehmlichkeiten (geringfügig längere Strecke, Kurven, einmaliges Rangieren) sind nicht ausreichend, um die Gleichwertigkeit zu verneinen; die mögliche Notwendigkeit zu rangieren stellt keine unzumutbare Erschwernis dar, zumal der Verbindungsweg nur gelegentlich genutzt wird. • Vorbringen des Beklagten zu Tragfähigkeit, Brandschutz und Überflutung reicht nicht aus, die Eignung zu verneinen: der Kläger legte fachliche Bestätigungen vor, der Beklagte hat diese Einwendungen nicht substantiiert bestritten; historische Hochwasserangaben fehlen. • Landgerichtlicher Augenschein ist im Berufungsverfahren nicht zu wiederholen, da dessen Protokoll nicht beanstandet wurde; abweichende Würdigung betraf nur die rechtliche Bewertung der Zumutbarkeit des Rangierens. • Interessenabwägung ergibt zugunsten des Klägers, da dessen erhebliche Nutzungsinteressen (wirtschaftliche Verwertung gemäß Baugenehmigung) die vom Beklagten zu tragenden, überwiegend geringfügigen Nachteile überwiegen. Die Berufung des Klägers war in der Sache erfolgreich: Der Beklagte ist zu verurteilen, der Änderung der im Grundbuch eingetragenen Geh- und Fahrdienstbarkeit gemäß dem vorgelegten Lageplan zuzustimmen. Das OLG hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1023 Abs. 1 BGB vorliegen, weil die bisherige Ausübung für den Kläger besonders beschwerlich ist und die neue Lage für den Beklagten im Wesentlichen ebenso geeignet ist. Geringfügige Nachteile für den Beklagten wie eine etwas längere Fahrstrecke, Kurvenführung oder ein einmaliges Rangieren überwiegen nicht gegen das Interesse des Klägers an der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks nach erteilter Baugenehmigung. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.