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Urteil

333 S 28/17

LG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015 war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.09.2015 wegen Nichtveröffentlichung der vorgeschriebenen Begründung formell unwirksam. • Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete nach §§ 556g Abs.1 Satz3, 812ff BGB setzt eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksame Landesverordnung voraus. • Die Ermächtigungsgrundlage § 556d BGB ist verfassungsgemäß und die Begründungspflicht dient der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit. • Die vom Gesetz geforderte Begründung der Verordnung muss zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegen, vom jeweiligen Land beschlossen und zugleich mit der Verordnung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Mietpreisbremse: Wirksamkeit der Verordnung entfällt bei nicht veröffentlichter Begründung • Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015 war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.09.2015 wegen Nichtveröffentlichung der vorgeschriebenen Begründung formell unwirksam. • Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete nach §§ 556g Abs.1 Satz3, 812ff BGB setzt eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksame Landesverordnung voraus. • Die Ermächtigungsgrundlage § 556d BGB ist verfassungsgemäß und die Begründungspflicht dient der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit. • Die vom Gesetz geforderte Begründung der Verordnung muss zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegen, vom jeweiligen Land beschlossen und zugleich mit der Verordnung der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Kläger und Ehefrau mieteten am 01.09.2015 eine Wohnung in Hamburg; vereinbarte Nettokaltmiete 1.135,00 € (14,01 €/qm). Der Kläger begehrte Rückzahlung überzahlter Miete für Juni bis November 2016 in Höhe von insgesamt 2.129,82 € mit Verweis auf die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015 und §§ 556d ff., 556g BGB. Streitpunkt war, ob die Verordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses wirksam war, insbesondere ob die gesetzlich vorgeschriebene Begründung öffentlich zugänglich war. Die Verordnung war zwar in der Senatssitzung beschlossen und im Amtsblatt später veröffentlicht; die 26-seitige Begründung war jedoch zunächst nur als vertrauliche Senatsdrucksache vorhanden und bis zum 01.09.2015 nicht allgemein veröffentlicht. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Verordnung sei mangels zugänglicher Begründung nichtig; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbare Normen: § 556d Abs.1-2 BGB (Ermächtigung und Begründungspflicht), § 556g Abs.1 Satz3 BGB (Unwirksamkeit zulasten des Mieters und Herausgabeanspruch), §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung); Verfahrensrecht: §§ 538, 540 ZPO. • Zur Wirksamkeit der Verordnung: Die Verordnung bedarf nach § 556d Abs.2 BGB einer Begründung, aus der ersichtlich sein muss, auf welchen Tatsachen die Einstufung als angespannter Wohnungsmarkt beruht und welche Maßnahmen geplant sind; diese Begründung dient der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Landes. • Zur Reichweite der Begründungspflicht: Der Bundesgesetzgeber hat die Begründungspflicht bewusst angeordnet, weil die Verordnung erheblich in Eigentumsrechte eingreift; deshalb muss die Begründung zum Zeitpunkt des Erlasses vorliegen, vom Senat beschlossen und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. • Zur Publizität und Beschlusslage: Zwar lag die Begründung dem Senat bei seiner Sitzung vom 23.06.2015 vor und wurde dort in der Senatsdrucksache behandelt, doch sind Senatsdrucksachen vertraulich und nicht allgemein zugänglich; eine Herausgabe an Dritte erfolgte nicht und eine Veröffentlichung der Begründung erfolgte erst später (Internet/Amtsblatt 2017). • Rechtliche Folgen: Mangels der zum Erlasszeitpunkt veröffentlichten Begründung war die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung formell unwirksam im relevanten Zeitpunkt (01.09.2015), sodass sich kein Rückforderungsanspruch der Kläger aus § 556g Abs.1 Satz3 i.V.m. §§ 812 ff. BGB ergibt. • Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnorm: Entgegen der Einwendungen der Beklagten verstößt § 556d BGB nicht gegen Art.14 GG; die Regelung stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar und ermöglicht einen angemessenen Interessenausgleich unter den im Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. • Heilung durch spätere Veröffentlichung: Eine nachträgliche Veröffentlichung der Begründung heilte den formellen Mangel nicht, weil die Wirksamkeit der Verordnung für die Beurteilung des Vertragsverhaltens zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses feststehen muss. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig, aber unbegründet; die Rückverweisung an das Amtsgericht war nicht erforderlich, da die Sache für die Kammer spruchreif war. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war in der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der behaupteten überzahlten Miete, weil die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23.06.2015 zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 01.09.2015 formell unwirksam war, da die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht war. Die Ermächtigungsnorm des Bundes (§ 556d BGB) ist verfassungsgemäß, doch die Wirksamkeit einer auf dieser Grundlage erlassenen Landesverordnung setzt die zum Erlasszeitpunkt veröffentlichte und beschlossene Begründung voraus. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.