Urteil
324 O 66/22
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0621.324O66.22.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass sich in der erforderlichen Gesamtschau verschiedener Aspekte ein dichtes Bild an Indizien für ein Geschehen ergibt - zum Beispiel, wenn für Zuhörer eines mehrteiligen Podcasts das Verständnis entsteht, dass einzelne Schilderungen/Aussagen von Betroffenen nicht der Darstellung jeweils individueller, isoliert zu betrachtender Fälle, sondern der Offenlegung eines Musters für ein Gesamtgeschehen dienen - kann eine hinreichende Basis an Anknüpfungstatachen für eine diesbezügliche Verdachtsberichterstattung bilden, zumal es in deren Rahmen keines Wahrheitsbeweises bedarf.(Rn.108)
2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 21. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 15. Januar 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 wird in den Ziffern 8, 9, 17, 22 und 31 teilweise und in den Ziffern 14, 15, 16, 21, 23, 24, 25, 33 und 34 vollständig aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 bestätigt.
Zur Klarstellung wird der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2022 in Ziffer I. wie folgt neu gefasst:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Intendanten und bei der Antragsgegnerin zu 4) an deren Geschäftsführerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
1. (…)
2. "Dass ich mehr wissen wollte, lag aber vor allem an den folgenden Infos in der Email. Der Guru, stand da, solle männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen nötigen. Seit Jahren schon würden diese Anschuldigungen immer wieder von verschiedenen jungen Männern vorgebracht. Immer wieder hätten Betroffene versucht, andere zu warnen und die Übergriffe öffentlich zu machen. Aber die Gemeinschaft streitet alles ab. Zweifel und kritische Nachfragen seien intern nicht erwünscht. Und Anhänger/innen, die Kritik am Guru erst nehmen, würden sofort als nicht gläubig genug beschimpft."
3. "(...) Sie alle sagen S1 V., der Guru, um den B1 M. kreist,
missbrauche seine Macht. Sie sprechen von Brainwashing, Manipulation, in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt. Und sie beschreiben B1 M. als totalitäre Organisation. Was das im Einzelnen bedeutet, darum drehen sich die sechs Episoden dieses Podcast. Die ehemaligen Anhänger/innen sagen auch, B1 M. sei eine Pseudo-Glaubensgemeinschaft, die letztlich in keiner religiösen Tradition glaubhaft verankert ist. Weder im Hinduismus, noch im Christlich-Orthodoxen. Stattdessen sagen sie, sei B1 M. eine Firma. Ein Unternehmen mit einem Superstar an der Spitze, dem es in erster Linie ums Geldverdienen geht. Und sie beschreiben B1 M. als eine Organisation, in der der Guru das Denken und Handeln und sämtliche private Beziehungen seiner Anhänger/innen aufs strengste kontrolliert."
4. "Und was die Vorwürfe sexualisierter Gewalt angeht, Hierarchien, große Machtgefälle, dicke Mauern und geschlossene Systeme, ja das sind Bedingungen, die bei der katholischen Kirche den Missbrauch begünstigt haben."
5. "(...) Es gab noch andere Leute, die zu dieser Zeit eingeweiht wurden. Bei einem von ihnen waren die Eltern dabei. Nach der Einweihung musst Du ja über eine Linie gehen. Die symbolisiert, dass Du von Deiner Familie zu ihm gehst. Seine Eltern standen neben dem Jungen, links und rechts. Und V. packte den Jungen, der kam aus B.. und sagte dann: ‚Du gehörst jetzt mir' und schaute dabei die Eltern an. Als er mich angeschrien hat, das war das erste Mal, dass ich ihn wirklich wütend erlebt habe, das erste Mal, dass er seine Dominanz gezeigt hat. Ab da hatte ich noch mehr Angst vor ihm."
6. (…)
7. (…)
8. "(...) Und dann fing er an mir auf seinem Handy Bilder von Männermodels zu zeigen. In Speedos und mit Tattoos. . Was hältst Du davon?' Ich war echt ahnungslos. Ich weiß noch, dass ich sagte: ,Oh, das sind aber coole Tattoos. ' (...)"
9. "(..)M1 ist nicht der Einzige, mit dem ich über diese Recherche gesprochen habe. Da sind drei weitere Männer, die sagen, der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen. Da ist aber auch die Frau aus der Schweiz, die sagt, sie sei mit dem Guru durch Kirchen getingelt, um unter seiner Führung Reliquien von dort zu entwenden. Da ist der Mann aus Deutschland, der sich bei seiner Einweihung zum Mönch an beiden Schultern ein schmerzhaftes Branding verpassen ließ. Eine junge Frau aus Tschechien, die sagt, sie habe wegen ihrer Zeit bei B1 M. mit einer psychotischen Episode ins Krankenhaus gemusst. Und da ist eine junge Deutsche, die sagt, der Guru habe verfügt, dass sie sich von ihrem Freund trennen muss."
10. (…)
11. (…)
12. (…)
so wie geschehen in dem Podcast J. L. - B1 M. Guru und sein Geheimnis", "Kapitel1: M1 "vorn 20.01.2022 und aus der Anlage Ast 6 zu diesem Beschluss ersichtlich;
13. (…)
14.(...)
15.(...)
16.(...)
17. (...) Und dann ging es um ihn. Und dann habe ich ihm einen geblasen. Und kurz bevor er kam, hat er mich gestoppt und gesagt: ‚Wenn Du einen wahren Segen willst, dann musst Du meinen Amrit trinken. (...) Und das habe ich gemacht. Danach hat er gesagt, dass mein Sewa, meine Arbeit, meine Aufgabe erledigt ist. Er hat gesagt:, Gut gemacht.' und hat mir auf die Schulter geklopft. ‚Deine Arbeit ist getan.'"
18. ," M1 sagt, dass er kurz vor Weihnachten in 2016 zum vierten und letzten Mal zum Guru gerufen wurde. Es war viel später als sonst. Und er wollte, dass ich mein Handy bei meinen Schuhen an der Tür lasse. Diesmal war er viel paranoider und hatte alle Jalousien zugezogen und geguckt, ob die Tür geschlossen ist. Und dann hat er sich wirklich bemüht, dass ich eine Erektion bekomme. Ich habe mich hingelegt und ohne was zu sagen. hat er sich dann auf mich gesetzt. Es war offensichtlich, dass es mir nicht gefällt. Ich lag einfach nur da. Nach 15 Sekunden hat er dann gemerkt dass nichts passiert und ist aufgestanden und hat mich gepackt und mich umgedreht.
Und er hat gesagt: ,Du willst das doch auch? Du willst mir dienen!? Es ist sehr wichtig, dass Du diese Frage beantwortest. ' Ich habe Ja' gesagt. Und dann hat er mich penetriert. Ich erinnere mich an den Schmerz. Es hat nicht lange gedauert. Aber es hat total weh getan. Ich sagte: ,Hör auf' Und er hat weitergemacht. Noch eine Minute oder so, während ich offensichtlich Schmerzen hatte. Irgendwann kam ich weg. Und ich erinnere mich, dass er danach sagte. dass das wahre Liebe ist und ein wahrer Dienst für Gott. Wir saßen auf dem Bett. Ich neben ihm und er sagte: ,Du erfüllst Dein Dharma, Deinen Lebenszweck.' Ich habe Ja ` gesagt. Ich habe nicht gewagt, ‚Nein' zu sagen. Ich habe mich nicht getraut zu rebellieren oder davonzulaufen. Ich war in einem fremden Land und allein. Ich hätte nicht gewusst wohin ich hätte fliehen sollen. Ich war mit Gott unter vier Augen und durfte keinem etwas davon sagen. Das hatte er zu mir gesagt. Ich hab mich vor allem davor gefürchtet, was er tun würde. Ich wollte der bestmögliche Gläubige sein. Ehrlich gesagt, in dieser vierten Nacht, habe ich meinen Körper verlassen.'"
19. "( ...) Offensichtlich wussten seine engsten Vertrauten, was zwischen ihm und mir vor sich geht. Und offensichtlich wurde ihnen gesagt, sie sollten mir versichern, dass alles in Ordnung ist. Sie sollten da sein und mir sagen, dass das, was ich tue gut ist."
20. "Knapp acht Monate verbrachte M1 im A.. Nach Silvester im Januar 2017 flog er zurück in die U.. Vorher, sagt er, habe er dem Guru noch zeigen müssen, dass er einen Hin- und Rückflug gebucht hatte."
21. (...)
22. N. sagt, irgendwann hätten der Guru und er Telefonnummern ausgetauscht und danach fast jeden Tag geschrieben. Der Guru habe ihm Bilder von seinen Reisen geschickt. (...)
23. (...)
24. (...)
25. (...)
26. "M2 sagt, er sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Wir fragen bei der Polizeistelle in F. nach, die uns keine Auskunft geben will. Bei der Staatsanwaltschaft, der wir eine Email schreiben, bekommen wir gar keine Antwort. Auch M1 wandte sich 2017 an die Polizei. Dazu wie gesagt, dann in Folge 6 weitere Details."
27. Und dann gibt es da noch eine weitere Geschichte. Sie ist ein bisschen anders als die von M1, N. und M2. Und trotzdem ist sie wichtig, wenn man auf die Vorwürfe gegen den Guru schaut. Sie wurde mir nicht von der betroffenen Person selbst erzählt, sondern von zwei Aussteigern — unabhängig voneinander. Sie waren nach eigener Aussage Zeugen der Vorfälle. Wieder geht es um einen mutmaßlichen Übergriff Und wenn es stimmt, was die beiden Männer berichten, auch um mindestens einen Suizidversuch. Für diese Geschichte müssen wir ins Jahr 2008 zurück."
28. "So war ich auch im Sommer 2008 in Springen und erhielt die Aufgabe, mich um einen jungen Amerikaner zu kümmern, der in einer Krise war, dem ging es sehr schlecht, der hatte auch körperliche Verletzungen, ich musste Arztbesuche für ihn organisieren und ihn auch persönlich betreuen, er war in einem ganz psychisch schlechten Zustand. Es war kaum möglich mit ihm zu sprechen und zudem gab er mir Informationen, die ich gar nicht glauben konnte. Er war unter Druck, er war voller Scham und Angst und teilte Informationen mit, die um ihn und V. gingen. Er sei sexuell berührt worden, er sei stimuliert worden und wäre von ihm in sexueller Weise missbraucht worden. ( ..) Er hatte schon einen Suizidversuch hinter sich, das hab ich dann erfahren und in der Zeit, in der ich mich mit ihm beschäftigte, hat er noch einmal einen Suizidversuch unternommen. Nach seinem ersten Suizidversuch hatte er einen gebrochenen Arm. Ich begleitete ihn ins Krankenhaus, damit das behandelt werden konnte. Und im zweiten Suizidversuch, da konnte er gerade noch davon abgehalten werden vom Fenster zu springen, im Gästehaus in Springen. (..)
29. "Es gab einen Selbstmordversuch und in dem Moment dachte ich nur: , Wow. Jetzt wird's ernst.' Zu sehen wie B1 M. und besonders V. danach mit der Person umgegangen sind, war schockierend, weil... Es war ihnen egal! Sie wollten alles unter den Teppich kehren. Erstmal keine Hilfe, keine medizinische Versorgung. keine Unterstützung. Ich dachte nur: ,Oh Gott, so behandeln sie dich, wenn was schief läuft!? Nur, weil eine Anhängerin. eine Krankenschwester. Darauf bestanden hat, kam die Person irgendwann ins Krankenhaus.'"
30. "Fassen wir zusammen: Mindestens vier Männer sagen, der Guru hätte ihnen sexualisierte Gewalt angetan"
31. "Es gibt Fälle von ehemaligen B., die immer noch leiden und traumatisiert sind, nachdem sie V. privat getroffen haben. Alle diese Fälle weisen Gemeinsamkeiten auf. V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen."
32. (...)
33. (...)
34. (...)
sowie geschehen in dem Podcast J. L. —B1 M Guru und sein Geheimnis", "Kapitel 2: Massagen" vom 20.01.2022 und aus der Anlage Ast. 8 zu diesem Beschluss ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung des Beschlusses der Kammer vom 16.03.2022 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Erlassverfahrens der Antragsteller 66 % und die Antragsgegner jeweils 8,5 % und von den Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsteller 80 % und die Antragsgegner jeweils 5 % nach einem Streitwert von 313.333,33 € tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass sich in der erforderlichen Gesamtschau verschiedener Aspekte ein dichtes Bild an Indizien für ein Geschehen ergibt - zum Beispiel, wenn für Zuhörer eines mehrteiligen Podcasts das Verständnis entsteht, dass einzelne Schilderungen/Aussagen von Betroffenen nicht der Darstellung jeweils individueller, isoliert zu betrachtender Fälle, sondern der Offenlegung eines Musters für ein Gesamtgeschehen dienen - kann eine hinreichende Basis an Anknüpfungstatachen für eine diesbezügliche Verdachtsberichterstattung bilden, zumal es in deren Rahmen keines Wahrheitsbeweises bedarf.(Rn.108) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 21. Juni 2024 ist durch Beschluss vom 15. Januar 2025 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. 1. Die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 wird in den Ziffern 8, 9, 17, 22 und 31 teilweise und in den Ziffern 14, 15, 16, 21, 23, 24, 25, 33 und 34 vollständig aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 bestätigt. Zur Klarstellung wird der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2022 in Ziffer I. wie folgt neu gefasst: Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000.-, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere bei der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an deren Intendanten und bei der Antragsgegnerin zu 4) an deren Geschäftsführerin (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. (…) 2. "Dass ich mehr wissen wollte, lag aber vor allem an den folgenden Infos in der Email. Der Guru, stand da, solle männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen nötigen. Seit Jahren schon würden diese Anschuldigungen immer wieder von verschiedenen jungen Männern vorgebracht. Immer wieder hätten Betroffene versucht, andere zu warnen und die Übergriffe öffentlich zu machen. Aber die Gemeinschaft streitet alles ab. Zweifel und kritische Nachfragen seien intern nicht erwünscht. Und Anhänger/innen, die Kritik am Guru erst nehmen, würden sofort als nicht gläubig genug beschimpft." 3. "(...) Sie alle sagen S1 V., der Guru, um den B1 M. kreist, missbrauche seine Macht. Sie sprechen von Brainwashing, Manipulation, in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt. Und sie beschreiben B1 M. als totalitäre Organisation. Was das im Einzelnen bedeutet, darum drehen sich die sechs Episoden dieses Podcast. Die ehemaligen Anhänger/innen sagen auch, B1 M. sei eine Pseudo-Glaubensgemeinschaft, die letztlich in keiner religiösen Tradition glaubhaft verankert ist. Weder im Hinduismus, noch im Christlich-Orthodoxen. Stattdessen sagen sie, sei B1 M. eine Firma. Ein Unternehmen mit einem Superstar an der Spitze, dem es in erster Linie ums Geldverdienen geht. Und sie beschreiben B1 M. als eine Organisation, in der der Guru das Denken und Handeln und sämtliche private Beziehungen seiner Anhänger/innen aufs strengste kontrolliert." 4. "Und was die Vorwürfe sexualisierter Gewalt angeht, Hierarchien, große Machtgefälle, dicke Mauern und geschlossene Systeme, ja das sind Bedingungen, die bei der katholischen Kirche den Missbrauch begünstigt haben." 5. "(...) Es gab noch andere Leute, die zu dieser Zeit eingeweiht wurden. Bei einem von ihnen waren die Eltern dabei. Nach der Einweihung musst Du ja über eine Linie gehen. Die symbolisiert, dass Du von Deiner Familie zu ihm gehst. Seine Eltern standen neben dem Jungen, links und rechts. Und V. packte den Jungen, der kam aus B.. und sagte dann: ‚Du gehörst jetzt mir' und schaute dabei die Eltern an. Als er mich angeschrien hat, das war das erste Mal, dass ich ihn wirklich wütend erlebt habe, das erste Mal, dass er seine Dominanz gezeigt hat. Ab da hatte ich noch mehr Angst vor ihm." 6. (…) 7. (…) 8. "(...) Und dann fing er an mir auf seinem Handy Bilder von Männermodels zu zeigen. In Speedos und mit Tattoos. . Was hältst Du davon?' Ich war echt ahnungslos. Ich weiß noch, dass ich sagte: ,Oh, das sind aber coole Tattoos. ' (...)" 9. "(..)M1 ist nicht der Einzige, mit dem ich über diese Recherche gesprochen habe. Da sind drei weitere Männer, die sagen, der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen. Da ist aber auch die Frau aus der Schweiz, die sagt, sie sei mit dem Guru durch Kirchen getingelt, um unter seiner Führung Reliquien von dort zu entwenden. Da ist der Mann aus Deutschland, der sich bei seiner Einweihung zum Mönch an beiden Schultern ein schmerzhaftes Branding verpassen ließ. Eine junge Frau aus Tschechien, die sagt, sie habe wegen ihrer Zeit bei B1 M. mit einer psychotischen Episode ins Krankenhaus gemusst. Und da ist eine junge Deutsche, die sagt, der Guru habe verfügt, dass sie sich von ihrem Freund trennen muss." 10. (…) 11. (…) 12. (…) so wie geschehen in dem Podcast J. L. - B1 M. Guru und sein Geheimnis", "Kapitel1: M1 "vorn 20.01.2022 und aus der Anlage Ast 6 zu diesem Beschluss ersichtlich; 13. (…) 14.(...) 15.(...) 16.(...) 17. (...) Und dann ging es um ihn. Und dann habe ich ihm einen geblasen. Und kurz bevor er kam, hat er mich gestoppt und gesagt: ‚Wenn Du einen wahren Segen willst, dann musst Du meinen Amrit trinken. (...) Und das habe ich gemacht. Danach hat er gesagt, dass mein Sewa, meine Arbeit, meine Aufgabe erledigt ist. Er hat gesagt:, Gut gemacht.' und hat mir auf die Schulter geklopft. ‚Deine Arbeit ist getan.'" 18. ," M1 sagt, dass er kurz vor Weihnachten in 2016 zum vierten und letzten Mal zum Guru gerufen wurde. Es war viel später als sonst. Und er wollte, dass ich mein Handy bei meinen Schuhen an der Tür lasse. Diesmal war er viel paranoider und hatte alle Jalousien zugezogen und geguckt, ob die Tür geschlossen ist. Und dann hat er sich wirklich bemüht, dass ich eine Erektion bekomme. Ich habe mich hingelegt und ohne was zu sagen. hat er sich dann auf mich gesetzt. Es war offensichtlich, dass es mir nicht gefällt. Ich lag einfach nur da. Nach 15 Sekunden hat er dann gemerkt dass nichts passiert und ist aufgestanden und hat mich gepackt und mich umgedreht. Und er hat gesagt: ,Du willst das doch auch? Du willst mir dienen!? Es ist sehr wichtig, dass Du diese Frage beantwortest. ' Ich habe Ja' gesagt. Und dann hat er mich penetriert. Ich erinnere mich an den Schmerz. Es hat nicht lange gedauert. Aber es hat total weh getan. Ich sagte: ,Hör auf' Und er hat weitergemacht. Noch eine Minute oder so, während ich offensichtlich Schmerzen hatte. Irgendwann kam ich weg. Und ich erinnere mich, dass er danach sagte. dass das wahre Liebe ist und ein wahrer Dienst für Gott. Wir saßen auf dem Bett. Ich neben ihm und er sagte: ,Du erfüllst Dein Dharma, Deinen Lebenszweck.' Ich habe Ja ` gesagt. Ich habe nicht gewagt, ‚Nein' zu sagen. Ich habe mich nicht getraut zu rebellieren oder davonzulaufen. Ich war in einem fremden Land und allein. Ich hätte nicht gewusst wohin ich hätte fliehen sollen. Ich war mit Gott unter vier Augen und durfte keinem etwas davon sagen. Das hatte er zu mir gesagt. Ich hab mich vor allem davor gefürchtet, was er tun würde. Ich wollte der bestmögliche Gläubige sein. Ehrlich gesagt, in dieser vierten Nacht, habe ich meinen Körper verlassen.'" 19. "( ...) Offensichtlich wussten seine engsten Vertrauten, was zwischen ihm und mir vor sich geht. Und offensichtlich wurde ihnen gesagt, sie sollten mir versichern, dass alles in Ordnung ist. Sie sollten da sein und mir sagen, dass das, was ich tue gut ist." 20. "Knapp acht Monate verbrachte M1 im A.. Nach Silvester im Januar 2017 flog er zurück in die U.. Vorher, sagt er, habe er dem Guru noch zeigen müssen, dass er einen Hin- und Rückflug gebucht hatte." 21. (...) 22. N. sagt, irgendwann hätten der Guru und er Telefonnummern ausgetauscht und danach fast jeden Tag geschrieben. Der Guru habe ihm Bilder von seinen Reisen geschickt. (...) 23. (...) 24. (...) 25. (...) 26. "M2 sagt, er sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Wir fragen bei der Polizeistelle in F. nach, die uns keine Auskunft geben will. Bei der Staatsanwaltschaft, der wir eine Email schreiben, bekommen wir gar keine Antwort. Auch M1 wandte sich 2017 an die Polizei. Dazu wie gesagt, dann in Folge 6 weitere Details." 27. Und dann gibt es da noch eine weitere Geschichte. Sie ist ein bisschen anders als die von M1, N. und M2. Und trotzdem ist sie wichtig, wenn man auf die Vorwürfe gegen den Guru schaut. Sie wurde mir nicht von der betroffenen Person selbst erzählt, sondern von zwei Aussteigern — unabhängig voneinander. Sie waren nach eigener Aussage Zeugen der Vorfälle. Wieder geht es um einen mutmaßlichen Übergriff Und wenn es stimmt, was die beiden Männer berichten, auch um mindestens einen Suizidversuch. Für diese Geschichte müssen wir ins Jahr 2008 zurück." 28. "So war ich auch im Sommer 2008 in Springen und erhielt die Aufgabe, mich um einen jungen Amerikaner zu kümmern, der in einer Krise war, dem ging es sehr schlecht, der hatte auch körperliche Verletzungen, ich musste Arztbesuche für ihn organisieren und ihn auch persönlich betreuen, er war in einem ganz psychisch schlechten Zustand. Es war kaum möglich mit ihm zu sprechen und zudem gab er mir Informationen, die ich gar nicht glauben konnte. Er war unter Druck, er war voller Scham und Angst und teilte Informationen mit, die um ihn und V. gingen. Er sei sexuell berührt worden, er sei stimuliert worden und wäre von ihm in sexueller Weise missbraucht worden. ( ..) Er hatte schon einen Suizidversuch hinter sich, das hab ich dann erfahren und in der Zeit, in der ich mich mit ihm beschäftigte, hat er noch einmal einen Suizidversuch unternommen. Nach seinem ersten Suizidversuch hatte er einen gebrochenen Arm. Ich begleitete ihn ins Krankenhaus, damit das behandelt werden konnte. Und im zweiten Suizidversuch, da konnte er gerade noch davon abgehalten werden vom Fenster zu springen, im Gästehaus in Springen. (..) 29. "Es gab einen Selbstmordversuch und in dem Moment dachte ich nur: , Wow. Jetzt wird's ernst.' Zu sehen wie B1 M. und besonders V. danach mit der Person umgegangen sind, war schockierend, weil... Es war ihnen egal! Sie wollten alles unter den Teppich kehren. Erstmal keine Hilfe, keine medizinische Versorgung. keine Unterstützung. Ich dachte nur: ,Oh Gott, so behandeln sie dich, wenn was schief läuft!? Nur, weil eine Anhängerin. eine Krankenschwester. Darauf bestanden hat, kam die Person irgendwann ins Krankenhaus.'" 30. "Fassen wir zusammen: Mindestens vier Männer sagen, der Guru hätte ihnen sexualisierte Gewalt angetan" 31. "Es gibt Fälle von ehemaligen B., die immer noch leiden und traumatisiert sind, nachdem sie V. privat getroffen haben. Alle diese Fälle weisen Gemeinsamkeiten auf. V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen." 32. (...) 33. (...) 34. (...) sowie geschehen in dem Podcast J. L. —B1 M Guru und sein Geheimnis", "Kapitel 2: Massagen" vom 20.01.2022 und aus der Anlage Ast. 8 zu diesem Beschluss ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung des Beschlusses der Kammer vom 16.03.2022 wird dahingehend abgeändert, dass von den Kosten des Erlassverfahrens der Antragsteller 66 % und die Antragsgegner jeweils 8,5 % und von den Kosten des Widerspruchsverfahrens der Antragsteller 80 % und die Antragsgegner jeweils 5 % nach einem Streitwert von 313.333,33 € tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch die Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung, soweit mit dem Widerspruch angegriffen, größtenteils aufzuheben und der ihr zugrundeliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, im Übrigen aber zu bestätigen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegner auf Unterlassung der aus Ziffer I. des Tenors der einstweiligen Verfügung, dort den Ziffern 14, 15, 16, 21, 23, 24, 25, 33 und 34 ersichtlichen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Äußerungen gemäß der Ziffern 8, 9, 17, 22 und 31 verletzen bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Antragstellers nur teilweise. Demgegenüber besteht ein umfassender Unterlassungsanspruch bezogen auf die Äußerungen gemäß Ziffern 18 und 19. Im Einzelnen: 1. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziffer 8 angegriffenen Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers ohne weiteres tangieren, besteht ein Unterlassungsanspruch nur teilweise. Es handelt sich insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern Äußerungen, deren äußerungsrechtliche Zulässigkeit sich nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung richtet. a. Liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, führt dies nicht ohne Weiteres zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2017, 482 Rn. 19). Bei der Abwägung kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Abs. 4. b)).Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Der einen solchen Verdacht Äußernde geht nicht (irrtümlich) von der Wahrheit beziehungsweise Richtigkeit seiner Äußerung aus, sondern gibt von vornherein zu erkennen, dass er lediglich einen Verdacht hegt. Erforderlich ist, dass wirklich eine Verdachtsäußerung vorliegt. Gegenstand einer Verdachtsäußerung kann nur ein tatsächlicher Vorgang sein (OLG Hamburg AFP 2008, 404). In Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung ist es einer Verdachtsäußerung immanent, dass die betreffende (Verdachts-) Tatsache gerade noch nicht als feststehend und bereits endgültig geklärt behandelt wird, sondern in Bewertung der anderen Umstände als offen dargestellt wird. Eine Verdachtsberichterstattung liegt nicht mehr vor, wenn die Tatsache als wahr und feststehend dargestellt wird. Der Wahrheitsgehalt fällt bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung, die eine Einordnung entsprechend den obigen Kriterien erst ermöglicht, ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich, noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil v. 12.04.2016, VI ZR 505/14, Rn. 11; BGHZ 132, 13 (20) mwN; BGH NJW 2000, 656 (657); BVerfG NJW 1994, 2943 (2944)). b. Gemessen daran ist die mit Ziffer 8. angegriffene Schilderung des ehemaligen Mitglieds der Religionsgemeinschaft M1 W. in Folge 1 des Podcast im Gesamtkontext als Verdachtsäußerung einzuordnen. Betrachtet man die streitgegenständliche Folge isoliert (Anlage ASt 7), steht bereits am Anfang der Hinweis, dass Betroffene schildern, was ihnen "nach eigener Aussage widerfahren ist". Später heißt es, der Antragsteller sei "mit den Anschuldigungen konfrontiert" worden und habe sich über eine Anwaltskanzlei hierzu verhalten, so dass man nur aus schriftlichen Stellungnahmen des Anwalts zitieren könne, der sämtliche Vorwürfe als frei erfunden zurückgewiesen habe. Man könne also "nicht zu 100 % garantieren", dass das, was in den sechs Podcast-Folgen zu hören sei, die "objektive Wahrheit sei". Man habe daher das zusammengetragen, was die Betroffenen erzählt hätten, und überlasse die Beurteilung dessen dem Zuhörer. Bei der sich anschließenden Darstellung der Geschichte von M1 W. weist die moderierende Antragsgegnerin zu 2) immer wieder darauf hin, dass dies die Darstellung des M1 W. sei ("sagt er"), zudem werden die Schilderungen von M1 W. immer wieder unterbrochen durch die Stellungnahmen des Antragstellers zu den einzelnen darin vorgebrachten Anschuldigungen, die auch als solche bezeichnet werden. Am Schluss der Folge heißt es: "Mit allen Details, die uns M1 von seinen Erfahrungen im A. erzählt, haben wir S1 V. konfrontiert, genauso detailliert antwortet und sein Anwalt. Er schreibt, dass diese Vorwürfe nicht wahr seien. Damit ihr euch eine eigene Meinung bilden könnt, sprechen wird auch in der nächsten Episode weiter mit M1 und lassen den Guru bzw. seinen Anwalt zu Wort kommen." In der nächsten Folge 2 (Anlage ASt 8) werden die Schilderungen von M1 W. aufgegriffen und in den Kontext vergleichbarer Schilderungen anderer Betroffener gestellt, wobei immer wieder herausgestellt wird, dass es sich um Vorwürfe handele, deren Richtigkeit sich, auch in Ansehung der Art des Übergriffs, eben nicht verifizieren lasse und die der Antragsteller auch bestreite, wobei die Unschuldsvermutung gelte. Zwar wird durch den Hinweis darauf, dass sich diese Darstellungen inhaltlich sehr ähneln, eine Tendenz der Antragsgegner deutlich, dass den Interviewten wohl zu glauben sei. Auch findet sich auf Seite 15 des Transkripts der Folge 2 eine Moderation, die diesen Aspekt nochmals betont, dies allerdings mit dem Hinweis, dass man tatsächlich nicht beweisen könne, dass die Darstellung der Interviewten "100%ig" stimme. Weiter heißt es, die Fülle der Information habe die Macher davon überzeugt, den Vorwürfen "weiter nachzugehen". Trotzdem dürfte im Gesamtkontext für den Zuhörer nicht das Verständnis entstehen, dass die Richtigkeit der Darstellungen der einzelnen Interviewpartner feststehe, sondern vielmehr, dass die entsprechenden Vorwürfe M1‘ und auch anderer Betroffener nur wahr sein können, mithin insgesamt eine Verdachtsberichterstattung vorliegt. Dieses Ergebnis wird mit Blick auf den Gesamtkontext der weiteren Folgen des Podcast, welcher sich als abgeschlossene Berichterstattung mit wenigen Folgen zu einem konkreten Thema präsentiert und dies mit Hin- und Querverweisen der Folgen untereinander untermauert, bestätigt. So heißt es insbesondere in Folge 6 (Anlage AG 3) "Wie die Wahrheit aussieht, wissen wir am Ende nicht. Als Journalist/innen ist es aber auch nicht unsere Aufgabe, darüber zu befinden, das obliegt der Justiz" sowie "Wir haben die Geschichten vieler Menschen gehört. Wie immer beim Verdacht auf sexualisierte Gewalt steht da Aussage gegen Aussage. Weil nur zwei Personen, die anwesend waren, genau wissen, was passiert ist. Und sogar sie können die Ereignisse ganz unterschiedlich wahrgenommen haben". Dieser Gesamtcharakter der Berichterstattung strahlt zudem auf alle Passagen des Beitrags aus, auch wenn diese im Einzelfall eher wie eine Tatsachenbehauptung formuliert worden sein mögen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 23.08.2022 – 7 U 43/18, GRUR-RS 2022, 34845, Rn. 30). c. Der entsprechende Verdacht wurde durch die Antragsgegner nur teilweise zulässig verbreitet. aa. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt, und muss ausgewogen sein. Es ist daher auch über entlastende Momente zu berichten. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 07.12.1999, VI ZR 51/99, Rn. 30, juris m.w.N.). Die somit im Rahmen der Verdachtsberichterstattung bestehenden pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen sind im Einzelfall zu bestimmen und hängen davon ab, welche Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und welches Interesse der Öffentlichkeit an der Information besteht (Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, EMRK Art. 8 Rn. 51, beck-online). bb. Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf den in den streitgegenständlichen Podcast-Folgen dargestellten Hauptverdacht des sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber männlichen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft eingehalten. (1) Insoweit ist zu berücksichtigen, dass aus dem Gesamtkontext des Podcast für den Zuhörer nicht das Verständnis entsteht, dass hier isoliert zu betrachtende Einzelvorwürfe unterschiedlicher Betroffener geschildert würden. Vielmehr war, wie bereits zu Beginn der ersten Folge klargestellt wird, Ausgangspunkt der Recherchen zum Podcast eine Mitteilung an die Antragsgegnerin zu 2) darüber, dass der Antragsteller angeblich u.a. "männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen" nötige. Hierzu und zu weiteren Vorwürfen gegen den Antragsteller seien dann Gespräche mit mehr als 20 ehemaligen Anhängern der Religionsgemeinschaft geführt worden, die alle mitgeteilt hätten, dass der Antragsteller seine Macht missbrauche, in einigen Fällen sei von sexueller Gewalt die Rede. In diesem Kontext sind die im Podcast wiedergegebenen Schilderungen von M1 W. und anderen Betroffenen zu sehen. Dieser folgenübergreifende Zusammenhang wird in der Folge 2 sodann deutlich herausgestellt, in deren Anfangssequenz Ausschnitte aus den Darstellungen von M1, "N." und M2 nebeneinandergestellt werden. Später in der Folge heißt es: "M1 ist nicht der einzige Mann, der sagt, der Guru habe ihn zu sexuellen Handlungen gedrängt. Es gibt weitere. Obwohl sie aus unterschiedlichen Ländern stammen und teilweise zu unterschiedlichen Zeiten im A. waren, ähnelt sich das, was sie erzählen. Am Anfang steht in ihren Schilderungen immer die Aufmerksamkeit, die ihnen der Guru schenkt. Er sieht sie, er ist interessiert, er spricht sie an. Er schreibt ihnen private Chatnachrichten, er lädt sie ein. Irgendwann folgt die Aufforderung, ihn zu massieren. Erst sind andere dabei. Dann allein. In einem separaten Raum ohne Zeug/innen. Die Massagen sind in allen Schilderungen verbindendes Element". Angesichts dessen entsteht für den Zuhörer das Verständnis, dass die einzelnen Schilderungen/Aussagen der Betroffenen nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr als Darstellung der Anknüpfungstatsachen für einen übergreifenden Verdacht zu verstehen sind. Hierfür spricht auch, dass die Verdachtsmomente gegen den Antragsteller in dem Podcast gerade daraus gezogen werden, dass die Schilderungen der Betroffenen sich so gleichen (betroffen sind junge männliche Sektenmitglieder, die der Antragsteller für private Treffen "erwählt", es kommt immer zu Massagen, die dann in deutlich sexuelle Handlungen verschiedener Art übergehen). In dem Sinne dienen die teils detaillierten Schilderungen der Betroffenen aus Sicht des Zuhörers nicht der Darstellung des individuellen Falles, sondern der Offenlegung eines "Musters", welches eine sexuelle Nötigung im Sinne einer Ausnutzung der Stellung als geistiger Anführer für sexuelle Gefälligkeiten zum Inhalt hat, und sind als solche nur Teil der gesamten Verdachtsberichterstattung und nicht isoliert angreifbar. (2) Die Voraussetzungen der zulässigen Verbreitung des so verbreiteten Hauptverdachts sind erfüllt. (a) Der erforderliche Mindesttatbestand an Beweistatsachen für den Verdacht des sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber männlichen Schülern des Antragstellers ist nach Auffassung der Kammer gegeben. Unstreitig hat M1 W. in der parallel zum Podcast entstandenen Fernsehdokumentation der Antragsgegnerin zu 1) zu denselben Themen ("J. L.? Sektenaussteiger packen aus"), auf die im Podcast ausdrücklich Bezug genommen wird, seine Darstellung des vermeintlichen übergriffigen Verhaltens vor laufender Kamera geschildert, wie sie sich aus seiner "Erklärung" vom 12. Juni 2021 (Anlagenkonvolut AG 5, AG 20) ergibt und deren Richtigkeit mit einer separaten Erklärung eidesstattlich versichert. Auch wenn dem Antragsteller zuzugeben ist, dass die entsprechende Erklärung formal gewissen Zweifeln begegnet, schließt dies die Berücksichtigung des damit einhergehenden Indizwerts im Rahmen der weitreichenden Ausschöpfung aller Glaubhaftmachungsmittel gemäß § 294 ZPO nicht aus. Zudem ist unstreitig geblieben, dass es neben der Strafanzeige von M1 W. fünf weitere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen den Antragsteller gab, von denen vier den Vorwurf von Sexualdelikten zum Gegenstand hatten. Einen ähnlichen Ablauf wie M1 W. hat überdies der Informant "N.", dessen Existenz der Antragsteller selbst einräumt, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) in mehreren Gesprächen ausführlich geschildert, wie diese ihrerseits in ihrer umfassenden eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 7) ausführt. Danach habe er sich zunächst per WhatsApp-Nachrichten mit dem Antragsteller ausgetauscht, dann sei er mehrfach vom Antragsteller zum Essen in dessen Wohnbereich im A. eingeladen worden. Dort habe ihn der Antragsteller dann gebeten, ihm seine Füße zu massieren, bei einem späteren Treffen dann den ganzen Körper inklusive Genitalien und Hintern. Solche Ganzkörpermassagen seien mehrfach von ihm verlangt/erbeten worden, wobei "N." der Auffassung war, dass er dies aufgrund der Stellung des Antragstellers als "göttlicher Meister" nicht habe ablehnen können. Dabei habe der Antragsteller auch versucht, ihn zu berühren, wobei "N." deutlich gemacht habe, dass er dies nicht wünscht. Danach habe er das A. verlassen, sei aber später immer wieder in die Gemeinschaft des Antragstellers zurückgekehrt. Auch wenn die entsprechenden Schilderungen nicht von dem Informanten selbst im Rahmen einer eigenen Erklärung dargestellt sind, behalten die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 2) zum Inhalt ihrer Gespräche einen nicht unerheblichen Indizwert, zumal sie sich nicht in der Schilderung der konkreten Treffen des Informanten mit dem Antragsteller bzw. den Übergriffen erschöpfen, sondern dessen geäußerte Emotionen und Zweifel in Bezug auf sein Verhältnis zum Antragsteller in unbearbeiteter Form wiedergeben und damit den Konflikt zwischen dem Ablehnen derartiger körperlicher Kontakte einerseits und der emotionalen und spirituellen Abhängigkeit vom Antragsteller andererseits nachvollziehbar untermauern. Gerade dass der Informant in den verschiedenen Gesprächen widerstreitende Ansätze zur Deutung des Geschehens verbalisiert und in diesem Zusammenhang unsicher ist, inwieweit er mit seiner Darstellung überhaupt an die Öffentlichkeit gehen will, lässt diese Schilderungen durchaus glaubhaft erscheinen. Auch das ehemalige Mitglied der Religionsgemeinschaft M2 B1, welches im Podcast zu Wort kommt, hat in der bereits erwähnten Fernsehdokumentation seine Erfahrungen geschildert und die Richtigkeit der dortigen Darstellung an Eides Statt versichert. (Anlage AG 8). Hieraus ergibt sich ein den anderen Fällen vergleichbarer Ablauf des Kontakts zum Antragsteller, wobei der Antragsteller Herrn B1 zunächst Aufmerksamkeit schenkte und dieser ihn dann mehrfach massierte. Dabei habe ihn der Antragsteller aufgefordert, sein Geschlechtsteil zu berühren und zu massieren, was er getan habe, zumal er es als Hingabe an den Meister verstanden habe. Es sei dann zur wechselseitiger Masturbation gekommen. Auch Herr B1 nimmt in seiner Darstellung Bezug auf die besondere Beziehung zwischen Meister und Schüler im Rahmen der Religionsgemeinschaft, die den Schüler zu Gehorsam verpflichte, um religiöse Erfüllung zu finden. Gerade angesichts dieser deutlichen Übereinstimmungen mit Kernelementen der Schilderungen der anderen Betroffenen kommt dieser Darstellung nach Auffassung der Kammer ungeachtet etwaiger formeller Mängel durchaus ein Indizwert zu. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) in einer weiteren eidesstattlichen Versicherung Gespräche mit einem weiteren Informanten schildert (Anlage AG 11), der ebenfalls von sexuellen Näherungsversuchen des Antragstellers berichtet habe, nachdem dieser dem Informanten zunächst besondere Aufmerksamkeit geschenkt hatte, ist dem Antragsteller zwar zuzugeben, dass auch nach Darstellung der Antragsgegner diese Gespräche erst nach Veröffentlichung der streitgegenständlichen Podcast-Folgen geführt wurden. Jedoch spricht einiges dafür, dass auch nachträglich bekanntgewordenen Umstände eine bei der Veröffentlichung zunächst unzulässige Verdachtsberichterstattung im Nachhinein zulässig machen können bzw. einem auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entgegenstehen können (so wohl auch das HansOLG, vgl. Urteil vom 23.08.2022, 7 U 43/18- Industriespionage, dort Rn. 110). Dementsprechend haben die entsprechend geschilderten und glaubhaft gemachten Recherchen bei der Gesamtschau nicht von vorneherein außen vor zu bleiben. Gleiches gilt bezüglich der von den Antragsgegnern vorgelegten Erfahrungsberichte bzw. Artikel zur Religionsgemeinschaft des Antragstellers aus dem Internet (Anlagen AG 12 bis AG 16), deren anonyme Schilderungen sexueller Übergriffe zwar sicherlich für sich genommen nicht geeignet wären, die streitgegenständliche Verdachtsberichterstattung zu tragen, die aber mit Blick auf die dort geschilderten Abläufe vermeintlicher Übergriffe (Treffen männlicher Schüler mit dem Antragsteller, Aufbau von Vertraulichkeit, Massagen, sexuell übergriffiges Verhalten) die Darstellung der von den Antragsgegnern interviewten Personen stützen. Ebendies trifft auch auf die Schilderung des Antragstellers zu 3) in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 17) zu, der darin von einem Gespräch mit dem Leiter der Stabstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen der Diözese M. und Beauftragten für Weltanschauungsfragen des Bistums S2, Dr. E. T1, berichtet. In dem Gespräch habe der Antragsgegner zu 3) Dr. T1 mit dem als Anlage AG 13 vorgelegten Artikel konfrontiert, in der es heißt, Betroffene hätten berichtet, sie seien aufgefordert worden, den Antragsteller zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen, wobei es auch zu intimen Berührungen und sexuellen Handlungen gekommen sei, keineswegs immer einvernehmlich. Dazu befragt habe Dr. T1 mitgeteilt, dass ihm seit zehn Jahren immer wieder Rückmeldungen vorlägen, wonach Personen berichteten, in der Religionsgemeinschaft in irgendeiner Form sowohl sexuell als auch spirituell missbraucht oder übergriffig behandelt worden zu sein, wobei Dr. T1 dies in direkten Zusammenhang mit der Position des gottgleichen Gurus und dessen Selbstverständnis zu sehen sei. In der erforderlichen Gesamtschau sämtlicher vorgenannter Aspekte ergibt sich - gerade angesichts der Übereinstimmungen in den Schilderungen - ein so dichtes Bild an Indizien, dass sich der von den Antragsgegnern im Podcast geäußerte Verdacht, der Antragsteller habe immer wieder die Nähe zu einzelnen männlichen Schülern gesucht, Vertrauen aufgebaut, sich von den Schülern massieren lassen und im Anschluss mehr oder weniger erfolgreich versucht, sich der jeweiligen Person sexuell zu nähern, auf eine insgesamt hinreichende Basis an Anknüpfungstatsachen stützte, zumal es im Rahmen der Verdachtsberichterstattung keines Wahrheitsbeweises bedarf. Der Indizwert dieser Anknüpfungstatsachen wird durch die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers (Anlagen ASt 18 und ASt 18a) nicht erschüttert. Unabhängig von der Frage, welcher Beweiswert der in deutscher Sprache eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 22.02.2022 angesichts dessen zukommt, dass der Antragsteller der deutschen Sprache nicht mächtig ist, erschöpfen sich beide Versicherungen in der Verneinung der Darstellungen aus dem Podcast, ohne etwa Erklärungen dazu zu liefern, welche Hintergründe die vermeintlich unrichtigen Angaben mehrerer ihm bekannter ehemaliger Gemeinschaftsmitglieder haben könnten. Auch für die in der vorgerichtlichen Korrespondenz kurz angesprochenen "Absprachen" zwischen den Informanten bzw. einer "orchestrierten Diffamierungskampagne" fehlt es an Vortrag. (b) Auch haben die Antragsgegner dem Antragsteller vor der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben. Mit den Rechercheanfragen per E-Mail vom 12.11.2021 (Anlage ASt 9) sowie per E-Mail vom 23.12.2021 (Anlage ASt 11) wurde entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur "pauschale Vorwürfe erhoben", sondern er vielmehr mit einer Vielzahl präziser Fragen konfrontiert, die alle wesentlichen Verdachtsmomente betreffen, die dann später auch in der Berichterstattung genannt werden. Im vorliegenden Fall war es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht erforderlich, die Vorwürfe im Einzelnen noch weiter zu spezifizieren, insbesondere die Informanten zu nennen. Den umfangreichen Antworten des Antragstellers ist nämlich zu entnehmen, dass ihm die von den Antragsgegnern "hinterfragten der Wahrheit zuwider behaupteten Sachverhalte" und die dahinterstehenden Personen bekannt waren (vgl. etwa Anlage ASt 10). Vor diesem Hintergrund mussten die Antragsgegner auch in Ansehung des Erfordernisses der sorgfältigen Recherche nicht davon ausgehen, der Antragsteller könne mangels hinreichender Kenntnis der Vorwürfe nicht hinreichend Stellung nehmen. (c) Zudem haben die Antragsgegner die Ergebnisse ihrer Recherchen im streitgegenständlichen Podcast zutreffend dargestellt und auch hinreichend deutlich gemacht, dass es sich hierbei nur um einen Verdacht und keineswegs um einen feststehenden Sachverhalt handelt. Die Stellungnahmen des Antragstellers wurden in die Podcast-Folgen in ausreichendem Maße aufgenommen. So kommt der Anwalt des Antragstellers in Folge 1 achtmal und in Folge 2 zehnmal zu Wort, dies auch immer zu den jeweiligen konkreten Vorwürfen der interviewten Betroffenen. Die Kammer erachtet die Berichterstattung vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der Schwere des geäußerten Verdachts als ausgewogen und nicht vorverurteilend. (d) Im Einklang mit dem Vortrag der Antragsgegner ist schließlich davon auszugehen, dass der in der Berichterstattung erörterte Vorwurf ein Geschehen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung betrifft, das ein berechtigtes öffentliches Interesse nach sich zieht. So behandeln die streitgegenständlichen Folgen des Podcast insbesondere den Verdacht der sexuellen Übergriffe durch den Antragsteller als Anführer einer weltweit agierenden Religionsgemeinschaft im A. in Springen und die Hintergründe, wieso es gerade innerhalb einer hierarchisch strukturierten Gemeinschaft zu einer derartigen Form des Machtmissbrauchs kommen kann. Insbesondere im Hinblick auf die andauernde aktuelle öffentliche Diskussion über den sexuellen Missbrauch durch kirchliche Amtsträger ist es von hohem öffentlichen Interesse, wenn es den Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem geistlichen Führer einer Religionsgemeinschaft wie der des Antragstellers gibt, die viele Anhänger in Deutschland hat und hier einen A. betreibt. cc. Anderes gilt nach Auffassung der Kammer, soweit die mit dem Antrag angegriffenen Äußerungen konkrete Einzelfallschilderungen enthalten, die sich außerhalb des oben dargestellten Kernvorwurfs/Hauptverdachts bewegen. Allein der Umstand, dass zulässigerweise, auch unter Rückgriff auf detaillierte Darstellungen der Betroffenen, über den Verdacht eines Missbrauchsschemas des Antragstellers berichtet werden darf, berechtigt die Antragsgegner nicht zu Schilderungen, die nicht Teil dieses Schema sind und vom Antragsteller in Abrede genommen werden. Hierzu zählen die Äußerungen innerhalb des Antrags zu Ziffer 8, denen zufolge der Antragsteller M1 W. bei einem der ersten Privattreffen Fotos von Männermodels in Speedos und mit Tatoos zeigte und die Meinung von M1 W. hierzu wissen wollte. Der Antragsteller nimmt diese Darstellung in der zuletzt eingereichten eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 18a) ausdrücklich in Abrede. Dem steht lediglich die Erklärung von M1 W. gegenüber, der zufolge diese Darstellung der Wahrheit entspreche. Etwaig verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der einen oder anderen Darstellung müssen an dieser Stelle zulasten der glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegner gehen. Zwar ist diesen zuzugeben, dass sich in dieser Schilderung der Versuch des Antragstellers ausdrückt, zwischen Antragsteller und Betroffenem Vertrautheit zu etablieren, doch fehlen vergleichbare Schilderungen anderer Betroffener, die eine Zuordnung zu dem zulässig berichteten Hauptverdacht erlauben würden. 2. Das Verbot der mit Antrag zu Ziffer 9 angegriffenen Äußerungen, soweit Gegenstand des Widerspruchs, ist nur teilweise aufrechtzuerhalten. a. Der Antragsteller kann keine Unterlassung verlangen, soweit der Passage die Äußerung zu entnehmen ist "Da sind (…) weitere Männer, die sagen. der Guru habe sie - ebenso wie M1 -entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen". Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine Zusammenfassung der Missbrauchsvorwürfe, die die Antragsgegner entsprechend den obigen Ausführungen als Teil der gesamten Verdachtsberichterstattung zulässig verbreiten dürfen. b. Anderes gilt, soweit im Podcast die Behauptung aufgestellt wird, es seien neben M1 W. drei Männer gewesen, die gegenüber den Machern des Podcast solche Vorwürfe aufgestellt hätten. Diese Zahl findet bereits in den streitgegenständlichen Podcast-Folgen keine Grundlage, kommen dort doch neben M1 W. nur M2 B1 und der Informant "N." zu Wort. Weitere Personen haben auch nach den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Recherchearbeiten zur Vorbereitung des Podcast keine Aussagen gegenüber den Antragsgegnern dahingehend gemacht, dass der Antragsteller sie sexuell genötigt oder dies versucht habe. Insoweit können die Antragsgegner auch nicht auf Aussagen der ehemaligen Gemeinschaftsmitglieder M. H2 und "J." rekurrieren, die nicht von eigenen entsprechenden Erfahrungen berichten, sondern auf das vermeintliche Schicksal einer dritten Person, namentlich des Gemeinschaftsmitglieds J. L. T. verweisen, der den Zeugen seinerseits berichtet haben soll, sexuell von dem Antragsteller berührt worden zu sein. Unabhängig davon, dass der Antragsteller hierzu eine eidesstattliche Versicherung des Herrn T. vorlegt, der zufolge diese Behauptungen unrichtig seien (Anlage ASt 20) berechtigt die Auskunft von "Zeugen vom Hörensagen" nicht zu der Behauptung, der Betroffene selbst habe dies gesagt. c. Demgegenüber steht dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Äußerung zu, der zufolge eine Frau berichtet habe, sie habe um unter der Führung des Antragstellers Reliquien aus Kirchen entwendet. aa. Es ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegner die Darstellung einer im Rahmen der Recherche befragten "Frau aus der Schweiz" (=M. C.), dass der Antragsteller sie eingesetzt habe, um Reliquien zu entwenden, als Tatsachenbehauptung zu eigen gemacht, jedenfalls aber verbreitet haben. Auch wenn nämlich in der Berichterstattung an mehreren Stellen die Stellungnahme der anwaltlichen Vertreter des Antragstellers wiedergegeben wird, wird die Schilderung besagter Person doch als feststehend berichtet, ohne Distanzierung angeführt und in den eigenen Gedankengang der Berichterstattung integriert. bb. Im Erlassverfahren hat die Kammer mangels Vortrags der Antragsgegner angenommen, dass es prozessual unwahr sei, dass der Antragsteller Frau C. eingesetzt habe, um Reliquien zu entwenden. Aufgrund des neuen Vortrags im Widerspruchsverfahren liegt aber nunmehr insoweit eine hinreichende Glaubhaftmachung durch die Antragsgegner vor. Jedenfalls hätte es insoweit eines substantiierten Vortrags des Antragstellers bedurft. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Dies gilt auch, wenn die Glaubhaftmachung mit Hilfe von Indiztatsachen erfolgen soll (BGH NJW 1998, 1870). Ob die erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Gericht entsprechend § 286 in freier Würdigung zu beurteilen (BGH NJW-RR 2007, 776 Rn. 12; (BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 294 Rn. 3). Dabei kann das Gericht neben der eidesstattlichen Versicherung auch auf andere geeignete Mittel zurückgreifen (vgl. Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 294 Rn. 5). So reicht etwa eine auf Grund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige Entscheidung in der Regel zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen Sachverhalts aus (BGHZ 156, 139). Danach reichen bereits die von der Antragsgegnerseite vorgelegten Urteile Schweizer Strafgerichte zur Glaubhaftmachung der Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerung aus. Auf Seite 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft (Anlage AG 18) findet sich unter Ziff. 14 die Feststellung: "In einem ungeklärt gebliebenen Fall in einer Kirche im Kanton Tessin übernahm (...) auf Geheiß von (…) die Aufgabe, eine Reliquie in Form eines Schädels zu behändigen. In einem weiteren ungeklärt gebliebenen Fall in einer Kirche im Kanton Schwyz kletterte (…) auf Anweisung von (…) über ein Gitter, um an Reliquien zu gelangen." Nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18.03.2008 (Seite 6 Anlage AG 19) ist der Sachverhalt gemäß dem erstinstanzlichen Urteil bzw. der Anklageschrift von allen drei Angeklagten, also auch dem Antragsteller, bestätigt worden. Auch wenn die Personenbezeichnungen im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft geschwärzt sind, ist davon auszugehen, dass es sich nach den strafgerichtlichen Feststellungen bei der die Anweisungen gebenden Person um den Antragsteller handelte. So geht aus dem Sachverhalt des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18.03.2008 (dort Seiten 6f.) hervor, dass der Antragsteller derjenige war, der das Tatgeschehen steuerte und die Entwendung der Reliquien vornahm. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass die Person, die nach den Feststellungen des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft die Anweisung gab, über ein Gitter zu klettern, um an Reliquien zu gelangen, bzw. auf deren Geheiß ein Schädel entwendet wurde, um jemand anderen als den Antragsteller gehandelt haben könnte. Angesichts dessen, dass dieser in der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht den Sachverhalt unstreitig gestellt hat, vermag seine jetzige Lesart, es handele sich um reine Wertungen der Schweizer Gerichte, nicht zu überzeugen. Jedenfalls wäre es an ihm gewesen, dem insoweit glaubhaft gemachten Sachvortrag durch eine eigenständige Schilderung der Geschehnisse in der Schweiz substantiiert entgegenzutreten. Ist prozessual davon auszugehen, dass der Antragsteller bei der – unstreitigen – Entwendung der Reliquien als Anführer auftrat, darf auch berichtet werden, dass er die anderen Beteiligten "eingesetzt" habe, um Reliquien zu entwenden. Der Zulässigkeit der Berichterstattung über die damit glaubhaft gemachte Tatsache steht auch nicht entgegen, dass es sich um zeitlich lang zurückliegende Vorgänge (2001) handelt, die Gegenstand eines abgeschlossenen Strafverfahrens gewesen sind. Eine generelle Unzulässigkeit einer Berichterstattung über die im Jahr 2001 geschehenen Taten kann der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs – für sich nicht in Anspruch nehmen. Der Antragsteller hat die Taten mit zwei Glaubensanhängerinnen und somit im sozialen Kontext seiner spirituellen und religiösen Überzeugungen begangen. Das aktuelle öffentliche Berichterstattungsinteresse besteht vorliegend darin, die religiöse Gedankenwelt des Antragstellers und die mit dieser verbundenen Abhängigkeitsbeziehungen seiner Anhänger zu beschreiben und zu problematisieren. Dieses Interesse hat ein erhebliches Gewicht und überwiegt das persönlichkeitsrechtliche Interesse des Antragstellers an der Geheimhaltung der hier betroffenen in seine Sozialsphäre fallenden Umstände. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach wie vor als "Guru" aktiv ist und in dieser Rolle in die Öffentlichkeit tritt, kann er sich hinsichtlich des geschilderten früheren Geschehens nicht auf ein "Recht auf Vergessen" berufen. 3. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Unterlassung bezogen auf die Äußerung gemäß dem Antrag zu Ziffer 14 zu. Bei dieser Aussage des Informanten "N." handelt es sich nicht um einen isoliert angreifbaren eigenständigen Verdacht, sondern eine Schilderung, die Teil der gesamten zulässigen Verdachtsberichterstattung ist. Insoweit kann vollumfänglich auf obige Ausführungen verwiesen werden. 4. Gleiches gilt bezüglich der mit dem Antrag zu Ziffer 15 angegriffenen Äußerung des M1 W. ("Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war nachts um halb zwölf. Er hat mir geschrieben: Komm und massiere mich."), die im Gesamtkontext der Verdachtsberichterstattung über Missbrauch von Gemeinschaftsanhängern nach übereinstimmendem Muster zu sehen ist, bei dem der Aufforderung zur Massage eine zentrale Rolle zukommt. 5. Aus denselben Gründen ist auch die mit dem Antrag zu Ziffer 16 angegriffene Äußerung zu vermeintlichen Annäherungsversuchen des Antragstellers gegenüber M1 W. als Teil des Hauptverdachts zulässig verbreitet. 6. Teils anders verhält es sich mit Blick auf die mit dem Antrag zu Ziffer 17 angegriffenen Äußerungen. Insoweit ist zu differenzieren. Soweit in der betreffenden Passage des Podcast detailliert geschildert wird, wie der Antragsteller M1 W. bei einem der Privattreffen nackt gegenübertrat und ihn aufforderte, den Antragsteller am ganzen Körper inklusive Genitalbereich zu massieren inklusive Masturbation, fügt sich diese Darstellung in das vom Hauptverdacht abgedeckte Missbrauchsmuster, welches die Antragsgegner als Teil der Gesamtverdachtsberichterstattung zulässigerweise darstellen dürfen. Soweit in der Passage im Folgenden allerdings darüberhinausgehend davon berichtet wird, dass der Antragsteller M1 W. dazu aufgefordert habe, ihn oral zu befriedigen und das Sperma ("Amrit") zu schlucken, lässt sich diese Darstellung eines über die bloße Massage/Masturbation hinausgehenden sexuellen Kontakts bzw. Übergriffs nicht mit den Schilderungen anderer Betroffener in Übereinstimmung bringen und ist damit als Einzelfallschilderung nicht von der zulässigen Berichterstattung über den beschriebenen Hauptverdacht abgedeckt. Die insoweit für diese Schilderung glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegner können für die Richtigkeit ihrer Darstellung lediglich auf die Angaben von M1 W. selbst rekurrieren, denen aber die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers entgegensteht. 7. Aus vorgenannten Gründen waren die mit dem Antrag zu Ziffer 18 angegriffenen Äußerungen insgesamt zu untersagen. Soweit M1 W. darin schildert, wie er bei einem letzten privaten Treffen mit dem Antragsteller von diesem gegen seinen ausdrücklich kundgetanen Willen penetriert worden sei, handelt es um eine Darstellung, die in den Schilderungen der weiteren Betroffenen keine Entsprechung findet, und damit nach Auffassung der Kammer um einen eigenständig verbreiteten Verdacht. Hierzu hat die Kammer im Urteil im Parallelverfahren 324 O 119/22 vom 10.02.2023 ausgeführt: "Diesen konkreten Verdacht tragen die von den Antragsgegnern benannten tatsächlichen Angaben indes nicht. Die Antragsgegner nehmen unter lit. a) sowie c) bis h) nicht auf den streitgegenständlichen Vorwurf, sondern auf die Angaben bzw. Vorwürfe Dritter Bezug. Auch wenn es sich um gleichgelagerte Vorwürfe handeln sollte, betreffen diese jedoch sämtlichst andere als den hier streitgegenständlichen Vorwurf des M1 W.. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Äußerungen des M1 W. teilweise mit denen des Betroffenen "N." übereinstimmen und auch beide den Vorwurf der sexuellen Übergriffe an ihnen selbst beinhalten, da sich der Betroffene "N." nicht zu den von M1 W. erhobenen Vorwürfen verhält. Als Belegtatsache für die streitgegenständlichen Aussagen reicht dies nach Ansicht der Kammer nicht aus. Ausschließlich unter lit. b) nehmen die Antragsgegner – mit den Aussagen und eidesstattlichen Versicherungen des M1 W. und dessen Mutter – auf den konkreten Vorwurf der Vergewaltigung des M1 W. Bezug. Die jeweilige Aussage des (vermeintlichen) Opfers allein rechtfertigt – insbesondere auch im Hinblick auf die Schwere des hier gegenständlichen Vorwurfs – vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung jedoch nicht, bereits über den insoweit bestehenden Verdacht zu berichten, sofern nicht weitere Beweistatsachen vorliegen, welche die Aussage des Opfers stützen. Die Unschuldsvermutung gebietet nämlich eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2013 - VI ZR 93/12 -, Rn. 19, juris). Auch die eidesstattliche Versicherung der Mutter des M1 W. trägt – unabhängig von den Fragen der rechtlichen Wirksamkeit – die Verdächtigungen nicht. Vielmehr versichert seine Mutter lediglich, dass die von ihr im Interview mit dem Sender "H. R." getätigten Äußerungen zu der Sekte B1 M. und dem Guru P. S. S1 V. der Wahrheit entsprechen würden." An dieser Einschätzung hält die Kammer im hiesigen Verfahren fest. 8. Auch hinsichtlich der Äußerungen gemäß Antrag zu Ziffer 19 besteht ein Unterlassungsanspruch. Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der darin aufgestellten Behauptung, die engsten Vertrauten des Antragstellers hätten gewusst, was zwischen dem Antragsteller und M1 W. "vor sich gehe" und seien instruiert worden, M1 W. zu versichern, dass alles in Ordnung und was er tue gut sei, in Abrede. Zur Glaubhaftmachung reicht insoweit die Erklärung von M1 W. aus den bereits dargestellten Gründen nicht aus. Mit Blick auf fehlende vergleichbare Schilderungen anderer vermeintlich Betroffener nehmen diese Äußerungen am zulässig verbreiteten Hauptverdacht nicht teil. 9. Anderes gilt bezüglich der mit dem Antrag zu Ziffer 21 angegriffenen Äußerungen. Die dortige Darstellung der Übereinstimmungen in den Schilderungen der im Rahmen der Recherche Befragten (Am Anfang Aufmerksamkeit des Antragstellers, Gespräche, private Nachrichten, Einladungen zu Privattreffen, Aufforderung zur Massage zuletzt in einem separaten Raum ohne Zeugen) beschreibt letztlich zusammenfassend den Inhalt des Hauptverdachts und ist als Teil der gesamten zulässig verbreiteten Verdachtsberichterstattung nicht isoliert angreifbar. 10. Mit Blick auf die Äußerungen gemäß Antrag zu Ziffer 22 ist wiederum zu differenzieren. Kein Unterlassungsanspruch besteht, soweit innerhalb der angegriffenen Passage N.s Erfahrungen bei Privattreffen mit dem Antragsteller von diesem präsentiert werden, da sich diese Darstellung als Teil der zulässigen Berichterstattung über den oben beschriebenen Hauptverdacht präsentiert. Anderes gilt, soweit zugleich weitergehende Details der vermeintlichen Beziehung zwischen dem Informanten "N." und dem Antragsteller (täglicher Nachrichtenaustausch, Versenden von Urlaubsfotos) angeht, die in den Schilderungen der anderen Betroffenen keine Entsprechung finden. Insoweit sei auf die Ausführungen unter Ziffer 1.c.cc. verwiesen. 11. Kein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der Äußerungen gemäß Antrag zu Ziffer 23. Hierbei handelt es sich um eine weitere Schilderung des Informanten "N.", die sich mit Blick auf den geschilderten Ablauf der Geschehnisse (aus der Massagesituation heraus erfolgt eine sexuelle Kontaktaufnahme/Übergriff des Antragstellers) in das den Hauptverdacht ausmachende Missbrauchsmuster fügt und somit zulässig verbreitet wurde. 12. Gleiches gilt für die Äußerungen gemäß Antrag zu Ziffer 24. Hierbei handelt es sich um die im Podcast wiedergegeben Aussagen von M2 B1, dessen Schilderung verschiedener Zusammenkünfte mit dem Antragsteller, bei denen es aus der Massagesituation heraus zu sexuellen Kontakten (wechselseitige Masturbation) kam, wiederum im Gesamtkontext als Teil der gesamten – zulässigen – Verdachtsberichterstattung, nicht aber als isoliert angreifbare Einzelfallschilderung anzusehen ist. 13. Aus denselben Gründen ist auch die Darstellung dieser Zusammentreffen als "Übergriffe" wie sie sich aus dem Antrag zu Ziffer 25 ergibt, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aus den übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen ergibt sich als ein verbindendes Element der Vorwürfe, dass die Massagen irgendwann in sexuelle Handlungen übergehen, die die Betroffenen mit Blick auf die Stellung des Antragstellers als "göttlicher Meister" mehr oder weniger über sich ergehen lassen. Dies darf im Rahmen der Darstellung besagter Vorwürfe als Teil des Hauptverdachts als "Übergriff" bezeichnet werden. 14. Mit Blick auf die Äußerungen, die Gegenstand des Antrags zu Ziffer 31 sind, ist wiederum hinsichtlich der einzelnen Elemente der Darstellung zu differenzieren. Die zunächst untersagte Passage "V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien" ist als Zusammenfassung der verbindenden Elemente der Missbrauchsvorwürfe verschiedener ehemaliger Gemeinschaftsmitglieder, die ihrerseits den beschriebenen Hauptverdacht ausmachen, zulässig verbreitet worden. Auch insoweit kann auf obige Ausführungen verwiesen werden. Dies gilt indes nicht, soweit mit dem Passus "und hat schließlich (…) Sex mit ihnen" – hinsichtlich des Bestandteils "gegen ihren Willen" wurde bereits eine Abschlusserklärung abgegeben - Geschlechtsverkehr beschrieben wird, der so lediglich von M1 W. geschildert wird und somit nicht als Teil der zulässigen Verdachtsberichterstattung anzusehen ist. 15. Die Wiedergabe der Aussage des Leiters der Stabstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen der Diözese M. und Beauftragten für Weltanschauungsfragen des Bistums S2, Dr. E. T1, die mit dem Antrag zu Ziffer 33 angegriffen wird, ist entsprechend den obigen Ausführungen unter 1.c.bb. als Teil der gesamten Verdachtsberichterstattung zu Missbrauchsvorwürfen anzusehen und dementsprechend nicht isoliert angreifbar. 16. Gleiches gilt, soweit Dr. T1, wie mit dem Antrag zu Ziffer 34 angegriffen, das vermeintliche Verhalten des Antragstellers, welches ihm ehemaligen Gemeinschaftsmitglieder vorwerfen, als "Übergriffigkeit oder gar Missbrauch" beschreibt. Darf im Rahmen der zulässigen Berichterstattung über den oben beschriebenen Hauptverdacht berichtet werden, so darf dieser auch in einer solchen Weise wertend beschrieben werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 6, 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten über den Bestand von Teilen einer einstweiligen Verfügung der Kammer vom 16. März 2022. Der Antragsteller ist Gründer der internationalen Religionsgemeinschaft "B1 M.". Er ist Guru, d. h. ein religiöser hinduistischer Lehrer, und unter seinen Anhängern unter seinem eingeweihten Namen als P. S. S1 V. bekannt. Die Antragsgegnerin zu 1) veröffentlichte den mehrteiligen Podcast "J. L. - Der Guru und seine Geheimnisse" über den Antragsteller und seine Religionsgemeinschaft, dessen Folgen in einem Zeitraum von sechs Wochen nacheinander veröffentlicht wurden und in der A.-Audiothek sowie bei weiteren Streaming-Anbietern abrufbar sind. Die streitgegenständlichen Folgen mit den Titeln "Kapitel 1: M1" und "Kapitel 2: M3" veröffentlichte sie am 20.01.2022. Die Antragsgegnerin zu 2) ist freie Journalistin sowie Ideengeberin des Podcast. Sie ist, wie der Antragsgegner zu 3), der als Redakteur beim h.-Inforadio tätig ist, und die Antragsgegnerin zu 4), die Produzentin des Podcast, mitverantwortlich für die Redaktion und Recherche des Podcast. Sämtliche Folgen des Podcast werden mit folgendem Text eingeleitet: "Hey. Bevor es losgeht, ein Hinweis: "J. L." ist ein Podcast, in dem mutmaßlicher Machtmissbrauch, Übergriffe und sexuelle Gewalt erwähnt werden. Betroffene, mit denen wir gesprochen haben, werden im Laufe der sechs Folgen schildern, was ihnen nach eigener Aussage widerfahren ist. Bei manchen Menschen können solche Schilderungen negative Reaktionen, wie Flashbacks, auslösen oder retraumatisierend sein." Zu Beginn jeder Folge ab Folge 2 werden die Rezipienten darüber informiert, welche Folge sie gerade hören und dazu wird mitgeteilt: "Fall Du hier gerade erst eingestiegen bist, fang am besten ganz am Anfang der Geschichte, mit Folge 1, an." In der abschließenden Folge 6 heißt es zum Schluss: "Wie die Wahrheit aussieht, wissen wir am Ende nicht. Als Journalist/innen ist es aber auch nicht unsere Aufgabe, darüber zu befinden, das obliegt der Justiz." Und weiter "Wir haben die Geschichten vieler Menschen gehört. Wie immer beim Verdacht auf sexualisierte Gewalt steht da Aussage gegen Aussage. Weil nur zwei Personen, die anwesend waren, genau wissen, was passiert ist. Und sogar sie können die Ereignisse ganz unterschiedlich wahrgenommen haben." Dem Podcast vorausgegangen war eine E-Mail-Anfrage der Antragsgegnerin zu 1) vom 12.11.2021 an den Antragsteller, mit welcher im Hinblick auf eine A. TV-Dokumentation über B1 M. zur Vervollständigung des Recherchestandes um die Beantwortung von neun Fragen gebeten wurde (Anlage ASt 9). Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2021 (Anlage ASt 10). Nachfolgend wandte sich der Antragsgegner zu 3) mit E-Mail vom 23.12.2021 erneut an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und bat um Beantwortung weiterer Fragen für eine im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) geplante Podcast-Dokumentation (Anlage ASt 11). Hierauf reagierten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 11.01.2021 (Anlage ASt 12). Auf die weiteren Rückfragen des Antragsgegners zu 3) vom 14.01.2022 (Anlage ASt 13)antworteten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit E-Mail vom 17.01.2022 (Anlage ASt 14). Am 20.01.20222 wurden sodann die hier streitgegenständlichen ersten beiden Folgen des Podcast veröffentlicht, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlagen ASt 5 bis ASt 8 verwiesen wird. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2022 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 1) auf, die für eine Veröffentlichung am 27.01.2022 geplante Fernsehdokumentation zu dem gleichen Thema nicht auszustrahlen, solange nicht die "erheblichen Defizite unter Beachtung der rechtlichen Erfordernisse umfassend überarbeitet wurden" (Anlage ASt 15), was die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 27.01.2022 zurückwies (Anlage ASt 16). Auf das weitere Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.01.2022 an die Antragsgegnerin zu 1) erfolgte keine Reaktion (Anlage ASt 17). Auf die anwaltlichen Abmahnungen der Antragsgegner zu 1) bis 4) mit Schreiben vom 18.02.2022 (Anlagenkonvolut ASt 24) hin lehnte die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 21.02.2022 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage ASt 25). Der Antragsteller hat am 24.02.2022 wegen der ersten beiden Podcast-Folgen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner beantragt und zur Begründung ausgeführt, bei den in den Podcast-Folgen enthaltenen streitgegenständlichen Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Hierzu hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 23.02.2022 (ASt 18) vorgelegt, in der sämtliche der in den streitgegenständlichen Podcast-Folgen geschilderten Vorgänge im Einzelnen bestritten werden; jedenfalls aber seien durch die Antragsgegner die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt worden, da kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen habe. Dem stehe mit Blick auf die Aussagen von und zu M1 W., einem ehemaligen Mitglied der Religionsgemeinschaft des Antragstellers, bereits die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entgegen; nach einer solchen Einstellung, insbesondere wenn das Ermittlungsergebnis in Frage gestellt werde, sei vielmehr ein "weitergehender" Mindestbestand an Beweistatsachen zu fordern. Dieser liege aber nicht vor. Dies gelte insbesondere für die Ausführungen von M1 W., welche der Antragsteller umfassend und unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen bestritten habe. Der Antragsteller meint zudem, ihm sei auch keine hinreichende Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt worden. Die Antragsgegner hätten ihn nie mit Details der Vorwürfe von sexuellem Missbrauch konfrontiert. Daran ändere auch die E-Mail vom 12.11.2021 nichts, zumal diese nicht klargemacht habe, dass keine weitere, konkretere Anfrage zu detaillierten Vorwürfen folgen werde. Er ist der Ansicht, der Beitrag sei auch vorverurteilend, da er sich nicht auf die bloße Darstellung einer offenen Verdachtslage beschränke und überdies die Aussagen der Quellen in keinster Weise hinterfrage, obwohl der Antragsteller vorab auf deren fehlende Zuverlässigkeit hingewiesen habe. Nach alldem könne auch kein öffentliches Informationsinteresse an der Aufrechterhaltung der streitgegenständlichen Äußerungen mehr bestehen. Daraufhin hat die Kammer am 16.03.2022 – ohne Anhörung der Antragsgegner – die streitgegenständliche einstweilige Verfügung – unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen – erlassen, mit der den Antragsgegnern unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. (…) 2. "Dass ich mehr wissen wollte, lag aber vor allem an den folgenden Infos in der Email. Der Guru, stand da, solle männliche Schüler zu sexualisierten Handlungen nötigen. Seit Jahren schon würden diese Anschuldigungen immer wieder von verschiedenen jungen Männern vorgebracht. Immer wieder hätten Betroffene versucht, andere zu warnen und die Übergriffe öffentlich zu machen. Aber die Gemeinschaft streitet alles ab. Zweifel und kritische Nachfragen seien intern nicht erwünscht. Und Anhänger/innen, die Kritik am Guru erst nehmen, würden sofort als nicht gläubig genug beschimpft." 3. "(...) Sie alle sagen S1 V., der Guru, um den B1 M. kreist, missbrauche seine Macht. Sie sprechen von Brainwashing, Manipulation, in einigen Fällen von unterlassener Hilfeleistung und von sexualisierter Gewalt. Und sie beschreiben B1 M. als totalitäre Organisation. Was das im Einzelnen bedeutet, darum drehen sich die sechs Episoden dieses Podcast. Die ehemaligen Anhänger/innen sagen auch, B1 M. sei eine Pseudo-Glaubensgemeinschaft, die letztlich in keiner religiösen Tradition glaubhaft verankert ist. Weder im Hinduismus, noch im Christlich-Orthodoxen. Stattdessen sagen sie, sei B1 M. eine Firma. Ein Unternehmen mit einem Superstar an der Spitze, dem es in erster Linie ums Geldverdienen geht. Und sie beschreiben B1 M. als eine Organisation, in der der Guru das Denken und Handeln und sämtliche private Beziehungen seiner Anhänger/innen aufs strengste kontrolliert." 4. "Und was die Vorwürfe sexualisierter Gewalt angeht, Hierarchien, große Machtgefälle, dicke Mauern und geschlossene Systeme, ja das sind Bedingungen, die bei der katholischen Kirche den Missbrauch begünstigt haben." 5. "(...) Es gab noch andere Leute, die zu dieser Zeit eingeweiht wurden. Bei einem von ihnen waren die Eltern dabei. Nach der Einweihung musst Du ja über eine Linie gehen. Die symbolisiert, dass Du von Deiner Familie zu ihm gehst. Seine Eltern standen neben dem Jungen, links und rechts. Und V. packte den Jungen, der kam aus Brasilien. und sagte dann: ‚Du gehörst jetzt mir' und schaute dabei die Eltern an. Als er mich angeschrien hat, das war das erste Mal, dass ich ihn wirklich wütend erlebt habe, das erste Mal, dass er seine Dominanz gezeigt hat. Ab da hatte ich noch mehr Angst vor ihm." 6. (…) 7. (…) 8. "( ...) Es waren nur er und ich im Esszimmer. Und dann fing er an mir auf seinem Handy Bilder von Männermodels zu zeigen. In Speedos und mit Tattoos. .Was hältst Du davon?' Ich war echt ahnungslos. Ich weiß noch, dass ich sagte: ,Oh, das sind aber coole Tattoos. ' Ich weiß, in dieser Situation ging es nicht um Sexualität oder darum, worauf ich stehe, sondern um den Missbrauch von Macht und Status. Ich habe mich nie zu Männern hingezogen gefühlt. Ich habe mich nie danach gesehnt oder in irgendeiner Weise davon geträumt. Als er mir diese Fotos gezeigt hat, habe ich mir nichts dabei gedacht. Dann hat er mir sein Zimmer gezeigt und mir gesagt, ich solle mich aufs Bett setzen. Er ging ins Bad und kam nur mit einem Bademantel bekleidet zurück. Und dann sagte er: ,Ich möchte ein Gebet für Dich sprechen' und ich so: Und er sagte: ‚Knie Dich hin. Er hat seine Hand auf meinen Kopf gelegt und etwas vor sich hingemurmelt. Vielleicht 20 Sekunden. In einer anderen Sprache. Ich würde sagen Sanskrit. Und als er dann fertig war, sagte er: Jetzt kannst Du mich anfassen - Und ich habe gedacht: ,Was?' Und dann zog er seinen Bademantel aus, legte sich aufs Bett und sagte zu mir: ‚Fang mit den Beinen an' Und dann, dass ich seinen Arsch massieren soll. Dann hat er sich umgedreht und dann lag er da. Nackt. Auf dem Bett. Und ich so: ,O.k., jetzt weiß ich, worauf das hinausläuft. ' Ich wusste nicht, was ich machen sollte. Ich hatte Angst ihm zu widersprechen. Es war alles ohne Worte, nur Körpersprache. Aber es war ziemlich offensichtlich, was er da wollte, nachdem er da nackt auf dem Bett lag und sich umgedreht hatte." 9. "(..)M1 ist nicht der Einzige, mit dem ich über diese Recherche gesprochen habe. Da sind drei weitere Männer. die sagen. der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen. Da ist aber auch die Frau aus der Schweiz, die sagt, sie sei mit dem Guru durch Kirchen getingelt, um unter seiner Führung Reliquien von dort zu entwenden. Da ist der Mann aus Deutschland, der sich bei seiner Einweihung zum Mönch an beiden Schultern ein schmerzhaftes Branding verpassen ließ. Eine junge Frau aus Tschechien, die sagt, sie habe wegen ihrer Zeit bei B1 M. mit einer psychotischen Episode ins Krankenhaus gemusst. Und da ist eine junge Deutsche, die sagt, der Guru habe verfügt, dass sie sich von ihrem Freund trennen muss." 10. (…) 11. (…) 12. (…) so wie geschehen in dem Podcast J. L. - B1 M.s Guru und sein Geheimnis", "Kapitel1: M1 "vorn 20.01.2022 und aus der Anlage Ast 6 zu diesem Beschluss ersichtlich; 13. (…) 14. "Man kann sich das so vorstellen. Ich stehe und er liegt: hat 'ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?" 15. "Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war nachts um halb zwölf. Er hat mir geschrieben: ,Komm und massiere mich.'" 16. "In der letzten Folge hatte M1 schon von mutmaßlichen Annäherungsversuchen des Gurus berichtet und auch davon, dass V. eines Abends nackt vor ihm auf dem Bett gelegen habe. Aber dabei sei es nicht geblieben. sagt M1." 17. "Und er so: jetzt kannst Du mich überall anfassen. ' Und ich so: , Was zum -` Er hat sich hingelegt, mit dem Gesicht nach unten. ‚Massier' meine Beine.' Und dann: ‚Massier' meinen Arsch.' Und ich hab' alles gemacht, was er gesagt hat. Und dann hat er sich auf den Rücken gedreht. Das erste Mal gings nicht bis zum Schluss. Ich hab ihm einen runtergeholt. Aber er hat mich gestoppt. Er ist nicht gekommen. Ich glaube. er wollte mehr, aber er hat es nicht gesagt. Er sagte: ,Das reicht jetzt.' Ich weiß noch, dass ich zurückgegangen bin und dachte: , Was zum Teufel?' (...) M1 sagt auch, es habe dann noch einen zweiten Abend wie diesen gegeben. Einen dritten." Beim dritten Mal gings noch weiter. Es war so halb zwölf nachts. Er hat mich direkt angeschrieben. ‚Komm hoch und massier mich. ' Als ich in sein Zimmer kam, lag er nackt auf dem Bett und ich dachte: ,O.k. alles klar.' Ich habe ihm wieder einen runtergeholt. Und dann hat er versucht, mich zu stimulieren. Aber nicht sehr lange. Es ging nicht. Und dann ging es um ihn. Und dann habe ich ihm einen geblasen. Und kurz bevor er kam, hat er mich gestoppt und gesagt: ‚Wenn Du einen wahren Segen willst, dann musst Du meinen Amrit trinken. (...) Und das habe ich gemacht. Danach hat er gesagt, dass mein Sewa, meine Arbeit, meine Aufgabe erledigt ist. Er hat gesagt: ,Gut gemacht.' und hat mir auf die Schulter geklopft. ‚Deine Arbeit ist getan.'" 18. ," M1 sagt, dass er kurz vor Weihnachten in 2016 zum vierten und letzten Mal zum Guru gerufen wurde. Es war viel später als sonst. Und er wollte, dass ich mein Handy bei meinen Schuhen an der Tür lasse. Diesmal war er viel paranoider und hatte alle Jalousien zugezogen und geguckt. ob die Tür geschlossen ist. Und dann hat er sich wirklich bemüht, dass ich eine Erektion bekomme. Ich habe mich hingelegt und ohne was zu sagen. hat er sich dann auf mich gesetzt. Es war offensichtlich, dass es mir nicht gefällt. Ich lag einfach nur da. Nach 15 Sekunden hat er dann gemerkt. dass nichts passiert und ist aufgestanden und hat mich gepackt und mich umgedreht. Und er hat gesagt: ,Du willst das doch auch? Du willst mir dienen!? Es ist sehr wichtig, dass Du diese Frage beantwortest. ' Ich habe Ja' gesagt. Und dann hat er mich penetriert. Ich erinnere mich an den Schmerz. Es hat nicht lange gedauert. Aber es hat total weh getan. Ich sagte: ,Hör auf' Und er hat weitergemacht. Noch eine Minute oder so, während ich offensichtlich Schmerzen hatte. Irgendwann kam ich weg. Und ich erinnere mich, dass er danach sagte. dass das wahre Liebe ist und ein wahrer Dienst für Gott. Wir saßen auf dem Bett. Ich neben ihm und er sagte: ,Du erfüllst Dein Dharma, Deinen Lebenszweck.' Ich habe Ja ` gesagt. Ich habe nicht gewagt, ‚Nein' zu sagen. Ich habe mich nicht getraut zu rebellieren oder davonzulaufen. Ich war in einem fremden Land und allein. Ich hätte nicht gewusst wohin ich hätte fliehen sollen. Ich war mit Gott unter vier Augen und durfte keinem etwas davon sagen. Das hatte er zu mir gesagt. Ich hab mich vor allem davor gefürchtet, was er tun würde. Ich wollte der bestmögliche Gläubige sein. Ehrlich gesagt, in dieser vierten Nacht, habe ich meinen Körper verlassen.'" 19. "( ...) Offensichtlich wussten seine engsten Vertrauten, was zwischen ihm und mir vor sich geht. Und offensichtlich wurde ihnen gesagt, sie sollten mir versichern, dass alles in Ordnung ist. Sie sollten da sein und mir sagen, dass das, was ich tue gut ist." 20. "Knapp acht Monate verbrachte M1 im A.. Nach Silvester im Januar 2017 flog er zurück in die U.. Vorher. sagt er, habe er dem Guru noch zeigen müssen, dass er einen Hin- und Rückflug gebucht hatte." 21. "M1 ist nicht der einzige Mann, der sagt, der Guru habe ihn zu sexuellen Handlungen gedrängt. Es gibt weitere. Obwohl sie aus unterschiedlichen Ländern stammen und teilweise zu unterschiedlichen Zeiten im A. waren, ähnelt sich das, was sie erzählen. Am Anfang steht in ihren Schilderungen immer die Aufmerksamkeit, die ihnen der Guru schenkt. Er sieht sie, er ist interessiert, er spricht sie an. Er schreibt ihnen private Chat-Nachrichten. er lädt sie ein. Irgendwann folgt die Aufforderung. ihn zu massieren. Erst sind andere dabei. Dann allein. In einem separaten Raum ohne Zeug/innen. Die Massagen sind in allen Schilderungen ein verbindendes Element." 22. N. sagt, irgendwann hätten der Guru und er Telefonnummern ausgetauscht und danach fast jeden Tag geschrieben. Der Guru habe ihm Bilder von seinen Reisen geschickt. Der erleuchtete Meister auf WhatsApp. (...) Im A., sagt N., habe er den Guru nicht mal oft gesehen. Stattdessen habe er gearbeitet. Im unbezahlten Sewa-Dienst. Meist viele Stunden lang. (...) Was N. in allen Gesprächen gleichbleibend erzählt und wovon er auch in seinem neuerwachten Glauben nicht abweicht, ist der mutmaßliche Übergriff Eines Tages, sagt N., habe ihn der Guru dann doch wieder zum Essen eingeladen. Auch er habe dem Guru zunächst beim Abendessen die Füße massiert. Später dann auch alleine in dessen Schlafzimmer. Mehr sei aber beim ersten Mal nicht passiert (...)N. sagt, am zweiten Abend habe sich der Guru nackt ausgezogen und ihm bedeutet, ihn am ganzen Körper zu massieren. Auch an den Genitalien. Die Massage habe den Guru erregt. (..) Beim dritten Treffen, sagt N., habe der Guru dann aber seine Hand genommen und sie explizit an seine Genitalien gedrückt. (...)" 23. "Ich bin sofort von ihm zurückgesprungen. So direkt so nach dem Motto: ,Wow. Das hat nichts mehr mit Massage zu tun, mein Lieber, ne` So, weil er da halt meine Hände so dahin gedrückt, gleichzeitig halt auch anfing — man kann sich das so vorstellen: Ich stehe und er liegt. Hat ne Jogginghose an und fummelt mir so mit seinen Fingern am Bein hoch. Ich denke so: , Was macht er da?' Und dann bin ich weg" 24. "Einmal während einer Massage wollte er. dass ich seine Genitalien berühre, sie massiere. Das habe ich dann gemacht. Ich dachte mir: ,Na ja, das ist halt der Wunsch des Meisters. 'Er hat mich auch berührt. Wir haben uns gegenseitig masturbiert. Danach hat er alles sauber gemacht. So als wollte er keine Spuren hinterlassen. Es kam mir schon komisch vor. Als wir fertig waren, sollte ich seine Füße massieren. (...) Und dann ein, zwei Wochen später. ruft er mich wieder an. Dieses Mal war ich weniger geschockt, weil ich mir ja schon gesagt hab, dass das so richtig ist. Und danach passierte es noch ein weiteres Mal. Fast ein Jahr später in Paris in seinem Hotelzimmer. Das war das letzte Mal. ( ..)" 25. "Ich hatte viele Privilegien, noch bevor es die Übergriffe gab." 26. "M2 sagt, er sei zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Wir fragen bei der Polizeistelle in F. nach, die uns keine Auskunft geben will. Bei der Staatsanwaltschaft, der wir eine Email schreiben, bekommen wir gar keine Antwort. Auch M1 wandte sich 2017 an die Polizei. Dazu wie gesagt, dann in Folge 6 weitere Details." 27. Und dann gibt es da noch eine weitere Geschichte. Sie ist ein bisschen anders als die von M1, N. und M2. Und trotzdem ist sie wichtig, wenn man auf die Vorwürfe gegen den Guru schaut. Sie wurde mir nicht von der betroffenen Person selbst erzählt, sondern von zwei Aussteigern — unabhängig voneinander. Sie waren nach eigener Aussage Zeugen der Vorfälle. Wieder geht es um einen mutmaßlichen Übergriff Und wenn es stimmt, was die beiden Männer berichten, auch um mindestens einen Suizidversuch. Für diese Geschichte müssen wir ins Jahr 2008 zurück." 28. "So war ich auch im Sommer 2008 in Springen und erhielt die Aufgabe, mich um einen jungen Amerikaner zu kümmern, der in einer Krise war, dem ging es sehr schlecht, der hatte auch körperliche Verletzungen, ich musste Arztbesuche für ihn organisieren und ihn auch persönlich betreuen, er war in einem ganz psychisch schlechten Zustand. Es war kaum möglich mit ihm zu sprechen und zudem gab er mir Informationen, die ich gar nicht glauben konnte. Er war unter Druck, er war voller Scham und Angst und teilte Informationen mit, die um ihn und V. gingen. Er sei sexuell berührt worden, er sei stimuliert worden und wäre von ihm in sexueller Weise missbraucht worden. ( ..) Er hatte schon einen Suizidversuch hinter sich, das hab ich dann erfahren und in der Zeit, in der ich mich mit ihm beschäftigte, hat er noch einmal einen Suizidversuch unternommen. Nach seinem ersten Suizidversuch hatte er einen gebrochenen Arm. Ich begleitete ihn ins Krankenhaus, damit das behandelt werden konnte. Und im zweiten Suizidversuch, da konnte er gerade noch davon abgehalten werden vom Fenster zu springen, im Gästehaus in Springen. (..) 29. "Es gab einen Selbstmordversuch und in dem Moment dachte ich nur: , Wow. Jetzt wird's ernst.' Zu sehen wie B1 M. und besonders V. danach mit der Person umgegangen sind, war schockierend, weil... Es war ihnen egal! Sie wollten alles unter den Teppich kehren. Erstmal keine Hilfe, keine medizinische Versorgung. keine Unterstützung. Ich dachte nur: ,Oh Gott, so behandeln sie dich, wenn was schief läuft!? Nur, weil eine Anhängerin. eine Krankenschwester. Darauf bestanden hat, kam die Person irgendwann ins Krankenhaus.'" 30. "Fassen wir zusammen: Mindestens vier Männer sagen, der Guru hätte ihnen sexualisierte Gewalt angetan" 31. "Es gibt Fälle von ehemaligen B., die immer noch leiden und traumatisiert sind, nachdem sie V. privat getroffen haben. Alle diese Fälle weisen Gemeinsamkeiten auf. V. fordert sie oft in der Nacht auf, zu ihm zu kommen, um ihn zu massieren oder Zeit mit ihm zu verbringen. Im Laufe der Zeit gewinnt er ihr Vertrauen. Verführt sich, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen." 32. (...) 33. ‚Ja, mir liegen halt, seit jetzt etwa fast zehn Jahren immer wieder Rückmeldungen, Anfragen vor, wo Personen sagen, sie seien in dieser Gruppe in irgendeiner Form sowohl sexuell und auch spirituell missbraucht oder zumindest in irgendeiner Übergriffigkeit behandelt worden." 34. "Meine Bewertung geht eher dahin, dass ich diese Übergriffigkeit oder gar diesen Missbrauch in direkter Weise in den Anschauungen von V. begründet sehe." Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2022 haben die Antragsgegner eine teilweise Abschlusserklärung bezüglich der Äußerungen zu den Ziffern 2, 3, 4, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 abgegeben, bezüglich letztgenannter Ziffer nur insoweit, als den Antragsgegnern damit die (unterstrichene) Formulierung "verführt sie, berührt und küsst ihre Genitalien und hat schließlich gegen ihren Willen Sex mit ihnen" untersagt wurde. Die Antragsgegner greifen den Bestand der einstweiligen Verfügung teilweise an und haben mit Schriftsatz vom 13.03.2024 Teil-Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Sie tragen zur Begründung vor: Im Parallelverfahren zum Az. 324 O 119/22 zur letzten der sechs Podcast-Folgen habe das Hanseatische Oberlandesgericht in der Berufungsverhandlung im Februar 2024 klargestellt, dass für den berichteten Verdacht sexueller Übergriffe nicht auf das von M1 W. in der dort angegriffenen Passage geschilderte Geschehen abzustellen sei, sondern den im gesamten Podcast folgenübergreifend geschilderten Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Sektenmitgliedern durch den Antragsteller. Der Podcast sei durch die jeweiligen Querverweise wie auch durch den ausdrücklichen Hinweis auf andere Folgen insgesamt, gleich den Kapiteln eines Buches, zu betrachten. Für diesen Verdacht lägen u.a. mit den – nunmehr auch im hiesigen Verfahren vorgelegten – eidesstattlichen Versicherungen der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vor. Die Anhörung sei mit der Email vom 12.11.2021 in ausreichendem Maße erfolgt, wobei es unschädlich sei, dass die Antwort des Antragstellers nur in der ersten Folge vollständig wiedergegeben sei. Hierauf gründet sich der Widerspruch, da die Kammer eben keine erforderliche Gesamtbetrachtung des Podcast insgesamt und des hieraus folgenden übergreifenden Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs vorgenommen, sondern einzelne Formulierungen isoliert bewertet habe. Diese einzelnen Formulierungen seien keine isoliert verbreiteten Tatsachenbehauptungen, sondern rechtlich als Teil einer komplexen Verdachtsberichterstattung zu beurteilen, die insgesamt den Verdacht (Hauptverdacht) von Machtmissbrauch, Übergriffen und sexualisierter Gewalt zum Gegenstand habe, was auch aus den entsprechenden Hinweisen in Teil 6 des Podcast klar werde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solche Berichterstattung lägen vor. Insbesondere folge aus einer etwaigen Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Absatz 2 ZPO keine generelle Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung, gerade wenn, wie vorliegend in Folge 6, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kritisch hinterfragt werde. Die Beweistatsachen, auf die sich diese Kritik gründe, seien deshalb bei der rechtlichen Prüfung einer entsprechenden Verdachtsberichterstattung ohne Einschränkungen und unabhängig davon, ob sie in die Berichterstattung aufgenommen worden seien, zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für folgende Beweistatsachen: - dass es neben der Strafanzeige von M1 W. – unbestritten – fünf weitere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen den Antragsteller gebe, von denen vier den Vorwurf von Sexualdelikten zum Gegenstand hätten; - dass M1 W. seine Vorwürfe zu vier Vorfällen im A. in Springen im Jahr 2016 unter Angabe seines bürgerlichen Namens vor laufender Kamera erhoben habe und die Wahrheit seiner Angaben durch ihn und seine Mutter eidesstattlich versichert worden seien (Anlage AG 4, Anlagenkonvolut AG 5, Anlage AG 6); - die Aussagen des unter dem Pseudonym "N." agierenden Betroffenen, eines (ehemaligen) Mitglieds von B1 M., welcher mit der Antragsgegnerin zu 2) mehrfach über seine Erlebnisse mit dem Antragsteller, u. a. über Massagen von dessen Intimbereich, sowie den Umgang des Antragstellers mit M1 W. gesprochen habe, was die Antragsgegnerin zu 2) an Eides Statt versichere (Anlage AG 7). Diese Schilderungen wiesen gegenüber den Angaben des Herrn W. trotz unabhängiger Befragung solche Übereinstimmungen auf, dass ihnen ein besonderes Gewicht als Beweistatsache zukomme. Aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) geschilderten Einzelheiten zur Informationsgewinnung und der Informationen dazu, warum der Informant gerade für diese Information eine zuverlässige Quelle sei, handele es sich trotz des zugesicherten Informantenschutzes um eine zu berücksichtigende Beweistatsache; - die Aussagen des ehemaligen Mitglieds von B1 M. M2 B1, der dem Antragsteller – vor laufender Kamera – vorwerfe, ihn zu sexuellen Handlungen an ihm aufgefordert zu haben und dies an Eides statt versichere (Anlagenkonvolut AG 8).; - die Aussagen des ehemaligen Mitglieds von B1 M. M. H2, wonach sich ihm das Mitglied J. L. T. hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs anvertraut habe, was er an Eides statt versichere (Anlagenkonvolut AG 9). Dessen Darstellung werde auch von dem ehemaligen Mitglied mit dem Pseudonym "J." bestätigt (Anlagen AG 4 und 10); - die Aussagen eines weiteren ehemaligen Mitglieds von B1 M., das sich nach der Podcast-Veröffentlichung bei der Antragsgegnerin zu 2) gemeldet und über entsprechende Übergriffe berichtet habe (eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2), Anlage AG 11); - Erfahrungsberichte im Internet zu vergleichbaren Geschehnissen in unterschiedlicher Form, z. B. von der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Schweizer Einrichtung "Infosekta", der Weltanschauungsbeauftragten der evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer, der Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (Anlagen/-konvolute AG 12 bis 16), die zwar für sich genommen aufgrund ihrer Anonymität nicht geeignet seien, als tatsächliche Grundlage eine Verdachtsberichterstattung zu rechtfertigen, aber aufgrund ihrer Vielzahl, Detailliertheit und Gleichartigkeit der tatsächlichen Schilderungen, auch in staatlichen und kirchlichen Sekteninformationsangeboten, bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen seien; - Konkrete Beschwerden über sexuelle Übergriffe und sexuellen Missbrauch bei B1 M. gegenüber kirchlichen Einrichtungen, die dem Antragsgegner zu 3) von dem Leiter der Stabstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen der Diözese M. und Beauftragten für Weltanschauungsfragen des Bistums S2, Dr. E. T1, mitgeteilt worden seien (eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners zu 3), Anlage AG 17). Die Antragsgegner meinen, der Antragsteller sei mit Frage 1 aus der E-Mail vom 12.11.2021 ordnungsgemäß angehört worden. Auch habe der Antragsteller die Anfrage richtigerweise als Presseanfrage bezeichnet und behandelt, sei jedoch nicht auf den Fall von M1 W. eingegangen, sondern habe allgemein geantwortet, dass er noch nie eine Person sexuell genötigt oder missbraucht habe und ihm kein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren bekannt sei. Diese Stellungnahme sei den Zuschauern in den hier streitgegenständlichen ersten und zweiten Folgen ausführlich mitgeteilt worden. In Ansehung dessen stellten die Äußerungen gemäß Ziffern 8, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25 keine gesondert zu betrachtenden Verdachtsberichterstattungen, sondern Beweistatsachen für den "Hauptverdacht" des angeblichen sexuellen Missbrauchs von Sektenanhängern durch den Antragsteller dar, über den zulässig berichtet werden dürfe. Hinsichtlich der Äußerung gemäß Ziffer 9 sei auf das Urteil der Kammer vom 20.09.2023 im Parallelverfahren 324 O 82/22, dort Seite 15 bis 19, zu verweisen. Im Übrigen ergebe sich die Zulässigkeit der entsprechenden Äußerung zum Reliquiendiebstahl auch in Ansehung der in der Schweiz hierzu ergangenen Strafurteile (Anlagen AG 18 und AG 19) und den darin getroffenen Feststellungen zur Tatbeteiligung des Antragstellers. Die Äußerungen gemäß Ziffern 9, 21 und 31 fassten die Übereinstimmungen in den als Beweistatsachen in zulässiger Weise wiedergegebenen Aussagen der Zeugen im Rahmen der Verdachtsberichterstattung eigenständig als Beweistatsache zusammen. Die Aussagen des Dr. T1 in Ziffer 33 und 34 stellten gleichfalls eine Beweistatsache für den Hauptbericht und keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Die Antragsgegner beantragen, mit der Maßgabe der teilweisen Abschlusserklärung vom 21. April 2022 die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16. März 2022 zu den Ziffern 8, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 31, 33, 34 und zu der Ziffer 9 in Bezug auf das Verbot der Äußerungen "Da sind drei weitere Männer, die sagen, der Guru habe sie - ebenso wie M1 - entweder zu sexuellen Handlungen genötigt oder den Versuch dazu unternommen" und "um unter seiner Führung Reliquien zu entwenden" aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16.03.2022, Az. 324 O 66/22 aufrecht zu erhalten. Er verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung. Insoweit könne sich aus Ausführungen des Hanseatischen Überlandesgerichts in Parallelverfahren von vorneherein nichts für das vorliegende Verfahren, welches andere Äußerungen betreffe, ergeben. Zudem gehe der Ansatz, lediglich den allgemein gehaltenen Vorwurf des angeblichen sexuellen Missbrauchs von Anhängern der Religionsgemeinschaft durch den Antragsteller in den Blick zu nehmen, an der Sache vorbei. Streitgegenständlich seien vielmehr konkrete und detailliert geschilderte Einzelvorwürfe, die jeweils an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen seien. Vor diesem Hintergrund reiche der Umstand, dass verschiedene Personen Erlebnisse und Erfahrungen schilderten nicht aus, einen Mindestbestand bezüglich der Einzelvorwürfe zu begründen, zumal die entsprechenden Darstellungen auch als Tatsachenbehauptungen daherkämen, deren Richtigkeit der Antragsteller bestritten und seine Darstellung mehrfach (vgl. Anlagen ASt 18 und 18a) an Eides Statt versichert habe. Demgegenüber hätten die Antragsgegner keine geeigneten Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt, da insbesondere die vorgelegten, teilweise fremdsprachigen Erklärungen nicht den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügten, inhaltlich teilweise keine eigenständigen Sachverhaltsschilderungen enthielten und im Übrigen widersprüchlich seien. Soweit vermeintliche Äußerungen des Antragstellers wiedergegeben seien, werde im Wege der Tatsachenbehauptung behauptet, der Antragsteller habe sich wie behauptet geäußert, so dass die Grundlagen der Verdachtsberichterstattung nicht heranzuziehen seien. Soweit man im Übrigen jeweils lediglich von der Äußerung eines Verdachts ausgehen wollte, seien die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten. Nicht nur fehle es am erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen, es liege auch kein besonderes öffentliches Informationsinteresse vor, zumal der Antragsteller vor der Berichterstattung der Antragsgegner in der Öffentlichkeit weitestgehend unbekannt gewesen sei. Auch sei der Antragsteller in Ansehung der detaillierten Schilderungen in den Podcast-Folgen seinerseits nicht hinreichend konkret unter Bezugnahme auf die Einzelvorwürfe angehört worden. Bezüglich der einzelnen vermeintlichen Beweistatsachen sei zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft das auf einer Anzeige von M1 W. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung gerade deshalb eingestellt habe, weil sich aus dem eigenen Vortrag des Herrn W. keine Hinweise auf den Einsatz von Nötigungsmitteln bzw. einem erkennbar entgegenstehenden Willen des Herrn W. ergeben hätten. Dies habe die Berichterstattung nicht nur unterschlagen, sondern sogar Zweifel an der Richtigkeit der staatsanwaltlichen Einschätzung gesät. Auch vermeintliche weitere Strafanzeigen anderer Personen seien nicht geeignet, einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu begründen, zumal es auch insoweit an einer hinreichenden Konfrontation fehle und die Antragsgegner im Verfahren 324 O 119/22 bezüglich dieses Punktes bereits eine Abschlusserklärung abgegeben hätten. M1 W. selbst hätte sich in der vorgelegten Erklärung nur zum Inhalt eines hier nicht streitgegenständlichen Films geäußert. Zudem seien Widersprüche in seiner Aussage gegenüber den Ermittlungsstellen einerseits und in der hiesigen Berichterstattung andererseits, etwa bezogen auf die Frage, ob Herr W. den sexuellen Kontakt ausdrücklich abgelehnt habe, und den Zeitablauf festzustellen. Die Mutter von Herrn W. könne selbst überhaupt keine belastbaren Angaben zu den Geschehnissen machen. Der Informant "N." wiederum sei offenbar nicht willens gewesen, seine Schilderungen an Eides Statt zu versichern, obwohl seine Anonymität durch die Berichterstattung selbst weitestgehend aufgehoben gewesen sei. Im Übrigen ergeben sich aus seiner Aussage der Antragsgegnerin zu 2) gegenüber inhaltliche Widersprüche und der Hinweis darauf, dass "N." selbst gar nicht damit einverstanden gewesen sei, dass seine Schilderungen öffentlich gemacht werden. Die Erklärung des M2 decke sich zum Teil schon nicht mit den Schilderungen im Rahmen des Podcast. Gegen die Einbeziehung der Erklärung von M. H2 spreche schon, dass dieser ebenso wie die Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller bezüglich dessen Behauptungen jeweils eine Abschlusserklärung abgegeben hätten (324 O 67/22 sowie 324 O 68/22). Zudem hätten weder er noch der Informant "J." konkrete eigene Wahrnehmungen zu den vermeintlichen Übergriffen gemacht, sondern berichteten allenfalls Spekulationen. Bezugnehmend auf die Vorgänge um J. L. T. seien die Angaben von Herrn H2 sogar erwiesen falsch, was sich aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn T. selbst ergebe. Aussagen eines weiteren Mitglieds der Religionsgemeinschaft weit nach Ausstrahlung der streitgegenständlichen Podcast-Folgen könnten von vorneherein für die Frage des Mindestbestandes nicht herangezogen werden, zumal es insoweit auch an einer Konfrontation des Antragstellers fehle. Auch unprüfbare anonyme Äußerungen im Internet seien hierfür nicht geeignet und würden vom Antragsteller auch verfolgt. Gleiches gelte schließlich bezüglich vermeintlicher Beschwerden über den Antragsteller bei kirchlichen Stellen, zu denen noch nicht einmal eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des hierzu befragten Leiters der Stabstelle für Sekten und Weltanschauungsfragen der Diözese M., Dr. E. T1, eingereicht worden sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2024 verwiesen.