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Urteil

322 O 147/20

LG Hamburg 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1029.322O147.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 75.481,49 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 75.481,49 festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. 1. Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten keine vertraglichen Ansprüche – etwa nach Rücktritt vom Kaufvertrag – geltend machen, weil die Beklagte hinsichtlich etwaiger vertraglicher Ansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte ist nicht die Verkäuferin des hier in Rede stehenden Fahrzeugs. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Kaufvertrages hat sie das Fahrzeug von der P. N. H. GmbH in H.- E. gekauft. Zwar führt die Verkäuferin den Begriff „Niederlassung“ in ihrer Firma. Es handelt sich bei der Verkäuferin aber ersichtlich nicht um eine Niederlassung – und damit um eine unselbständige Untergliederung – der Beklagten im Sinne der Bestimmung des § 21 ZPO. Vielmehr ist die Verkäuferin ein selbständiges Unternehmen, nämlich eine GmbH und somit eine von der Beklagten zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit. 2. Der Klägerin stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu. Insbesondere kann die Klägerin gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB geltend machen. a) Die von der Klägerin angeführten mutmaßlich unzulässigen Abschalteinrichtungen sind im vorliegenden Fall nicht geeignet, den Tatbestand des § 826 BGB zu begründen. Die Beklagte hat die Klägerin nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Klägerin hat zunächst nicht schlüssig dargetan, mit welchem Motor das streitgegenständliche Fahrzeug versehen ist. Die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs trägt vor, dass in dem betreffenden Fahrzeug nicht der von der Klägerin behauptete Motor EA 897, sondern der Motor EA 896 der Generation 2 verbaut sei. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie zu der Einschätzung kommt, dass es sich um einen Motor vom Typ EA 897 handelt und nicht um den von der Beklagten genannten Motortyp. Der klägerische Vortrag zu der Beschaffenheit des in dem betreffenden Fahrzeug verbauten Motors ist aber auch im Übrigen nicht ausreichend, um hiernach eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten in Bezug auf die Konstruktion, Herstellung und den Einbau dieses Motors anzunehmen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter – der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kommt es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden an, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Allein der – nach neuerer EuGH-Rechtsprechung zu unterstellende – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG durch Einsatz eines Thermofensters kann daher den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Herstellerin noch nicht rechtfertigen. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die belegen, dass die Verantwortlichen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19.01.2020, Az. VI ZR 433/19). Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben.Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die hier verwendete Motorsteuerungssoftware, nicht mit der Prüfstandserkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie die V. AG in ihrem Motor vom Typ EA189 eingesetzt hat und in deren Einsatz der Bundesgerichtshof ein sittenwidriges Verhalten des Automobilherstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer gesehen hat, zu vergleichen ist. In dem genannten Fall hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der strengeren Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem KBA stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Aktenzeichen VI ZR 252/19). Die mit der Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller anschließend unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Bei der hier von der Klägerin für das streitgegenständliche Fahrzeug angeführten temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es hingegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Herstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen könnte. Nach dem sehr allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin, deren Ausführungen einen konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchweg vermissen lassen, unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Dieser Umstand reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Eine Sittenwidrigkeit ließe sich nur dann feststellen, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hat (BGH a.a.O.). Zur Darlegung einer solchen Kenntnis hätte es konkreten Vortrags der Klägerin zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeug und Motortyp bedurft; zumal die Beklagte im Rahmen einer ihr möglicherweise obliegenden sekundären Darlegungslast detailliert zu den zeitlichen Abläufen und Zusammenhängen hinsichtlich der Entwicklung und Produktion des Fahrzeugs, den Hintergründen und Funktionsweisen des in Rede stehenden Systems zur Abgasrückführung und weiterer von der Klägerin kritisierter Funktionen der Motorsoftware sowie zu den Hintergründen und Entwicklungen bis zu dem hier maßgeblichen Bescheid des KBA vorgetragen hat. Dagegen trägt die Klägerin hierzu lediglich unter der Verwendung von Textbausteinen vor, die sich weder konkret auf das streitgegenständliche Fahrzeug noch auf dieses Verfahren beziehen. Es hat daher den Anschein, als wolle die Klägerin den Sachverhalt aus Verfahren gegen die V. AG wegen des Motors EA 189 pauschal auf die Beklagte und den hier in Rede stehenden Motortyp übertragen, ohne den Vortrag der Beklagten zu den konkreten Umständen des vorliegenden Fahrzeugs zur Kenntnis zu nehmen. Allein der Umstand, dass die V. AG in anderen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, begründet jedoch keinen generellen Anschein zu Lasten der Beklagten, den diese widerlegen müsste. Danach gelingt es der Kläger nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen der für den Anspruch aus § 826 BGB erforderlichen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zu benennen. Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten lässt sich danach in diesem Zusammenhang nicht feststellen. b) Zudem fehlt es jedenfalls für eine Haftung der Beklagten – die den betreffenden Motor von der A. AG erworben und hat einbauen lassen, ohne Kenntnis von einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung zu haben – an der Verwirklichung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten. Bei juristischen Personen erfolgt die Zurechnung des Handelns von Organen der juristischen Person, aber auch anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in entsprechender Anwendung des § 31 BGB. Nach diesen Grundsätzen reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, um eine entsprechende Haftung der Beklagten schlüssig zu begründen. Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Aktenzeichen VI ZR 536/15). Dabei mag zugunsten der für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichtigen Klägerin grundsätzlich von einer Erleichterung ihrer Darlegungslast auszugehen sein, da sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass der streitgegenständliche Motortyp mit der vom KBA beanstandeten Motorsteuerungssoftware nicht von der Beklagten, sondern von der A. AG entwickelt und hergestellt worden ist und diese eine von der Beklagten zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit ist. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten wäre damit zunächst einmal näherer Vortrag der Klägerin dazu erforderlich, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt auf einer für § 31 BGB relevanten Ebene Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung in dem streitgegenständlichen Motor gehabt haben könnte. Erst sekundär wäre es dann die Aufgabe der Beklagten im Einzelnen zu den internen Abläufen bei der Einführung des betreffenden Motortyps vorzutragen. Diesen Anforderungen genügt jedoch der klägerische Vortrag ersichtlich nicht. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gerade nicht Entwicklerin der hier in Rede stehenden Motortypen ist, kann für sie nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter ihres oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten. Richtig ist zwar, dass die Entwicklung der entsprechenden Software und ihr Einsatz ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert hätte, so dass es für die Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors eher fernliegend erscheint, dass nicht wenigstens Mitarbeiter des oberen Managements über ihren Einsatz unterrichtet waren. Die Beklagte war jedoch gerade in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors selbst nicht eingebunden, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass der Beklagten der streitgegenständliche Motor ohne Aufklärung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und ihre Funktionsweise überlassen wurde. Die Beklagte hat detailliert und schlüssig dargelegt, dass sie keinerlei Einblick in die konkrete Software hatte und die A. AG ihr zudem bis zum Jahr 2017 bescheinigt habe, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Sie hat insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte von einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Motor bei Fertigung und Einbau in das Fahrzeug Kenntnis gehabt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit der A. AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb der verbundenen Konzernunternehmen für sich nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen 16 U 61/18). Es drängt sich insbesondere nicht auf, dass die Beklagte allein aufgrund ihrer Stellung als Tochterunternehmen der V. AG oder als Schwesterunternehmen der A. AG zwingend Kenntnis von dem Einbau der manipulierten Software erlangt hat. Auf die Kenntnis des Vorstands der Konzernmutter von der Manipulation am sogenannten Ea189 - Motor kommt es insoweit schon deshalb nicht an, da es sich hier um einen anderen Motor eines anderen Motorenherstellers, nämlich der A. AG, handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sogenannten Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt (BGH, Urteil vom 13.12.1989, Aktenzeichen IVa ZR 177/88). Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des V. nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Wissensorganisationsmöglichkeiten zwischen den konzernverbundenen Unternehmen vorhanden sind. Weder bestehen hier ohne Weiteres Weisungsrechte zwischen den Leitungsorganen und Gremien der Einzelgesellschaften noch gibt es von Rechts wegen die Pflicht zur gemeinsamen Wissensorganisation. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen 16 U 61/18).Ohne Vortrag zu der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsteilung und Ausübung von Leitungsmacht im Konzern sowie zu dem Umstand, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist, lässt sich nicht beurteilen, wie der Informationsaustausch innerhalb des V.-Konzerns und insbesondere der Beklagten organisiert ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung überhaupt denkbar ist. Allein der Umstand, dass es im Konzern, zu dem die Beklagte gehört, zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, reicht für sich genommen nicht aus (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017, Az. 6 U 146/16). Vor diesem Hintergrund ist der allgemein gehaltene Vortrag der Klägerin zu etwaigen Handlungen der V. AG als Konzernmutter unerheblich, da eine pauschale Zurechnung des Wissens der V. AG nicht stattfindet und der allgemeine Vortrag zu Manipulationen im V.-Konzern keinen Bezug zum Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufweist. Die Kammer verkennt nicht, dass es die Klägerin möglicherweise vor Probleme stellen, wenn sie Einzelheiten zum internen Wissen eines Organs oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Zweitbeklagten im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs vortragen will. Dies kann jedoch – abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin zu etwaigen sich für sie ergebenden Problemen in diesem Zusammenhang schon nichts vorgetragen hat – nicht dazu führen, dass die Klägerin von ihrer Darlegungslast vollständig befreit ist. Nicht jede pauschale Behauptung einer Kenntnis des Vorstands oder eines anderen Repräsentanten des in Anspruch genommenen Unternehmens ist geeignet, eine sekundäre Darlegungslast auszulösen. Vom Standpunkt des Unternehmens, das eine Kenntnis bestreitet, müsste der ihm sonst aufgegebene Vortrag auf eine sogenannte negative Tatsache zielen, nämlich die Unkenntnis des fraglichen Vorstands oder sonstigen Repräsentanten. Wenn eine Partei eine solche negative Tatsache behauptet und gegebenenfalls beweisen muss, führt dies regelmäßig allerdings gerade umgekehrt zu einer sekundären Darlegungslast der anderen Partei, damit die darlegungsbelastete Partei überhaupt in die Lage versetzt wird, einen sachgerechten Vortrag zu halten. Würde man der Beklagten unter diesen Umständen eine sekundäre Darlegungslast für ihre Unkenntnis auferlegen, obwohl die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines Vorstandsmitgliedes oder eines sonstigen Repräsentanten von den haftungsbegründenden Umständen an sich bei der Klägerin liegt, müsste die Beklagte faktisch die gesamte Kommunikation innerhalb des Unternehmens über einen jahrelangen Zeitraum offenlegen. Dies ist praktisch nicht möglich und grundsätzlich unzumutbar (OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019, Aktenzeichen 12 U 246/19); zumal sich in dem vorliegenden Fall aufgrund des Auseinanderfallens von Fahrzeughersteller und Motorenhersteller nicht unmittelbar aufdrängt, dass auch beim Fahrzeughersteller das Wissen über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung und damit die Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung auch beim Fahrzeughersteller vorhanden sind. Nach den schlüssigen Ausführungen der Beklagten zu der Entwicklung und Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zu der Kommunikation zwischen der A. AG und der Beklagten nach Bekanntwerden des sogenannten „Diesel-Skandals“ im Herbst 2015 hätte es jedenfalls der Klägerin oblegen, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Beklagte dennoch von dem Mangel des Motors Kenntnis gehabt habe oder aufgrund welcher Umstände ihr das Wissen von anderen Personen, Organen oder Leitungsgremien innerhalb des Konzerns zuzurechnen sei.Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für die Beklagte nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten. Das behauptete Nichtwissen ist plausibel. Mehr als Vermutungen hat die Klägerin insoweit nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs im Januar 2016 abzustellen ist; maßgeblich für die Beurteilung des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826 BGB ist – was die Klägerin verkennt, indem sie als Argumentationshilfe pauschal aus der Rechtsprechung der vergangenen zwei Jahre zitiert, ohne einen Bezug zu dem hier in Rede stehenden Fahrzeugkauf im Januar 2016 herzustellen – nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper der Gerichte, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Aktenzeichen 10 U 134/19). Denn für die Annahme von Vorsatz ist es erforderlich, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt hat oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung eines Ziels billigend in Kauf genommen hat (Palandt/Sprau BGB, 80. Auflage 2021, § 826 Rdn. 11). 3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere scheiden Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB aus. Auch diese Anspruchsgrundlagen setzen einen Vorsatz bezüglich der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung und des kausalen Eintritts eines Schadens voraus. Ein solcher kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetze sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt. Demgegenüber dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität und damit typischerweise der Allgemeinheit (BGH, Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19; Urteil vom 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 5/20). Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (BGH a.a.O.). Die §§ 6, 27 EG-FGV, scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigen. Vielmehr sind sie ein klassisches Beispiel einer nur die Allgemeinheit schützenden Norm (BGH a.a.O.). II. Mit dem Hauptanspruch entfallen auch die von der Klägerin als Nebenforderung geforderten Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Zudem befindet sich die Beklagte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Rückabwicklung des Kaufvertrages auch nicht im Annahmeverzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche wegen behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs Porsche Macan geltend. Die Klägerin erwarb am 07.01.2016 bei der P. N. H. GmbH in H.- E. ein Fahrzeug Porsche Macan Diesel V 6 zu einem Kaufpreis in Höhe von € 83.412,33. Es handelte sich um einen Neuwagen mit einer Laufleistung von 0 Kilometern (Auftragsbestätigung mit Kaufvertrag Anlage K 1a). Das Fahrzeug verfügt über einen Sechszylindermotor mit einem Hubraum von 3,0 Litern. Es handelt sich um einen Dieselmotor, der Motortyp ist zwischen den Parteien streitig. Das Fahrzeug verfügt über eine Typengenehmigung nach der EU 6-Abgasnorm. Den streitgegenständlichen Motor hatte die Klägerin weder entwickelt noch hergestellt, sondern bezog diesen von der Konzernschwestergesellschaft A. AG, die es gemäß der Vereinbarung mit der Beklagten übernahm, den Motor einschließlich der Motorsteuerung und der dazugehörigen Motorsteuerungssoftware in die Fahrzeuge einzubauen. Bereits im Herbst 2015 war bekannt geworden, dass die V. AG allein in Deutschland mehr als 2 Millionen Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 mit einer Steuerungssoftware ausgestattet hatte, die das reguläre Betriebsverhalten des Motors dahingehend veränderte, dass die Rückführung von Abgas in den Motor zur Verringerung des Ausstoßes von Stickoxid während des Testvorgangs erhöht wurde. Beim Durchlaufen des so genannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wurde durch die Software ein Modus eingeschaltet, durch den die Abgasrückführung erhöht wurde. Im normalen Straßenbetrieb schaltete die Software diesen Modus nicht ein, so dass es in diesem Betriebsmodus nicht zu einer erhöhten Abgasrückführung und der dadurch erzielten Schadstoffreduzierung kam. Zudem fand eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die CO2-Werte deutlich nach unten zu senken. Mit Bescheid vom 10.07.2018 stellte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch bei dem hier in Rede stehenden Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung fest, die dafür sorgte, dass ein geringerer Ausstoß bestimmter Schadstoffe gemessen wurde, als er tatsächlich auftrat, und gab der Beklagten auf, angesichts des Vorliegens einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung für Fahrzeuge des Typs Macan V6 Diesel (EU6) eine Aktualisierung der Motorsoftware vorzunehmen. Ein Fahrverbot wurde nicht angeordnet. Mit Bescheid vom 01.08.2018 gab das KBA gegenüber der Beklagten das wiederum von der A. AG entwickelte Software-Update für die Fahrzeuge des hier in Rede stehenden Fahrzeugtyps frei und gab an, dass mit der neuen Software keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen festgestellt wurden und die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen bestätigt wurden. Die Klägerin ließ in der Folge das vom KBA freigegebene Software-Update in H. aufspielen. Bereits zuvor hatte die Klägerin eine von der Beklagten angebotene freiwillige Servicemaßnahme aus dem Herbst 2017 durchführen lassen. Mit Schreiben vom 13.08.2019 (Anlage K 3) setzte die Klägerin der Beklagten mit Blick auf den den Medien entnommene Mängel des Fahrzeugs eine Frist zur Nacherfüllung. Nachdem die Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2019 (Anlage K 4) den Rücktritt vom Kaufvertrag unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31 BGB. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2021 betrug die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs 77.645 km. Die Klägerin trägt vor, das streitbefangene Fahrzeug, welches mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattet sei, verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die vergleichbar mit der Konstruktion der Motoren vom Typ EA 189 sei, bei denen dies mittlerweile allgemeinkundig festgestellt sei. So verfüge das hier in Rede stehende Fahrzeug über eine Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstandbetrieb optimiere. Damit habe die Beklagte eine rechtlich unzulässige Motorensteuerungssoftware verwendet; eine spezielle Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand oder im üblichen Straßenverkehr befinde. In dem Fahrzeug sei – so trägt die Klägerin vor – ein sogenanntes Thermofenster verbaut, welches die Abgasrückführungsrate bei kühleren Temperaturen reduziere. Zudem seien weitere unzulässige Abschalteinrichtungen – nämlich ein zu geringes Einlösen von Reagenz in den SCR-Katalysator, eine unzulässige Aufheizstrategie des SCR-Katalysators mit einer Manipulation des NH3-Füllstandes sowie das Unterbinden des Re-Entry-Aufheizens – in dem Fahrzeug verbaut. Vor diesem Hintergrund habe auch das KBA angeordnet, dass bei allen betroffenen Fahrzeugen eine Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware vorgenommen werde, damit die niedrigen Stickoxidwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im realen Fahrbetrieb erreicht würden. Das Fahrzeug entspreche mithin in Bezug auf die Motorsteuerung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das streitgegenständliche Thermofenster zum Bauteilschutz notwendig sei, solange mit Blick auf die Motoren anderer Hersteller davon ausgegangen werden müsse, dass andere technische Maßnahmen und Konstruktionen möglich seien. Überdies gebe es im Hinblick auf die im Fahrzeug vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen einen Rückrufbescheid des KBA zu dem betreffenden Fahrzeugtyp mit dem streitgegenständlichen Motor. Die Klägerin behauptet, sie habe mit der Beklagten am 07.01.2016 einen Kaufvertrag über das in Rede stehende Fahrzeug geschlossen und könne daher im Hinblick auf die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung geltend machen. Die Klägerin macht überdies geltend, die Beklagte habe sie im Hinblick auf die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einer illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Bei Kenntnis der verbauten Abschalteinrichtungen hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die von der Beklagten vorgenommene Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch das Software-Update könne nur zu unvollkommenen Ergebnissen führen und berge die Gefahr von Folgeschäden oder negativen Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch oder die Motorleistung. Jedenfalls habe die Klägerin nicht das erhalten, was ihr aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages zugestanden habe, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Die Klägerin behauptet überdies, die Beklagte habe als Mitglied des Volkswagenkonzerns Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt. Insbesondere hätten die Verantwortlichen der Beklagten von der manipulierten Motorsteuerungssoftware gewusst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine derart gravierende Entscheidung nicht getroffen werde, ohne dass der Vorstand im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werde. Die Manipulationen seien der Beklagten daher nach § 31 BGB zuzurechnen. Es sei zudem von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von mindestens 350.000 km auszugehen, was im Rahmen der vorzunehmenden Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei. Die Klägerin nimmt die Beklagte schließlich auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,6 Gebühr zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt € 2.723,67 in Anspruch. Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit im Hinblick auf weitere seit Einreichung der Klage gezogene Nutzungen in Höhe von € 10.655,96 in der Hauptsache für erledigt und beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer... € 83.412,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 abzüglich € 18.486,79 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 2.5613,83 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 freizustellen. Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet zunächst, dass das Emissionsverhalten des Fahrzeuges und Aspekte des Umweltschutzes für die Klägerin beim Kauf des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle gespielt haben. Hiergegen spreche bereits die Art des erworbenen Fahrzeugs – ein Sport-SUV von etwa 2 Tonnen mit einem 262 PS starken Motor. Die Beklagte trägt weiter vor, bei dem streitgegenständlichen Dieselmotor V6 EU 6 handele es sich um den Motortyp EA 896 der zweiten Generation; dies sei ein gänzlich anderer Motor als der im Rahmen der „Dieselthematik“ bekannt gewordene Dieselmotor EA 189 der V. AG. Anders als in den Fällen des Motortyps EA 189 sei der Beklagten bei dem hier in Rede stehenden Motor keine sittenwidrige Schädigung der Käufer vorzuwerfen. Eine Umschaltlogik wie in dem EA 189 EU5 - Motor sei in dem betreffenden Fahrzeug gerade nicht verbaut worden. In ihren Dieselfahrzeugen der Emissionsklasse EU6 würden vielmehr zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes eingesetzt: Zum einen ein mit AdBlue betriebener SCR-Katalysator und zum anderen das System der Abgasrückführung (AGR). Ein Thermofenster stelle gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, sondern beschreibe eine legitime Funktion des Abgasreinigungssystems und sei eine innermotorische Maßnahme. Die Abgasreinigung mit Thermofenstern sei in modernen Dieselfahrzeugen gängige Technik zur Reduktion von Stickoxiden. Der streitgegenständliche Motor sei außerdem – insoweit unstreitig – von der A. AG entwickelt und hergestellt worden, so dass die Beklagte nicht verantwortlich sei. Die A. AG habe ihr nach Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Darüber hinaus habe sie mit Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 umfangreiche eigene interne technische Prüfungen angestoßen. Gegenstand dieser technischen Prüfungen sei auch die Durchführung von Emissionstests gewesen; hierbei seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden. Erst Mitte Juni 2017 habe sie – so trägt die Beklagte vor – im Rahmen der genannten internen Messungen die hier relevanten Informationen zum Cayenne Diesel V6 EU6 erfahren und diese gegenüber dem KBA offengelegt, welches sodann eine nachträgliche Nebenbestimmung zur weiterhin gültigen Typengenehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp erlassen habe, jedoch – insoweit unstreitig – zu keiner Zeit ein Fahrverbot erlassen habe. In dem Bescheid des KBA sei es einzig und allein um die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus des SCR-Katalytors gegangen. Dieser werde mit AdBlue betrieben. Der SCR-Katalysator benötige für die Umwandlung von Stickoxiden eine ausreichende Betriebstemperatur (mindestens 150 Grad Celsius). Es gebe jedoch weder einen Bescheid des KBA im Hinblick auf eine etwaige Lenkwinkelerkennung noch zu dem von der Klägerin behaupteten unzulässigen Getriebeschaltprogramm. Sie habe die Klägerin – so argumentiert die Beklagte weiter – weder hinsichtlich der EG-Typenbescheinigung noch über die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs getäuscht. Auch sei nicht ersichtlich, welche Aufklärungspflichten die Beklagte gegenüber der Klägerin verletzt haben könnte. Die Klägerin habe nach Durchführung des Software-Updates genau das Fahrzeug, das sie von Anfang an habe erwerben wollen. Sie könne das Fahrzeug weiterhin ohne Einschränkungen wie jedes andere Fahrzeug mit Dieselmotor nutzen. Ein Schaden sei daher, zumal die Klägerin das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt habe weiter nutzen können, ausgeschlossen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2021 Bezug genommen.