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Urteil

331 S 14/22

LG Hamburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:1114.331S14.22.00
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Leitsätze
1. Wenn feststeht, dass zwei Fahrzeuge vor einer Kollision im gleichgerichteten Verkehr unterwegs gewesen sind, spricht ein Anschein dafür, dass ein Auffahrunfall vorliegt, bei dem der Hintermann auf den Vordermann aufgefahren ist (und nicht eine Rückwärtsfahrt des Vordermannes). Fahrzeuge bewegen sich auf Fahrbahnen im gleichgerichteten Verkehr üblicherweise vorwärts.(Rn.3) 2. Um den Anschein zu entkräften, reicht die Behauptung einer Rückwärtsfahrt des Vordermannes nicht aus. Es müssen vielmehr Anknüpfungstatsachen vorliegen (oder bewiesen werden), aus denen sich im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit der (behaupteten) Rückwärtsfahrt des Vordermannes ergibt.(Rn.4)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 3.205,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten der ersten und zweiten Instanz als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 1.602,73 festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn feststeht, dass zwei Fahrzeuge vor einer Kollision im gleichgerichteten Verkehr unterwegs gewesen sind, spricht ein Anschein dafür, dass ein Auffahrunfall vorliegt, bei dem der Hintermann auf den Vordermann aufgefahren ist (und nicht eine Rückwärtsfahrt des Vordermannes). Fahrzeuge bewegen sich auf Fahrbahnen im gleichgerichteten Verkehr üblicherweise vorwärts.(Rn.3) 2. Um den Anschein zu entkräften, reicht die Behauptung einer Rückwärtsfahrt des Vordermannes nicht aus. Es müssen vielmehr Anknüpfungstatsachen vorliegen (oder bewiesen werden), aus denen sich im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit der (behaupteten) Rückwärtsfahrt des Vordermannes ergibt.(Rn.4) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 3.205,64 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten der ersten und zweiten Instanz als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 1.602,73 festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe eines Betrages von Euro 3205,64. Das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass hier gem. § 17 StVG eine Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge zu erfolgen hat, bei der nur feststehende, daher entweder unstreitige oder bewiesene Tatsachen zugrunde zu legen sind. Steht allerdings (wie hier) fest, dass zwei Fahrzeuge zunächst im gleichgerichteten Verkehr unterwegs gewesen sind, spricht auf der ersten Ebene ein Anschein dafür, dass tatsächlich ein Auffahrunfall vorgelegen hat, bei dem der Hintermann auch den Vordermann aufgefahren ist. Denn Fahrzeuge bewegen sich auf Fahrbahnen im gleichgerichteten Verkehr üblicherweise vorwärts. Um den Anschein auf erster Ebene zu entkräften, reicht es nach der Rechtsprechung der Verkehrskammern nicht aus, lediglich die Rückwärtsfahrt des Vordermannes zu behaupten. Es müssen vielmehr Anknüpfungstatsachen vorliegen (oder bewiesen werden), aus denen sich im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit der (behaupteten) Rückwärtsfahrt des Vordermannes ergibt. Derartige Anknüpfungstatsachen hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Die ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten. Zwar hat der Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 24.11.2021 in Übereinstimmung mit seiner Ehefrau bekundet, der Kläger sei rückwärts gefahren und so sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen. Dem gegenüber hat der Zeuge B. bekundet, dass der Kläger auf sein Fahrzeug aufgefahren sei. Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit festgestellt hat, dass aufgrund der Anhörung der Partei und Einvernahme der Zeugen sich nicht sicher feststellen lässt, ob der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs rückwärts gefahren ist oder aber der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, führt das dazu, dass der gegen den Beklagten zu 2) sprechende Anscheinsbeweis nicht entkräftet ist. Steht nach alledem auf der ersten Ebene ein Auffahren des Beklagten zu 2) im Wege des Anscheinsbeweises fest, so folgt mithin auf der zweiten Ebene ein Anschein für einen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 bzw. § 1 Abs. 2 StVO. Gegenüber diesem Verstoß tritt die einfache Betriebsgefahr des bei der Klägerin Kasko versicherten Fahrzeuges im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG vollständig zurück. Mithin kann die Klägerin auf der Basis einer Haftungsquote der Beklagten von 100 % die Zahlung des ihr entstandenen Schadens in Höhe von EUR 3.205,64 nebst Zinsen beanspruchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.