Beschluss
324 O 66/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0316.324O66.22.00
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Leitsätze
1. Für die Bejahung einer Identifizierbarkeit einer Person durch eine Wortberichterstattung ist anerkannt, dass eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreicht.(Rn.32)
2. Eine Verdachtsberichterstattung ist äußerungsrechtlich nicht zulässig, wenn es insoweit an hinreichenden Beweistatsachen fehlt.(Rn.38)
3. Begriffe des „Machtmissbrauchs“ und der „Manipulation“ sind stark von Elementen des Wertens und Meinens geprägt und somit als Meinungsäußerungen anzusehen.(Rn.17)
Tenor
I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Intendanten und bei der Antragsgegnerin zu 4) an deren Geschäftsführerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. (…)
2. „Dass ich mehr wissen wollte, lag aber vor allem an den folgenden Infos in der Email. Der Guru, stand da, solle männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen nötigen. Seit Jahren schon würden diese Anschuldigungen immer wieder von verschiedenen jungen Männern vorgebracht. Immer wieder hätten Betroffene versucht, andere zu warnen und die Übergriffe öffentlich zu machen. Aber die Gemeinschaft streitet alles ab. Zweifel und kritische Nachfragen seien intern nicht erwünscht.
Und Anhänger/innen, die Kritik am Guru erst nehmen, würden sofort als nicht gläubig genug beschimpft."
3. „(...) Sie alle sagen S1 V., der Guru, um den B1 M. kreist, missbrauche seine Macht. Sie sprechen von Brainwashing, Manipulation, in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt. Und sie beschreiben B1 M. als totalitäre Organisation. Was das im Einzelnen bedeutet, darum drehen sich die sechs Episoden dieses Podcast. Die ehemaligen Anhänger/innen sagen auch, B1 M. sei eine Pseudo-Glaubensgemeinschaft, die letztlich in keiner religiösen Tradition glaubhaft verankert ist. Weder im Hinduismus, noch im Christlich-Orthodoxen. Stattdessen sagen sie, sei B1 M. eine Firma. Ein Unternehmen mit einem Superstar an der Spitze, dem es in erster Linie ums Geldverdienen geht. Und sie beschreiben B1 M. als eine Organisation, in der der Guru das Denken und Handeln und sämtliche private Beziehungen seiner Anhänger/innen aufs strengste kontrolliert."
4. „Und was die Vorwürfe sexualisierter Gewalt angeht, Hierarchien, große Machtgefälle, dicke Mauern und geschlossene Systeme, ja das sind Bedingungen, die bei der katholischen Kirche den Missbrauch begünstigt haben."
5. „(...) Es gab noch andere Leute, die zu dieser Zeit eingeweiht wurden. Bei einem von ihnen waren die Eltern dabei. Nach der Einweihung musst Du ja über eine Linie gehen. Die symbolisiert, dass Du von Deiner Familie zu ihm gehst. Seine Eltern standen neben dem Jungen, links und rechts. Und V. packte den Jungen, der kam aus B.. und sagte dann: ‚Du gehörst jetzt mir' und schaute dabei die Eltern an. Als er mich angeschrien hat, das war das erste Mal, dass ich ihn wirklich wütend erlebt habe, das erste Mal, dass er seine Dominanz gezeigt hat. Ab da hatte ich noch mehr Angst vor ihm."
6. (…)
7. (…)
8. „( ...) Es waren nur er und ich im Esszimmer. Und dann fing er an mir auf seinem Handy Bilder von Männermodels zu zeigen. In Speedos und mit Tattoos. .Was hältst Du davon?' Ich war echt ahnungslos. Ich weiß noch, dass ich sagte: ,Oh, das sind aber coole Tattoos. ' Ich weiß, in dieser Situation ging es nicht um Sexualität oder darum, worauf ich stehe, sondern um den Missbrauch von Macht und Status. Ich habe mich nie zu Männern hingezogen gefühlt. Ich habe mich nie danach gesehnt oder in irgendeiner Weise davon geträumt. Als er mir diese Fotos gezeigt hat, habe ich mir nichts dabei gedacht. Dann hat er mir sein Zimmer gezeigt und mir gesagt, ich solle mich aufs Bett setzen. Er ging ins Bad und kam nur mit einem Bademantel bekleidet zurück. Und dann sagte er: ,Ich möchte ein Gebet für Dich sprechen' und ich so: Und er sagte: ‚Knie Dich hin. Er hat seine Hand auf meinen Kopf gelegt und etwas vor sich hingemurmelt. Vielleicht 20 Sekunden. In einer anderen Sprache. Ich würde sagen Sanskrit. Und als er dann fertig war, sagte er: Jetzt kannst Du mich anfassen - Und ich habe gedacht: ,Was?' Und dann zog er seinen Bademantel aus, legte sich aufs Bett und sagte zu mir: ‚Fang mit den Beinen an' Und dann, dass ich seinen Arsch massieren soll. Dann hat er sich umgedreht und dann lag er da. Nackt. Auf dem Bett. Und ich so: ,O.k., jetzt weiß ich, worauf das hinausläuft. ' Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich hatte Angst ihm zu widersprechen. Es war alles ohne Worte, nur Körpersprache. Aber es war ziemlich offensichtlich, was er da wollte, nachdem er da nackt auf dem Bett lag und sich umgedreht hatte."
9. „(..)M1 ist nicht der Einzige, mit dem ich über diese Recherche gesprochen habe. Da sind drei weitere Männer. die sagen. der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen.
Da ist aber auch die Frau aus der Schweiz, die sagt, sie sei mit dem Guru durch Kirchen getingelt, um unter seiner Führung Reliquien von dort zu entwenden. Da ist der Mann aus Deutschland, der sich bei seiner Einweihung zum Mönch an beiden Schultern ein schmerzhaftes Branding verpassen ließ. Eine junge Frau aus Tschechien, die sagt, sie habe wegen ihrer Zeit bei B1 M. mit einer psychotischen Episode ins Krankenhaus gemusst. Und da ist eine junge Deutsche, die sagt, der Guru habe verfügt, dass sie sich von ihrem Freund trennen muss."
10. (…)
11. (…)
12. (…)
so wie geschehen in dem Podcast J. L. - B1 M.s Guru und sein Geheimnis", „Kapitel1: M1 "vorn 20.01.2022 und aus der Anlage Ast 6 zu diesem Beschluss ersichtlich;
13. (…)
14. „Man kann sich das so vorstellen. Ich stehe und er liegt: hat 'ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?"
15. „Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war nachts um halb zwölf. Er hat mir geschrieben: ,Komm und massiere mich.'"
16. „In der letzten Folge hatte M1 schon von mutmaßlichen Annäherungsversuchen des Gurus berichtet und auch davon, dass V. eines Abends nackt vor ihm auf dem Bett gelegen habe. Aber dabei sei es nicht geblieben. sagt M1."
17. „Und er so: jetzt kannst Du mich überall anfassen. ' Und ich so: , Was zum -` Er hat sich hingelegt, mit dem Gesicht nach unten. ‚Massier' meine Beine.' Und dann: ‚Massier' meinen Arsch.' Und ich hab' alles gemacht, was er gesagt hat. Und dann hat er sich auf den Rücken gedreht. Das erste Mal gings nicht bis zum Schluss. Ich hab ihm einen runtergeholt. Aber er hat mich gestoppt. Er ist nicht gekommen. Ich glaube. er wollte mehr, aber er hat es nicht gesagt. Er sagte: ,Das reicht jetzt.' Ich weiß noch, dass ich zurückgegangen bin und dachte: , Was zum Teufel?'
(...)
M1 sagt auch, es habe dann noch einen zweiten Abend wie diesen gegeben.
Einen dritten."
Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war so halb zwölf nachts. Er hat mich direkt angeschrieben. ‚Komm hoch und massier mich. ' Als ich in sein Zimmer kam, lag er nackt auf dem Bett und ich dachte: ,O.k. alles klar.' Ich habe ihm wieder einen runtergeholt. Und dann hat er versucht, mich zu stimulieren. Aber nicht sehr lange. Es ging nicht. Und dann ging es um ihn. Und dann habe ich ihm einen geblasen. Und kurz bevor er kam, hat er mich gestoppt und gesagt: ‚Wenn Du einen wahren Segen willst, dann musst Du meinen Amrit trinken. (...) Und das habe ich gemacht. Danach hat er gesagt, dass mein Sewa, meine Arbeit, meine Aufgabe erledigt ist. Er hat gesagt: ,Gut gemacht.' und hat mir auf die Schulter geklopft. ‚Deine Arbeit ist getan.'"
18. ,„ M1 sagt, dass er kurz vor Weihnachten in 2016 zum vierten und letzten Mal zum Guru gerufen wurde.
Es war viel später als sonst. Und er wollte, dass ich mein Handy bei meinen Schuhen an der Tür lasse. Diesmal war er viel paranoider und hatte alle Jalousien zugezogen und geguckt. ob die Tür geschlossen ist. Und dann hat er sich wirklich bemüht, dass ich eine Erektion bekomme. Ich habe mich hingelegt und ohne was zu sagen. hat er sich dann auf mich gesetzt. Es war offensichtlich, dass es mir nicht gefällt. Ich lag einfach nur da. Nach 15 Sekunden hat er dann gemerkt. dass nichts passiert und ist aufgestanden und hat mich gepackt und mich umgedreht. Und er hat gesagt: ,Du willst das doch auch? Du willst mir dienen!? Es ist sehr wichtig, dass Du diese Frage beantwortest. ' Ich habe Ja' gesagt. Und dann hat er mich penetriert. Ich erinnere mich an den Schmerz. Es hat nicht lange gedauert. Aber es hat total weh getan. Ich sagte: ,Hör auf' Und er hat weitergemacht.
Noch eine Minute oder so, während ich offensichtlich Schmerzen hatte.
Irgendwann kam ich weg. Und ich erinnere mich, dass er danach sagte. dass das wahre Liebe ist und ein wahrer Dienst für Gott. Wir saßen auf dem Bett. Ich neben ihm und er sagte: ,Du erfüllst Dein Dharma, Deinen Lebenszweck.' Ich habe Ja ` gesagt. Ich habe nicht gewagt, ‚Nein' zu sagen. Ich habe mich nicht getraut zu rebellieren oder davonzulaufen. Ich war in einem fremden Land und allein. Ich hätte nicht gewusst wohin ich hätte fliehen sollen. Ich war mit Gott unter vier Augen und durfte keinem etwas davon sagen. Das hatte er zu mir gesagt. Ich hab mich vor allem davor gefürchtet, was er tun würde. Ich wollte der bestmögliche Gläubige sein. Ehrlich gesagt, in dieser vierten Nacht, habe ich meinen Körper verlassen.'"
19. „( ...) Offensichtlich wussten seine engsten Vertrauten, was zwischen ihm und mir vor sich geht. Und offensichtlich wurde ihnen gesagt, sie sollten mir versichern, dass alles in Ordnung ist. Sie sollten da sein und mir sagen, dass das, was ich tue gut ist."
20. „Knapp acht Monate verbrachte M1 im A.. Nach Silvester im Januar 2017 flog er zurück in die U.. Vorher. sagt er, habe er dem Guru noch zeigen müssen, dass er einen Hin- und Rückflug gebucht hatte."
21. „M1 ist nicht der einzige Mann, der sagt, der Guru habe ihn zu sexuellen Handlungen gedrängt. Es gibt weitere. Obwohl sie aus unterschiedlichen Ländern stammen und teilweise zu unterschiedlichen Zeiten im A. waren, ähnelt sich das, was sie erzählen. Am Anfang steht in ihren Schilderungen immer die Aufmerksamkeit, die ihnen der Guru schenkt. Er sieht sie, er ist interessiert, er spricht sie an. Er schreibt ihnen private Chat-Nachrichten. er lädt sie ein. Irgendwann folgt die Aufforderung. ihn zu massieren. Erst sind andere dabei. Dann allein. In einem separaten Raum ohne Zeug/innen. Die Massagen sind in allen Schilderungen ein verbindendes Element."
22. N. sagt, irgendwann hätten der Guru und er Telefonnummern ausgetauscht und danach fast jeden Tag geschrieben. Der Guru habe ihm Bilder von seinen Reisen geschickt. Der erleuchtete Meister auf WhatsApp. (...) Im A., sagt N., habe er den Guru nicht mal oft gesehen. Stattdessen habe er gearbeitet. Im unbezahlten Sewa-Dienst. Meist viele Stunden lang. (...) Was N. in allen Gesprächen gleichbleibend erzählt und wovon er auch in seinem neuerwachten Glauben nicht abweicht, ist der mutmaßliche Übergriff. Eines Tages, sagt N., habe ihn der Guru dann doch wieder zum Essen eingeladen. Auch er habe dem Guru zunächst beim Abendessen die Füße massiert. Später dann auch alleine in dessen Schlafzimmer. Mehr sei aber beim ersten Mal nicht passiert (...) N. sagt, am zweiten Abend habe sich der Guru nackt ausgezogen und ihm bedeutet, ihn am ganzen Körper zu massieren. Auch an den Genitalien. Die Massage habe den Guru erregt. (..) Beim dritten Treffen, sagt N., habe der Guru dann aber seine Hand genommen und sie explizit an seine Genitalien gedrückt. (...)"
23. „Ich bin sofort von ihm zurückgesprungen. So direkt so nach dem Motto: ,Wow. Das hat nichts mehr mit Massage zu tun, mein Lieber, ne` So, weil er da halt meine Hände so dahin gedrückt, gleichzeitig halt auch anfing — man kann sich das so vorstellen: Ich stehe und er liegt. Hat ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?' Und dann bin ich weg"
24. „Einmal während einer Massage wollte er. dass ich seine Genitalien berühre, sie massiere. Das habe ich dann gemacht. Ich dachte mir: ,Na ja, das ist halt der Wunsch des Meisters. ' Er hat mich auch berührt. Wir haben uns gegenseitig masturbiert. Danach hat er alles sauber gemacht. So als wollte er keine Spuren hinterlassen. Es kam mir schon komisch vor. Als wir fertig waren, sollte ich seine Füße massieren.
(...) Und dann ein, zwei Wochen später. ruft er mich wieder an. Dieses Mal war ich weniger geschockt, weil ich mir ja schon gesagt hab, dass das so richtig ist. Und danach passierte es noch ein weiteres Mal. Fast ein Jahr später in Paris in seinem Hotelzimmer. Das war das letzte Mal. ( ..)"
25. „Ich hatte viele Privilegien, noch bevor es die Übergriffe gab."
26. „M2 sagt, er sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Wir fragen bei der Polizeistelle in F. nach, die uns keine Auskunft geben will. Bei der Staatsanwaltschaft, der wir eine Email schreiben, bekommen wir gar keine Antwort. Auch M1 wandte sich 2017 an die Polizei. Dazu wie gesagt, dann in Folge 6 weitere Details."
27. Und dann gibt es da noch eine weitere Geschichte. Sie ist ein bisschen anders als die von M1, N. und M2. Und trotzdem ist sie wichtig, wenn man auf die Vorwürfe gegen den Guru schaut. Sie wurde mir nicht von der betroffenen Person selbst erzählt, sondern von zwei Aussteigern — unabhängig voneinander. Sie waren nach eigener Aussage Zeugen der Vorfälle. Wieder geht es um einen mutmaßlichen Übergriff Und wenn es stimmt, was die beiden Männer berichten, auch um mindestens einen Suizidversuch. Für diese Geschichte müssen wir ins Jahr 2008 zurück."
28. „So war ich auch im Sommer 2008 in S. und erhielt die Aufgabe, mich um einen jungen Amerikaner zu kümmern, der in einer Krise war, dem ging es sehr schlecht, der hatte auch körperliche Verletzungen, ich musste Arztbesuche für ihn organisieren und ihn auch persönlich betreuen, er war in einem ganz psychisch schlechten Zustand. Es war kaum möglich mit ihm zu sprechen und zudem gab er mir Informationen, die ich gar nicht glauben konnte. Er war unter Druck, er war voller Scham und Angst und teilte Informationen mit, die um ihn und V. gingen. Er sei sexuell berührt worden, er sei stimuliert worden und wäre von ihm in sexueller Weise missbraucht worden. ( ..) Er hatte schon einen Suizidversuch hinter sich, das hab ich dann erfahren und in der Zeit, in der ich mich mit ihm beschäftigte, hat er noch einmal einen Suizidversuch unternommen. Nach seinem ersten Suizidversuch hatte er einen gebrochenen Arm. Ich begleitete ihn ins Krankenhaus, damit das behandelt werden konnte. Und im zweiten Suizidversuch, da konnte er gerade noch davon abgehalten werden vom Fenster zu springen, im Gästehaus in S.. (..)
29. „Es gab einen Selbstmordversuch und in dem Moment dachte ich nur: , Wow. Jetzt wird's ernst.' Zu sehen wie B1 M. und besonders V. danach mit der Person umgegangen sind, war schockierend, weil... Es war ihnen egal! Sie wollten alles unter den Teppich kehren. Erstmal keine Hilfe, keine medizinische Versorgung. keine Unterstützung. Ich dachte nur: ,Oh Gott, so behandeln sie dich, wenn was schief läuft!? Nur, weil eine Anhängerin. eine Krankenschwester. Darauf bestanden hat, kam die Person irgendwann ins Krankenhaus.'"
30. „Fassen wir zusammen: Mindestens vier Männer sagen, der Guru hätte ihnen sexualisierte Gewalt angetan"
31. „Es gibt Fälle von ehemaligen B.s, die immer noch leiden und traumatisiert sind, nachdem sie V. privat getroffen haben. Alle diese Fälle weisen Gemeinsamkeiten auf. V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen."
32. (...)
33. ‚Ja, mir liegen halt, seit jetzt etwa fast zehn Jahren immer wieder Rückmeldungen, Anfragen vor, wo Personen sagen, sie seien in dieser Gruppe in irgendeiner Form sowohl sexuell und auch spirituell missbraucht oder zumindest in irgendeiner Übergriffigkeit behandelt worden."
34. „Meine Bewertung geht eher dahin, dass ich diese Übergriffigkeit oder gar diesen Missbrauch in direkter Weise in den Anschauungen von V. begründet sehe."
sowie geschehen in dem Podcast J. L. —B1 M3 Guru und sein Geheimnis", „Kapitel 2: Massagen" vom 20.01.2022 und aus der Anlage Ast. 8 zu diesem Beschluss ersichtlich.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 30% und die Antragsgegner jeweils 17,5% zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 680.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bejahung einer Identifizierbarkeit einer Person durch eine Wortberichterstattung ist anerkannt, dass eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreicht.(Rn.32) 2. Eine Verdachtsberichterstattung ist äußerungsrechtlich nicht zulässig, wenn es insoweit an hinreichenden Beweistatsachen fehlt.(Rn.38) 3. Begriffe des „Machtmissbrauchs“ und der „Manipulation“ sind stark von Elementen des Wertens und Meinens geprägt und somit als Meinungsäußerungen anzusehen.(Rn.17) I. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Intendanten und bei der Antragsgegnerin zu 4) an deren Geschäftsführerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. (…) 2. „Dass ich mehr wissen wollte, lag aber vor allem an den folgenden Infos in der Email. Der Guru, stand da, solle männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen nötigen. Seit Jahren schon würden diese Anschuldigungen immer wieder von verschiedenen jungen Männern vorgebracht. Immer wieder hätten Betroffene versucht, andere zu warnen und die Übergriffe öffentlich zu machen. Aber die Gemeinschaft streitet alles ab. Zweifel und kritische Nachfragen seien intern nicht erwünscht. Und Anhänger/innen, die Kritik am Guru erst nehmen, würden sofort als nicht gläubig genug beschimpft." 3. „(...) Sie alle sagen S1 V., der Guru, um den B1 M. kreist, missbrauche seine Macht. Sie sprechen von Brainwashing, Manipulation, in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt. Und sie beschreiben B1 M. als totalitäre Organisation. Was das im Einzelnen bedeutet, darum drehen sich die sechs Episoden dieses Podcast. Die ehemaligen Anhänger/innen sagen auch, B1 M. sei eine Pseudo-Glaubensgemeinschaft, die letztlich in keiner religiösen Tradition glaubhaft verankert ist. Weder im Hinduismus, noch im Christlich-Orthodoxen. Stattdessen sagen sie, sei B1 M. eine Firma. Ein Unternehmen mit einem Superstar an der Spitze, dem es in erster Linie ums Geldverdienen geht. Und sie beschreiben B1 M. als eine Organisation, in der der Guru das Denken und Handeln und sämtliche private Beziehungen seiner Anhänger/innen aufs strengste kontrolliert." 4. „Und was die Vorwürfe sexualisierter Gewalt angeht, Hierarchien, große Machtgefälle, dicke Mauern und geschlossene Systeme, ja das sind Bedingungen, die bei der katholischen Kirche den Missbrauch begünstigt haben." 5. „(...) Es gab noch andere Leute, die zu dieser Zeit eingeweiht wurden. Bei einem von ihnen waren die Eltern dabei. Nach der Einweihung musst Du ja über eine Linie gehen. Die symbolisiert, dass Du von Deiner Familie zu ihm gehst. Seine Eltern standen neben dem Jungen, links und rechts. Und V. packte den Jungen, der kam aus B.. und sagte dann: ‚Du gehörst jetzt mir' und schaute dabei die Eltern an. Als er mich angeschrien hat, das war das erste Mal, dass ich ihn wirklich wütend erlebt habe, das erste Mal, dass er seine Dominanz gezeigt hat. Ab da hatte ich noch mehr Angst vor ihm." 6. (…) 7. (…) 8. „( ...) Es waren nur er und ich im Esszimmer. Und dann fing er an mir auf seinem Handy Bilder von Männermodels zu zeigen. In Speedos und mit Tattoos. .Was hältst Du davon?' Ich war echt ahnungslos. Ich weiß noch, dass ich sagte: ,Oh, das sind aber coole Tattoos. ' Ich weiß, in dieser Situation ging es nicht um Sexualität oder darum, worauf ich stehe, sondern um den Missbrauch von Macht und Status. Ich habe mich nie zu Männern hingezogen gefühlt. Ich habe mich nie danach gesehnt oder in irgendeiner Weise davon geträumt. Als er mir diese Fotos gezeigt hat, habe ich mir nichts dabei gedacht. Dann hat er mir sein Zimmer gezeigt und mir gesagt, ich solle mich aufs Bett setzen. Er ging ins Bad und kam nur mit einem Bademantel bekleidet zurück. Und dann sagte er: ,Ich möchte ein Gebet für Dich sprechen' und ich so: Und er sagte: ‚Knie Dich hin. Er hat seine Hand auf meinen Kopf gelegt und etwas vor sich hingemurmelt. Vielleicht 20 Sekunden. In einer anderen Sprache. Ich würde sagen Sanskrit. Und als er dann fertig war, sagte er: Jetzt kannst Du mich anfassen - Und ich habe gedacht: ,Was?' Und dann zog er seinen Bademantel aus, legte sich aufs Bett und sagte zu mir: ‚Fang mit den Beinen an' Und dann, dass ich seinen Arsch massieren soll. Dann hat er sich umgedreht und dann lag er da. Nackt. Auf dem Bett. Und ich so: ,O.k., jetzt weiß ich, worauf das hinausläuft. ' Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich hatte Angst ihm zu widersprechen. Es war alles ohne Worte, nur Körpersprache. Aber es war ziemlich offensichtlich, was er da wollte, nachdem er da nackt auf dem Bett lag und sich umgedreht hatte." 9. „(..)M1 ist nicht der Einzige, mit dem ich über diese Recherche gesprochen habe. Da sind drei weitere Männer. die sagen. der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen. Da ist aber auch die Frau aus der Schweiz, die sagt, sie sei mit dem Guru durch Kirchen getingelt, um unter seiner Führung Reliquien von dort zu entwenden. Da ist der Mann aus Deutschland, der sich bei seiner Einweihung zum Mönch an beiden Schultern ein schmerzhaftes Branding verpassen ließ. Eine junge Frau aus Tschechien, die sagt, sie habe wegen ihrer Zeit bei B1 M. mit einer psychotischen Episode ins Krankenhaus gemusst. Und da ist eine junge Deutsche, die sagt, der Guru habe verfügt, dass sie sich von ihrem Freund trennen muss." 10. (…) 11. (…) 12. (…) so wie geschehen in dem Podcast J. L. - B1 M.s Guru und sein Geheimnis", „Kapitel1: M1 "vorn 20.01.2022 und aus der Anlage Ast 6 zu diesem Beschluss ersichtlich; 13. (…) 14. „Man kann sich das so vorstellen. Ich stehe und er liegt: hat 'ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?" 15. „Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war nachts um halb zwölf. Er hat mir geschrieben: ,Komm und massiere mich.'" 16. „In der letzten Folge hatte M1 schon von mutmaßlichen Annäherungsversuchen des Gurus berichtet und auch davon, dass V. eines Abends nackt vor ihm auf dem Bett gelegen habe. Aber dabei sei es nicht geblieben. sagt M1." 17. „Und er so: jetzt kannst Du mich überall anfassen. ' Und ich so: , Was zum -` Er hat sich hingelegt, mit dem Gesicht nach unten. ‚Massier' meine Beine.' Und dann: ‚Massier' meinen Arsch.' Und ich hab' alles gemacht, was er gesagt hat. Und dann hat er sich auf den Rücken gedreht. Das erste Mal gings nicht bis zum Schluss. Ich hab ihm einen runtergeholt. Aber er hat mich gestoppt. Er ist nicht gekommen. Ich glaube. er wollte mehr, aber er hat es nicht gesagt. Er sagte: ,Das reicht jetzt.' Ich weiß noch, dass ich zurückgegangen bin und dachte: , Was zum Teufel?' (...) M1 sagt auch, es habe dann noch einen zweiten Abend wie diesen gegeben. Einen dritten." Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war so halb zwölf nachts. Er hat mich direkt angeschrieben. ‚Komm hoch und massier mich. ' Als ich in sein Zimmer kam, lag er nackt auf dem Bett und ich dachte: ,O.k. alles klar.' Ich habe ihm wieder einen runtergeholt. Und dann hat er versucht, mich zu stimulieren. Aber nicht sehr lange. Es ging nicht. Und dann ging es um ihn. Und dann habe ich ihm einen geblasen. Und kurz bevor er kam, hat er mich gestoppt und gesagt: ‚Wenn Du einen wahren Segen willst, dann musst Du meinen Amrit trinken. (...) Und das habe ich gemacht. Danach hat er gesagt, dass mein Sewa, meine Arbeit, meine Aufgabe erledigt ist. Er hat gesagt: ,Gut gemacht.' und hat mir auf die Schulter geklopft. ‚Deine Arbeit ist getan.'" 18. ,„ M1 sagt, dass er kurz vor Weihnachten in 2016 zum vierten und letzten Mal zum Guru gerufen wurde. Es war viel später als sonst. Und er wollte, dass ich mein Handy bei meinen Schuhen an der Tür lasse. Diesmal war er viel paranoider und hatte alle Jalousien zugezogen und geguckt. ob die Tür geschlossen ist. Und dann hat er sich wirklich bemüht, dass ich eine Erektion bekomme. Ich habe mich hingelegt und ohne was zu sagen. hat er sich dann auf mich gesetzt. Es war offensichtlich, dass es mir nicht gefällt. Ich lag einfach nur da. Nach 15 Sekunden hat er dann gemerkt. dass nichts passiert und ist aufgestanden und hat mich gepackt und mich umgedreht. Und er hat gesagt: ,Du willst das doch auch? Du willst mir dienen!? Es ist sehr wichtig, dass Du diese Frage beantwortest. ' Ich habe Ja' gesagt. Und dann hat er mich penetriert. Ich erinnere mich an den Schmerz. Es hat nicht lange gedauert. Aber es hat total weh getan. Ich sagte: ,Hör auf' Und er hat weitergemacht. Noch eine Minute oder so, während ich offensichtlich Schmerzen hatte. Irgendwann kam ich weg. Und ich erinnere mich, dass er danach sagte. dass das wahre Liebe ist und ein wahrer Dienst für Gott. Wir saßen auf dem Bett. Ich neben ihm und er sagte: ,Du erfüllst Dein Dharma, Deinen Lebenszweck.' Ich habe Ja ` gesagt. Ich habe nicht gewagt, ‚Nein' zu sagen. Ich habe mich nicht getraut zu rebellieren oder davonzulaufen. Ich war in einem fremden Land und allein. Ich hätte nicht gewusst wohin ich hätte fliehen sollen. Ich war mit Gott unter vier Augen und durfte keinem etwas davon sagen. Das hatte er zu mir gesagt. Ich hab mich vor allem davor gefürchtet, was er tun würde. Ich wollte der bestmögliche Gläubige sein. Ehrlich gesagt, in dieser vierten Nacht, habe ich meinen Körper verlassen.'" 19. „( ...) Offensichtlich wussten seine engsten Vertrauten, was zwischen ihm und mir vor sich geht. Und offensichtlich wurde ihnen gesagt, sie sollten mir versichern, dass alles in Ordnung ist. Sie sollten da sein und mir sagen, dass das, was ich tue gut ist." 20. „Knapp acht Monate verbrachte M1 im A.. Nach Silvester im Januar 2017 flog er zurück in die U.. Vorher. sagt er, habe er dem Guru noch zeigen müssen, dass er einen Hin- und Rückflug gebucht hatte." 21. „M1 ist nicht der einzige Mann, der sagt, der Guru habe ihn zu sexuellen Handlungen gedrängt. Es gibt weitere. Obwohl sie aus unterschiedlichen Ländern stammen und teilweise zu unterschiedlichen Zeiten im A. waren, ähnelt sich das, was sie erzählen. Am Anfang steht in ihren Schilderungen immer die Aufmerksamkeit, die ihnen der Guru schenkt. Er sieht sie, er ist interessiert, er spricht sie an. Er schreibt ihnen private Chat-Nachrichten. er lädt sie ein. Irgendwann folgt die Aufforderung. ihn zu massieren. Erst sind andere dabei. Dann allein. In einem separaten Raum ohne Zeug/innen. Die Massagen sind in allen Schilderungen ein verbindendes Element." 22. N. sagt, irgendwann hätten der Guru und er Telefonnummern ausgetauscht und danach fast jeden Tag geschrieben. Der Guru habe ihm Bilder von seinen Reisen geschickt. Der erleuchtete Meister auf WhatsApp. (...) Im A., sagt N., habe er den Guru nicht mal oft gesehen. Stattdessen habe er gearbeitet. Im unbezahlten Sewa-Dienst. Meist viele Stunden lang. (...) Was N. in allen Gesprächen gleichbleibend erzählt und wovon er auch in seinem neuerwachten Glauben nicht abweicht, ist der mutmaßliche Übergriff. Eines Tages, sagt N., habe ihn der Guru dann doch wieder zum Essen eingeladen. Auch er habe dem Guru zunächst beim Abendessen die Füße massiert. Später dann auch alleine in dessen Schlafzimmer. Mehr sei aber beim ersten Mal nicht passiert (...) N. sagt, am zweiten Abend habe sich der Guru nackt ausgezogen und ihm bedeutet, ihn am ganzen Körper zu massieren. Auch an den Genitalien. Die Massage habe den Guru erregt. (..) Beim dritten Treffen, sagt N., habe der Guru dann aber seine Hand genommen und sie explizit an seine Genitalien gedrückt. (...)" 23. „Ich bin sofort von ihm zurückgesprungen. So direkt so nach dem Motto: ,Wow. Das hat nichts mehr mit Massage zu tun, mein Lieber, ne` So, weil er da halt meine Hände so dahin gedrückt, gleichzeitig halt auch anfing — man kann sich das so vorstellen: Ich stehe und er liegt. Hat ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?' Und dann bin ich weg" 24. „Einmal während einer Massage wollte er. dass ich seine Genitalien berühre, sie massiere. Das habe ich dann gemacht. Ich dachte mir: ,Na ja, das ist halt der Wunsch des Meisters. ' Er hat mich auch berührt. Wir haben uns gegenseitig masturbiert. Danach hat er alles sauber gemacht. So als wollte er keine Spuren hinterlassen. Es kam mir schon komisch vor. Als wir fertig waren, sollte ich seine Füße massieren. (...) Und dann ein, zwei Wochen später. ruft er mich wieder an. Dieses Mal war ich weniger geschockt, weil ich mir ja schon gesagt hab, dass das so richtig ist. Und danach passierte es noch ein weiteres Mal. Fast ein Jahr später in Paris in seinem Hotelzimmer. Das war das letzte Mal. ( ..)" 25. „Ich hatte viele Privilegien, noch bevor es die Übergriffe gab." 26. „M2 sagt, er sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Wir fragen bei der Polizeistelle in F. nach, die uns keine Auskunft geben will. Bei der Staatsanwaltschaft, der wir eine Email schreiben, bekommen wir gar keine Antwort. Auch M1 wandte sich 2017 an die Polizei. Dazu wie gesagt, dann in Folge 6 weitere Details." 27. Und dann gibt es da noch eine weitere Geschichte. Sie ist ein bisschen anders als die von M1, N. und M2. Und trotzdem ist sie wichtig, wenn man auf die Vorwürfe gegen den Guru schaut. Sie wurde mir nicht von der betroffenen Person selbst erzählt, sondern von zwei Aussteigern — unabhängig voneinander. Sie waren nach eigener Aussage Zeugen der Vorfälle. Wieder geht es um einen mutmaßlichen Übergriff Und wenn es stimmt, was die beiden Männer berichten, auch um mindestens einen Suizidversuch. Für diese Geschichte müssen wir ins Jahr 2008 zurück." 28. „So war ich auch im Sommer 2008 in S. und erhielt die Aufgabe, mich um einen jungen Amerikaner zu kümmern, der in einer Krise war, dem ging es sehr schlecht, der hatte auch körperliche Verletzungen, ich musste Arztbesuche für ihn organisieren und ihn auch persönlich betreuen, er war in einem ganz psychisch schlechten Zustand. Es war kaum möglich mit ihm zu sprechen und zudem gab er mir Informationen, die ich gar nicht glauben konnte. Er war unter Druck, er war voller Scham und Angst und teilte Informationen mit, die um ihn und V. gingen. Er sei sexuell berührt worden, er sei stimuliert worden und wäre von ihm in sexueller Weise missbraucht worden. ( ..) Er hatte schon einen Suizidversuch hinter sich, das hab ich dann erfahren und in der Zeit, in der ich mich mit ihm beschäftigte, hat er noch einmal einen Suizidversuch unternommen. Nach seinem ersten Suizidversuch hatte er einen gebrochenen Arm. Ich begleitete ihn ins Krankenhaus, damit das behandelt werden konnte. Und im zweiten Suizidversuch, da konnte er gerade noch davon abgehalten werden vom Fenster zu springen, im Gästehaus in S.. (..) 29. „Es gab einen Selbstmordversuch und in dem Moment dachte ich nur: , Wow. Jetzt wird's ernst.' Zu sehen wie B1 M. und besonders V. danach mit der Person umgegangen sind, war schockierend, weil... Es war ihnen egal! Sie wollten alles unter den Teppich kehren. Erstmal keine Hilfe, keine medizinische Versorgung. keine Unterstützung. Ich dachte nur: ,Oh Gott, so behandeln sie dich, wenn was schief läuft!? Nur, weil eine Anhängerin. eine Krankenschwester. Darauf bestanden hat, kam die Person irgendwann ins Krankenhaus.'" 30. „Fassen wir zusammen: Mindestens vier Männer sagen, der Guru hätte ihnen sexualisierte Gewalt angetan" 31. „Es gibt Fälle von ehemaligen B.s, die immer noch leiden und traumatisiert sind, nachdem sie V. privat getroffen haben. Alle diese Fälle weisen Gemeinsamkeiten auf. V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen." 32. (...) 33. ‚Ja, mir liegen halt, seit jetzt etwa fast zehn Jahren immer wieder Rückmeldungen, Anfragen vor, wo Personen sagen, sie seien in dieser Gruppe in irgendeiner Form sowohl sexuell und auch spirituell missbraucht oder zumindest in irgendeiner Übergriffigkeit behandelt worden." 34. „Meine Bewertung geht eher dahin, dass ich diese Übergriffigkeit oder gar diesen Missbrauch in direkter Weise in den Anschauungen von V. begründet sehe." sowie geschehen in dem Podcast J. L. —B1 M3 Guru und sein Geheimnis", „Kapitel 2: Massagen" vom 20.01.2022 und aus der Anlage Ast. 8 zu diesem Beschluss ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 30% und die Antragsgegner jeweils 17,5% zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf 680.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise begründet; im Übrigen war er zurückzuweisen Soweit der Antrag begründet ist, stehen dem Antragsteller die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen die Antragsgegner zu. Zu den Anträgen im Einzelnen: 1. Der Anspruch besteht nicht. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, für welche die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorliegen. Unstreitig verfügt der Antragsteller über eine nennenswerte Anzahl von Anhängern, die dem Antragsteller spirituell/religiös folgen und wirkt als „spiritueller Meister und Guru aus tiefster Überzeugung und mit Hingabe (eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Ast. 18, Nr. 1). Damit ist es zulässig, davon zu sprechen, dass der Antragsteller „Hingabe“ wolle. Hinsichtlich der erwähnten sexuellen Kontakte stellt der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht in Abrede, dass er mit 15 Männern sexuellen Kontakt gehabt hat. Die Aussage, der Antragsteller wolle sexuelle Kontakte zu jungen Männern, betrifft zwar mindestens die Privatsphäre des Antragstellers, die Wiedergabe ist aber dennoch zulässig. Dafür spricht, dass die Information äußerst allgemein gehalten ist, und die Rezipienten eine unterschiedliche Auffassung davon haben, was ein „sexueller Kontakt“ ist. Mögliche sexuelle Kontakte haben dem Gesamtkontext nach auch nicht im Privatleben des Antragstellers stattgefunden, sondern standen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als „Guru“. Gleichzeitig ist ein hohes öffentliches Interesse an dem Berichtsgegenstand anzuerkennen. 2. Hinsichtlich des ersten Äußerungsteils („Der Guru“) ist der Unterlassungsanspruch begründet. Selbst wenn lediglich von einer Verdachtsberichterstattung und nicht von Tatsachenbehauptungen auszugehen sein sollte, sind die Passagen äußerungsrechtlich unzulässig. Der Antragsteller hat vollumfänglich bestritten, jemals einen Menschen (sexuell) genötigt zu haben (eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, Ast. 18, Nr. 6). Es mangelt auch darüber hinaus an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für die Verbreitung des schwerwiegenden Verdachts. Hinsichtlich des zweiten Äußerungsteils („Zweifel und kritische Nachfragen“) ist der Anspruch nicht begründet. Es handelt sich um Meinungsäußerungen, die in der unstreitigen Struktur der Organisation des Antragstellers eine ausreichende Stütze besitzen. Soweit ein Mitglied der Gemeinschaft etwa die Nicht-Teilnahme an bestimmten Events bzw. das subjektiv empfundene Nicht-Berücksichtigtwerden bei einzelnen Anlässen als Demütigung empfindet, ist dies äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. Der Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich des Äußerungsteils „in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt“; insoweit ist auch aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22) prozessual davon auszugehen, dass es an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht fehlt. Im Übrigen besteht kein Unterlassungsanspruch, da es sich um zulässige Meinungsäußerungen einzelner ehemaliger Mitglieder der Gemeinschaft handelt, die zusammenfassend wiedergegeben werden. Es fehlt an einer hinreichenden Bezugnahme zu einem Sachverhalt, aus Sicht der Zuhörer bleibt an dieser Stelle des Podcasts offen, worauf sich die Vorwürfe sich beziehen. Die Begriffe des „Machtmissbrauchs“, der „totalitären Organisation“ und der „strengsten Kontrolle“ sind zudem stark von Elementen des Wertens und Meinens geprägt. 4. Der Unterlassungsanspruch besteht nur hinsichtlich des Äußerungsteils „Vorwürfe sexualisierter Gewalt“ insoweit ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22) prozessual davon auszugehen, dass es an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht fehlt. Im Übrigen handelt es sich um zulässige Wertungen, die ihre tatsächliche Grundlage in der Struktur der Gemeinschaft des Antragsstellers haben. 5. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der behauptete Sachverhalt nicht zutrifft (Anlage Ast 18, Nr. 8). 6. und 7. Der Anspruch besteht jeweils nicht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der beanstandeten Passage allein in Abrede genommen, dass es eine „Verpflichtung“ dazu gebe, ihm die Füße zu massieren und dass er solche Massagen „befehlen würde. Die Frage, ob etwa ein Wunsch des Gurus als „Verpflichtung“ oder „Befehl“ wahrgenommen wird, ist indes eine des Wertens und Meinens des betroffenen Anhängers, so dass es sich insoweit um eine zulässige Meinungsäußerung handelt. 8. Der Anspruch ist begründet. Selbst wenn lediglich von einer Verdachtsberichterstattung und nicht von Tatsachenbehauptungen auszugehen sein sollte, sind die Passagen äußerungsrechtlich unzulässig. Der Antragsteller hat den Sacherhalt vollumfänglich bestritten (Anlage ASt 18). Es mangelt auch darüber hinaus an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen für die Verbreitung des schwerwiegenden Verdachts. 9. Der Anspruch ist begründet, denn insoweit ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22) prozessual davon auszugehen, dass es an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht der sexuellen Nötigung fehlt. Auch hinsichtlich der behaupteten Reliquienentwendung besteht der Anspruch, denn der Antragsteller hat in Abrede genommen, dass er Frau C. eingesetzt habe, um Reliquien zu entwenden (Anlage Ast 18, Nr. 19). Zu dem Vorwurf, der Antragsteller habe verfügt, dass sich eine Anhängerin von ihrem Freund trennen müsse, hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass seine Anhänger in ihren Handlungen und Entscheidungen frei seien und er weder über ihr Leben noch über ihre privaten Beziehungen bestimme (Anlage Ast 18, Nr. 5). Danach ist von der prozessualen Unwahrheit der angegriffenen Äußerung auszugehen. 10. Der Anspruch besteht nicht. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung, für welche die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorliegen. Unstreitig verfügt der Antragsteller über eine nennenswerte Anzahl von Anhängern, die dem Antragsteller spirituell/religiös folgen. Damit ist es zulässig davon zu sprechen, dass der Antragsteller die Rollen, die er brauche, um Menschen an sich zu binden, beherrsche. 11. Der Anspruch besteht nicht. Unstreitig verfügt der Antragsteller über eine nennenswerte Anzahl von Anhängern, die dem Antragsteller spirituell/religiös folgen. Damit ist es zulässig, davon zu sprechen, dass der Antragsteller „Macht“ habe. Darauf aufbauend ist es weiter zulässig, der Auffassung zu sein, dass der Antragsteller seine Position als Guru für sich einsetzt, also „ausnutzt“, um andere Menschen in seinem Sinne zu beeinflussen. Dass er nicht der einzige sei, der in diese „Falle“ getappt sei, ist eine zulässige persönliche Wertung von Herrn W.. 12. Der Anspruch besteht nicht. Der Antragsteller ist mit den Vorwürfen von Herrn W. hinreichend konfrontiert worden. Es entsteht beim Hörer zudem nicht das Verständnis, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Vorwürfe nur pauschal bestritten hätte, denn im vorangegangenen Teil des Podcast sind die Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten detaillierter wiedergegeben worden und in der vorliegenden Äußerung wird angekündigt, dass in der nächsten Episode weiter unter anderem der Anwalt des Antragstellers zu Wort komme. Die Formulierung „Er schreibt, dass diese Vorwürfe nicht wahr seien." wird damit vom Hörer lediglich als Zusammenfassung im Schlussteil des Podcast verstanden. 13. Der Anspruch besteht nicht. Es handelt sich um zulässige Meinungsäußerungen einzelner ehemaliger Mitglieder der Gemeinschaft, die zusammenfassend wiedergegeben werden. Es fehlt an einer hinreichenden Bezugnahme zu einem Sachverhalt, aus Sicht der Zuhörer bleibt an dieser Stelle des Podcast offen, worauf sich die Vorwürfe sich beziehen. Die Begriffe des „Machtmissbrauchs“, der „Manipulation“ sind stark von Elementen des Wertens und Meinens geprägt. 14. und 15. Der Unterlassungsanspruch ist jeweils begründet; insoweit ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 18, Nr. 16) prozessual davon auszugehen, dass es an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht fehlt. Der Antragsteller führt in seiner eidesstattlichen Versicherung aus, die Schilderungen von „N.“ seien frei erfunden. 16. und 17. Der Anspruch ist jeweils begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 13), die für den Antragsteller abträglich ist. 18. Der Anspruch ist begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 14), die für den Antragsteller abträglich ist. 19. Der Anspruch ist begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung, die an die behauptete sexuelle Nötigung anknüpft, auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 14), die für den Antragsteller abträglich ist. 20. Der Anspruch ist begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 15), die für den Antragsteller abträglich ist. 21. Der Anspruch ist begründet, denn insoweit ist aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage Ast 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22) prozessual davon auszugehen, dass es an hinreichenden Beweistatsachen für den Verdacht der sexuellen Nötigungen fehlt. 22. und 23. Der Anspruch ist jeweils begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 16), die für den Antragsteller abträglich ist. 24. und 25. Der Anspruch ist begründet. Prozessual ist von der Unwahrheit der Äußerung der Herrn B2 auszugehen (s. Anlage ASt 18, Ziff. 17), die für den Antragsteller abträglich ist. 26. Der Anspruch ist begründet. Es fehlt eine hinreichende Konfrontation durch die Antragsgegnerseite. Die allgemein gehaltene Frage, ob der Antragsteller Kenntnis von Strafanzeigen habe, reicht nicht aus, da sie dem Antragsteller nicht Gelegenheit gibt, sich zu dem von dem „M2“ geäußerten Vorwurf im Einzelnen zu erklären. 27. bis 30. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Äußerungen stellen im Kontext der Berichterstattung eine Verdachtsberichterstattung mit dem Inhalt dar, dass der Antragsteller Herrn T. in sexueller Weise missbraucht habe, woraufhin dieser einen Suizidversuch unternommen habe. Herr T. ist individuell erkennbar, auch wenn er in der Berichterstattung nicht namentlich erwähnt wird. Für die Bejahung einer solchen Identifizierbarkeit einer Person durch eine Wortberichterstattung ist anerkannt, dass eine Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreicht (von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kapitel 7 Rn. 20). Aufgrund der Informationen „junger Amerikaner“, „Sommer 2008 in S.“ (beide siehe Antrag 28) und „Suizidversuch unternommen“ (siehe Anträge 27, 28, 29) in der Darstellung der Antragsgegner ist Herr T. jedenfalls für die im Jahr 2008 in S. lebenden Gemeinschaftsmitglieder erkennbar. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T. vom 22.02.2022 (Anlage ASt. 20) ergibt sich zudem, dass Herr T. von zahlreichen Bekannten und Freunden innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft auf die Berichterstattung angesprochen worden sei. Hierin liegt eine Bestätigung der Erkennbarkeit (vgl. von Strobl-Alberg, a.a.O.). Die angesprochenen Vorwürfe sind aufgrund der eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers (Anlage ASt. 18, Nr. 22) sowie des Herrn T. (Anlage ASt. 20) als prozessual unwahr anzusehen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind nicht eingehalten worden. Es mangelt an hinreichenden Beweistatsachen für den verbreiteten Verdacht. Ferner erscheint die Berichterstattung auch nicht ausgewogen. 31. Der Anspruch ist hinsichtlich des durch Unterstreichung hervorgehobenen Äußerungsteils begründet. Prozessual ist insoweit von der Unwahrheit der Äußerung, die Bezug auf die behaupteten sexuellen Nötigungen nimmt, auszugehen (s. Anlage ASt 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22). „Leiden“ und „Traumatisierung“ sind demgegenüber zulässige stark subjektiv geprägte Wertungen. 32. Der Anspruch ist nicht begründet. Aufgrund der Anlagen Ast 13 und Ast 14 ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf eine entsprechende Anfrage des Antragsgegners zu 3) nicht inhaltlich, sondern nur formal geantwortet hat (zivilrechtliches und ggf. strafrechtliches Vorgehen gegen Quellen der Berichterstattung und im Übrigen keine weiteren Angaben zum rechtlichen Vorgehen). Damit ist die Äußerung, man habe keine „Antwort“ erhalten, zulässig, denn eine inhaltliche Beantwortung der konkreten Frage ist nicht erfolgt. Dies gilt umso mehr, als in der Berichterstattung im Übrigen inhaltliche Stellungnahmen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wiedergegeben werden, so dass für den Hörer klar ist, dass sich die Äußerung, man habe keine „Antwort“ erhalten, allein auf die konkrete Frage nach möglichem Druck, der zur Löschung von Seiten und Texten geführt haben könnte, bezieht. 33. und 34. Der Anspruch ist jeweils begründet. Prozessual ist insoweit von der Unwahrheit der Äußerung auszugehen (s. Anlage ASt 18, Nr. 6, 12, 13, 14, 16, 17, 22), die für den Antragsteller abträglich ist. Soweit von einer Verdachtsberichterstattung auszugehen sein könnte, wäre diese äußerungsrechtlich nicht zulässig, da es insoweit an hinreichenden Beweistatsachen fehlt. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 3, 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO.