Urteil
327 O 3/19
LG Hamburg 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2022:0120.327O3.19.00
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Leitsätze
1. Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer also sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. (Rn.32)
2. Der erforderliche Schädigungsvorsatz ist aufgrund der heimlichen und manipulativen Vorgehensweise zu bejahen, insbesondere wenn interne Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit verschiedener Abschalteinrichtungen erstellt worden sind. Der Schaden eines Fahrzeugkäufers liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann. (Rn.41)
3. Eine grundlegende strategische Entscheidung der Motorherstellerin in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, kann der Fahrzeugherstellerin nur zugerechnet werden, wenn die bei der Fahrzeugherstellerin verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung den Motor mit der unzulässigen Motorsteuerungssoftware verwendet und eingebaut haben. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen des Mutterkonzerns bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. (Rn.57)
Tenor
1. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 24.06.2021 in seinem Tenor zu Ziff. 1 aufrechterhalten.
2. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) wird die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 55.120,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 10.09.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ).
3. Im Übrigen wird die Klage im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung wird - in teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung gemäß dem Tenor zu Ziff. 2 des Versäumnisurteils der Kammer vom 24.06.2021 - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 72 % und die Beklagte zu 3) 28 % zu tragen. Die Beklagte zu 3) hat 28 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und zu 2) und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 1) und zu 2) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 65.120,78 € festgesetzt. Ferner wird - in Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses vom 17.09.2021 - für die Abrechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) der Gegenstandswert im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) neu auf 61.473,15 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer also sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. (Rn.32) 2. Der erforderliche Schädigungsvorsatz ist aufgrund der heimlichen und manipulativen Vorgehensweise zu bejahen, insbesondere wenn interne Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit verschiedener Abschalteinrichtungen erstellt worden sind. Der Schaden eines Fahrzeugkäufers liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann. (Rn.41) 3. Eine grundlegende strategische Entscheidung der Motorherstellerin in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, kann der Fahrzeugherstellerin nur zugerechnet werden, wenn die bei der Fahrzeugherstellerin verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung den Motor mit der unzulässigen Motorsteuerungssoftware verwendet und eingebaut haben. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen des Mutterkonzerns bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. (Rn.57) 1. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 24.06.2021 in seinem Tenor zu Ziff. 1 aufrechterhalten. 2. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) wird die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 55.120,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 10.09.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ). 3. Im Übrigen wird die Klage im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung wird - in teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung gemäß dem Tenor zu Ziff. 2 des Versäumnisurteils der Kammer vom 24.06.2021 - insgesamt wie folgt neu gefasst: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 72 % und die Beklagte zu 3) 28 % zu tragen. Die Beklagte zu 3) hat 28 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) und zu 2) und 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagten zu 1) und zu 2) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 65.120,78 € festgesetzt. Ferner wird - in Abänderung von Ziff. 1 des Beschlusses vom 17.09.2021 - für die Abrechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) der Gegenstandswert im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) neu auf 61.473,15 € festgesetzt. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ist die Klage in dem zu Ziff. 2 tenorierten Umfang zulässig und begründet und unterlag sie im Übrigen der Abweisung. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) war auf den statthaften und zulässigen Einspruch des Klägers das klageabweisende Versäumnisurteil der Kammer vom 24.06.2021 aufrechtzuerhalten, da die Klage in diesem Prozessrechtsverhältnis im Umfang der Feststellungshaupt- und -hilfsanträge zu Ziff. 3 bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist. 1. Dem als Hauptantrag unter Ziff. 3 gestellten Feststellungsantrag fehlt im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und sowohl der Beklagten zu 2) als auch der Beklagten zu 3) die bestimmte Bezeichnung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses. Durch den Kläger wird das zum Ersatz verpflichtende Ereignis lediglich dahingehend beschrieben, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) das Fahrzeug „dahingehend beeinflusst“ hätten, dass dieses „hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß“ aufweise als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Diesem Antrag fehlt die bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses. Der Antrag lässt nicht erkennen, aufgrund welcher konkreten Einflussnahme bzw. „Manipulation“ eine Schadensersatzpflicht festgestellt werden soll. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im Antrag konkret festzulegen, was er für problematisch bzw. „illegal“ hält (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.06.2018, 8 U 3169,17, NJW-RR 2019, 184). Es fehlt eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses und es bleibt offen, wie und auf welche Weise eine „Beeinflussung“ erfolgt ist. Neben einer etwaigen Programmierung der Software kommen auch Veränderungen des Kfz. selbst in Betracht. Eine derartige Offenheit des Antrags lässt die für einen Feststellungsantrag erforderliche Bestimmtheit und damit die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses vermissen. Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 3 war aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig zu qualifizieren. Eine auf Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach beschränkte Klage ist grundsätzlich unzulässig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, da eine Leistungsklage die bessere Rechtsschutzmöglichkeit darstellt und zudem der Streitstoff in einem Prozess geklärt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2020, 4 U 79/20, BeckRS 2020, 28459). Grundsätzlich macht der Kläger gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) einen deliktischen Anspruch auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs geltend. Dies ist das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger noch Schäden wegen einer drohenden Stilllegung des Fahrzeugs zustehen könnten. Behauptete Steuernachforderungen mehrere Jahre nach dem Bekanntwerden der „Dieselproblematik“ sind nicht erkennbar und wurden nicht plausibel dargelegt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 23, juris). Insoweit war der hilfsweise geltend gemachte Antrag aufgrund seines fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. 2. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ist die Klage in dem aus dem Tenor zu Ziff. 2 ersichtlichen Umfang zulässig und begründet und unterlag sie im Übrigen der Abweisung. a) Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) auf Zahlung von 55.120,78 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz. aus den §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte zu 3) haftet vorliegend aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach den vorgenannten Normen. aa) Das Verhalten der Beklagten zu 3) ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff. [1963], Rn. 15 ff.). Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung unter bewusstem Verschweigen der (gesetzwidrigen) Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen konkludent die Erklärung abgibt, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig. Ein Hersteller, der ein Kraftfahrzeug in Verkehr bringt, gibt konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Der Hersteller bringt insoweit zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr nicht nur eingesetzt werden kann, sondern auch eingesetzt werden darf, d. h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Das setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2021 - 5 U 1343/20, BeckRS 2021, 8819, Rn. 16 f. m. w. N.). Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer also sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669, 1670, Rn. 19). Das Gericht geht nach den vorstehenden Grundsätzen davon aus, dass die Beklagte zu 3) einen mit einer derartigen unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor entwickelt und der Beklagten zu 2) zum Einbau in das Kfz. geliefert hat. Die Haftung nach § 826 BGB knüpft hier an das Inverkehrbringen des Motors an (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 39/20, Rn. 17 ff., BeckRS 2020, 35220). Unstreitig war das Kfz. von einer Rückrufaktion des KBA betroffen. Grund für den Rückruf waren unzulässige Abschalteinrichtungen in Bezug auf die Motorsteuerungssoftware. Die Motorsteuerungssoftware wies jedenfalls die sog. Strategie A auf. In den Bescheiden des KBA heißt es dazu (vgl. Anlagen S 4 und B 21): „Bei der Strategie A wird zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind. D. h., alle Bedingungen müssen gleichzeitig vorliegen, dann wird die Aufheizstrategie genutzt. Die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) sind so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Schon kleine Abweichungen in Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen zur Abschaltung der Aufheizstrategie.“ Damit ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite hinreichend substantiiert. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte zu 3) eine sekundäre Darlegungslast betreffend die konkreten Einzelheiten dieser sog. Strategie A trifft, d. h. sie ist gehalten, vorzutragen, dass und warum keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen soll, also warum sich die technische Funktionsweise der Strategie anders darstellt, als vom Kläger behauptet, und deshalb keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen soll (vgl. OLG Naumburg a. a. O., Rn. 19). Dem ist die Beklagte zu 3) nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, bei dem Motor des Kfz. handele es sich nicht um einen von der im September 2015 bekannt gewordenen Dieselthematik betroffenen Motor des Typs EA 189, ist nicht erheblich. Es kommt nicht darauf an, um welchen EA-Motor es sich konkret handelt. Denn unabhängig vom Motor ist das Kfz. unstreitig von einer Rückrufaktion des KBA wegen einer von diesem für unzulässig erachteten Abschalteinrichtung betroffen. Nach dem Verständnis der Kammer von der sog. Strategie A gibt es offenbar zwei verschiedene Betriebsmodi und damit auch eine Umschaltprogrammierung, die eine Sittenwidrigkeit begründet. Es hätte jedenfalls der Beklagten zu 3) oblegen, genauer dazu vorzutragen, warum die Aufheizstrategie offenbar auf dem Prüfstand eine andere war als im normalen Straßenbetrieb und warum gerade keine entsprechende Umschaltlogik vorhanden gewesen sein soll (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 17.03.2021 - 5 U 1343/20, BeckRS 2021, 8819, Rn. 24). Die Kammer macht sich insoweit die folgenden überzeugenden Erwägungen des OLG Koblenz zur Strategie A für den hier zu beurteilenden Fall zu eigen (vgl. OLG Koblenz a. a. O., Rn. 25): „Nach der Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist eine 'Abschalteinrichtung' ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Wenn das KBA durch Bescheid vom 19.01.2018 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Bezug auf Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor feststellt und die Beklagte diesen Bescheid bestandskräftig werden lässt - wovon mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten auszugehen ist -, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die ursprünglich erteilte Typengenehmigung auf einer auf dem Prüfstand ausreichenden Programmierung aller Bestandteile des Emissionskontrollsystems beruhte, welches im Normalbetrieb deaktiviert war. Es wäre an der Beklagten, ergänzend dazu vorzutragen, wie genau und aus welchen Gründen diese unterschiedliche Programmierung erfolgt ist. Ohne diesen Vortrag geht der Senat davon aus, dass die unterschiedlichen Betriebsmodi dazu dienten, das KBA - und dem folgend den Verbraucher und weitere Personen und Stellen - über den tatsächlichen Stickoxidausstoß im normalen Fahrbetrieb zu täuschen.“ Gleiches gilt für die folgenden Erwägungen des OLG Naumburg (vgl. OLG Naumburg a. a. O., Rn. 21 [i. V. m. dem Hinweisbeschluss v. 29.06.2020, BeckRS 2020, 15649]): „Da die Aufwärmstrategie (Strategie A) nahezu nur im Prüfzyklus anspringt, während die NOx-Schadstoffminderung im realen Verkehr unterbleibt, handelt es sich nach der zutreffenden Rechtsauffassung des KBA um eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007. Insoweit hilft der Beklagten auch ihr Vortrag nicht weiter, wonach die Aufwärmstrategie (Strategie A) anders als die sog. Kippschalterlogik beim … -Motor …1 nicht ausschließlich auf dem Prüfstand aktiviert sei. Der wesentliche Unterschied der Steuerungssoftware des … -Motors …1 und der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Software des … -Motors … 2 besteht lediglich darin, dass die Steuerungssoftware des …1 über eine Lenkwinkelerkennung registrierte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befand, und die zur Einhaltung der Grenzwerte notwendige Abgasrückführung erst dann überhaupt aktivierte, sog. Kippschalterlogik [...], wohingegen bei der streitgegenständlichen Steuerungssoftware des … 2 zum Starten der Aufheizstrategie eine Vielzahl von Initialisierungsparametern verwendet werden, die über eine UND-Verknüpfung miteinander verknüpft sind, d.h. kumulativ vorliegen müssen, damit die Aufheizstrategie genutzt wird, wobei die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) so eng bedatet sind, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt, wohingegen schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie führen. Für die Beurteilung eines Konstruktionselements als unzulässige Abschalteinrichtung kommt es aber nicht darauf an, ob dieses die Funktion der Abgasreinigungsanlage unter Normalbedingungen dadurch verringert, dass es die Abgasreinigungsanlage aktiviert, oder dadurch, dass es diese deaktiviert (vgl. UN/ECE-Regelung Nr. 83 2.16). Auch bei dem … -Motor … 2 wird daher eine Standard-Emissionsstrategie verwendet, die beim Motorbetrieb zwischen einem genormten Prüfzyklus für die EU-Typengenehmigung und anderen Betriebsbedingungen unterscheiden kann und die zu einer geringeren Emissionsminderungsleistung führt, wenn sie nicht unter der in der EU-Typgenehmigung vorgesehenen Bedingungen arbeitet. Dies ist nach Anhang IV 2.2.3. der Verordnung (EU) 2017/654 unzulässig [...]. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass hinsichtlich der Aufwärmstrategie (Strategie A) mit dem Software-Update lediglich der Anwendungsbereich einer bereits im Fahrzeug vorhandenen Funktion ausgeweitet wird [...].“ bb) Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von den im Hause der Beklagten zu 3) für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten wird der Beklagten zu 3) nach § 31 BGB zugerechnet. Die Beklagte zu 3) ist insoweit bereits ihrer sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden (vgl. insoweit allgemein BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., Rn. 36 ff.). Nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast kann die Beklagte zu 3) die Kenntnis über das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das über einen Motor mit der unzulässigen Steuerungssoftware verfügt, nicht einfach bestreiten. Sie hätte vielmehr vortragen müssen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen ist, welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind, hieran beteiligt waren, wie dem Vorstand bzw. sonstigen relevanten Personen die Verwendung der manipulativen Software gleichwohl entgehen konnte usw. (vgl. OLG Naumburg a. a. O., Rn. 28). cc) Der weiterhin erforderliche Schädigungsvorsatz ist ebenfalls zu bejahen. Dieser ergibt sich aus der heimlichen und manipulativen Vorgehensweise (vgl. BGH a. a. O., Rn. 60 ff.). Vorliegend hatte man sogar interne Studien zur Aufdeckungswahrscheinlichkeit verschiedener Abschalteinrichtungen erstellen lassen (vgl. OLG Naumburg a. a. O., Rn. 29 m. w. N.). dd) Der Schaden des Klägers nach den §§ 826, 249 Abs. 1 BGB liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags über das bemakelte Fahrzeug (vgl. BGH a. a. O., Rn. 44). (1) Die Kammer geht auch ohne Anhörung bzw. Parteivernehmung des Klägers davon aus, dass er den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung zumindest theoretisch droht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie, vor allem ohne Nachteil für den Käufer, der Mangel behoben werden kann (vgl. OLG München, Endurteil vom 15.10.2020 - 23 U 4248/19, BeckRS 2020, 27196, Rn. 26). Die Kammer verweist auch insoweit auf die bereits zuvor zitierte Entscheidung des BGH (vgl. BGH a. a. O., Rn. 49 ff.): „Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kl. den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abgeschlossen hätte, § 286 ZPO. Dabei hat es seiner Würdigung einen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und der Art des zu beurteilenden Geschäfts ergebenden Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach auszuschließen ist, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwirbt, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar ist, ob dieses Problem behoben werden kann. Die Rüge der Revision, diese Gefahr halte nach der Lebenserfahrung nicht ohne Weiteres jeden Käufer vom Erwerb eines Fahrzeugs ab, greift demgegenüber nicht durch. (1) Soweit der Senat die Beweiswürdigung des BerGer. überprüfen kann [...], ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Gericht kann sich die Überzeugung vom Vorliegen bestimmter Tatsachen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund von Indizien bilden. Im Rahmen eines Indizienbeweises können Erfahrungssätze, etwa Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder durch besondere Sachkunde erworbene Regeln, etwa ökonomische Erfahrungssätze, Bedeutung erlangen. Während die Beweiswürdigung des Tatrichters grundsätzlich vom RevGer. nur eingeschränkt nachgeprüft wird, unterliegen die Existenz und der Inhalt eines Erfahrungssatzes und seine Anwendung durch den Tatrichter der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung [...]. Der Senat tritt dem BerGer. nach eigener Prüfung im Hinblick auf den vom BerGer. angenommenen Erfahrungssatz bei. Bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug sind dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstellt. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirkt sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolgen Anschaffung und Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liegt [...]. Das rechtfertigt nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der – wie hier der Kl. – ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte [...]. (2) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. wies das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Damit lag – wie bereits oben ausgeführt – ein Sachverhalt vor, der – gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen – dazu führen konnte, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Absatz I FZV vornimmt. Zu Recht hat das BerGer. ausgeschlossen, dass ein Käufer, dem es auf die Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs wie ausgeführt maßgeblich ankommt, ein Fahrzeug erwirbt, bei dem eine auch nur abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht, wenn gleichzeitig unklar ist, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie – vor allem ohne Nachteil für den Käufer – der Mangel behoben werden kann.“ Auch die Kammer legt den vorgenannten Erfahrungssatz zugrunde. (2) Der Kläger muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH a. a. O., Rn. 64 ff.). Das Gericht schätzt die vom Kläger gezogenen Vorteile gemäß § 287 ZPO dergestalt, dass es den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis (72.500,00 €) für das Fahrzeug durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km) teilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (71.914 km) multipliziert, was einen Betrag von 17.379,22 € ergibt. Das Gericht geht davon aus, dass diese Berechnungsmethode zulässig, geeignet und auch angemessen ist (vgl. auch BGH a. a. O., Rn. 80; OLG München a. a. O., Rn. 31). Nach verbreiteter Ansicht sind die Gesamtlaufleistungen von Fahrzeugen neueren Baujahrs der mittleren und gehobenen Klasse im Bereich von 250.000 bis 300.000 km anzusiedeln (vgl. OLG München a. a. O., Rn. 33). Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf 300.000 km. Diesen Wert hält das Gericht deshalb für realistisch, weil es sich um ein Fahrzeug der oberen Mittelklasse und weil es sich bei Fahrzeugen der Marke „Porsche“ um solche aus dem höherpreisigeren Segment handelt, bei denen eine berechtigte Erwartungshaltung der Käufer hinsichtlich der Langlebigkeit besteht. Nach dem Vorstehenden ergibt sich mithin folgende Schadenshöhe: 72.500,00 € (Kaufpreis) - 17.379,22 € (Nutzungsentschädigung) = 55.120,78 €. b) Der von dem Kläger im Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 3) geltend Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da sich in Bezug auf die Klageerweiterung auf die Beklagte zu 3) (Schriftsatz vom 19.07.2021) kein Zustellungsnachweis in der Akte befindet, die Zustellung aber mit Verfügung vom 22.07.2021 angeordnet worden ist, diese Verfügung ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle am 27.07.2021 ausgeführt worden ist, es in einem weiteren Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 07.09.2021 auf dem Schriftsatz der Klägerseite vom 31.08.2021, mit dem diese weitere Unterlagen mit der Bitte um Zustellung an die Beklage zu 3) eingereicht hat, „Klage erneut an Bekl. zu 3) ab / ZU“ heißt und die Klageerwiderung der Beklagten zu 3), die eine fehlerhafte Zustellung nicht rügt, per beA am 10.09.2021 eingegangen ist, geht die Kammer von einer Rechtshängigkeit spätestens am 10.09.2021 aus (§ 253 Abs. 1, 261 ZPO i. V. m. den §§ 189, 295 ZPO) c) Der auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten zu 3) gerichtete Klageantrag ist indes unbegründet, da der Kläger der Beklagten zu 3) die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht - geschweige denn zu den Bedingungen, von denen er sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen - angeboten hat und mithin ein zur Begründung von Annahmeverzug aufseiten der Beklagten zu 3) geeignetes Angebot nicht gegeben ist (vgl. dazu allgemein BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff., Rn. 85). 3. Soweit zulässig, ist die Klage im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) indes unbegründet. a) Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz aus § 826 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB wäre, dass der Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens bzw. des Betrugs in Gestalt einer unternehmerischen Entscheidung zur Entwicklung und zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Dieselmotoren getroffen wurde und der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet werden kann, woran es jedoch vorliegend fehlt. Die Beklagte zu 2) ist lediglich Herstellerin des Kfz., während der eingebaute Dieselmotor von der Beklagten zu 3) entwickelt und hergestellt wurde. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über den Inhalt der Motorsteuerungssoftware auf die Beklagte zu 2) als Fahrzeugherstellerin fehlt es an einem ausreichenden Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Voraussetzung einer Zurechnung ist, dass ein verfassungsgemäß berufener Vertreter der Beklagten zu 2) i. S. v. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand der Anspruchsgrundlagen verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 29, juris). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf den Einsatz des mit einer unzulässigen Software versehenen Motors, der bei der Beklagten zu 3) hergestellt wurde, in Fahrzeugen der Marke „Porsche“ von den im Haus der Beklagten zu 2) verantwortlichen Personen selbst oder zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist (vgl. BGH a. a. O., Rn. 39). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der von der Beklagten zu 3) entwickelte Motor von einer von der Beklagten zu 2) unterschiedlichen Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vorstand stammt. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im V.-Konzern bzw. unter Konzerntöchtern ist dem Deliktsrecht fremd. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des detaillierten Vortrags der Beklagten zu 2) in der bezeichneten Sachverhaltsdarstellung zum Fahrzeug Porsche Macan Diesel V6 EU6, wonach konzernintern durch Vereinbarung zum Zweck der Geringhaltung der Entwicklungs- und Herstellungskosten Übereinkünfte dahingehend erzielt wurden, dass die für die Beklagte zu 2) benötigten Dieselmotoren einschließlich der Motorsteuerungssoftware von der Beklagten zu 3) hergestellt wurden. Angesichts dieser vorgetragenen Arbeitsteilung zum Zweck einer Geringhaltung der Entwicklungs- und Produktionskosten ist es durchaus plausibel, dass es bezüglich der Programmierung der Motorsteuerungssoftware im Einzelnen nicht zu konzernübergreifenden Absprachen kam (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2020, 5 U 1970/19, Rn. 32, juris). Insoweit ist die Beklagte zu 2) auch ihrer etwaigen sekundären Darlegungslast nachgekommen. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 2) gerade nicht Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors ist, konnte für die Beklagte zu 2) nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand bzw. Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnisse von der Programmierung des Motors bzw. einem Einsatz einer Software zur Steuerung der Abgase sowie deren Funktionsweise hatten. Das behauptete Nichtwissen ist plausibel. Mehr als Vermutungen hat der Kläger insoweit nicht vorgebracht. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) mit der Beklagten zu 3) in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb des verbundenen Konzernunternehmens nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sog. Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt. Dies ist im vorliegenden Fall bei Schwestergesellschaften innerhalb des V.-Konzerns nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesellschaftsrecht, welche Wissensorganisationsmöglichkeiten zwischen konzernverbundenen Unternehmen vorhanden sind. Weder bestehen hier ohne Weiteres Weisungsrechte zwischen den Leitungsorganen und Gremien der Einzelgesellschaften, noch gibt es von Rechts wegen die Pflicht zur gemeinsamen Wissensorganisation. Allein der Umstand, dass Manager in unterschiedlichen Konzerngesellschaften in Leitungs- oder Planungsabteilungen an verantwortlicher Stelle beschäftigt waren, ergibt keinen Hinweis für eine Wissenszurechnung dieser Personen an die Beklagte zu 2) (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019, 16 U 61/18, Rn. 25, juris). Ein betrügerisches Verhalten der Beklagten zu 2) scheitert am Fehlen einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte zu 2). Eine Täuschung der Beklagten zu 2) durch aktives Tun ist vorliegend nicht erkennbar. Auch eine Täuschung durch Unterlassung ist nicht gegeben. Der Kläger konnte nicht darlegen, wann eine durch die Beklagte zu 2) schuldhaft unterlassene Aufklärung zum Abschluss des Kaufvertrags geführt haben soll. b) Die Grundsätze der Prospekthaftung greifen vorliegend nicht ein, so dass auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung nicht gegeben ist. Als Prospekthaftung bezeichnet man die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften („Prospekten“), mit denen bei dem Publikum für Kapitalanlagen unterschiedlicher Art geworben wird. Basis der Prospekthaftung ist, dass einem Anleger oftmals nur der Emissionsprospekt als einzige Informationsquelle zur Verfügung steht. Aus diesem Grund muss der Prospekt alle Angaben erhalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformation zurückzuführen sind. Besonderes Merkmal der Prospekthaftung ist also, dass dem Interessenten regelmäßig andere Informationsquellen nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht zugänglich sind, wie dies beim Erwerb von Kapitalanlagen, beispielsweise Fondsbeteiligungen, regelmäßig der Fall ist. Diese Interessenlage ist beim Erwerb eines Pkws nicht gegeben. Die Grundsätze der Prospekthaftung können daher nicht übertragen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 04.12.2019, 3 U 3051/19, Rn. 32, juris). Jedem Kraftfahrzeugkäufer stehen vielfältige Informationsquellen zur Verfügung. So beschäftigen sich vielfältige Publikationen und Zeitungen mit Tests- und Fahrberichten der in Deutschland erwerbbaren Fahrzeuge. Zusätzlich werden durch zahlreiche Fernsehsender TV-Formate angeboten, die sich mit Fahrberichten und Erfahrungen mit den erwerbbaren Kraftfahrzeugen beschäftigen. Im Übrigen besteht für jeden Fahrzeugkäufer auch die Möglichkeit zu Probefahrten mit dem Fahrzugtyp, für den er sich interessiert. c) Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 VO 517/2007/EG ist nicht gegeben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, sind diese unionsrechtlichen Regelungen nur allgemeinschützende Normen, die nicht zum Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer dienen und folglich nicht als Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sind (vgl. nur OLG München, Urteil vom 04.12.2019, 3 U 24207/19, juris). Selbst wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden gewesen wäre, fiele das einschlägig relevante Interesse des Klägers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht in den Anwendungsbereich der genannten unionsrechtlichen Normen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn. 11-16, juris). d) Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem ist nicht gegeben. Auch den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem fehlt die erforderliche Schutzgesetzqualität. Inhalt der Vorschriften sind ausschließlich prozessbezogene Anforderungen. Dagegen beziehen sich die Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem nicht auf konkrete Fahrzeuge wie vorliegend den Porsche Macan und dessen Motorsteuerungssoftware. e) Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. § 3a UWG n. F. oder § 16 UWG. Insoweit fehlt es an einem substantiierten Klägervortrag, mit welchen konkreten Angaben zu einem besonders günstigen Angebot die Beklagte zu 2) in Broschüren und Prospekten geworben haben soll. Außerdem ist bei § 4 Nr. 11 UWG a. F. bzw. § 3a UWG n. F. äußerst fraglich, ob es sich um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Das UWG ist trotz des in § 1 UWG vorgegebenen Zwecks, vor einem unverfälschten Wettbewerb zu schützen, kein Schutzgesetz, da die darin als geschützt bezeichneten Verkehrskreise – Mitbewerber, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer, Allgemeinheit – zu weit gefasst sind, um hieraus einen Charakter des UWG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ableiten zu können. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2) gegen keine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer Marktverhalten zu regeln, verstoßen. Voraussetzung von § 16 UWG (Strafbare Werbung) wäre, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, vorsätzlich unwahre Angaben zum Zweck der irreführenden Werbung gemacht hat (Abs. 1) bzw. eine sog. „progressive Kundenwerbung“ in Gestalt eines Schneeball- oder Pyramidensystems vorliegen würde (Abs. 2). Hierzu fehlt hinreichender Klägervortrag. f) Anderweitige Rechtsgrundlagen, die den von dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch zu tragen vermöchten, sind nicht ersichtlich. g) Hieran scheitern auch die klägerischen Anträge auf Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten zu 2) und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätzen 1 und 2, 711 ZPO. Eine Entscheidung nach § 709 Satz 3 ZPO ergeht nicht, da die Kostenentscheidung abgeändert und insgesamt neu gefasst worden ist und daher nur noch aus dem vorliegenden Urteil vollstreckt werden kann, so dass insoweit kein vollstreckungsfähiger Tenor aus dem Versäumnisurteil der Kammer vom 24.06.2021 verbleibt. 6. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts war der sich aus dem im Klageantrag berücksichtigten Nutzungsentgelt ergebende Abzugsbetrag bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd in Ansatz zu bringen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2019 - 4 W 46/19, Rn. 10 f., juris; LG Hildesheim, Urteil vom 18.12.2020 - 5 O 183/20, Rn. 74, juris; LG Münster, Urteil vom 26.02.2021 - 8 O 208/20, Rn. 39, juris; LG Cottbus, Urteil vom 18.03.2021 - 2 O 482/20, Rn. 44, juris). Für die beiden Feststellungsanträge hat die Kammer nach billigem Ermessen einen Gebührenstreitwert in Höhe von jeweils 5.000,00 € zugrunde gelegt, wobei der Feststellungshilfsantrag zu Ziff. 3) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG den Streitwert nicht weiter erhöht hat; der Klageantrag zu Ziff. 5 war gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend. Die Neufestsetzung des Gegenstandswertes im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) für die Abrechnung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) ist erfolgt, um die Art der Nutzungsentschädigungsberechnung für den Gegenstandswert jenes Prozessrechtsverhältnisses mit der für die nunmehr erfolgte Streitwertberechnung durchgeführten Nutzungsentschädigungsberechnung in Einklang zu bringen, allerdings unter Zugrundelegung des Kilometerstands des Kfz. am Tag der mündlichen Verhandlung am 17.06.2021, wie er von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 14.09.2021 mitgeteilt worden war (66.318 km), mithin 72.500,00 € (Kaufpreis) - 16.026,85 € (Nutzungsentschädigung) = 56.473,15 €, zuzüglich 5.000,00 € für den auch gegen die Beklagte zu 1) verfolgten Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs (den weiteren Feststellungsantrag hatte der Kläger nicht gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht). Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Erwerb eines Kfz. Porsche Macan 3,0 l-V6-Diesel (im Folgenden das „Kfz“). Die Beklagte zu 2) ist die Fahrzeugherstellerin des vom Kläger erworbenen Kfz. Seit dem Jahr 2009 ist die Beklagte zu 2) Teil des V.-Konzerns. Mit Vertrag vom 21.08.2015 kaufte der Kläger bei der Beklagten zu 1) das Kfz. als Neuwagen zum Kaufpreis von 72.500,00 € (vgl. Anlage K 31). Der Motor des Kfz. wurde von der Beklagten zu 3) entwickelt und hergestellt. Die Beklagte zu 2) kaufte diesen Motor für den Fahrzeugtyp Porsche Macan hinzu. Der Dieselmotor verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der Euro 6-Norm. Mit Schreiben vom 12.09.2016 gab das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden das „KBA“) die „erste Stufe der freiwilligen Feldmaßnahmen“ für den „Pkw Porsche Macan 3.0 I-Diesel“ frei. Im Anschluss an das Schreiben des KBA bot die Beklagte zu 2) ein Software-Update (sog. Software-Update auf freiwilliger Basis) an. Am 18.05.2018 gab das KBA im Rahmen einer Pressemitteilung bekannt, dass für den Fahrzeugtyp Porsche Macan Diesel 3.0 l Euro 6 ein verpflichtender Rückrufbescheid erlassen wurde. Mit Schreiben des KBA vom 01.08.2018 wurde die „Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit“ für den Pkw Porsche Macan gegenüber der Beklagten zu 2) mitgeteilt. Das von der Beklagten zu 2) vorgelegte Software-Update wurde freigegeben. Das streitgegenständliche Kfz. wies am 25.11.2021 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung) einen Kilometerstand von 71.914 km auf. Der Kläger behauptet, bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug sei eine nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware verbaut worden. Hierdurch würde der Abgasausstoß auf dem Prüfstand so verändert, dass die Abgaswerte einen geringeren Schadstoffausstoß aufweisen würden. Auch sei in das Fahrzeug ein unzulässiges „Thermofenster“ installiert worden, was ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Ferner sei der Pkw mit einem SCR-Katalysator ausgestattet, der die Emissionen durch den Einsatz von „AdBlue“ verringere. Die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten durch ein arglistiges Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs in erheblichem Umfang sittenwidrig getäuscht. Es sei fernliegend, dass dem Vorstand der Beklagten zu 2) die manipulierte Software verborgen geblieben sei. Ein Hersteller, der den Motor eines anderen Herstellers in seinem Fahrzeug verwende, verschaffe sich hinreichende Kenntnis von der Funktions- und Wirkungsweise dieses Motors. Die Beklagte zu 2) trage eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich eines Verschuldens des Vorstands. Im Übrigen läge ein sogenanntes „Organisationsverschulden“ vor. Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors sei sittenwidrig gewesen. Auch bestünde ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 UWG sowie weiteren von dem Kläger als Schutzvorschriften angesehenen Normen. Mit Schriftsatz vom 07.06.2021 hat der Kläger die zunächst auch gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage zurückgenommen. Mit Versäumnisurteil vom 24.06.2021 hat die Kammer die Klage im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19.07.2021 hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung Klage auch gegen die Beklagte zu 3) eingereicht. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Das Versäumnisurteil des LG Hamburg vom 24.06.2021, Az: 327 O 3/19, wird aufgehoben. 2. Die Beklagten [zu 2) und zu 3)] werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei € 72.500,00 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit gegenüber der Beklagten zu 3), die Beklagte zu 2) darüber hinaus seit dem 28.07.2018 bis Rechtshängigkeit der Klage gegenüber der Beklagten zu 3), aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ). 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten [zu 2) und zu 3)] verpflichtet sind, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagten [zu 2) und zu 3)] das Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) dahingehend beeinflusst haben, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten [zu 2) und zu 3)] verpflichtet sind, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagten [zu 2) und zu 3)] in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut haben, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten [zu 2) und zu 3)] mit der Rücknahme des Fahrzeug Porsche Macan S Diesel (Fahrzeugidentifikationsnummer:... ) im Annahmeverzug befinden. 5. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.196,34 freizustellen. Die Beklagte zu 2) beantragt, das Versäumnisurteil vom 24.06.2021 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 3) beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) führt aus, die Entwicklung des Antriebsaggregats, der Motorsteuerung und der Motorsteuerungssoftware sei allein durch die Beklagte zu 3) erfolgt. Dies sei auf der Basis einer Grundlagenvereinbarung mit der Beklagten zu 3) geschehen, wonach ab dem Geschäftsjahr 2008/2009 die Beklagte zu 2) auch Fahrzeuge mit Dieselmotoren anbiete, die Motoren aber von der Beklagten zu 3) als Tochterunternehmen der V. AG komplett gebaut und der Beklagten zu 2) geliefert würden. Einer dieser Lieferverträge habe sich auf den streitgegenständlichen Dieselmotor bezogen. Die Beklagte zu 3) habe auch die Vernetzung der Antriebseinheit mit dem von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeug vorgenommen. Der Beklagten zu 2) sei nichts davon bekannt gewesen, ob zugekaufte Dieselmotoren eine Abschalteinrichtung enthalten würden. Nach dem Bekanntwerden der „Dieselthematik“ habe sich die Beklagte zu 2) mehrfach an die Herstellerin des Motors gewandt, um Auskunft zur Betroffenheit der zugelieferten Motoren zu erhalten. Es sei der Beklagten zu 2) stets mitgeteilt worden, dass keine unzulässige Motorsteuerungssoftware eingebaut worden sei. In einem Schreiben vom 21.03.2016 habe beispielsweise die Beklagte zu 3) mitgeteilt, dass der im Porsche Macan verbaute Dieselmotor legal sei („do not contain an illegal defeat device“). Ferner habe die Beklagte zu 3) bis Juni 2017 wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Die Beklagte zu 2) habe zudem im Herbst 2015 umfangreich eigene technische Prüfungen durchgeführt. Hierbei sei aber keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Die Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2) hätten sich hierauf verlassen. Weiter macht die Beklagte zu 2) darauf aufmerksam, dass der Vertragsschluss des Klägers im August 2015 noch vor dem Aufkommen der „Dieselthematik“ bei V. im Herbst 2015 liege. Ferner vertritt die Beklagte zu 2) die Auffassung, ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem sei nicht gegeben. Den Vorschriften zum Qualitätsmanagementsystem fehle die Schutzgesetzqualität. Die Vorschriften würden nur prozessbezogene und nicht produktbezogene Anforderungen enthalten. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) und § 16 UWG sei nicht gegeben. § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) sei kein Schutzgesetz. Hinsichtlich § 16 UWG sei durch die Klägerseite nicht dargelegt worden, mit welcher konkreten öffentlichen Bekanntmachung die Beklagte zu 2) unwahre Angaben und damit eine irreführende Werbung gemacht habe. Die Beklagte zu 3) behauptet, dass die Motorsteuerungssoftware des Kfz. nicht über die bei Fahrzeugen mit 1,2-Liter-, 1,6-Liter- und 2,0-Liter-Motoren des Typs EA 189 vorhandene Umschaltlogik verfüge. Den jeweils geltenden Stickoxidgrenzwert, den das Kfz. (allein) im Rahmen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand erreichen müsse, halte das Kfz. ein. Es werde in Abrede genommen, dass konkrete NOx-Werte oder die Umweltfreundlichkeit des Kfz. für die Erwerbsentscheidung des Klägers relevant gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Kfz. auch bei entsprechender Kenntnis von dem Vorhandensein einer unzulässigen Software erworben hätte.Weiterhin liefere der Kläger zu den subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche keinen hinreichend konkreten und einlassungsfähigen Sachvortrag. Er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass eine Person, deren Kenntnisse der Beklagten zu 3) zuzurechnen wären, mit Vorsatz im Hinblick auf die schon nicht vorgetragene Täuschung bzw. sittenwidrige Schädigung gehandelt habe.Schließlich liege jedenfalls kein Schaden auf Klägerseite vor. Bei der jedenfalls anzurechnenden Nutzungsentschädigung sei die sog. degressive Berechnungsmethode (sog. Ingolstädter Formel) vorzugswürdig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2021 und vom 25.11.2021 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).