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Teilurteil

315 O 159/14

LG Hamburg 15. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2016:0729.315O159.14.00
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Leitsätze
1. Schutzfähig kann nur eine Bezeichnung sein, die geeignet ist, Waren und Dienstleistungen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen.(Rn.59) 2. Der Bezeichnung "Elbphilharmonie" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus zwei bekannten Wörtern zusammengesetzt ist. Sie ist ausschließlich und auch mittlerweile bundesweit, wenn nicht auch schon weltweit mit einem bestimmten Gebäude verbunden, so dass sie schutzfähig i.S.d. §§ 12 BGB, 4, 5 MarkenG ist.(Rn.62) 3. Das Unternehmenskennzeichen "Elbphilharmonie" ist mit der Marke und Wort-Bild-Bezeichnung "Elbphi" verwechslungsfähig.(Rn.65) 4. Der Verkehr weiß nicht, was "Elbphi" heißen soll, weshalb er zwanglos die fehlenden Buchstaben zur ihm bekannten Gesamtbezeichnung "Elbphilharmonie" ergänzen und daher diese Kennzeichnung wiedererkennen wird.(Rn.70) 5. Der Inhaber einer bekannten Marke muss nicht hinnehmen, dass für das sein Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird.(Rn.75)
Tenor
I. 1. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), z u  u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten das nachstehend eingelichtete Zeichen zu verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen zu versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten E. S. C. jeweils in Höhe von EUR 2.348,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2014 freizustellen. 3. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (...) erlangt hat. 4. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (...) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. II. Die weiter gehende Klage hinsichtlich der Klaganträge zu 2. und 3. wird abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. IV. Das Urteil ist wegen der Verpflichtungen aus dem Tenor zu I. 1., I. 2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schutzfähig kann nur eine Bezeichnung sein, die geeignet ist, Waren und Dienstleistungen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen.(Rn.59) 2. Der Bezeichnung "Elbphilharmonie" fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus zwei bekannten Wörtern zusammengesetzt ist. Sie ist ausschließlich und auch mittlerweile bundesweit, wenn nicht auch schon weltweit mit einem bestimmten Gebäude verbunden, so dass sie schutzfähig i.S.d. §§ 12 BGB, 4, 5 MarkenG ist.(Rn.62) 3. Das Unternehmenskennzeichen "Elbphilharmonie" ist mit der Marke und Wort-Bild-Bezeichnung "Elbphi" verwechslungsfähig.(Rn.65) 4. Der Verkehr weiß nicht, was "Elbphi" heißen soll, weshalb er zwanglos die fehlenden Buchstaben zur ihm bekannten Gesamtbezeichnung "Elbphilharmonie" ergänzen und daher diese Kennzeichnung wiedererkennen wird.(Rn.70) 5. Der Inhaber einer bekannten Marke muss nicht hinnehmen, dass für das sein Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird.(Rn.75) I. 1. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), z u u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten das nachstehend eingelichtete Zeichen zu verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen zu versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten E. S. C. jeweils in Höhe von EUR 2.348,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2014 freizustellen. 3. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (...) erlangt hat. 4. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (...) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. II. Die weiter gehende Klage hinsichtlich der Klaganträge zu 2. und 3. wird abgewiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. IV. Das Urteil ist wegen der Verpflichtungen aus dem Tenor zu I. 1., I. 2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 € vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen abzuweisen hinsichtlich der Klaganträge zu 2. und 3., die Klagansprüche 5 b) und c) bleiben im Wege der Stufenklage anhängig, weshalb nur ein Teilurteil ergeht. Der Klägerin stehen der geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen beide Beklagte zu, weiter der Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. hinsichtlich des Verkaufserlöses der Marke, der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke gegen den Beklagten zu 2. so wie ein Anspruch auf Freistellung der Klägerin hinsichtlich der vorgerichtlichen Gebühren ihrer Prozessbevollmächtigten. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht festzustellen, so dass auch vorbereitende Auskunftsansprüche nicht bestehen. I. Diese Ansprüche ergeben sich - unbeschadet weiterer wettbewerbsrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche – der Sache nach aus den § 4,14 Abs. 2, Abs.6, § 5 Abs.2 § 15 Abs. 2, Abs.4 und Abs.5 MarkenG sowie ebenfalls aus § 12 BGB. Die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ ist zu Gunsten der Klägerin durch die nunmehr erfolgte Eintragung der Wortmarken sowohl gemäß den §§ 4, 14 MarkenG wie §§ 5, 15 MarkenG, aber auch als Name eines Gebäudes gemäß § 12 BGB schutzfähig und geschützt. Diese Bezeichnung wird durch die Markenanmeldung der Wort-Bildmarke „Elbphi“ verletzt. Die Umstellung der „Prüfungsreihenfolge“ der geltend gemachten Markenrechte und weiteren Ansprüchen tragen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 17. 08. 2011 (Geschäftsnummer I ZR 108/09 „TÜV II“) und dem geänderten Sachstand nach Umschreibung und Eintragung insbesondere der Unionsmarke Nr.... im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits Rechnung. Die darin liegende Klagänderung ist zulässig und sachdienlich. Da die Klägerin hinsichtlich der nunmehr erstrangig geltend gemachten Rechte sowohl gegen den Beklagten zu 1. wie auch gegen den Beklagten zu 2. obsiegt, obsiegt sie hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zur Gänze und ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit keine Kostenlast zulasten der Klägerin, da eine Rücknahme nicht vorliegt. 1. Hinsichtlich aller dieser Normen gilt, dass schutzfähig nur eine Bezeichnung sein kann, die geeignet ist, Waren und Dienstleistungen zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dies setzt eine Kennzeichens- bzw. Unterscheidungskraft voraus. Diese fehlt unter anderem solchen Namen, die beispielsweise glatt beschreibenden Charakters sind und insoweit nicht die Waren oder Dienstleistungen aus einzelnen, bestimmten Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb eines konkreten Unternehmens kennzeichnen, sondern lediglich allgemein den Gegenstand des Unternehmens oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen angeben. In der dazu jüngst ergangenen Entscheidung vom 31.05 2016 (BGH I ZR OUI – hier zitiert nach juris) fasst der Bundesgerichtshof die geltenden Maßstäbe (in einem Löschungsverfahren) wie folgt zusammen: „1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen ist und das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Gemäß § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist einer eingetragenen Marke der Schutz zu entziehen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy; Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 - Starsat; Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 - Kaleido; Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 10 = WRP 2014, 573 - HOT; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 12 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!; BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 12 - Gute Laune Drops). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2014, 569 Rn. 11 - HOT). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).“. Das Bundespatentgericht hatte in jenem Fall angenommen, die Bedeutung des vom inländischen Durchschnittsverbraucher mit "ja" übersetzten Markenworts "OUI", um das es ging, das durch sprachliche Einkleidung einen auf die Waren bezogenen Zusammenhang zum französischen Kulturkreis herstelle, erschöpfe sich im Kontext der Bewerbung von Modeartikeln in einer werbemäßigen Ansprache, indem es die Aufmerksamkeit der Kunden durch beifälliges Wohlwollen zu gewinnen und zu binden suche. Dieser Ansicht trat der Bundesgerichtshof nicht bei und änderte die Entscheidung ab. Er führt abschließend aus (a.a.O.) „Allerdings kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 - hey!; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops).Die Rechtsbeschwerde geht im Ausgangspunkt allerdings zutreffend davon aus, dass der Verkehr die Marke so wahrnehmen wird, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, kann die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 10 - Starsat; GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook; GRUR 2014, 872 Rn. 50 - Gute Laune Drops).“ Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies bei der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ nicht der Fall. Der Bezeichnung fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil sie aus zwei bekannten Wörtern „Elbe“ und „Philharmonie“ zusammengesetzt ist. Vor dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben der Klägerin gab es diese Bezeichnung nicht, sie war nicht Bestandteil der deutschen Sprache und bezeichnete nicht gattungsmäßig an oder in der Nähe der Elbe erbaute Konzerthäuser. Abgesehen davon, dass solche Konzerthäuser allenfalls in den wenigen an der Elbe gelegenen Landeshauptstädten Hamburg, Magdeburg oder Dresden hätten entstehen können, gab es diese Zusammensetzung nicht, um einen Konzertsaal an oder in der Nähe der Elbe so zu bezeichnen. Insofern war die Wahl dieser Bezeichnung fantasievoll, wenn auch er zugleich nahe liegend und sehr treffend ist, was einerseits die exponierte Lage des Bauwerks im H. Hafen zur Elbe hin und die Nutzung unter anderem als klassischen Konzertsaal anging. Dass die Wahl dieser Fantasiebezeichnung insoweit „verständlich“ ist, schließt die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aus, denn durch diese Neuschöpfung ist keine neue Gattungsbezeichnung entstanden, die sich als Bezeichnung für in der Nähe der Elbe errichtete Konzertsäle eingebürgert hätte oder einbürgern könnte, vielmehr ist diese Bezeichnung im Gegenteil ausschließlich und auch mittlerweile bundesweit, wenn nicht auch schon weltweit mit diesem e i n e n Gebäude verbunden. Insofern ist auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74 „Sternhaus“) zu verweisen, in der es heißt (zitiert nach Juris, dort dran 19): „Voraussetzung hierfür (sc. den Schutz des Namens eines Gebäudes) ist stets, dass an einer solchen Bezeichnung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Welche Art dieses Interesse ist, bleibt gleich; es braucht insbesondere nicht wirtschaftlicher Art zu sein. Es kann etwa daran bestehen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll oder - falls sie sich um ein Bauwerk von architektonischer oder aus anderen Gründen bemerkenswerter Eigenart handelt - auf den Erbauer oder Bauherren. Wird in solchen Fällen die Kennzeichnung in der Regel aus einem Personennamen oder Firmennamen bestehen, kann sie in anderen Fällen durch die Wahl eines Wortes erfolgen, dass die Besonderheiten der Bauweise, des Grundrisses, der Lage etc. zum Ausdruck bringt. Selbst einer reinen Fantasiebezeichnung, wird man den Schutz des § 12 BGB nicht versagen können, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Kennzeichnung zu bejahen ist; das kann gegebenenfalls auf das bloße Interesse - weist der Bewohner oder Nutzer des Gebäudes, sei‘s auch der Allgemeinheit - einer kurzen, einprägsamen Adresse sein. Wer bei Beeinträchtigung solcher Gebäudenamen den Anschluss § 12 BGB jeweils geltend machen kann, wird sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen.“ So liegt der Fall hier. Die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ erfüllt genau diese vom Bundesgerichtshof geforderten Voraussetzungen, indem sie in namensmäßiger Weise auf ein Gebäude hinweist, dass in einer bestimmten - prominenten - Weise an der Elbe gelegen ist und einem besonderen kulturellen Zweck zu dienen bestimmt ist. Der Verkehr erkennt und weiß, dass es sich bei einem solchen Gebäude um ein namensmäßig individualisiertes Gebäude handelt und es keineswegs entlang der Elbe eine Reihe solcher „Elbphilharmonien“ gibt. Demnach ist die Bezeichnung schutzfähig im Sinne der §§ 12 BGB, 4, 5 MarkenG. 2. Die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. können noch nicht aus den nunmehr eingetragenen Marken gemäß den Anlagen K 54, K 55 unter 56 begründet sein, da die von der Klägerin vorgetragenen „Verletzungshandlungen“ des Beklagten zu 1. vor dem Eintragungszeitpunkt dieser Marken liegen und deshalb trotz rückwirkender Priorität keine Markenverletzungen darstellen konnten. Weitere dem Markeninhaber vorbehaltenen Handlungen (§ 14 Abs.3 MarkenG) trägt die Klägerin nicht vor. Nach der von der Klägerin angegebene Prüfungsreihenfolge im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (TÜV II - a.a.O.) macht die Klägerin deshalb gegen den Beklagten zu 1. erstrangig das Markenrecht an der Geschäftsbezeichnung aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs.2, 4 MarkenG geltend. Der Klägerin steht ein Unternehmenskennzeichen „Elbphilharmonie“ zu, mit dem die von der Beklagten zu 1. ursprünglich angemeldete und nach Eintragung sodann an den Beklagten zu 2. veräußerte Marke und Wort-Bild-Bezeichnung „Elbphi“ verwechslungsfähig ist, denn beide Bezeichnungen sind im Sinne des § 15 Markengesetz „ähnlich“. a) Die Klägerin benutzt die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines abgegrenzten, eigenständigen Geschäftsbereich, nämlich eines Gebäudes, für das nach der für Ende 2016 erwarteten Fertigstellung Konzerte vorbereitet und bereits beworben werden, ein Hotel einziehen wird und in dem auch Eigentumswohnungen veräußert werden sollen. Bereits seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.01 1976 (Geschäftsnummer I ZR 71/74-„Sternhaus“) steht fest, dass auch Häuser Bezeichnungen tragen können, die als „Namen“ im Sinne von § 12 BGB anzusehen sind und deshalb gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen geschützt sind. Vorliegend ist aufgrund des insoweit unbestritten Vortrags der Klägerin festzustellen, dass die Beklagte unter der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ nicht lediglich ein Gebäude errichtet, sondern bereits einen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, auch wenn das Gebäude noch nicht fertig gestellt und im werkvertraglichen Sinne abgenommen worden ist. Dies ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Klägerin im Rahmen der Bauphase und der sich dem Ende zu zuneigenden Fertigstellung noch in diesem Jahr den Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und auch nach außen durch den Abschluss von Verträgen und beispielsweise Werbung umgesetzt hat. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin nicht nur ein Bauvorhaben plant, sondern bereits weitgehend umgesetzt und fertig gestellt hat und auch bereits die im zu errichtenden Konzertsaal stattfindenden Konzerte sowohl dem Publikum gegenüber ankündigt und auch bereits Kartenverkauf durchführt, aber auch gegenüber den Künstlern, Technikern und anderen Dienstleistern dafür Verträge geschlossen hat. b) Gemäß § 5 Abs.2 MarkenG sind auch Geschäftsbezeichnungen schutzfähig, die ein Unternehmen oder einen abgrenzbaren Teil eines Unternehmens als solches kennzeichnen und nicht lediglich zur Kennzeichnung von Waren-und Dienstleistungen dienen. Im Gegensatz zu formellen Markeneintragung der Ansprüche nach den §§ 4, 14 MarkenG ist für den Schutz des Unternehmenskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 Markengesetz kein formeller Entstehungstatbestand erforderlich. Es kommt (lediglich) auf die Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr an. Die Benutzungsaufnahme ist zugleich die Priorität des Unternehmenskennzeichens (cf. § 26 Abs. 3 Markengesetz). Hinsichtlich der Aufnahme der Benutzung genügt im Grundsatz jede nach außen gerichtete geschäftliche Tätigkeit im Inland. Dies war für den Namensschutz gemäß § 12 BGB bereits in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (RGZ 117,215 - Eskimo; ihm folgend BGH GRUR 1971, 517 (518) – swops). Besondere quantitative Anforderungen sind an die Benutzung im Inland nicht zu stellen (vergleiche BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de). Abzugrenzen und nicht ausreichend wären lediglich sporadische oder interne Vorbereitungshandlungen (vergleiche Hanseatisches Oberlandesgericht GRUR-RR 2005, 251ff. (254) – The Home Depot/Bauhaus the Home Store). Ausreichende Vorbereitungshandlungen, die bereits für die Benutzungsaufnahme als ausreichend anzusehen sind, sind beispielsweise die Anmietung eines Ladenlokals, die Schaltung eines Telefonanschlusses und insbesondere Eintragung im Handelsregister einer Handelsgesellschaft, die Versendung von Prospekten an potentielle Geschäftspartner (vergl. Hanseatisches Oberlandesgericht WRP 2001, 956 ff. (960) – SEC). In diesem Sinne hat die Klägerin auch durch Vorlage der Anlagenkonvolute K 3, K 6, K 16, K 17, K 18, K 19 substantiiert ausreichende Benutzungshandlungen vorgetragen. Es sind umfangreiche Verträge mit dem Generalunternehmer geschlossen worden in von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen in Höhe von bisher mindestens 789 Millionen €, die im großen Konzertsaal im Jahre 2017 stattfindenden Konzerte sind bereits öffentlich angekündigt, die Karten werden verkauft, Verträge mit Künstlern, Agenturen und weiteren an der Durchführung der beteiligten Unternehmen sind geschlossen, und dies für die und unter der Bezeichnung „Elbphilharmonie“, die zukünftig als Elbphilharmoniekonzerte beworbenen und angekündigten Veranstaltungen haben bereits seit Jahren auch einen „Intendanten“. Dies ist festzustellen bereits auch für den Zeitpunkt der Anmeldung der streitgegenständlichen Marke „Elbphi“ (...) am 21.12. 2012. c) Soweit die Klägerin diese Benutzungshandlungen nicht selbst als Rechtsperson vornimmt bzw. durch ihre hier gesetzliche Vertreterin, die Kulturbehörde, vornehmen lässt, kann auch die Benutzungsaufnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 Markengesetz durch Dritte erfolgen, also mit Zustimmung der Klägerin durch Repräsentanten aller Art, Beauftragte, Lizenznehmer, verbundene Unternehmen usw., sofern der Verkehr den Hinweis auf den Geschäftsherrn bezieht (BGH GRUR 1994, 652ff. (654) – VIRION; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 MarkenG Rz 64 m.w.Nw.). So liegt der Fall hier. Sofern die Klägerin nicht selbst, vertreten durch die federführende Kulturbehörde, selbst Nutzungen des Namens vorgenommen hat-zum Beispiel durch die Stellungnahmen und Vorlagen an die Hamburgische Bürgerschaft - sind Benutzungshandlungen durch von ihr beauftragte Dritte, insbesondere verbundene Unternehmen, die mehrheitlich im Besitz der Klägerin sind, vorgenommen worden. So ist die rein bauliche Errichtung der „Elbphilharmonie“ durch die E. H. B. GmbH & Co. KG vorgenommen worden, die wiederum von der R. H. P.-Realisierungsgesellschaft mbH als rechtlicher Bauherrin vertreten wird. Die Klägerin trägt weiter vor, dass der Konzertbetrieb von der H1 gGmbH E. und L. Betriebsgesellschaft nicht erst wahrgenommen werden wird, sondern mittlerweile bereits betrieben wird, indem die für die Durchführung der Konzerte notwendigen Verträge bereits mit Dritten abgeschlossen und Eintrittskarten verkauft sind. Diese Nutzungen durch Dritte sind der Klägerin als eigene zuzurechnen, da der Herkunftshinweis nicht nur auf diese Unternehmen hinweist, sondern insbesondere auf die F. u. H. H. als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, also die Klägerin. Das Projekt wird in der Öffentlichkeit und von den beteiligten Verkehrskreisen als „Jahrhundert-Bauwerk“ und Prestigeobjekt der F. u. H. H. und nicht (nur) einzelner an der Realisierung beteiligter Unternehmen wahrgenommen. d) Diesem Kennzeichen der Klägerin ist die von dem Beklagten zu 1. angemeldete und auf die Beklagten zu 2. übertragene Wort-Bild-Marke „Elbphi“ ähnlich im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG, so dass von einer Verwechslungsfähigkeit auszugehen ist, da es sich bei dem Namen „Elbphilharmonie“ um eine bekannte Bezeichnung gehandelt hat, und zwar auch bereits zum Prioritätszeitpunkt der beklagtischen Marke. Zur Ähnlichkeit führt der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 04.05.2015 Geschäftsnummer I ZR 59/13 - „Springender Pudel“) aus (zitiert nach juris): „Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird; erforderlich ist dabei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einander ähnlich sind (zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibruder). Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, GRUR Int. 1999, 734 Rn. 27 - Lloyd; zu Art. 5 Abs. 2 MarkenRL EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 28 - Adidas/Fitnessworld; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 52 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 31 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/ Volks.Inspektion; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im (Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 26 - airdsl).“ Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall: Die sich gegenüber stehenden Wortbestandteile sind teilidentisch, indem der Wortbestandteil der beklagtischen Marke „Elbphi“ mit den ersten sechs Buchstaben des Kennzeichens der Klägerin „Elbphilharmonie“ identisch ist. Diese Übereinstimmung reicht aus, um angesichts der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände bzw. Waren und Dienstleistungen eine hochgradige Ähnlichkeit der Zeichen und damit auch eine hochgradige Verwechslungsgefahr anzunehmen. Gerade weil es nach den eigenen Bekundungen der Beklagten gerade das Ziel ist, sich mit dem Bauwerk „Elbphilharmonie“ in kritisch-humorvoller Weise auseinanderzusetzen, in dem dieses als monströs empfundene Gebäude „liebevoll“ zu „Elbphi“ verkleinert wird, ist die Wiedererkennung der „Elbphilharmonie“ in der als Abkürzung daher kommenden Buchstabenfolge „Elbphi“ nicht nur zufällig, sondern intendiert, und übernimmt diese Kombination genau die kennzeichnende Zusammensetzung von „Elb(e)“ und „Philharmonie“, die die Schutzfähigkeit der aus zwei Einzelworten zusammengesetzten klägerischen Bezeichnung begründet. Genau diese Kombination wird auch in der abgekürzten Schreibweise „Elbphi“ realisiert und von den maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs nachvollzogen und wieder erkannt, auch wenn der „Rest“ fortgelassen wird. Mit „Elbphi“ soll genau das Projekt und die bekannte Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ angesprochen werden und wird vom Verkehr genau so verstanden. Dies ist auch der entscheidende Unterschied zur (gegen den Beklagten zu 2.) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Springender Pudel“. Zu Recht führt der Bundesgerichtshof unter Berufung auf das allgemeine Sprachverständnis aus, dass ein Pudel kein Puma sei und der Verkehr dies auch klar auseinander halte, auch wenn die Tierbezeichnungen „Pudel“ und „Puma“ in der ersten Silbe identisch sind. Insofern rekurriert der Bundesgerichtshof auf die Binsenweisheit des Markenrechts, dass der Verkehr nicht zu einer zergliedernden Betrachtung neigt, sondern die Zeichen zunächst einmal in ihrer Gesamtheit wahrnimmt und danach beurteilt. Deshalb nimmt der Verkehr einerseits den „Pudel“ und andererseits den „Puma“ wahr, ohne die Bezeichnungen in Silben zu zerlegen und lautliche Übereinstimmungen zu erkennen und daraus auf Geschäftsbeziehungen zu schließen. Genau das ist vorliegend anders, da dem Verkehr ein normales Wort „Elbphi“ (anders als „Pudel“) gerade nicht bekannt ist und deshalb nicht in seiner natürlichen Bedeutung sofort semantisch klar erfasst und von „Elbphilharmonie“ unterschieden wird. Anders als bei dem „springenden Pudel“ weiß der Verkehr nicht, was „Elbphi“ heißen soll, deshalb wird er zwanglos die fehlenden Buchstaben zur ihm bekannten Gesamtbezeichnung „Elbphilharmonie“ ergänzen und daher die Kennzeichnung der Klägerin wieder erkennen. Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Ansprüche nach dem Markengesetz auch hier zu bejahen, weil die Verkehrskreise beide Marken jedenfalls gedanklich miteinander in Verbindung bringen, und zwar hinsichtlich aller eingetragenen Waren und Dienstleistungen, weil die „Elbphilharmonie“ nicht nur in H. selbst, sondern bundesweit als (kostenträchtiges) „Jahrhundertprojekt“ bekannt war, worauf ja gerade die „liebevolle“ Verkürzung des Namens zu „Elbphi“ gemünzt wurde und die beklagtische Marke diese Bekanntheit 2012 also bewusst ausnutzte, als insbesondere nach dem Verstreichen des im sogenannten Nachtrag 4 vereinbarten Fertigstellungstermins 2011 eine Phase der Ungewissheit eintrat und die „Elbphilharmonie“ bundesweit buchstäblich „in aller Munde“ war. Die Wiedererkennung des bekannten Kennzeichens „Elbphilharmonie“ wird durch den Bildbestandteil der Marke, wie er im Tenor abgebildet ist, gestützt. Das dort wiedergegebene Gebäude stellt für die maßgeblichen Teil des angesprochenen Verkehrs das von der Klägerin unter der Bezeichnung „Elbphilharmonie“ errichtete und betriebene Gebäude, nämlich seine markante Westfassade, dar. Dies ist ein weiterer gravierender Unterschied zum vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Springender Pudel“. Dort war das springende Tier in der Marke des Beklagten zu 2. kein Puma, sondern erkennbar ein Pudel. Das hier aufragende Gebäude mit der Bezeichnung „Elbphi“ ist aber kein anderes als das der Klägerin, sondern stellt genau dieses nicht nur getreulich, sondern mit der allseits besonders bekannten und charakteristisch gestalteten Westfassade mit der geschwungenen Dachkonstruktion dar. Die Identifikation und Wiederkennung des Gebäudes ist sogar intendiert, da von den Beklagten in Anspruch genommen wird, insoweit einen Beitrag zum Meinungskampf um eben dieses allseits bekannte Gebäude der Klägerin (und kein anderes) zu leisten, indem ein Teil der Fenster dieses Gebäudes als Zitronen ausgestaltet sind, was auf dem vom Beklagten zu 2. in der mündlichen Verhandlung gezeigten großformatigen Gemälde sehr gut zu erkennen war. Dadurch wird der Wiedererkennungswert hinsichtlich des Gebäudes auf dem H. Kaispeicher A nicht nur in keiner Weise ausgeschlossen, sondern im Gegenteil als eine auf genau dieses bekannte Gebäude „Elbphilharmonie“ zielende Pointe erkannt. e) Die Ähnlichkeit bzw. Gefahr und damit die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beklagten für sich selbstverständlich die Meinungs- und Kunstfreiheit in Anspruch nehmen können. Diese wird vorliegend durch den Unterlassungstenor nicht beeinträchtigt. Es bedarf hier keiner generellen Abwägung zwischen markenrechtlichen Ansprüchen und dem Recht auf Meinungs-Kunstfreiheit bei gewerblichen und geschäftlichem Hintergrund. In der bereits angeführten Entscheidung „Springender Pudel“ hat der Bundesgerichtshof zum Spannungsfeld von Markenrechten und Meinungs- und Kunstfreiheit ausgeführt (zitiert nach juris): „(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Beklagte sich auch auf das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann, wenn er nicht Urheber des in Streit stehenden Zeichens ist, sondern dieses aufgrund lizenzvertraglicher Vereinbarungen lediglich nutzt und verbreitet (BGH, GRUR 2005, 583, 584 - Lila-Postkarte). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Gestaltung der Streitmarke grundsätzlich auf den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann. Der Gestaltung der Streitmarke kann der Charakter einer durch dieses Grundrecht geschützten Markenparodie nicht abgesprochen werden. Wesentliches Merkmal einer Parodie ist es, an ein bekanntes Werk, an bekannte Personen oder an bekannte Umstände und Ereignisse durch Nachahmung zu erinnern, den nachgeahmten Gegenstand jedoch wahrnehmbar zu verändern. Dabei ist die Anspielung auf den nachgeahmten Gegenstand humorvoll und nicht notwendig spöttisch (vgl. auch zur Auslegung des Begriffs der Parodie in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn/ Vandersteen). Dies trifft auf die Streitmarke zu. Es handelt sich dabei um eine humorvolle und witzige Anspielung auf die Klagemarke. (3) Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls das Grundrecht der Kunstfreiheit des Beklagten aus Art. 13 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sich nicht gegenüber dem durch die Eigentumsgarantie in Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG geschützten Markenrecht der Klägerin durchsetzen kann. Ausschlaggebend dabei ist, dass es der Klägerin nicht darum geht, dem Beklagten die Benutzung des in Rede stehenden Wort-Bild-Motivs untersagen zu lassen. Zu entscheiden ist vielmehr die Frage, ob die klagende Inhaberin der bekannten Marke es hinnehmen muss, dass für das ihr Markenrecht verletzende Zeichen seinerseits Registerschutz begründet wird. Dies ist zu verneinen. Die Klägerin betreibt als Inhaberin einer bekannten Marke einen erheblichen Werbeaufwand zum Absatz der Waren, für die die Klagemarke Schutz beansprucht. Der Beklagte, der unter Ausnutzung dieser Aufwendungen identische, mit der Streitmarke versehene Waren vertreiben will, verschafft sich mit einem originellen, an die Klagemarke angelehnten Motiv im selben Markt Vorteile, die ohne die Existenz der bekannten Klagemarke nicht denkbar wären. Insofern weicht der Streitfall von dem vom Senat entschiedenen Fall "Lila-Postkarte" (BGH, GRUR 2005, 583, 585) ab. Zu Recht hat das Berufungsgericht daraus den Schluss gezogen, dass einem derartigen Interesse des Beklagten das Markenrecht der Klägerin nicht weichen muss. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, dass der Beklagte unabhängig von der konkreten Art der Verwendung dauerhaft ein Registerrecht an einem Produktkennzeichen begründet, das in den Schutzbereich der Klagemarke eingreift und das der Beklagte übertragen und lizenzieren kann. Zum Schutz der Leistung, die in der Schaffung der humorvollen Abbildung eines Pudels liegt, ist nicht die Begründung eines Markenrechts erforderlich. Hierfür steht unter den Voraussetzungen des § 2 UrhG urheberrechtlicher Schutz zur Verfügung. c) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke durch den Beklagten ist auch nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta und Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.“ Nach diesen Grundätzen, denen die Kammer beitritt, gilt im Streitfall: Bei den Unterlassungsansprüchen geht es nicht um das Verbot der Meinungsäußerung an sich, sondern um die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im genannten Umfang mit einer der klägerischen Geschäftsbezeichnung hochgradig ähnlichen und für die Klägerin geschützten Marke. Die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten wird im Sinne der zitierten BGH-Rechtsprechung als solche, und auch tatsächlich nicht wesentlich, eingeschränkt, wenn ihnen (lediglich) untersagt wird, eine dem klägerischen Kennzeichen ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung „springender Pudel“. Der Meinungs- und Kunstfreiheit wird insbesondere in der Frage der Bejahung eines „markenmäßigen Gebrauchs“ Rechnung getragen, indem beispielsweise die Nennung von Markennamen, insbesondere bekannter Marken, in das allgemeine Publikum gerichteten Schriftstücken, Erklärung, Veranstaltungen, Songs usw. nicht als markenmäßig angesehen werden, und auch nicht schon deshalb, weil diese Schriftstücke, Sendungen, Fonds usw. ihrerseits Gegenstand des geschäftlichen Verkehrs sein können. Genau das ist vorliegend anders, da der Beklagte zu 1. vorliegend tatsächlich eine konkurrierende Marke angemeldet und nach ihrer Eintragung auf den Beklagten zu 2. übertragen hat. Dies stellt einen markenmäßigen Gebrauch dar bzw. begründet die Gefahr einer markenmäßigen Kennzeichnung. Wie immer die Meinungsfreiheit auch im Hinblick auf existierende Marken geschützt werden muss, die Zulassung der Anmeldung konkurrierender, in den Schutzbereich fallender Marken, fällt wie der Bundesgerichtshof zu Recht festgestellt hat, nicht darunter. Dies ist beispielsweise der Unterschied zum vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „Lila Postkarte“ (BGH GRUR 2005, 583). Dort wurde, auch wenn die Postkarte verkauft und somit im geschäftlichen Verkehr vertrieben wurde, eine Markenrechtsverletzung unter zutreffender Berufung auf die Meinungsfreiheit verneint – eine Farbmarke angemeldet hatte der dortige Beklagte aber nicht. Aufgrund dessen ist der gegen den Beklagten zu 1. geltend gemachte Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I 1. begründet. Begründet ist ebenfalls der Klageantrag zu 5 (= Tenor zu I.3.). Der Beklagte ist aufgrund der Anmeldung der verwechslungsfähigen Marke „Elbphi“ (...) verpflichtet, darüber Rechnung zu legen, welches Entgelt er aus der unstreitigen Veräußerung der Marke an den Beklagten zu 2. erlangt hat. Die weiteren Ansprüche gemäß den Klaganträgen 5. b) und c) sind im Wege der Stufenklage gestellt und können erst nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung beziffert werden, weshalb vorliegend auch nur ein Teilurteil ergehen kann und ergeht. Des Weiteren ist der Beklagte gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG und nach den Grundsätzen des Ersatzes von Aufwendungen bei berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 670, 677 BGB verpflichtet, die Klägerin von den durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung entstandenen Kosten freizustellen. Dieser Anspruch beläuft sich auf Euro 2348,54 €. Der von der Klägerin zu Grunde gelegte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht macht die Klägerin auch die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VVG und die Mehrwertsteuer gelten. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Dem Beklagten ist die Klage am 19.4.2014 zugestellt worden. Ein weiterer Auskunfts- Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1. gemäß den Klaganträgen zu 2. und 3. besteht nicht. Über die ausgeurteilten Beträge hinaus besteht kein wahrscheinlicher Schaden der Klägerin, da sie keinen Verletzungsfall vorgetragen hat über die Anmeldung und Veräußerung der Marke durch den Beklagten zu Ziffer 1. hinaus. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, dass der Beklagte zu 1. Waren-und Dienstleistungen mit der durch die Marke geschützten Kennzeichnung gekennzeichnet und in Verkehr gebracht hat. Es ist also weder ein weiterer Verletzergewinn denkbar, noch ein Schaden der Klägerin beispielsweise durch Marktverwirrung oder Abschöpfung von Umsätzen. Deshalb ist weder dem weitergehenden Schadensersatzfeststellungsantrag stattzugeben, noch dem diesen vorbereitenden weiteren Auskunftsantrag. 3. Der Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2. ergibt sich nunmehr nach der Umstellung der klagebegründenden Markenrechte im Schriftsatz vom 23.05.2016 (Blatt 211 der Akte) bereits aus den am 24. 03. 2016 eingetragenen Unionsmarke Nummer 00... , die Priorität vom 11.2.2010 genießt. Insoweit wird auf den Registerauszug gemäß Anlage K 54 verwiesen. Desgleichen besitzt die Klägerin die am 25.03 2016 eingetragenen Unionsmarke „Elbphilharmonie“ (...) die unter anderem für die Warenklassen (Nizza) 16, 18,24, 35 eingetragen ist. Insoweit wird auf den beigefügten Registerauszug des EUIPO (Anlage K 56 ) Bezug genommen. Die Marke steht in Kraft. Die Klägerin kann deshalb gemäß den §§ 4,14 Abs. 2 und Abs.4 Markengesetz verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, dass im Tenor genannte Zeichen mit dem Wortbestandteil „Elbphi“ und des stilisierten Abbildung des Gebäudes im geschäftlichen Verkehr für die im Tenor zu I 1 genannten Waren zu benutzen, da sie den eingetragenen Waren der Klagmarke(n) ähnlich sind. Für die Schutzfähigkeit der klägerischen Marke gilt das für die Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ Gesagte auch hier. Bei dem durch die Marke geschützten Wort handelt es sich um eine Fantasiebezeichnung, die trotz ihrer inhaltlichen Plausibilität keinen glatt beschreibenden Charakter hat. Mit dieser Marke der Klägerin ist die Marke des Beklagten zu 2. verwechslungsfähig, da die Zeichen hochgradig ähnlich sind. Auch hier gilt das oben zur Verwechslungsfähigkeit der Marke mit der bekannten Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ Gesagte. Die Marken sind verwechslungsfähig. Die klägerische Marke hat die bessere Priorität, so dass sich der Beklagte zu 2. nicht mit Erfolg auf die vom Beklagten zu 1. erworbene Marke und ihrer Priorität aus dem Jahre 2012 berufen kann. Der Einwand mangelnder Benutzung gegen diese Marken ist unerheblich, da diese sich noch in der so genannten Benutzungsschonfrist (§ 55 Abs.2 MarkenG) befinden. Gemäß dem geltend gemachten Klagantrag zu 6. ist der Beklagte zu 2. weiter in die Einwilligung zur Löschung der Marke „Elbphi“ gegenüber dem deutschen Patent-und Markenamt zu verurteilen. Der Löschungsantrag gegen den Beklagten zu 2. Ist gemäß § 55 Abs.2 MarkenG wegen der prioritätsälteren Markenrechte der Klägerin begründet. Nach Umstellung der „TÜV-Reihenfolge“ im Schriftsatz vom 23. 05.2016 ist dieser Löschungsantrag bereits wegen der Markenrechte begründet. Auf den zuvor geltend gemachten Löschungsgrund der „böswilligen Markenanmeldung“ als wettbewerbswidrige Behinderung (§ 8 Abs.2 Nr. 10 MarkenG, § 4 Nr. 10 UWG [a.F.] ) kommt es nicht (mehr) an; danach kann eine Marke wegen Nichtigkeit gelöscht werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Der aus der Markenrechtsrichtlinie stammende Begriff der „Bösgläubigkeit“ i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG bedarf einer eigenständigen kennzeichenrechtlichen Auslegung (BGH BGRUR 2000, 1032 – EQUI). In dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus (zitiert nach juris): „Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders i.S. von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist danach jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 95 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 89). Damit knüpft die Bestimmung an die Rechtsprechung zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG oder § 826 BGB unter Geltung des Warenzeichengesetzes an. Zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sind daher diese Grundsätze weiter heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; Fezer aaO § 50 Rdn. 29; Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rdn. 8). ... “ Nach Ansicht des Bundesgerichtshof (a.a.O. Rz 23) handelt der Anmelder eines Kennzeichens nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = WRP 1980, 74 - TORCH; GRUR 1998, 412, 414 - Analgin; Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. - Makalu). Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch dann, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu). Es kann hier wie dargestellt dahinstehen und bleibt ausdrücklich offen, ob den Beklagten beim Anmelden der Marke in diesem Sinne Bösgläubigkeit vorgeworfen werden kann, wie die Klägerin meint. Der Beklagte zu 2. ist gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz und nach den Grundsätzen des Ersatzes von Aufwendungen im Rahmen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Klägerin von den durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung entstandenen Kosten freizustellen. Hier gilt das zum Ersatz der Abmahnkosten gegen den Beklagten zu Ziffer 1. zur Höhe Gesagte entsprechend. Die Beklagten sind insoweit nicht Gesamtschuldner und die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Abmahnungen stellten auch jeweils eigene Angelegenheiten dar, da die Beklagten unabhängig voneinander auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Auch gegen den Beklagten zu 2. sind die mit den Klaganträgen zu 2 und 3 darüber hinaus geltend gemachten Auskunfts-und Schadensersatz Feststellungsanträge unbegründet, da die Klägerin auch hinsichtlich des Beklagten zu 2. keinen bereits erfolgten Verletzungsfall im Sinne einer Kennzeichnung von Waren-und Dienstleistungen oder dem Inverkehrbringen von solcherart gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen vorträgt. Insofern ist bereits nach dem Klägervortrag nicht festzustellen, dass es zu einem solchen Schaden mit der dafür notwendigen Wahrscheinlichkeit bereits gekommen ist. III. Die Kostenentscheidung ergeht nicht, sie bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. IV. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 ZPO, wobei der Tenor zu Ziffer I.4 nicht vorläufig vollstreckbar ist, da es um die Abgabe einer Willenserklärung geht. Die Klägerin, das Bundesland F. u. H. H., errichtet bzw. lässt errichten auf dem ehemaligen Backstein-Korpus des historischen Kaispeichers A im H. Hafen ein insgesamt 110 m hohes Gebäude, das insbesondere im oberen Bereich einen nach neuesten akustischen Erkenntnissen gestalteten Konzertsaal enthält. Die Dachgestaltung des Gebäudes ist in einer charakteristischen Wellenform ausgeführt. Die ersten Planungen und Entwürfe stammen aus dem Jahre 2003, die Fertigstellung des Gebäudes steht unmittelbar bevor. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass das Gebäude nach den gültigen vertraglichen Vereinbarungen im Oktober 2016 vom Generalunternehmer im werkvertraglichen Sinne die übergeben werden soll und dass sich der Generalunternehmer im Zeitplan befindet. Der Beginn der Konzertsaison in dem Konzertsaal ist für Januar 2017 angekündigt. Für die Konzerte des Jahres 2017 sind bereits Abonnements und Einzelkarten angeboten und veräußert worden. Neben den Konzertsälen und Foyers wird die „Elbphilharmonie“ öffentliche Räume enthalten, zum Beispiel die öffentlich zugängliche so genannte „Plaza“, Gastronomie, Wohnungen, ein Hotel, ein Parkhaus und ein Museum. Zur Erläuterung legt die Klägerin die Anlage K3, auf die Bezug genommen wird, vor. Nachdem die Architekten J. H. und P. d. M. im Jahre 2003 eine Prospektskizze vorgelegt hatten, setzte die Klägerin im Mai 2004 die E. H. B. GmbH & Co. KG, vertreten durch die R. H. P.-Realisierungsgesellschaft mbH als Bauherren der „Elbphilharmonie“ ein. Nutzer des Konzertsaals der „Elbphilharmonie“ ist die H1 gGmbH E. und L. Betriebsgesellschaft, an der die Klägerin einen Anteil von 95,20 % hält. Das Projekt „Elbphilharmonie“ wurde von Anfang an öffentlich propagiert. Dazu legt die Klägerin im Anlagenkonvolut K5 Beispiele von Plakatskampagnen vor. Des Weiteren legt die Klägerin als Anlage K6, auf die Bezug genommen wird, die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 16. Dezember 2003 (Drucksache 17/3924) vor. In dieser Drucksache wird für das Bauvorhaben bereits der Name „Elbphilharmonie“ verwendet. Das umfangreiche bundesweite Presseecho aus den ersten Jahren der Planungen legt Klägerin beispielhaft im Anlagenkonvolut K7, auf das Bezug genommen wird, vor. Die Klägerin behauptet: der Name „Elbphilharmonie“ sei bereits vor Fertigstellung und Eröffnung des Konzertbetriebs benutzt worden und mittlerweile bundesweit bekannt. Das Projekt besitze für die F. u. H. H. und seine Bürger mindestens dieselbe Bedeutung, die für Touristen und die Dresdner der Wiederaufbau der Frauenkirche besessen habe. So zeige die Suchmaschine Google bei Angabe des Begriffs „Frauenkirche“ 531.000 Treffer an, bei Eingabe des „Elbphilharmonie“ sogar 831.000 Treffer. Dazu legt die Klägerin die Anlagen K 10 und K 11, auf die Bezug genommen wird, vor. Die Klägerin behauptet: Sie habe durch Realisierung des Bauvorhabens bereits in dieser Bau-Phase und nicht erst mit Eröffnung des angestrebten Konzertbetriebs einen selbstständigen Geschäftsbereich unter dem markenrechtlich geschützten Namen „Elbphilharmonie“ betrieben. Für diesen könne sie mithin den Schutz des Paragraphen § 5 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Markengesetz in Anspruch nehmen. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Beklagten zu Ziffer 1. Die Klägerin behauptet weiter: die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. ergäben sich in erster Linie aus der nunmehr seit dem 24.03.2015 eingetragenen Unionsmarke Nr.... (Anlagen K 13, K 54). Diese Marke ist ausweislich des vorgelegten Registerauszugs für folgende Waren und Dienstleistungen der (Nizza-) Klasse 16, 18, 25 und 35 eingetragen: Klasse 16: Kataloge, Broschüren, Prospekte, Plakate, Faltblätter, Zeitschriften, Bücher, sonstige Druckereierzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren; Postkarten; Verpackungstragetaschen aus Papier; Kalender; Sammelalben oder Kugelschreiber; Aufkleber; Klebstoffe für Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel). Klasse 18 Rucksäcke, Sonnenschirme, Regenschirm, Spazierstock, Reise-Necessaires (Lederwaren); Reisetaschen, Trainingstaschen Oma (nicht an aufzunehmende Sportgeräte angepasst); Sonnenblenden aus Papier, (ausgenommen für Fahrzeuge). Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Sweatshirts, T-Shirts, Jacken, SCHUFA Kopfbedeckungen, Baseball inne Strich Karben; Krawatten; Sportbekleidungsstücke, Schals, Halstücher, Mützen, Strümpfe, Sonnenhüte; Halbschuhe; Stiefel; Strümpfe; Käppchen. Klasse 35: Werbung; Beratung bei der Organisationen Führung von Unternehmen; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Verkaufsförderung für Dritte; Organisationen Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecken Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; betriebswirtschaftliche Beratung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Dienstleistungen des Einzelhandels im Bereich Lebensmittel und Getränke, Backwaren und sonstige Genussmittel. Den Registerauszug des EUIPO hinsichtlich der weiteren Unionsmarke „Elbphilharmonie“ (Nr....) legt die Klägerin als Anlage K 56, auf die Bezug genommen wird, vor. Die Klägerin ist des weiteren Inhaberin weiterer Marken, u.a. der deutschen Wortmarke „Elbphilharmonie“ (...), deren Registerauszug des Deutschen Patent-und Markenamts sie als Anlage K 55 vorliegt. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen im Einzelnen, die weit gehend mit der zitierten Marke DE... identisch sind, wird auf Blatt 10/11 der Akte sowie die bereits genannten Anlagen K 55 und K 56 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ Namensfunktion habe. Es handelt sich um eine unterscheidungskräftige Fantasiebezeichnung, die zwar auf die prominente Lage des Gebäudes an der Elbe und die Nutzung als Konzerthaus hinweise, insoweit sei die Bezeichnung aber gleichwohl namensmäßig unterscheidungskräftig. Die Klägerin behauptet: der Beklagte zu 1. habe in Kenntnis dieser Bezeichnung und des Bauvorhabens der Klägerin böswillig die im Tenor genannte Wort-Bild-Marke angemeldet und nach Eintragung an den ebenfalls bösgläubigen Beklagten zu 2. veräußert zu einem Preis, der ihr, der Klägerin nicht bekannt sei. Der Beklagte zu 1. sei deshalb einerseits zur Unterlassung der Kennzeichnung von Waren mit dieser Marke verpflichtet, andererseits zur Rechnungslegung hinsichtlich des Verkaufserlöses sowie zu dessen Auskehrung als Schadensersatz. Der Beklagte zu 2 sei zur Unterlassung der Kennzeichnung von Waren mit diesem Zeichen verpflichtet, sowie zur Einwilligung in die Löschung der böswillig erworbenen Marke und zur Auskunft hinsichtlich des Umfangs der vorgenommenen Kennzeichnung, um einen Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2. könne derzeit nur als Feststellungsklage geltend gemacht werden. Die sich gegenüber stehenden Zeichen seien sich ähnlich und daher verwechslungsfähig im Sinne der §§ 14 Abs. 2 und 4, und 15 Abs.2 und 4 MarkenG. Im Hinblick auf die am 24. bzw. 25.03.2016 eingetragenen Marken komme es auf eine Benutzung nicht an, weil diese sich noch in der so genannten Schonfrist befänden. Im Hinblick auf die Geschäftsbezeichnung „Elbphilharmonie“ habe es in den vergangenen Jahren ausreichende umfangreiche Nutzungen gegeben. Die Klägerin habe die Bezeichnung „Elbphilharmonie“ nicht nur intern genutzt, sondern nach außen im Rechtsverkehr und auch gegenüber der Öffentlichkeit und dem interessierten Publikum. Sie habe das Gebäude errichtet bzw. errichten lassen und dabei Verträge geschlossen. Es habe bereits seit Jahren eine Konzertreihe „Elbphilharmonie-Konzerte“ gegeben, die in der Laeiszhalle stattgefunden hätten und bis zur Eröffnung des großen Saals der „Elbphilharmonie“ auch noch dort stattfänden. Dazu legt die Klägerin die Anlagen K 16, 17,18 und K 19, auf die Bezug genommen wird, vor. Der Beklagte zu Ziffer 1. meldete am 21.12.2012 die aus dem Tenor ersichtliche Wort-Bildmarke „Elbphi“ an. Die Marke wurde im Dezember 2013 eingetragen für Waren der Klassen 16, 18,25 und 35. Hinsichtlich des genauen Warenverzeichnisses wird auf den Register Auszug des deutschen Patent- und Markenamts Bezug genommen, den die Klägerin als Anlage K 21 vorgelegt hat. Die Klägerin mahnte den Beklagten zu 1. mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14. Oktober 2013 ab, das Sie als Anlage K 22, auf die Bezug genommen wird, vorlegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte als Inhaber im Markenregister eingetragen. Der Beklagte zu 1. rügte die Nicht-Vorlage einer Vollmacht, die die Klägerin ihm zukommen ließ. Sodann antwortete der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 5.11.2013, das die Klägerin als Anlage K 23, auf die Bezug genommen wird, vorlegt. In diesem Schreiben teilte der Beklagte zu 1. mit, dass er seit dem 15.09.2013 nicht mehr Inhaber der Marke „Elbphi“ sei. Er habe die Marke nach der Mitteilung von der Eintragung veräußert. Der Beklagte zu 1. teilte dabei nicht mit, wer der Erwerber der Marke war. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte zu 1. die Marke (bereits) am 15. September 2013 übertragen habe, da ausweislich des als Anlage K 21 vorgelegten Registerauszugs ein Umschreibungsantrag erst am 28.12.2013 gestellt worden sei. Die daraufhin erfolgte Eintragung des neuen Inhabers - nämlich des Beklagten zu 2 - wurde am 28.1.2014 bewirkt und am 28.2.2014 veröffentlicht. Zu den Vermögensverhältnissen der Beklagten trägt die Klägerin unter Vorlage des als Anlage 25 eingereichten Berichts der Firma „C.“ vom 9. Januar 2014, auf die Bezug genommen wird, vor. Der Beklagte zu 2. hatte sich bereits mit Schreiben vom 27.12.2013 an die Klägerin gewandt und ihr mitgeteilt, dass er die Marke „Elbphi“ erworben habe. Dieses Schreiben legt die Klägerin als Anlage K 26, auf die Bezug genommen wird, vor. Mit Schreiben vom 15.1.2014, dass die Klägerin als Anlage K 27, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, forderte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten den Beklagten zu 2 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnte der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 29.1.2014, das die Klägerin als Anlage K 31, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, ab. Zuvor hatte er bereits im Schreiben vom 16.1.2014, das die Klägerin als Anlage 28, auf die Bezug genommen wird, vorlegt, der Klägerin mitgeteilt, dass die Grafik der Marke eine zulässige Wiedergabe der Westfassade der „Elbphilharmonie“ sei und in seiner konkreten Ausformung von einer Frau P. K. geschaffen worden sei. In Abänderung der ursprünglichen Reihenfolge der geltend gemachten Ansprüche hat die Klägerin nunmehr nach Eintragung der bei Klageerhebung lediglich angemeldeten, am 25.03.2016 eingetragene Unionsmarke... die Reihenfolge geändert. Prüfungsreihenfolge der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. ist demnach: 1. Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Elbphilharmonie“ gemäß § fünf Abs. 2 Markengesetz; 2. Verletzung der Unionswortmarke „Elbphilharmonie“ Nr.... (Anlage K 54/K 13); 3. Verletzung der deutschen Marke „Elbphilharmonie“ (Anlage K 55); 4. Verletzung der Unionsmarke „Elbphilharmonie“ (Anlage K 56); 5. Verletzung der Bildmarke „Elbphilharmonie“ (vergleiche Anlage K 15); 6. Wettbewerbsrecht; 7. Verletzung des Namensrechts; 8. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; 9. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Prüfungsreihenfolge der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. ist nunmehr: 1. Verletzende Union Wortmarke Nummer... „Elbphilharmonie“ (vergleiche Anlage K 54/K13); 2. Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Elbphilharmonie“ gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG; 3. Verletzung der deutschen Marke „Elbphilharmonie“ (Anlage K 55); 4. Verletzung der Unionsmarke „Elbphilharmonie“ (Anlage K 56); 5. Verletzung der Bildmarke „Elbphilharmonie“ (vergleiche Anlage K 15); 6. Urheberrecht; 7. Wettbewerbsrecht; 8 Verletzung des Namensrechts; 9. Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; 10. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Insoweit wird auf Seite 15 des Schriftsatzes vom 23 Mai 2016 (= Blatt 211 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich der Beklagte zu 2. wettbewerbswidrig verhalten habe. Er habe sich bewusst eine ähnliche Marke verschafft und versuche wie auch schon in anderen Fällen am Ruf der „Elbphilharmonie“ zu partizipieren und die Entfaltung dieses Projekts der Klägerin zu behindern. Die Beklagten verletzten neben dem Namensrecht am Gebäude gemäß § 12 BGB das Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG „Elbphilharmonie“, sie verhielten sich wettbewerbswidrig. Sie versuchten die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig zu schädigen, griffen rechtswidrig in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb ein und verletzten last, but not least das Urheberrecht am erkennbar urheberrechtlich geschützten Gebäude. Die Beklagten seien zum Schadensersatz gemäß §§ 14 Abs.6, § 15 Abs. 5 MarkenG und vorbereitend zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagten schuldeten darüber hinaus Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Darüber hinaus schulde der Beklagte zu 1. Rechnungslegung bezüglich des Erlöses des unstreitigen Weiterverkaufs der Marke und nach Rechnungslegung die Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Der Beklagte zu 2. sei verpflichtet, in die Löschung der priroritätsjüngeren Marke gegenüber dem DPMA einzuwilligen. Die Klägerin beantragt, I. 1. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), z u u n t e r l a s s e n, im geschäftlichen Verkehr für Papier, Pappe (Karton), Waren daraus, Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien, Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel, Büroartikel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Geldbörsen, Bekleidungsstücke für Tiere, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Kleidersäcke, Einkaufstaschen, Badetaschen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten das nachstehend eingelichtete Zeichen zu verwenden, insbesondere die genannten Waren und Dienstleistungen mit diesem Kennzeichen zu versehen, einzuführen, auszuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen. 2. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, der Klägerin schriftlich und in geordneter Form Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten (jeder für sich) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. 4. Die Beklagten werden (jeder für sich) verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten E. S. C. jeweils in Höhe von EUR 2.348,94 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 5. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, a) der Klägerin darüber Rechnung zu legen, welches Entgelt er für die Anmeldung und/oder die Veräußerung der Marke „Elbphi“ (...) erlangt hat. b) der Klägerin nach Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu a) der Klägerin das gesamte erlangte Entgelt herauszugeben. c) an die Klägerin nach Rechnungslegung gemäß dem Antrag zu a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Oktober 2013 auf das Entgelt zu zahlen. 6. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke „Elbphi“ (...) für sämtliche Waren und Dienstleistungen einzuwilligen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin sie zu Unrecht wegen einer Verletzung ihrer Markenrechte oder andere Rechte an der Bezeichnung bzw. der Abbildung der „Elbphilharmonie“ in Anspruch nehme. Nicht sie seien es, die die Klägerin sittenwidrig schädigen wollten, sondern umgekehrt die Klägerin sie. Insbesondere der Beklagte zu 2. sei (auch) Künstler, der hier einen Kommentar zum monströsen Bauvorhaben der „Elbphilharmonie“ abgebe. Dies könne ihm nicht untersagt werden. Insoweit sei im Markenrecht wie im Wettbewerbsrecht sowohl der Meinungsfreiheit als auch der Kunstfreiheit der ihnen gebührende Rang einzuräumen. Auch das Urheberrecht werde nicht verletzt. Es werde bestritten, dass der Stadt H. das Urheberrecht an dem Gebäude zustehe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Abbildung der Westfassade, wie in der Marke zu sehen, zulässig. Die Darstellung stamme im Übrigen von der Künstlerin P. K., die das der Markenanmeldung zu Grunde liegende Bild gemalt habe. Ein solches Bild hat der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung enthüllt (Anlage B 7). Die Beklagten bestreiten die geltend gemachten Markenrechte, insbesondere das Recht an dem Namen „Elbphilharmonie“ als Geschäftsbezeichnung im Sinne von § 5 Markengesetz. Das Gebäude sei nicht fertig und bis heute nicht in Betrieb genommen. Ein Geschäftsbetrieb, der unter diesem Namen betrieben werde, existiere nicht. Jedenfalls stünden der Klägerin insoweit keine prioritätsbesseren Rechte gegenüber der Marke des Beklagten zu 2. zu. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr der Marke des Beklagten zu 2. mit den nunmehr eingetragenen Wortmarken „Elbphilharmonie“. Der Wortbestandteil der Marke des Beklagten zu 2. laute „Elbphi“ und nicht „Elbphilharmonie“. Die sich gegenüber stehenden Bezeichnungen seien weder schriftbildlich, noch klanglich, noch begrifflich miteinander zu verwechseln. Es liege insofern die Konstellation wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Springender Pudel“ vor. In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof zu Recht die Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Bezeichnungen verneint und lediglich einen Schutz der dortigen Klagmarke als überragend bekannte Marke bejaht. Davon könne vorliegend jedoch keine Rede sein. Eine Bekanntheit und insbesondere überragende Bekanntheit einer Bezeichnung „Elbphilharmonie“ zu Gunsten der Klägerin werde bestritten. Sie könne auch gar nicht eingetreten sein, weil die Beklagte unter dieser Bezeichnung den geplanten Konzert-und Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen habe. Der Unterlassungsanspruch und auch der Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung seien deshalb unbegründet. Von vornherein unschlüssig seien bereits die weiter geltend gemachten Auskunfts-und Schadensersatzfeststellungsansprüche. Die Klägerin stütze den Unterlassungsanspruch ausschließlich auf die Markenanmeldung und damit auf eine Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Kennzeichnung von Waren mit dem beklagtischen Kennzeichen. Das solche Kennzeichnungen erfolgt sein und deshalb Schäden eingetreten sein können, werde von der Klägerin noch nicht einmal vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich aller zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.