Urteil
337 O 203/23
LG Hamburg 37. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0426.337O203.23.00
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Leitsätze
1. Der Mitteilung zur Beitragserhöhung eines privaten Krankenversicherers muss sich entnehmen lassen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über einem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.(Rn.46)
2. Für die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in materieller Hinsicht kommt es darauf, ob eine nach § 203 Abs. 2 VVG beachtliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten betreffend die in § 155 Absatz 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte eingetreten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20).(Rn.66)
3. Die Unvollständigkeit der vom Treuhänder vorgelegten Unterlagen führt selbst nicht bereits zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung.(Rn.69)
4. Erteilt der Treuhänder seine Zustimmung, so bestätigt er, dass die erhaltenen Unterlagen für ihn ausreichend waren, um die Kalkulation des Versicherers zu prüfen. Eine Verletzung nach § 155 Abs. 1 S. 3 VAG begründet für den einzelnen Versicherungsnehmer keinen individuellen Rechtsanspruch.(Rn.71)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.418,79 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mitteilung zur Beitragserhöhung eines privaten Krankenversicherers muss sich entnehmen lassen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über einem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat.(Rn.46) 2. Für die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in materieller Hinsicht kommt es darauf, ob eine nach § 203 Abs. 2 VVG beachtliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten betreffend die in § 155 Absatz 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte eingetreten ist (Anschluss BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20).(Rn.66) 3. Die Unvollständigkeit der vom Treuhänder vorgelegten Unterlagen führt selbst nicht bereits zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung.(Rn.69) 4. Erteilt der Treuhänder seine Zustimmung, so bestätigt er, dass die erhaltenen Unterlagen für ihn ausreichend waren, um die Kalkulation des Versicherers zu prüfen. Eine Verletzung nach § 155 Abs. 1 S. 3 VAG begründet für den einzelnen Versicherungsnehmer keinen individuellen Rechtsanspruch.(Rn.71) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.418,79 EUR festgesetzt. A) Die Klage ist jedenfalls unbegründet und unterlag insgesamt der Abweisung. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zu. I. Soweit hier von Interesse genügen die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen in den versicherten Tarifen in den Erhöhungsjahren 2018 bis einschließlich 2021 den von der Rechtsprechung aufgestellten formellen Anforderungen zu §§ 203 Absatz 2 und 5 VVG. 1. Im Bereich der substitutiven Krankenversicherung wird bei Prämienanpassungen nach § 203 Absatz 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Absatz 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt. Hiernach erforderlich aber ausreichend ist die Mitteilung der Gründe in einem Umfang, der dem Versicherungsnehmer veranschaulicht, dass weder das Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Der Mitteilung zur Beitragserhöhung muss sich entnehmen lassen, dass (erstens) eine Veränderung der Rechnungsgrundlage nach § 203 Absatz 2 Satz 3 VVG in Verbindung mit §§ 15, 16 KVAV über (zweitens) einem geltenden Schwellenwert (drittens) die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Dabei müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Ohne Bedeutung ist es, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. In welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, ist dabei ebenso wenig mitzuteilen, wie die Höhe der Veränderungen oder die diesbezüglich geltenden Schwellenwerte, die die Parteien nach den zugrundeliegenden Bedingungen vereinbart haben. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Vielmehr genügt die Mitteilung der nach § 203 Absatz 5 VVG maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassung den formellen Anforderungen, wenn sie jedenfalls in der Gesamtschau der mitgeteilten Information bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs hinsichtlich der die Prämienanpassung begründenden maßgeblichen Umstände keine Dunkelheiten oder vermeidbare Beurteilungsspielräume verbleiben (vgl. zur Anwendung der AVB-bezogenen Auslegungsmaßstäbe im Ergebnis auch auf Nicht-AVB nur BGH, Urteil vom 22.09.1999, Az. IV ZR 15/99; insofern nicht überzeugend BGH, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 177/22). Insofern genügt grundsätzlich, sofern und soweit sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; OLG Dresden v. 22.2.2022, Az. 4 U 1711/21, BeckRS 2022, 4631). Trotz inhaltlich nach den aufgezeigten Maßstäben ausreichender Unterrichtung durch den Versicherer kann es an einer formell wirksamen Begründung im Sinne des § 203 Absatz 5 VVG im Einzelfall fehlen, wenn es für den Versicherungsnehmer unzumutbar ist, die in den mit der Beitragsanpassung übersandten Unterlagen verstreuten, für die konkrete Prämienanpassung relevanten Mitteilungen und Erläuterungen selbst in einen einheitlichen Regelungskontext zusammenzuführen, um damit sein berechtigtes Informationsbedürfnis zu befriedigen (vgl. vgl. zur Intransparenz einer Gesamtregelung i. a. Z. BGH, Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 156/18 m. w. N.; Koch/Sommer, Anm. zu BGH, Urteil vom 26.06.2013, WuB 2013, 1462). 2. Bereits die Anschreiben zu den Beitragsanpassungen in den insoweit maßgeblichen Erhöhungsjahren der Beklagten enthalten die erforderliche Mitteilung, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistung nach § 203 Absatz 2 Satz 3 VVG über einem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Im Anschreiben vom 22.01.2018 heißt es auszugsweise: „Damit wir Ihnen dauerhaft die vertraglichen Leistungen zusichern können, müssen wir die Prämien jedes Jahr überprüfen. Dabei vergleichen wir, ob die Ausgaben für die Leistungen höher oder niedriger sind als erwartet. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen. Weichen die Ausgaben um einen gewissen Prozentsatz ab, werden die Beiträge angepasst. Bei den Tarifen, die ihn ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind liegen diese Voraussetzungen vor “ Im Anschreiben vom 23.01.2019 heißt es auszugsweise: „[...] Dabei stellt man gegenüber, ob die ursprünglich kalkulierten Leistungen noch mit den tatsächlichen Ausgaben übereinstimmen. Gibt es eine dauerhafte Abweichung um einen gewissen Prozentsatz, müssen die Prämien bei Bedarf angepasst werden. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen [...] Bei allen Tarifen, die in ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung er Versicherungsleistungen festgestellt.“ Zudem wird auf Seite zwei zum Versicherungsschein unter „Erläuterungen zur Beitragsanpassung“ mittels einer tabellarischen Übersicht zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassung informiert. Im Anschreiben vom 24.01.2020 heißt es auszugsweise: „[...] Deshalb müssen wir einmal im Jahr für alle Tarife überprüfen, ob die einkalkulierten Leistungsausgaben mit den tatsächlichen übereinstimmen. Erst bei einer dauerhaften Abweichung um einen gewissen Prozentsatz ist eine Beitragsanpassung möglich. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen [...] Bei allen Tarifen, die in ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung er Versicherungsleistungen festgestellt.“ Zudem wird auf Seite zwei zum Versicherungsschein unter „Erläuterungen zur Beitragsanpassung“ mittels einer tabellarischen Übersicht zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassung informiert. Im Anschreiben vom 21.01.2021 heißt es auszugsweise: „Wir vergleichen bei allen Tarifen, ob die einkalkulierten Leistungsausgaben und Lebenserwartungen mit den tatsächlichen übereinstimmen. Erst wenn mindestens eine der beiden Größen dauerhaft um einen gewissen Prozentsatz abweicht, ist eine Beitragsanpassung möglich. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen. Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt.“ Zudem wird auf Seite zwei zum Versicherungsschein unter „Erläuterungen zur Beitragsanpassung“ mittels einer tabellarischen Übersicht zu den maßgeblichen Gründen der Beitragsanpassung informiert. II. Die Beitragsanpassungen in den Jahren 2018 und 2021 sind - soweit überhaupt streitig - auch materiell rechtmäßig erfolgt. 1. Die Überprüfung der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen betrifft nicht die Frage der materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Einer Überprüfung durch die Zivilgerichte findet insoweit nicht statt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023, Az. 3 U 26/22, BeckRS 2023, 10761 Rn. 37; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023, Az. 20 U 355/22 n.v., OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023, Az. 8 U 3056/22; LG Rottweil, Urteil vom 03.03.2023, Az. 3 O 281/22; LG Köln, Urteil vom 08.03.2023, Az. 20 O 114/22 jeweils mit weiteren Rspr.-Nachweisen). Maßgeblich für die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in materieller Hinsicht ist vielmehr, ob eine nach § 203 Absatz 2 VVG beachtliche Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten betreffend die in § 155 Absatz 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte eingetreten ist (BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az.: IV ZR 113/20, juris Rn. 27; vom 19.12.2018, Az.: IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Hier macht der Kläger nach der gebotenen Gesamtbetrachtung seines prozessualen Vorbringens schon keinen materiellen Einwand geltend, sondern rügt das Zustandekommen der Zustimmung des Treuhänders. Der Einwand ist formeller Natur und bezieht sich auf das nicht der hiesigen Überprüfung, sondern allein dem Aufsichtsrecht unterfallende Verfahren, unter welchen (tatsächlichen) Voraussetzungen die Zustimmung zur Beitragsanpassungen zustande kam. Vor den Zivilgerichten ist der Einwand ebenso wie etwa das Bestreiten, beim konkreten Treuhänder hätten die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorgelegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297, Rn. 46), im Ergebnis unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 (Urteil vom 16.06.2004, Az.: IV ZR 117/02) ist zwar zweifelhaft, ob die bloße Überprüfung der Vollständigkeit der dem Treuhänder ausgehändigten Unterlagen – wie von der Klägerseite gefordert – weiter und zudem ersichtlich systemwidrig zur Folge hätte (entsprechend denjenigen Fällen, bei denen lediglich und ohne Erfolg die Unabhängigkeit des Treuhänders in Streit stand vgl. insoweit Werber, VersR 2017, 1115 „hypothetische Kausalität“ bzw. „rechtmäßiges Alternativverhalten“), dass eine materiell nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt werden könnte, gleichwohl bei vollständiger Unterlageneinsicht ohnehin die Zustimmung hätte erteilt werden müssen (so unter anderem aber selbst BGH, Urteil vom Az. IV ZR 255/17 [betreffend die – nicht von den Zivilgerichten zu prüfende – Unabhängigkeit des Treuhänders]). Aus der Entscheidung folgt jedoch jedenfalls im Umkehrschluss, dass die Unvollständigkeit selbst nicht bereits zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung führt, da anderenfalls der Senat schon keine Veranlassung mehr dazu gehabt hätte, auszuführen, dass das Nachschieben von Unterlagen im Prozess nicht gestattet sei. Hinzukommt, dass nach § 155 Absatz 1 Satz 3 VAG dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen zwar vollständig vorzulegen sind; die Vorlagepflicht des Versicherers erstreckt sich jedoch nicht auf die gesamten technischen Berechnungsgrundlagen, sondern auf die „für die Prüfung der Prämienänderungen tatsächlich erforderlich(en)“ (s. a. Franz/Püttgen, VersR 2022, 1). Prämientreuhänder, denen die vom Versicherer tatsächlich vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, haben ein ggf. zur Nachsendung führendes Nachfragerecht. Der Treuhänder nimmt insoweit eine aufsichtsrechtliche Position zugunsten der Gesamtheit der Versicherten ein. Ob die Unterlagen im konkreten Fall „vollständig“ sind, entzieht sich dabei einer abstrakt-generellen (Vor-) Festlegung. Erteilt der Treuhänder seine Zustimmung, bestätigt er, dass die erhaltenen Unterlagen für ihn ausreichend waren, um die Kalkulation des Versicherers zu prüfen. Eine Verletzung nach § 155 Absatz 1 Satz 3 VAG - und mit ihr bei erfolgter Zustimmung des Treuhänders dessen sich aus dem Aufsichtsrecht ergebenden Pflichten - begründet für den einzelnen Versicherungsnehmer keinen individuellen Rechtsanspruch, zumal er insoweit des Schutzes nicht bedarf, da er die Gesamtkalkulation in materieller Hinsicht nach den aufgezeigten Maßstäben überprüfen lassen kann. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall auch von denjenigen Fallgestaltungen, bei denen nicht nur die Unterlagenvollständigkeit, sondern darüber hinaus die Richtigkeit der Kalkulation in Streit steht, da nur unter dieser Voraussetzung die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung inzident mitgeprüft wird (vgl. i.a.Z. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17). 2. Das ausschließliche Bestreiten der Limitierungsmittelverwendung im Sinne des § 155 VAG ist nunmehr nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 20. März 2024, Az. IV ZR 68/22, bereits von vorneherein nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in materieller Hinsicht in Frage zu stellen; ggf. hat der Versicherungsnehmer lediglich einen von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruch auf (weitere) Limitierung. B) Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger verfolgt auf Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung sowie auf Feststellung gerichtete Ansprüche im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen der Beklagten. Der Kläger sowie als weitere versicherte Person E. R. (im Folgenden: „wvP“) sind bzw. waren wie nachstehend ersichtlich bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer ... unter anderem in den Tarifen A300, A600, SE sowie Z100 privat krankenversichert. Die Beklagte passte die von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge wie folgt an: im Tarif A300 zum 01.03.2020 in Höhe von 47,05 EUR sowie 9,69 (wvP), im Tarif A600 zum 01.3.2021 in Höhe von 52,59 EUR, im Tarif SE zum 01.03.2018 in Höhe von 40,92 EUR, zum 01.03.2019 in Höhe von 19,22 EUR, zum 01.03.2021 in Höhe von 1,46 EUR (wvP), im Tarif Z100 zum 01.03.2018 in Höhe von 4,55 EUR (wvP), zum 01.03.2019 in Höhe von 4,14 EUR (wvP), zum 01.03.2021 in Höhe von 9,44 EUR (wvP). Unter dem 01.07.2020 wechselte der Kläger vom Tarif A300 in den Tarif A600. Unter dem 01.07.2020 wechselte die wvP vom Tarif AO in den Tarif A300. Auf die dem Kläger jeweils übersandten Mitteilungsschreiben, die erteilten Nachträge zum Versicherungsschein sowie etwaige Begleitbroschüren wird Bezug genommen und verwiesen (Anlagenkonvolute K1, B1). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Beitragserhöhungen der Beklagten seien zu Unrecht erfolgt, da sich aus jeweiligen Anschreiben sowie Mitteilungsschreiben der Beklagten jedenfalls der Mindestumfang der mitzuteilenden Gründe nach § 203 Absatz 5 VVG nicht ergebe. Sämtliche Beitragsanpassungen seien auch materiell unwirksam, da das durchgeführte Prüfverfahren fehlerhaft gewesen sei. Dem Treuhänder hätten bei der gesetzlich vorgesehenen Prüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Absatz 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Information vorgelegen. Darüber hinaus lässt der Kläger die „Rechtmäßigkeit der erfolgten Limitierungsmaßnahmen im Zuger der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen“ bestreiten. Der Kläger beantragt: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a) in den Tarifen für R. D. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SE zum 01.03.2018 in Höhe von 40,92 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SE zum 01.03.2019 in Höhe von 19,22 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A300 zum 01.03.2020 in Höhe von 47,05 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A600 zum 01.03.2021 in Höhe von 52,59 € b) in den Tarifen für E. R. aa) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100 zum 01.03.2018 in Höhe von 4,55 € bb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100 zum 01.03.2020 in Höhe von 4,14 € cc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif Z100 zum 01.03.2021 in Höhe von 9,44 € dd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A300 zum 01.03.2021 in Höhe von 9,69 € ee) die Erhöhung des Beitrags im Tarif SE zum 01.03.2021 in Höhe von 1,46 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet ist. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 6.454,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend Ansprüche des Klägers bis einschließlich 2019 und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sämtliche streitgegenständliche Beitragsanpassungen seien sowohl formell als auch - soweit überhaupt streitig - materiell wirksam erfolgt. Zum Sachverhalt im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen und verwiesen.