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Urteil

7 U 43/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHH:2022:0823.7U43.18.00
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Leitsätze
1. Das Thema „Industriespionage“ interessiert die Öffentlichkeit in nicht geringem Maße. Es besteht deshalb im vorliegenden Fall ein gewichtiges öffentliches Interesse an den im Zeitungsartikel in den Raum gestellten Vorwürfen und auch gerade an der Person des Klägers.(Rn.87) 2. Der Kläger muss eine Berichterstattung über die hier in Rede stehenden Vorwürfe auch dann hinnehmen, wenn er dabei in einer Weise identifizierbar ist, wie es vorliegend der Fall ist (unmittelbare Erkennbarkeit nur für Eingeweihte, für andere hingegen nur mit einem gewissen Rechercheaufwand).(Rn.88) 3. In der Gesamtschau geht aus dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel hervor, dass keineswegs feststeht, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Es handelt sich somit insgesamt um eine Verdachtsberichterstattung. Dieser Gesamtcharakter der Berichterstattung strahlt auf alle Passagen des Artikels aus, auch wenn diese im Einzelfall eher wie eine Tatsachenbehauptung formuliert worden sein mögen.(Rn.92) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 26. September 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.2.2018, Az. 324 O 355/16, abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird zusätzlich verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Bezug auf den Kläger zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. wie in dem Artikel „DER FEIND IN MEINEM BÜRO“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82ff, geschehen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen: (1) In der ersten Instanz haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 88% und die Beklagte zu 1) 12% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger 85% und die Beklagte zu 1) selbst 15% zu tragen. (2) In der Berufungsinstanz haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 93% und die Beklagte zu 1) 7% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger 91% und die Beklagte zu 1) selbst 9% zu tragen. (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger in beiden Instanzen zu tragen. IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs und der Kostenaussprüche gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs € 2.500,-. Hinsichtlich der Kostenaussprüche beträgt die Sicherheitsleistung 120% der jeweils vollstreckbaren Beträge. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Thema „Industriespionage“ interessiert die Öffentlichkeit in nicht geringem Maße. Es besteht deshalb im vorliegenden Fall ein gewichtiges öffentliches Interesse an den im Zeitungsartikel in den Raum gestellten Vorwürfen und auch gerade an der Person des Klägers.(Rn.87) 2. Der Kläger muss eine Berichterstattung über die hier in Rede stehenden Vorwürfe auch dann hinnehmen, wenn er dabei in einer Weise identifizierbar ist, wie es vorliegend der Fall ist (unmittelbare Erkennbarkeit nur für Eingeweihte, für andere hingegen nur mit einem gewissen Rechercheaufwand).(Rn.88) 3. In der Gesamtschau geht aus dem streitgegenständlichen Zeitungsartikel hervor, dass keineswegs feststeht, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend sind. Es handelt sich somit insgesamt um eine Verdachtsberichterstattung. Dieser Gesamtcharakter der Berichterstattung strahlt auf alle Passagen des Artikels aus, auch wenn diese im Einzelfall eher wie eine Tatsachenbehauptung formuliert worden sein mögen.(Rn.92) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 26. September 2022 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.2.2018, Az. 324 O 355/16, abgeändert. Die Beklagte zu 1) wird zusätzlich verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Bezug auf den Kläger zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. wie in dem Artikel „DER FEIND IN MEINEM BÜRO“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82ff, geschehen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen: (1) In der ersten Instanz haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 88% und die Beklagte zu 1) 12% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger 85% und die Beklagte zu 1) selbst 15% zu tragen. (2) In der Berufungsinstanz haben von den Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 93% und die Beklagte zu 1) 7% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben der Kläger 91% und die Beklagte zu 1) selbst 9% zu tragen. (3) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger in beiden Instanzen zu tragen. IV. Dieses Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs und der Kostenaussprüche gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs € 2.500,-. Hinsichtlich der Kostenaussprüche beträgt die Sicherheitsleistung 120% der jeweils vollstreckbaren Beträge. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer Berichterstattung in einer Zeitschrift auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz (Feststellung) sowie Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist für die Zeitschrift C. verantwortlich. In deren Ausgabe Nr. 01/2016 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Der Feind in meinem Büro“ einen vom Beklagten zu 2) verfassten Artikel. In diesem wird über Fälle von Industriespionage in Deutschland berichtet. Als ein Beispiel wird der Kläger - im Artikel mit B. D. abgekürzt - angeführt, der zunächst bei der Firma S. GmbH (im Folgenden: S. ) und dann später bei deren Konkurrenten, der APGmbH (im Folgenden: A. ), tätig war. Wegen der Einzelheiten des Beitrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Firmen S. und A. - letztere ein Tochterunternehmen der „A. -Gruppe“ - beschäftigen sich beide mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunstharzen (MMA) für Bodenbeschichtungen. Geschäftsführer der A. ist oder war B. H., der mittlerweile wohl verstorben ist; einer seiner Mitarbeiter ist oder war ein Herr F. A. hatte bis Anfang 2014 ein spezifisches Kunstharz (1061 SW / 1061 M SW) nicht selbst hergestellt, sondern unter anderem von der S. im Lohnauftrag in deren Produktionsstätte Mainhausen herstellen lassen. Im Rahmen einer Auseinandersetzung in den USA schlossen S. und die „A. -Gruppe“ im April 2010 eine als Global Settlement Agreement bezeichnete Vereinbarung (Anl K 2; Übersetzung Anl K 21). S. wurde in den USA von A. USA LLC wegen eines vom Gericht bejahten Verstoßes gegen diese Vereinbarung erfolgreich auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar in Anspruch genommen (Anl K 27 - K 29). Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. S. soll das Harz 1061 SW unerlaubt vertrieben haben. Der Kläger war seit 1990 bei S. beschäftigt, zuletzt als Produktionsleiter mit Prokura. Im Jahr 2009 wechselte er zur Beratungsfirma S&H F. C. GmbH (im Folgenden: S&H), die für S. tätig ist oder war. In einer Zeugenaussage im Rahmen seiner Vernehmung in den USA in Zusammenhang mit dem oben erwähnten Schadensersatzverfahren hat der Kläger ausgesagt, dass sich seine Tätigkeit wegen des Wechsels nicht geändert habe, er überwache weiterhin den Betrieb der Firma S. (Anl B 2). Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, inwieweit der Kläger während seiner Arbeit bei S&H noch mit Vorgängen bei S. betraut war. Der Kläger traf sich mit einem Herrn R. von der Firma TAR Anlagenbau im Jahr 2011. Herr R. hat mit der Firma TAR langjährige Erfahrungen im Anlagenbau und war auch für S. tätig gewesen. Jedenfalls im Jahr 2012 gab es zudem Treffen des Klägers mit den Herren F., H. und R.. A., die das genannte Harz selbst herstellen wollte, suchte zu diesem Zeitpunkt einen Betriebsleiter für eine noch zu errichtende Betriebsstätte. Die Parteien streiten jeweils über Zustandekommen und Inhalt dieser Treffen. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit S&H am 31.12.2013 zum 31.01.2014. Im August 2014 begann der Kläger seine Tätigkeit bei A. . Inzwischen ist ihm dort Prokura erteilt worden. Seit September 2014 produziert die A. das genannte Harz (eingeschränkt) in einer eigenen, durch den Anlagenbauer R. neugebauten Fabrikanlage in Neustadt-Glewe. Geplant wurde die Anlage von Herrn R.. Wegen seines Honorars gibt es Streit mit der A. . Bei der Staatsanwaltschaft Schwerin wird deswegen ein Verfahren geführt. S. erstattete bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt Ende März 2015 Strafanzeige wegen mutmaßlicher Betriebsspionage gegen Herrn H. und den Kläger. Dies führte Anfang 2015 zu Durchsuchungen beim Kläger und der Beschlagnahme der aus den Anlagen B 23 und B 24 ersichtlichen Unterlagen. Der Kläger hatte von April 2006 bis Oktober 2014 mit Frau P. in Stockstadt zusammen gelebt, die ebenfalls bei S&H angestellt war. Seit Mai 2015 ist der Kläger mit einer anderen Person verheiratet. Frau P. war einer der Informanten des Beklagten zu 2). Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass nicht identifizierend über ihn habe berichtet werden dürfen. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien auch nicht eingehalten worden. Auch die einzelnen angegriffenen Äußerungen seien unzulässig, insbesondere enthielten diese verschiedene unwahre Tatsachenbehauptungen. Der Kläger hat seine Unterlassungsanträge erstinstanzlich modifiziert und zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) (Spionage kostet die deutsche Wirtschaft Milliarden.) Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter - wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi; und/oder b) Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna kopiert hatte, um damit einem Konkurrenten beim Bau seiner Fabrik in Mecklenburg-Vorpommern zu helfen - er war plötzlich sehr konkret; und/oder c) (Seit Frühjahr ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. 600 Js 14838/15) gegen den S. -Konkurrenten APGmbH aus Neustadt-Glewe.) Deren dortige Fabrik, (ein brandneues 10-Mio.-Euro-Projekt, gefördert mit 3,6 Mio. Euro vom Land Mecklenburg-Vorpommern,) könnte ein Klon der S. -Anlage in Mainhausen sein; und/oder d) (Der Norweger, so die Auffassung, sei weder im Besitz eigener Rezepturen noch vertraut mit der Produktion. Entsprechendes Know-how aufzubauen bedarf jahrelanger Forschung und Expertise. Was man bei S. nicht weiß:) H. hat inzwischen einen engen Draht zu S. s Produktionsleiter B. D. - der Zugriff hat auf all das, was H.fehlt; und/oder e) „Seit vielen Jahren hat B. D. alle möglichen Unterlagen von S. kopiert und enorme Mengen von Akten und Datenträgern angelegt. Es handelt sich hierbei um firmeninterne Informationen wie Rezepturen, Berichte des Labors und Informationen der Geschäftsleitung“, heißt es aus dem privaten Umfeld von D. - der Ende 2013 so überraschend von S. zu A. wechselte. Er habe offen damit angegeben, dass er über alle Firmengeheimnisse verfüge; und/oder f) Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. Er habe den Kontakt zu einem Österreicher in Liechtenstein hergestellt. Dabei soll es sich um die rechte Hand von H. gehandelt haben. Für den Tipp soll D. eine Provision gefordert haben: 50.000,00 Euro. Dafür habe er eine Beratungsfirma gegründet und Rechnungen gestellt; und/oder g) C. liegen jedoch Rechnungen vor, die belegen, dass D. bereits während seiner Zeit bei der S. Rechnungen für die Beratung beim Anlagebau (sc. der Firma A. ) in Neustadt-Glewe gestellt hat; und/oder h) Auch gibt es Zeugen, die bestätigen, dass D. schon im Oktober 2012 bei einem Geschäftstreffen als der zukünftige Betriebsleiter vorgestellt wurde. Mehr als ein Jahr vor seiner Kündigung bei S. ; und/oder i) Dabei wurde selbst im Businessplan der A., der ebenfalls im Oktober 2012 erstellt wurde, die Person des Betriebsleiters genau beschrieben, ohne einen Namen zu nennen. Die Vita decke [muss richtigerweise heißen: deckt] sich exakt mit D’s Lebenslauf; und/oder j) (Im Jahr 2013 soll sich D. mehrmals mit H. oder dessen Mitarbeitern getroffen haben. Mal in der Schweiz, mal an der Autobahnraststätte, mal bei B. D. zu Hause. Das bestätigen Zeugen. Dabei ging es um den Bau der Firma in Neustadt-Glewe.) Die Tische seien voller Pläne und technischer Unterlagen der Firma S. gewesen; und/oder k) Belastungszeuge ist ausgerechnet B. D., der zu der Zeit, als S. das „1061 SW“ vertrieben haben soll, noch Produktionsleiter bei S. war - aber schon heimlich enge Kontakte zur A. pflegte; jeweils wie in dem Artikel „DER FEIND IN MEINEM BÜRO“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82 ff., geschehen; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der im Tenor zu 1. bezeichneten Handlung, insbesondere über die Anzahl und den Ort der verbreiteten Exemplare der im Tenor zu 1. bezeichneten Zeitschrift; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, den aus den Handlungen nach Nr. 1 bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 50.000,-, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; hilfsweise: a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 30.000,nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2016, hilfsweise ab Rechtshängigkeit; b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 20.000,nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich vertreten, dass sie zulässig in identifizierender Weise über den fraglichen Verdacht berichtet hätten. Auch die einzelnen angegriffenen Aussagen seien zulässig. Das Landgericht hat den Zeugen R. vernommen und den Kläger persönlich angehört und im angegriffenen Urteil lediglich den Unterlassungsanträgen zu den Ziffern 1.g und 1.j stattgegeben. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der mit seiner Berufung eine Verurteilung der Beklagten zu 1) hinsichtlich der abgewiesenen Unterlassungsanträge erreichen will und auch die Anträge auf Auskunft gegen die Beklagte zu 1) sowie auf Schadensersatzfeststellung und Geldentschädigung gegen beide Beklagte weiter verfolgt. Die Beklagte zu 1) hat die von ihr eingelegte Anschlussberufung gegen die Verurteilung zur Ziffer 1.a des Tenors des landgerichtlichen Urteils (= Ziffer 1.g in den Klaganträgen) in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Der Kläger trägt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht einen generellen auf ihn bezogenen Anonymitätsschutz abgelehnt. Er sei gänzlich unbescholten und in der Öffentlichkeit völlig unbekannt. Auch habe das Landgericht fehlerhaft einige Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen bewertet, sondern sei von Verdachtsäußerungen ausgegangen. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien fehlerhaft angenommen worden bzw. bei einzelnen Äußerungen sei der Kontext nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt werde durch den fraglichen Artikel die Behauptung aufgestellt oder zumindest in unzulässiger Weise der Verdacht geäußert, er - der Kläger - habe Geschäftsgeheimnisse seines alten Arbeitsgebers S. an seinen neuen Arbeitgeber A. verraten; erst dadurch sei A. in die Lage versetzt worden, eine Fabrik zur Herstellung von Kunstharzen zu errichten und ein spezifisches Kunstharz zu produzieren. Inhaber der Rezeptur sei aber in Wirklichkeit A. gewesen. Die neue Herstellungsanlage in Neustadt-Glewe sei durch den Anlagenbauer R. errichtet worden, der von ihm keine Geschäftsgeheimnisse der S. erhalten habe und solcher als Fachmann auch nicht bedurft habe. Bis heute sei von der Beklagten nicht vorgetragen worden, was denn eigentlich das konkrete Betriebsgeheimnis gewesen sein solle, das er angeblich an die A. weitergegeben habe. Die Rezepturen für die Herstellung der A. -Harze hätten dieser nach dem Global Settlement Agreement (Anl K 2 und K 21) exklusiv zugestanden und eben nicht der S., so dass insoweit auch kein Geheimnisverrat vorliegen könne. Deshalb sei dieser Fall kein geeignetes Beispiel für die Berichterstattung über die generelle Problematik von Betriebsspionage in Deutschland. Sein eigenes Erfahrungswissen habe er sehr wohl weitergeben dürfen. Außerdem habe sich das Landgericht nicht mit der Unschuldsvermutung auseinandergesetzt. Er sei in der Berichterstattung identifizierbar. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 23.2.2018 verkündeten und am 9.3.2018 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg - Aktenzeichen 324 O 355/16, 1. die Beklagte zu 1) [gemeint: zusätzlich] zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: a) (Spionage kostet die deutsche Wirtschaft Milliarden.) Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter - wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi; und/oder b) Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna kopiert hatte, um damit einem Konkurrenten beim Bau seiner Fabrik in Mecklenburg-Vorpommern zu helfen - er war plötzlich sehr konkret; und/oder c) (Seit Frühjahr ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. 600 Js 14838/15) gegen den S. -Konkurrenten APGmbH aus Neustadt-Glewe.) Deren dortige Fabrik, (ein brandneues 10-Mio.-Euro-Projekt, gefördert mit 3,6 Mio. Euro vom Land Mecklenburg-Vorpommern,) könnte ein Klon der S. -Anlage in Mainhausen sein; und/oder d) (Der Norweger, so die Auffassung, sei weder im Besitz eigener Rezepturen noch vertraut mit der Produktion. Entsprechendes Know-how aufzubauen bedarf jahrelanger Forschung und Expertise. Was man bei S. nicht weiß:) H. hat inzwischen einen engen Draht zu S. s Produktionsleiter B. D. - der Zugriff hat auf all das, was H. fehlt; und/oder e) „Seit vielen Jahren hat B. D. alle möglichen Unterlagen von S. kopiert und enorme Mengen von Akten und Datenträgern angelegt. Es handelt sich hierbei um firmeninterne Informationen wie Rezepturen, Berichte des Labors und Informationen der Geschäftsleitung“, heißt es aus dem privaten Umfeld von D. - der Ende 2013 so überraschend von S. zu A. wechselte. Er habe offen damit angegeben, dass er über alle Firmengeheimnisse verfüge; und/oder f) Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. Er habe den Kontakt zu einem Österreicher in Liechtenstein hergestellt. Dabei soll es sich um die rechte Hand von H. gehandelt haben. Für den Tipp soll D. eine Provision gefordert haben: 50.000,00 Euro. Dafür habe er eine Beratungsfirma gegründet und Rechnungen gestellt; und/oder g) (...) und/oder h) Auch gibt es Zeugen, die bestätigen, dass D. schon im Oktober 2012 bei einem Geschäftstreffen als der zukünftige Betriebsleiter vorgestellt wurde. Mehr als ein Jahr vor seiner Kündigung bei S. ; und/oder i) Dabei wurde selbst im Businessplan der A., der ebenfalls im Oktober 2012 erstellt wurde, die Person des Betriebsleiters genau beschrieben, ohne einen Namen zu nennen. Die Vita deckt sich exakt mit D’s Lebenslauf; und/oder j) (...) und/oder k) Belastungszeuge ist ausgerechnet B. D., der zu der Zeit, als S. das „1061 SW“ vertrieben haben soll, noch Produktionsleiter bei S. war - aber schon heimlich enge Kontakte zur A. pflegte; jeweils wie in dem Artikel „DER FEIND IN MEINEM BÜRO“ aus der Januar-Ausgabe 2016 von „C.“, Seite 82ff, geschehen; 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der im Tenor zu 1. sowie der im Tenor zu Nr.1 des Urteils des Landgerichts Hamburg, 324 O 355/16, bezeichneten Handlungen, insbesondere über die Anzahl und den Ort der verbreiteten Exemplare der im Tenor zu 1. bezeichneten Zeitschrift; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm, dem Kläger, den aus den Handlungen nach Nr. 1 sowie nach Nr.1 des Urteils des Landgerichts Hamburg, 324 O 355/16, bereits entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 50.000,-, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; hilfsweise: a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 30.000,- Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.3.2016, hilfsweise ab Rechtshängigkeit; b) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, als Entschädigung einen Betrag zu zahlen, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht aber unter € 20.000,- Euro, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Äußerungen seien teilweise nachgewiesenermaßen wahr bzw. hätten als zulässige Verdachtsberichterstattung verbreitet werden dürfen. Aussagen seien im Gesamtkontext der Berichterstattung auszulegen, und der mache hinreichend deutlich, dass die dargestellten Vorwürfe gegen den Kläger nicht erwiesen seien. Wenn der Kläger frage, welche Betriebsgeheimnisse er denn konkret verraten haben solle, sei auf die bereits erstinstanzlich angeführten Kunden-, Preis- und Umsatz-, Rohstoff- und Rezeptur- sowie Mitarbeiterunterlagen der S. verwiesen, die im Haus des Klägers sowie in seinem Büro bei A. in Neustadt-Glewe beschlagnahmt worden seien (Anl B 23 und B 24), und ebenso auf die Anlagen B 32 bis B 36 hinsichtlich des Aufbaus einer Produktionsanlage der S. . Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 13.9.2021 habe das Landgericht Darmstadt den Kläger zudem umfangreich zur Herausgabe von Dokumenten mit Informationen über Rezepturen, Produktionsverfahren und die Rohstoffzusammensetzung von S. -Produkten sowie zur Unterlassung der Nutzung derselben verurteilt (Anl BB 1). Dem vorliegenden Verfahren vorangegangen war ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 324 O 58/16 des Landgerichts Hamburg; das dazugehörige Berufungsverfahren war beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 U 203/16 geführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften, das angegriffene Urteil und die Niederschrift der Sitzung vom 21.6.2022 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich eines Teils des Unterlassungsantrags zu 1.f begründet, im Übrigen unbegründet. Im Einzelnen: 1. Dem Kläger stehen wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung Unterlassungsansprüche zu, dies aber nur in deutlich geringerem Umfang, als von ihm geltend gemacht. Die vom Beklagten zu 2) verfasste Berichterstattung, die die Beklagte zu 1) veröffentlicht hat, verletzt in einigen Passagen das Persönlichkeitsrecht des Klägers, so dass dem Kläger insoweit Unterlassungsansprüche zustehen, die er indes (nur) in Bezug auf die Beklagte zu 1) geltend gemacht hat. a. Zutreffend hat das Landgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Berichterstattung identifizierbar ist. In der Berichterstattung finden sich zahlreiche Informationen, aus denen der Leser erkennen kann, dass der Kläger die als „B. D.“ bezeichnete Person ist: Neben seinem tatsächlichen Vornamen und dem Anfangsbuchstaben seines Nachnamens werden die Namen und Sitze der beteiligten Firmen ebenso genannt wie die beruflichen Funktionen des Klägers. Da die Beklagten die Identifizierbarkeit des Klägers in der Berufungsinstanz nicht anzweifeln, sieht der Senat von weiteren Ausführungen hierzu ab. b. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass dem Kläger die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht allein aufgrund eines ihm zustehenden „generellen“ Anonymitätsschutzes zustehen. Bei der im Artikel genannten Firma S. handelt es sich unstreitig um den Weltmarktführer im Segment der Kunstharz-Bodenbeläge. Das Thema „Industriespionage“ interessiert die Öffentlichkeit in nicht geringem Maße. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger (und andere) der Berichtspflicht gegenüber dem Ministerium unterliegt und der im Artikel genannte Fabrikneubau der A. mit erheblichen Fördergeldern unterstützt worden war. Zu berücksichtigen ist auch die berufliche Position des Klägers: Er ist kein untergeordneter Mitarbeiter ohne Einfluss im Unternehmen. Vielmehr war er sowohl im alten wie im neuen Unternehmen mit (Führungs-) Verantwortung ausgestattet und in gehobener Stellung als Berater bzw. Leiter tätig und verfügte jeweils über Prokura. Es besteht demnach ein gewichtiges öffentliches Interesse an den im Artikel in den Raum gestellten Vorwürfen und auch und gerade an der Person des Klägers. Der Kläger ist zudem im Artikel nicht - etwa durch Nennung des vollen Namens und/oder der Veröffentlichung eines Bildes - für jedermann erkennbar, sondern er ist nur für Eingeweihte unmittelbar erkennbar, für andere hingegen nur mit einem gewissen Rechercheaufwand. Das vom Kläger angeführte Argument, dass er sich nie an die Öffentlichkeit begeben habe, ist zwar im Tatsächlichen zutreffend, ändert aber nichts daran, dass ein öffentliches Interesse auch und gerade an den handelnden Personen besteht, wenn über einen derartig gewichtigen Verdacht berichtet wird. Damit muss der Kläger eine Berichterstattung über die hier in Rede stehenden Vorwürfe im Grundsatz jedenfalls auch dann hinnehmen, wenn er dabei in einer Weise identifizierbar ist, wie es hier der Fall ist. c. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung insgesamt um eine Verdachtsberichterstattung; die angegriffenen Äußerungen stellen - anders als es der Kläger vertritt - keine Behauptungen feststehender Tatsachen über ihn dar. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass einige der Formulierungen im streitgegenständlichen Artikel - für sich betrachtet - so verstanden werden können, als sei er bereits der Industriespionage überführt. Hierzu zählen namentlich die streitgegenständlichen Formulierungen „Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter - wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi“ und „Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna kopiert hatte, um damit einem Konkurrenten beim Bau seiner Fabrik in Mecklenburg-Vorpommern zu helfen - er war plötzlich sehr konkret“. Aber auch die angegriffene Überschrift „Der Feind in meinem Büro“ weist den Leser in diese Richtung. Für das Verständnis der streitgegenständlichen Passagen ist aber - wie stets - der Kontext zu beachten, in dem sie stehen. Liest man den gesamten Artikel, wird indes hinreichend deutlich, dass noch nicht feststeht, ob die Vorwürfe der S. berechtigt sind. Hier ist vor allem der Satz „Welche der beiden Versionen stimmt, das müssen nun die Ermittler herausfinden“ (S.84, mittlere Spalte der Veröffentlichung) zu nennen. Dieser Satz macht dem Leser unmissverständlich klar, dass keineswegs feststeht, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. Er bezieht sich auf das Ermittlungsverfahren, das im Artikel unmittelbar davor beschrieben wird, so dass deutlich wird, dass mit den „beiden Versionen“ die differierenden Darstellungen der S. und der A. zu den geschilderten Vorgängen gemeint sind. Der Senat teilt daher nicht die Ansicht des Klägers, dass sich dieser Satz allein auf Einzelaspekte der Berichterstattung beziehe; der Satz ist vielmehr als eine Aussage über alle Vorwürfe zu verstehen, wegen derer ermittelt wird. Hinzu kommt, dass es etwa in der Bildnebenschrift auf Seite 82 der streitgegenständlichen Veröffentlichung heißt (Unterstreichung durch den Senat): „… mutmaßliche Industriespionage“. In der Gesamtschau geht daher aus dem Artikel hervor, dass keineswegs feststeht, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffend sind, so dass es sich insgesamt um eine Verdachtsberichterstattung handelt. Dieser Gesamtcharakter der Berichterstattung strahlt zudem auf alle Passagen des Artikels aus, auch wenn diese im Einzelfall eher wie eine Tatsachenbehauptung formuliert worden sein mögen. Hinzu kommt, dass es sich nicht nur dann um eine Verdachtsberichterstattung handelt, wenn die Darstellung eines Verdachtes vollständig ergebnisoffen ist. Die Presse ist also nicht grundsätzlich gehindert, bei entsprechender Verdachtslage ihrer Meinung Ausdruck zu verleihen, für wie wahrscheinlich sie es hält, dass ein Verdacht zutreffend ist. Auch insoweit gilt ein gleitender Maßstab: Je gewichtiger die Indizien sind, desto deutlicher darf das Presseorgan sich positionieren. d. Hierbei haben die Beklagten in Bezug auf die gesamte Berichterstattung über eine mögliche Industriespionage durch den Kläger die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zutreffend dargestellt, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den im Artikel dargestellten „Hauptverdacht“ eingehalten worden: aa. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in der Berichterstattung geäußerte Verdacht keineswegs aus sich heraus unplausibel. Zwar führt der Kläger an, dass der Anlagenbauer R. keine Pläne der S. gebraucht habe, um die Fabrik der A. zu bauen, weil er derartige Anlagen schon oft gebaut gehabt habe und weil die Anlagen der S. ohnehin veraltet seien. Auch beruft sich der Kläger darauf, dass die ausschließlichen Rechte insbesondere an dem Kunstharz 1061 SW der A. zustünden und von der Silikat jahrelang lediglich in deren Lohnauftrag hergestellt worden seien; dies dürfte unstreitig sein. Selbst wenn man dies alles der Entscheidung zugrunde legt, erscheint es aber ohne weiteres denkbar, dass Unterlagen der S. für die A. gleichwohl von Bedeutung sein konnten. Denn selbst wenn der A. die Rechte an dieser Rezeptur zugestanden haben sollten, bedeutet dies nicht, dass sie auch über das technische Know-how verfügte, um dieses Produkt selbst herzustellen; schließlich war es nach der eigenen Darstellung des Klägers gerade nicht die A., sondern die S., die bis dahin dieses Harz hergestellt hatte. bb. Den erforderlichen Mindesttatbestand an Beweistatsachen für eine mögliche derartige Industriespionage durch den Kläger hat das Landgericht zu Recht bejaht. (1 ) Hier ist zunächst die eidesstattliche Versicherung der Ex-Freundin des Klägers, S. P., vom 6./7.1.2015 (Anl B 8) zu nennen, die der Beklagten bei der Berichterstattung vorlag. Frau P. lebte mit dem Kläger von April 2006 bis September 2014 zusammen und belastet ihn in dieser eidesstattlichen Versicherung massiv. Danach solle der Kläger schon seit vielen Jahren vor seinem Weggang zur A. in erheblichem Umfang Unterlagen der S. kopiert und zuhause gesammelt haben. Zwar kann man am Indizwert dieser Angaben der Frau P. sicherlich Zweifel äußern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Aussage (auch) durch ihr persönliches Zerwürfnis mit dem Kläger motiviert ist. So vermengt die ehemalige Lebensgefährtin teilweise auch Vorwürfe in Bezug auf die S. mit sie selbst betreffenden (Gewalt-)Vorwürfen. Nichtsdestoweniger kann der eidesstattlichen Versicherung der Frau P. nicht jeglicher Indizwert abgesprochen werden, da es sich um eine detailreiche Darstellung eigener Wahrnehmungen handelt, die sie an Eides statt versichert hat. So schildert Frau P., dass der Kläger ihr gegenüber offen damit angegeben habe, dass er über alles Wissen der S. verfüge. Frau P. benennt dabei auch relativ konkret, um welche Art von Daten es sich gehandelt haben soll („S. -Rezepturen, Berichte des Labors, Geschäftsleitungs-Informationen usw.“); sie habe selbst fast alles gesehen, was der Kläger in seinem Computer gespeichert habe. Auch schildert sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass der Kläger „alle möglichen Unterlagen von der S. kopiert und zuhause enorme Mengen von Akten und Datenträgern darüber angelegt“ habe; es handele sich um einen „gewaltigen Datenklau“. Vor allem aber hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er zu seiner Zeit bei S. und S&H in erheblichem Umfang Firmenunterlagen kopiert und zu Hause gelagert hat (s. sogleich), was die eidesstattliche Versicherung der Frau P. insoweit in nicht geringem Umfang untermauert. (2) Unstreitig ist nämlich, dass der Kläger während seiner Zeit bei den Firmen S. und S&H in großem Umfang Kopien von firmeninternen Unterlagen gemacht hat und diese mit nach Hause nahm. Der Kläger behauptet hierzu lediglich, dass ihm dies von seinen damaligen Arbeitgebern gestattet gewesen sei, damit er im Homeoffice arbeiten könne. Es war von den Beklagten zur Zeit der Berichterstattung offenbar noch nicht hinterfragt worden, ob diese Darstellung des Klägers von Seiten seiner früheren Arbeitgeber bestätigt werden würde, aber schon der Tatsache, dass er in großem Umfang Kopien von firmeninternen Unterlagen zu Hause aufbewahrte, kommt - im Zusammenhang mit den vorhandenen weiteren Indizien - eine gewisse, wenn auch für sich genommen schwache Indizwirkung zu, denn damit bestand zumindest eine leichtere Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf derartige Unterlagen. Die von den Beklagten zusätzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers Seebach der S&H (und vorher der S. ) vom 14.7.2016 (Anl B 27) und vom 16.5.2017 (Anl B 40), in denen dieser an Eides statt versichert, dass es ihm nicht erinnerlich sei, dass der Kläger jemals seine ihm übertragene Tätigkeit von zu Hause aus erledigt habe oder habe erledigen sollen, sowie des Geschäftsführers W. der S. vom 16.5.2017 (Anl B 41), nach denen es keineswegs Vereinbarungen gegeben habe, nach denen der Kläger im Homeoffice habe arbeiten dürfen, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, da sie den Beklagten nicht vor der streitgegenständlichen Berichterstattung vorgelegen haben können. (3) Unstreitig ist vor allem auch, dass der Kläger kopierte Unterlagen der S. und der S&H später in sein neues Büro bei der A. in Neustadt-Glewe mitnahm. Der Kläger bestreitet allein, dass es sich bei diesen Unterlagen um „sensibles“, also geheimhaltungsbedürftiges Material gehalten habe und dass er dieses der A. zur Verfügung gestellt habe. Es wohnt indes allein dem Umstand, dass der Kläger auch noch nach fast zwei Jahren seit seinem Arbeitgeberwechsel über umfangreiche Unterlagen des alten Arbeitgebers verfügte - und diese zudem in nicht unwesentlichem Umfang in seinem Büro bei dem neuen Arbeitgeber aufbewahrte -, eine nicht unerhebliche Indizkraft inne. Dies gilt selbst dann, wenn es ihm zur Zeit seiner Tätigkeiten für die S. und die S&H gestattet gewesen sein sollte, die Unterlagen ins Home-Office zu überführen. Denn selbst unabhängig von einer etwaigen arbeitsvertraglichen Verpflichtung wäre es für einen redlichen Arbeitnehmer angezeigt gewesen, mit Ausscheiden aus einem Unternehmen - und erst recht mit Eintritt bei der Konkurrenz - die Unterlagen des früheren Arbeitgebers wieder zurückzugeben. Hinzu kommt, dass der Kläger weder vor der streitgegenständlichen Berichterstattung noch im vorliegenden Verfahren eine wirklich überzeugende Erklärung für diesen Umstand gegeben hat. Diese Tatsachen stellten bereits zur Zeit der Berichterstattung ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des von der S. geäußerten und von den Beklagten veröffentlichten Verdachts gegen den Kläger dar. (4) Unstreitig ist auch, dass sich der Kläger, wie die Beklagten im streitgegenständlichen Artikel berichtet haben, spätestens ab 2012 - also mindestens ein Jahr vor seiner Kündigung bei der S&H - mit den Herren H. (Geschäftsführer der A. ), F. (Mitarbeiter der A. ) und R. (vom später für die A. tätigen Anlagenbauer TAR) traf. Dies hat in Bezug auf den in Rede stehenden Verdacht wiederum einen gewissen, wenn auch isoliert betrachtet nur begrenzten Indizwert, denn unstreitig stand der Kläger seinerzeit in Verhandlungen mit der A. und sollte Produktionsleiter der neu zu errichtenden Fabrik in Neustadt-Glewe werden (und wurde es später auch). Allerdings zeigen verschiedene Unterlagen, die den Beklagten bei der Veröffentlichung des Artikels vorlagen, dass es bei den Gesprächen des Klägers schon früh um die Planung der zu errichtenden Produktionsanlage ging, in die der Kläger eng eingebunden war, nämlich die E-Mail des Klägers an F. vom 28.12.2012 (Anl B 12), mit der der Kläger eine Zeichnung einer geplanten Anlage übersandte, sowie die eidesstattliche Versicherung von P. W. (Anl B 14), nach der bei einem Treffen am 24.10.2012 in Anwesenheit u.a. des Klägers, des Herrn R. sowie der Herren H. und F. die Möglichkeit besprochen wurde, ein „Werk zur Produktion von Bodenbeschichtungsmaterialien“ zu errichten. (5) Unstreitig ist des Weiteren, dass der Kläger schon im Oktober 2012, also ebenfalls über ein Jahr vor seiner Kündigung bei S&H, von Herrn H. bei Treffen mit Geschäftspartnern der A. als zukünftiger Betriebsleiter der neuen A. -Fabrik vorgestellt wurde. In einem Businessplan aus dem Oktober 2012 wurden die Anforderungen an die Person des neuen Betriebsleiters zudem so beschrieben, dass dies exakt dem Lebenslauf des Klägers entsprach (Näheres zu diesen beiden Punkten s. auch unten). Dies sind weitere Belege dafür, dass der Kläger schon mehr als ein Jahr vor seinem Wechsel zur A. bereits als deren neuer Betriebsleiter feststand. Zumindest als weitere „Mosaiksteine“ im Sinne von Indizien, die für sich wenig Belegkraft haben, aber zu einem Gesamtbild beitragen, unterstützen diese Tatsachen ebenfalls den Verdacht, dass der Kläger Interna der Firma S. an die A. weitergegeben haben könnte. (6) Unstreitig ist schließlich, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt unter dem Aktenzeichen 600 Js 14838/15 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, das sich inhaltlich mit dem in der Berichterstattung transportierten Verdacht befasst. Angesichts der niedrigen Schwelle für die Einleitung solcher Ermittlungen, für die regelmäßig ein bloßer Anfangsverdacht genügt, ist ein Ermittlungsverfahren allein zwar nicht geeignet, einen hinreichenden Mindesttatbestand an Beweistatsachen für eine Verdachtsberichterstattung zu begründen (vgl. OLG München, U. v. 9.1.2018 - 18 U 778/17 - BeckRS 2018, 45814). Hier kommt jedoch hinzu, dass die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft gereicht haben, um einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen, und dem Gericht wiederum gereicht haben, diesen zu erlassen, worauf im November 2015 Durchsuchungen u.a. in der Privatwohnung und im neuen Büro des Klägers stattfanden. Dies spricht dafür, dass es keine ganz geringen Verdachtsmomente gab, so dass dem Ermittlungsverfahren in diesem Fall ein durchaus nennenswerter Indizwert für die mögliche Richtigkeit des geäußerten Verdachtes zukommt. Die Beklagten haben auch unwidersprochen vorgetragen, dass sie bereits seit dem 24.8.2015 - also mehrere Monate vor der streitgegenständlichen Berichterstattung - Zugriff auf die diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Strafanzeige der S. nebst aller Anlagen gehabt haben, die in der Klagerwiderung genannt werden. (7) In der erforderlichen Gesamtschau ergibt sich - auch wegen des alle genannten Anhaltspunkte vermittelnden zeitlichen Zusammenhangs der Geschehnisse - ein so dichtes Bild an Indizien, die sich sozusagen wie Mosaiksteine zusammenfügen, dass sich der von den Beklagten im Artikel geäußerte Verdacht, der Kläger könne Firmeninterna der S. an die A. weitergegeben haben, um diese beim Bau einer Anlage zu unterstützen, und er komme damit als Täter einer Wirtschaftsspionage in Betracht, auf eine insgesamt hinreichende Basis an Anknüpfungstatsachen stützte. Der Indizwert dieser Anknüpfungstatsachen wird auch nicht durch den Hinweis des Klägers darauf erschüttert, dass er unstreitig bereits seit 2009 bei der S&H angestellt und seitdem auch nicht mehr Produktionsleiter der S. war. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommen wird, darauf verwiesen, dass es bei dieser Gesamtschau nicht entscheidend auf die formelle Stellung des Klägers ankommt. Der Kläger hat jedoch den Vortrag der Beklagten, dass seine tatsächliche Tätigkeit bei der S&H mit seiner vorangegangenen Tätigkeit bei der S. - exakt oder weitgehend - identisch gewesen und er gegenüber den Mitarbeitern der S. weisungsbefugt geblieben sei - der zudem durch verschiedene eidesstattliche Versicherungen von leitenden Angestellten der S. und der S&H (Anl B 3 bis B 7) untermauert wird, - nicht im Ansatz substantiiert bestritten. Für die Richtigkeit dieser Darstellung der Beklagten spricht auch die im Rahmen eines in den USA zwischen S. und A. geführten Prozesses getätigte eigene Zeugenaussage des Klägers, wonach seine Tätigkeit nach dem Wechsel zur S&H exakt die Gleiche geblieben sei (Anl B 2). Auch hat der Kläger nicht im Ansatz überzeugend erklärt, weshalb er in einer E-Mail vom 25.2.2013 (Anl B 7a) - also mehr als drei Jahre nach seinem offiziellen Wechsel von der S. zur S&H - noch Anweisungen an Mitarbeiter der S. gab und diese E-Mail die Signatur „on behalf of S. Industries GmbH“ aufwies. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Tatsache, dass der Kläger seit 2009 nicht mehr direkt bei der S. angestellt war, sondern formell bei der S&H, eine andere Bewertung der vorliegenden Indizien erfordert hätte. (8) Welcher Art die bei den oben genannten staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen waren, war den Beklagten zur Zeit der streitgegenständlichen Berichterstattung noch nicht bekannt, da die Auswertung durch die Staatsanwaltschaft erst nach der streitgegenständlichen Veröffentlichung abgeschlossen worden war. Tatsächlich handelte es sich - wie sich später herausstellte - um durchaus brisante interne Unterlagen der S. . Darunter befinden sich Ordner mit Dokumenten zum Bau der S. -Anlage („Dokumentation S. Mainhausen - Neubau Tanklager“, S. 2 des Beschlagnahmeprotokolls in Anlage B 23, Ass.-Nr. 07 und 08, sowie das Lichtbild in Anlage B 24 unten). Zudem wurden der Original-Schaltplan des Tanklagers der S. (S. 2 des Beschlagnahmeprotokolls, Ass.-Nr. 09) sowie Dokumente mit „Gebäude- und Geschossplänen der Fa. S., Büros / Labor / Lager / Fertigung / Sozialräume / Tanklager“ (S. 1 des Beschlagnahmeprotokolls, Ass.-Nr. 07 und 08) aufgefunden. Im vorangegangen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 58/16 (= 7 U 203/16) haben die Beklagten zudem das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme beim Kläger vorgelegt (dort Anl AG 32). Danach waren bei den Unterlagen auch sogenannte Rohstofffreigaben, aus denen man erkennen konnte, welche Rohstoffe für die Herstellung von S. -Harzen geeignet sind, sowie - entgegen den Behauptungen des Klägers - auch Rezepturen für S. -Harze (dort Anl AG 30). Außerdem wurden zwei Ordner beschlagnahmt, die die Original-Dokumentationen der Fa. TAR zum Neubau des Tanklagers der S. in Mainhausen enthalten (dort Anl AG 30, AG 32, Anl AG 34). Dass diese Unterlagen bei ihm beschlagnahmt wurden, hat der Kläger nicht bestritten. Zudem hat der Kläger nicht im Ansatz plausibel dargelegt, weshalb er diese Unterlagen zu seinem neuen Arbeitgeber mitgenommen hat, so dass sich hieraus massive weitere Verdachtsmomente ergeben hätten, wenn diese den Beklagten zur Zeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung vorgelegen hätten. Ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkte für die Richtigkeit des von den Beklagten geäußerten Verdachts ergibt sich zudem aus der Tatsache, dass das Landgericht Darmstadt in einem Urteil aus dem September 2021 - also lange nach der streitgegenständlichen Berichterstattung - Folgendes ausgeführt hat: „Aufgrund der Vielzahl der beschlagnahmten Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte (i.e. der Kläger) zu Lasten der Klägerin (i.e. der S. ) einen Geheimnisverrat begangen hat.“ Weiter werden in diesem als Anlage BB 1 vorgelegten Urteil - das allerdings noch nicht rechtskräftig ist - zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für diese Überzeugung des Landgerichts Darmstadt dargelegt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass schon die bereits zuvor genannten Beweistatsachen, die den Beklagten bei Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung vorlagen, ausreichten, um das Vorliegen hinreichender Beweistatsachen für den geäußerten Verdacht einer Industriespionage des Klägers zum Nachteil der S. zu bejahen. Dahinstehen kann daher, wie die Ergebnisse von „Nachrecherchen“, die erst nach einer Verdachtsberichterstattung erfolgen, oder das Bekanntwerden gewichtiger zusätzlicher Beweistatsachen presserechtlich zu beurteilen sind, insbesondere ob solche Umstände eine bei Veröffentlichung zunächst unzulässige Verdachtsberichterstattung im Nachherein zulässig machen könnten oder zumindest - was der Senat für denkbar hält - einem Unterlassungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet ist, entgegenstünden. cc. Die Beklagten haben vor der streitgegenständlichen Berichterstattung die pressemäßige Sorgfalt eingehalten, insbesondere hinreichend recherchiert: Die Beklagten haben im Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 324 O 58/16 (= 7 U 203/16) eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) vorgelegt, nach der er vor der Veröffentlichung Recherchegespräche mit den Zeugen S., W., W., R. und Seebach sowie der Staatsanwaltschaft Darmstadt geführt und weitere Recherchen vorgenommen habe, wie sie in dieser eidesstattlichen Versicherung aufgelistet seien (Anl AG 38 im Verfahren 324 O 58/16 [= 7 U 203/16]); dies haben die Beklagten im vorliegenden Verfahren bekräftigt. Zwar hat der Kläger dieses Vorbringen bereits im Verfügungsverfahren bestritten, dieses Bestreiten ist aber jedenfalls insoweit unsubstantiiert, wie sich die Ergebnisse dieser Gespräche und Auswertung von Unterlagen bereits in der Berichterstattung finden; dies kann ohne weiteren Vortrag des Klägers schlechterdings nichts anderes bedeuten, als dass den Beklagten die veröffentlichten Rechercheergebnisse zur Zeit der Berichterstattung bereits vorlagen. Auch haben die Beklagten dem Kläger vor der Berichterstattung hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gegeben. Mit seiner Rechercheanfrage per E-Mail vom 4.11.2015 (Anl K 4) hat der Beklagte zu 2) entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur „pauschale Vorwürfe erhoben“, sondern ihn vielmehr mit einer Vielzahl präziser Fragen konfrontiert, die alle wesentlichen Verdachtsmomente betreffen, die dann später auch in der Berichterstattung genannt werden. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Klägers, dass eine sorgfältige Recherche es erfordere, dass dem Betroffenen mitgeteilt werde, dass eine identifizierende Berichterstattung erfolgen solle. Abgesehen davon, dass das Presseorgan dies im Recherchestadium häufig noch nicht wird einschätzen können, ist die Frage, ob eine Berichterstattung in identifizierende Weise erfolgt, vom Presseorgan selbst in eigener Verantwortung zu beurteilen; im Streitfall ist dann allenfalls vom Gericht zu überprüfen, ob die vom Presseorgan vorgenommene Abwägung zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen ist. Im Anschluss an die Anfrage vom 4.11.2015 (Anl K 4) hatten die Beklagten zudem weitere Korrespondenz mit dem Kläger geführt, innerhalb derer ein persönliches Gespräch des Beklagten zu 2) mit dem Kläger für den 12.11.2015 vereinbart wurde (AnlKonv B 18); dieses Gespräch sagte der Kläger indes in der Nacht vor dem 12.11.2015 ab (Anl B 19) und kündigte eine Pressemitteilung an, die dem Beklagten zu 2) am 18.11.2015 von der A. übersandt wurde (AnlKonv B 20). Mit einer E-Mail vom 18.11.2015 bat der Beklagte zu 2) den Kläger erneut um Beantwortung seiner Fragen aus der E-Mail vom 4.11.2015 (Anl B 21). Hierauf gab der Kläger keine Antwort; die Beklagten waren in dieser Situation nicht gehalten nochmals nachzufragen, der Kläger hatte hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. dd. Zudem haben die Beklagten die Ergebnisse ihrer Recherchen im streitgegenständlichen Artikel zutreffend dargestellt und auch hinreichend deutlich gemacht, dass es sich hierbei nur um einen Verdacht und keineswegs um einen feststehenden Sachverhalt handelt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. ee. Schließlich besteht und bestand auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Verdachtsberichterstattung wie der streitgegenständlichen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. e. Hinsichtlich der einzelnen streitgegenständlichen Äußerungen gilt unter Beachtung dieser Gesamtbewertung der streitgegenständlichen Berichterstattung als einer Verdachtsberichterstattung, die auf hinreichender Recherche und hinreichenden Beweistatsachen fußt, Folgendes: aa. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.a angegriffenen Äußerung, die sich als Unterüberschrift rechts oben auf der ersten Seite der Berichterstattung findet: (Spionage kostet die deutsche Wirtschaft Milliarden.) Nicht selten sind Mitarbeiter die Täter - wie in diesem deutschen Ost-West-Krimi. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Klägers, dass es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung handele. Zutreffend hat vielmehr das Landgericht hierzu ausgeführt, dass es sich trotz des Wortlautes dieser Äußerung um eine Verdachtsäußerung handelt. Der Senat teilt die Ansicht, dass diese Unterüberschrift im Zusammenhang mit dem gesamten Fließtext der Berichterstattung gesehen werden muss. Entgegen der Ansicht des Klägers ist bei der Ermittlung des Verständnisses dieser Äußerung nicht davon auszugehen, dass ein Großteil der Leser die Unterüberschrift lesen (nicht aber die Bildnebenschrift „mutmaßliche Industriespionage“ auf derselben Seite) und dann den Artikel nur durchblättern, dabei aber wiederum auf den Namen des angeblichen Täters achten werde. Eine solche zergliedernde Betrachtungsweise entspricht nicht den Grundsätzen des Presserechts, vielmehr sind Äußerungen im Regelfall im Kontext der konkreten Berichterstattung zu beurteilen. Hier wird zudem der Kläger erst durch den Fließtext erkennbar. Im Fließtext wird dem Leser aber gleichzeitig deutlich, dass es sich nur einen Verdacht handelt, wie der Senat oben ausgeführt hat. Wie ebenfalls oben ausgeführt, haben die Beklagten in Bezug auf die Äußerung dieses Verdachts die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten. bb. Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.b angegriffenen Äußerung, die sich auf Seite 83 (rechte Spalte) des Artikels befindet: Der leise Verdacht, dass D. möglicherweise geheime Interna kopiert hatte, um damit einem Konkurrenten beim Bau seiner Fabrik in Mecklenburg-Vorpommern zu helfen - er war plötzlich sehr konkret. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch diese Äußerung im Kontext als eine Verdachtsäußerung verstanden wird; es wird erneut auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Verdacht, dass der Kläger firmeninterne Unterlagen der S. kopiert habe, ist unstreitig wahr; dies hat der Kläger in seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 11.2.2016 nicht in Abrede genommen (Anl B 1). In Bezug auf den Verdacht, dass es sich hierbei um „geheime“ Interna der S. gehandelt habe, sind wiederum die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten worden, wie oben bereits ausgeführt. cc. Antrag zu 1.c: Der Kläger hat auch in Bezug auf diesen Antrag keinen Unterlassungsanspruch. Die hiermit angegriffene Äußerung befindet sich ebenfalls auf Seite 83 (rechte Spalte) des Artikels: (Seit Frühjahr ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. 600 Js 14838/15) gegen den S. -Konkurrenten APGmbH aus Neustadt-Glewe.) Deren dortige Fabrik, (ein brandneues 10-Mio.-Euro-Projekt, gefördert mit 3,6 Mio. Euro vom Land Mecklenburg-Vorpommern,) könnte ein Klon der S. -Anlage in Mainhausen sein. Bei der mit diesem Punkt allein angegriffenen Aussage, dass die eine Fabrik ein „Klon“ der anderen sein könne, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten. Schon die Formulierung des Klägers, dass der Leser dieser Aussage die „Tatsachenbehauptung“ entnehme, dass ein „nahezu identischer Nachbau“ vorliege, zeigt, dass es sich hierbei eben nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Ob zwei Bauwerke „nahezu identisch“ sind, hängt ebenso maßgeblich vom Wertungsmaßstab des jeweiligen Betrachters ab und ist daher ebenso wenig einem Beweis zugänglich, wie die angegriffene Aussage „könnte ein Klon sein“ oder vergleichbare Formulierungen wie „die ähneln sich aber sehr“. Ab welchem Ausmaß an konkreten Übereinstimmung man von einem „Klon“ reden kann, ist ganz überwiegend eine Bewertungsfrage. Diese Bewertung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht vollständig „aus der Luft gegriffen“, denn die Beklagten haben angeführt, dass die Verfahrensabläufe der beiden Anlagen - die Beklagten nennen dies ihrerseits wertend „im Wesentlichen“ - einander insoweit entsprächen, als beide unstreitig über eine „Batch-Steuerung“ verfügen. Dagegen hat der Kläger nichts Substantielles vorgebracht, sondern erstinstanzlich nur vorgetragen, dass die beiden Anlagen „hinsichtlich Verfahrensablauf und Tankanlage“ voneinander abwichen, die Mitteilung detaillierter Angaben habe sein Arbeitgeber ihm untersagt. Ob diese unspezifischen Abweichungen dazu führen, dass beide Anlagen eben nicht „nahezu identisch“ sind, ist indes wiederum eine Frage der Bewertung. dd. Ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch hat der Kläger hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.d angegriffenen Äußerung, die sich auf Seite 84 (unten) / Seite 85 (oben) des Artikels befindet: (Der Norweger, so die Auffassung, sei weder im Besitz eigener Rezepturen noch vertraut mit der Produktion. Entsprechendes Know-how aufzubauen bedarf jahrelanger Forschung und Expertise. Was man bei S. nicht weiß:) H. hat inzwischen einen engen Draht zu S. s Produktionsleiter B. D. - der Zugriff hat auf all das, was H. fehlt. Der Senat verweist hinsichtlich dieser Ziffer uneingeschränkt auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil. Entgegen der Ansicht des Klägers enthält diese Passage weder explizit noch implizit die Tatsachenbehauptung, dass von ihm Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Rezepturen bzw. der Produktion von Harzen und Polymeren zur Versiegelung von Industrieböden an H. mitgeteilt worden seien. Ein solcher tatsächlicher Eindruck wird durch diese Passage nicht erweckt. Vielmehr steht diese Passage wiederum im Kontext der Gesamtberichterstattung und ist als solche nur Teil der gesamten Verdachtsberichterstattung und nicht isoliert angreifbar. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Beklagten indes die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten. Der tatsächliche Aussagegehalt, dass der Kläger Kontakt zu H. gehabt hat, ist unstreitig wahr. Zwar wird der Kläger in dieser Passage - formell unzutreffend - für den in diesem Kontext in Rede stehenden Zeitpunkt Ende 2013 als „Produktionsleiter bei S. “ bezeichnet. Zutreffend hat das Landgericht aber ausgeführt, dass es sich hierbei um eine wertneutrale Falschaussage handelt, denn - wie oben dargelegt - war der Kläger zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wie ein Produktionsleiter der S. tätig, auch wenn er formell bei der S&H angestellt war. Der Aussageteil, dass H. zu dieser Zeit einen „engen Draht“ zu dem Kläger gehabt habe, ist eine zulässige Meinungsäußerung, da dies eine Bewertung der Qualität des unstreitig bestehenden Kontaktes des Klägers und H. s darstellt. Schließlich kann auch die Teilaussage nicht untersagt werden, dass der Kläger Zugriff auf all das gehabt habe, was H. fehle, denn auch insoweit handelt es sich um einen Teil der zulässigen Verdachtsberichterstattung. Namentlich enthält diese Passage entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa deshalb eine unwahre Tatsachenbehauptung, weil H. - und damit der A. - tatsächlich nichts „gefehlt“ habe, um die geplante Produktionsstätte zu errichten. Wie oben bereits ausgeführt, bedeutet die Tatsache, dass die S. das in Rede stehende Harz im Auftrag der A. produziert hatte, eben nicht, dass der von den Beklagten verbreitete Verdacht schlechterdings nicht zutreffen konnte. ee. Antrag zu 1.e: Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht hinsichtlich der auf Seite 85 (linke Spalte unten / rechte Spalte oben) veröffentlichten folgenden Äußerung zu: „Seit vielen Jahren hat B. D. alle möglichen Unterlagen von S. kopiert und enorme Mengen von Akten und Datenträgern angelegt. Es handelt sich hierbei um firmeninterne Informationen wie Rezepturen, Berichte des Labors und Informationen der Geschäftsleitung“, heißt es aus dem privaten Umfeld von D. - der Ende 2013 so überraschend von S. zu A. wechselte. Er habe offen damit angegeben, dass er über alle Firmengeheimnisse verfüge. Auch insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen; hierauf nimmt der Senat zunächst erneut Bezug. Allerdings ist zu differenzieren, denn diese angegriffene Aussage beinhaltet verschiedene Elemente. Zwar enthält diese Aussage - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht die „Tatsachenbehauptung“, dass er Straftaten nach (dem seit dem 26.4.2019 außer Kraft getretenen) § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) begangen habe. Ein inhaltlich entsprechender Verdacht wird allerdings im Kontext des Gesamtberichterstattung auch durch diese Passage sehr wohl geäußert. Diese Verdachtsberichterstattung ist allerdings - wie oben ausgeführt - als solche zulässig. Daneben enthält diese Passage aber auch einzelne Tatsachenbehauptungen sowie die Verbreitung von Bewertungen. Auch diese Bestandteile der Gesamtäußerung gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.e greift der Kläger indes ohne Erfolg an: Unstreitig wahr ist zunächst die hierin enthaltene Tatsachenbehauptung, dass der Kläger in erheblichem Ausmaß Unterlagen der S. kopiert hatte. Zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, dass der Charakter dieser Unterlagen - wie in der eidesstattlichen Versicherung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers (Anl B 8) - mit „Rezepturen, Berichte des Labors, und Informationen der Geschäftsleitung“ jedenfalls nicht unzutreffend beschrieben worden ist. Dies zeigt die von den Beklagten vorgelegte Auflistung der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Unterlagen (Anl B 23), wohingegen der Kläger seinerseits zu der Art der Unterlagen nicht substantiiert vorgetragen hat, obwohl es sich um Unterlagen handelt, die er unstreitig in seinen Büroräumen gelagert hatte. Die weitere Aussage, dass der Kläger damit „angegeben“ habe, dass er über alle Firmengeheimnisse (der S. ) verfüge, ist ebenfalls nicht zu untersagen. Ob man eine Äußerung als „Angeben“ ansieht, ist eine Frage der Bewertung. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass S. P. Aussagen von ihm so bewertet hat. Diese von den Beklagten verbreitete Bewertung könnte daher für sich genommen allenfalls dann zu untersagen sein, wenn der Kläger sich ihr gegenüber überhaupt nicht zu seinem Kenntnisstand in Bezug auf die „Firmengeheimnisse“ von S. erklärt hätte; dies behauptet indes der Kläger selbst nicht, vielmehr fehlt jeglicher konkrete Vortrag des Klägers zu den Ausführungen seiner ehemaligen Lebensgefährtin in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anl B 8). Über diese Angaben der S. P. dürfte zudem im Rahmen der insgesamt zulässigen Verdachtsberichterstattung - im Sinne weiterer „Mosaiksteine“ - berichtet werden. ff. Zum Teil Erfolg hat die Berufung des Klägers hingegen hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu 1.f, denn ein Teil der auf Seite 85 (rechte Spalte oben) veröffentlichten Äußerung Bereits im Jahr 2012 soll D. an einen Anlagenbauer herangetreten sein, der auch schon für die Firma S. tätig war. D. habe von einer neuen Produktionsanlage erzählt, von einem großen Auftrag. Er habe den Kontakt zu einem Österreicher in Liechtenstein hergestellt. Dabei soll es sich um die rechte Hand von H. gehandelt haben. Für den Tipp soll D. eine Provision gefordert haben: 50.000,00 Euro. Dafür habe er eine Beratungsfirma gegründet und Rechnungen gestellt. verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Gesamtartikels als Verdachtsberichterstattung enthält diese Passage nämlich zusätzlich die unzulässige Äußerung des Verdachts, dass ein bestimmtes weiteres Indiz vorliege, das den geäußerten „Hauptverdacht“ unterstütze. Im Übrigen allerdings steht dem Kläger wegen dieser Passage kein Unterlassungsanspruch zu. Im Einzelnen: Im ersten Satz verbreitet die mit dem Klagantrag zu Ziffer 1.f angegriffene Passage den Verdacht, dass es der Kläger gewesen sei, der an den Anlagenbauer R. herangetreten sei, um ihm von einer neuen Produktionsanlage der A. zu berichten. Insoweit haben die Beklagten nicht die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung beachtet. (a) Der erste Satz der mit dem Unterlassungsantrag zu 1.f angegriffenen Passage enthält eine Verdachtsäußerung in Bezug auf einen tatsächlichen Vorgang. Er wird nämlich so verstanden, dass es - nach den Angaben eines ungenannt bleibenden Informanten - der Kläger gewesen sein solle, der sich initiativ an den Anlagenbauer R. gewandt habe. Das Verb „herantreten“ impliziert im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Richtung. Neben einer rein physisch-geografischen Richtungsanzeige versteht der Durchschnittsrezipient das Wort in Bezug auf eine Kontaktaufnahme zwischen zwei Personen so, dass der „Herantretende“ (aktiv) auf die jeweils andere Person zwecks Kontaktaufnahme zugeht. Dieses Herantreten wird sich jeweils auf den in einem bestimmten Zusammenhang maßgeblichen ersten Kontakt beziehen, da nach diesem Herantreten eine Beziehung bzw. ein Kontakt entstanden sind und damit eine Kommunikationsbasis errichtet worden ist. Hierüber kann grundsätzlich Beweis erhoben werden, so es sich um eine Aussage zu einem tatsächlichen Vorgang handelt (b) Diese Aussage kommt für den Leser allerdings nicht als Behauptung einer feststehenden Tatsache daher, sondern wird im Rahmen der Berichterstattung als Teil derjenigen Indizien verstanden, die möglicherweise vorliegen und für den geäußerten Verdacht sprechen könnten; dies zeigt neben dem Gesamtkontext schon die Formulierung „soll“. Die Beklagten stellen dies damit auch nicht als eigene Behauptung dar, sondern als Teil dessen, aus dem andere Personen ihre Vorwürfe gegen den Kläger ableiten; sie verbreiten mithin dieses Indiz, ohne damit zu behaupten, dass es im Tatsächlichen zutreffend sei. Diese Aussage ist trotzdem nicht bereits als Teil der gesamten Berichterstattung über den gegen den Kläger geäußerten „Hauptverdacht“ zulässig. Wie ausgeführt, wird in der Berichterstattung insgesamt der Verdacht geäußert, dass der Kläger zum Nachteil der S. Industriespionage betrieben haben könnte. Bei dem ersten Kontakt zum Anlagenbauer R. geht es indes nicht um diesen zentralen Verdacht, denn der Leser versteht diese Passage nicht so, dass der Kläger schon bei diesem Treffen Betriebsgeheimnisse der S. weitergegeben haben könnte. Vielmehr handelt es sich hierbei im Kontext des gesamten Artikels um eine „Vorgeschichte“, die als Indiz für ein frühes, enges und dubiose Zusammenwirken des Klägers mit der Firma A. daher kommt und damit einen anderen Tatsachenkomplex betrifft. (c) Diese von den Beklagten verbreitete (mögliche) Indiztatsache ist unwahr. Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen R. hat ergeben, dass nicht der Kläger an R. herangetreten ist, sondern dass sich R. an den Kläger gewandt hat, weil er neue Aufträge brauchte: Der Zeuge R. hat ausgesagt, er habe den Kläger angesprochen, ob dieser Aufträge für ihn habe, da sein Unternehmen damals „ein bisschen Probleme“ gehabt habe mit Aufträgen. Danach ist tatsächlich der Zeuge R. an den Kläger „herangetreten“, und zwar bewusst in dem Bestreben, neue Aufträge zu akquirieren. Diese Schilderung deckt sich mit der vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung geschilderten Version. (d) In Bezug auf diese (mögliche) Indiztatsache, von wem die erste Initiative für den Kontakt des Klägers mit R. in Bezug auf den späteren Anlagenbau ausging, haben die Beklagten nicht die pressemäßige Sorgfalt gewahrt, so dass sie sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen analog § 193 StGB gehandelt hätten. Die pressemäßige Sorgfalt hätte es nämlich erfordert, den Kläger zu dem konkreten Vorwurf anzuhören (Soehring / Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 15 Rz.21, § 2 Rz.22ff). Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme gerade in Bezug auf den Erstkontakt mit R. ist dem Kläger hier indes nicht eingeräumt worden, weil in der ersten Anfrage des Beklagten zu 2) beim Kläger (Anl K 4) und auch in der weiteren Korrespondenz das anfängliche Zustandekommen der Gespräche mit dem Anlagenbauer R. nicht thematisiert wurde. (e) Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Verbreitung des Verdachts in Bezug auf diese unwahre Indiztatsache für das Persönlichkeitsrecht des Klägers wertneutral sei. Für den geäußerten Gesamtverdacht wäre es ein nicht ganz unerheblicher Mosaikstein, wenn der Kläger selbst die Initiative ergriffen hätte. Denn wenn der Kläger mit seinen angeblich unter Anwendung von Spionage erlangten geheimen Informationen „von sich aus“ auf Dritte zugeht, ist dies in den Augen eines Durchschnittsrezipienten geeignet, den Kläger noch in gesteigertem Maße mit einem verwerflichen Verhalten in Verbindung zu bringen. Es würde aus der Sicht des geschädigten Unternehmens noch einmal einen besonderen Vertrauensbruch darstellen, wenn ein Angestellter zunächst eine Vielzahl an Firmeninterna sammelt und dann selbst den Kontakt zu anderen sucht, um dieses Wissen zu „versilbern“. Demgegenüber ist der Vorwurf (etwas) weniger intensiv, wenn der Kläger einen derartigen Kontakt nicht eigeninitiativ gesucht hat. Diese unwahre Indiztatsache ist mithin geeignet, den in der Berichterstattung geäußerten „Hauptverdacht“ zusätzlich zu untermauern und sich dadurch in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auszuwirken; sie ist folglich nicht wertneutral. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger später unstreitig den Kontakt des Anlagenbauers R. zur A. vermittelt hat, denn die Initiative, also der (erste) Impuls für diese Kontaktaufnahme kam eben nicht vom Kläger, sondern von dem Anlagenbauer. Zutreffend hat das Landgericht hingegen ausgeführt, dass die sich hieran unmittelbar anschließenden Aussagen - die im Kontext wiederum als Verbreitung des Verdachts, dass (weitere) Indiztatsachen für den geäußerten „Hauptverdacht“ vorliegen könnten, verstanden werden - keinem Verbot zugänglich sind. So ist es unstreitig wahr, dass der Kläger dem Anlagenbauer R. von einer geplanten neuen Produktionsanlage erzählt und letztlich den Kontakt zwischen R. und der Firma A. vermittelt hat. Ebenfalls wahr ist, dass der Kläger für diesen „Tipp“ eine Provision in Rechnung gestellt (vgl. AnlKonv B 13) und (jedenfalls zum Teil) erhalten hat. Diese Aussagen hätten die Beklagten daher sogar als Tatsachenbehauptungen veröffentlichen dürfen, so dass es ihnen erst recht nicht untersagt werden kann, den Verdacht zu äußern, dass diese möglichen Indiztatsachen für den geäußerten Verdacht einer Industriespionage vorliegen könnten. Auch die wertende Einstufung des Herrn F. als „rechte Hand von H. “ ist als zulässige Meinungsäußerung einem Verbot nicht zugänglich. Daneben durften die Beklagten auch berichten, dass der Kläger für die genannte Provisionsforderung eine Beratungsfirma gegründet habe (oder haben solle). Die Beklagten haben diesen Verdacht nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung in zulässiger Weise verbreitet. Hierfür sprechen hinreichende Beweistatsachen: Dass die vom Kläger unstreitig gegründete Beratungsfirma D. Consult zu dem Zweck gegründet wurde, die geforderte Provision entgegenzunehmen, ist bereits nach dem zeitlichen Zusammenhang naheliegend. Dafür sprechen zudem die - gegen Ende des Jahres vergebenen - niedrigen Rechnungsnummern 001 bis 003/2013. Auch hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, welchen anderen Zweck die Gründung der D. Consult gehabt habe; er hat auch nicht behauptet, dass sie später einen anderen Geschäftsgegenstand gehabt habe. Die Beklagten haben den Kläger mit diesem Verdacht in hinreichender Weise konfrontiert. Wie aus der Anfrage vom 4.11.2015 (Anl K 4) ersichtlich, ist der Kläger vom Beklagten zu 2) ausdrücklich gefragt worden, ob es stimme, dass er für die Vermittlung des Auftrages eine Provision verlangt habe. Die Äußerung ist im Gesamtkontext auch ausgewogen dargestellt, insbesondere ist sie ausdrücklich im Konjunktiv formuliert. Auch wird die Gegenposition der A. wiedergegeben. Dem Kläger steht schließlich in Bezug auf die mit dem Unterlassungsantrag zu 1.f angegriffene Passage auch insoweit kein Unterlassungsanspruch zu, als hiermit der weitere (mögliche) Verdacht geäußert wird, dass er die eben genannte Provision von der A. - und nicht vom Anlagenbauer R. - gefordert und (zum Teil) erhalten haben könnte. Der Senat hält insoweit nicht an seinem in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Beratungsergebnis fest. (a) Zunächst ist festzuhalten, dass auch insoweit die streitgegenständliche Berichterstattung keine Tatsachenbehauptung enthält, sondern auch in Bezug auf die „Provisionsforderung“ nur von einem Verdacht die Rede ist, den andere geäußert haben. Dies zeigt zum einen der Kontext, in dem diese Passage in der Berichterstattung eingebettet ist: Diese ist durchgängig als Verdachtsberichterstattung unter Bezug auf von Dritten erhobene Vorwürfe formuliert, so dass es für den Lesser fernliegt, dass die Beklagten nun gerade diesen einen Punkt - zu dem in der Berichterstattung auch die Gegenposition des „Klägerlagers“ mitgeteilt wird - als feststehend behaupten wollte. Zudem und vor allem haben die Beklagten wiederum nur geschrieben, dass der Kläger eine solche Provision gefordert haben „solle“. (b) Zutreffend hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass der Leser die mit dem Unterlassungsantrag zu 1.f angegriffene Passage, insbesondere deren beiden letzten Sätze, nicht dahingehend versteht, dass es den Verdacht gebe, dass der Kläger das Geld als „Schmiergeld“ für die Preisgabe von Betriebsgeheimnissen der S. erhalten habe. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut dieser Passage, in der explizit darauf hingewiesen wird, dass der genannte Betrag vom Kläger als „Provision“ für den Tipp „gefordert“ worden sei. Bei der ausdrücklichen Bezeichnung als „Provision“ für einen „Tipp“ wird ein verständiger und unbefangener Leser eines Wirtschaftsmagazins indes nicht annehmen, dass es sich um ein „Schmiergeld“ von irgendeiner Seite gehandelt habe. Von einer solchen Deutung würde der Leser erwarten, dass diese - sofern vom Autor angenommen - auch ausdrücklich mitgeteilt würde, denn Provisionen sind im Geschäftsverkehr übliche leistungsbezogene Zahlungen, die für irgendeine Art der Vermittlung gezahlt werden, während das Zahlen von „Schmiergeld“ jedenfalls eine große Aufmerksamkeit nach sich ziehen und im Bericht besonders angeprangert würde. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht anhand des maßgeblichen Gesamtkontextes; dass gerade diese Forderung bzw. Zahlung irgendetwas mit der berichtsgegenständlichen Industriespionage zu tun haben könnte, ergibt sich für den Leser nicht. Vielmehr wird diese Passage in der Berichterstattung nur als ein weiteres Indiz für die nach Ansicht der Beklagten möglicherweise bestehende zweifelhafte moralische Grundeinstellung des Klägers verstanden. (c) Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass es unerheblich ist, ob der Anlagenbauer R. dem Kläger diesen Betrag von sich aus angeboten hat oder ob der Kläger diesen für die Preisgabe des „Tipps“ eigeninitiativ verlangt hat. Denn unstreitig hat der Kläger Rechnungen in Höhe von € 50.000,- für seine Vermittlungstätigkeit an den Anlagenbauer R., bzw. an dessen Firma, die TAR, gestellt und den Betrag (zum Teil) auch vereinnahmt; auch dieses Verhalten kann man in der Tat wertend als ein „Fordern“ des Klägers zusammenfassen. (d) Allerdings weist der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die angegriffene Passage mindestens missverständlich in Bezug auf die Frage ist, von wem der Kläger diese „Provision“ gefordert haben solle und welcher „Tipp“ daher in der Berichterstattung gemeint sei. (aa) In der Berichterstattung wird nicht ausdrücklich gesagt, vom wem der Kläger die Provision in Höhe von € 50.000,- gefordert haben solle. (bb) Nach dem dieser Verdachtsäußerung unmittelbar vorangehenden Kontext, wie er im Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.f wiedergegeben ist, liegt es zwar nahe, dass es sich um eine Forderung des Klägers an den Anlagenbauer R. für den Tipp gehandelt habe, welche Firma demnächst die Dienste des Anlagenbauers benötigen könne, weil sie eine neue Produktionsanlage errichten wolle. Denn nach der Schilderung der Weitergabe dieser Information durch den Kläger an R. folgt unmittelbar die Mitteilung, dass der Kläger „für den Tipp“ die genannte Provision gefordert habe. Dieses Verständnis erscheint auch inhaltlich naheliegend, weil es für R. eine wichtige Information war, die letztlich auch tatsächlich dazu führte, dass er den Auftrag zur Errichtung der neuen Produktionsanlage der A. erhielt. (cc) Im unmittelbaren Anschluss hieran wird dieses Verständnis in der Berichterstattung aber sogleich wieder konterkariert, so dass es für den Leser letztlich offen bleibt, ob der geäußerte Verdacht nun lauten soll, dass der Kläger die Provision von R. für die Vermittlung des Kontaktes zur A. gefordert habe, oder ob er dahingehen soll, dass der Kläger diese Provision von der A. für die Vermittlung eines fähigen Anlagenbauers gefordert habe. Denn bereits im nächsten Absatz wird nicht nur berichtet, dass die A. dieser Darstellung widerspreche, sondern auch mitgeteilt, dass der Kläger nach deren Stellungnahme „weder Provisionen noch Prämien erhalten“ habe. Dies kann der Leser nur so verstehen, dass die A. sich selbst insofern verteidige, als sie sagen wolle, sie habe ihrerseits keine Zahlungen auf fragwürdige Forderungen geleistet. Da zudem im vorletzten Satz dieses Absatzes ausdrücklich die Consulting-Gesellschaft des Klägers genannt wird und im letzten Satz dann die eben zitierte Aussage folgt, kann der Leser dies nur als das Dementi der A. hinsichtlich des Vorwurfs verstehen, dass sie - die A. - dem Kläger eine Provision (oder eine Prämie) gezahlt habe. Diese „Verteidigung“ der A. macht aber für den Leser im Kontext der Berichterstattung nur Sinn, wenn im vorangegangenen Absatz tatsächlich der Verdacht hatte geäußert werden sollen, dass der Kläger die Provision gerade von der A. gefordert habe; insofern strahlt die Aussage im Folgeabsatz mit dem einschlägigen Dementi der A. auf das Verständnis des mit der Ziffer 1.f des Unterlassungsantrags angegriffenen Absatzes zurück. Auch ein solches Verständnis des angegriffenen Absatzes ist zudem logisch möglich: Es ist auch aus der Sicht des Lesers auch denkbar, dass der Verdacht geäußert werden soll, dass der Kläger eine Provision von der A. dafür gefordert habe, dass er dieser einen fachlich versierten Anlagenbauer für den geplanten Bau einer neuen Produktionsanlage vermittelt habe. (cc) Dieses mögliche „Fehlverständnis“ wird auch im weiteren Verlauf der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht aufgelöst: Im wiederum nächsten Absatz heißt es zwar, dass „C.“ „Rechnungen“ vorlägen, die belegten, dass der Kläger während seiner Zeit bei S. Rechnungen für die Beratung beim Anlagenbau in Neustadt-Glewe gestellt habe. Doch auch nach dieser Mitteilung bleiben für den Leser weiterhin beide Verständnismöglichkeiten offen, denn es wird nicht gesagt, an wen diese Rechnungen gerichtet waren. (e) Dem Kläger steht wegen dieser mehrdeutigen Verdachtsäußerung aber trotzdem kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese unwahre (mögliche) Indiztatsache geeignet ist, sich in nennenswerter Weise negativ auf das Persönlichkeitsbild des Klägers auszuwirken, vielmehr ist sie in Bezug auf sein Persönlichkeitsrecht wertneutral: Wie ausgeführt, wird der in Bezug auf die Provisionsforderung des Klägers geäußerte Verdacht dem Leser als weiteres (mögliches) Indiz für den in der Berichterstattung geäußerten „Hauptverdacht“ der Industriespionage durch den Kläger präsentiert. Maßgeblich ist im Kontext der Berichterstattung aber nur, dass dem Kläger hiermit eine (mögliche) „Abzockermentalität“ zugeschrieben werden soll; einen Bezug zur eigentlichen Industriespionage enthält diese Provisionsforderung - wie oben ausgeführt - nicht. Es erscheint aber aus objektiver Sicht des Lesers in dieser Hinsicht gleichermaßen verwerflich, ob der Verdacht geäußert wird, dass der Kläger sein aus den Kontakten mit der A. gewonnenes Wissen um den geplanten Anlagenneubau in Neustadt-Glewe oder aber seine aus der Arbeit für die S. entstandenen Kontakte zum Anlagenbauer R. „zu Geld machen“ wollte. Die vorwerfbare Mentalität, jegliche aus seiner Berufstätigkeit gewonnenen Kenntnisse nur gegen erhebliche Provisionszahlungen weiterzugeben, läge in jeder der beiden Verständnismöglichkeiten vor. In beiden Fällen hätte der Kläger zudem objektiv illoyal gegenüber einem Unternehmen gehandelt, mit dem er verbunden war: Sollte er die Provision vom Anlagenbauer R. gefordert haben, würde dies gegen die Interessen der A. geschehen sein, da er damit die Gefahren heraufbeschworen haben könnte, dass sich R. aus Kostengründen gegen eine Zusammenarbeit mit der A. entscheiden würde oder dass er von der A. eine höhere Vergütung verlangten könnte, um die Provision des Klägers „gegenzufinanzieren“. Sollte der Kläger die Provision hingegen von der A. gefordert haben, erschiene dies dem Leser als ebenso „unmoralisch“, weil er ja alsbald zu dieser Firma hatte wechseln und für sie das neu zu errichtende Werk hatte leiten sollen. Ein persönlichkeitsrechtsrelevanter Unterschied ist daher in Bezug auf die Person, von der der Kläger seine Provision gefordert haben soll, nicht zu erkennen, persönlichkeitsrechtlich relevant ist allein die unstreitige Tatsache, dass er überhaupt eine Provision für die Herstellung des Kontaktes zwischen R. und der A. gefordert hat. gg. [nicht belegt; Anschlussberufung der Beklagten zu 1) zurückgenommen] hh. Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers wiederum hinsichtlich der auf Seite 85 (rechte Spalte unten) des Artikels veröffentlichten, mit dem Antrag zu 1.h angegriffenen Äußerung: Auch gibt es Zeugen, die bestätigen, dass D. schon im Oktober 2012 bei einem Geschäftstreffen als der zukünftige Betriebsleiter vorgestellt wurde. Mehr als ein Jahr vor seiner Kündigung bei S. . Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht behauptet, dass es sich hierbei um die Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung handele. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Klägers, dass ein Unterlassungsanspruch bestehe, weil diese „für sich gesehene neutrale Aussage“ durch den Kontext als Beweistatsache für die behauptete Betriebsspionage wirke. Letzteres ist zwar zutreffend: Diese Aussage wird in der Berichterstattung als ein Indiz dafür angeführt, dass der Kläger schon lange vor seinem offiziellen Wechsel zur A. einen engen Kontakt zu dieser gehabt habe; dies erscheint dem Leser in der Tat gleichzeitig als ein Indiz für den geäußerten Verdacht der Industriespionage zu Lasten der S. . Dies ist aber nicht unzulässig, da die entsprechende Verdachtsberichterstattung - wie ausgeführt - zulässig ist; im Rahmen einer solchen zulässigen Verdachtsberichterstattung dürfen wahre Beweistatsachen selbstverständlich angeführt werden. ii. Das gleiche gilt für die mit dem Antrag zu 1.i angegriffene Äußerung (Seite 85 des Artikels, rechte Spalte unten): Dabei wurde selbst im Businessplan der A., der ebenfalls im Oktober 2012 erstellt wurde, die Person des Betriebsleiters genau beschrieben, ohne einen Namen zu nennen. Die Vita deckt sich exakt mit D’s Lebenslauf. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich hierbei wiederum um eine Indiztatsache handelt, die im Rahmen der insgesamt zulässigen Verdachtsberichterstattung genannt werden durfte. Die Beklagten haben unbestritten vorgetragen, dass die von ihnen vorgelegte Anlage B 16 einen Auszug aus dem Businessplan der A. für das Werk in Neustadt-Glewe darstellt und dass dort die vom Production Manager zu erfüllenden Anforderungen näher beschrieben werden. Der Kläger hat auch nicht in Abrede genommen, dass diese Anforderungen genau auf ihn zutreffen. Vielmehr hat er in seiner Berufungsbegründung klargestellt, dass er sich nicht in tatsächlicher Hinsicht gegen diese Äußerung wendet, sondern wiederum nur dagegen, dass die fragliche Äußerung im konkreten Kontext des Artikels allein dazu diene, als Beweistatsache für dargestellten Verdacht einer Betriebsspionage zu stützen. Mit diesem Argument hat die Berufung des Klägers indes keinen Erfolg; es wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. jj. [nicht belegt; insoweit keine Berufung der Beklagten zu 1)] kk. Schließlich hat die Berufung des Klägers auch keinen Erfolg hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1.k angegriffenen Äußerung auf Seite 86 des Artikels (rechte Spalte Mitte): Belastungszeuge ist ausgerechnet B. D., der zu der Zeit, als S. das „1061 SW“ vertrieben haben soll, noch Produktionsleiter bei S. war - aber schon heimlich enge Kontakte zur A. pflegte. Zutreffend und wiederum mit zutreffender Begründung hat das Landgericht auch in Bezug auf diesen Antrag einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Der Kläger nimmt in der Berufungsinstanz nicht in Abrede, dass er sich bereits ab 2012 mit den Herren H. und F. getroffen hat. Ob man diese Treffen als „enge“ Kontakte bezeichnet, ist eine Frage der Wertung, also eine zulässige Meinungsäußerung. Diese Treffen fanden unstreitig ohne Wissen seines damaligen Arbeitgebers bzw. der S. statt und konnten insoweit als „heimlich“ bewertet werden. Der unwahre Tatsachenanteil, dass der Kläger zur Zeit dieser Treffen formell nicht mehr Produktionsleiter bei S. war, ist angesichts der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers nicht von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz wiederum damit argumentiert, dass die Äußerung im Kontext des Artikels allein dazu diene, als Beweistatsache die behauptete Betriebsspionage bzw. den entsprechenden Verdacht zu stützen, hat er damit wiederum keinen Erfolg; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. f. Soweit die streitgegenständliche Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich verletzt hat (i.e. hinsichtlich der mit dem ersten Satz des Unterlassungsantrags zu Ziffer 1.f angegriffenen Äußerung) besteht ebenfalls eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte zu 1) hat auch insoweit weder eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, noch ist die Wiederholungsgefahr aufgrund sonstiger Umstände entfallen. g. Die eingeschränkte Reichweite dieses Verbotes hat der Senat im Tenor durch Unterstreichung des allein maßgeblichen Wortes „herangetreten“ verdeutlicht. 2. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, so dass seine Berufung auch insoweit keinen Erfolg hat. a. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die beiden Beklagten zustehen, so dass die beantragte Feststellung nicht zu treffen ist (Klagantrag zu Ziffer 3.). Zwar stehen dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen und nach dem erstinstanzlichen Urteil einige der beantragten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) (und wie vorstehend bereits inzident geprüft: auch gegen den Beklagten zu 2) zu. Der streitgegenständliche Beitrag enthält aber neben diesen rechtswidrigen Passagen auch zahlreiche zulässige Äußerungen. Ein etwaiger Schaden muss jedoch gerade durch die unzulässigen Teile der Berichterstattung entstanden sein (vgl. BGH, NJW 1987, 1403). Hierzu fehlt indes jeglicher Vortrag des Klägers. Dieser Antrag ist auch nicht etwa deswegen begründet, weil der Kläger keinen bezifferten Schadensersatz fordert, sondern lediglich Schadensersatzfeststellung. Denn auch dann ist ein Vortrag im Sinne von § 256 ZPO erforderlich, dass Schadensfolgen gerade aufgrund der rechtswidrig verbreiteten Passagen möglich sind. Ein solches Vorbringen ist vor dem Hintergrund, dass über den Kläger zulässig der Verdacht der Betriebsspionage verbreitet werden durfte, umso mehr erforderlich. Denn es erscheint naheliegend, dass jedwede - ohne weiteres denkbaren - Nachteile, die dem Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung erwachsen sind oder noch erwachsen, durch diesen zulässig verbreiteten Verdacht entstehen. b. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger trotz einiger unzulässiger Äußerungen in der streitgegenständlichen Berichterstattung keine Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung gegen die beiden Beklagten zustehen. Die zulässigen Teile der Berichterstattung, in denen über den Verdacht der Betriebsspionage berichten wurde, belasten das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit bereits schwer. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die wenigen untersagten Äußerungen, die zudem ausgesprochene Randfragen betreffen, daneben in einer solchen Weise zu einer Rufschädigung des Klägers beitragen können, dass dies nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung deren Zuerkennung hier erforderlich machen würde, weil gerade durch diese Äußerungen ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers bewirkt worden wäre und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könnte. c. Demnach besteht auch der mit dem Antrag zu Ziffer 2. gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen reinen Hilfsanspruch, der vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig ist (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 5 Rz.246). Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz oder Geldentschädigung sind indes gerade nicht gegeben, wie soeben ausgeführt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 92 I 1, 269 III ZPO, die von den Parteien zu tragenden Anteile an den Kosten ergeben sich aus ihren Anteilen am Obsiegen und Unterliegen in erster und zweiter Instanz unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegenstandswerte. Der Senat hat hierbei folgende Werte für die einzelnen Anträge zugrunde gelegt: Ziffer 1 (elf Unterlassungsanträge gegen die Beklagte zu 1; je € 7.500,-) € 82.500,- Ziffer 2 (Auskunft Beklagte zu 1) € 7.500,- Ziffer 3 (Schadensersatzfeststellung; beide Beklagte) € 10.000,- Ziffer 4 (Geldentschädigung, beide Beklagte) € 50.000,- Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Ziffer 1.f hat der Senat mit einem Drittel des Gesamtwertes dieses Antrags bewertet. Auf den vorgenannten Werten beruhte die in der Berufungsverhandlung erfolgte Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens; der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.j war im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlich. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung. Berichtigungsbeschluss vom 26. September 2022 Tenor: Der Tatbestand des Urteils des Senates vom 23.8.2022 - Az. 7 U 43/18 - wird wie folgt berichtigt: 1. Seite 3 der Urteilsausfertigung wird dahingehend berichtigt, dass es statt „A. hatte bis Anfang 2014 ein spezifisches Kunstharz (1061 SW / 1061 M SW) nicht selbst hergestellt, sondern unter anderem von der S. im Lohnauftrag in deren Produktionsstätte Mainhausen herstellen lassen.“ heißen muss: „A. hatte - nach dem von den Beklagten bestrittenen Vortrag des Klägers - bis Anfang 2014 ein spezifisches Kunstharz (1061 SW / 1061 M SW) nicht selbst hergestellt, sondern unter anderem von der S. im Lohnauftrag in deren Produktionsstätte Mainhausen herstellen lassen.“ 2. Seite 15 der Urteilsausfertigung wird dahingehend berichtigt, dass in der folgenden Passage: „Auch beruft sich der Kläger darauf, dass die ausschließlichen Rechte insbesondere an dem Kunstharz 1061 SW der A. zustünden und von der S. jahrelang lediglich in deren Lohnauftrag hergestellt worden seien; dies dürfte unstreitig sein.“ der Nachsatz „dies dürfte unstreitig sein“ gestrichen wird. Gründe: Die Berichtigungsanträge der Beklagten gemäß § 320 ZPO sind zulässig und begründet. Der Kläger hat keine Einwände gegen die beantragten Berichtigungen erhoben. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.