Teilurteil
325 O 212/13
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2014:0721.325O212.13.0A
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Leitsätze
1. Eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass in den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen sind, durch die die einzelnen Vertragsverhältnisse so koordiniert werden, dass zwischen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12).(Rn.34)
2. Überschreiten Vertriebsprovisionen eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals, ist der Anleger auch von einem nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater unaufgefordert über die Provision aufzuklären (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02).(Rn.39)
3. Der Anleger ist über das Blind-Pool-Risiko, d.h. die Gefahren, die sich daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung teilweise noch nicht bekannt war, in welche Objekte das von der Beteiligungsgesellschaft eingeworbene Kapital investiert würde, aufzuklären.(Rn.40)
4. Ebenfalls aufklärungsbedürftig ist eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung erbrachter Ausschüttungen.(Rn.41)
5. Angesichts des üblichen Umfangs von Emissionsprospekten - vorliegend mindestens 135 Seiten - genügt es nicht, wenn dieser erst im Zeichnungstermin übergeben wird (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, 24 U 65/11).(Rn.46)
6. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft begründet die Aufklärungspflichtverletzung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung.(Rn.50)
7. Eine Abtretung umfasst die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie etwa Ansprüche auf Auskunft - vorliegend über die Höhe des Abfindungsguthaben - und Rechnungslegung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 117/09).(Rn.52)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2011.
II. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und in Zusammenhang mit der Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 20./31.01.2006 zur Vertragsnummer zustehen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass in den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen sind, durch die die einzelnen Vertragsverhältnisse so koordiniert werden, dass zwischen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013, II ZR 383/12).(Rn.34) 2. Überschreiten Vertriebsprovisionen eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals, ist der Anleger auch von einem nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater unaufgefordert über die Provision aufzuklären (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, III ZR 359/02).(Rn.39) 3. Der Anleger ist über das Blind-Pool-Risiko, d.h. die Gefahren, die sich daraus ergeben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung teilweise noch nicht bekannt war, in welche Objekte das von der Beteiligungsgesellschaft eingeworbene Kapital investiert würde, aufzuklären.(Rn.40) 4. Ebenfalls aufklärungsbedürftig ist eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung erbrachter Ausschüttungen.(Rn.41) 5. Angesichts des üblichen Umfangs von Emissionsprospekten - vorliegend mindestens 135 Seiten - genügt es nicht, wenn dieser erst im Zeichnungstermin übergeben wird (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 4. September 2012, 24 U 65/11).(Rn.46) 6. Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft begründet die Aufklärungspflichtverletzung ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung.(Rn.50) 7. Eine Abtretung umfasst die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie etwa Ansprüche auf Auskunft - vorliegend über die Höhe des Abfindungsguthaben - und Rechnungslegung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012, VII ZB 117/09).(Rn.52) I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2011. II. Es wird festgestellt, dass dem Drittwiderbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und in Zusammenhang mit der Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 20./31.01.2006 zur Vertragsnummer zustehen. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar. I. Zu entscheiden ist hinsichtlich der Klage allein über die Hilfsanträge der Klägerin. Die Bedingung unter der statt der eigentlichen Klaganträge die Hilfsanträge gestellt wurden, ist erfüllt, da die Beklagte eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ist. Eine solche Gesellschaft ist dadurch geprägt, dass die Beteiligungen der verschiedenen Anleger nicht unverbunden nebeneinander bestehen, sondern dass in den atypisch stillen Gesellschaftsverträgen Regelungen getroffen sind, durch die die einzelnen Vertragsverhältnisse so koordiniert werden, dass zwischen den Anlegern und der Beteiligungsgesellschaft ein Gesellschaftsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104, Rn. 23). Eine derartige Verzahnung der einzelnen Beteiligungen sieht der atypisch stille Gesellschaftsvertrag etwa in §§ 7 und 8 vor, in denen die Durchführung von Gesellschaftsversammlungen geregelt ist, wobei die Stimmverhältnisse proportional zur Beteiligung der Anleger an der Beklagten zu 1) verteilt sind. Auch die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Kündigung eines Anlegers nicht die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft insgesamt zur Folge hat, zeigt deutlich, dass der Gesellschaftsvertrag von einer alle Anleger umfassenden stillen Gesellschaft ausgeht (ausführlich zur Mehrgliedrigkeit der Beklagten: Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 23.8.2013, 11 U 114/12). Die Klage ist hinsichtlich der Hilfsanträge als Stufenklage zulässig, wobei der Klagantrag zu 1. vorrangig zu entscheiden ist. Die Hilfsanträge zu 5. und 6. stehen zwar nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Hilfsantrag zu 1. Sie sind aber gleichwohl bislang nicht entscheidungsreif, da das Gericht der Beklagten bislang keinen Hinweis erteilt hat, ob und zu welchem Zeitpunkt es das Beteiligungsverhältnis des Drittwiderbeklagten an der Beklagten für beendet hält, um der Beklagte damit die Möglichkeit zu geben, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur mehrgliedrig atypisch stillen Gesellschaft zu möglichen Beschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit vorzutragen. II. Die Klägerin kann von der Beklagten die Mitteilung seines Abfindungsguthabens zum 31.12.2011 für die Beteiligung verlangen. 1. Der Drittwiderbeklagte hat seine Beteiligung an der Beklagten mit dem Schreiben vom 4.6.2012 fristlos gekündigt, denn ein Gesellschafter, der erklärt, seinen Beitritt mit rückwirkender K... beseitigen zu wollen, bringt damit in der Regel zum Ausdruck, dass er die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung beenden wolle (BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 383/12, BGHZ 199, 104). 2. Dem Drittwiderbeklagten stand ein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund von für seinen Beitritt ursächlichen Aufklärungspflichtverletzungen zu. Die Beklagte war als Emittentin der Beteiligung und potentielle Vertragspartnerin des Anlegers nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB verpflichtet, die Anleger über die Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753; Urt. v. 26.9.2005 - II ZR 314/03, NJW-RR 2006, 178). Zu den Umständen über die danach aufzuklären war, gehörte unter anderem die Höhe der für die Vermittlung der Anlage anfallenden Provision. Zwar ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären, da der Anleger, wenn er den Anlageberater nicht unmittelbar für die Anlageberatung bezahlt, damit rechnen muss, dass dieser die Kosten seiner Beratungstätigkeit aus Provisionen abdeckt. Allerdings muss der Anlageberater im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (BGH, Urt. v. 12.2.2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; Urt. v. 3.3.2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen können und dass dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 31.1.2014 - 11 U 76/13). Für diesen Rückschluss ist nicht maßgeblich, ob gerade der jeweilige Vermittler, der dem Anleger gegenüber tritt, eine Provision in dieser Größenordnung erhält. Maßgeblich ist vielmehr die Gesamthöhe der Vertriebsprovision, da diese Kennziffer für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage von Bedeutung ist. Aufklärungspflichtig war aufgrund der gleichen Erwägungen die Gesamthöhe der mit der Emission verbundenen Kosten, die nicht für die prospektierten Anlagezwecke zur Verfügung stand (sogenannte weiche Kosten), da auch deren Höhe einen Rückschluss auf die Rentabilität der Anlage zulässt. Ferner war der Drittwiderbeklagte über das Blind-Pool-Risiko aufzuklären, also die Gefahren, die sich daraus ergaben, dass zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung teilweise noch nicht bekannt war, in welche Objekte das von der Beklagten eingeworbene Kapital investiert würde. Eine solche Aufklärung war in diesem Fall insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Beklagte teilweise bereits in Immobilien mit Mietverträgen, deren Laufzeit zum Teil sogar den Anlagehorizont überstiegen, investiert hatte und dies vom Vermittler K... auf der Grundlage von Werbematerial der Beklagten zum Gegenstand des Beratungsgespräches gemacht wurde (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 7f.). Damit drohte beim Anleger der Eindruck zu entstehen, dass die Anlageobjekte bereits feststünden. Aufklärungsbedürftig war auch der Umstand, dass den Drittwiderbeklagten gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Rückzahlung der von der Beklagten zu erbringenden Ausschüttungen treffen könnte, da diese gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Insolvenz oder Liquidation zur Folge hätten, dass die Einlage nicht als vollständig erbracht gälte. a) Eine solche Aufklärung ist durch den Anlageberater R... K... nicht erfolgt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Hinsichtlich der Kostenstruktur hat der Drittwiderbeklagte angegeben, dass Herr K... hierüber nichts mitgeteilt habe. Er, der Drittwiderbeklagte, habe gewusst, dass ein Agio von 600 € anfallen würde. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass damit die Bearbeitungskosten vollständig abgedeckt würden (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 4). Der Zeuge K... gab auf Frage, ob über die Kostenstruktur, also etwa den Fremdkapitalanteil oder die Höhe der weichen Kosten gesprochen sei, an, dass er sich hieran nicht erinnere. Auf Frage, wie er allgemein mit diesen Informationen umgegangen sei, erklärte er, dass die Höhe der Weichkosten teilweise offen angesprochen habe, aber nicht mehr wisse, wie das in diesem Fall gewesen sei (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 9). Das Gericht folgt der Angabe des Drittwiderbeklagten, dass über die Kosten der Beteiligung nicht gesprochen worden sei. Seine Schilderung, dass er aus der Angabe eines Agios geschlossen habe, dass dieses die Höhe der mit der Anlage verbundenen Kosten darstelle, ist plausibel. Für die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Beratungsgesprächs durch den Drittwiderbeklagten spricht, dass sich diese mit derjenigen des Zeugen K... deckt, soweit der Zeuge K... sich noch an den Inhalt des konkreten Beratungsgesprächs erinnern konnte. Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage ist auch darin zu erkennen, dass der Drittwiderbeklagte bei der Schilderung des Beratungsgesprächs von sich aus eine Reihe von Umständen genannt hat, die sich für den von seiner Frau verfolgten Anspruch eher nachteilig auswirken konnten, wie beispielsweise, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sein Geld fest auf 10 Jahre anlege, dass er im Beratungsgespräch die Möglichkeit besessen habe, den Emissionsprospekt einzusehen, sich aber auf eine Art "Daumenkino" beschränkt habe, dass er auf die Möglichkeit eines Totalverlustes der Anlage hingewiesen worden sei, wenngleich diese als rein theoretisch bezeichnet worden sei und dass er neben der Investition bei der Beklagten auch ein weiteres Anlagemodell gezeichnet hat, welches ihm als sehr riskant präsentiert worden sei (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 3, 4). Demgegenüber erscheint die Angabe des Zeugen K..., dass er die Höhe der Weichkosten teilweise offen anspreche, nicht glaubhaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge, diesen Aspekt, der sich bei derartigen Anlagen stets stellt, in manchen Fällen von selbst ansprechen sollte und in anderen nicht. Ein Kriterium, wovon er diese Belehrung abhängig machen würde, also etwa eine bestimmte prozentuale Höhe der weichen Kosten, hat der Zeuge nicht angegeben. Auch über das Blind-Pool-Risiko ist der Drittwiderbeklagte nicht aufgeklärt worden. Hiervon geht das Gericht schon deshalb aus, weil der Zeuge K... erklärt hat, dass zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bereits 70 Mio. € investiert worden waren, so dass die Anlage kein Blind-Pool gewesen sei. Dieser Schluss des Zeugen K... ist unzutreffend, denn nach dem prospektierten Geschäftsverlauf sollten bis zum Jahr 2019 mehr als 280 Mio. € an Eigen- und Fremdkapital in Logistikimmobilien investiert werden (Anlage B2, Seite 53). Die 2005 getätigten Investitionen stellten also allenfalls ein Viertel des geplanten Anlagevolumens dar, zumal in der Zwischenzeit Abschreibungen auf den Wert der 2005 erworbenen Immobilien vorzunehmen waren. Außerdem war es der Beklagten aufgrund der prospektierten Anlagestrategie jederzeit möglich, die ursprünglich erworbenen Immobilien bzw. die Beteiligungen an den hierfür gegründeten Objektgesellschaften zu verkaufen und das Geld anderweitig zu investieren. Der Anleger war daher trotz der Information über die anfänglichen Investitionen in hohem Maße den mit einem Blind-Pool-Konzept verbunden Risiken ausgesetzt, das heißt er musste darauf vertrauen, dass die Geschäftsführung der Beklagten sich zukünftig an die Anlagegrundsätze halten werde, dass sie den Wert künftig zu erwerbender Immobilien oder Beteiligungen zutreffend einschätzen werde und dass sich überhaupt hinreichend viele Investitionsobjekte finden würden, in die die Beklagte unter Berücksichtigung der Anlagegrundsätze das gesamte eingeworbene oder aufzunehmende Kapital investieren könne. Gerade dieses Blind-Pool-Risiko hat sich einige Jahre nach der Anlageentscheidung in einer umstrittenen Darlehensgewährung durch die Beklagte realisiert. Über diese Risiken kann Herr K... nicht ausreichend aufgeklärt haben, weil er selbst kein Blind-Pool-Risiko sah. Ohne eine solche Aufklärung musste der Drittwiderbeklagte aber den Eindruck gewinnen, dass keine Risiken hinsichtlich der Art und Weise der Investition des eingeworbenen Kapitals mehr bestünden. Insbesondere konnte er ohne Kenntnis der Höhe des insgesamt zu investierenden Kapitals nicht erkennen, dass die bereits investierten 70 Mio. € nur einen Bruchteil der Gesamtinvestitionen darstellten. Auch über die mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen ist der Drittwiderbeklagte nicht aufgeklärt worden. Der Drittwiderbeklagte erklärte hierzu, die Ausschüttungen hätten für ihn eine Art Zinsen dargestellt, die er in jedem Fall behalten dürfe. Etwas anderes sei von Herrn K... nicht mitgeteilt worden (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 4). Auch der Zeuge K... gab an, dass er über die mögliche Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich nicht aufgeklärt habe. Er begründete dies damit, dass ein solches Risiko aus seiner Sicht nicht bestanden habe, weil die Immobilien nach den Angaben aus den Werbeunterlagen eine Rendite von 8 % erzielen sollte, also mehr als die an die Anleger auszuschüttenden 7 %. Die damit vorgenommene Gleichstellung der Rendite der erworbenen Immobilien mit einem Gewinn der Gesellschaft ist unzulässig. Sie berücksichtigt nicht die gerade in den Anfangsjahren der Beteiligung erheblichen Aufwendungen der Beklagten. Dementsprechend wird an verschiedenen Stellen des Emissionsprospektes 2005, der bereits die ersten Investitionen in Höhe von 70 Mio. € berücksichtigt, darauf hingewiesen, dass den Anlegern nach dem prospektierten Geschäftsverlauf erstmals im Jahr 2010 Gewinne von mehr als 7 % zugewiesen werden sollten (Anlage B2, Seite 53, 62). Der Annahme, dass der Vermittler K... über die dargestellten Risiken nicht aufgeklärt hat, steht nicht entgegen, dass dieser auf der Beitrittserklärung (Anlage B1) unterzeichnet hat, er habe den Anleger auf der Grundlage des Emissionsprospektes über die Risiken unterrichtet. Zwar enthält der Prospekt eine Darstellung der Risiken der Beteiligung und der Kostenstruktur des Fonds. Die unterzeichnete Erklärung besagt aber, wenn sie zutrifft, nur, dass Herr K... den Eindruck hatte, den Drittwiderbeklagten auf der Grundlage des Prospektes aufgeklärt zu haben. Dementsprechend hat Herr K... in diesem Verfahren angegeben, dass die Erklärung zutreffend sei, weil er ja Teile des Prospektes bei der Beratung wiedergegeben habe (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 9). Wenn Herr K... die Risiken der Beteiligung bei der Lektüre des Prospektes nicht zutreffend erfasst hat, wofür etwa seine Angaben zum fehlenden Blind-Pool- und Ausschüttungsrückzahlungsrisiko sprechen, so konnte er durchaus der Auffassung sein, auf der Grundlage des Prospektes aufgeklärt zu haben, ohne dass er tatsächlich die dortigen Risikohinweise zutreffend weitergegeben hatte. b) Die vom künftigen Vertragspartner geschuldete Aufklärung kann auch durch die Übergabe eines Emissionsprospektes erfolgen, sofern dieser zutreffend über die Beteiligungsmöglichkeit informiert (BGH, Urt. v. 5.3.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739). Dies setzt jedoch voraus, dass der Prospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben worden ist, dass der Anleger noch ausreichend Gelegenheit hatte, die wesentlichen Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen (BGH, Urt. v. 23.3.2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753). Hierfür genügt es angesichts des üblichen Umfangs der Emissionsprospekte – der hier verwendete Prospekt war einschließlich der darin wiedergegebenen Verträge und der Mustererklärungen mindestens 135 Seiten stark (Anlage B2) – nicht, wenn der Prospekt im Zeichnungstermin übergeben wird (Hans. OLG Hamburg, Beschluss v. 31.1.2014 - 11 U 57/13; OLG Köln, Urt. v. 4.9.2012 - 24 U 65/11, juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.12.2012 - 34 U 84/12, juris). Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben wurde. Der Drittwiderbeklagte hat hierzu angegeben, dass er Herrn K... nur einmal besucht habe. Dabei seien ihm die Anlagemöglichkeit bei der Beklagten erläutert worden und er habe sofort die Beitrittserklärung unterzeichnet. In jenem Termin habe der Emissionsprospekt auf dem Tisch gelegen; er sei ihm auch an jenem Tag zusammen mit der als Anlage K3 eingereichten Werbebroschüre übergeben worden (Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 3, 4). Auch diese Darstellung des Drittwiderbeklagten ist glaubhaft. Dass es anders als bei anderen dem Gericht bekannten Anlagevermittlungen nur einen Besprechungstermin gab, ist schon deshalb naheliegend, weil der Drittwiderbeklagte und die Klägerin damals in Erding bei München lebten, wie sich aus dem Zeichnungsschein (Anlage B1) ergibt, während der Vermittler K... seinen Geschäftssitz in Ulm hatte. Zwar gab der Drittwiderbeklagte an, dass er an den Wochenenden häufig in Ulm bei seinen Eltern gewesen sei. Da aber Herr K... seine berufliche Tätigkeit als Finanzberater vermutlich nicht am Wochenende ausgeübt hat (zumindest war der Zeichnungstag, der 20.1.2006, ein Freitag), bedeutete die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit Herrn K... einen gewissen Aufwand, so dass nachvollziehbar ist, dass die Entscheidung bereits nach einem Gespräch fiel, zumal Herrn K..., der den Drittwiderbeklagten schon seit vielen Jahren finanziell beriet (vgl. die Angaben des Zeugen K..., Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014, Seite 7), die Vermögenssituation des Drittwiderbeklagten bereits bekannt war. c) Offen bleiben kann, ob der Drittwiderbeklagte aufgrund seiner bisherigen Anlegererfahrung aus der Höhe der prognostizierten Rendite auf ein bestehendes Verlustrisiko hätte schließen müssen. Denn die Angaben von Herrn K... zum Totalverlustrisiko, das durch den Verweis auf ein Erdbeben oder ein völliges Zusammenbrechen der Logistikbranche eine unzutreffende Relativierung erfahren haben mag, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. d) Die Aufklärungspflichtverletzungen sind für die Anlageentscheidung des Drittwiderbeklagten ursächlich gewesen. Dem Anleger kommt insofern eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugute (BGH, Urt. v. 9.2.2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685; Urt. v. 14.4.2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139). Diese Vermutung ist nicht widerlegt worden, insbesondere nicht dadurch, dass der Drittwiderbeklagte als Motiv dafür, dass die Eheleute E. die Beklagte und nicht etwa Herrn K... verklagt hätten, angegeben hat, dass er sich über die Geschäftsentscheidungen der Beklagten geärgert habe. Denn diese mitgeteilte Motivation für die die Wahl des Klagegegners lässt nicht den Rückschluss zu, dass der Drittwiderbeklagte abgesehen von den späteren von ihm beanstandeten Geschäftsentscheidungen seine Anlageentscheidung für richtig halte und sie auch bei zutreffender Information getätigt hätte. e) Die Aufklärungspflichtverletzung begründet ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligung. Die übliche Rechtsfolge einer Aufklärungspflichtverletzung nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB, die in einem Schadensersatzanspruch besteht, ist bei der hier vorgenommenen Beteiligung aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zu modifizieren. Diese Grundsätze, die dem Schutz des Interesses der übrigen Gesellschafter am Bestand der Gesellschaft dienen, führen bei einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft dazu, dass diese auch bei einem fehlerhaften Beitritt nicht rückabgewickelt wird, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden kann (BGH, Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104; Urt. v. 19.11.2013 - II ZR 320/12, BB 2013, 2882). Die Beteiligung an der Beklagten zu 1) stellte, wie oben bereits dargelegt wurde, eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft dar. 3. Die Abtretung vom 26.6.2012 umfasst sowohl den Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens als auch den möglichen weitergehenden Schadensersatzanspruch. Zwar betrifft die Abtretung ihrem Wortlaut nach nur „Schadensersatzansprüche“, während der Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens kein Schadensersatzanspruch ist. Bei der Auslegung der Abtretungserklärung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte zu jenem Zeitpunkt davon ausgingen, dass die Beteiligung des Drittwiderbeklagten ohne Rücksicht auf die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft rückabgewickelt werden müsse (vgl. Anlage K4). Wäre dies zutreffend gewesen, so hätte dem Drittwiderbeklagten ein Schadensersatzanspruch zugestanden, wie er in der Anlage K4 berechnet wurde. Dieser Anspruch hätte sowohl das Abfindungsgutgaben als auch den Ersatz aller weiterer Schadenspositionen umfasst. Wenn die Parteien Ansprüche in diesem Umfang auf die Klägerin übertragen wollten, so beinhaltet die Abtretung auch den Einzelanspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens, denn die Klägerin sollte durch die Abtretung unter anderem in die Lage versetzt werden, die Anlagesumme abzüglich der erbrachten Ausschüttungen zurückzufordern. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass es sich bei diesem Anspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch handelte, auf dessen Abtretung verzichtet hätten. 4. Ebenfalls von der Abtretung umfasst ist der Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Abfindungsguthabens. Zwar ist auch dieser Auskunftsanspruch nicht ausdrücklich von der Abtretungserklärung umfasst. Der Anspruch ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 401 BGB mit dem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens auf die Klägerin übergegangen. Die Abtretung umfasst nämlich, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden müsste, die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind, wie etwa Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (BGH, Beschluss v. 9.2.2012 - VII ZB 117/09, NJW-RR 2012, 434; OLG München, Urt. v. 30.10.1984 - 25 U 4653/83, VersR 1985, 846, Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 401 BGB Rn. 4). Die Abtretung des Auskunftsanspruchs ist auch zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmung des § 717 BGB auf die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten Anwendung findet (für die Anwendbarkeit auf eine atypisch stille Gesellschaft: BGH, Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, MDR 1976, 207). Denn auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der die einzelnen aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden Rechte nach § 717 Satz 1 BGB nicht eigenständig übertragbar sind, sieht § 717 Satz 2 BGB eine Ausnahme für den Anspruch auf dasjenige vor, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt. Damit ist nicht nur ein mit der Auflösung der Gesellschaft verbundenes Auseinandersetzungsguthaben gemeint, sondern – für den Fall, dass die Gesellschaft ein Ausscheiden eines Gesellschafters zulässt – auch ein Abfindungsguthaben (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 717 BGB Rn. 7). Zusammen mit diesem Anspruch erwirbt der Zessionar auch einen Anspruch auf Auskunft durch die Gesellschaft über die Höhe des Abfindungsguthabens (BGH, Urt. v. 3.11.1975 - II ZR 98/74, MDR 1976, 207 Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 717 BGB Rn. 7, Carsten Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 717 BGB Rn. 40). 5. Das Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegt als Gestaltungsrecht selbst nicht der Verjährung, der Anspruch auf Mitteilung des Abfindungsguthabens ist erst mit Zugang der Kündigung entstanden, so dass die Verjährung rechtzeitig durch die Geltendmachung im Schriftsatz vom 12.6.2014 gehemmt wurde. 6. Die Klägerin kann ihr Auskunftsbegehren auf das Abfindungsguthaben zum Stichtag 31.12.2011 konkretisieren. Der Drittwiderbeklagte hat die Beteiligung im Juni 2012 gekündigt. Nach § 17 Abs. 1 des stillen Gesellschaftsvertrags richtet sich das Abwicklungsguthaben nach dem Stand des Kapitalkontos und dem Auseinandersetzungswert des Unternehmens zum Auseinandersetzungsstichtag. Dieser Auseinandersetzungsstichtag ist bei unterjähriger Kündigung nach § 17 Abs. 2 des stillen Gesellschaftsvertrags der letzte Tag des Vorjahres, hier also der 31.12.2011. Zwar kann das tatsächlich maßgebliche Abfindungsguthaben von dem zu diesem Stichtag berechneten Wert abweichen, wenn zwischen dem Auseinandersetzungsstichtag und dem Tag der Kündigung noch Einlagen oder Ausschüttungen erfolgt sind (§ 17 Abs. 2 Satz 3 des stillen Gesellschaftsvertrags). Das ändert aber nichts daran, dass die Klägerin ein Interesse an der Mitteilung des Abfindungsguthabens zum Ende der vorhergehenden Geschäftsjahres besitzt, denn ob ihr Ehemann danach noch Ausschüttungen erhalten hat (nachträgliche Einlagen kommen beim hier gewählten Modell Classic nicht in Betracht), wird der Klägerin bekannt sein. III. Die Drittwiderklage ist erfolgreich. 1. Der mit der Drittwiderklage gestellte Antrag ist zulässig. Ein nach einer Abtretung prozessual in Anspruch genommener Schuldner kann eine isolierte Drittwiderklage gegen den Abtretenden auf Feststellung erheben, dass diesem der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich in einem solchen Fall daraus, dass die Beklagte nur auf diese Weise sicherstellen kann, dass ein etwaiges Urteil über das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs auch in ihrem Verhältnis zum Abtretenden Wirkung besitzt. Zwar würde bei einer wirksamen Abtretung die Rechtskraft eines abweisenden Urteils auch im Fall einer Rückabtretung gegenüber dem Abtretenden wirken. Das setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Abtretung wirksam ist, was der Schuldner nicht zuverlässig beurteilen kann (BGH, Urt. v. 13.6.2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852, Anlage B23). § 33 ZPO begründet in einem solchen Fall auch einen Gerichtsstand am Ort der Klage (BGH, Beschluss v. 30.9.2010 - Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112), im Übrigen hat sich der Drittwiderbeklagte rügelos beim Landgericht Hamburg eingelassen. 2. Die Widerklage ist auch begründet. Dem Drittwiderbeklagten steht jedenfalls deshalb kein Schadensersatzanspruch aus der streitgegenständlichen Beteiligung mehr zu, weil er derartige Ansprüche wirksam an seine Frau abgetreten hat. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Beklagte ist eine Beteiligungsgesellschaft, die prospektgemäß schwerpunktmäßig in Logistikimmobilien investiert und an der sich Kapitalanleger in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligen konnten. Dabei war es möglich eine Einmalanlage (Variante Classic) oder eine monatliche Anlage (Variante Sprint) zu wählen. Der Drittwiderbeklagte zeichnete am 20.1.2006 eine Beitrittserklärung (Anlage K2=B1) über eine Beteiligungssumme von 10.000 € zuzüglich eines Agios von 600 € in der Variante Classic (Beteiligung Nr.) mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren. Die Beklagte nahm die Beitrittserklärungen an. Der Beteiligung lag der Emissionsprojekt 2005 zugrunde (Anlage B3). Auf dem Zeichnungsschein hat der Drittwiderbeklagte mit seiner Unterschrift die dort vorgedruckte Erklärung bestätigt: "Der Inhalt des Emissionsprospektes 2005 vom 4. Juni 2005, ist mir bekannt und ich nehme ihn billigend in Kauf. Diese gilt insbesondere für das auf den Seiten 12 bis 16 abgedruckte Kapitel "Wesentliche tatsächliche und rechtliche Risiken". Ich bestätige daß mein nachfolgender Beitritt vorbehaltlos und ausschließlich aufgrund der Darstellungen im Prospekt und der im Prospekt enthaltenen Verträge sowie dieser Beitrittserklärung erfolgt und mir keine hiervon abweichenden oder darüber hinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen gegeben worden sind." Ferner enthält der Zeichnungsschein unterzeichnete Bestätigungen, wonach der Drittwiderbeklagte bestätigte, dass er rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ein Exemplar des Emissionsprospektes und der Beitrittserklärung erhalten und zur Kenntnis genommen habe und wonach der Vermittler bestätigt, dass er den Anleger rechtzeitig vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung über den Inhalt der Vertragsbedingungen, der Angabenvorbehalte und der Risikohinweise zu der angebotenen Kapitalanlage entsprechend dem Prospekt aufgeklärt habe. Mit der Vermittlung der Anlage beauftragte die Beklagte das Unternehmen R... & C...R... & C... bediente sich für die Vermittlung selbstständiger Finanzvermittlungsunternehmen. Die Anlage wurde dem Drittwiderbeklagten durch einen Vertriebspartner der damaligen R... & C..., Herrn R...K..., vermittelt. Die Beklagte zahlte an den Drittwiderbeklagte während der Laufzeit der Anlage Ausschüttungen in Höhe von 1.691,67 € aus. Der Drittwiderbeklagte forderte die Beklagte vorgerichtlich durch seine späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.06.2012 (Anlage K4) unter Berufung auf Fehler bei der Anlageberatung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.908,33 € auf. Hierbei handelt es sich um die vom Drittwiderbeklagten geleisteten Zahlungen abzüglich der an diesen geflossenen Ausschüttungen. Anschließend unterzeichneten er und die Klägerin am 26.6.2012 eine Erklärung, wonach der Drittwiderbeklagte "sämtliche Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die G...L... AG im Zusammenhang mit der Beteiligung an der G...L... AG vom 20.01.2001 zur Vertragsnummer zustehen," an die Klägerin abtritt (Anlage K1). Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin behauptet, Herr K... sei an den Drittwiderbeklagten herangetreten und habe ihm eine attraktive Geldanlage mit gleichzeitigem Steuervorteil angeboten. Dabei habe er erklärt, dass die Anlage bei der Beklagten eine bessere Rendite als Lebensversicherungen und Bausparverträge verspreche, nämlich Ausschüttungen von 10 % jährlich. Ihm, Herrn K..., sei auf Einladung von R... & C... in H... eine Immobilie präsentiert worden. Ihm und anderen Vermittlern sei dabei mitgeteilt worden, dass das Projekt risikolos sei und von sich aus erhebliche Gewinne erwirtschaften würde, da es undenkbar sei, die prospektierten Immobilien unrentabel zu bewirtschaften. Die Beratung sei nicht auf der Grundlage des Prospektes sondern eines von der Beklagten herausgegebenen Werbeflyers (Anlage K3) vorgenommen worden. Der Emissionsprospekt sei dem Drittwiderbeklagten erst bei Zeichnung der Beteiligung übergeben worden. Bei ordnungsgemäßer Beratung über die mit der Anlage verbundenen Risiken hätte er diese nicht gezeichnet. Hätte er stattdessen das investierte Geld von Februar 2006 an auf einem Tagesgeldkonto angelegt, dann hätte er einen durchschnittlichen Zinssatz von 3 % erzielt. Sie meint, der Prospekt und die Aufklärung durch den Vermittler seien fehlerhaft gewesen. Der Drittwiderbeklagte hätte über die Risiken der Gesellschafterbeteiligung, insbesondere die Gefahr des Totalverlustes und die mögliche Verpflichtung zur Rückgewähr von Ausschüttungen informiert werden müssen sowie über die Höhe der weichen Kosten und darüber, dass die Auszahlungen das zur Verfügung stehende Investitionskapital minderten. Aufklärungsbedürftig sei auch die Platzierungskostenquote gewesen, die anders als im Prospekt irreführend ausgewiesen, bei 20,75 % (bzw. über 31 %) gelegen habe. Zudem hätte Herr K... über das Blind-Pool-Risiko aufklären müssen, welches darin bestand, dass für einen großen Teil des einzuwerbenden Kapitals noch keine Verwendung feststand sowie über den fehlenden Zweitmarkt und darüber, dass die Auszahlungen unter einem Liquiditätsvorbehalt stünden. Die Beklagte müsse sich ein Beratungsverschulden von Herrn K... zurechnen lassen. Die Drittwiderklage sei unzulässig, da sie nur der Ausschaltung des Ehemanns der Klägerin als möglichen Zeugen diene. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.908,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus und im Zusammenhang mit deren Beteiligung mit der Vertragsnummer zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.012,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte ist verpflichtet (sic!), die Klägerin von etwaigen Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten stehen, den jeweiligen Gesellschaften sowie Dritten gegenüber freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der abgetretenen Rechte in Verzug befindet. 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 962,71 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie beantragt hilfsweise unter der Bedingung, dass das Gericht die Beklagte als eine mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft ansieht, die Beklagte zu verurteilen 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe des Abfindungsguthabens für die Beteiligung des Drittwiderbeklagten an der Beklagten zur Vertragsnummer zum Stichtag 31.12.2011, 2. die Auskunft zu Ziffer 1. an Eides statt zu versichern, 3. das Abfindungsguthaben zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, 4. an sie 8.908,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2012 zu zahlen unter Anrechnung des Abfindungsguthabens gemäß Ziffer 1., 5. an sie einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatzbetrag wegen entgangener Zinsen, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 2.012,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. an sie weitere 962,71 € zuzüglich 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Weiter hilfsweise beantragt sie, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen gemäß dem Hilfsantrag zu Ziffer 4. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. sowie widerklagend, festzustellen, dass dem Widerbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus und in Zusammenhang mit der Beteiligung des Widerbeklagten an der Beklagten aufgrund der Beitrittserklärung vom 20./31.01.2006 zur Vertragsnummer zustehen. Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Herr K... habe den Drittwiderbeklagten zutreffend über die Risiken der Beteiligung informiert. Der Prospekt sei in einem der Zeichnung vorhergehenden Termin übergeben worden. Vorgerichtliche Anwaltsgebühren seien nicht bezahlt oder jedenfalls auf die Rechtschutzversicherung des Klägers übergegangen. Sie meint, der Emissionsprospekt 2005 sei nicht zu beanstanden. Sie unterliege nicht der uneigentlichen Prospekthaftung, auch seien ihr Äußerungen des Vermittlers, Herrn K..., nicht zuzurechnen. Eine Haustürsituation habe nicht vorgelegen, ein vertragliches Widerrufsrecht sei nicht fristgemäß ausgeübt worden. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Der Drittwiderbeklagte habe sich grob fahrlässig verhalten, wenn er trotz des Hinweises im Zeichnungsschein die Darstellung der Risiken im Prospekt nicht zur Kenntnis genommen haben sollte. Der mit dem Hilfsantrag zu 1. verfolgte Auskunftsanspruch sei nicht an die Klägerin abgetreten. Eine solche Abtretung würde auch dem Abspaltungsverbot des § 717 Satz 1 BGB widersprechen. Das Gericht hat den Drittwiderbeklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R...K.... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 17.6.2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und das Protokoll der Verhandlung vom 11.04.2013 Bezug genommen.