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Urteil

306 O 119/20

LG Hamburg 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2021:1001.306O119.20.00
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Leitsätze
1. Das für die Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts erforderliche Zeitmoment liegt vor, wenn fast 22 Jahre zwischen dem Versicherungsbeginn und der Widerspruchserklärung liegen.(Rn.29) 2. Nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung soll grundsätzlich mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüffrist des Versicherungsnehmers aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden. In einem solchen Fall hat das Interesse des Widerspruchsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unter Umständen zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12).(Rn.35) 3. Mit dem Gedanken der Risiko- beziehungsweise Gefahrengemeinschaft ist es unvereinbar, dem Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung und dem Ablauf der Regelverjährungsfrist ein zeitlich unbeschränktes Lösungsrecht aus beliebigen Gründen und einen Anspruch über einen Betrag zuzubilligen, der zudem über dem sich rechnerisch ergebenden Rückkaufswert liegt.(Rn.36) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. Oktober 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für die Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts erforderliche Zeitmoment liegt vor, wenn fast 22 Jahre zwischen dem Versicherungsbeginn und der Widerspruchserklärung liegen.(Rn.29) 2. Nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung soll grundsätzlich mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüffrist des Versicherungsnehmers aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden. In einem solchen Fall hat das Interesse des Widerspruchsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unter Umständen zurückzutreten (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12).(Rn.35) 3. Mit dem Gedanken der Risiko- beziehungsweise Gefahrengemeinschaft ist es unvereinbar, dem Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung und dem Ablauf der Regelverjährungsfrist ein zeitlich unbeschränktes Lösungsrecht aus beliebigen Gründen und einen Anspruch über einen Betrag zuzubilligen, der zudem über dem sich rechnerisch ergebenden Rückkaufswert liegt.(Rn.36) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 19. Oktober 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angehängt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages nicht zu. Der Versicherungsnehmer leistete auf die Lebensversicherung mit Rechtsgrund, der nicht (nachträglich) durch Widerspruch entfallen ist. Darauf, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist, wofür unter Bezugnahme auf die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht insoweit gleichgelagerte Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020 (Az.: 306 O 249/19 n. v.) einiges spricht, kommt es nicht entscheidungserheblich an. 1. Die Widerspruchsbelehrung genügt zwar nach Auffassung des Gerichts den inhaltlichen, nicht aber den formellen Anforderungen an ihre Gestaltung. Ein Anspruch auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung steht der Klägerin gleichwohl nicht zu, da die Berufung auf das Widerspruchsrecht aufgrund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstößt a) Die Belehrung erfolgte nicht nach der Maßgabe des § 5a Absatz 2 S. 1 VVG a. F. „in drucktechnisch deutlicher Form“. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az.: IV ZR 58/03). Diesen Anforderungen wird die Belehrung nicht gerecht. Sie ist zwar durch Einrücken aber nicht durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben, so dass sie sich auch von dem übrigen Text des Begleitschreibens nicht genügend abhebt, wenngleich dieses Schreiben lediglich aus zwei mittels Maschinenschrift beschriebenen Seite besteht. b) Der Ausübung des Widerspruchsrechts steht der von der Beklagten geltend gemachte Einwand widersprüchlichen Verhaltens in Gestalt illoyal verspäteter Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte die – bereits von Amts wegen zu berücksichtigende – Einwendung der Verwirkung gegen die Versicherungsnehmerin als ursprüngliche Rechtsinhaberin auch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin entgegenhalten. aa) Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis ohnehin stärker als viele andere Rechtsverhältnisse beherrschen (siehe nur BGH, Urteil vom 19.09.2019, Az.: IV ZR 20/18 sowie vom 22.02.2017, Az.: IV ZR 289/14), kann die Ausübung eines Widerspruches verwirkt sein. Allgemeingültige Maßstäbe, wann dies der Fall ist, existieren nicht. Der Tatrichter ist daher gehalten, in eine Gesamtbetrachtung einzutreten und zu beurteilen, ob die Rechtsausübung im Einzelfall unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2016, Az.: IV ZR 117/15; Urteil vom 11.05.2016, Az.: IV ZR 334/15). Voraussetzung ist jedenfalls das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: IV ZR 506/17; vom 27.01.2016, Az.: IV ZR 130/15; vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 117/15). Nicht erforderlich sind demgegenüber unredliche Absichten oder ein Verschulden. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az.: IV ZR 73/13). bb) Hiernach stellt sich die Erklärung des Widerspruchs durch die Versicherungsnehmerin als ein gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten dar. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts infolge des verstrichenen Zeitraumes von nahezu 22 Jahren zwischen dem Versicherungsbeginn vom 01. Oktober 1995 und der Ausübung des Gestaltungsrechts durch das auf den 25. Juli 2018 datierende vorgerichtliche Schreiben (Anlage B 12) der Klägerin (Zeitmoment). Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer durch ihr Verhalten während der Laufzeit des Vertrages bei der Beklagten Vertrauen darauf evoziert, dass auch dieser – der Versicherungsnehmer – von der Wirksamkeit des Vertragsschlusses ausgehe und unter Umständen bestehende, auf die Rückwicklung des Vertrages gerichtete Gestaltungsrechte nicht ausüben werde (Umstandsmoment). Zwischen diesem Umstandsmoment und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind. Umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.10.2005, Az.: XII ZR 224/03 [nicht vers.-rechtl.]; Schubert, in: Müko-BGB, 8. Auflage, § 242 BGB, Rn. 416). (1) Zwar ist die regelhafte Vertragsdurchführung für sich genommen nicht geeignet, die Annahme eines hierdurch zum Ausdruck gebrachten unbedingten Festhaltewillens des Versicherungsnehmers zu begründen, sodass insoweit weder die Vertrags- noch die Bezugsrechtsänderungen des Versicherungsnehmers das erforderliche Umstandsmoment belegen. (2) Hingegen war jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau dieser Umstände weiter maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers erst nach mehr als sechs Jahren seit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung infolge Kündigung und Auskehrung des Rückkaufswertes durch die Beklagte erklärt worden ist. Zudem ist die formelle Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Widerspruchsbelehrung vergleichsweise geringfügig. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es bei Hinzutreten weiter Umstandsmomente unverhältnismäßig sein, dass der Berechtigte von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, wenn die Widerspruchsbelehrung zwar formell fehlerhaft ist, ihm dabei aber die Möglichkeit nicht nimmt, sein Gestaltungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Az.: C-355/18 u. a.). Ferner ist anerkannt, dass nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung mit Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüffrist des Versicherungsnehmers auch aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein hiernach insgesamt abgeschlossener Sachverhalt nicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Dies hat zur Folge, dass das Interesse des Widerspruchsberechtigten gegenüber dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden unter Umständen zurückzutreten hat (vgl. [zu 8 Absatz 4 Satz 1 VVG a. F.] BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: IV ZR 52/12, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02). Insofern ist es auch richtig, wenn gesagt wird, der durchschnittliche Versicherungsnehmer sei ein solcher, der sich der Einbindung in das Versichertenkollektiv bewusst sei und die versicherungstechnische Grundlage in seiner Laiensphäre als solche und mit ihr auch das Prinzip der Risikogemeinschaft akzeptiere (vgl. Präve/Präve, Lebensversicherung, Einl., Rn. 70 unter Bezugnahme auf Scherpe, Das Prinzip der Gefahrengemeinschaft im Privatversicherungsrecht (2011), S. 293, die ihrerseits bei Pfeiffer, in: Festschrift R. Schwebler (1986), S. 399, 413 Anleihe nimmt. Im Ergebnis auch Wandt, Versicherungsrecht, 6. Aufl., Rn. 136 f.). Mit dem Gedanken der Risiko- beziehungsweise Gefahrengemeinschaft ist es aber unvereinbar, dem Versicherungsnehmer nach Vertragsbeendigung und dem Ablauf der Regelverjährungsfrist ein zeitlich unbeschränktes Lösungsrecht aus beliebigen Gründen und einen Anspruch über einen Betrag zuzubilligen, der zudem nach dem Rückabwicklungsregime der §§ 812, 818 BGB über dem sich rechnerisch ergebenden Rückkaufswert liegt. Ferner waren während der Dauer der Vertragslaufzeit die Rechtsfolgen fehlerhafter Belehrungen sowohl bezüglich des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a. F. als auch bezüglich des Widerrufsrechts gemäß § 8 VVG a. F. Gegenstand zahlreicher Urteile des Bundesgerichtshofs. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl weder die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zum Fortbestehen eines Widerspruchsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 5a VVG aus dem Jahr 2014 noch aus dem Jahr 2013 zum Fortbestehen eines Widerrufsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 8 Absatz 4 VVG in der am 01.01.1991 geltenden Fassung zum Anlass genommen, seinen Widerspruch zeitnah zu erklären. (3) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände, in deren Rahmen auch eingeflossen ist, dass die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte und auch die Gelegenheit zur Nachbelehrung nicht ergriff, musste die Beklagte gleichwohl nicht mehr damit rechnen, dass eine Rückabwicklung des Rentenversicherungsvertrages trotz seiner Abwicklung nun doch noch begehrt werden würde, auch wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag kündigte und damit unter Umständen meint, zu verstehen gegeben zu haben, dass er die Fortsetzung des Vertrages gerade nicht wünsche. (4) Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen vom 09. September 2021 betreffen gerade nicht Versicherungsverträge. Das Gericht hält an der ober zitierten höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung fest. II. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO (Kostenentscheidung) sowie auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Berichtigungsbeschluss vom 19. Oktober 2021 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 6 - vom 01.10.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt: Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 18.555,06 € nebst jährlichen Zinsen ... Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Die Klägerin, eine gewerbliche (Policen-) Aufkäuferin, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Der Versicherungsnehmer und ursprüngliche Rechteinhaber G. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung L. (…) ab. Versicherungsbeginn dieser Lebensversicherung war der 01. Oktober 1995. Im Einzelnen wird auf den zur Akte gereichten Antrag ders Versicherungsnehmers vom 05. September 1995 (Anlage B1) verwiesen und Bezug genommen. Der Versicherungsnehmer erhielt in einer Postsendung neben einem Deckblatt (Anlage B4) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), den Versicherungsschein sowie die nach § 10a VAG a. F. erforderlichen Verbraucherinformationen nebst gesondertem (Policen-) Begleitschreiben. In dem Begleitschreiben vom 02. Oktober 1995 (Anlage B3 zu) befand sich folgende eingerückte, nicht fettgedruckte Widerspruchsbelehrung: „ Die nach § 10a erforderlichen Verbraucherinformationen sind im Antrag und in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Poststempel belegt, daß der Brief rechtzeitig abgesandt wurde.“ Soweit für die Entscheidung von Interesse nahm der streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sodann die folgende Entwicklung: Der Kläger änderte im Jahre 1997 das Bezugsrecht (Anlage B6). Im selben Jahr wurde auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Vertragsänderung durchgeführt (B7). Im Jahr 2007 wünschte der Versicherungsnehmer die Übersendung eines Vertragsänderungsangebotes mit Beitragszahlungen in Höhe von 200,00 €. Den entsprechenden Vorschlag der Beklagten (B8) nahm der Versicherungsnehmer nicht an. Im Jahr 2011 erfolgte auf mehrere Anträge des Versicherungsnehmers erneut eine Vertragsänderung (B9). Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2011 (Anlage B10) erklärte der Versicherungsnehmer die Kündigung des Vertrages und ließ sich daraufhin mit Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26. Januar .2012 (Anlage B11) den Rückkaufswert in Höhe von 62.223,74 € auszahlen. Mit auf den 25. Juli 2018 datierenden Anwaltsschreiben (Anlage B12) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten an, dass der Versicherungsnehmer seinen auf den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichteten, dem Schreiben beigefügten Widerspruch (B13) ausgeübt habe und weiter, dass er – der Versicherungsnehmer – sämtliche Ansprüche, die ihm in Ansehung des ausgeübten Gestaltungsrechtes gegen die Beklagte zuständen, an die Klägerin abgetreten habe (B14). Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung sei formell und inhaltlich nicht ordnungsgemäß erteilt worden, so dass ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zustehe, auf dessen Berechnung auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen und Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 26.093,28 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend wie auf die von den Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen und verwiesen.