Urteil
332 O 228/19
LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2020:0604.332O228.19.00
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Leitsätze
1. Es kann einem Versicherungsnehmer gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. gut 20 Jahre nach Abschluss dreier Versicherungsverträge sowie gut 15 Jahre nach Kündigung der Versicherungsverträge und Auszahlung der entsprechenden Rückkaufwerte zu berufen.(Rn.20)
2. Im Hinblick auf die starke Indizfunktion des Zeitablaufs kann auf die Wertungen des Gesetzgebers an anderer Stelle zurückgegriffen werden.(Rn.28)
3. Mit der Regelung der Ausschlussfrist nach § 124 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch im schwerwiegendsten aller Verstöße beim Vertragsschluss nach einer gewissen Zeit der Aspekt der Rechtssicherheit die Interessen des Getäuschten überwiegt; für den Fall eines Verstoßes in Bezug auf Belehrungserfordernisse im Rahmen eines Vertragsabschlusses kann nichts anderes gelten.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kann einem Versicherungsnehmer gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. gut 20 Jahre nach Abschluss dreier Versicherungsverträge sowie gut 15 Jahre nach Kündigung der Versicherungsverträge und Auszahlung der entsprechenden Rückkaufwerte zu berufen.(Rn.20) 2. Im Hinblick auf die starke Indizfunktion des Zeitablaufs kann auf die Wertungen des Gesetzgebers an anderer Stelle zurückgegriffen werden.(Rn.28) 3. Mit der Regelung der Ausschlussfrist nach § 124 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch im schwerwiegendsten aller Verstöße beim Vertragsschluss nach einer gewissen Zeit der Aspekt der Rechtssicherheit die Interessen des Getäuschten überwiegt; für den Fall eines Verstoßes in Bezug auf Belehrungserfordernisse im Rahmen eines Vertragsabschlusses kann nichts anderes gelten.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat der Sache nach keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch in Höhe von 126.660,57 EUR nach § 812 BGB. Hierbei kann es dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist und die Widerspruchsbelehrungen in den jeweiligen Begleitschreiben zu den Versicherungsscheinen (Anlage B 3, B 11 und B 17) inhaltlich oder formal unrichtig waren, so dass dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aufgrund der Europarechtswidrigkeit der sog. langen Fristenregelung in § 5a VVG a. F. in Frage käme. Denn jedenfalls ist es der Klägerin gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihre Widerspruchsrechte nach § 5a VVG a. F. im März 2018 und somit gut 20 Jahre nach Abschluss der drei Versicherungsverträge im August 1997 sowie gut 15 Jahre nach Kündigung der drei Versicherungsverträge sowie Auszahlung der entsprechenden Rückkaufswerte zu berufen. Das Widerspruchsrecht der Klägerin hinsichtlich der drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11 – zitiert nach juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 und 13.01.2016 zum Az. IV ZR 117/15; vom 27.01.2016 und 22.03.2016 zum Az. IV ZR 130/15; Urt. v. 27.09.2017, Az. IV ZR 506/15 – jeweils zitiert nach juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urt. v. 11.05.2016 – IV ZR 334/15). In den vorliegenden drei parallel liegenden Einzelfällen geht die Kammer jeweils davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs verwehren. Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss der drei Versicherungsverträge im August 1997 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im März 2018 jeweils gut 20 Jahre liegen. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin bzw. des ursprünglichen VN an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2015, Az. XII ZR 224/03 – zitiert nach juris). Angesichts des erheblichen Zeitraums von gut 20 Jahren zwischen den drei Vertragsschlüssen und dem Widerspruch im März 2018 wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrages angenommen werden kann: 1. Ein ganz starkes Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der erhebliche Zeitraum zwischen der Kündigung der drei streitgegenständlichen Verträge und Auszahlung der Rückkaufswerte im Juli 2002 und den Widersprüchen nach § 5a VVG a. F. im März 2018, womit die drei Versicherungsverträge für die Beklagte seit mehr als 15 Jahren faktisch vollständig beendet waren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs, der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 – IV ZR 52/12; Urt. v. 28.09.2014 - IV ZR 210/14). Ausgehend hiervon steht der Klägerin trotz Kündigung grundsätzlich noch ein Widerrufsrecht zu. Im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Im konkreten Fall kommt allerdings hinzu, dass hier zwischen der Kündigung des Vertrages und dem nachfolgenden Widerspruch mehr als 10 Jahre vergangen sind. Während dieser Zeit haben weder der VN bzw. die Klägerin noch die Beklagte Rechte oder Ansprüche aus dem durch die Kündigung beendeten Vertrag mehr geltend gemacht. Dieser lange Zeitablauf stellt im konkreten Fall für sich genommen ein starkes Indiz dafür dar, dass die Klägerin ihre Gestaltungsrechte, die keiner Verjährung unterliegen, nicht mehr geltend machen wird. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass die Parteien den Vertrag zuvor fast 5 Jahre vom Vertragsabschluss im August 1997 bis zur Kündigung im Juli 2002 beanstandungslos durchgeführt und sodann auch abgewickelt haben, stellt sich die Ausübung des Widerspruchsrechtes als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB dar. Diesbezüglich kann im Hinblick auf die starke Indizfunktion des Zeitablaufes auf die Wertungen des Gesetzgebers an anderer Stelle zurückgegriffen werden. Denn die Ausschlussfrist für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beträgt gemäß § 124 Abs. 3 BGB zehn Jahre. Wollte man, jedenfalls in diesem Einzelfall, dem Kläger noch ein Widerspruchsrecht zubilligen, so wäre die Beklagte, die eine unwirksame Widerspruchsbelehrung verwendet hat, beziehungsweise den Zugang der Belehrung aufgrund des Zeitablaufes und des Ablaufes von Aufbewahrungsfristen (vgl. § 257 HGB) gegebenenfalls nicht mehr beweisen kann, in Bezug auf das Rückabwicklungsverlangen schlechter gestellt, als hätte sie den Kläger durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die 10-jährige Ausschlussfrist explizit nur für den Fall der arglistigen Täuschung gilt. Jedoch hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht, dass auch im schwerwiegendsten aller zivilrechtlichen Verstöße beim Vertragsschluss nach einer gewissen Zeit der Aspekt der Rechtssicherheit die Interessen des Getäuschten überwiegt. Nichts Anderes kann nach Auffassung der Kammer für den Fall eines Verstoßes in Bezug auf Belehrungserfordernisse im Rahmen des Vertragsabschlusses gelten (vgl. insofern auch die Parallelentscheidungen des LG Hamburg, Urt. v. 30.06.2017, Az. 306 S 84/16 sowie LG Mannheim, Urt. v. 12.12.2017, Az. 11 O 53/16). 2. Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch hinzu, dass der VN die Beklagte bereits im Rahmen der drei Antragstellungen mit Schreiben vom 14.06.1997 (Anlage B 2) darauf hingewiesen hat, dass die drei Versicherungsverträge sowohl der Tilgung als auch der Absicherung der Finanzierung eines Hauskaufs dienen und genau die erforderliche Summe abdecken sollte. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass der VN auf den Versicherungsvertrag als Sicherungsmittel angewiesen sein würde und auch bei Kenntnis seines Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2016, Az. IV ZR 482/14 sowie Urt. v. 11.05.2016, Az. IV ZR 334/15; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.07.2019, Az. 9 U 120/19). Dass die tatsächliche Abtretung der drei Verträge als Kreditsicherheit sodann erst im Jahr 1999 erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung. Dies gilt vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der VN die Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 17.12.1998 und 06.01.1999 (Anlagenkonvolut B 4) darauf hinwies, dass er unbedingten Wert auf die ununterbrochene Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses lege, insbesondere um eine Stornierung der erhaltenen Abschlussprovision zu vermeiden. Deutlicher kann nach Auffassung der Kammer der Wille, auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festhalten zu wollen, nicht zum Ausdruck kommen. Bereits diese Umstände rechtfertigen nach Auffassung der Kammer die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten in den unbedingten Bestand der Verträge. 3. Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts II. Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich nach § 709 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber H. R. (im Folgenden: „VN“) beantragte im Juni 1997 den Abschluss von drei Kapitallebensversicherungsverträgen im sog. Policenmodell. Der VN erhielt die drei Versicherungsscheine unter den Nrn. ... (später LV ... ), ... (später LV ... ) sowie ... (später LV ... ) mit den als Anlagen B 3, B 11 und B 17 zur Akte gereichten Policenbegleitschreiben vom 15.08.1997, die jeweils die folgende – lediglich eingerückte - Widerspruchsbelehrung enthielt: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes den Verträgen schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird.“ Der VN war von 1982 bis 2002 Mitarbeiter der Beklagten und hat sich die drei streitgegenständlichen Versicherungsverträge selbst vermittelt und hierfür auch Abschlussprovisionen erhalten. Der VN wies die Beklagte bereits im Rahmen des Abschlusses der Versicherungsverträge mit Schreiben vom 14.06.1997 (Anlage B 2) darauf hin, dass die drei Versicherungsverträge sowohl der Tilgung als auch der Absicherung der Finanzierung eines Hauskaufs dienen und genau die erforderliche Summe abdecken sollte. In den Jahren 1998 und 1999 erfolgten sodann mehrfache Vertragsänderungen auf Veranlassung des VN (Anlagenkonvolut B 4). Hierbei wies der VN die Beklagte unter anderem mit den als Anlagen B 4 vorgelegten Schreiben vom 17.12.1998 und 06.01.1999 darauf hin, dass er unbedingten Wert auf die ununterbrochene Fortsetzung der Versicherungsverhältnisse lege, insbesondere um eine Stornierung der erhaltenen Abschlussprovision zu vermeiden. Im Jahr 1999 erfolgte sodann die tatsächliche Abtretung der drei Verträge als Kreditsicherheit sowie im Februar 2002 die Rückabtretung. Im Juli 2002 kündigte der VN sodann alle drei Verträge, woraufhin die Beklagte die entsprechenden Rückkaufswerte an den VN auszahlte. Mit Anwaltsschreiben jeweils vom 02.03.2018 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an die Klägerin durch den VN an und wies die Beklagte auf die auf Dezember 2017 bzw. Januar 2018 datierten Widersprüche des VN gegen die Versicherungsverträge nach § 5a VVG a. F. hin. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Widerspruchsbelehrungen seien formal und inhaltlich unwirksam. Die Beklagte habe daher der Klägerin als Policenaufkäuferin aus Bereicherungsrecht die Beiträge zurückzuerstatten sowie die tatsächlich hieraus gezogenen Nutzungen herauszugeben abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte sowie abzüglich der Risikokosten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anspruchsberechnung wird auf die Ausführungen auf Seite 11 ff. der Klageschrift (Bl. 11 ff. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 126.660,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der VN die Ansprüche an die Klägerin wirksam abgetreten habe. Zudem könne sich die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin nicht auf die verbraucherschützende Vorschrift des § 5a VVG a. F. berufen. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – der den Vertrag abschließende Verbraucher seine Rückabwicklungsansprüche aufgrund eines Widerspruchs bereits vor Erklärung des Widerspruchs abtrete. In diesem Fall sei der Widerspruch des Verbrauchers einem Widerspruch der Policenaufkäuferin gleichzusetzen. All dies könne im Ergebnis aber auch deshalb dahinstehen, da die erklärten Widersprüche gegen die drei Versicherungsverträge jedenfalls verwirkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.