Urteil
327 O 29/17
LG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dinglicher Arrest kann zur Sicherung eines Anspruchs aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern angeordnet werden, wenn die Bürgschaft wirksam ist und ein Arrestgrund nach § 917 ZPO glaubhaft gemacht wird.
• Ein Bürgschaftsangebot wird nach § 151 BGB wirksam, wenn der Gläubiger die dem Angebot beigefügte Bürgschaftsurkunde behält; eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gläubigers ist nicht erforderlich.
• Ein Widerruf nach §§ 312b, 312g BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Verbraucherschutzvorschriften (z. B. gleichzeitige körperliche Anwesenheit bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) vorliegen.
• Ein Arrestgrund kann besonders dann glaubhaft gemacht sein, wenn der Schuldner kurz nach Abgabe einer Bürgschaftserklärung Vermögensbestandteile durch Bestellung einer Grundschuld auf nahe stehende Personen entzieht.
• Die Vollziehungsfrist des Arrestbefehls (§ 929 Abs. 2 ZPO) war gewahrt; Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens oder Übermittlung der Antragsschrift an den Arrestgegner war nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Bestätigung des dinglichen Arrests wegen wirksamer Bürgschaft auf erstes Anfordern und Flucht-/Vermögensverschiebungsgefahr • Ein dinglicher Arrest kann zur Sicherung eines Anspruchs aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern angeordnet werden, wenn die Bürgschaft wirksam ist und ein Arrestgrund nach § 917 ZPO glaubhaft gemacht wird. • Ein Bürgschaftsangebot wird nach § 151 BGB wirksam, wenn der Gläubiger die dem Angebot beigefügte Bürgschaftsurkunde behält; eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gläubigers ist nicht erforderlich. • Ein Widerruf nach §§ 312b, 312g BGB kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der Verbraucherschutzvorschriften (z. B. gleichzeitige körperliche Anwesenheit bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen) vorliegen. • Ein Arrestgrund kann besonders dann glaubhaft gemacht sein, wenn der Schuldner kurz nach Abgabe einer Bürgschaftserklärung Vermögensbestandteile durch Bestellung einer Grundschuld auf nahe stehende Personen entzieht. • Die Vollziehungsfrist des Arrestbefehls (§ 929 Abs. 2 ZPO) war gewahrt; Zustellung an den Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens oder Übermittlung der Antragsschrift an den Arrestgegner war nicht erforderlich. Die Antragstellerin verlangt dinglichen Arrest gegen den ehemaligen Geschäftsführer der H. wegen Inanspruchnahme aus einer persönlichen Höchstbetragsbürgschaft über 1.600.000 € zugunsten der Antragstellerin. Die H. geriet in Insolvenz; die Antragstellerin fordert aus der Bürgschaft 1.546.686,19 € und geltend gemachte Rechnungsbeträge, die der „open credit line“ nach einem MoU zuzuordnen sind. Der Antragsgegner unterzeichnete die Bürgschaft notariell, die Antragstellerin erhielt die Urkunde und belieferte H. weiter. Der Antragsgegner widerrief die Erklärung später unter Verweis auf Verbraucherschutzvorschriften. Acht Tage nach Abgabe der Bürgschaft bewilligte der Antragsgegner eine Grundschuld an seiner Eigentumswohnung zugunsten seines Vaters. Die Antragstellerin beantragte daraufhin Arrest; das Landgericht ordnete Arrest in Höhe der Bürgschaftsforderung an. Der Antragsgegner widersprach und bestritt insbesondere Wirksamkeit der Bürgschaft, Umfang der gesicherten Forderungen sowie Bestehen eines Arrestgrundes. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist parteifähig; Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht erforderlich. • Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO): Gewahrt; Zustellung an Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens oder Übersendung der Antragsschrift war nicht erforderlich, weil das Arrestverfahren selbstständig ist und die Antragsschrift keine Anlage des Beschlusses war. • Wirksamkeit der Bürgschaft: Deutsche Rechtswahl liegt vor; keine Formnichtigkeit nach § 125 S.2 BGB; Vertrag ist durch Annahmewirkung des § 151 BGB wirksam entstanden, weil der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde behielt. • Kein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g BGB: Die Voraussetzungen für Verbraucherschutz-Widerrufstatbestände lagen nicht vor, da keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen bestand. • Haftung des Bürgen: Die Bürgschaft ist als „payment at first demand“ ausgestaltet; Einwendungen gegen die Hauptschuld sind im Arrestverfahren nur dann durchgreifend, wenn der Bürge offensichtlich in der Lage ist, klar nachzuweisen, dass die Hauptschuld nicht besteht, was hier nicht gelang. • Arrestgrund (§ 917 ZPO): Gefährdung der Vollstreckbarkeit wurde überwiegend glaubhaft, insbesondere durch die Begründung einer Grundschuld auf die wesentliche Immobilie des Antragsgegners wenige Tage nach Abgabe der Bürgschaft ohne überzeugende Erklärung der Rechtfertigung. • Beweiswürdigung: Die eidesstattlichen Versicherungen und Erklärungen des Antragsgegners vermochten die Annahme eines rechtmäßigen, bereits lange geplanten Vollzuges der Grundschuld nicht stichhaltig zu begründen; Indizien sprachen für Vermögensverschiebung zur Gläubigerbenachteiligung. • Kostenentscheidung: Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO. Der Arrestbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.12.2016 wird bestätigt. Die einstweilige dingliche Arrestanordnung in Höhe der geltend gemachten Bürgschaftsforderung ist gerechtfertigt, weil die Bürgschaft wirksam zustande gekommen ist, ein Widerrufsrecht nicht besteht und die Antragstellerin einen Arrestgrund nach § 917 ZPO glaubhaft gemacht hat. Insbesondere rechtfertigt die kurz nach Abgabe der Bürgschaft erfolgte Bestellung einer Grundschuld zugunsten eines nahestehenden Dritten die Befürchtung, dass ohne Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der Antragsgegner hat zudem die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.