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Beschluss

318 S 31/18

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2018:1008.318S31.18.00
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Leitsätze
1. Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung i.S.v. § 257 ZPO abhängig ist (so auch AG München, 9. Juni 2017, 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843).(Rn.6) 2. Ein zahlungssäumiger Testamentsvollstrecker ist auf Zahlung von zukünftig fällig werdendem monatlichen Wohngeld i.S.d. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG zu verurteilen, wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen, mit Fortgeltungsklausel vorliegt und die Erben noch Sondereigentümer sind (Festhaltung LG Hamburg, 20. Dezember 2017, 318 S 15/17, ZMR 2018, 347).(Rn.6) 3. Der Einwand, dass sich die Nichtigkeit gefasster Sonderumlagenbeschlüsse daraus ergibt, dass mit den Einladungen nicht drei Kostenvoranschläge von Unternehmen übersandt worden sind, aus denen sich ergibt, welche Art Unternehmungen und Arbeiten geplant sind, greift nicht durch, da das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, nicht aber zu deren Nichtigkeit.(Rn.8) 4. Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Testamentsvollstrecker zum Zustandekommen der Sonderumlagenbeschlüsse nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären kann. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverwalter, der sich erst dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären darf, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, ist auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die im Nachlass befindlichen Unterlagen (Protokolle der Eigentümerversammlungen, Einzelwirtschaftspläne und Anforderungsschreiben des Verwalters zur Einzahlung von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen) zu sichten, ggf. Einsicht in die Beschlusssammlung und weitere Verwaltungsunterlagen beim WEG-Verwalter zu nehmen und erforderlichenfalls beim Erben Erkundigungen einzuholen.(Rn.9) 5. Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker hinreichend vorträgt, was er vortragen würde, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.12)
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 29/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung i.S.v. § 257 ZPO abhängig ist (so auch AG München, 9. Juni 2017, 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843).(Rn.6) 2. Ein zahlungssäumiger Testamentsvollstrecker ist auf Zahlung von zukünftig fällig werdendem monatlichen Wohngeld i.S.d. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG zu verurteilen, wenn ein gültiger Beschluss über einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen, mit Fortgeltungsklausel vorliegt und die Erben noch Sondereigentümer sind (Festhaltung LG Hamburg, 20. Dezember 2017, 318 S 15/17, ZMR 2018, 347).(Rn.6) 3. Der Einwand, dass sich die Nichtigkeit gefasster Sonderumlagenbeschlüsse daraus ergibt, dass mit den Einladungen nicht drei Kostenvoranschläge von Unternehmen übersandt worden sind, aus denen sich ergibt, welche Art Unternehmungen und Arbeiten geplant sind, greift nicht durch, da das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen kann, nicht aber zu deren Nichtigkeit.(Rn.8) 4. Hinzu kommt vorliegend, dass sich der Testamentsvollstrecker zum Zustandekommen der Sonderumlagenbeschlüsse nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären kann. Ähnlich wie bei einem Insolvenzverwalter, der sich erst dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären darf, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben, ist auch der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die im Nachlass befindlichen Unterlagen (Protokolle der Eigentümerversammlungen, Einzelwirtschaftspläne und Anforderungsschreiben des Verwalters zur Einzahlung von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen) zu sichten, ggf. Einsicht in die Beschlusssammlung und weitere Verwaltungsunterlagen beim WEG-Verwalter zu nehmen und erforderlichenfalls beim Erben Erkundigungen einzuholen.(Rn.9) 5. Die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn der Testamentsvollstrecker hinreichend vorträgt, was er vortragen würde, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt wird.(Rn.12) 1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 29/17, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beklagte kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, an die Klägerin € 11.583,30 nebst geltend gemachter Zinsen sowie auch zukünftig fällig werdendes Wohngeld in Höhe von monatlich jeweils € 194,00 zzgl. geltend gemachter Zinsen bis zum Beschuss eines neuen Einzelwirtschaftsplanes oder dem Verlust des Sondereigentums zu zahlen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 1. Der Einwand der Beklagten, dass das erstinstanzliche Urteil ihrem Prozessbevollmächtigten nach wie vor nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, geht fehl. Unabhängig davon, dass die Berufung, auch wenn man auf die Zustellung des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils an die Beklagte selbst am 08.05.2018 abstellen würde, innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 Satz 1 ZPO) eingelegt und innerhalb der Frist von zwei Monaten (§ 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO) begründet worden wäre, und die Beklagte im Rubrum der Berufungsschrift vom 09.05.2018 sich selbst und nicht ihren Prozessbevollmächtigten als Beklagtenvertreter angegeben hat, wäre der Verstoß gegen die Zustellungsnorm (§ 172 Abs. 1 ZPO) jedenfalls gem. § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass das Amtsgericht das Urteil an die Beklagte zugestellt hat und es von dieser spätestens am 09.07.2018 an ihren Prozessbevollmächtigten gelangt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294, Rn. 43, zitiert nach juris). 2. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen den Klagantrag zu 2) wendet, durch den sie zu zukünftigen Leistungen verurteilt worden ist. Der diesbezügliche Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 257 ZPO, wobei offenbleiben kann, ob auch die Voraussetzungen des § 258 ZPO und des § 259 ZPO vorliegen. Bei Wohngeldvorauszahlungen aufgrund des beschlossenen Einzelwirtschaftsplans handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlungen, der nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, im Sinne von § 257 ZPO (vgl. AG München, Urteil vom 09.06.2017 – 481 C 3768/17 WEG, ZMR 2017, 843, Rn. 45, zitiert nach juris). Die Zahlungspflicht war auch kalendermäßig bestimmt (jeweils zum Monatsersten). Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von zukünftig fällig werdendem monatlichen Wohngeld ergibt sich aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG i.V.m. dem zur laufenden Nr. 84 auf der Eigentümerversammlung vom 07.09.2016 gefassten Beschluss. Zu Unrecht rügt die Beklagte, dass die Verurteilung gemäß Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteils keine zeitliche Begrenzung enthalte. Vielmehr wurde die Beklagte nur verurteilt, die bisherige Wohngeldvorauszahlung von € 194,00 monatlich bis zum Beschluss eines neuen Einzelwirtschaftsplanes oder bis zum Verlust des Sondereigentums an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass inzwischen ein neuer Gesamtwirtschaftsplan mit Einzelwirtschaftsplänen beschlossen worden oder der Nachlass aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist. Der Wirtschaftsplan 2016 galt auch über das Wirtschaftsjahr 2016 hinaus fort. Die Wohnungseigentümer haben auf der Eigentümerversammlung vom 07.09.2016 beschlossen, dass der Wirtschaftsplan 2016, bestehend aus Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen, so lange auch über das Wirtschaftsjahr 2016 hinaus Gültigkeit haben soll, bis er durch einen neuen Wirtschaftsplan ersetzt wird. Ein Beschluss mit einer solchen Fortgeltungsklausel im Einzelfall ist wirksam (Kammer, Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17, ZMR 2018, 347). 3. Im Hinblick auf die zugesprochenen Anteile an den beschlossenen Sonderumlagen sind die zugrunde liegenden Beschlüsse wirksam. Der Einwand der Beklagten, dass sich die Nichtigkeit der Sonderumlagenbeschlüsse daraus ergebe, dass mit den Einladungen nicht drei Kostenvoranschläge von Unternehmen übersandt worden seien, aus denen sich ergebe, welche Art Unternehmungen und Arbeiten geplant seien, greift nicht durch, da das behauptete Fehlen von Vergleichsangeboten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse geführt hätte, nicht zu deren Nichtigkeit (vgl. Kammer, Urteil vom 12.11.2014 – 318 S 74/14, Rn. 37, zitiert nach juris; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 21 Rdnr. 75). Hinzu kommt, dass sich die Beklagte zum Zustandekommen der Sonderumlagenbeschlüsse nicht wirksam mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären kann. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Annahme des Amtes am 21.10.2014 (Anl. K 1) als auch für den danach liegenden Zeitraum. Die Beklagte ist als Testamentsvollstreckerin Partei kraft Amtes (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Auflage, § 2212 Rdnr. 2). Ähnlich wie bei einem Insolvenzverwalter, der sich erst dann unter nachvollziehbarer Darlegung der von ihm unternommenen Bemühungen pauschal mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklären darf, wenn er die Geschäftsunterlagen des Schuldners gesichtet, erforderlichenfalls den Schuldner befragt hat und seine Erkundigungen keinen Aufschluss erbracht haben (BGH, Urteil vom 15.03.2012 – IX ZR 249/09, Rn. 16, zitiert nach juris), wäre auch die Beklagte verpflichtet gewesen, die im Nachlass befindlichen Unterlagen (Protokolle der Eigentümerversammlungen, Einzelwirtschaftspläne und Anforderungsschreiben des Verwalters zur Einzahlung von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen) zu sichten, ggf. Einsicht in die Beschlusssammlung und weitere Verwaltungsunterlagen beim WEG-Verwalter zu nehmen und erforderlichenfalls beim Erben Erkundigungen einzuholen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20.03.2009 – 7 U 161/08, Rn. 4, zitiert nach juris). Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass und welche Bemühungen sie insoweit unternommen hat. Für den Zeitraum ab Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckerin am 21.10.2014 traf die Beklagte ebenfalls eine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht, sollten ihr Einladungsschreiben zu Eigentümerversammlungen oder Schreiben der Verwaltung zum Abruf von Anteilen an beschlossenen Sonderumlagen nicht zugegangen sein. Die Beklagte hat nicht dargetan, diese Pflicht erfüllt zu haben. Soweit die Beklagte erstinstanzlich pauschal vorgetragen hat, dass keine ordnungsgemäßen Einladungen an den Nachlass ergangen seien, zumindest nicht unmittelbar nach dem Tode der Erblasserin und auch nicht in den beiden Folgejahren, bleibt unklar, die Einladungsschreiben zu welchen Eigentümerversammlungen im Einzelnen dem Nachlass nicht zugegangen sein sollen. Die Beklagte trägt auch nicht vor, wann sie gegenüber der WEG-Verwaltung die angeordnete Testamentsvollstreckung und ihre Übernahme des Amtes angezeigt hat. Sollte die Beklagte dies unterlassen haben, hätte sie die Beschlüsse ohnehin nicht wegen ihrer unterbliebenen Ladung anfechten können (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12, Rn. 18, zitiert nach juris). Selbst wenn ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Nichtladung der Beklagten vorliegen sollte, würde die Nichtladung regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen (BGH, Urteil vom 20.07.2012 – V ZR 235/11, Rn. 5 ff., zitiert nach juris). Da die Beklagte keinen der hier in Rede stehenden Beschlüsse angefochten hat und Nichtigkeitsgründe weder dargetan noch sonst für das Gericht ersichtlich sind, ist die Beklagte - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - mit allen formellen und materiellen Einwendungen gegen die Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für ihren Einwand, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel von der Verwaltung zugrunde gelegt worden. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Sonderumlagenbeschlüsse nicht vorgelegt habe, ist unzutreffend. Die Klägerin hat sowohl die Sonderumlagenbeschlüsse vom 05.06.2014 (TOP 10), vom 08.09.2015 (TOP 10) und vom 07.09.2016 (TOP 8) (Anlagenkonvolut K 5) als auch die Anforderungsschreiben der Verwaltung über die Einzahlung des Anteils der Erblasserin an den beschlossenen Sonderumlagen vom 13.03.2014, 17.04.2014, 08.12.2015, 17.05.2016 und 18.10.2016 (Anlagenkonvolut K 3 a.E.) eingereicht. Lediglich das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 25.04.2013 ist nicht vorgelegt worden, auf der zu TOP 4 eine Sonderumlage beschlossen worden ist. Die zweite Rate dieser Sonderumlage hat die Verwaltung mit Schreiben vom 13.03.2014 bei der Erblasserin angefordert. Dies ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt - unschädlich, weil die Beklagte sich zu dem Sonderumlagenbeschluss vom 25.04.2013 nicht wirksam mit Nichtwissen erklären kann. 4. Auch in Bezug auf die Beschlüsse über die Genehmigung von Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen und die Gesamtjahresabrechnung nebst Einzelabrechnungen sind keine Nichtigkeitsgründe dargetan oder sonst für die Kammer ersichtlich. Soweit die Beklagte rügt, dass das Amtsgericht aufgrund der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.04.2018 nachgereichten Unterlagen die mündliche Verhandlung hätte wieder eröffnen müssen, fehlt es an hinreichendem Vortrag, was die Beklagte vorgetragen hätte, wäre ihr rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2016 – III ZB 127/15, Rn. 13, zitiert nach juris). Soweit im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 05.06.2014 (Anl. K 7) zu TOP 4 von einer Anpassung aller Einzelwohngelder ab 01.01.2014 die Rede ist, konnte die Beklagte aus dem mit dem Anlagenkonvolut K 3 eingereichten Einzelwirtschaftsplan der Erblasserin vom 01.01.-31.12.2014 entnehmen, dass das Wohngeldsoll € 1.746,52 jährlich betrug und sich die Wohngeldvorauszahlungen auf € 146,00 monatlich beliefen. Auch insoweit kann sich die Beklagte zu der erfolgten Beschlussfassung nicht wirksam mit Nichtwissen erklären, ohne ihrer Nachforschungspflicht genügt zu haben. Die obigen Ausführungen unter Ziff. 3 gelten insoweit entsprechend. Die weiteren von der Beklagten erstinstanzlich erhobenen Einwendungen sind ohne Substanz, führen jedenfalls nicht zur Annahme der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass die Klägerin nicht wirksam begründet und der Miteigentumsanteil der Erblasserin nicht wirksam entstanden sei. Angebliche Abweichungen der Teilungserklärung von der tatsächlichen Wohnfläche führen weder zur Nichtigkeit der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum noch dazu, dass die beschlossenen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne nichtig sind. Die Beklagte hat nicht einmal aufgezeigt, dass die Verwaltung von dem vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel abgewichen ist. Sofern die Beklagte rügen will, dass der vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel nicht den wahren Gegebenheiten und Flächenverhältnissen entspreche, ist dies für die Wirksamkeit der Genehmigungsbeschlüsse von Abrechnungen und Wirtschaftsplänen irrelevant. Selbst wenn die Beklagte über einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels in der Teilungserklärung verfügen würde (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG), was hier nicht ansatzweise dargetan ist, könnte sie einen solchen Änderungsanspruch der Klage der Klägerin auf Zahlung von Wohngeld nicht mit Erfolg entgegenhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.1995 – V ZB 6/94, BGHZ 130, 304, Rn. 25, zitiert nach juris; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 16 Rdnr. 128). 5. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.