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Urteil

406 HKO 120/22

LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2023:1010.406HKO120.22.00
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Tenor
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 40.000,00 € zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 40.000,00 € zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unzulässig, weil ihr das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.07.2012, I ZR 105/11 - Honorarkürzung - m.w.N.). Danach fehlt bspw. auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, mit der auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung zu kürzen. Denn die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess. Dies ergibt sich insbesondere aus § 100 VVG. Danach ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter. Die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter durch den Haftpflichtversicherer bildet daher eine Einheit und kann nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Abwehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer aufgespalten werden. Dem geschädigten Dritten, der mit den Sachverständigenkosten belastet ist, und dem Sachverständigen stehen ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um die Berechtigung der Anspruchskürzung überprüfen zu lassen (Bundesgerichtshof a.a.O.). Entsprechendes gilt auch für einen Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) seinen Mandanten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten hat, ohne dass dies in eine gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aufgespalten werden könnte. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin beruht - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - auf einer nicht ausreichenden Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts und würde diesen unverhältnismäßig in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzen. Träfe die Auffassung der Klägerin zu und müsste ein Rechtsanwalt befürchten, regelmäßig persönlich belangt zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion Informationen seines Mandanten in gehöriger Form weitergibt, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil anwaltlicher Berufsausübung unterbunden. Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände daher eine persönliche Verantwortung nahelegen. Wird ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten tätig, so muss ihm als berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten die unerlässliche Äußerungsfreiheit zukommen, die seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordert. Dabei kann eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen berufsrechtlich nicht verlangt werden. Eine solche Verpflichtung würde das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zerstören (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 16.07.2003, 1 BvR 801/03, m.w.N.). Ebenso wenig wie die Berufstätigkeit des Anwalts danach mit den Mitteln des Äußerungsrechts eingeschränkt werden kann, ist dies mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zulässig. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, würde die Klage der Beklagten auch die besonderen Verpflichtungen des Rechtsanwalts bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen unter Verletzung seines Rechts auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG unzumutbar erschweren. Nach § 43d BRAO ist der Rechtsanwalt bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen verpflichtet, den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstandes und des Datums des Vertragsschlusses, dem Schuldner klar und verständlich in Textform zu übermitteln. Eine vorprozessuale Mahnung des Schuldners, die ebenfalls die bestimmte Angabe des Schuldgrundes erfordert, ist zudem erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen des Identitätsdiebstahls, da diese Entscheidungen keine Klagen gegen Rechtsanwälte zum Gegenstand hatten. Die Beifügung nur einer Monatsrechnung (Anlage K 3) zu dem Mahnschreiben über drei Monatsbeiträge (K 5) nebst Unrichtigkeiten bzw. Ungenauigkeiten bei der exakten Angabe der Firma des Gläubigers (Antrag zu I 2)) sind Ungenauigkeiten, wie sie in der juristischen Alltagspraxis, insbesondere im Massengeschäft, nie ganz zu vermeiden sind, und begründen keinen Ausnahmefall, in dem eine persönliche Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes zulässig wäre. Die Klägerin ist daher auf die Inanspruchnahme des Mandanten der Beklagten beschränkt, die sie bereits in erster Instanz erfolgreich durchgeführt hat (Anlage K 13), so dass der Rechtsschutz durch die Unzulässigkeit der persönlichen Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes auch keineswegs unangemessen eingeschränkt wird. Es bedarf hier daher keiner Entscheidung, ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn die von Beklagtenseite vertretene Mandantin im Inland für die Rechtsverfolgung nicht erreichbar wäre. Die Widerklage ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Soweit die Beklagte die an die Klägerin gezahlten Abmahnkosten zurückverlangt, ist die Rückforderung nach den Regeln er ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB hier nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt ist, sie auch für den in der Abmahnantwort geltend gemachten Fall der Nichtschuld zu bewirken (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., 2023, § 814 Rn. 4 m.w.N.). Mangels übereinstimmender Zweckbestimmung liegt auch keine zweckgebundene Leistung i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB vor, die bei einem Wegfall des verfolgten Zweckes zurückgefordert werden könnte, hier bei dem von Beklagtenseite mit der Zahlung verfolgten Zweck der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dass die Beklagte einseitig diesen Zweck mit der Zahlung verfolgt hat, genügt für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Fall BGB nicht (vgl. Grüneberg/Sprau, § 812 Rn. 30). Soweit die Beklagte mit der Widerklage eigene Kosten als zu Unrecht Abgemahnte nach § 13 Abs. 5 UWG verlangt, ist dieser Anspruch vorliegend nach § 13 Abs. 5 S. 3 UWG ausgeschlossen, weil die fehlende Berechtigung der Abmahnenden für die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Zwar gilt für die Erkennbarkeit grundsätzlich der Maßstab der verkehrserforderlichen Sorgfalt im Sinne einfacher Fahrlässigkeit. Zur Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabes im konkreten Fall ist dabei jedoch zu beachten, dass durch eine zu scharfe Haftung für fahrlässige Fehleinschätzungen der Rechtslage die effektive außergerichtliche Rechtsdurchsetzung und Streitbeilegung im Lauterkeitsrecht leidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Gläubiger, der vom Schuldner zu Unrecht eine Leistung verlangt, grundsätzlich nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung unberechtigt ist, sofern der eingenommene Rechtsstandpunkt - auch bei unklarer Rechtslage - im Rahmen des Vertretbaren liegt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., 2023, § 13 Rn. 86a m.w.N.). Danach ist es insbesondere nicht als fahrlässig i.S.v. § 13 Abs. 5 S. 3 UWG anzusehen, wenn der Gläubiger eine bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Fallkonstellation einer gerichtlichen Klärung zuführen will und diesbezüglich eine Abmahnung ausspricht. Dies gilt insbesondere für die im Interesse des Verbraucherschutzes tätige Klägerin. Davon abgesehen wäre der Anspruch ohnehin nach § 13 Abs. 5 S. 2 UWG auf die Höhe der von Klägerseite geltend gemachten Abmahnkosten beschränkt. Die Nebenentscheidungen folgen sinngemäß aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 92 Rn. 11) sowie aus § 709 ZPO. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Anlage K 1). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die neben Beratungsleistungen auch in großem Umfang Inkassodienstleistungen für unterschiedliche Unternehmen erbringt. In diesem Zusammenhang nahm die Beklagte mit dem aus Anlage K 5 ersichtlichen Schreiben vom 18.02.2022 einen Herrn H. unter Bezugnahme auf einen angeblich am 24.11.2020 geschlossenen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät auf Zahlung eines Forderungsbetrages von 164,70 € sowie Herausgabe des Mobilfunkgerätes nebst Mahn- und Anwaltskosten in Anspruch und fügte diesem Schreiben die aus Anlage K 3 ersichtliche Rechnung über eine Monatsmiete in Höhe von 54,90 € nebst Mahnkosten bei. Eine weitere Rechnung an Herrn H. ebenfalls über einen monatlichen Mietbetrag von 54,90 € nebst Mahnkosten ergibt sich aus Anlage K 4. Im Zusammenhang mit dem vorgenannten Vertrag wurden diverse weitere Rechnungen an den Herrn H. ausgestellt, von denen einige beglichen wurden. Die Klägerin macht geltend, der Zeuge H. habe keinen Vertrag über die Miete von Mobilfunkgeräten abgeschlossen, insbesondere nicht den in Anlage K 5 erwähnten Vertrag vom 24.11.2020. Der Zeuge H. sei bereits über 80 Jahre alt und mit der modernen Informationstechnologie nicht vertraut und habe daher auch gar keinen Bedarf an der Nutzung moderner Mobilfunkgeräte. Es handele sich vorliegend offensichtlich vielmehr um einen Fall des sogenannten Identitätsdiebstahls. Vor diesem Hintergrund enthalte das Forderungsschreiben der Beklagten gemäß Anlage K 5 aus den in der Klageschrift näher genannten Gründen eine von Beklagtenseite zu unterlassende irreführende geschäftliche Handlung. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Identitätsdiebstahl. Zusätzlich sei zu beanstanden, dass dem drei Monatsmieten betreffenden Forderungsschreiben gemäß Anlage K 5 nur eine Rechnung über eine Monatsmiete gemäß Anlage K 3 beigefügt gewesen sei. Die Klägerin stellt folgende Anträge: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern in Inkassoschreiben, mit denen die Beklagte Forderungen zugunsten Dritten beitreibt, 1. zu behaupten, der Verbraucher hätte mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit das im Inkassoschreiben genannte Mietvertragsverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat, wie geschehen nach Anlage K 5, wobei von dem Unterlassungsbegehren nicht die Behauptung erfasst ist, der Verbraucher hätte mit dem Dritten einen Mietvertrag geschlossen, wenn in Wahrheit – gemäß gerichtlicher Feststellung oder Unstreitigstellen der Parteien – das im Inkassoschreiben genannte Mietverhältnis zwischen dem genannten Dritten und dem Verbraucher von Anfang an nicht existiert hat; und/oder 2. zur Erläuterung des Schuldgrundes und der Forderungshöhe auf einen Mietvertrag mit einem nicht existierenden Dritten („G. GmbH“) sowie auf eine Rechnung Bezug zu nehmen, wie geschehen nach Anlage K 5 i.V.m. Anlage K 3, wenn der in der Rechnung genannte Forderungsbetrag niedriger ist als die im Inkassoschreiben genannte Forderung. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. 1. und/oder 2. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht. Die Beklagte beantragt Klagabweisung sowie im Wege der Widerklage, 1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe EUR 243,51 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Klägerin ferner zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 1.472,10 nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage. Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den in der Klagerwiderung vom 21.02.2023 genannten Gründen abzuweisen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Identitätsdiebstahl sei jedenfalls wegen der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 16.07.2003 festgestellt habe, könne der Rechtsanwalt wegen im Rahmen seiner Tätigkeit gerichtlich und außergerichtlich erfolgte Äußerungen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und sei auch nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Informationen seines Mandanten zu überprüfen. Der Klage fehle daher unter dem Gesichtspunkt der Privilegierung verfahrensbezogener Äußerungen das Rechtsschutzinteresse. Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.