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Beschluss

4 W 46/19

OLG BAMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist grundsätzlich der Wert der begehrten Leistung maßgeblich für den Streitwert. • Bleibt die Forderung des Klägers eine gleichartige Gegenleistung (z. B. Nutzungsentschädigung), ist diese vom Gericht von Amts wegen im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen. • Die Vorteilsausgleichung setzt keine Aufrechnung oder Einrede des Beklagten voraus; das Gericht darf bei entsprechender Sachlage den Abzug vornehmen. • Bleibt der Kläger im Prozess bei seinem in Antrag und Begründung benannten Wert der Gegenleistung, ist dieser Wert bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertminderung durch Abzug bei gleichartiger Gegenleistung (Nutzungsentschädigung) • Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist grundsätzlich der Wert der begehrten Leistung maßgeblich für den Streitwert. • Bleibt die Forderung des Klägers eine gleichartige Gegenleistung (z. B. Nutzungsentschädigung), ist diese vom Gericht von Amts wegen im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen. • Die Vorteilsausgleichung setzt keine Aufrechnung oder Einrede des Beklagten voraus; das Gericht darf bei entsprechender Sachlage den Abzug vornehmen. • Bleibt der Kläger im Prozess bei seinem in Antrag und Begründung benannten Wert der Gegenleistung, ist dieser Wert bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw mit Dieselmotor und begehrte Schadensersatz sowie die Zahlung des Kaufpreises von 25.576,00 € Zug um Zug gegen Übereignung und Rückgabe des Fahrzeugs; zugleich beantragte er einen Nutzungsersatz, dessen Höhe dem Gericht überlassen, höchstens jedoch 4.793,63 € betragen solle. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage zurück. Das Landgericht Bayreuth setzte den Streitwert auf 25.576,00 € fest. Die Beklagte legte dagegen Beschwerde ein und machte geltend, der vom Kläger selbst genannte Nutzungsersatz sei als gleichartige Gegenleistung vom Streitwert abzuziehen; sie beantragte Festsetzung auf 20.782,37 €. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Das Oberlandesgericht Bamberg prüfte die Frage, ob der vom Kläger benannte Nutzungsersatz bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs.1 S.1, § 63 Abs.3 S.2 GKG zulässig und begründet. • Grundsatz: Der Streitwert bemisst sich nach dem Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und Begründung bestimmt wird; bei Zug-um-Zug-Leistungen ist nach herrschender Meinung grundsätzlich die geforderte Leistung maßgeblich. • Ausnahme bei gleichartiger Gegenleistung: Wird die vom Kläger zu leistende Gegenleistung (hier Nutzungsentschädigung) als gleichartige Gegenleistung angesehen, ist sie im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen abzuziehen; hierfür bedarf es keiner Aufrechnung oder Einrede des Beklagten. • Begründung der Ausnahme: Durch den Abzug wird der geschuldete Schadensersatzbetrag endgültig festgelegt; ohne Abzug würde das Kostenrisiko einseitig dem Beklagten aufgebürdet, weil die tatsächliche wirtschaftliche Belastung von der vom Kläger behaupteten Höhe entkoppelt wäre. • Abgrenzung: Die Entscheidung des OLG Stuttgart, nach der die Gegenleistung den Streitwert nicht beeinflusst, ist nicht einschlägig, weil dort keine gleichartige Gegenleistung vorlag. • Anwendung auf den Fall: Da der Kläger in Antrag und Begründung ausdrücklich einen Nutzungsentschädigungsbetrag von 4.793,63 € benannt hat, ist dieser Wert bei der Festsetzung des Streitwerts abzuziehen und führt zur Herabsetzung des Streitwerts auf 20.782,37 €. • Kostenentscheidung: Keine Kostenfestsetzung; Verfahren gebührenfrei, Auslagen nicht erstattungsfähig nach § 68 Abs.3 GKG. Die Beschwerde der Beklagten ist begründet; der Streitwert für die erste Instanz wird von 25.576,00 € auf 20.782,37 € herabgesetzt, weil der vom Kläger selbst in Antrag und Begründung benannte Nutzungsentschädigungsbetrag von 4.793,63 € als gleichartige Gegenleistung im Wege der Vorteilsausgleichung vom Streitwert abzuziehen ist. Das Gericht darf diesen Abzug auch ohne Aufrechnung oder Einrede des Beklagten vornehmen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; das Verfahren bleibt gebührenfrei und Auslagen werden nicht erstattet.