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Urteil

306 O 249/19

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2020:0228.306O249.19.00
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Leitsätze
1. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang "dieses Briefes" knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 erforderlichen fristauslösenden Umstände (Anschluss OLG Hamburg, 27. Dezember 2018, 9 U 139/18).(Rn.25) 2. Eine Benennung der nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der Fassung vom 22. April 2002) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (entgegen OLG Hamm, 17. Juni 2015, 20 U 56/14, VersR 2016, 107).(Rn.35) 3. Der nachträgliche Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer (hier: gewerblicher Policenaufkäufer nach Forderungsabtretung) lässt das zuvor begründete Widerrufsrecht unberührt.(Rn.49) 4. Erforderlich aber ausreichend ist, dass dem Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – "Abschluss des Rechtsgeschäfts" nach § 13 BGB – Verbrauchereigenschaft zukommt (entgegen LG München I, 26. Juni 2018, 26 O 16247/17, VersR 2019, 469).(Rn.50) 5. Infolge des verstrichenen Zeitraumes von 16 Jahren und 86 Tagen zwischen dem Versicherungsbeginn und der Ausübung des Gestaltungsrechts sowie des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten während der Laufzeit des Vertrages bei dem Versicherer Vertrauen darauf evozierte, dass auch er von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses ausgehe und unter Umständen bestehende, auf die Rückwicklung des Vertrages gerichtete Gestaltungsrechte nicht ausüben werde, stellt sich hier die Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer als ein gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar.(Rn.56) 6. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es bei Hinzutreten weiterer Umstandsmomente unverhältnismäßig sein, dass der Berechtigte insbesondere nach vollständiger Vertragsdurchführung von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Dies gilt umso mehr bei Fallgestaltungen, bei denen der Versicherungsnehmer einzig finanzielle Vorteile aus der späteren Rückabwicklung des Vertrages ziehen möchte (Anschluss OLG München, 31. August 2018, 25 U 607/18).(Rn.66)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang "dieses Briefes" knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 erforderlichen fristauslösenden Umstände (Anschluss OLG Hamburg, 27. Dezember 2018, 9 U 139/18).(Rn.25) 2. Eine Benennung der nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001 erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der Fassung vom 22. April 2002) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (entgegen OLG Hamm, 17. Juni 2015, 20 U 56/14, VersR 2016, 107).(Rn.35) 3. Der nachträgliche Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer (hier: gewerblicher Policenaufkäufer nach Forderungsabtretung) lässt das zuvor begründete Widerrufsrecht unberührt.(Rn.49) 4. Erforderlich aber ausreichend ist, dass dem Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – "Abschluss des Rechtsgeschäfts" nach § 13 BGB – Verbrauchereigenschaft zukommt (entgegen LG München I, 26. Juni 2018, 26 O 16247/17, VersR 2019, 469).(Rn.50) 5. Infolge des verstrichenen Zeitraumes von 16 Jahren und 86 Tagen zwischen dem Versicherungsbeginn und der Ausübung des Gestaltungsrechts sowie des Umstandes, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten während der Laufzeit des Vertrages bei dem Versicherer Vertrauen darauf evozierte, dass auch er von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses ausgehe und unter Umständen bestehende, auf die Rückwicklung des Vertrages gerichtete Gestaltungsrechte nicht ausüben werde, stellt sich hier die Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer als ein gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar.(Rn.56) 6. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es bei Hinzutreten weiterer Umstandsmomente unverhältnismäßig sein, dass der Berechtigte insbesondere nach vollständiger Vertragsdurchführung von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Dies gilt umso mehr bei Fallgestaltungen, bei denen der Versicherungsnehmer einzig finanzielle Vorteile aus der späteren Rückabwicklung des Vertrages ziehen möchte (Anschluss OLG München, 31. August 2018, 25 U 607/18).(Rn.66) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Einwände der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus dem Rentenversicherungsvertrag greifen nicht durch. Der Versicherungsnehmer hat im Termin vom 06.02.2020 angegeben, dass er im Frühjahr 2018 sämtliche Unterlagen betreffend den Forderungskauf zwischen ihm und der Klägerin erhalten und ausgefüllt habe. Den Vertrag über die Abtretung, der auf den 22.03.2018 (Unterschrift des Versicherungsnehmers) beziehungsweise auf den 20.03.2018 (Unterschrift der Klägerin) datiert, hat er als Anlage A1 zum Protokoll gereicht. Zudem hat er zugleich am 22.03.2018 den Widerspruch zum Vertrag erklärt (Anlage B11). Darauf, dass der Widerspruch erst durch Anzeige mit Schreiben vom 26.10.2018 (Anlage B 10) der Beklagten gemäß § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB zugegangen ist, kommt es hierbei nicht an. Die Klägerin fungierte insoweit lediglich als Erklärungsbote des Versicherungsnehmers. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht zu. Die Widerspruchsbelehrung genügt zwar den formellen Anforderungen an ihre Gestaltung nicht (dazu unter 1). Die Berufung auf das Widerspruchsrecht verstößt aber aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (dazu unter 2.). 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht die Klägerin im Einklang mit der Rechtsprechung des für das Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes davon aus, dass der Versicherungsnehmer mit der im Policenbegleitschreiben der Beklagten vom 22.08.2002 (Anlangen K1, B3) enthaltenden Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a. F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. a) Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, da sie den „schriftlichen“ Widerspruch des Versicherungsnehmers zur Voraussetzung seiner Wirksamkeit machte (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 28.09.2016, Az.: IV ZR 210/14 m. w. N.). Die nach § 5a Absatz 2 Satz 1 VVG a. F. geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach dem Sinnzusammenhang mit Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift eine Belehrung über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form ein (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03). Nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. in der Textfassung, die die Vorschrift durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BGBl. I 2001, S. 1542) gefunden hat, galt für Belehrungen ab dem 01.08.2001, dass der Widerspruch zu seiner Wirksamkeit (lediglich) in Textform zu erfolgen habe, während die bis dahin geltende VVG-Fassung – wie die streitgegenständliche Belehrung – noch Schriftform verlangte. Nicht ausreichend ist insoweit, dass demgegenüber im vorangegangenen Antrag des Versicherungsnehmers vom 07.08.2002 inhaltlich zutreffend die Textform benannt wird, da der Versicherungsnehmer bei sich widersprechenden Formanforderungen nicht erkennen kann, auf welche Form sich der Versicherer im Streitfall berufen wird, so dass er sich regelmäßig gehalten sieht, die ihm nach dem Gesetz gerade nicht abverlangte strenge Form zu beachten. b) Die im Übrigen von der Klägerin gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Die Widerspruchsbelehrung, die den Fristbeginn an den Zugang „dieses Briefes“ knüpft, verstößt in inhaltlicher Hinsicht nicht gegen die Anforderungen an die nach § 5a VVG a. F. erforderlichen fristauslösenden Umstände. Der nachfolgend wiedergegebenen Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts tritt das erkennende Gericht in der Begründung wie im Ergebnis bei. Mit seinem Hinweisbeschluss vom 27.12.2018 (Az.: 9 U 139/18; n.v.) führt das Hanseatische Oberlandesgericht – auszugsweise – betreffend eine mit dem Streitfall gleichgelagerte Fallgestaltung aus: „Inhaltlich ist die Belehrung ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie knüpft den Beginn der Widerspruchsfrist zwar an den ‚Zugang dieses Briefes‘. Dieser ‚Brief‘ enthält aber, wie sich aus dem Inhalt des Policenbegleitschreibens klar und deutlich ergibt, neben dem Policenbegleitschreiben außerdem die Versicherungsurkunde, in der sich wiederum fest verbunden und linksseitig geöst nicht nur der Versicherungsschein, sondern auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die weiteren Verbraucherinformationen nach § 10a VAG (a.F.) befinden, damit also sämtliche der in § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 VVG a.F. genannten Unterlagen [...] Im vorliegenden Fall wird [.] der Fristbeginn an den Zugang des ‚Briefes‘ geknüpft, der ersichtlich nicht nur aus einem ‚Schreiben‘ besteht oder nur ein ‚Schreiben‘ – das Policenbegleitschreiben – enthält, sondern, wie sich aus dem Inhalt dieses Policenbegleitschreibens klar und unmissverständlich ergibt, auch noch die Versicherungsurkunde mit allen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlicherweise mit zu übersendenden Unterlagen. Hierdurch wird für jeden Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise klar, dass der Beginn der Widerspruchsfrist den Erhalt des gesamten Briefinhaltes, insbesondere den Erhalt der Versicherungsurkunde mit den dort enthaltenen Unterlagen voraussetzt.“ Dass auch im vorliegenden Fall die dem zur Akte gereichten Deckblatt (Anlage B4) nachgehefteten Unterlagen der Versicherungsurkunde fest verbunden und linksseitig geöst gewesen sind, ergibt sich bereits nach § 138 Absatz 3 und 4 ZPO als zugestandene Tatsache. Insoweit erklärt sich die Klägerin prozessual unzulässig mit Nichtwissen. Die Klägerin war bei bestehendem Auskunftsrecht nach § 402 BGB gehalten, bei dem Versicherungsnehmer Erkundigungen diesbezüglich einzuholen und hätte zu ihrem Ergebnis vortragen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2019 – VI ZR 337/18 [nicht vers.-rechtl.]; siehe auch Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138 ZPO, Rn. 16 a. E.). Darüber hinaus kommt es hier jedoch ersichtlich nicht einmal entscheidungserheblich auf die Art der Bindung an. Denn dass das Policenbegleitschreiben nebst der Versicherungsurkunde jedenfalls in einem Brief und damit als eine aus mehreren einzelnen Schriftstücken zusammengesetzte Urkunde versandt wurde, ergibt sich ohne Weiteres (erstens) bereits aus der verständnisorientierten Auslegung der Formulierung der Widerspruchsbelehrung selbst sowie (zweitens) aus dem unstreitigen Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen zusammen mit dem Versicherungsschein. Die Klägerin hat insoweit gerade nicht behauptet, dass der Versicherungsnehmer diese Unterlagen in getrennten Postsendungen erhalten hätte. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihre Ansicht betreffend die Fehlerhaftigkeit der Belehrung werde bekräftigt durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2016 (Az.: IV ZR 142/15), irrt sie. Diese Entscheidung ist mit dem vorliegenden Streitfall in tatsächlicher Hinsicht nur insoweit gleichzusetzen, als auch nach der dortigen Widerspruchsbelehrung der Zugang „dieses Briefes“ als fristauslösende Tatsache benannt worden ist. Demgegenüber schweigt sich die Entscheidung – ebenso wie vorinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung vom 23.12.2014 (Az.: 11 U 107/13) – zu den hier nach den obigen Ausführungen gerade entscheidungserheblichen tatsächlichen (Begleit-) Umständen aus. Darüber hinaus nimmt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2016 in diesem Zusammenhang Bezug (lediglich) auf eine Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17.12.1992 (Az.: I ZR 73/91). Aus den Gründen dieser Entscheidung erhellt, dass die dortige Belehrung – anders als hier – die fristauslösenden Umstände gar nicht benannte und somit ungenügend über den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist unterrichtete. Erforderlich aber ausreichend ist, dass die Widerrufsbelehrung – wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen – den Anforderungen an Klarheit und Transparenz entspricht, wie sie sich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB in der Konkretisierung ergeben, die die Norm durch die Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung erfahren hat. Hiernach genügt eine Klausel – wie die Widerspruchsbelehrung im Streitfall – den Transparenzanforderungen, wenn sie bestimmt genug ist, damit einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs keine Beurteilungsspielräume verbleiben. Eine Benennung der nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. erforderlichen Unterlagen im Einzelnen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a. F.) ist daher unschädlich, wenn sich diese aus den Begleitumständen und hierbei insbesondere aus den Angaben im Policenbegleitschreiben unschwer ergeben (i. E. auch BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az.: IV ZR 16/14 sowie Beschluss vom 29.06.2016, Az.: IV ZR 492/15; zur Anknüpfung an den Erhalt der „Versicherungs-Urkunde“ ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2019, Az.: 7 U 128/17 n. v.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, Az.: I – 4 U 213/16 n. v.; OLG München, Urteil vom 05.04.2017, Az: 25 U 3511/16 n. v.; a. A. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.06. 2015, Az.: 20 U 56/14 [„dieses Schreibens“]). bb) Die Belehrung erfolgte auch nach der Maßgabe des § 5a Absatz 2 S. 1 VVG a. F. „in drucktechnisch deutlicher Form“. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03). Hier befand sich die in Fettdruck formatierte Widerspruchsbelehrung bereits im Antragsformular (Anlage B1) als auch eingerückt im Policenbegleitschreiben und damit im ersten Dokument, das der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nach dem Policenmodell zur Kenntnis nimmt. Es handelt sich um einen im nur wenige Seiten umfassenden Policenbegleitschreiben eingerückten Absatz, der auch einem Versicherungsnehmer, der nicht nach einer Belehrung sucht, ins Auge fallen muss. Eine zwingende textliche Gestaltung beziehungsweise Formatierung lässt sich den vorgenannten Anforderungen nicht entnehmen. Vielmehr kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und -größe, Einrahmung oder – wie hier – Einrückung erfolgen (vgl. ebd.). 2. Das Recht des Versicherungsnehmers, dem Vertragsschluss nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a. F. zu widersprechen, konnte wegen der im Streitfall unterbliebenen ordnungsgemäßen Belehrung über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Absatz 2 VVG a. F. grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 14 Tagen ausgeübt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11). Hingegen vermag die Ansicht der Beklagten, der zufolge das im Wege richtlinienkonformer Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches der Höchstfrist gekorene „ewige Widerspruchsrecht“ nach dem Schutzzweck des § 5a VVG a.F. auf diejenigen Fallgestaltungen nicht zur Anwendung gelange, bei denen auf Klägerseite eine gewerbliche „Policenaufkäuferin“ aus abgetretenem Recht vorgeht, nicht zu überzeugen. a) § 5a VVG a. F. setzt(e) ebenso wenig wie nunmehr die Folgeregelung in § 8 VVG die Verbrauchereigenschaft des Versicherungsnehmers voraus (wie hier in diesem Zusammenhang auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 12 U 78/18; weiterf. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. (Alt-) Aufl., § 5a VVG, Rn. 15). Mit Ausnahme der Versicherung von Großrisiken und der laufenden Versicherung bezweckt das VVG vielmehr traditionell den Schutz sämtlicher Versicherungsnehmer (näher Brand, Verbraucherschutz im Versicherungsrecht, in: E. Lorenz (Hrsg.), Karlsruher Forum 2011, S. 55, 59 f.). Der Bundesgerichtshof verhält sich daher in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) – insoweit folgerichtig – ausschließlich zum gegenständlichen / sachlichen Anwendungsbereich von § 5a VVG a. F. auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-209/12) und gelangt so zu einer gespaltenen Auslegung der Norm, wonach § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a. F. im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung betreffend die von den Richtlinien erfassten Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung teleologisch zu reduzieren sei. Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes lässt sich demgegenüber eine von der Beklagten befürwortete Eingrenzung des so ermittelten Umfanges der Vorschrift im Sinne einer Gegenausnahme und damit auch des personalen Anwendungsbereiches im Wege einer doppelten gespaltenen Auslegung nicht entnehmen. Vielmehr führt der Versicherungssenat gerade umgekehrt aus, dass eine gespaltene Auslegung (nur) in dem Umfange zulässig sei, in dem die Vorschrift mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt, und im überschießenden – nicht europarechtlich determinierten – Teil, daher jedenfalls auch hinsichtlich ihres personalen Geltungsbereiches, unverändert bleibt. Überdies hätte die Ansicht der Beklagten zur Folge, dass auch Fallgestaltungen, bei denen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von einem Arbeitgeber als Unternehmer zugunsten seiner Arbeitnehmer im externen Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 b Absatz 2 BetrAVG) Versicherungsverträge geschlossen werden, nicht in den personalen Anwendungsbereich des § 5a VVG a. F. fielen oder aber insoweit – d. h. unter der Annahme, dass diese Fallgestaltungen noch dem Schutzzweck der Norm entsprächen – abermals eine der Rechtsklarheit abträgliche (nunmehr dreifache) gespaltene Auslegung erforderlich wäre. b) Unabhängig davon begegnet die Ansicht der Beklagten auch – nicht auf das Versicherungsvertragsrecht beschränkten – rechtsdogmatischen Bedenken. Nach überzeugender Auffassung wahrt die Abtretung die Identität des abgetretenen Rechts und verändert den Inhalt der Forderung nicht. Schon beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zuge einer Vertragsübernahme stellt die Rechtsprechung und ihr folgend die Literatur nicht auf die Person des Übernehmenden, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 6 U 121/16 m. w. N.; eingehend Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 17.04.1996, Az.: VIII ZR 44/95, das z. T. fälschlich für die abweichende Minderansicht – vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 491 BGB, Rn. 9 – angeführt wird. In dieser Entscheidung heißt es u. a.: Weder erlischt dieses [das Widerrufsrecht des Übertragenden], noch verbleibt es [...] bei dem Übertragenden. Vielmehr geht es auf den Übernehmer über. Das geschieht unabhängig davon, ob der Übernehmer selbst schutzbedürftig ist oder nicht]). Selbst bei Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten wäre hiernach die vertypte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers bei Vertragsschluss zwar Voraussetzung für die Entstehung des „ewigen“ Widerspruchsrechts. Dessen weiterer Bestand ist jedoch gerade nicht von einem Fortbestand der Verbrauchereigenschaft abhängig. Der nachträgliche Wechsel des Status des Widerrufsberechtigten vom Verbraucher zum Unternehmer lässt mithin das zuvor begründete Widerrufsrecht unberührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.09.2018, Az.: XI ZR 125/17 [nicht vers.-rechtl.] m. w. N. und zustimmender Anm. Mankowski, LMK 2019, 415021). Erforderlich aber ausreichend ist, dass dem Versicherungsnehmer jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – „Abschluss des Rechtsgeschäfts“ nach § 13 BGB (vgl. zur Zwecksetzung nur Micklitz, in: Müko-BGB, 8. Aufl., § 13 BGB, Rn. 27) – Verbrauchereigenschaft zukommt. c) Die anderslautende Ansicht des Landgerichts München I in seinem Urteil vom 26.06.2018 (Az.: 26 O 16247/17 mit zust. Anm. Kirsten, VersR 2019, 469 sowie im Ergebnis auch Schnepp, in: Veith/Gräfe/Gebert, Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 10, Rn. 100) vermag nicht zu überzeugen. Insoweit unterscheiden sich die für die hiesige Sachentscheidung erheblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits von denen der zitierten Entscheidung. In der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung wurde das Widerspruchsrecht gerade nicht durch den jeweiligen Versicherungsnehmer, sondern nach erfolgter Abtretung sämtlicher Ansprüche zugunsten der jeweiligen Zessionarin durch diese beziehungsweise den über das Vermögen der Zessionarin eingesetzten Insolvenzverwalter ausgeübt. Darüber hinaus lässt das Landgericht auch die obig dargelegten Gesichtspunkte außer Acht. 3. Der Ausübung des Widerspruchsrechts steht der von der Beklagten geltend gemachte Einwand widersprüchlichen Verhaltens in Gestalt illoyal verspäteter Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte die – bereits von Amts wegen zu berücksichtigende – Einwendung der Verwirkung gegen den Versicherungsnehmer als ursprünglichen Rechtsinhaber auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin entgegenhalten. a) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis ohnehin stärker als viele andere Rechtsverhältnisse beherrschen (siehe nur BGH, Urteil vom 19.09.2019, Az.: IV ZR 20/18 sowie vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14), kann die Ausübung eines Widerspruches verwirkt sein. Allgemeingültige Maßstäbe, wann dies der Fall ist, existieren nicht. Der Tatrichter ist daher gehalten, in eine Gesamtbetrachtung einzutreten und zu beurteilen, ob die Rechtsausübung im Einzelfall unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: IV ZR 117/15; Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15). Voraussetzung ist jedenfalls das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: IV ZR 506/17; vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15; vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15). Nicht erforderlich sind demgegenüber unredliche Absichten oder ein Verschulden. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13). b) Hiernach stellt sich die Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer als ein gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts infolge des verstrichenen Zeitraumes von 16 Jahren und 86 Tagen zwischen dem Versicherungsbeginn vom 01.08.2002 und der nach § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB (erst) mit dem Zugang bei der Beklagten wirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts durch das auf den 26.10.2018 datierende vorgerichtliche Schreiben (Anlage B10) der Klägerin (Zeitmoment). Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten während der Laufzeit des Vertrages bei der Beklagten Vertrauen darauf evoziert, dass auch dieser – der Versicherungsnehmer – von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses ausgehe und unter Umständen bestehende, auf die Rückwicklung des Vertrages gerichtete Gestaltungsrechte nicht ausüben werde (Umstandsmoment). Zwischen diesem Umstandsmoment und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind. Umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: XII ZR 224/03 [nicht vers.-rechtl.]; Schubert, in: Müko-BGB, 8. Auflage, § 242 BGB, Rn. 416). aa) Der Rentenversicherungsvertrag wurde hier nach Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Versicherungsnehmer zum vertraglich vorgesehenen Ablauf am 01.08.2016 durch Auszahlung der Vertragsleistung einschließlich Gewinnanteilen in Höhe von insgesamt 25.149,92 EUR vollständig durchgeführt. Die vollständige Vertragsdurchführung, d. h. die beiderseitig vollständige Erfüllung, ist anders als die schlichte Wahrnehmung vertraglicher Rechte im Rahmen der gebotenen Abwägung und Bewertung, ob der Widersprechende sein Widerrufsrecht verwirkt hat, mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: XI ZR 442/16 [nicht vers.-rechtl.]). Hinzu kommt, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers erst rund zwei Jahre und zwei Monate nach Vertragsbeendigung durch Anzeige der Klägerin mit Schreiben vom 26.10.2018 gegenüber der Beklagten erklärt worden ist. Zwar liegt dieser Zeitraum gerade noch unterhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, mit deren Ablauf der Versicherer bei diesen Fallgestaltungen in jedem Fall nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass der Versicherungsnehmer mit Beanstandungen an ihn herantritt, die auf die Rückabwicklung des Vertrages gerichtet sind. Jedoch kommt auch diesem Umstandsmoment im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung des nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Verhaltens des Versicherungsnehmers Bedeutung für die Frage zu, ob die Beklagte als Verpflichtete aus diesem Verhalten entnehmen durfte, dass das Gestaltungsrecht nicht mehr geltend gemacht werde (vgl. OLG München, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 607/18 sowie – sämtlich nicht vers.-rechtl. – BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az.: XI ZR 298/17; BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: XI ZR 482/15 [1,5 Jahre]; OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2017, Az.: 12 U 183/16 [1 Jahr]; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016, Az.: 2 U 92/15 [5 Monate]; nach BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, sind nach – vorausgegangener Kündigung und – Ausbezahlung des Rückkaufswertes verstrichene 6 Monate und 17 Tage demgegenüber nicht ausreichend). Insoweit ist wertend auch zu berücksichtigen, dass nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüffrist des Versicherungsnehmers auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein hiernach insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Dies hat zur Folge, dass das Interesse des Widerrufsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unter Umständen zurückzutreten hat (vgl. [zu 8 Absatz 4 Satz 1 VVG a. F.] BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02). bb) Weiter war zu berücksichtigen, dass die formelle Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Widerspruchsbelehrung vergleichsweise geringfügig und das Motiv des Versicherungsnehmers nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme darauf gerichtet war, durch Ausübung des Widerspruchsrechtes mehr Rendite zu erwirtschaften. (1) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es bei Hinzutreten weiter Umstandsmomente unverhältnismäßig sein, dass der Berechtigte insbesondere nach vollständiger Vertragsdurchführung von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, wenn die Widerspruchsbelehrung zwar formell fehlerhaft ist, ihm dabei aber die Möglichkeit nicht nimmt, sein Gestaltungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 u. a., mit zust. Anm. Ebers, NJW 2020, 674). Dies gilt umso mehr bei Fallgestaltungen, bei denen der Versicherungsnehmer einzig finanzielle Vorteile aus der späteren Rückabwicklung des Vertrages ziehen möchte (ebd. sowie OLG München, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 607/18). § 5 a VVG a. F. bezweckt(e), dem Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss eine Prüfung des Vertragsinhalts zu ermöglichen. Für den Fall, dass er den Vertrag nicht mit diesem Inhalt schließen will, soll er eine Bindung durch Einräumung eines Wahlrechts noch abwenden können. Hingegen ging es dem Gesetzgeber nicht darum und wäre auch mit dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft unvereinbar, ihm ein Lösungsrecht aus beliebigen Gründen zuzubilligen (siehe i. d. Z. auch Armbrüster, VersR 2012, 513, 519 f. [Missbrauch als Reuerecht] sowie Koch, Anm. zu BGH, Urteil vom 21.03.2018, Az.: IV ZR 353/16, WuB 2018, 346). (2) Der Versicherungsnehmer hat im Termin vom 06.02.2020 ausgeführt, ihn habe geärgert, dass der Auszahlungsbetrag so gering gewesen sei. Er habe sich eine höhere Rendite erhofft, die er sodann dadurch erzielt habe, seine bestehenden Rechte aus dem Rentenversicherungsvertrag für 3000,00 EUR durch Forderungsverkauf an die Klägerin abzutreten. Bei dieser Sachlage greifen die vorstehend ausgeführten Grundsätze ein. Hier kommt noch hinzu, dass während der Dauer der Vertragslaufzeit die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen sowohl bezüglich des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a. F. als auch bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 8 VVG a. F. Gegenstand zahlreicher Urteile des Bundesgerichtshofs waren. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl weder die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Fortbestehen eines Widerspruchsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 5a VVG aus dem Jahr 2014 noch aus dem Jahr 2013 zum Fortbestehen eines Widerrufsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 8 Absatz 4 VVG in der am 01.01.1991 geltenden Fassung zum Anlass genommen, seinen Widerspruch zu erklären. Demgegenüber hat er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, die entrichteten Prämien im Rahmen seiner Steuererklärung angegeben zu haben. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände, in deren Rahmen auch eingeflossen ist, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch die Gelegenheit zur Nachbelehrung nicht ergriff, musste die Beklagte gleichwohl nicht mehr damit rechnen, dass eine Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages nach mehr als zwei Jahren nach seiner Abwicklung begehrt werden würde. Sie durfte sich deshalb dahingehend einrichten, dass ein Widerspruch zumindest nach Auszahlung der vertraglich vereinbarten Leistung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Prüfung der Abrechnung nicht mehr geltend machen wird. III. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Kostenentscheidung) sowie auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-) Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber F. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) schloss bei der Beklagten nach vorausgegangenem Antrag vom 07.08.2002 (Anlage B1) eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Policenmodell gem. § 5 a VVG a. F. in der seinerzeit gültigen Textfassung und planmäßiger Erhöhung nach Dynamik-Plan ab. Versicherungsbeginn war der 01.08.2002; der Ablauf der Versicherung und Beginn der Rentenzahlung waren vertraglich auf den 01.08.2016 bestimmt (Anlage B2). Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Anlagen B1 und B2 verwiesen und Bezug genommen. Die Beklagte sandte an den Versicherungsnehmer in einer Postsendung neben der Versicherungsurkunde (Anlage B4), die den Versicherungsschein zur Nummer... (später LV... ), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen enthielt, auch ein dreiseitiges, auf den 22.08.2002 datierendes Begleitschreiben (Anlage K1 = B3), das auf Seite zwei am Ende beidseitig eingerückt die folgende Widerspruchsbelehrung enthielt: „Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungs-Urkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesandt wird“. In der Folgezeit erbrachte der Versicherungsnehmer Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt 25.845,72 Euro. Auf Antrag des Versicherungsnehmers vom 19.09.2004 wurde die Versicherung durch die Beklagte beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 01.06.2016 (Anlage B8) informierte die Beklagte den Versicherungsnehmer über den vertraglich vereinbarten Ablauf der Versicherung zum 01.08.2016, woraufhin der Versicherungsnehmer mit Erklärung vom 24.07.2016 sein Kapitalwahlrecht ausübte. Die Beklagte zahlte hierauf an den Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von 25.149,92 EUR, der sich rechnerisch zusammensetzt aus einer einmaligen Kapitalzahlung über 22.678,20 EUR, einer Überschussbeteiligung in Höhe von 1.439,00 EUR, einer Schlussüberschussbeteiligung von 598,00 EUR sowie einen auf den Versicherungsnehmer entfallenden Betrag betreffend seine Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe von 434,70 EUR. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.10.2018 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherungsnehmer seinen auf den Abschluss des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrages gerichteten Widerspruch ausgeübt habe und weiter, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche, die ihm in Ansehung des ausgeübten Gestaltungsrechtes gegen die Beklagte zuständen, an die Klägerin abgetreten habe (Anlage B10). Beigefügt war unter anderem ein Schreiben (Anlage B11), mit dem der Versicherungsnehmer erklärte, von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a. F. Gebrauch zu machen. Als Datum der Erklärung weist die Unterschriftenzeile den 22.03.2018 aus. Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sowohl formell als auch inhaltlich nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe, auf dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen und Bezug genommen wird. Darüber hinaus erklärt sie sich mit Nichtwissen betreffend den Vortrag der Beklagten, der zufolge die an den Versicherungsnehmer versandte Versicherungsurkunde fest verbunden (linksseitig geöst) gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.733,31 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Versicherungsnehmers im Termin vom 06.02.2002. Auf den Inhalt des Protokolls nebst Anlage (Forderungskauf- und Abtretungsvertrag) wird ebenso wie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen ergänzend Bezug genommen und verwiesen.